Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen
[Bundesrat Drucksache 243/1/25
30.06.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - U
zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug
auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form
von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten
Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und
jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung
(EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten
und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen
des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und
Sanktionen
COM(2025) 236 final; Ratsdok. 8983/25
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage allgemein
1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag
legislative Änderungen an der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorlegt, die
auf den Verwaltungsaufwand, die Kontrollen, die Umsetzung, die
Krisenreaktion und den Investitionsbedarf abzielen.
U
...
2. Der Bundesrat unterstützt das Ziel, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der
Europäischen Union (EU) für Landwirtinnen und Landwirte sowie für die
Verwaltung zu vereinfachen, sofern Umwelt- und Klimaschutzstandards dabei
erhalten bleiben. Maßnahmen sollten praktikabel, verständlich und umsetzbar
sein.
3. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, Vereinfachungen für
die Landwirtschaft zu schaffen. Er gibt jedoch zu bedenken, dass die
Umsetzung des Vorschlags für die Verwaltungen während einer laufenden GAP-
Periode zeitlich wie personell sehr herausfordernd ist.
4. Der Bundesrat begrüßt das umfangreiche Maßnahmenpaket der Kommission
zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Ziel, Vorgaben
handhabbarer zu gestalten und die Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu
entlasten. Der Fokus des Pakets richtet sich auf die Bereiche
Verwaltungsaufwand, Kontrollen, Umsetzung, Krisenreaktion und Investitionsbedarf des
Sektors. Durch die Änderungen könnten nach Angabe der Kommission jedes Jahr
bis zu 1,58 Milliarden Euro auf der Seite der landwirtschaftlichen Betriebe
eingespart werden.
5. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Umsetzung des Vorschlags für die
Verwaltungen während einer laufenden GAP-Periode zeitlich wie personell
einen erheblichen Mehraufwand bedeutet.
6. Es sollten daher in der laufenden Förderperiode nur solche Änderungen
vorgenommen werden, die unmittelbar erheblich positive Wirkungen entfalten.
7. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Kontext ihres Vorschlags
Bezug nimmt auf die „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ sowie auf den
Strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU
(Abschlussbericht des Strategischen Dialogs1).
1https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/171329ff-0f50-4fa5-946f-
aea11032172e_en?filename=strategic-dialogue-report-2024_en.pdf
U
EU
AV
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 4
und
Ziffer 5)
U
U
EU
AV
U
U
...
8. Der Bundesrat stimmt überein mit der im Strategischen Dialog erarbeiteten
Feststellung, dass die zentralen Funktionen von Landwirtschaft und
Lebensmittelproduktion auch weiterhin eine fundamentale Rolle spielen, aber einem
raschen Wandel unterliegen. Dieser ist vor allem auf die dreifache planetare Krise
– Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt und Umweltverschmutzung –
zurückzuführen, die sie erheblich unter Druck setzt.
9. In diesem Kontext bedauert der Bundesrat, dass der Vorschlag unter
„Spezifischer Kontext und Ziele“ nicht auf das im Strategischen Dialog zur Zukunft der
Landwirtschaft in der EU erarbeitete Bekenntnis zur Umsetzung und
Unterstützung der Naturschutzrichtlinien, der Nitratrichtlinie oder der
Wiederherstellungsverordnung Bezug nimmt (siehe 1.2 des Abschlussberichts des
Strategischen Dialogs).
10. Der Bundesrat fordert die Kommission gemäß der Empfehlung Nr. 7 des
Strategischen Dialogs auf, rasche, ehrgeizige und praktikable Maßnahmen auf allen
Ebenen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Sektor innerhalb der
planetaren Belastbarkeitsgrenzen wirtschaftet und zum Schutz und zur
Wiederherstellung des Klimas, der Ökosysteme und der natürlichen Ressourcen,
einschließlich Wasser, Boden, Luft, Biodiversität und Landschaften, beiträgt.
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/2115)
11. Der Bundesrat lehnt die Anpassung der Definition von Dauergrünland,
insbesondere die Änderung der Frist von fünf auf sieben Jahren (Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2021/2115), ab, da hierdurch Anforderungen im deutschen
Fachrecht und im Förderrecht unterschiedlich ausfallen würden. Er sieht einen
Gleichlauf mit dem Fachrecht, das derzeit von fünf Jahren ausgeht, aus
Gründen der Vereinfachung und Planungssicherheit als erforderlich an.
12. Der Bundesrat sieht die Anpassung der Definition von Dauergrünland,
insbesondere die Änderung der Frist von fünf auf sieben oder mehr Jahre
grundsätzlich als Erleichterung an.
U
U
U
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 12)
EU
AV
...
13. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass nach der Entscheidung der Kommission,
Brachen zum Schutz der Biodiversität nicht mehr als Voraussetzung für den
Erhalt von öffentlichen Geldern aus der GAP zu verlangen, nun auch der
Dauergrünlandschutz hinter das Ambitionsniveau der letzten GAP-Förderperiode
zurückfallen soll.
14. Der Bundesrat lehnt die vorgeschlagene maximale Verringerung des
Dauergrünlandanteils gegenüber dem Referenzjahr von bisher 5 Prozent auf neu
10 Prozent ab und stellt fest, dass diese Verringerung zu einem relevanten
Rückgang der Grünlandfläche in der EU führe und damit negative
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Artenvielfalt haben würde.
15. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich im weiteren
Legislativverfahren dafür einzusetzen, die vorgeschlagene Änderung zum GLÖZ
Standard 1 (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) mit Erhöhung der
zulässigen DGL-Umwandlungsquote von 5 auf 10 Prozent abzulehnen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Ein erhöhter Verlust von Dauergrünland ist weder aus naturschutzfachlicher
Sicht noch aus Sicht des Klimaschutzes vertretbar.
16. Aus Sicht des Bundesrates zeigt die Entwicklung der GAP in den letzten
Förderperioden, dass die Gemeinwohl-Leistungen der Landwirtschaft immer
wichtiger werden. Zeitgleich sind die Anforderungen an den Mehrwert der GAP für
die EU insgesamt gestiegen. Jede Herabsetzung der
Konditionalitätsanforderungen steht jedoch gegen eine Umwandlung der Einkommensgrundstützung
für Nachhaltigkeit (EGS) in der 1. Säule der GAP hin zu Zahlungen für
Gemeinwohl-Leistungen - im Sinne öffentlicher Güter - für die Erbringung von
Klima- und Umweltleistungen, wenn die Prämienhöhe der EGS nicht
entsprechend des geringeren Konditionalitätsniveaus abgesenkt wird.
U
U
U
U
...
Zu Artikel 1 Nummer 5 (Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115)
17. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine generelle Möglichkeit, GLÖZ-
Standards durch bestehendes Fachrecht zu ersetzen, gegenüber der
vorgeschlagenen Befreiung von bestimmten GLÖZ-Standards für Begünstigte von
Zahlungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die
ökologische/biologische Produktion zertifiziert sind, vorzuziehen ist, um einer breiteren
Anzahl von Betrieben Erleichterungen zu ermöglichen.
18. Der Bundesrat unterstützt, dass die umfassenden Umweltleistungen von
zertifizierten ökologischen Betrieben anerkannt und diese von der Einhaltung
zahlreicher GLÖZ-Standards befreit werden sollen („green by concept“). Kritisch wird
in diesem Zusammenhang allerdings die Befreiung ökologisch wirtschaftender
Betriebe von GLÖZ 1 gesehen, da dies voraussichtlich zu einem Rückgang an
Dauergrünland führen und damit den Zielen, insbesondere des Klima-
Biodiversitätsschutzes, zuwiderlaufen würde.
19. Im Zusammenhang mit dem Ansatz „green by concept“ sieht der Bundesrat
zudem kritisch, dass für ökologisch wirtschaftende Betriebe der wichtige
Erosionsschutz für Böden durch GLÖZ 5 faktisch abgeschafft würde. Das
ohnehin geringe Schutzniveau zur Erosionsvermeidung würde damit weiter
ausgehöhlt.
Zu Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115)
20. Der Bundesrat fordert, dass die Einführung ergänzender Krisenzahlungen für
Landwirte nach Naturkatastrophen als Direktzahlung keine Reduktion der
einkommenswirksamen Elemente der EU-Direktzahlungen zur Folge haben darf.
Darüber hinaus darf sie nicht zu einem Unterlaufen bereits bestehender Krisen-
und Risikomanagementmaßnahmen von Bund und Ländern führen. Die
Umsetzung dieser neuen Regelung noch in der laufenden EU-Förderperiode bis 2027
wäre wegen der notwendigen umfangreichen Anpassungen der Nationalen
Strategiepläne äußerst aufwändig. Sie sollte in Deutschland nicht umgesetzt
werden.
EU
AV
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 18)
U
U
EU
AV
...
Zu Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115)
21. Der Bundesrat lehnt die Wiedereinführung der Kleinerzeugerregelung in
Deutschland ab. Betriebe mit bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche sind
von den Konditionalitätskontrollen bereits jetzt ausgenommen. Er weist daher
darauf hin, dass der Mehrwert dieser Regelung gegenüber dem
Verwaltungsaufwand für die Umsetzung gering ausfällt.
Zu Artikel 1 Nummer 25 (Artikel 86 der Verordnung (EU) 2021/2115)
22. Der Bundesrat spricht sich im Sinne der Flexibilität des Mittelabflusses und der
Förderfähigkeit insbesondere von investiven Vorhaben in der kurzen
Förderperiode von fünf Jahren im GAP-Strategieplan für die Wiedereinführung der n+3-
Regelung im ELER aus.
23. Der Bundesrat weist darüber hinaus darauf hin, dass die Festlegung des Beginns
der Förderfähigkeit von Kosten, die dem Begünstigten entstanden sind, den
Ausschluss von der Förderfähigkeit von allen Planungskosten bedeutet, die
bereits vor dem 01.01.2023 angefallen sind. In einigen investiven Interventionen
basieren Förderanträge sinnvollerweise auf vorliegenden Planungsunterlagen
wie Baugenehmigungen und Bauzeichnungen, die grundsätzlich auch
förderfähig sind. Der Bundesrat bittet darum, Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2115 dahingehend anzupassen, dass Planungskosten
auch dann förderfähig sein können, wenn sie vor dem genannten Stichtag
01.01.2023 angefallen sind.
Zu Artikel 1 Nummer 29 (Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115)
24. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das vereinfachte Verfahren zur
Einreichung von „nicht strategischen Änderungsanträgen“ im GAP-Strategieplan. Um
ineffiziente Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Einordnung der Natur der
Änderung zu vermeiden, sieht er jedoch eine klare Definition der „strategischen
Änderung“ als notwendig an.
EU
AV
U
EU
AV
U
EU
AV
...
Zu Artikel 1 Nummer 30 und 35 (Artikel 120 und 135 der Verordnung
(EU) 2021/2115)
25. Der Bundesrat betrachtet kritisch, dass die Artikel 120 und 159 der Verordnung
(EU) 2021/2115 gestrichen werden sollen. Mit diesen wird sichergestellt, dass
die Liste der Rechtsakte der Union über Umwelt und Klima aktualisiert und von
den Mitgliedstaaten als Grundlage für die Bewertung herangezogen wird, ob
ihre GAP-Strategiepläne geändert werden sollten. Die Mitgliedstaaten müssten
dann erforderlichenfalls einen Änderungsantrag stellen, wenn einer der
Rechtsetzungsakte geändert wird. Diese beiden Paragraphen werden nun aber
gestrichen, damit es zum Ende der Förderperiode nicht mehr zu „unnötigen“
Änderungen kommt. Dies ist sehr kritisch zu betrachten, da die Förderperiode auch
noch länger laufen kann als 2027 und neu hinzukommende Vorgaben der
Wiederherstellungsverordnung (W-VO) dann nicht aufgenommen werden müssten.
Dies ist als sehr kritisch und mit Blick auf die Umsetzung der W-VO auch als
sehr widersprüchlich zu betrachten, zumal die GAP-Mittel dringend zur
Erfüllung der W-VO-Vorgaben benötigt werden.
Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 13a der Verordnung (EU) 2021/2116)
26. Der Bundesrat sieht die Vorschläge zur Interoperabilität der GAP-Daten
kritisch, vor allem im Hinblick auf die Frist für den bis September 2026
vorzulegenden Fahrplan. Hinsichtlich der Benennung einer dafür einzigen zuständigen
Behörde müssen die föderalen Strukturen in einem Mitgliedstaat berücksichtigt
werden.
27. Der Bundesrat unterstützt die Maßnahmen hin zu mehr
Krisenmanagementmaßnahmen sowie zur Interoperabilität von Daten. Beide Themen werden auch
in Zukunft die Gemeinsame Agrarpolitik wesentlich bestimmen. Der Bundesrat
empfiehlt daher zunächst eine weiterführende Auseinandersetzung mit
Detailfragen sowie die Aufnahme in den GAP-Strategieplan erst zur kommenden
Förderperiode. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die Einführung der
ergänzenden Krisenzahlung zum jetzigen Zeitpunkt der Förderperiode eine
umfangreiche Mittelumschichtung nach sich ziehen würde.
U
EU
AV
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 27)
U
Zu Artikel 2 Nummer 12 (Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116)
28. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Streichung des Leistungsabschlusses,
da es mittelfristig zu Entlastungen für die Verwaltung führen wird. Um jedoch
deutliche Entlastungen für die Verwaltung zu erreichen, sollten darüber hinaus
weitere Vereinfachungen für den Leistungsbericht vorgesehen werden.
29. Der Bundesrat begrüßt die Abschaffung des Leistungsabschlusses.
30. Der Leistungsabschluss birgt ein erhebliches finanzielles Risiko für die
nationalen Haushalte, ohne zusätzlichen Nutzen gegenüber dem Leistungsbericht zu
stiften.
31. Der Bundesrat stellt fest, dass die Leistungsberichterstattung wesentlich für die
Messung der Zielerreichung im neuen Umsetzungsmodell der GAP ist. Die
vorgeschlagene Ausweitung der Berichtspflicht hinsichtlich der Etappenziele
auf jährlicher Basis wird angesichts der bereits bestehenden umfangreichen
Berichts- und Begründungspflichten aber nicht für zielführend gehalten.
32. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
EU
AV
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 29)
U
EU
AV
U
EU
AV
U
EU]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditio (Empfehlungen der Ausschüsse)