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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 321/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 321/26 (Beschluss) 10.07.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 4 GAPInVeKoSG) Artikel 1 Nummer 2 § 5 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Ein Beihilfeantrag für eine Intervention als Teil des Sammelantrags sowie der vollständige Sammelantrag können jederzeit insgesamt zurückgenommen werden. Der Sammelantrag und die enthaltenen Beihilfeanträge für einzelne Interventionen können nach Maßgabe des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bis zum Ablauf des 30. September des Antragsjahres geändert oder teilweise zurückgenommen werden.“ Begründung: Nach Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 ist ein Beihilfeantrag ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention. Die Zusammenfassung mehrerer Beihilfeanträge in einem Sammelantrag nach Artikel 3 Absatz 4 derselben Verordnung ändert nichts am interventionsbezogenen Charakter des einzelnen Beihilfeantrags. Die vollständige Rücknahme des Beihilfeantrags für eine Intervention stellt daher keine teilweise Rücknahme dar. Eine solche vollständige Rücknahme eines Beihilfeantrags für eine Intervention lässt die im Sammelantrag enthaltenen Beihilfeanträge für andere Interventionen unberührt. Dieses Verständnis wird durch die Systematik des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bestätigt und ist im Einklang mit der interventionsbezogenen Ausgestaltung der Kontroll-, Kürzungs- und Sanktionsvorschriften der GAPInVeKoSV. 2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GAPKondG) In Artikel 2 Nummer 5 § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Angabe „Betriebsfläche“ durch die Angabe „Fläche“ zu ersetzen. Begründung: Änderung aufgrund eines redaktionellen Fehlers. Es wird angenommen, dass hier ebenfalls die Fläche gemeint ist, so wie in § 16 Absatz 3. Die Formulierung „Betriebsfläche“ wird bislang nicht verwendet. Zur Vereinheitlichung und Klarstellung sollte sie nicht verwendet werden und stattdessen sollte lediglich auf die „Fläche“ abgestellt werden.

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