Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 321/26 (Beschluss)
10.07.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU)
2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen
Informationsaustauschs
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 4 GAPInVeKoSG)
Artikel 1 Nummer 2 § 5 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Ein Beihilfeantrag für eine Intervention als Teil des Sammelantrags
sowie der vollständige Sammelantrag können jederzeit insgesamt
zurückgenommen werden. Der Sammelantrag und die enthaltenen Beihilfeanträge für
einzelne Interventionen können nach Maßgabe des Artikels 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bis zum Ablauf des 30. September des
Antragsjahres geändert oder teilweise zurückgenommen werden.“
Begründung:
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 ist ein
Beihilfeantrag ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention. Die
Zusammenfassung mehrerer Beihilfeanträge in einem Sammelantrag nach
Artikel 3 Absatz 4 derselben Verordnung ändert nichts am
interventionsbezogenen Charakter des einzelnen Beihilfeantrags. Die vollständige Rücknahme des
Beihilfeantrags für eine Intervention stellt daher keine teilweise Rücknahme
dar. Eine solche vollständige Rücknahme eines Beihilfeantrags für eine
Intervention lässt die im Sammelantrag enthaltenen Beihilfeanträge für andere
Interventionen unberührt. Dieses Verständnis wird durch die Systematik des
Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bestätigt und ist im
Einklang mit der interventionsbezogenen Ausgestaltung der Kontroll-,
Kürzungs- und Sanktionsvorschriften der GAPInVeKoSV.
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GAPKondG)
In Artikel 2 Nummer 5 § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Angabe
„Betriebsfläche“ durch die Angabe „Fläche“ zu ersetzen.
Begründung:
Änderung aufgrund eines redaktionellen Fehlers. Es wird angenommen, dass
hier ebenfalls die Fläche gemeint ist, so wie in § 16 Absatz 3. Die
Formulierung „Betriebsfläche“ wird bislang nicht verwendet. Zur Vereinheitlichung und
Klarstellung sollte sie nicht verwendet werden und stattdessen sollte lediglich
auf die „Fläche“ abgestellt werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben de (Beschlussdrucksache)