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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen

dip / drucksache 11.07.2025 · WP 21 · 243/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen [Bundesrat Drucksache 243/25 (Beschluss) 11.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen COM(2025) 236 final; Ratsdok. 8983/25 Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Zur Vorlage allgemein 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag legislative Änderungen an der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorlegt, die auf den Verwaltungsaufwand, die Kontrollen, die Umsetzung, die Krisenreaktion und den Investitionsbedarf abzielen. 2. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, Vereinfachungen für die Landwirtschaft zu schaffen. Er gibt jedoch zu bedenken, dass die Umsetzung des Vorschlags für die Verwaltungen während einer laufenden GAP- Periode zeitlich wie personell sehr herausfordernd ist. 3. Es sollten daher in der laufenden Förderperiode nur solche Änderungen vorgenommen werden, die unmittelbar erheblich positive Wirkungen entfalten. 4. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Kontext ihres Vorschlags Bezug nimmt auf die „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ sowie auf den Strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU (Abschlussbericht des Strategischen Dialogs1). Zu Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115) 5. Der Bundesrat fordert, dass die Einführung ergänzender Krisenzahlungen für Landwirte nach Naturkatastrophen als Direktzahlung keine Reduktion der einkommenswirksamen Elemente der EU-Direktzahlungen zur Folge haben darf. Darüber hinaus darf sie nicht zu einem Unterlaufen bereits bestehender Krisen- und Risikomanagementmaßnahmen von Bund und Ländern führen. Die Umsetzung dieser neuen Regelung noch in der laufenden EU-Förderperiode bis 2027 wäre wegen der notwendigen umfangreichen Anpassungen der Nationalen Strategiepläne äußerst aufwändig. Sie sollte in Deutschland nicht umgesetzt werden. Zu Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115) 6. Der Bundesrat lehnt die Wiedereinführung der Kleinerzeugerregelung in Deutschland ab. Betriebe mit bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche sind von den Konditionalitätskontrollen bereits jetzt ausgenommen. Er weist daher darauf hin, dass der Mehrwert dieser Regelung gegenüber dem Verwaltungsaufwand für die Umsetzung gering ausfällt. Zu Artikel 1 Nummer 25 (Artikel 86 der Verordnung (EU) 2021/2115) 7. Der Bundesrat spricht sich im Sinne der Flexibilität des Mittelabflusses und der Förderfähigkeit insbesondere von investiven Vorhaben in der kurzen Förderperiode von fünf Jahren im GAP-Strategieplan für die Wiedereinführung der n+3- Regelung im ELER aus. 1https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/171329ff-0f50-4fa5-946f- aea11032172e_en?filename=strategic-dialogue-report-2024_en.pdf Zu Artikel 1 Nummer 29 (Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115) 8. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das vereinfachte Verfahren zur Einreichung von „nicht strategischen Änderungsanträgen“ im GAP-Strategieplan. Um ineffiziente Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Einordnung der Natur der Änderung zu vermeiden, sieht er jedoch eine klare Definition der „strategischen Änderung“ als notwendig an. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 13a der Verordnung (EU) 2021/2116) 9. Der Bundesrat sieht die Vorschläge zur Interoperabilität der GAP-Daten kritisch, vor allem im Hinblick auf die Frist für den bis September 2026 vorzulegenden Fahrplan. Hinsichtlich der Benennung einer dafür einzigen zuständigen Behörde müssen die föderalen Strukturen in einem Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Zu Artikel 2 Nummer 12 (Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116) 10. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Streichung des Leistungsabschlusses, da es mittelfristig zu Entlastungen für die Verwaltung führen wird. Um jedoch deutliche Entlastungen für die Verwaltung zu erreichen, sollten darüber hinaus weitere Vereinfachungen für den Leistungsbericht vorgesehen werden. 11. Der Leistungsabschluss birgt ein erhebliches finanzielles Risiko für die nationalen Haushalte, ohne zusätzlichen Nutzen gegenüber dem Leistungsbericht zu stiften. 12. Der Bundesrat stellt fest, dass die Leistungsberichterstattung wesentlich für die Messung der Zielerreichung im neuen Umsetzungsmodell der GAP ist. Die vorgeschlagene Ausweitung der Berichtspflicht hinsichtlich der Etappenziele auf jährlicher Basis wird angesichts der bereits bestehenden umfangreichen Berichts- und Begründungspflichten aber nicht für zielführend gehalten. 13. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]

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