Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 321/26
29.05.26 BRFuss
AV - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU)
2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen
Informationsaustauschs
A. Problem und Ziel
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein
einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ die
Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und geringeren Verwaltungsaufwand die
Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das Wachstum in der Union ankurbeln zu
wollen. In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“
betont die Europäische Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und
einfacheren Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst
geringen Verwaltungsaufwand. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU)
2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von
Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung
des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen
Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen soll dieses Ziel umgesetzt werden. Die
Verordnung (EU) 2025/2649 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die
Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der
Verordnung 2021/2116 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember
2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Bestandteile des
europäischen GAP-Basisrechts. Die Vorschriften dieser Verordnungen werden in Deutschland
durch das nationale GAP-Durchführungsrecht für Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche
Verwaltungen anwendbar und vollzugsfähig gemacht. Den Änderungen im europäischen
GAP-Basisrecht muss deshalb spiegelbildlich eine Anpassung des nationalen Durchfüh-
Fristablauf: 10.07.26
rungsrechts folgen. Die in der Verordnung (EU) 2025/2649 vorgenommenen Änderungen
betreffen Regelungssachverhalte aus den Bereichen Direktzahlungen, Konditionalität und
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Die Anpassung des nationalen
GAP-Durchführungsrechts erfolgt durch die Änderung sowohl von Verordnungen als auch
von Gesetzen – hier des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS-
Gesetzes. Bei dieser Gelegenheit werden weitere Regelungen getroffen, die auf
Anregungen der für die EU-Agrarförderung zuständigen Behörden der Länder aus der
Vollzugspraxis zurückgehen. Dazu gehört auch eine Regelung zur Informationsübermittlung
zwischen Agrarförder- und Ordnungsbehörden.
B. Lösung
Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS-Gesetzes.
Die Belastung der Landwirtschaftsbetriebe, ganz besonders der zertifizierten
ökologisch/biologisch wirtschaftenden, durch die Bewirtschaftungsverpflichtungen der
Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards)
sowie durch Kontrollen oder Verwaltungssanktionen wird reduziert. Eine erweiterte
Möglichkeit zur Befreiung von Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standards beim Auftreten
von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall stärkt die Möglichkeiten des situativ
angepassten Reagierens der öffentlichen Verwaltung zugunsten der Betriebe. Für die
öffentlichen Verwaltungen der Länder führt die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der
Erfüllung der Bewirtschaftungsauflagen bestimmter GLÖZ-Standards durch zertifizierte
ökologisch/biologisch wirtschaftende Betrieb sowie die Ausnahmen von Betrieben bis zu 30
Hektar Fläche von Kontrollen und Verwaltungssanktionen bei GLÖZ-Standard 7 zu einer
signifikanten Verringerung der Kontrollaufgaben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Höhe der jährlichen Entlastung beträgt 10 534 EUR. Im Sinne der „one in, one out“-
Regel führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zu einem „out“ von 10 534 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
260 000 EUR einmalig. 25 385 EUR wiederkehrend.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 321/26
29.05.26 BRFuss
AV - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU)
2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen
Informationsaustauschs
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs-
und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an
die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des
behördlichen Informationsaustauschs
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 10.07.26
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-
Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur
Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes
Das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird durch die Kurzbezeichnung "GAP-InVeKoS-Gesetz" ersetzt.
2. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Sammelantrag kann jederzeit insgesamt zurückgenommen werden. Der
Sammelantrag kann nach Maßgabe des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU)
2022/1173 bis zum Ablauf des 30. September des Antragsjahres geändert oder
teilweise zurückgenommen werden.“
Artikel 2
Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ist der Betrieb eines Begünstigten insgesamt gemäß der Verordnung (EU)
2018/848 zertifiziert, so wird davon ausgegangen, dass der Begünstigte die
Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-
Standards Nummer 1 sowie 3 bis 7 erfüllt. Dasselbe gilt für den Betrieb eines
Begünstigten, der sich nach der Verordnung (EU) 2018/848 insgesamt in der Umstellung
auf die ökologische/biologische Produktionsweise befindet. In beiden Fällen muss
die Zertifizierung des Betriebes während des gesamten Antragsjahres bestehen.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen,
Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden
Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen sind auf Begünstigte oder Gebiete zu
beschränken, die von den Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder
Schädlingsbefall betroffen sind, und nicht länger zuzulassen als unbedingt erforderlich. Durch
eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können Vorschriften über
das zugehörige Verfahren erlassen werden.“
2. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten,
wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden
Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird (Dauergrünlandersatzfläche).
Das Anlegen einer Dauergrünlandersatzfläche ist entbehrlich, sofern das
Umwandeln dem Etablieren einer standortangepassten nassen Nutzung im Sinne einer
Paludikultur dient.“
3. § 16 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher
Fläche und
2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher
Fläche hinsichtlich der Einhaltung des in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-
Standards Nummer 7.“
4. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
„§ 20a
Übermittlung von Informationen
Sofern der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt
werden, die geeignet sind, den Verdacht zu begründen, dass ein Begünstigter gegen
Vorschriften des Fachrechtes in den Bereichen Landwirtschaft oder Umweltschutz,
insbesondere den Bereichen Lebens- und Futtermittel, Tierschutz, Tierwohl, Naturschutz
oder Klimaschutz, verstoßen hat, kann sie diese Tatsachen den für den Vollzug der
betreffenden Vorschriften des Fachrechtes zuständigen Behörden übermitteln, soweit
dies für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich ist.“
5. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert.
Satz 1 gilt nicht
1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher
Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1
Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt, und
2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher
Fläche in Bezug auf Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des in der
Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 7.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 3 und 5 treten mit Wirkung vom 1.
Januar 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1-92; ABl.
L 260 vom 17.10.2018, S. 25; L 262 vom 19.10.2018, S. 90; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom
26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/405,
26.2.2025) geändert worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des
integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom
8.7.2022, S. 23), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/148 der Kommission vom 21.
Januar 2026 (ABl. L, 2026/148, 22.1.2026) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein einfacheres
und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ die
Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und geringeren Verwaltungsaufwand die
Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das Wachstum in der Union ankurbeln zu wollen.
In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ betont
die Europäische Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und einfacheren
Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen
Verwaltungsaufwand. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 soll dieses Ziel umgesetzt
werden. Sie enthält Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 als
Bestandteile des europäischen GAP-Basisrechts. Die Vorschriften dieser Verordnungen
werden in Deutschland durch das nationale GAP-Durchführungsrecht für
Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Verwaltungen anwendbar und vollzugsfähig gemacht. Den
Änderungen im europäischen GAP-Basisrecht muss deshalb spiegelbildlich eine Anpassung des
nationalen Durchführungsrechts folgen. Die in der Verordnung (EU) 2025/2649
vorgenommenen Änderungen betreffen Regelungssachverhalte aus den Bereichen Direktzahlungen,
Konditionalität und Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Die
Anpassung des nationalen GAP-Durchführungsrechts erfolgt durch die Änderung sowohl von
Verordnungen als auch von Gesetzen – hier des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des
GAP-InVeKoS-Gesetzes. Bei dieser Gelegenheit werden weitere Regelungen getroffen, die
auf Anregungen der für die EU-Agrarförderung zuständigen Behörden der Länder aus der
Vollzugspraxis zurückgehen. Dazu gehört auch eine Regelung zur
Informationsübermittlung zwischen Agrarförder- und Ordnungsbehörden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf hat vorrangig die Anpassung an die Änderungen des europäischen GAP-
Basisrechts durch die Verordnung (EU) 2025/2649 zum Gegenstand. Der Der Artikel 1 enthält
neben einer redaktionellen Änderung des GAP-InVeKoS-Gesetzes vor allem eine
Präzisierung der bestehenden Vorschriften über die zulässigen Möglichkeiten der Änderung bzw.
der teilweisen oder vollständigen Rücknahme des Sammelantrages. Artikel 2 enthält die
unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der Erfüllung der konditionalitätsrelevanten
Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7 für zertifizierte, ökologisch/
biologisch wirtschaftende Betriebe beziehungsweise solche in vollständiger Umstellung, eine
Ausnahme für Betriebe mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche von Kontrollen und
Sanktionen im Hinblick auf die Einhaltung von GLÖZ-Standard 7, eine Erweiterung der
bereits existierenden Befreiungsmöglichkeiten von Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-
Standards im Fall von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall sowie eine
Informationsübermittlung von Agrarförderbehörden an Fachbehörden aus den Bereichen Landwirtschaft,
Lebens- und Futtermittelrecht, Tierschutz und Tierwohl, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie Beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt dieses Gesetzes beigetragen.
IV. Alternativen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben für die EU-Agrarförderung einen
Rechtsrahmen in Übereinstimmung mit dem nationalen GAP-Strategieplan festzulegen und
umzusetzen sowie wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzurichten, um die
Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit der EU-
Agrarförderung sicherzustellen. Das Gesetz dient diesem Ziel. Ein Verzicht auf den Erlass kommt
daher aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17
des Grundgesetzes (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem EU-Recht vereinbar. Es hält insbesondere den durch die
Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 die delegierte Verordnung (EU) 2022/126, die
delegierte Verordnung 2022/1172 und die Durchführungsverordnung 2022/1173 gezogenen
Rahmen ein. Soweit in den Vorschriften des GAP-Basisrechts Gestaltungsspielräume der
Mitgliedstaaten eingeräumt werden, sieht dieses Gesetz keine Belastungen vor, die über
das unionsrechtlich geforderte Mindestmaß hinausgehen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist Leitmotiv der Europäischen Union bei der
Änderung des europäischen GAP-Basisrechtes. Dieses Gesetz, das die Anpassung des
nationalen Durchführungsrechtes an diese Änderungen bewirkt, fördert daher die
Erreichung des Zieles der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung unmittelbar.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Sie fördern die Erreichung des
Nachhaltigkeitszieles 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere
Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern.“ Ferner wird dem Prinzip einer
nachhaltigen Entwicklung - 4 c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie -, wonach eine
nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern auch
umweltverträglich sein muss, Rechnung getragen, weil ein funktionierendes Kontrollsystem
eine umweltverträgliche Landwirtschaft gezielt unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes kein
Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus Artikel 1 Nummer 1 kann sich eine signifikante wiederkehrende Entlastung für die rund
36 700 zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebe durch
die Befreiung von Anzeige- oder Genehmigungspflichten sowie Kontrollen und Sanktionen
ergeben.
Eine Entlastung für Landwirtschaftsbetriebe kann sich aus Artikel 1 Nummer 3 und 5
ergeben. 138 000 Landwirtschaftsbetriebe verfügen über weniger als 30 Hektar
landwirtschaftlicher Fläche. Jährlich ist bei 1 Prozent der Betriebe (1380) eine Kontrolle vor Ort
hinsichtlich der Einhaltung der GAB und GLÖZ durchzuführen. Eine Kontrolle vor Ort dauert ca.
drei Stunden (180 Minuten), davon entfällt die Hälfte (90 Minuten) auf die Kontrolle der
Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standards. Gegenwärtig kommen neun GLÖZ-
Standards zur Anwendung, auf die Kontrolle des GLÖZ-Standards 7 entfallen damit rechnerisch
10 Minuten. Als Bruttostundensatz des Inhabers eines Landwirtschaftsbetriebes werden (lt.
Lohnkostentabelle 2025) 45,80 EUR in Ansatz gebracht. Die Kontrolle vor Ort des GLÖZ-
Standards 7 kostet einen betroffenen Betriebsinhaber daher ca. 7,65 EUR. Die Höhe der
jährlichen Entlastung beträgt danach 10 534 EUR.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aus Artikel 1 Nummer 4 kann sich ein wiederkehrender Erfüllungsaufwand für die
öffentlichen Verwaltungen der Länder ergeben. Es ist von jährlich rund 1500 Fällen bundesweit
auszugehen, bei denen den zuständigen Behörden entsprechende Tatsachen bekannt
werden. Die Bearbeitung des Übermittlungsvorganges an eine Fachüberwachungsbehörde
dauert etwa 30 Minuten. Als Bruttostundensatz eines Verwaltungsmitarbeiters im
gehobenen Dienst eines Landes werden (lt. Lohnkostentabelle 2025) 43,20 EUR in Ansatz
gebracht. Daraus ergibt sich ein wiederkehrender Erfüllungsaufwand von 32 400 EUR für die
Verwaltung.
Infolge des Entfallens von Kontrollen und Verwaltungssanktionen bei den unter 4.2
genannten Wirtschaftsbeteiligten besteht bei den zuständigen Behörden der Länder eine
signifikante Entlastung von typischen behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit
konditionalitätsrelevanten Verpflichtungen von Landwirtschaftsbetrieben, wie Bearbeitung von
Anzeigen, Genehmigungen, Planung und Durchführung von Kontrollen, Feststellung von
Verstößen, Verhängung von Verwaltungssanktionen.
Eine Entlastung aus Artikel 1 Nummer 5 ergibt sich auch für die Verwaltung. Auf ca. 1380
Betrieben können rechnerisch 10 Minuten für die Kontrolle von GLÖZ 7 eingespart werden.
Für einen im technischen Prüfdienst der Zahlstelle beschäftigten Verwaltungsmitarbeiter
des mittleren Dienstes eines Landes werden (lt. Lohnkostentabelle) 30,50 EUR in Ansatz
gebracht. Daraus ergibt sich eine wiederkehrende Entlastung von 7 015 EUR.
Sämtliche Änderungen der Artikel 1-2 verbunden sich mit der Notwendigkeit, die im
Rahmen des Vollzuges eingesetzten elektronischen Systeme der Agrarzahlstellen der Länder
durch Umprogrammierungen an die geänderte Rechtslage anzupassen. Die Länder
schätzen den dafür erforderlichen Aufwand für Konzeption und Ausführung (u. a. durch
Beauftragung externer IT-Dienstleister) auf 15 000-20 000 EUR in jeder der 13 Agrarzahlstellen.
Damit ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 260 000 EUR für die Anpassung
von IT-Systemen.
5. Weitere Kosten
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht für
die mittelständische Wirtschaft.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Auswirkungen auf gleichstellungspolitische und demographische Fragestellungen sind nicht gegeben.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz ändert Vorschriften des unbefristet geltenden GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
und des GAP-InVeKoS-Gesetzes. Die Regelungen werden im Rahmen der
Leistungsüberprüfung und der Evaluierung des GAP-Strategieplanes für Deutschland jährlich überprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-
Gesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung. Die Struktur der Kurzbezeichnung wird an die Begriffsbildung der
übrigen Rechtsvorschriften des nationalen GAP-Durchführungsrechts angeglichen.
Zu Nummer 2
Änderung zur Klarstellung, dass nur der vollständige, alle Interventionsarten umfassende
Sammelantrag zurückgenommen werden kann, Änderungen oder Teilrücknahmen des
Sammelantrags sind hingegen wie bislang nur unter Beachtung der Vorgaben des Artikel 7
der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 möglich.
Zu Artikel 2 (Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2025/2649. Sie basiert auf der unwiderleglichen Vermutung, dass ökologisch/
biologisch wirtschaftende Betriebe, die nach der Verordnung (EU) 2018/484 zertifiziert sind oder
sich insgesamt in der Umstellungsphase auf die ökologische/biologische Produktion im
Sinne der Verordnung (EU) 2018/484 befinden, die Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-
Standards 1 sowie 3 bis 7 erfüllen. Der gesamte Betrieb muss zertifiziert sein
beziehungsweise der gesamte Betrieb muss sich in der Umstellungsphase befinden. Betriebe, die nur
über eine partielle Zertifizierung einzelner Betriebsteile verfügen fallen nicht in den
Anwendungsbereich. Bei Betrieben, die auf die ökologische/biologische Produktionsweise
umstellen, gilt die gesetzliche Vermutung nur dann, wenn der Umstellungszeitraum spätestens am
1. Januar des Antragsjahres beginnt. Beginnt die Umstellungsphase erst später im Verlauf
eines Antragsjahres, greift die Rechtsfolge erst am 1. Januar des nächstfolgenden
Antragsjahres. Endet die Zertifizierung während des laufenden Antragsjahres, weil sie ausgesetzt
oder entzogen wird, gilt die gesetzliche Vermutung während des gesamten betreffenden
Antragsjahres nicht. Die Regelung soll verhindern, dass bei einem Begünstigten innerhalb
eines Antragsjahres Zeiträume, in denen die gesetzliche Vermutung gilt, zusammentreffen
mit Zeiträumen, in denen die Vermutung noch nicht oder nicht mehr gilt. Die Vorschrift fügt
sich in die Logik der Verwaltungsvereinfachung ein, da die Behandlung von Fällen dieser
Art für die zuständigen Behörden regelmäßig zu unvertretbar hohem Aufwand führt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2025/2649. Sie ermöglicht es den zuständigen Behörden eine Befreiung von
Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ-Standards künftig auch beim Auftreten von
Pflanzenkrankheiten und Schädlingen zu gewähren.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der Klarstellung einer bestehenden Praxis. Eine Ersatzfläche für
umgewandeltes Dauergrünland muss nicht angelegt werden, wenn die Umwandlung mit dem Ziel
erfolgt ist, anstelle der Dauergrünlandfläche eine Nutzung im Paludikulturverfahren zu
begründen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2025/2649. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine
Kontrollen stattfinden, die eine Überprüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen
nach dem GLÖZ-Standards 7 zum Gegenstand haben.
Zu Nummer 4
Die konditionalitätsrelevanten Bewirtschaftungsauflagen gemäß GAB und GLÖZ verfolgen
spiegelbildlich zu den ordnungs- beziehungsweise fachrechtlichen Vorschriften dieselben
Ziele und unterstützen durch ihre lenkende Wirkung deren Erreichen. Daher ist es
konsequent, dass die für den Vollzug der jeweiligen Vorschriften zuständigen Behörden für ihre
Tätigkeit über vergleichbare Informationsgrundlagen verfügen. Erhält eine zuständige
Behörde im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der GAB und GLÖZ
Kenntnis von einem Sachverhalt, der, unabhängig von seiner Bewertung im Rahmen des
Agrarförderrechts, für die Durchsetzung ordnungs- und fachrechtlicher Vorschriften
Relevanz haben kann, so hat sie die Möglichkeit, die zugrundeliegenden Tatsachen den
zuständigen Fachüberwachungsbehörden zur Kenntnis zu bringen, sofern die empfangende
Behörde zur Entgegennahme der Informationen befugt ist.
Zu Nummer 5
Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU)
2025/2649. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine
Verwaltungssanktionen angewendet werden, die aus Verstößen gegen die
Bewirtschaftungsauflagen nach dem GLÖZ-Standard 7 erwachsen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Verordnung (EU) 2025/2649 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Anpassung
des nationalen GAP-Durchführungsrechts muss daher schnellstmöglich in Kraft treten, um
die notwendige Rechtsklarheit für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe herbeizuführen.
Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften enthalten für Landwirtschaftsbetriebe
begünstigende Regelungen, die im Vollzug bereits berücksichtigt werden. Daher ist ein
rückwirkendes Inkrafttreten zum Anwendungsbeginn der dahinterliegenden Unionsregelung, das heißt
zum 1. Januar 2026, geboten.
- 8 -Drucksache 321/26
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