Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
Text
Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
[Bundesrat Drucksache 663/1/25
14.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk
zu Punkt 78 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den
Eisenbahnen des Bundes
A
1. Der Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 87e Absatz 5 Satz 1 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
a) Der Bundesrat nimmt die Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates vom 26. September 2025 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen
des Bundes (BT-Drucksache 21/1939) sowie den Gesetzesbeschluss des
Deutschen Bundestages vom 13. November 2025 zur Kenntnis.
...
b) Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung des Gesetzes und hält dieses für
einen ersten notwendigen Schritt, um kurzfristig die dringend erforderliche
Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs zu erreichen. Es löst jedoch nicht
die strukturellen Finanzierungsprobleme des deutschen Schienennetzes.
c) Der Bundesrat nimmt die weiterhin starken Belastungen für den
Schienenpersonen- und Schienengüterverkehr durch die hohen Trassenentgelte mit
großer Sorge zur Kenntnis. Sie gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der
Schiene gegenüber der Straße und erschweren die Erreichung der Verkehrs-
und Klimaziele von Bund und Ländern. Die Finanzierung der DB InfraGO
AG über Eigenkapital führt systematisch zu höheren Entgelten und ist daher
kein geeignetes Modell für eine nachhaltige Infrastrukturfinanzierung.
d) Der Bundesrat ist weiterhin der Überzeugung, dass schnellstmöglich eine
umfassende Reform der Regelungen über die Trassenentgelte unter
Einbeziehung der Länder und des Eisenbahnsektors erfolgen muss. Er verweist
dazu erneut auf seine Stellungnahme vom 26. September 2025 (vgl. BR-
Drucksache 375/25 (Beschluss)). Ziel muss ein transparentes, planbares und
gemeinwohlorientiertes System sein, das schnellstmöglich die Finanzierung
der Schieneninfrastruktur langfristig sicherstellt, die Qualität verbessert und
die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs stärkt.
e) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung hierzu noch in diesem
Jahr die Länder und den Eisenbahnsektor zu Gesprächen einlädt und
Eckpunkte zur Umsetzung der Reform vorstellt, die einen adäquaten und
marktverträglichen Preispfad enthalten, der mittelfristige
Planungssicherheit bietet und sich an den verkehrspolitischen Zielen zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Schiene gegenüber weniger nachhaltigen
Verkehrsträgern orientiert. Teil des Arbeitsprogramms müssen sein:
aa) eine umfassende Analyse der derzeitigen Kosten- und
Preisentwicklungen sowie internationale Vergleiche,
bb) die Entwicklung und Bewertung von Reformmodellen, insbesondere
eines Grenzkostenansatzes mit Bundeszuschüssen,
cc) die Integration von Qualitätsaspekten in die Preisgestaltung,
dd) die Festlegung einer klaren Finanzierungsarchitektur zwischen
Trassenpreisen, Bundeszuschüssen und Regionalisierungsmitteln sowie
ee) die Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Änderung des
Eisenbahnregulierungsgesetzes oder zur Schaffung eines eigenständigen
Trassenpreisgesetzes.
f) Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass ein Inkrafttreten der neuen
Regelungen spätestens zu Beginn des Jahres 2027 erfolgt, damit die
Regulierungsperiode 2028 erreicht wird.
g) Bezugnehmend auf die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung zur sogenannten Trassenpreisbremse weist der Bundesrat darauf
hin, dass dies eine Abkehr von der Auffassung der vorherigen
Bundesregierung ist, die angekündigt hatte, die Trassenpreise für den
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auch über das Jahr 2025 hinaus auf
1,8 Prozent zu begrenzen. Die Begrenzung der Trassenpreise für den SPNV
auf 1,8 Prozent ist erforderlich, um für die Aufgabenträger und
Eisenbahnverkehrsunternehmen eine verlässliche finanzielle Absicherung zu bieten.
h) Der Bundesrat erneuert zudem die Erwartung, dass bei einem dauerhaften
Anstieg der Trassenpreise im SPNV über 1,8 Prozent diese
Mehrbelastungen durch eine entsprechende Erhöhung der Regionalisierungsmittel
ausgeglichen werden. Er betont, dass die verfassungsrechtliche
Finanzierungsverpflichtung des Bundes nach Artikel 87e des Grundgesetzes
uneingeschränkt gilt. Die Länder dürfen nicht über steigende Trassenpreise für den
SPNV strukturell belastet werden.
i) Bis zur Umsetzung der Reform erwartet der Bundesrat, dass die bestehende
Trassenpreisförderung im Schienengüter- und
Schienenpersonenfernverkehr verstetigt und erforderlichenfalls ausgeweitet wird, um kurzfristig
die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene zu sichern.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes (Empfehlungen der Ausschüsse)