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Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen"

dip / drucksache 04.06.2026 · WP 21 · 345/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 345/26 04.06.26 Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen Entschließung des Bundesrates "Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen" Die Ministerpräsidentin Schwerin, 4. Juni 2026 des Landes Mecklenburg-Vorpommern An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Niedersachsen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig Entschließung des Bundesrates „Geschlechtsbezogene Tatmotive im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte sachgerecht erfassen“ Der Bundesrat möge beschließen: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen einer Überarbeitung des Rechts der vorsätzlichen Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) sicherzustellen, dass geschlechtsbezogene Tatmotive – insbesondere Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit sowie patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche – bei vorsätzlichen Tötungsdelikten gesetzlich klarer erfasst und tatbestandlich präzisiert werden. Damit wird zugleich einem nachdrücklichen Appell aus dem Basis-Evaluierungsbericht der GREVIO-Expertengruppe zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland entsprochen. Dabei ist eine geschlechtsneutrale, motivbezogene Formulierung zu wählen, die dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes und dem Gleichheitsgebot des Artikels 3 des Grundgesetzes genügt. Begründung: Nach dem Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes ist nahezu jeden Tag eine Frau in Deutschland von einem versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt durch ihren Partner oder Ex-Partner betroffen. Im Berichtsjahr 2024 wurden im Bereich der Partnerschaftsgewalt 132 weibliche Opfer vollendeter Tötungsdelikte registriert. Trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierte Tötungsdelikte sind damit kein Randphänomen. Sie weisen auf ein fortbestehendes Gewaltgeschehen hin, bei dem geschlechtsbezogene Ungleichwertigkeitsvorstellungen sowie Herrschafts- und Besitzansprüche eine erhebliche Rolle spielen können. Die empirisch-kriminologische Studie „Femizide in Deutschland" (FemiziDE) des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. zeigt auf breiter aktenbasierter Grundlage, dass ein erheblicher Teil der untersuchten Tötungsdelikte zulasten von Frauen als Femizide einzuordnen ist und in einem relevanten Anteil der Fälle ein sexistisches Tatmotiv festgestellt werden konnte. Eine umfassende Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte ist seit Jahrzehnten Gegenstand der rechtswissenschaftlichen und kriminalpolitischen Diskussion, wurde aber bislang nicht verwirklicht. Auch die von der Bundesregierung 2014 eingesetzte Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte empfahl eine grundlegende Neugestaltung der §§ 211 ff. StGB. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht die Ergänzung des § 211 StGB um ein neues Mordmerkmal zum Schutz von Frauen und besonders verletzlichen Personen vor. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat auf ihrer Frühjahrskonferenz am 5./6. Juni 2025 unter TOP II.20 beschlossen, die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz zu bitten, eine Ergänzung des § 211 Absatz 2 StGB um ein weiteres Mordmerkmal zur Erfassung trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierter Tötungen zu prüfen. 1. Empirische Ausgangslage und Handlungsbedarf Tödliche Gewalt gegen Frauen ist in Deutschland ein Phänomen von erheblicher Persistenz. Laut Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes zu geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten werden jährlich mehr als 130 Frauen von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet; rechnerisch nahezu jeden Tag ist eine Frau von einem versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt im Kontext der Partnerschaftsgewalt betroffen. Die Zahlen sind über das vergangene Jahrzehnt weder gestiegen noch gesunken – sie stagnieren auf hohem Niveau. Die im November 2025 veröffentlichte Studie „Femizide in Deutschland“ (FemiziDE) – ein DFG-gefördertes Verbundforschungsprojekt des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. – hat erstmals auf breiter empirischer Grundlage die Strafverfahrensakten zu 292 Tötungsdelikten mit weiblichen Opfern aus fünf Bundesländern (Erfassungsjahr 2017) ausgewertet. Dabei zeigte sich: Von 197 bestätigten Tötungsdelikten zulasten von Frauen waren 133 (67,5 %) als Femizide im weiteren, soziostrukturellen Sinne einzuordnen. In mindestens 74 Fällen (37,6 %) lag ein nachweisbar sexistisches Tatmotiv vor. Partnerinnenfemizide stellten mit 108 Fällen (81,2 % aller Femizide) den mit Abstand häufigsten Falltypus dar. Rund drei Viertel dieser Taten standen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder befürchteten Trennung („De- Etablierungsfemizide“). In zwei Dritteln der De-Etablierungsfemizide ließen sich in den Akten deutliche Hinweise auf sexistische Einstellungen des Täters und systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten in der Vorbeziehung feststellen. Diese Befunde belegen, dass trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierte Tötungsdelikte einen erheblichen und typisierbaren Anteil der Tötungskriminalität zulasten von Frauen ausmachen. Die Taten sind regelmäßig Ausdruck eines patriarchalen Besitz- und Kontrollanspruchs; die Sanktionierung der selbstbestimmten Trennungsentscheidung des Opfers erweist sich als das zentrale, wiederkehrende Tatmotiv. 2. Defizite des gesetzlichen Rahmens – das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei Trennungstötungen Die strafrechtliche Erfassung trennungsmotivierter Tötungen wird maßgeblich durch das Mordmerkmal der „sonst niedrigen Beweggründe“ (§ 211 Absatz 2 StGB) bestimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich für Trennungstötungen eine Formel etabliert, wonach „gerade der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist“, als Gesichtspunkt „gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes“ gewürdigt werden dürfe (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2019 – 1 StR 150/19). Zugleich wird eine vom Täter empfundene Verzweiflung über das Beziehungsende als Entlastungsgrund herangezogen. Die FemiziDE-Studie belegt empirisch, dass diese Normstruktur in der Praxis zu uneinheitlichen Ergebnissen führt: Von 46 De-Etablierungsfemiziden, die zu einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts führten, wurden exakt 23 als Mord und 23 als Totschlag abgeurteilt. In 18 von 35 Urteilen, die nicht auf Mord aus niedrigen Beweggründen erkannten, blieb das Mordmerkmal unerörtert. Wo eine Erörterung stattfand, scheiterte die Bejahung am häufigsten daran, dass nicht sicher festgestellt werden konnte, ob Verzweiflung oder Besitzanspruch das tatbestimmende Motiv darstellte – obwohl in über der Hälfte dieser Fälle eine dokumentierte Gewaltvorgeschichte vorlag. 19 von 30 Fällen, die von der Forschung als sexistisch motiviert eingestuft wurden, führten nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen. Die unterschiedliche rechtliche Bewertung beruht nicht auf freier Beliebigkeit der Gerichte, sondern auf der gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe, den hohen Anforderungen an die Feststellung des tatbestimmenden Motivs und der hierzu entwickelten Rechtsprechung zur Gesamtwürdigung. Gerade daraus erwächst der gesetzgeberische Klärungsbedarf: Die Differenzierung zwischen „nicht niedriger Verzweiflung“ einerseits und „niedrigem Besitzanspruch“ andererseits erweist sich unter den geltenden Voraussetzungen als kaum trennscharf – zumal die Verzweiflung der Täter häufig gerade daraus resultiert, dass sie ihren Überlegenheits- und Kontrollanspruch nicht mehr durchsetzen können. Der gesetzliche Rahmen bedarf deshalb einer Präzisierung, die den Gerichten eine klarere Handhabe gibt. 3. Bisherige Initiativen und Beschlüsse Die vorliegende Entschließung knüpft an eine Reihe vorangegangener parlamentarischer und fachministerieller Initiativen an, die den Reformbedarf über die Jahre verdichtet haben: – Die von der Bundesregierung 2014 eingesetzte Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte empfahl in ihrem Abschlussbericht 2015, die §§ 211 ff. StGB grundlegend zu reformieren, den Absolutheitsmechanismus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu entschärfen und geschlechtsbezogene Tatmotive als normierten niedrigen Beweggrund aufzunehmen. Der von Schleswig-Holstein eingebrachte Gesetzesantrag (BR-Drs. 54/14) zur sprachlichen und inhaltlichen Bereinigung der Tötungsdelikte wurde nicht weiterverfolgt. – Die 214. Sitzung der Innenministerkonferenz (TOP 24) sprach sich für die Prüfung einer Aufnahme geschlechtsspezifischer Motive in § 46 StGB aus und forderte sicherzustellen, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht allein wegen der Trennungsabsicht des Opfers ausgeschlossen werden kann. – Der Deutsche Bundestag befasste sich in der 19. Wahlperiode mit dem Antrag „Femizide in Deutschland untersuchen, benennen und verhindern“ (BT-Drs. 19/23999). – Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Mädchen und Frauen wirksam begegnen“ stellte in ihrem Abschlussbericht 2022 mehrheitlich fest, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Trennungstötungen geschlechterhierarchische Strukturen nur sehr bedingt in den Blick genommen habe. – Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) hat der Gesetzgeber bereits anerkannt, dass geschlechtsspezifische Beweggründe besondere Menschenverachtung zum Ausdruck bringen, und diese in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB als Regelbeispiel menschenverachtender Beweggründe aufgenommen. Die Materialien (BT-Drs. 20/5913, S. 64 ff.) stellen klar, dass darunter auch Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit sowie patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche gegenüber einer (Ex-)Partnerin fallen. Die Norm nennt daneben auch gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Beweggründe. Diese gesetzgeberische Bewertungsentscheidung hat bislang keine hinreichende Entsprechung im Mordtatbestand gefunden. Sie hat bislang auch nicht die erhoffte Ausstrahlungswirkung auf die Rechtsprechung zu sonst niedrigen Beweggründen entfaltet. Auch nach ihrem Inkrafttreten hält der Bundesgerichtshof teilweise an der Indizwirkung einer vom Opfer ausgehenden Trennung gegen die Niedrigkeit der Beweggründe des Täters fest (z.B. BGH, Beschluss vom 17. April 2024, 1 StR 92/24). – Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat auf ihrer Frühjahrskonferenz am 5./6. Juni 2025 unter TOP II.20 beschlossen, die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz zu bitten, eine Ergänzung des § 211 Absatz 2 StGB um ein weiteres Mordmerkmal zur sachgerechten Erfassung trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierter Tötungsdelikte zu prüfen und bis spätestens zur Herbstkonferenz 2026 zu berichten. – Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, den strafrechtlichen Schutz von Frauen und besonders verletzlichen Personen wie Kindern, gebrechlichen Menschen und Menschen mit Behinderung zu verbessern und § 211 StGB um ein entsprechendes Mordmerkmal zu ergänzen. 4. Normative Verankerung und Verhältnis zur Gesamtreform der Tötungsdelikte Die bereits in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB getroffene gesetzgeberische Wertung geschlechtsspezifischer Beweggründe vermag die tatbestandliche Unsicherheit im Recht der vorsätzlichen Tötungsdelikte nicht zu beseitigen; sie spricht im Gegenteil dafür, diese Wertung auch im Bereich des § 211 StGB klarer und rechtssicherer abzubilden. Denn wo der Mordtatbestand eingreift, ist die Strafdrohung vorgegeben; wo er verneint wird, kann die Wertungsentscheidung des § 46 Absatz 2 StGB die tatbestandliche Schwelle nicht ersetzen. Gerade hierin liegt der Kern des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die §§ 211, 212 StGB in ihrer gegenwärtigen Fassung auf den nationalsozialistischen Gesetzgeber des Jahres 1941 zurückgehen und in der Strafrechtswissenschaft seit Jahrzehnten als reformbedürftig gelten. Die Formulierung „Der Mörder“ / „Der Totschläger“ basiert auf der zur NS-Zeit propagierten Tätertypenlehre; die zwingende Verknüpfung sämtlicher Mordmerkmale mit einer absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe engt den Spielraum der Gerichte in einer Weise ein, die im konkreten Fall zu Spannungen mit dem Schuldprinzip führen kann. Der Bundesrat erkennt daher an, dass eine bloß punktuelle Ergänzung des § 211 Absatz 2 StGB nur eine Zwischenlösung sein kann. Die vorliegende Entschließung lässt der Bundesregierung deshalb ausdrücklich offen, ob die gebotene normative Verankerung geschlechtsbezogener Tatmotive im Wege einer Klarstellung innerhalb der bestehenden Mordmerkmale, durch ein eigenständiges qualifizierendes Merkmal oder – vorzugsweise – im Rahmen einer umfassenden Gesamtreform der vorsätzlichen Tötungsdelikte erfolgt. Entscheidend ist das Ergebnis: Geschlechtsbezogene Ungleichwertigkeitsvorstellungen und patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche müssen als besonders verwerfliche Tatmotive positivrechtlich verankert und für die Rechtsanwendung handhabbar gemacht werden. 5. Völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschland hat mit der Ratifikation des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul- Konvention) Verpflichtungen übernommen, die über die geltende Rechtslage hinausweisen. Artikel 46 Buchstabe a der Istanbul-Konvention verlangt, dass die Tatbegehung durch einen (ehemaligen) Partner als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden kann. Artikel 43 fordert eine Anwendung des Strafrechts unabhängig von der Täter-Opfer-Beziehung. Zu der unter 2. dargestellten strafrechtlichen Erfassung von trennungsmotivierten Tötungen hat die GREVIO-Expertengruppe festgestellt, dass diese dem Geist von Artikel 46 der Istanbul-Konvention zuwiderlaufe. Sie hat nachdrücklich an die deutschen Behörden appelliert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit alle in Artikel 46 der Istanbul-Konvention aufgeführten erschwerenden Umstände in der Praxis von der Justiz wirksam angewandt werden. Die geltende Normstruktur des § 211 StGB, die geschlechtsbezogene Tatmotive nicht eigenständig erfasst und deren Berücksichtigung von der einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung im Rahmen der niedrigen Beweggründe abhängig macht, genügt diesen Vorgaben nicht vollständig, weil sie der Rechtsprechung keine hinreichend klaren Vorgaben macht. Die Istanbul-Konvention unterstreicht damit den Prüf- und Anpassungsbedarf, den diese Entschließung adressiert. Drucksache 345/26 - 6 -

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