Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht"
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Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 357/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen
Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht"
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 357/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen
Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht"
Der Bundesrat stellt fest, dass das geltende Sexualstrafrecht, welches auf dem „Nein
heißt Nein“-Prinzip basiert, faktisch ein aktives Ablehnungsverhalten des Opfers
voraussetzt. Es weist daher Schutzlücken insbesondere bei Übergriffssituationen
auf, in denen das Opfer unfähig ist, einen entgegenstehenden Willen erkennbar zu
äußern. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zur Stärkung der sexuellen
Selbstbestimmung und im Interesse eines effektiven Opferschutzes zeitnah einen
Gesetzentwurf zur Einführung eines konsensbasierten Sexualstrafrechts im Sinne
von „Nur Ja heißt Ja“ vorzulegen.
Begründung:
1.
Mit dem 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom
4. November 2016 hat der Gesetzgeber den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung grundlegend reformiert. Mit dem Gesetz, das am
10. November 2016 in Kraft trat, ist in § 177 Strafgesetzbuch (StGB) erstmals
die Nichteinverständnislösung (sog. „Nein heißt nein“-Lösung) Bestandteil des
deutschen Strafrechts geworden. Seitdem können sexuelle Handlungen
grundsätzlich gemäß § 177 Absatz 1 StGB bestraft werden, wenn sie gegen den
erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden. Damit wurde
insbesondere dem Anliegen Rechnung getragen, Strafbarkeitslücken zu
schließen, denn zuvor hatte § 177 Absatz 1 StGB vorausgesetzt, dass der Täter das
Opfer mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des
Täters schutzlos ausgeliefert ist, zur Vornahme oder Duldung sexueller
Handlungen nötigt. Es wurde daher – zu Recht – als Meilenstein oder
Paradigmenwechsel bezeichnet, dass nicht länger ausschließlich Zwangselemente, sondern
der entgegenstehende Wille der betroffenen Person in den Mittelpunkt gestellt
wurde.
Dieser Reform zum Trotz bestehen weiterhin erhebliche Schutzdefizite. Das
geltende Recht knüpft maßgeblich an einen für den Täter erkennbaren
entgegenstehenden Willen an und verlangt damit faktisch häufig ein aktives oder
zumindest nach außen erkennbares Ablehnungsverhalten der betroffenen
Person. In einer Vielzahl von Fällen sexuell übergriffigen Verhaltens fehlt es nicht
an einem entgegenstehenden Willen der betroffenen Person, sondern an dessen
nach außen erkennbarer Manifestation. Kriminalwissenschaftliche
Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Strafverfolgung belegen, dass Betroffene in
Übergriffssituationen häufig nicht aktiv widersprechen oder Widerstand leisten,
sondern aufgrund von Angst oder psychischen Ausnahmesituationen in einen
Zustand der Handlungsunfähigkeit („Freeze“) geraten. Dieser neurobiologisch
als automatische Schutzreaktion erklärbare Zustand des Gehirns macht eine
aktive Äußerung eines entgegenstehenden Willens physisch und psychisch nicht
möglich. In der Praxis führt dies dazu, dass tatsächlich nicht einvernehmliche
sexuelle Handlungen entweder nicht zur Anklage gelangen oder im
gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachweisbar sind. Der strafrechtliche Schutz
der sexuellen Selbstbestimmung bleibt damit in vielen praxisrelevanten
Fallkonstellationen unvollständig und hinter seinem eigenen Anspruch zurück.
2.
Mit der Einführung eines konsensbasierten Modells – eine sogenannte „Nur Ja
heißt Ja“-Regelung – wird der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
wirksam und realitätsgerecht ausgestaltet und das Sexualstrafrecht dadurch
weiterentwickelt. An die Stelle des bislang maßgeblichen Kriteriums eines
erkennbaren entgegenstehenden Willens muss das Vorliegen einer freiwilligen und
tatsächlichen Zustimmung treten. Die strafrechtliche Bewertung wird damit
konsequent an der Frage ausgerichtet, ob eine einvernehmliche sexuelle Handlung
vorliegt, und nicht länger daran, ob das Opfer seinen entgegenstehenden Willen
hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Damit wird die
Verantwortung in sachgerechter Weise auf die handelnde Person verlegt, sich des
Einverständnisses zu vergewissern. Dies entspricht einem modernen Verständnis
sexueller Autonomie. Sexuelle Selbstbestimmung ist nämlich nicht erst dann
beeinträchtigt, wenn ein entgegenstehender Wille erkennbar geäußert oder
überwunden wird, sondern bereits dann, wenn es an einer freien Zustimmung fehlt.
Bereits bei der derzeitigen Rechtslage findet sich in § 177 Absatz 2 Nummer 2
StGB eine Vorschrift, die maßgeblich auf das Fehlen einer wirksamen
Zustimmung abstellt. Nach § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB ist eine Strafbarkeit
dann gegeben, wenn eine Person sexuelle Handlungen an einer anderen Person
vornimmt und dabei ausnutzt, dass diese zur Bildung oder Äußerung eines
entgegenstehenden Willens nicht in der Lage ist. Die Einführung eines
konsensbasierten Ansatzes in § 177 StGB ist der Gesetzessystematik daher nicht fremd.
Ein zustimmungsbasierter Ansatz trägt zudem in besonderer Weise zum
Opferschutz bei. Die bislang im Mittelpunkt stehende Frage, ob ein für den Täter
oder die Täterin erkennbarer entgegenstehender Wille vorliegt, verliert an
Bedeutung. Damit verschiebt sich der Fokus der strafrechtlichen Prüfung und
Beweiswürdigung: Anstelle einer detaillierten Rekonstruktion des
Abwehrverhaltens der betroffenen Person – etwa zu der Frage, ob und wie deutlich ein
„Nein“ geäußert oder Widerstand geleistet wurde – tritt die Frage, ob eine
freiwillige Zustimmung vorlag. Das Opfer muss sich nicht vornehmlich für
sein Verhalten rechtfertigen, warum es den Gegenwillen nicht ausdrücklich,
sondern nur konkludent zum Ausdruck gebracht hat. Die Belastung für das
Opfer wird dadurch spürbar reduziert; sekundärer Viktimisierung wird
entgegengewirkt. Zugleich wird der Fokus stärker auf das Verhalten der beschuldigten
Person im Sinne eines Perspektivwechsels in der Beweisaufnahme gelenkt.
3.
Der bestehende Reformbedarf wird auch im europäischen Vergleich deutlich.
Zahlreiche Staaten haben bereits ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht. Diese
Entwicklung setzt sich fort. In Europa bildet sich zunehmend ein einheitlicher
Standard heraus, wonach sexuelle Handlungen ohne Zustimmung strafbar sind.
So haben vor wenigen Jahren Staaten wie Schweden (2018), Island (2018),
Griechenland (2019) und Dänemark (2020) entsprechende Reformen
umgesetzt; Spanien hat im Jahr 2022 mit dem Gesetz „Solo sí es sí“ ein besonders
weitgehendes Modell eingeführt. In jüngerer Zeit wurde diese Entwicklung
fortgesetzt, etwa durch Reformen in den Niederlanden (2024), in Polen (2024)
sowie durch gesetzgeberische Initiativen in Frankreich (2025) und Norwegen
(2025). Die Bundesrepublik Deutschland droht insoweit hinter die europäische
Rechtsentwicklung zurückzufallen.
Auf europäischer Ebene wird der Handlungsbedarf immer deutlicher
hervorgehoben. Die Europäische Kommission hat im März 2026 im Rahmen ihrer
Gleichstellungsstrategie 2026–2030 bekräftigt, dass sexuelle Handlungen ohne
freiwillige Zustimmung unionsweit als Vergewaltigung zu qualifizieren sein
sollten und damit ein zustimmungsbasierter Ansatz zum Maßstab
strafrechtlicher Bewertung werden muss (Strategiepapier der KOM vom 5. März 2026:
https://commission.europa.eu/document/1f5fa936-9fba-4435-93f5-
32fa220bac82_en S. 3). Bereits im Jahr 2024 war ein entsprechender
Regelungsansatz Gegenstand eines europäischen Gesetzgebungsvorhabens, das
letztlich nicht durchgesetzt werden konnte. Die erneute Positionierung der
Europäischen Kommission verdeutlicht die Notwendigkeit zum Handeln, um das
deutsche Sexualstrafrecht entsprechend den aktuellen menschenrechtlichen und
europäischen Standards zu reformieren.
Am 28. April 2026 hat das Europäische Parlament eine Resolution über ein
einheitliches Sexualstrafrecht verabschiedet und dringt auf eine EU-weit
gültige, strafrechtliche Definition von Vergewaltigung im Sinne eines
konsensbasierten Ansatzes „Nur Ja heißt Ja“
(https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-
room/20260423IPR41832/vergewaltigung-muss-als-fehlen-von-
einverstandnisdefiniert-werden). Betont wird, dass weder Schweigen, mangelnder
Widerstand, das Fehlen eines „Neins“, früheres sexuelles Verhalten noch eine
aktuelle oder frühere Beziehung als Zustimmung ausgelegt werden dürfen.
Das deutsche Sexualstrafrecht bedarf im Interesse der von sexualisierter
Gewalt Betroffenen, bei denen es sich insbesondere um Frauen handelt, jetzt einer
zeitgemäßen Reform. Ein weiteres Zuwarten würde bedeuten, bestehende
Strafbarkeitslücken hinzunehmen und Betroffene weiterhin unzureichend zu
schützen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht" (Beschlussdrucksache)