Entschließung des Bundesrates "Reform des Trassenpreissystems und Kompensation der Mehrbelastungen nach dem EuGH-Urteil zur Trassenpreisbremse"
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Entschließung des Bundesrates "Reform des Trassenpreissystems und Kompensation der Mehrbelastungen nach dem EuGH-Urteil zur Trassenpreisbremse"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 387/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Reform des
Trassenpreissystems und Kompensation der Mehrbelastungen
nach dem EuGH-Urteil zur Trassenpreisbremse"
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 387/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Reform des
Trassenpreissystems und Kompensation der Mehrbelastungen
nach dem EuGH-Urteil zur Trassenpreisbremse"
1. Der Bundesrat sieht mit großer Sorge, dass durch das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 19. März 2026 zur Unvereinbarkeit der sogenannten
Trassenpreisbremse im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) mit dem
Unionsrecht erhebliche finanzielle und planerische Risiken in den Ländern entstanden
sind. Dabei handelt es sich um rückwirkende Zusatzkosten für die Jahre 2025
und 2026 sowie um erhebliche zukünftige Trassenpreisanstiege für den SPNV.
2. Der Bundesrat erwartet entsprechend seinen früheren Beschlüssen (vgl. u. a.
BR-Drucksache 663/25 (Beschluss)), dass die Bundesregierung
Mehrbelastungen der Länder und Aufgabenträger insbesondere auch über eine entsprechende
zusätzliche Bereitstellung von Regionalisierungsmitteln noch im Jahr 2026
vollständig kompensiert. Er stellt fest, dass es ohne die notwendige
Kompensation durch den Bund kurzfristig zu einer einseitigen Lastenverschiebung auf die
Länder und mittelfristig zu einem bedeutend schlechteren SPNV käme.
3. Der Bundesrat betont, dass die Länder und Aufgabenträger für die SPNV-
Trassenanmeldungen für das Jahr 2027 umgehend belastbare finanzielle und
rechtliche Planungssicherheit benötigen, und erinnert an die
verfassungsrechtliche Finanzierungsverantwortung des Bundes für die Schieneninfrastruktur.
Über den SPNV hinaus hält er auch die bereits heute starken Belastungen für
den Schienenpersonenfernverkehr und den Schienengüterverkehr durch die
hohen Trassenentgelte für besorgniserregend. Sie gefährden die
Wettbewerbsfähigkeit der Schiene gegenüber der Straße erheblich und erschweren die
Erreichung der Verkehrs- und Klimaziele von Bund und Ländern.
4. Der Bundesrat erinnert daher an seine Position (vgl. BR-Drucksache 663/25
(Beschluss)), dass schnellstmöglich eine umfassende Reform der Regelungen
über die Trassenentgelte unter Einbeziehung der Länder und des
Eisenbahnsektors erfolgen muss. Die Länder bekräftigen ihre Bereitschaft, an einer
grundlegenden Trassenpreisreform aktiv und konstruktiv mitzuwirken, und fordern
die Bundesregierung auf, konkrete Reformoptionen sowohl für ein
weiterentwickeltes Vollkostenmodell als auch für Modelle auf Basis des
Grenzkostenprinzips vorzulegen. Hierbei sind insbesondere die jeweiligen
Finanzierungs-, Verteilungs- und europarechtlichen Auswirkungen transparent
darzustellen. Die Länder bedauern, dass die bislang geführten Gespräche mit dem
Bund noch keine hinreichende Konkretisierung einer Trassenpreisreform
ergeben haben.
5. Aus Sicht des Bundesrates muss das Ziel einer tragfähigen Trassenpreisreform
unter anderem eine wirksame, deutliche und dauerhaft angelegte Stabilisierung
und Absenkung der Trassenpreise sowie eine stärkere Entkopplung von
kurzfristigen Kostenentwicklungen sein. Zudem muss verhindert werden, dass
sinkende Verkehrsleistungen oder Abbestellungen zu noch stärker steigenden
Trassenpreisen für die verbleibenden Verkehre führen.
Begründung:
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19. März 2026 (C-770/24) entschieden,
dass die deutsche Regelung zur Deckelung der Trassenpreisanstiege im SPNV
nicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Aus dem Wegfall dieses
Preisdeckels resultieren erhebliche finanzielle und planerische Risiken für den
SPNV und dringende Handlungsbedarfe.
Für die Zukunft bedarf es einer grundlegenden Reform des
Trassenpreissystems durch den Bund, die geeignet ist, dauerhaft die Last von den
Verkehrssegmenten Schienenpersonennahverkehr, Schienengüterverkehr und auch vom
Schienenpersonenfernverkehr zu nehmen.
Bislang hat der Bund keine konkreten Eckpunkte einer solchen Reform
erkennen lassen, obwohl nicht zuletzt aufgrund des EuGH-Urteils ein schnelles
Handeln geboten ist und ein weiteres Zuwarten die Planungsunsicherheit und
damit verbundene Risiken für den Schienenverkehr noch weiter erhöhen
würden.
Darüber hinaus bedarf es kurzfristig einer Regelung des Bundes zur
Bereitstellung von Regionalisierungsmitteln oder eines gleichwertigen finanziellen
Ausgleichsmechanismus, um die aus dem EuGH-Urteil resultierenden
Mehrbelastungen der Länder und Aufgabenträger für die Jahre 2025 und 2026 und
bis zu einer Reform des Trassenpreissystems zu kompensieren. Die Länder und
Aufgabenträger haben im Vertrauen auf den im Eisenbahnregulierungsgesetz
geregelten politischen Konsens einer Trassenpreisbremse für den SPNV
langfristig Verkehrsleistungen bestellt.
Die verfassungsrechtliche Finanzierungsverantwortung für die
Schieneninfrastruktur liegt beim Bund. Demnach dürfen die Länder weder über steigende
Trassenpreise noch über die mittelbare Überwälzung von Infrastrukturkosten
strukturell belastet werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund von
Artikel 87e des Grundgesetzes sowie des Finanzierungsbeitrags des Bundes
nach Artikel 106a des Grundgesetzes. Der Bund hat zwischen 2015 und 2025
Investitionen in seine Schieneninfrastruktur im Umfang von ca. 19 Milliarden
Euro über Eigenkapitaleinlagen anstelle von Zuschüssen aus dem
Bundeshaushalt finanziert. Diese Eigenkapitaleinlagen werden derzeit über Trassenentgelte
refinanziert und tragen maßgeblich zu den Steigerungen der Trassenentgelte
bei.
Die Länder und Aufgabenträger im SPNV benötigen nun jedoch dringlichst
eine belastbare Rückmeldung durch den Bund, um Planungs- und
Rechtssicherheit zu bekommen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw.
Zugangsberechtigten müssen die von der DB InfraGO angebotenen Trassen am
24. August 2026 annehmen. Nur bis zu diesem Stichtag sind damit – ohne
weitere finanzielle Belastungen – noch Anpassungen an den
Trassenpreisanmeldungen für 2027 möglich. Zudem beginnt die Anmeldephase für die Trassen
für den Netzfahrplan 2028 bereits zum 1. Juli 2027. Die Aufgabenträger
müssen hierbei – sollte es nicht vorher zu Kostenübernahmezusagen des Bundes
oder Hinweise über eine Reform der Trassenpreise kommen – finanzielle
Risiken durch die steigenden Trassenpreise bei den Anmeldungen berücksichtigen.
Die Länder bekräftigen insoweit nochmals ihre Bereitschaft, an einer
grundlegenden Trassenpreisreform aktiv und konstruktiv mitzuwirken.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Reform des Trassenpreissystems und Kompensation der Mehrbelastungen nach dem EuGH-Urteil zur Trassenpreisbrem (Beschlussdrucksache)