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Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht"

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 357/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 357/26 (Beschluss) 10.07.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht" Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen. Drucksache 357/26 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht" Der Bundesrat stellt fest, dass das geltende Sexualstrafrecht, welches auf dem „Nein heißt Nein“-Prinzip basiert, faktisch ein aktives Ablehnungsverhalten des Opfers voraussetzt. Es weist daher Schutzlücken insbesondere bei Übergriffssituationen auf, in denen das Opfer unfähig ist, einen entgegenstehenden Willen erkennbar zu äußern. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zur Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung und im Interesse eines effektiven Opferschutzes zeitnah einen Gesetzentwurf zur Einführung eines konsensbasierten Sexualstrafrechts im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“ vorzulegen. Begründung: 1. Mit dem 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 hat der Gesetzgeber den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung grundlegend reformiert. Mit dem Gesetz, das am 10. November 2016 in Kraft trat, ist in § 177 Strafgesetzbuch (StGB) erstmals die Nichteinverständnislösung (sog. „Nein heißt nein“-Lösung) Bestandteil des deutschen Strafrechts geworden. Seitdem können sexuelle Handlungen grundsätzlich gemäß § 177 Absatz 1 StGB bestraft werden, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden. Damit wurde insbesondere dem Anliegen Rechnung getragen, Strafbarkeitslücken zu schließen, denn zuvor hatte § 177 Absatz 1 StGB vorausgesetzt, dass der Täter das Opfer mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen nötigt. Es wurde daher – zu Recht – als Meilenstein oder Paradigmenwechsel bezeichnet, dass nicht länger ausschließlich Zwangselemente, sondern der entgegenstehende Wille der betroffenen Person in den Mittelpunkt gestellt wurde. Dieser Reform zum Trotz bestehen weiterhin erhebliche Schutzdefizite. Das geltende Recht knüpft maßgeblich an einen für den Täter erkennbaren entgegenstehenden Willen an und verlangt damit faktisch häufig ein aktives oder zumindest nach außen erkennbares Ablehnungsverhalten der betroffenen Person. In einer Vielzahl von Fällen sexuell übergriffigen Verhaltens fehlt es nicht an einem entgegenstehenden Willen der betroffenen Person, sondern an dessen nach außen erkennbarer Manifestation. Kriminalwissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Strafverfolgung belegen, dass Betroffene in Übergriffssituationen häufig nicht aktiv widersprechen oder Widerstand leisten, sondern aufgrund von Angst oder psychischen Ausnahmesituationen in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit („Freeze“) geraten. Dieser neurobiologisch als automatische Schutzreaktion erklärbare Zustand des Gehirns macht eine aktive Äußerung eines entgegenstehenden Willens physisch und psychisch nicht möglich. In der Praxis führt dies dazu, dass tatsächlich nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen entweder nicht zur Anklage gelangen oder im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachweisbar sind. Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bleibt damit in vielen praxisrelevanten Fallkonstellationen unvollständig und hinter seinem eigenen Anspruch zurück. 2. Mit der Einführung eines konsensbasierten Modells – eine sogenannte „Nur Ja heißt Ja“-Regelung – wird der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung wirksam und realitätsgerecht ausgestaltet und das Sexualstrafrecht dadurch weiterentwickelt. An die Stelle des bislang maßgeblichen Kriteriums eines erkennbaren entgegenstehenden Willens muss das Vorliegen einer freiwilligen und tatsächlichen Zustimmung treten. Die strafrechtliche Bewertung wird damit konsequent an der Frage ausgerichtet, ob eine einvernehmliche sexuelle Handlung vorliegt, und nicht länger daran, ob das Opfer seinen entgegenstehenden Willen hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Damit wird die Verantwortung in sachgerechter Weise auf die handelnde Person verlegt, sich des Einverständnisses zu vergewissern. Dies entspricht einem modernen Verständnis sexueller Autonomie. Sexuelle Selbstbestimmung ist nämlich nicht erst dann beeinträchtigt, wenn ein entgegenstehender Wille erkennbar geäußert oder überwunden wird, sondern bereits dann, wenn es an einer freien Zustimmung fehlt. Bereits bei der derzeitigen Rechtslage findet sich in § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB eine Vorschrift, die maßgeblich auf das Fehlen einer wirksamen Zustimmung abstellt. Nach § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB ist eine Strafbarkeit dann gegeben, wenn eine Person sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt und dabei ausnutzt, dass diese zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht in der Lage ist. Die Einführung eines konsensbasierten Ansatzes in § 177 StGB ist der Gesetzessystematik daher nicht fremd. Ein zustimmungsbasierter Ansatz trägt zudem in besonderer Weise zum Opferschutz bei. Die bislang im Mittelpunkt stehende Frage, ob ein für den Täter oder die Täterin erkennbarer entgegenstehender Wille vorliegt, verliert an Bedeutung. Damit verschiebt sich der Fokus der strafrechtlichen Prüfung und Beweiswürdigung: Anstelle einer detaillierten Rekonstruktion des Abwehrverhaltens der betroffenen Person – etwa zu der Frage, ob und wie deutlich ein „Nein“ geäußert oder Widerstand geleistet wurde – tritt die Frage, ob eine freiwillige Zustimmung vorlag. Das Opfer muss sich nicht vornehmlich für sein Verhalten rechtfertigen, warum es den Gegenwillen nicht ausdrücklich, sondern nur konkludent zum Ausdruck gebracht hat. Die Belastung für das Opfer wird dadurch spürbar reduziert; sekundärer Viktimisierung wird entgegengewirkt. Zugleich wird der Fokus stärker auf das Verhalten der beschuldigten Person im Sinne eines Perspektivwechsels in der Beweisaufnahme gelenkt. 3. Der bestehende Reformbedarf wird auch im europäischen Vergleich deutlich. Zahlreiche Staaten haben bereits ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht. Diese Entwicklung setzt sich fort. In Europa bildet sich zunehmend ein einheitlicher Standard heraus, wonach sexuelle Handlungen ohne Zustimmung strafbar sind. So haben vor wenigen Jahren Staaten wie Schweden (2018), Island (2018), Griechenland (2019) und Dänemark (2020) entsprechende Reformen umgesetzt; Spanien hat im Jahr 2022 mit dem Gesetz „Solo sí es sí“ ein besonders weitgehendes Modell eingeführt. In jüngerer Zeit wurde diese Entwicklung fortgesetzt, etwa durch Reformen in den Niederlanden (2024), in Polen (2024) sowie durch gesetzgeberische Initiativen in Frankreich (2025) und Norwegen (2025). Die Bundesrepublik Deutschland droht insoweit hinter die europäische Rechtsentwicklung zurückzufallen. Auf europäischer Ebene wird der Handlungsbedarf immer deutlicher hervorgehoben. Die Europäische Kommission hat im März 2026 im Rahmen ihrer Gleichstellungsstrategie 2026–2030 bekräftigt, dass sexuelle Handlungen ohne freiwillige Zustimmung unionsweit als Vergewaltigung zu qualifizieren sein sollten und damit ein zustimmungsbasierter Ansatz zum Maßstab strafrechtlicher Bewertung werden muss (Strategiepapier der KOM vom 5. März 2026: https://commission.europa.eu/document/1f5fa936-9fba-4435-93f5- 32fa220bac82_en S. 3). Bereits im Jahr 2024 war ein entsprechender Regelungsansatz Gegenstand eines europäischen Gesetzgebungsvorhabens, das letztlich nicht durchgesetzt werden konnte. Die erneute Positionierung der Europäischen Kommission verdeutlicht die Notwendigkeit zum Handeln, um das deutsche Sexualstrafrecht entsprechend den aktuellen menschenrechtlichen und europäischen Standards zu reformieren. Am 28. April 2026 hat das Europäische Parlament eine Resolution über ein einheitliches Sexualstrafrecht verabschiedet und dringt auf eine EU-weit gültige, strafrechtliche Definition von Vergewaltigung im Sinne eines konsensbasierten Ansatzes „Nur Ja heißt Ja“ (https://www.europarl.europa.eu/news/de/press- room/20260423IPR41832/vergewaltigung-muss-als-fehlen-von- einverstandnisdefiniert-werden). Betont wird, dass weder Schweigen, mangelnder Widerstand, das Fehlen eines „Neins“, früheres sexuelles Verhalten noch eine aktuelle oder frühere Beziehung als Zustimmung ausgelegt werden dürfen. Das deutsche Sexualstrafrecht bedarf im Interesse der von sexualisierter Gewalt Betroffenen, bei denen es sich insbesondere um Frauen handelt, jetzt einer zeitgemäßen Reform. Ein weiteres Zuwarten würde bedeuten, bestehende Strafbarkeitslücken hinzunehmen und Betroffene weiterhin unzureichend zu schützen.

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