Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht"
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Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 357/26
09.06.26
R - FSFJ - In
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates "Stärkung der sexuellen
Selbstbestimmung durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht"
Der Präsident des Senats Hamburg, 9. Juni 2026
der Freien und Hansestadt Hamburg
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat die
anliegende
Entschließung des Bundesrates „Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung
durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen mit dem Ziel der
abschließenden Befassung in der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister
Entschließung des Bundesrates „Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung
durch konsensbasiertes Sexualstrafrecht“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat stellt fest, dass das geltende Sexualstrafrecht, welches auf dem „Nein heißt
Nein“-Prinzip basiert, faktisch ein aktives Ablehnungsverhalten des Opfers voraussetzt. Es
weist daher Schutzlücken insbesondere bei Übergriffssituationen auf, in denen das Opfer
unfähig ist, einen entgegenstehenden Willen erkennbar zu äußern. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung daher, zur Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung und im Interesse eines
effektiven Opferschutzes zeitnah einen Gesetzentwurf zur Einführung eines konsensbasierten
Sexualstrafrechts im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“ vorzulegen.
Begründung:
1.
Mit dem 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 hat der
Gesetzgeber den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung grundlegend reformiert. Mit dem
Gesetz, das am 10. November 2016 in Kraft trat, ist in § 177 Strafgesetzbuch (StGB) erstmals
die Nichteinverständnislösung (sog. „Nein heißt nein“-Lösung) Bestandteil des deutschen
Strafrechts geworden. Seitdem können sexuelle Handlungen grundsätzlich gemäß § 177
Absatz 1 StGB bestraft werden, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person
vorgenommen werden. Damit wurde insbesondere dem Anliegen Rechnung getragen,
Strafbarkeitslücken zu schließen, denn zuvor hatte § 177 Absatz 1 StGB vorausgesetzt, dass
der Täter das Opfer mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos
ausgeliefert ist, zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen nötigt. Es wurde daher –
zu Recht – als Meilenstein oder Paradigmenwechsel bezeichnet, dass nicht länger
ausschließlich Zwangselemente, sondern der entgegenstehende Wille der betroffenen Person
in den Mittelpunkt gestellt wurde.
Dieser Reform zum Trotz bestehen weiterhin erhebliche Schutzdefizite. Das geltende Recht
knüpft maßgeblich an einen für den Täter erkennbaren entgegenstehenden Willen an und
verlangt damit faktisch häufig ein aktives oder zumindest nach außen erkennbares
Ablehnungsverhalten der betroffenen Person. In einer Vielzahl von Fällen sexuell übergriffigen
Verhaltens fehlt es nicht an einem entgegenstehenden Willen der betroffenen Person, sondern
an dessen nach außen erkennbarer Manifestation. Kriminalwissenschaftliche Erkenntnisse
und Erfahrungen aus der Strafverfolgung belegen, dass Betroffene in Übergriffssituationen
häufig nicht aktiv widersprechen oder Widerstand leisten, sondern aufgrund von Angst oder
psychischen Ausnahmesituationen in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit („Freeze“)
geraten. Dieser neurobiologisch als automatische Schutzreaktion erklärbare Zustand des
Gehirns macht eine aktive Äußerung eines entgegenstehenden Willens physisch und
psychisch nicht möglich. In der Praxis führt dies dazu, dass tatsächlich nicht einvernehmliche
sexuelle Handlungen entweder nicht zur Anklage gelangen oder im gerichtlichen Verfahren
nicht hinreichend nachweisbar sind. Der strafrechtliche Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung bleibt damit in vielen praxisrelevanten Fallkonstellationen unvollständig
und hinter seinem eigenen Anspruch zurück.
2.
Mit der Einführung eines konsensbasierten Modells – eine sogenannte „Nur Ja heißt Ja“-
Regelung – wird der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung wirksam und realitätsgerecht
ausgestaltet und das Sexualstrafrecht dadurch weiterentwickelt. An die Stelle des bislang
maßgeblichen Kriteriums eines erkennbaren entgegenstehenden Willens muss das Vorliegen
einer freiwilligen und tatsächlichen Zustimmung treten. Die strafrechtliche Bewertung wird
damit konsequent an der Frage ausgerichtet, ob eine einvernehmliche sexuelle Handlung
vorliegt, und nicht länger daran, ob das Opfer seinen entgegenstehenden Willen hinreichend
erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Damit wird die Verantwortung in sachgerechter Weise
auf die handelnde Person verlegt, sich des Einverständnisses zu vergewissern. Dies entspricht
einem modernen Verständnis sexueller Autonomie. Sexuelle Selbstbestimmung ist nämlich
nicht erst dann beeinträchtigt, wenn ein entgegenstehender Wille erkennbar geäußert oder
überwunden wird, sondern bereits dann, wenn es an einer freien Zustimmung fehlt.
Bereits bei der derzeitigen Rechtslage findet sich in § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB eine
Vorschrift, die maßgeblich auf das Fehlen einer wirksamen Zustimmung abstellt. Nach § 177
Absatz 2 Nummer 2 StGB ist eine Strafbarkeit dann gegeben, wenn eine Person sexuelle
Handlungen an einer anderen Person vornimmt und dabei ausnutzt, dass diese zur Bildung
oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht in der Lage ist. Die Einführung eines
konsensbasierten Ansatzes in § 177 StGB ist der Gesetzessystematik daher nicht fremd.
Ein zustimmungsbasierter Ansatz trägt zudem in besonderer Weise zum Opferschutz bei. Die
bislang im Mittelpunkt stehende Frage, ob ein für den Täter oder die Täterin erkennbarer
entgegenstehender Wille vorliegt, verliert an Bedeutung. Damit verschiebt sich der Fokus der
strafrechtlichen Prüfung und Beweiswürdigung: Anstelle einer detaillierten Rekonstruktion des
Abwehrverhaltens der betroffenen Person – etwa zu der Frage, ob und wie deutlich ein „Nein“
geäußert oder Widerstand geleistet wurde – tritt die Frage, ob eine freiwillige Zustimmung
vorlag. Das Opfer muss sich nicht vornehmlich für sein Verhalten rechtfertigen, warum es den
Gegenwillen nicht ausdrücklich, sondern nur konkludent zum Ausdruck gebracht hat. Die
Belastung für das Opfer wird dadurch spürbar reduziert; sekundärer Viktimisierung wird
entgegengewirkt. Zugleich wird der Fokus stärker auf das Verhalten der beschuldigten Person
im Sinne eines Perspektivwechsels in der Beweisaufnahme gelenkt.
3.
Der bestehende Reformbedarf wird auch im europäischen Vergleich deutlich. Zahlreiche
Staaten haben bereits ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht. Diese Entwicklung setzt sich
fort. In Europa bildet sich zunehmend ein einheitlicher Standard heraus, wonach sexuelle
Handlungen ohne Zustimmung strafbar sind. So haben vor wenigen Jahren Staaten wie
Schweden (2018), Island (2018), Griechenland (2019) und Dänemark (2020) entsprechende
Reformen umgesetzt; Spanien hat im Jahr 2022 mit dem Gesetz „Solo sí es sí“ ein besonders
weitgehendes Modell eingeführt. In jüngerer Zeit wurde diese Entwicklung fortgesetzt, etwa
durch Reformen in den Niederlanden (2024), in Polen (2024) sowie durch gesetzgeberische
Initiativen in Frankreich (2025) und Norwegen (2025). Die Bundesrepublik Deutschland droht
insoweit hinter die europäische Rechtsentwicklung zurückzufallen.
Auf europäischer Ebene wird der Handlungsbedarf immer deutlicher hervorgehoben. Die
Europäische Kommission hat im März 2026 im Rahmen ihrer Gleichstellungsstrategie 2026–
2030 bekräftigt, dass sexuelle Handlungen ohne freiwillige Zustimmung unionsweit als
Vergewaltigung zu qualifizieren sein sollten und damit ein zustimmungsbasierter Ansatz zum
Maßstab strafrechtlicher Bewertung werden muss (Strategiepapier der KOM vom 5. März
2026: https://commission.europa.eu/document/1f5fa936-9fba-4435-93f5-32fa220bac82_en,
S. 3). Bereits im Jahr 2024 war ein entsprechender Regelungsansatz Gegenstand eines
europäischen Gesetzgebungsvorhabens, das letztlich nicht durchgesetzt werden konnte. Die
erneute Positionierung der Europäischen Kommission verdeutlicht die Notwendigkeit zum
Handeln, um das deutsche Sexualstrafrecht entsprechend den aktuellen menschenrechtlichen
und europäischen Standards zu reformieren.
Am 28. April 2026 hat das Europäische Parlament eine Resolution über ein einheitliches
Sexualstrafrecht verabschiedet und dringt auf eine EU-weit gültige, strafrechtliche Definition
von Vergewaltigung im Sinne eines konsensbasierten Ansatzes „Nur Ja heißt Ja“
(https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20260423IPR41832/vergewaltigung-
muss-als-fehlen-von-einverstandnis-definiert-werden). Betont wird, dass weder Schweigen,
mangelnder Widerstand, das Fehlen eines „Neins“, früheres sexuelles Verhalten noch eine
aktuelle oder frühere Beziehung als Zustimmung ausgelegt werden dürfen.
Das deutsche Sexualstrafrecht bedarf im Interesse der von sexualisierter Gewalt Betroffenen,
bei denen es sich insbesondere um Frauen handelt, jetzt einer zeitgemäßen Reform. Ein
weiteres Zuwarten würde bedeuten, bestehende Strafbarkeitslücken hinzunehmen und
Betroffene weiterhin unzureichend zu schützen.
Drucksache 357/26- 3 -
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