Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7407
21. Wahlperiode 29.07.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die
Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des
behördlichen Informationsaustauschs
A. Problem und Ziel
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein
einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und
Vereinfachung“ die Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und geringeren
Verwaltungsaufwand die Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das
Wachstum in der Union ankurbeln zu wollen. In ihrer Mitteilung vom 19.
Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ betont die Europäische
Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und einfacheren
Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst
geringen Verwaltungsaufwand. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem,
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten
Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche
Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf
Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und
Sanktionen soll dieses Ziel umgesetzt werden. Die Verordnung (EU) 2025/2649
enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die
Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-
Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung (EU) 2021/2116 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung,
Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Bestandteile des europäischen
GAP-Basisrechts. Die Vorschriften dieser Verordnungen werden in Deutschland
durch das nationale GAP-Durchführungsrecht für Landwirtschaftsbetriebe und
öffentliche Verwaltungen anwendbar und vollzugsfähig gemacht. Den
Änderungen im europäischen GAP-Basisrecht muss deshalb spiegelbildlich eine
Anpassung des nationalen Durchführungsrechts folgen. Die in der Verordnung (EU)
2025/2649 vorgenommenen Änderungen betreffen Regelungssachverhalte aus
den Bereichen Direktzahlungen, Konditionalität und Integriertes Verwaltungs-
und Kontrollsystem (InVeKoS). Die Anpassung des nationalen GAP-
Durchführungsrechts erfolgt durch die Änderung sowohl von Verordnungen als auch von
Gesetzen – hier des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS-
Gesetzes. Bei dieser Gelegenheit werden weitere Regelungen getroffen, die auf
Anregungen der für die EU-Agrarförderung zuständigen Behörden der Länder aus
der Vollzugspraxis zurückgehen. Dazu gehört auch eine Regelung zur
Informationsübermittlung zwischen Agrarförder- und Ordnungsbehörden.
B. Lösung
Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS-
Gesetzes.
Die Belastung der Landwirtschaftsbetriebe, ganz besonders der zertifizierten
ökologisch/biologisch wirtschaftenden, durch die Bewirtschaftungsverpflichtungen
der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
(GLÖZ-Standards) sowie durch Kontrollen oder Verwaltungssanktionen wird
reduziert. Eine erweiterte Möglichkeit zur Befreiung von Bewirtschaftungsauflagen
der GLÖZ-Standards beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten oder
Schädlingsbefall stärkt die Möglichkeiten des situativ angepassten Reagierens der
öffentlichen Verwaltung zugunsten der Betriebe. Für die öffentlichen Verwaltungen der
Länder führt die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der Erfüllung der
Bewirtschaftungsauflagen bestimmter GLÖZ-Standards durch zertifizierte
ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe sowie die Ausnahmen von Betrieben bis
zu 30 Hektar Fläche von Kontrollen und Verwaltungssanktionen bei GLÖZ-
Standard 7 zu einer signifikanten Verringerung der Kontrollaufgaben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Höhe der jährlichen Entlastung beträgt 10 534 Euro. Im Sinne der „one in,
one out“-Regel führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zu einem „out“
von 10 534 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
260 000 Euro einmalig. 25 385 Euro wiederkehrend.
F. Weitere Kosten
Keine.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/7407
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. Juli 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die
Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des
behördlichen Informationsaustauschs
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21/7407
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die
Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des
behördlichen Informationsaustauschs
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes
Das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523;
2022 I S. 2262) wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird durch die folgende Kurzbezeichnung ersetzt:
„GAP-InVeKoS-Gesetz“.
2. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Sammelantrag kann jederzeit insgesamt zurückgenommen werden. Der Sammelantrag kann
nach Maßgabe des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bis zum Ablauf des 30.
September des Antragsjahres geändert oder teilweise zurückgenommen werden.“
Artikel 2
Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ist der Betrieb eines Begünstigten insgesamt gemäß der Verordnung (EU) 2018/848
zertifiziert, so wird davon ausgegangen, dass der Begünstigte die Verpflichtung zur Einhaltung der in der
Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 1 sowie 3 bis 7 erfüllt. Dasselbe gilt für den
Betrieb eines Begünstigten, der sich nach der Verordnung (EU) 2018/848 insgesamt in der Umstellung
auf die ökologische/biologische Produktionsweise befindet. In beiden Fällen muss die Zertifizierung
des Betriebes während des gesamten Antragsjahres bestehen.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder
Schädlingsbefall Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können
die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen sind auf Begünstigte oder Gebiete zu
beschränken, die von den Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betrof-
Anlage 1
fen sind, und nicht länger zuzulassen als unbedingt erforderlich. Durch eine Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 können Vorschriften über das zugehörige Verfahren erlassen werden.“
2. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben
Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu
angelegt wird (Dauergrünlandersatzfläche). Das Anlegen einer Dauergrünlandersatzfläche ist
entbehrlich, sofern das Umwandeln dem Etablieren einer standortangepassten nassen Nutzung im Sinne einer
Paludikultur dient.“
3. § 16 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche und
2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche hinsichtlich
der Einhaltung des in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 7.“
4. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
„§ 20a
Übermittlung von Informationen
Sofern der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die geeignet
sind, den Verdacht zu begründen, dass ein Begünstigter gegen Vorschriften des Fachrechtes in den Bereichen
Landwirtschaft oder Umweltschutz, insbesondere den Bereichen Lebens- und Futtermittel, Tierschutz,
Tierwohl, Naturschutz oder Klimaschutz, verstoßen hat, kann sie diese Tatsachen den für den Vollzug der
betreffenden Vorschriften des Fachrechtes zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der
Aufgaben dieser Behörden erforderlich ist.“
5. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht
1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern
es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt,
und
2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche in Bezug auf
Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-
Standards Nummer 7.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 3 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 260 vom 17.10.2018, S. 25; L 262 vom 19.10.2018, S. 90; L 270
vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom
9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/405,
26.2.2025) geändert worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2026/148 der Kommission vom 21. Januar 2026 (ABl. L, 2026/148, 22.1.2026) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein einfacheres und schnelleres
Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ die Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und
geringeren Verwaltungsaufwand die Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das Wachstum in der
Union ankurbeln zu wollen. In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“
betont die Europäische Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und einfacheren Unterstützung im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Mit der
Verordnung (EU) 2025/2649 soll dieses Ziel umgesetzt werden. Sie enthält Änderungen der Verordnungen (EU)
2021/2115 und 2021/2116 als Bestandteile des europäischen GAP-Basisrechts. Die Vorschriften dieser
Verordnungen werden in Deutschland durch das nationale GAP-Durchführungsrecht für Landwirtschaftsbetriebe und
öffentliche Verwaltungen anwendbar und vollzugsfähig gemacht. Den Änderungen im europäischen GAP-
Basisrecht muss deshalb spiegelbildlich eine Anpassung des nationalen Durchführungsrechts folgen. Die in der
Verordnung (EU) 2025/2649 vorgenommenen Änderungen betreffen Regelungssachverhalte aus den Bereichen
Direktzahlungen, Konditionalität und Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Die Anpassung des
nationalen GAP-Durchführungsrechts erfolgt durch die Änderung sowohl von Verordnungen als auch von
Gesetzen – hier des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS-Gesetzes. Bei dieser Gelegenheit werden
weitere Regelungen getroffen, die auf Anregungen der für die EU-Agrarförderung zuständigen Behörden der
Länder aus der Vollzugspraxis zurückgehen. Dazu gehört auch eine Regelung zur Informationsübermittlung
zwischen Agrarförder- und Ordnungsbehörden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf hat vorrangig die Anpassung an die Änderungen des europäischen GAP-Basisrechts durch die
Verordnung (EU) 2025/2649 zum Gegenstand. Artikel 1 enthält neben einer redaktionellen Änderung des GAP-In-
VeKoS-Gesetzes vor allem eine Präzisierung der bestehenden Vorschriften über die zulässigen Möglichkeiten der
Änderung bzw. der teilweisen oder vollständigen Rücknahme des Sammelantrages. Artikel 2 enthält die
unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der Erfüllung der konditionalitätsrelevanten Bewirtschaftungsauflagen der
GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7 für zertifizierte, ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe beziehungsweise
solche in vollständiger Umstellung, eine Ausnahme für Betriebe mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche
von Kontrollen und Sanktionen im Hinblick auf die Einhaltung von GLÖZ-Standard 7, eine Erweiterung der
bereits existierenden Befreiungsmöglichkeiten von Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standards im Fall von
Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall sowie eine Informationsübermittlung von Agrarförderbehörden an
Fachbehörden aus den Bereichen Landwirtschaft, Lebens- und Futtermittelrecht, Tierschutz und Tierwohl,
Umwelt-, Natur- und Klimaschutz.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie Beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt
dieses Gesetzes beigetragen.
IV. Alternativen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben für die EU-Agrarförderung einen Rechtsrahmen in
Übereinstimmung mit dem nationalen GAP-Strategieplan festzulegen und umzusetzen sowie wirksame Verwaltungs- und
Kontrollsysteme einzurichten, um die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit der
EU-Agrarförderung sicherzustellen. Das Gesetz dient diesem Ziel. Ein Verzicht auf den Erlass kommt daher aus
unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes
(Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem EU-Recht vereinbar. Es hält insbesondere den durch die Verordnungen (EU) 2021/2115
und 2021/2116 die delegierte Verordnung (EU) 2022/126, die delegierte Verordnung 2022/1172 und die
Durchführungsverordnung 2022/1173 gezogenen Rahmen ein. Soweit in den Vorschriften des GAP-Basisrechts
Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten eingeräumt werden, sieht dieses Gesetz keine Belastungen vor, die über das
unionsrechtlich geforderte Mindestmaß hinausgehen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist Leitmotiv der Europäischen Union bei der Änderung des
europäischen GAP-Basisrechtes. Dieses Gesetz, das die Anpassung des nationalen Durchführungsrechtes an diese
Änderungen bewirkt, fördert daher die Erreichung des Zieles der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
unmittelbar.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.
Sie fördern die Erreichung des Nachhaltigkeitszieles 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine
bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern.“ Ferner wird dem Prinzip einer
nachhaltigen Entwicklung – 4 c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie –, wonach eine nachhaltige Landwirtschaft
nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern auch umweltverträglich sein muss, Rechnung getragen, weil
ein funktionierendes Kontrollsystem eine umweltverträgliche Landwirtschaft gezielt unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus Artikel 2 Nummer 1 kann sich eine signifikante wiederkehrende Entlastung für die rund 36 700 zertifizierten
ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebe durch die Befreiung von Anzeige- oder
Genehmigungspflichten sowie Kontrollen und Sanktionen ergeben.
Eine Entlastung für Landwirtschaftsbetriebe kann sich aus Artikel 2 Nummer 3 und 5 ergeben. 138 000
Landwirtschaftsbetriebe verfügen über weniger als 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche. Jährlich ist bei 1 Prozent der
Betriebe (1380) eine Kontrolle vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der GAB und GLÖZ durchzuführen. Eine
Kontrolle vor Ort dauert ca. drei Stunden (180 Minuten), davon entfällt die Hälfte (90 Minuten) auf die Kontrolle
der Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standards. Gegenwärtig kommen neun GLÖZ-Standards zur
Anwendung, auf die Kontrolle des GLÖZ-Standards 7 entfallen damit rechnerisch 10 Minuten. Als Bruttostundensatz
des Inhabers eines Landwirtschaftsbetriebes werden (lt. Lohnkostentabelle 2025) 45,80 Euro in Ansatz gebracht.
Die Kontrolle vor Ort des GLÖZ-Standards 7 kostet einen betroffenen Betriebsinhaber daher ca. 7,65 Euro. Die
Höhe der jährlichen Entlastung beträgt danach 10 534 Euro.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aus Artikel 1 Nummer 4 kann sich ein wiederkehrender Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Verwaltungen
der Länder ergeben. Es ist von jährlich rund 1500 Fällen bundesweit auszugehen, bei denen den zuständigen
Behörden entsprechende Tatsachen bekannt werden. Die Bearbeitung des Übermittlungsvorganges an eine
Fachüberwachungsbehörde dauert etwa 30 Minuten. Als Bruttostundensatz eines Verwaltungsmitarbeiters im
gehobenen Dienst eines Landes werden (lt. Lohnkostentabelle 2025) 43,20 Euro in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich
ein wiederkehrender Erfüllungsaufwand von 32 400 Euro für die Verwaltung.
Infolge des Entfallens von Kontrollen und Verwaltungssanktionen bei den unter 4.2 genannten
Wirtschaftsbeteiligten besteht bei den zuständigen Behörden der Länder eine signifikante Entlastung von typischen behördlichen
Aufgaben im Zusammenhang mit konditionalitätsrelevanten Verpflichtungen von Landwirtschaftsbetrieben, wie
Bearbeitung von Anzeigen, Genehmigungen, Planung und Durchführung von Kontrollen, Feststellung von
Verstößen, Verhängung von Verwaltungssanktionen.
Eine Entlastung aus Artikel 1 Nummer 5 ergibt sich auch für die Verwaltung. Auf ca. 1380 Betrieben können
rechnerisch 10 Minuten für die Kontrolle von GLÖZ 7 eingespart werden. Für einen im technischen Prüfdienst
der Zahlstelle beschäftigten Verwaltungsmitarbeiter des mittleren Dienstes eines Landes werden (lt.
Lohnkostentabelle) 30,50 Euro in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich eine wiederkehrende Entlastung von 7 015 Euro.
Sämtliche Änderungen der Artikel 1 und 2 verbunden sich mit der Notwendigkeit, die im Rahmen des Vollzuges
eingesetzten elektronischen Systeme der Agrarzahlstellen der Länder durch Umprogrammierungen an die
geänderte Rechtslage anzupassen. Die Länder schätzen den dafür erforderlichen Aufwand für Konzeption und
Ausführung (u. a. durch Beauftragung externer IT-Dienstleister) auf 15 000 bis 20 000 Euro in jeder der 13
Agrarzahlstellen. Damit ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 260 000 Euro für die Anpassung von IT-
Systemen.
5. Weitere Kosten
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht für die mittelständische Wirtschaft.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen auf
gleichstellungspolitische und demographische Fragestellungen sind nicht gegeben.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz ändert Vorschriften des unbefristet geltenden GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVe-
KoS-Gesetzes. Die Regelungen werden im Rahmen der Leistungsüberprüfung und der Evaluierung des GAP-
Strategieplanes für Deutschland jährlich überprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung. Die Struktur der Kurzbezeichnung wird an die Begriffsbildung der übrigen
Rechtsvorschriften des nationalen GAP-Durchführungsrechts angeglichen.
Zu Nummer 2
Änderung zur Klarstellung, dass nur der vollständige, alle Interventionsarten umfassende Sammelantrag
zurückgenommen werden kann, Änderungen oder Teilrücknahmen des Sammelantrags sind hingegen wie bislang nur
unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 möglich.
Zu Artikel 2 (Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/2649. Sie
basiert auf der unwiderleglichen Vermutung, dass ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe, die nach der
Verordnung (EU) 2018/484 zertifiziert sind oder sich insgesamt in der Umstellungsphase auf die ökologische/
biologische Produktion im Sinne der Verordnung (EU) 2018/484 befinden, die Bewirtschaftungsauflagen der
GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7 erfüllen. Der gesamte Betrieb muss zertifiziert sein beziehungsweise der gesamte
Betrieb muss sich in der Umstellungsphase befinden. Betriebe, die nur über eine partielle Zertifizierung einzelner
Betriebsteile verfügen fallen nicht in den Anwendungsbereich. Bei Betrieben, die auf die ökologische/biologische
Produktionsweise umstellen, gilt die gesetzliche Vermutung nur dann, wenn der Umstellungszeitraum spätestens
am 1. Januar des Antragsjahres beginnt. Beginnt die Umstellungsphase erst später im Verlauf eines Antragsjahres,
greift die Rechtsfolge erst am 1. Januar des nächstfolgenden Antragsjahres. Endet die Zertifizierung während des
laufenden Antragsjahres, weil sie ausgesetzt oder entzogen wird, gilt die gesetzliche Vermutung während des
gesamten betreffenden Antragsjahres nicht. Die Regelung soll verhindern, dass bei einem Begünstigten innerhalb
eines Antragsjahres Zeiträume, in denen die gesetzliche Vermutung gilt, zusammentreffen mit Zeiträumen, in
denen die Vermutung noch nicht oder nicht mehr gilt. Die Vorschrift fügt sich in die Logik der
Verwaltungsvereinfachung ein, da die Behandlung von Fällen dieser Art für die zuständigen Behörden regelmäßig zu unvertretbar
hohem Aufwand führt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/2649. Sie
ermöglicht es den zuständigen Behörden eine Befreiung von Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ-
Standards künftig auch beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen zu gewähren.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der Klarstellung einer bestehenden Praxis. Eine Ersatzfläche für umgewandeltes
Dauergrünland muss nicht angelegt werden, wenn die Umwandlung mit dem Ziel erfolgt ist, anstelle der
Dauergrünlandfläche eine Nutzung im Paludikulturverfahren zu begründen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2025/2649. In
Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Kontrollen stattfinden, die eine
Überprüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen nach dem GLÖZ-Standards 7 zum Gegenstand haben.
Zu Nummer 4
Die konditionalitätsrelevanten Bewirtschaftungsauflagen gemäß GAB und GLÖZ verfolgen spiegelbildlich zu
den ordnungs- beziehungsweise fachrechtlichen Vorschriften dieselben Ziele und unterstützen durch ihre
lenkende Wirkung deren Erreichen. Daher ist es konsequent, dass die für den Vollzug der jeweiligen Vorschriften
zuständigen Behörden für ihre Tätigkeit über vergleichbare Informationsgrundlagen verfügen. Erhält eine
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der GAB und GLÖZ Kenntnis
von einem Sachverhalt, der, unabhängig von seiner Bewertung im Rahmen des Agrarförderrechts, für die
Durchsetzung ordnungs- und fachrechtlicher Vorschriften Relevanz haben kann, so hat sie die Möglichkeit, die
zugrundeliegenden Tatsachen den zuständigen Fachüberwachungsbehörden zur Kenntnis zu bringen, sofern die
empfangende Behörde zur Entgegennahme der Informationen befugt ist.
Zu Nummer 5
Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2025/2649. In Betrieben mit
bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Verwaltungssanktionen angewendet werden, die aus
Verstößen gegen die Bewirtschaftungsauflagen nach dem GLÖZ-Standard 7 erwachsen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Verordnung (EU) 2025/2649 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Anpassung des nationalen GAP-
Durchführungsrechts muss daher schnellstmöglich in Kraft treten, um die notwendige Rechtsklarheit für die
betroffenen Landwirtschaftsbetriebe herbeizuführen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften enthalten für
Landwirtschaftsbetriebe begünstigende Regelungen, die im Vollzug bereits berücksichtigt werden. Daher ist ein
rückwirkendes Inkrafttreten zum Anwendungsbeginn der dahinterliegenden Unionsregelung, das heißt zum 1.
Januar 2026, geboten.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 4 GAPInVeKoSG)
Artikel 1 Nummer 2 § 5 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Ein Beihilfeantrag für eine Intervention als Teil des Sammelantrags sowie der vollständige
Sammelantrag können jederzeit insgesamt zurückgenommen werden. Der Sammelantrag und die enthaltenen
Beihilfeanträge für einzelne Interventionen können nach Maßgabe des Artikels 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bis zum Ablauf des 30. September des Antragsjahres geändert oder teilweise
zurückgenommen werden.“
Begründung:
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 ist ein Beihilfeantrag ein Antrag auf
Unterstützung im Rahmen einer Intervention. Die Zusammenfassung mehrerer Beihilfeanträge in einem
Sammelantrag nach Artikel 3 Absatz 4 derselben Verordnung ändert nichts am interventionsbezogenen
Charakter des einzelnen Beihilfeantrags. Die vollständige Rücknahme des Beihilfeantrags für eine Intervention
stellt daher keine teilweise Rücknahme dar. Eine solche vollständige Rücknahme eines Beihilfeantrags für
eine Intervention lässt die im Sammelantrag enthaltenen Beihilfeanträge für andere Interventionen unberührt.
Dieses Verständnis wird durch die Systematik des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173
bestätigt und ist im Einklang mit der interventionsbezogenen Ausgestaltung der Kontroll-, Kürzungs- und
Sanktionsvorschriften der GAPInVeKoSV.
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GAPKondG)
In Artikel 2 Nummer 5 § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Angabe „Betriebsfläche“ durch die Angabe
„Fläche“ zu ersetzen.
Begründung:
Änderung aufgrund eines redaktionellen Fehlers. Es wird angenommen, dass hier ebenfalls die Fläche
gemeint ist, so wie in § 16 Absatz 3. Die Formulierung „Betriebsfläche“ wird bislang nicht verwendet. Zur
Vereinheitlichung und Klarstellung sollte sie nicht verwendet werden und stattdessen sollte lediglich auf die
„Fläche“ abgestellt werden.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 (Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 4 GAPInVeKoSG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 muss der Mitgliedstaat ein Datum bestimmen, nach dessen
Ablauf die Änderung sowie die vollständige oder teilweise Rücknahme des Sammelantrages auf EU-
Agrarförderung nicht mehr möglich sind. In Deutschland ist dies der 30. September des Antragsjahres (§ 22 Abs. 1 GAPIn-
VeKoSV). Die in der Stellungnahme des Bundesrates vorgeschlagene Änderung will unter Verstoß gegen das
Unionsrecht auch nach diesem Datum Rücknahmen zulassen. Dies erweitert unzulässig die im Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgeschlagene Regelung, die nur Fälle betreffen soll, in denen der Antragsteller das Verfahren
nicht weiterverfolgt. Dem Änderungsvorschlag in der Stellungnahme des Bundesrates liegt ein Verständnis des
Begriffs „Sammelantrag“ zugrunde, das im Widerspruch zu demjenigen steht, das der Verordnungsgeber der
GAPInVeKoS-Verordnung zugrunde gelegt hat. Schließlich würde der Änderungsvorschlag in der Stellungnahme
des Bundesrates die Begrifflichkeit „Beihilfeantrag“ neu einführen, die bislang im InVeKoS-Recht an keiner
Stelle auftritt. Dies beeinträchtigt aus Sicht der Bundesregierung die Rechtsklarheit und Systematik der InVeKoS-
Vorschriften.
Zu Ziffer 2 (Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GAPKondG))
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu und wird hierzu im weiteren
Gesetzgebungsverfahren einen rechtsförmlich geprüften Formulierungsvorschlag vorlegen.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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