Entschließung des Bundesrates "Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention - kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB"
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Entschließung des Bundesrates "Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention - kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 385/26
23.06.26
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates "Konsequente Umsetzung
der Istanbul-Konvention - kritische Bestandsaufnahme des
§ 177 StGB"
Schleswig-Holstein Kiel, 23. Juni 2026
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag
Entschließung des Bundesrates „Konsequente Umsetzung der
Istanbul-Konvention - kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1067. Plenarsitzung am 10. Juli 2026 zu
setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther
Entschließung des Bundesrates „Konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention
- kritische Bestandsaufnahme des § 177 StGB“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat bekräftigt, dass Sexualkontakte nur dort legitim sind, wo sie mit dem
freien und freiwilligen Einverständnis aller Beteiligten geschehen, und dass die
Vorschriften des Sexualstrafrechts dies ausreichend zum Ausdruck bringen müssen.
Er begrüßt es deshalb, dass der Gesetzgeber mit dem 50. StrÄndG im Jahr 2016 das
Ziel verfolgt hat, die Anforderungen des Artikels 36 des Übereinkommens des
Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) im deutschen Sexualstrafrecht umfassend
umzusetzen, wonach jegliche nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen
unter Strafe zu stellen sind.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem durch das 50. StrÄndG eingeführten sog.
„Nein heißt Nein"-Modell ein gegenüber dem früheren Rechtszustand
weiterreichender Schutz der Betroffenen sexualisierter Gewalt erreicht worden ist.
Zehn Jahre nach der Reform des § 177 StGB hält der Bundesrat es für erforderlich,
anhand der Anwendungspraxis die Wirksamkeit des § 177 StGB dahingehend zu
überprüfen, ob die Ziele der Reform vollständig erreicht worden sind, ob damit die
Vorgaben und Ziele des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-
Konvention) vollumfänglich umgesetzt wurden oder ob weiterhin Regelungslücken
bestehen. Im Rahmen der Prüfung, ob § 177 StGB in seiner geltenden Fassung den
Anforderungen des Artikels 36 der Istanbul-Konvention umfassend genügt, ist auch
zu beleuchten, ob zwischenzeitlich neue Schutzlücken entstanden sind,
gegebenenfalls wie sie geschlossen werden können. Hierbei soll auch die Entlastung
von sexualisierter Gewalt Betroffener im Strafverfahren ein Ziel sein.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb zeitnah zu prüfen,
a) ob die Tatbestände des § 177 StGB den Anforderungen des Übereinkommens des
Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt (Art. 36 der Istanbul-Konvention) umfassend genügen oder ob weiterhin
Umsetzungs- und Schutzlücken bestehen,
b) gegebenenfalls welche Schutzlücken dies sind und wie sie geschlossen werden
können,
c) wie Strafverfahren so gestaltet werden können, dass die starke Belastung von
sexualisierter Gewalt betroffener Personen abgemildert werden kann.
In diesem Zusammenhang wird die Bundesregierung darum gebeten, die Evaluation
der Änderung von § 177 StGB durch das 50. StrÄndG im Jahr 2016 durch die
Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) zu fördern und deren bisherige Ergebnisse bzw.
Zwischenergebnisse sowie die Empfehlungen der Reformkommission zum
Sexualstrafrecht in ihrem 2017 vorgelegten Abschlussbericht hinsichtlich weiterer
Änderungsempfehlungen in die Prüfung einzubeziehen. Zudem bittet der Bundesrat
darum, unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte anderer europäischer Länder mit
dort eingeführten „Ja heißt Ja"-Modellen abzuwägen, inwieweit eine Reform des §
177 StGB im Sinne eines „Ja heißt Ja“ geeignet wäre, dem gesellschaftlichen
Konsens prozessual und rechtssicher Rechnung zu tragen, dass Sexualkontakte nur
im Einverständnis aller Beteiligten legitim sind.
Begründung:
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem 50. StrÄndG das Ziel verfolgt, Art. 36 der Istanbul-
Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt) im deutschen Sexualstrafrecht umzusetzen. Ob dies
vollständig gelungen ist oder mit dem grundsätzlichen "Nein heißt Nein"-Modell
Regelungslücken fortbestehen, sollte nun, 10 Jahre nach der Reform, angemessen
überprüft werden.
Die Justizministerkonferenz hat im Frühjahr 2023 die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ)
damit beauftragt, Erkenntnisse zur Wirksamkeit der jüngsten Gesetzesänderung des
§ 177 StGB hin zu einem „Nein heißt Nein"-Prinzip zusammenzutragen. Diese noch
ausstehenden Ergebnisse sind für eine Entscheidung über ein etwaiges weiteres
rechtssetzendes Vorgehen eine gewichtige Grundlage.
Das Europäische Parlament hat im April 2026 diejenigen Mitgliedstaaten, die sich immer
noch auf gewaltbasierte Definitionen von Vergewaltigung stützen, dazu aufgefordert, ihre
Gesetze an internationale Standards, insbesondere die Istanbul-Konvention, anzupassen.
Es fordert Rechtsvorschriften für eine gemeinsame Definition von Vergewaltigung,
basierend auf fehlendem freiwilligem, informiertem und widerrufbarem Einverständnis.
Mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter Schweden, Belgien, Dänemark, Spanien und
Frankreich, haben bereits vor mehreren Jahren Sexualstrafnormen im Sinne des „Ja heißt
Ja"-Prinzips eingeführt. Die dort gemachten Erfahrungen sollten für die hiesige Überprüfung
des geltenden Rechts fruchtbar gemacht werden.
Ob ein „Ja heißt Ja"-Prinzip die angestrebte Entlastung der Opfer von Sexualstraftaten zu
leisten vermag, gilt es sorgfältig zu prüfen, da unabhängig vom geltenden Recht
Sexualstrafverfahren häufig von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen geprägt sind.
Dies bedeutet, dass sich einander widersprechende Aussagen der Beteiligten zum
Sachverhalt gegenüberstehen, ohne dass objektive Beweismittel vorliegen. Auch bei einem
„Ja heißt Ja“-Modell verbliebe es bei der Unschuldsvermutung und der Beweislast beim
Staat. Allerdings könnte sich der Bewertungsmaßstab verschieben – weg von der Frage, ob
ein entgegenstehender Wille erkennbar war, hin zu der Frage, ob tragfähige Anhaltspunkte
für eine freiwillige Zustimmung vorlagen. Damit könnten die Verantwortung der jeweils
handelnden Person betont und der subjektiv empfundene Rechtfertigungsdruck für
Betroffene gegebenenfalls gemindert werden.
Wie unter der Geltung des „Nein heißt Nein"-Prinzips wäre auch das Vorliegen einer
Zustimmung im Lichte des Gesamtgeschehens zu bewerten, so dass auch konkludente
Handlungen darunter fielen. Die gesetzliche Verankerung einer solchen
Zustimmungslösung würde daher den Nachweis erfordern, dass für eine sexuelle Handlung kein aktives
Einverständnis erteilt worden ist.
Drucksache 385/26 - 4 -
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