Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
Text
Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
[Bundesrat Drucksache 663/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den
Eisenbahnen des Bundes
A
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, dem
vom Deutschen Bundestag am 13. November 2025 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 87e Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
1. Der Bundesrat nimmt die Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates vom 26. September 2025 zum Entwurf eines Gesetzes
zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
(BT-Drucksache 21/1939) sowie den Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages vom 13. November 2025 zur Kenntnis.
2. Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung des Gesetzes und hält dieses für einen
ersten notwendigen Schritt, um kurzfristig die dringend erforderliche
Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs zu erreichen. Es löst jedoch nicht die
strukturellen Finanzierungsprobleme des deutschen Schienennetzes.
3. Der Bundesrat nimmt die weiterhin starken Belastungen für den
Schienenpersonen- und Schienengüterverkehr durch die hohen Trassenentgelte mit großer
Sorge zur Kenntnis. Sie gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene
gegenüber der Straße und erschweren die Erreichung der Verkehrs- und
Klimaziele von Bund und Ländern. Die Finanzierung der DB InfraGO AG über
Eigenkapital führt systematisch zu höheren Entgelten und ist daher kein geeignetes
Modell für eine nachhaltige Infrastrukturfinanzierung.
4. Der Bundesrat ist weiterhin der Überzeugung, dass schnellstmöglich eine
umfassende Reform der Regelungen über die Trassenentgelte unter Einbeziehung
der Länder und des Eisenbahnsektors erfolgen muss. Er verweist dazu erneut
auf seine Stellungnahme vom 26. September 2025 (vgl. BR-Drucksache 375/25
(Beschluss)). Ziel muss ein transparentes, planbares und
gemeinwohlorientiertes System sein, das schnellstmöglich die Finanzierung der
Schieneninfrastruktur langfristig sicherstellt, die Qualität verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit
des Schienenverkehrs stärkt.
5. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung hierzu noch in diesem Jahr
die Länder und den Eisenbahnsektor zu Gesprächen einlädt und Eckpunkte zur
Umsetzung der Reform vorstellt, die einen adäquaten und marktverträglichen
Preispfad enthalten, der mittelfristige Planungssicherheit bietet und sich an den
verkehrspolitischen Zielen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Schiene gegenüber weniger nachhaltigen Verkehrsträgern orientiert. Teil des
Arbeitsprogramms müssen sein:
a) eine umfassende Analyse der derzeitigen Kosten- und Preisentwicklungen
sowie internationale Vergleiche,
b) die Entwicklung und Bewertung von Reformmodellen, insbesondere eines
Grenzkostenansatzes mit Bundeszuschüssen,
c) die Integration von Qualitätsaspekten in die Preisgestaltung,
d) die Festlegung einer klaren Finanzierungsarchitektur zwischen
Trassenpreisen, Bundeszuschüssen und Regionalisierungsmitteln sowie
e) die Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Änderung des
Eisenbahnregulierungsgesetzes oder zur Schaffung eines eigenständigen
Trassenpreisgesetzes.
6. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass ein Inkrafttreten der neuen
Regelungen spätestens zu Beginn des Jahres 2027 erfolgt, damit die
Regulierungsperiode 2028 erreicht wird.
7. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung zur sogenannten Trassenpreisbremse weist der Bundesrat darauf hin, dass
dies eine Abkehr von der Auffassung der vorherigen Bundesregierung ist, die
angekündigt hatte, die Trassenpreise für den Schienenpersonennahverkehr
(SPNV) auch über das Jahr 2025 hinaus auf 1,8 Prozent zu begrenzen. Die
Begrenzung der Trassenpreise für den SPNV auf 1,8 Prozent ist erforderlich, um
für die Aufgabenträger und Eisenbahnverkehrsunternehmen eine verlässliche
finanzielle Absicherung zu bieten.
8. Der Bundesrat erneuert zudem die Erwartung, dass bei einem dauerhaften
Anstieg der Trassenpreise im SPNV über 1,8 Prozent diese Mehrbelastungen durch
eine entsprechende Erhöhung der Regionalisierungsmittel ausgeglichen werden.
Er betont, dass die verfassungsrechtliche Finanzierungsverpflichtung des
Bundes nach Artikel 87e des Grundgesetzes uneingeschränkt gilt. Die Länder
dürfen nicht über steigende Trassenpreise für den SPNV strukturell belastet
werden.
9. Bis zur Umsetzung der Reform erwartet der Bundesrat, dass die bestehende
Trassenpreisförderung im Schienengüter- und Schienenpersonenfernverkehr
verstetigt und erforderlichenfalls ausgeweitet wird, um kurzfristig die
Wettbewerbsfähigkeit der Schiene zu sichern.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes (Beschlussdrucksache)