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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 321/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 321/26 29.05.26 BRFuss AV - U Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs A. Problem und Ziel Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ die Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und geringeren Verwaltungsaufwand die Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das Wachstum in der Union ankurbeln zu wollen. In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ betont die Europäische Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und einfacheren Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen soll dieses Ziel umgesetzt werden. Die Verordnung (EU) 2025/2649 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung 2021/2116 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Bestandteile des europäischen GAP-Basisrechts. Die Vorschriften dieser Verordnungen werden in Deutschland durch das nationale GAP-Durchführungsrecht für Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Verwaltungen anwendbar und vollzugsfähig gemacht. Den Änderungen im europäischen GAP-Basisrecht muss deshalb spiegelbildlich eine Anpassung des nationalen Durchfüh- Fristablauf: 10.07.26 rungsrechts folgen. Die in der Verordnung (EU) 2025/2649 vorgenommenen Änderungen betreffen Regelungssachverhalte aus den Bereichen Direktzahlungen, Konditionalität und Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Die Anpassung des nationalen GAP-Durchführungsrechts erfolgt durch die Änderung sowohl von Verordnungen als auch von Gesetzen – hier des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS- Gesetzes. Bei dieser Gelegenheit werden weitere Regelungen getroffen, die auf Anregungen der für die EU-Agrarförderung zuständigen Behörden der Länder aus der Vollzugspraxis zurückgehen. Dazu gehört auch eine Regelung zur Informationsübermittlung zwischen Agrarförder- und Ordnungsbehörden. B. Lösung Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS-Gesetzes. Die Belastung der Landwirtschaftsbetriebe, ganz besonders der zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden, durch die Bewirtschaftungsverpflichtungen der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) sowie durch Kontrollen oder Verwaltungssanktionen wird reduziert. Eine erweiterte Möglichkeit zur Befreiung von Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standards beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall stärkt die Möglichkeiten des situativ angepassten Reagierens der öffentlichen Verwaltung zugunsten der Betriebe. Für die öffentlichen Verwaltungen der Länder führt die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der Erfüllung der Bewirtschaftungsauflagen bestimmter GLÖZ-Standards durch zertifizierte ökologisch/biologisch wirtschaftende Betrieb sowie die Ausnahmen von Betrieben bis zu 30 Hektar Fläche von Kontrollen und Verwaltungssanktionen bei GLÖZ-Standard 7 zu einer signifikanten Verringerung der Kontrollaufgaben. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keine. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Höhe der jährlichen Entlastung beträgt 10 534 EUR. Im Sinne der „one in, one out“- Regel führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zu einem „out“ von 10 534 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 260 000 EUR einmalig. 25 385 EUR wiederkehrend. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 321/26 29.05.26 BRFuss AV - U Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 10.07.26 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten- Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes Das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) wird wie folgt geändert: 1. Die Kurzbezeichnung wird durch die Kurzbezeichnung "GAP-InVeKoS-Gesetz" ersetzt. 2. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Der Sammelantrag kann jederzeit insgesamt zurückgenommen werden. Der Sammelantrag kann nach Maßgabe des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bis zum Ablauf des 30. September des Antragsjahres geändert oder teilweise zurückgenommen werden.“ Artikel 2 Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist der Betrieb eines Begünstigten insgesamt gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert, so wird davon ausgegangen, dass der Begünstigte die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ- Standards Nummer 1 sowie 3 bis 7 erfüllt. Dasselbe gilt für den Betrieb eines Begünstigten, der sich nach der Verordnung (EU) 2018/848 insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befindet. In beiden Fällen muss die Zertifizierung des Betriebes während des gesamten Antragsjahres bestehen.“ b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen sind auf Begünstigte oder Gebiete zu beschränken, die von den Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen sind, und nicht länger zuzulassen als unbedingt erforderlich. Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können Vorschriften über das zugehörige Verfahren erlassen werden.“ 2. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird (Dauergrünlandersatzfläche). Das Anlegen einer Dauergrünlandersatzfläche ist entbehrlich, sofern das Umwandeln dem Etablieren einer standortangepassten nassen Nutzung im Sinne einer Paludikultur dient.“ 3. § 16 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche und 2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche hinsichtlich der Einhaltung des in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ- Standards Nummer 7.“ 4. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt: „§ 20a Übermittlung von Informationen Sofern der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, den Verdacht zu begründen, dass ein Begünstigter gegen Vorschriften des Fachrechtes in den Bereichen Landwirtschaft oder Umweltschutz, insbesondere den Bereichen Lebens- und Futtermittel, Tierschutz, Tierwohl, Naturschutz oder Klimaschutz, verstoßen hat, kann sie diese Tatsachen den für den Vollzug der betreffenden Vorschriften des Fachrechtes zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich ist.“ 5. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht 1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt, und 2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche in Bezug auf Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 7.“ Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 3 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1-92; ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 25; L 262 vom 19.10.2018, S. 90; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist 2. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/148 der Kommission vom 21. Januar 2026 (ABl. L, 2026/148, 22.1.2026) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ die Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und geringeren Verwaltungsaufwand die Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das Wachstum in der Union ankurbeln zu wollen. In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ betont die Europäische Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und einfacheren Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 soll dieses Ziel umgesetzt werden. Sie enthält Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 als Bestandteile des europäischen GAP-Basisrechts. Die Vorschriften dieser Verordnungen werden in Deutschland durch das nationale GAP-Durchführungsrecht für Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Verwaltungen anwendbar und vollzugsfähig gemacht. Den Änderungen im europäischen GAP-Basisrecht muss deshalb spiegelbildlich eine Anpassung des nationalen Durchführungsrechts folgen. Die in der Verordnung (EU) 2025/2649 vorgenommenen Änderungen betreffen Regelungssachverhalte aus den Bereichen Direktzahlungen, Konditionalität und Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Die Anpassung des nationalen GAP-Durchführungsrechts erfolgt durch die Änderung sowohl von Verordnungen als auch von Gesetzen – hier des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS-Gesetzes. Bei dieser Gelegenheit werden weitere Regelungen getroffen, die auf Anregungen der für die EU-Agrarförderung zuständigen Behörden der Länder aus der Vollzugspraxis zurückgehen. Dazu gehört auch eine Regelung zur Informationsübermittlung zwischen Agrarförder- und Ordnungsbehörden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf hat vorrangig die Anpassung an die Änderungen des europäischen GAP- Basisrechts durch die Verordnung (EU) 2025/2649 zum Gegenstand. Der Der Artikel 1 enthält neben einer redaktionellen Änderung des GAP-InVeKoS-Gesetzes vor allem eine Präzisierung der bestehenden Vorschriften über die zulässigen Möglichkeiten der Änderung bzw. der teilweisen oder vollständigen Rücknahme des Sammelantrages. Artikel 2 enthält die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der Erfüllung der konditionalitätsrelevanten Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7 für zertifizierte, ökologisch/ biologisch wirtschaftende Betriebe beziehungsweise solche in vollständiger Umstellung, eine Ausnahme für Betriebe mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche von Kontrollen und Sanktionen im Hinblick auf die Einhaltung von GLÖZ-Standard 7, eine Erweiterung der bereits existierenden Befreiungsmöglichkeiten von Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ- Standards im Fall von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall sowie eine Informationsübermittlung von Agrarförderbehörden an Fachbehörden aus den Bereichen Landwirtschaft, Lebens- und Futtermittelrecht, Tierschutz und Tierwohl, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie Beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt dieses Gesetzes beigetragen. IV. Alternativen Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben für die EU-Agrarförderung einen Rechtsrahmen in Übereinstimmung mit dem nationalen GAP-Strategieplan festzulegen und umzusetzen sowie wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzurichten, um die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit der EU- Agrarförderung sicherzustellen. Das Gesetz dient diesem Ziel. Ein Verzicht auf den Erlass kommt daher aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem EU-Recht vereinbar. Es hält insbesondere den durch die Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 die delegierte Verordnung (EU) 2022/126, die delegierte Verordnung 2022/1172 und die Durchführungsverordnung 2022/1173 gezogenen Rahmen ein. Soweit in den Vorschriften des GAP-Basisrechts Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten eingeräumt werden, sieht dieses Gesetz keine Belastungen vor, die über das unionsrechtlich geforderte Mindestmaß hinausgehen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist Leitmotiv der Europäischen Union bei der Änderung des europäischen GAP-Basisrechtes. Dieses Gesetz, das die Anpassung des nationalen Durchführungsrechtes an diese Änderungen bewirkt, fördert daher die Erreichung des Zieles der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung unmittelbar. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Sie fördern die Erreichung des Nachhaltigkeitszieles 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern.“ Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung - 4 c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie -, wonach eine nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern auch umweltverträglich sein muss, Rechnung getragen, weil ein funktionierendes Kontrollsystem eine umweltverträgliche Landwirtschaft gezielt unterstützt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus Artikel 1 Nummer 1 kann sich eine signifikante wiederkehrende Entlastung für die rund 36 700 zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebe durch die Befreiung von Anzeige- oder Genehmigungspflichten sowie Kontrollen und Sanktionen ergeben. Eine Entlastung für Landwirtschaftsbetriebe kann sich aus Artikel 1 Nummer 3 und 5 ergeben. 138 000 Landwirtschaftsbetriebe verfügen über weniger als 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche. Jährlich ist bei 1 Prozent der Betriebe (1380) eine Kontrolle vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der GAB und GLÖZ durchzuführen. Eine Kontrolle vor Ort dauert ca. drei Stunden (180 Minuten), davon entfällt die Hälfte (90 Minuten) auf die Kontrolle der Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standards. Gegenwärtig kommen neun GLÖZ- Standards zur Anwendung, auf die Kontrolle des GLÖZ-Standards 7 entfallen damit rechnerisch 10 Minuten. Als Bruttostundensatz des Inhabers eines Landwirtschaftsbetriebes werden (lt. Lohnkostentabelle 2025) 45,80 EUR in Ansatz gebracht. Die Kontrolle vor Ort des GLÖZ- Standards 7 kostet einen betroffenen Betriebsinhaber daher ca. 7,65 EUR. Die Höhe der jährlichen Entlastung beträgt danach 10 534 EUR. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Aus Artikel 1 Nummer 4 kann sich ein wiederkehrender Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Verwaltungen der Länder ergeben. Es ist von jährlich rund 1500 Fällen bundesweit auszugehen, bei denen den zuständigen Behörden entsprechende Tatsachen bekannt werden. Die Bearbeitung des Übermittlungsvorganges an eine Fachüberwachungsbehörde dauert etwa 30 Minuten. Als Bruttostundensatz eines Verwaltungsmitarbeiters im gehobenen Dienst eines Landes werden (lt. Lohnkostentabelle 2025) 43,20 EUR in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich ein wiederkehrender Erfüllungsaufwand von 32 400 EUR für die Verwaltung. Infolge des Entfallens von Kontrollen und Verwaltungssanktionen bei den unter 4.2 genannten Wirtschaftsbeteiligten besteht bei den zuständigen Behörden der Länder eine signifikante Entlastung von typischen behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit konditionalitätsrelevanten Verpflichtungen von Landwirtschaftsbetrieben, wie Bearbeitung von Anzeigen, Genehmigungen, Planung und Durchführung von Kontrollen, Feststellung von Verstößen, Verhängung von Verwaltungssanktionen. Eine Entlastung aus Artikel 1 Nummer 5 ergibt sich auch für die Verwaltung. Auf ca. 1380 Betrieben können rechnerisch 10 Minuten für die Kontrolle von GLÖZ 7 eingespart werden. Für einen im technischen Prüfdienst der Zahlstelle beschäftigten Verwaltungsmitarbeiter des mittleren Dienstes eines Landes werden (lt. Lohnkostentabelle) 30,50 EUR in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich eine wiederkehrende Entlastung von 7 015 EUR. Sämtliche Änderungen der Artikel 1-2 verbunden sich mit der Notwendigkeit, die im Rahmen des Vollzuges eingesetzten elektronischen Systeme der Agrarzahlstellen der Länder durch Umprogrammierungen an die geänderte Rechtslage anzupassen. Die Länder schätzen den dafür erforderlichen Aufwand für Konzeption und Ausführung (u. a. durch Beauftragung externer IT-Dienstleister) auf 15 000-20 000 EUR in jeder der 13 Agrarzahlstellen. Damit ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 260 000 EUR für die Anpassung von IT-Systemen. 5. Weitere Kosten Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht für die mittelständische Wirtschaft. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen auf gleichstellungspolitische und demographische Fragestellungen sind nicht gegeben. VIII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz ändert Vorschriften des unbefristet geltenden GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS-Gesetzes. Die Regelungen werden im Rahmen der Leistungsüberprüfung und der Evaluierung des GAP-Strategieplanes für Deutschland jährlich überprüft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem- Gesetzes) Zu Nummer 1 Redaktionelle Änderung. Die Struktur der Kurzbezeichnung wird an die Begriffsbildung der übrigen Rechtsvorschriften des nationalen GAP-Durchführungsrechts angeglichen. Zu Nummer 2 Änderung zur Klarstellung, dass nur der vollständige, alle Interventionsarten umfassende Sammelantrag zurückgenommen werden kann, Änderungen oder Teilrücknahmen des Sammelantrags sind hingegen wie bislang nur unter Beachtung der Vorgaben des Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 möglich. Zu Artikel 2 (Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/2649. Sie basiert auf der unwiderleglichen Vermutung, dass ökologisch/ biologisch wirtschaftende Betriebe, die nach der Verordnung (EU) 2018/484 zertifiziert sind oder sich insgesamt in der Umstellungsphase auf die ökologische/biologische Produktion im Sinne der Verordnung (EU) 2018/484 befinden, die Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ- Standards 1 sowie 3 bis 7 erfüllen. Der gesamte Betrieb muss zertifiziert sein beziehungsweise der gesamte Betrieb muss sich in der Umstellungsphase befinden. Betriebe, die nur über eine partielle Zertifizierung einzelner Betriebsteile verfügen fallen nicht in den Anwendungsbereich. Bei Betrieben, die auf die ökologische/biologische Produktionsweise umstellen, gilt die gesetzliche Vermutung nur dann, wenn der Umstellungszeitraum spätestens am 1. Januar des Antragsjahres beginnt. Beginnt die Umstellungsphase erst später im Verlauf eines Antragsjahres, greift die Rechtsfolge erst am 1. Januar des nächstfolgenden Antragsjahres. Endet die Zertifizierung während des laufenden Antragsjahres, weil sie ausgesetzt oder entzogen wird, gilt die gesetzliche Vermutung während des gesamten betreffenden Antragsjahres nicht. Die Regelung soll verhindern, dass bei einem Begünstigten innerhalb eines Antragsjahres Zeiträume, in denen die gesetzliche Vermutung gilt, zusammentreffen mit Zeiträumen, in denen die Vermutung noch nicht oder nicht mehr gilt. Die Vorschrift fügt sich in die Logik der Verwaltungsvereinfachung ein, da die Behandlung von Fällen dieser Art für die zuständigen Behörden regelmäßig zu unvertretbar hohem Aufwand führt. Zu Buchstabe b Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/2649. Sie ermöglicht es den zuständigen Behörden eine Befreiung von Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ-Standards künftig auch beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen zu gewähren. Zu Nummer 2 Die Änderung dient der Klarstellung einer bestehenden Praxis. Eine Ersatzfläche für umgewandeltes Dauergrünland muss nicht angelegt werden, wenn die Umwandlung mit dem Ziel erfolgt ist, anstelle der Dauergrünlandfläche eine Nutzung im Paludikulturverfahren zu begründen. Zu Nummer 3 Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2025/2649. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Kontrollen stattfinden, die eine Überprüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen nach dem GLÖZ-Standards 7 zum Gegenstand haben. Zu Nummer 4 Die konditionalitätsrelevanten Bewirtschaftungsauflagen gemäß GAB und GLÖZ verfolgen spiegelbildlich zu den ordnungs- beziehungsweise fachrechtlichen Vorschriften dieselben Ziele und unterstützen durch ihre lenkende Wirkung deren Erreichen. Daher ist es konsequent, dass die für den Vollzug der jeweiligen Vorschriften zuständigen Behörden für ihre Tätigkeit über vergleichbare Informationsgrundlagen verfügen. Erhält eine zuständige Behörde im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der GAB und GLÖZ Kenntnis von einem Sachverhalt, der, unabhängig von seiner Bewertung im Rahmen des Agrarförderrechts, für die Durchsetzung ordnungs- und fachrechtlicher Vorschriften Relevanz haben kann, so hat sie die Möglichkeit, die zugrundeliegenden Tatsachen den zuständigen Fachüberwachungsbehörden zur Kenntnis zu bringen, sofern die empfangende Behörde zur Entgegennahme der Informationen befugt ist. Zu Nummer 5 Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2025/2649. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Verwaltungssanktionen angewendet werden, die aus Verstößen gegen die Bewirtschaftungsauflagen nach dem GLÖZ-Standard 7 erwachsen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Verordnung (EU) 2025/2649 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Anpassung des nationalen GAP-Durchführungsrechts muss daher schnellstmöglich in Kraft treten, um die notwendige Rechtsklarheit für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe herbeizuführen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften enthalten für Landwirtschaftsbetriebe begünstigende Regelungen, die im Vollzug bereits berücksichtigt werden. Daher ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum Anwendungsbeginn der dahinterliegenden Unionsregelung, das heißt zum 1. Januar 2026, geboten. - 8 -Drucksache 321/26

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