Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen"
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Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 345/26
04.06.26
Antrag
der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene
Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht
erfassen"
Die Ministerpräsidentin Schwerin, 4. Juni 2026
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und
Niedersachsen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive
im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der
vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen einer Überarbeitung des
Rechts der vorsätzlichen Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) sicherzustellen, dass
geschlechtsbezogene Tatmotive – insbesondere Vorstellungen geschlechtsbezogener
Ungleichwertigkeit sowie patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche – bei
vorsätzlichen Tötungsdelikten gesetzlich klarer erfasst und tatbestandlich präzisiert werden.
Damit wird zugleich einem nachdrücklichen Appell aus dem Basis-Evaluierungsbericht
der GREVIO-Expertengruppe zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland
entsprochen. Dabei ist eine geschlechtsneutrale, motivbezogene Formulierung zu
wählen, die dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes
und dem Gleichheitsgebot des Artikels 3 des Grundgesetzes genügt.
Begründung:
Nach dem Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes ist nahezu jeden Tag eine Frau
in Deutschland von einem versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt durch ihren
Partner oder Ex-Partner betroffen. Im Berichtsjahr 2024 wurden im Bereich der
Partnerschaftsgewalt 132 weibliche Opfer vollendeter Tötungsdelikte registriert. Trennungs-
und geschlechtsspezifisch motivierte Tötungsdelikte sind damit kein Randphänomen.
Sie weisen auf ein fortbestehendes Gewaltgeschehen hin, bei dem
geschlechtsbezogene Ungleichwertigkeitsvorstellungen sowie Herrschafts- und Besitzansprüche eine
erhebliche Rolle spielen können.
Die empirisch-kriminologische Studie „Femizide in Deutschland" (FemiziDE) des
Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen und des Kriminologischen
Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. zeigt auf breiter aktenbasierter Grundlage, dass ein
erheblicher Teil der untersuchten Tötungsdelikte zulasten von Frauen als Femizide
einzuordnen ist und in einem relevanten Anteil der Fälle ein sexistisches Tatmotiv
festgestellt werden konnte.
Eine umfassende Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte ist seit Jahrzehnten
Gegenstand der rechtswissenschaftlichen und kriminalpolitischen Diskussion, wurde aber
bislang nicht verwirklicht. Auch die von der Bundesregierung 2014 eingesetzte
Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte empfahl eine grundlegende Neugestaltung
der §§ 211 ff. StGB.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht
die Ergänzung des § 211 StGB um ein neues Mordmerkmal zum Schutz von Frauen
und besonders verletzlichen Personen vor. Die Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister hat auf ihrer Frühjahrskonferenz am 5./6. Juni 2025 unter TOP II.20
beschlossen, die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz zu bitten, eine
Ergänzung des § 211 Absatz 2 StGB um ein weiteres Mordmerkmal zur Erfassung
trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierter Tötungen zu prüfen.
1. Empirische Ausgangslage und Handlungsbedarf
Tödliche Gewalt gegen Frauen ist in Deutschland ein Phänomen von erheblicher
Persistenz. Laut Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes zu geschlechtsspezifisch
gegen Frauen gerichteten Straftaten werden jährlich mehr als 130 Frauen von ihrem
Partner oder Ex-Partner getötet; rechnerisch nahezu jeden Tag ist eine Frau von einem
versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt im Kontext der Partnerschaftsgewalt
betroffen. Die Zahlen sind über das vergangene Jahrzehnt weder gestiegen noch
gesunken – sie stagnieren auf hohem Niveau.
Die im November 2025 veröffentlichte Studie „Femizide in Deutschland“ (FemiziDE) –
ein DFG-gefördertes Verbundforschungsprojekt des Instituts für Kriminologie der
Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V.
– hat erstmals auf breiter empirischer Grundlage die Strafverfahrensakten zu 292
Tötungsdelikten mit weiblichen Opfern aus fünf Bundesländern (Erfassungsjahr 2017)
ausgewertet. Dabei zeigte sich: Von 197 bestätigten Tötungsdelikten zulasten von
Frauen waren 133 (67,5 %) als Femizide im weiteren, soziostrukturellen Sinne
einzuordnen. In mindestens 74 Fällen (37,6 %) lag ein nachweisbar sexistisches Tatmotiv
vor. Partnerinnenfemizide stellten mit 108 Fällen (81,2 % aller Femizide) den mit
Abstand häufigsten Falltypus dar. Rund drei Viertel dieser Taten standen in
unmittelbarem Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder befürchteten Trennung („De-
Etablierungsfemizide“). In zwei Dritteln der De-Etablierungsfemizide ließen sich in den Akten
deutliche Hinweise auf sexistische Einstellungen des Täters und systematisches
Gewalt- und Kontrollverhalten in der Vorbeziehung feststellen.
Diese Befunde belegen, dass trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierte
Tötungsdelikte einen erheblichen und typisierbaren Anteil der Tötungskriminalität
zulasten von Frauen ausmachen. Die Taten sind regelmäßig Ausdruck eines patriarchalen
Besitz- und Kontrollanspruchs; die Sanktionierung der selbstbestimmten
Trennungsentscheidung des Opfers erweist sich als das zentrale, wiederkehrende Tatmotiv.
2. Defizite des gesetzlichen Rahmens – das Mordmerkmal der niedrigen
Beweggründe bei Trennungstötungen
Die strafrechtliche Erfassung trennungsmotivierter Tötungen wird maßgeblich durch
das Mordmerkmal der „sonst niedrigen Beweggründe“ (§ 211 Absatz 2 StGB)
bestimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich für
Trennungstötungen eine Formel etabliert, wonach „gerade der Umstand, dass die Trennung vom
Tatopfer ausgegangen ist“, als Gesichtspunkt „gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes“
gewürdigt werden dürfe (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2019 – 1 StR 150/19). Zugleich wird
eine vom Täter empfundene Verzweiflung über das Beziehungsende als
Entlastungsgrund herangezogen.
Die FemiziDE-Studie belegt empirisch, dass diese Normstruktur in der Praxis zu
uneinheitlichen Ergebnissen führt: Von 46 De-Etablierungsfemiziden, die zu einer
Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts führten, wurden exakt 23 als Mord
und 23 als Totschlag abgeurteilt. In 18 von 35 Urteilen, die nicht auf Mord aus niedrigen
Beweggründen erkannten, blieb das Mordmerkmal unerörtert. Wo eine Erörterung
stattfand, scheiterte die Bejahung am häufigsten daran, dass nicht sicher festgestellt
werden konnte, ob Verzweiflung oder Besitzanspruch das tatbestimmende Motiv
darstellte – obwohl in über der Hälfte dieser Fälle eine dokumentierte
Gewaltvorgeschichte vorlag. 19 von 30 Fällen, die von der Forschung als sexistisch motiviert
eingestuft wurden, führten nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen
Beweggründen.
Die unterschiedliche rechtliche Bewertung beruht nicht auf freier Beliebigkeit der
Gerichte, sondern auf der gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung des Mordmerkmals
der niedrigen Beweggründe, den hohen Anforderungen an die Feststellung des
tatbestimmenden Motivs und der hierzu entwickelten Rechtsprechung zur
Gesamtwürdigung. Gerade daraus erwächst der gesetzgeberische Klärungsbedarf: Die
Differenzierung zwischen „nicht niedriger Verzweiflung“ einerseits und „niedrigem
Besitzanspruch“ andererseits erweist sich unter den geltenden Voraussetzungen als kaum
trennscharf – zumal die Verzweiflung der Täter häufig gerade daraus resultiert, dass
sie ihren Überlegenheits- und Kontrollanspruch nicht mehr durchsetzen können. Der
gesetzliche Rahmen bedarf deshalb einer Präzisierung, die den Gerichten eine klarere
Handhabe gibt.
3. Bisherige Initiativen und Beschlüsse
Die vorliegende Entschließung knüpft an eine Reihe vorangegangener
parlamentarischer und fachministerieller Initiativen an, die den Reformbedarf über die Jahre
verdichtet haben:
– Die von der Bundesregierung 2014 eingesetzte Expertengruppe zur Reform der
Tötungsdelikte empfahl in ihrem Abschlussbericht 2015, die §§ 211 ff. StGB
grundlegend zu reformieren, den Absolutheitsmechanismus der lebenslangen
Freiheitsstrafe zu entschärfen und geschlechtsbezogene Tatmotive als normierten
niedrigen Beweggrund aufzunehmen. Der von Schleswig-Holstein eingebrachte
Gesetzesantrag (BR-Drs. 54/14) zur sprachlichen und inhaltlichen Bereinigung der
Tötungsdelikte wurde nicht weiterverfolgt.
– Die 214. Sitzung der Innenministerkonferenz (TOP 24) sprach sich für die Prüfung
einer Aufnahme geschlechtsspezifischer Motive in § 46 StGB aus und forderte
sicherzustellen, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht allein
wegen der Trennungsabsicht des Opfers ausgeschlossen werden kann.
– Der Deutsche Bundestag befasste sich in der 19. Wahlperiode mit dem Antrag
„Femizide in Deutschland untersuchen, benennen und verhindern“ (BT-Drs. 19/23999).
– Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Mädchen und Frauen wirksam
begegnen“ stellte in ihrem Abschlussbericht 2022 mehrheitlich fest, dass die
höchstrichterliche Rechtsprechung zu Trennungstötungen geschlechterhierarchische
Strukturen nur sehr bedingt in den Blick genommen habe.
– Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 203) hat der Gesetzgeber bereits anerkannt, dass
geschlechtsspezifische Beweggründe besondere Menschenverachtung zum Ausdruck bringen, und
diese in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB als Regelbeispiel menschenverachtender
Beweggründe aufgenommen. Die Materialien (BT-Drs. 20/5913, S. 64 ff.) stellen klar,
dass darunter auch Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit sowie
patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche gegenüber einer (Ex-)Partnerin
fallen. Die Norm nennt daneben auch gegen die sexuelle Orientierung gerichtete
Beweggründe. Diese gesetzgeberische Bewertungsentscheidung hat bislang keine
hinreichende Entsprechung im Mordtatbestand gefunden. Sie hat bislang auch
nicht die erhoffte Ausstrahlungswirkung auf die Rechtsprechung zu sonst niedrigen
Beweggründen entfaltet. Auch nach ihrem Inkrafttreten hält der Bundesgerichtshof
teilweise an der Indizwirkung einer vom Opfer ausgehenden Trennung gegen die
Niedrigkeit der Beweggründe des Täters fest (z.B. BGH, Beschluss vom 17. April
2024, 1 StR 92/24).
– Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat auf ihrer
Frühjahrskonferenz am 5./6. Juni 2025 unter TOP II.20 beschlossen, die Bundesministerin der
Justiz und für Verbraucherschutz zu bitten, eine Ergänzung des § 211 Absatz 2
StGB um ein weiteres Mordmerkmal zur sachgerechten Erfassung trennungs- und
geschlechtsspezifisch motivierter Tötungsdelikte zu prüfen und bis spätestens zur
Herbstkonferenz 2026 zu berichten.
– Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, den strafrechtlichen
Schutz von Frauen und besonders verletzlichen Personen wie Kindern,
gebrechlichen Menschen und Menschen mit Behinderung zu verbessern und § 211 StGB
um ein entsprechendes Mordmerkmal zu ergänzen.
4. Normative Verankerung und Verhältnis zur Gesamtreform der Tötungsdelikte
Die bereits in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB getroffene gesetzgeberische Wertung
geschlechtsspezifischer Beweggründe vermag die tatbestandliche Unsicherheit im Recht
der vorsätzlichen Tötungsdelikte nicht zu beseitigen; sie spricht im Gegenteil dafür,
diese Wertung auch im Bereich des § 211 StGB klarer und rechtssicherer abzubilden.
Denn wo der Mordtatbestand eingreift, ist die Strafdrohung vorgegeben; wo er verneint
wird, kann die Wertungsentscheidung des § 46 Absatz 2 StGB die tatbestandliche
Schwelle nicht ersetzen. Gerade hierin liegt der Kern des gesetzgeberischen
Handlungsbedarfs.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die §§ 211, 212 StGB in ihrer gegenwärtigen
Fassung auf den nationalsozialistischen Gesetzgeber des Jahres 1941 zurückgehen
und in der Strafrechtswissenschaft seit Jahrzehnten als reformbedürftig gelten. Die
Formulierung „Der Mörder“ / „Der Totschläger“ basiert auf der zur NS-Zeit propagierten
Tätertypenlehre; die zwingende Verknüpfung sämtlicher Mordmerkmale mit einer
absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe engt den Spielraum der Gerichte in einer Weise
ein, die im konkreten Fall zu Spannungen mit dem Schuldprinzip führen kann.
Der Bundesrat erkennt daher an, dass eine bloß punktuelle Ergänzung des § 211
Absatz 2 StGB nur eine Zwischenlösung sein kann. Die vorliegende Entschließung lässt
der Bundesregierung deshalb ausdrücklich offen, ob die gebotene normative
Verankerung geschlechtsbezogener Tatmotive im Wege einer Klarstellung innerhalb der
bestehenden Mordmerkmale, durch ein eigenständiges qualifizierendes Merkmal oder –
vorzugsweise – im Rahmen einer umfassenden Gesamtreform der vorsätzlichen
Tötungsdelikte erfolgt. Entscheidend ist das Ergebnis: Geschlechtsbezogene
Ungleichwertigkeitsvorstellungen und patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche müssen
als besonders verwerfliche Tatmotive positivrechtlich verankert und für die
Rechtsanwendung handhabbar gemacht werden.
5. Völkerrechtliche Verpflichtungen
Deutschland hat mit der Ratifikation des Übereinkommens des Europarates zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-
Konvention) Verpflichtungen übernommen, die über die geltende Rechtslage
hinausweisen. Artikel 46 Buchstabe a der Istanbul-Konvention verlangt, dass die
Tatbegehung durch einen (ehemaligen) Partner als strafschärfender Umstand berücksichtigt
werden kann. Artikel 43 fordert eine Anwendung des Strafrechts unabhängig von der
Täter-Opfer-Beziehung. Zu der unter 2. dargestellten strafrechtlichen Erfassung von
trennungsmotivierten Tötungen hat die GREVIO-Expertengruppe festgestellt, dass
diese dem Geist von Artikel 46 der Istanbul-Konvention zuwiderlaufe. Sie hat
nachdrücklich an die deutschen Behörden appelliert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
damit alle in Artikel 46 der Istanbul-Konvention aufgeführten erschwerenden
Umstände in der Praxis von der Justiz wirksam angewandt werden. Die geltende
Normstruktur des § 211 StGB, die geschlechtsbezogene Tatmotive nicht eigenständig
erfasst und deren Berücksichtigung von der einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung im
Rahmen der niedrigen Beweggründe abhängig macht, genügt diesen Vorgaben nicht
vollständig, weil sie der Rechtsprechung keine hinreichend klaren Vorgaben macht.
Die Istanbul-Konvention unterstreicht damit den Prüf- und Anpassungsbedarf, den
diese Entschließung adressiert.
Drucksache 345/26 - 6 -
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