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Entschließung des Bundesrates "Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention - kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB"

dip / drucksache 23.06.2026 · WP 21 · 385/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention - kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 385/26 23.06.26 Antrag des Landes Schleswig-Holstein Entschließung des Bundesrates "Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention - kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB" Schleswig-Holstein Kiel, 23. Juni 2026 Der Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag Entschließung des Bundesrates „Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention - kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1067. Plenarsitzung am 10. Juli 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Daniel Günther Entschließung des Bundesrates „Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention - kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat bekräftigt, dass Sexualkontakte nur dort legitim sind, wo sie mit dem freien und freiwilligen Einverständnis aller Beteiligten geschehen, und dass die Vorschriften des Sexualstrafrechts dies ausreichend zum Ausdruck bringen müssen. Er begrüßt es deshalb, dass der Gesetzgeber mit dem 50. StrÄndG im Jahr 2016 das Ziel verfolgt hat, die Anforderungen des Artikels 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) im deutschen Sexualstrafrecht umfassend umzusetzen, wonach jegliche nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen unter Strafe zu stellen sind. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem durch das 50. StrÄndG eingeführten sog. „Nein heißt Nein"-Modell ein gegenüber dem früheren Rechtszustand weiterreichender Schutz der Betroffenen sexualisierter Gewalt erreicht worden ist. Zehn Jahre nach der Reform des § 177 StGB hält der Bundesrat es für erforderlich, anhand der Anwendungspraxis die Wirksamkeit des § 177 StGB dahingehend zu überprüfen, ob die Ziele der Reform vollständig erreicht worden sind, ob damit die Vorgaben und Ziele des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul- Konvention) vollumfänglich umgesetzt wurden oder ob weiterhin Regelungslücken bestehen. Im Rahmen der Prüfung, ob § 177 StGB in seiner geltenden Fassung den Anforderungen des Artikels 36 der Istanbul-Konvention umfassend genügt, ist auch zu beleuchten, ob zwischenzeitlich neue Schutzlücken entstanden sind, gegebenenfalls wie sie geschlossen werden können. Hierbei soll auch die Entlastung von sexualisierter Gewalt Betroffener im Strafverfahren ein Ziel sein. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb zeitnah zu prüfen, a) ob die Tatbestände des § 177 StGB den Anforderungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Art. 36 der Istanbul-Konvention) umfassend genügen oder ob weiterhin Umsetzungs- und Schutzlücken bestehen, b) gegebenenfalls welche Schutzlücken dies sind und wie sie geschlossen werden können, c) wie Strafverfahren so gestaltet werden können, dass die starke Belastung von sexualisierter Gewalt betroffener Personen abgemildert werden kann. In diesem Zusammenhang wird die Bundesregierung darum gebeten, die Evaluation der Änderung von § 177 StGB durch das 50. StrÄndG im Jahr 2016 durch die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) zu fördern und deren bisherige Ergebnisse bzw. Zwischenergebnisse sowie die Empfehlungen der Reformkommission zum Sexualstrafrecht in ihrem 2017 vorgelegten Abschlussbericht hinsichtlich weiterer Änderungsempfehlungen in die Prüfung einzubeziehen. Zudem bittet der Bundesrat darum, unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte anderer europäischer Länder mit dort eingeführten „Ja heißt Ja"-Modellen abzuwägen, inwieweit eine Reform des § 177 StGB im Sinne eines „Ja heißt Ja“ geeignet wäre, dem gesellschaftlichen Konsens prozessual und rechtssicher Rechnung zu tragen, dass Sexualkontakte nur im Einverständnis aller Beteiligten legitim sind. Begründung: Der Bundesgesetzgeber hat mit dem 50. StrÄndG das Ziel verfolgt, Art. 36 der Istanbul- Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) im deutschen Sexualstrafrecht umzusetzen. Ob dies vollständig gelungen ist oder mit dem grundsätzlichen "Nein heißt Nein"-Modell Regelungslücken fortbestehen, sollte nun, 10 Jahre nach der Reform, angemessen überprüft werden. Die Justizministerkonferenz hat im Frühjahr 2023 die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) damit beauftragt, Erkenntnisse zur Wirksamkeit der jüngsten Gesetzesänderung des § 177 StGB hin zu einem „Nein heißt Nein"-Prinzip zusammenzutragen. Diese noch ausstehenden Ergebnisse sind für eine Entscheidung über ein etwaiges weiteres rechtssetzendes Vorgehen eine gewichtige Grundlage. Das Europäische Parlament hat im April 2026 diejenigen Mitgliedstaaten, die sich immer noch auf gewaltbasierte Definitionen von Vergewaltigung stützen, dazu aufgefordert, ihre Gesetze an internationale Standards, insbesondere die Istanbul-Konvention, anzupassen. Es fordert Rechtsvorschriften für eine gemeinsame Definition von Vergewaltigung, basierend auf fehlendem freiwilligem, informiertem und widerrufbarem Einverständnis. Mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter Schweden, Belgien, Dänemark, Spanien und Frankreich, haben bereits vor mehreren Jahren Sexualstrafnormen im Sinne des „Ja heißt Ja"-Prinzips eingeführt. Die dort gemachten Erfahrungen sollten für die hiesige Überprüfung des geltenden Rechts fruchtbar gemacht werden. Ob ein „Ja heißt Ja"-Prinzip die angestrebte Entlastung der Opfer von Sexualstraftaten zu leisten vermag, gilt es sorgfältig zu prüfen, da unabhängig vom geltenden Recht Sexualstrafverfahren häufig von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen geprägt sind. Dies bedeutet, dass sich einander widersprechende Aussagen der Beteiligten zum Sachverhalt gegenüberstehen, ohne dass objektive Beweismittel vorliegen. Auch bei einem „Ja heißt Ja“-Modell verbliebe es bei der Unschuldsvermutung und der Beweislast beim Staat. Allerdings könnte sich der Bewertungsmaßstab verschieben – weg von der Frage, ob ein entgegenstehender Wille erkennbar war, hin zu der Frage, ob tragfähige Anhaltspunkte für eine freiwillige Zustimmung vorlagen. Damit könnten die Verantwortung der jeweils handelnden Person betont und der subjektiv empfundene Rechtfertigungsdruck für Betroffene gegebenenfalls gemindert werden. Wie unter der Geltung des „Nein heißt Nein"-Prinzips wäre auch das Vorliegen einer Zustimmung im Lichte des Gesamtgeschehens zu bewerten, so dass auch konkludente Handlungen darunter fielen. Die gesetzliche Verankerung einer solchen Zustimmungslösung würde daher den Nachweis erfordern, dass für eine sexuelle Handlung kein aktives Einverständnis erteilt worden ist. Drucksache 385/26 - 4 -

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