Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen"
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Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 345/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene
Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht
erfassen"
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 345/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene
Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht
erfassen"
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen einer Überarbeitung
des Rechts der vorsätzlichen Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) sicherzustellen, dass
geschlechtsbezogene Tatmotive – insbesondere Vorstellungen
geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit sowie patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche – bei
vorsätzlichen Tötungsdelikten gesetzlich klarer erfasst und tatbestandlich präzisiert
werden. Damit wird zugleich einem nachdrücklichen Appell aus dem Basis-
Evaluierungsbericht der GREVIO-Expertengruppe zur Umsetzung der Istanbul-
Konvention in Deutschland entsprochen. Dabei ist eine geschlechtsneutrale,
motivbezogene Formulierung zu wählen, die dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103
Absatz 2 des Grundgesetzes und dem Gleichheitsgebot des Artikels 3 des
Grundgesetzes genügt.
Begründung:
Nach dem Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes ist nahezu jeden Tag eine
Frau in Deutschland von einem versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt
durch ihren Partner oder Ex-Partner betroffen. Im Berichtsjahr 2024 wurden im
Bereich der Partnerschaftsgewalt 132 weibliche Opfer vollendeter
Tötungsdelikte registriert. Trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierte
Tötungsdelikte sind damit kein Randphänomen. Sie weisen auf ein fortbestehendes
Gewaltgeschehen hin, bei dem geschlechtsbezogene Ungleichwertigkeitsvorstellungen
sowie Herrschafts- und Besitzansprüche eine erhebliche Rolle spielen können.
Die empirisch-kriminologische Studie „Femizide in Deutschland" (FemiziDE)
des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen und des
Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. zeigt auf breiter aktenbasierter
Grundlage, dass ein erheblicher Teil der untersuchten Tötungsdelikte zulasten
von Frauen als Femizide einzuordnen ist und in einem relevanten Anteil der
Fälle ein sexistisches Tatmotiv festgestellt werden konnte.
Eine umfassende Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte ist seit Jahrzehnten
Gegenstand der rechtswissenschaftlichen und kriminalpolitischen Diskussion,
wurde aber bislang nicht verwirklicht. Auch die von der Bundesregierung 2014
eingesetzte Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte empfahl eine
grundlegende Neugestaltung der §§ 211 ff. StGB.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages
sieht die Ergänzung des § 211 StGB um ein neues Mordmerkmal zum Schutz
von Frauen und besonders verletzlichen Personen vor. Die Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister hat auf ihrer Frühjahrskonferenz am
5./6. Juni 2025 unter TOP II.20 beschlossen, die Bundesministerin der Justiz
und für Verbraucherschutz zu bitten, eine Ergänzung des § 211 Absatz 2 StGB
um ein weiteres Mordmerkmal zur Erfassung trennungs- und
geschlechtsspezifisch motivierter Tötungen zu prüfen.
1. Empirische Ausgangslage und Handlungsbedarf
Tödliche Gewalt gegen Frauen ist in Deutschland ein Phänomen von
erheblicher Persistenz. Laut Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes zu
geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten werden jährlich
mehr als 130 Frauen von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet;
rechnerisch nahezu jeden Tag ist eine Frau von einem versuchten oder
vollendeten Tötungsdelikt im Kontext der Partnerschaftsgewalt betroffen. Die
Zahlen sind über das vergangene Jahrzehnt weder gestiegen noch gesunken –
sie stagnieren auf hohem Niveau.
Die im November 2025 veröffentlichte Studie „Femizide in Deutschland“
(FemiziDE) – ein DFG-gefördertes Verbundforschungsprojekt des Instituts
für Kriminologie der Universität Tübingen und des Kriminologischen
Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. – hat erstmals auf breiter empirischer
Grundlage die Strafverfahrensakten zu 292 Tötungsdelikten mit
weiblichen Opfern aus fünf Bundesländern (Erfassungsjahr 2017) ausgewertet.
Dabei zeigte sich: Von 197 bestätigten Tötungsdelikten zulasten von
Frauen waren 133 (67,5 %) als Femizide im weiteren, soziostrukturellen Sinne
einzuordnen. In mindestens 74 Fällen (37,6 %) lag ein nachweisbar
sexistisches Tatmotiv vor. Partnerinnenfemizide stellten mit 108 Fällen (81,2 %
aller Femizide) den mit Abstand häufigsten Falltypus dar. Rund drei
Viertel dieser Taten standen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder befürchteten Trennung („De-Etablierungsfemizide“). In
zwei Dritteln der De-Etablierungsfemizide ließen sich in den Akten
deutliche Hinweise auf sexistische Einstellungen des Täters und systematisches
Gewalt- und Kontrollverhalten in der Vorbeziehung feststellen.
Diese Befunde belegen, dass trennungs- und geschlechtsspezifisch
motivierte Tötungsdelikte einen erheblichen und typisierbaren Anteil der
Tötungskriminalität zulasten von Frauen ausmachen. Die Taten sind
regelmäßig Ausdruck eines patriarchalen Besitz- und Kontrollanspruchs; die
Sanktionierung der selbstbestimmten Trennungsentscheidung des Opfers
erweist sich als das zentrale, wiederkehrende Tatmotiv.
2. Defizite des gesetzlichen Rahmens – das Mordmerkmal der niedrigen
Beweggründe bei Trennungstötungen
Die strafrechtliche Erfassung trennungsmotivierter Tötungen wird
maßgeblich durch das Mordmerkmal der „sonst niedrigen Beweggründe“ (§ 11
Absatz 2 StGB) bestimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
hat sich für Trennungstötungen eine Formel etabliert, wonach „gerade der
Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist“, als
Gesichtspunkt „gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes“ gewürdigt werden dürfe
(vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2019 – 1 StR 150/19). Zugleich wird eine vom
Täter empfundene Verzweiflung über das Beziehungsende als
Entlastungsgrund herangezogen.
Die FemiziDE-Studie belegt empirisch, dass diese Normstruktur in der
Praxis zu uneinheitlichen Ergebnissen führt: Von 46 De-
Etablierungsfemiziden, die zu einer Verurteilung wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts führten, wurden exakt 23 als Mord und 23 als
Totschlag abgeurteilt. In 18 von 35 Urteilen, die nicht auf Mord aus niedrigen
Beweggründen erkannten, blieb das Mordmerkmal unerörtert. Wo eine
Erörterung stattfand, scheiterte die Bejahung am häufigsten daran, dass nicht
sicher festgestellt werden konnte, ob Verzweiflung oder Besitzanspruch
das tatbestimmende Motiv darstellte – obwohl in über der Hälfte dieser
Fälle eine dokumentierte Gewaltvorgeschichte vorlag. 19 von 30 Fällen,
die von der Forschung als sexistisch motiviert eingestuft wurden, führten
nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen.
Die unterschiedliche rechtliche Bewertung beruht nicht auf freier
Beliebigkeit der Gerichte, sondern auf der gegenwärtigen gesetzlichen
Ausgestaltung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe, den hohen
Anforderungen an die Feststellung des tatbestimmenden Motivs und der
hierzu entwickelten Rechtsprechung zur Gesamtwürdigung. Gerade daraus
erwächst der gesetzgeberische Klärungsbedarf: Die Differenzierung
zwischen „nicht niedriger Verzweiflung“ einerseits und „niedrigem
Besitzanspruch“ andererseits erweist sich unter den geltenden Voraussetzungen als
kaum trennscharf – zumal die Verzweiflung der Täter häufig gerade daraus
resultiert, dass sie ihren Überlegenheits- und Kontrollanspruch nicht mehr
durchsetzen können. Der gesetzliche Rahmen bedarf deshalb einer
Präzisierung, die den Gerichten eine klarere Handhabe gibt.
3. Bisherige Initiativen und Beschlüsse
Die vorliegende Entschließung knüpft an eine Reihe vorangegangener
parlamentarischer und fachministerieller Initiativen an, die den Reformbedarf
über die Jahre verdichtet haben:
– Die von der Bundesregierung 2014 eingesetzte Expertengruppe zur
Reform der Tötungsdelikte empfahl in ihrem Abschlussbericht 2015,
die §§ 211 ff. StGB grundlegend zu reformieren, den
Absolutheitsmechanismus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu entschärfen und
geschlechtsbezogene Tatmotive als normierten niedrigen Beweggrund
aufzunehmen. Der von Schleswig-Holstein eingebrachte
Gesetzesantrag (BR-Drs. 54/14) zur sprachlichen und inhaltlichen Bereinigung
der Tötungsdelikte wurde nicht weiterverfolgt.
– Die 214. Sitzung der Innenministerkonferenz (TOP 24) sprach sich für
die Prüfung einer Aufnahme geschlechtsspezifischer Motive in § 46
StGB aus und forderte sicherzustellen, dass das Mordmerkmal der
niedrigen Beweggründe nicht allein wegen der Trennungsabsicht des
Opfers ausgeschlossen werden kann.
– Der Deutsche Bundestag befasste sich in der 19. Wahlperiode mit dem
Antrag „Femizide in Deutschland untersuchen, benennen und
verhindern“ (BT-Drs. 19/23999).
– Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Mädchen und Frauen
wirksam begegnen“ stellte in ihrem Abschlussbericht 2022
mehrheitlich fest, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu
Trennungstötungen geschlechterhierarchische Strukturen nur sehr bedingt in den
Blick genommen habe.
– Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom
26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) hat der Gesetzgeber bereits
anerkannt, dass geschlechtsspezifische Beweggründe besondere
Menschenverachtung zum Ausdruck bringen, und diese in § 46 Absatz 2
Satz 2 StGB als Regelbeispiel menschenverachtender Beweggründe
aufgenommen. Die Materialien (BT-Drs. 20/5913, S. 64 ff.) stellen
klar, dass darunter auch Vorstellungen geschlechtsbezogener
Ungleichwertigkeit sowie patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche
gegenüber einer (Ex-)Partnerin fallen. Die Norm nennt daneben auch
gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Beweggründe. Diese
gesetzgeberische Bewertungsentscheidung hat bislang keine
hinreichende Entsprechung im Mordtatbestand gefunden. Sie hat bislang auch
nicht die erhoffte Ausstrahlungswirkung auf die Rechtsprechung zu
sonst niedrigen Beweggründen entfaltet. Auch nach ihrem
Inkrafttreten hält der Bundesgerichtshof teilweise an der Indizwirkung einer
vom Opfer ausgehenden Trennung gegen die Niedrigkeit der
Beweggründe des Täters fest (z.B. BGH, Beschluss vom 17. April 2024,
1 StR 92/24).
– Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat auf ihrer
Frühjahrskonferenz am 5./6. Juni 2025 unter TOP II.20 beschlossen,
die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz zu bitten,
eine Ergänzung des § 211 Absatz 2 StGB um ein weiteres
Mordmerkmal zur sachgerechten Erfassung trennungs- und
geschlechtsspezifisch motivierter Tötungsdelikte zu prüfen und bis spätestens zur
Herbstkonferenz 2026 zu berichten.
– Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, den
strafrechtlichen Schutz von Frauen und besonders verletzlichen
Personen wie Kindern, gebrechlichen Menschen und Menschen mit
Behinderung zu verbessern und § 211 StGB um ein entsprechendes
Mordmerkmal zu ergänzen.
4. Normative Verankerung und Verhältnis zur Gesamtreform der
Tötungsdelikte
Die bereits in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB getroffene gesetzgeberische
Wertung geschlechtsspezifischer Beweggründe vermag die tatbestandliche
Unsicherheit im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte nicht zu beseitigen;
sie spricht im Gegenteil dafür, diese Wertung auch im Bereich des § 211
StGB klarer und rechtssicherer abzubilden. Denn wo der Mordtatbestand
eingreift, ist die Strafdrohung vorgegeben; wo er verneint wird, kann die
Wertungsentscheidung des § 46 Absatz 2 StGB die tatbestandliche
Schwelle nicht ersetzen. Gerade hierin liegt der Kern des
gesetzgeberischen Handlungsbedarfs.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die §§ 211, 212 StGB in ihrer
gegenwärtigen Fassung auf den nationalsozialistischen Gesetzgeber des
Jahres 1941 zurückgehen und in der Strafrechtswissenschaft seit Jahrzehnten
als reformbedürftig gelten. Die Formulierung „Der Mörder“ / „Der
Totschläger“ basiert auf der zur NS-Zeit propagierten Tätertypenlehre; die
zwingende Verknüpfung sämtlicher Mordmerkmale mit einer absoluten
lebenslangen Freiheitsstrafe engt den Spielraum der Gerichte in einer
Weise ein, die im konkreten Fall zu Spannungen mit dem Schuldprinzip führen
kann.
Der Bundesrat erkennt daher an, dass eine bloß punktuelle Ergänzung des
§ 211 Absatz 2 StGB nur eine Zwischenlösung sein kann. Die vorliegende
Entschließung lässt der Bundesregierung deshalb ausdrücklich offen, ob
die gebotene normative Verankerung geschlechtsbezogener Tatmotive im
Wege einer Klarstellung innerhalb der bestehenden Mordmerkmale, durch
ein eigenständiges qualifizierendes Merkmal oder – vorzugsweise – im
Rahmen einer umfassenden Gesamtreform der vorsätzlichen
Tötungsdelikte erfolgt. Entscheidend ist das Ergebnis: Geschlechtsbezogene
Ungleichwertigkeitsvorstellungen und patriarchale Herrschafts- und
Besitzansprüche müssen als besonders verwerfliche Tatmotive positivrechtlich
verankert und für die Rechtsanwendung handhabbar gemacht werden.
5. Völkerrechtliche Verpflichtungen
Deutschland hat mit der Ratifikation des Übereinkommens des
Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) Verpflichtungen übernommen, die
über die geltende Rechtslage hinausweisen. Artikel 46 Buchstabe a der
Istanbul-Konvention verlangt, dass die Tatbegehung durch einen
(ehemaligen) Partner als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden kann.
Artikel 43 fordert eine Anwendung des Strafrechts unabhängig von der Täter-
Opfer-Beziehung. Zu der unter 2. dargestellten strafrechtlichen Erfassung
von trennungsmotivierten Tötungen hat die GREVIO-Expertengruppe
festgestellt, dass diese dem Geist von Artikel 46 der Istanbul-Konvention
zuwiderlaufe. Sie hat nachdrücklich an die deutschen Behörden appelliert,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit alle in Artikel 46 der Istanbul-
Konvention aufgeführten erschwerenden Umstände in der Praxis von der
Justiz wirksam angewandt werden. Die geltende Normstruktur des § 211
StGB, die geschlechtsbezogene Tatmotive nicht eigenständig erfasst und
deren Berücksichtigung von der einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung im
Rahmen der niedrigen Beweggründe abhängig macht, genügt diesen
Vorgaben nicht vollständig, weil sie der Rechtsprechung keine hinreichend
klaren Vorgaben macht. Die Istanbul-Konvention unterstreicht damit den
Prüf- und Anpassungsbedarf, den diese Entschließung adressiert.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen" (Beschlussdrucksache)