Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland
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Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3504
21. Wahlperiode 07.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Dr. Lena Gumnior,
Helge Limburg, Ulle Schauws, Lukas Benner, Schahina Gambir, Lamya
Kaddor, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Marlene Schönberger und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in
Deutschland
Im Jahr 2024 sind 328 Frauen getötet worden. Nimmt man die versuchten
Tötungen mit hinzu, sind es 859 Fälle. Das entspricht 29,9 Prozent der 2024
polizeilich erfassten versuchten Tötungsdelikte. Unter den vollendeten Taten sind
es sogar 43,4 Prozent. Das geht aus dem Bundeslagebild
„Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024“ (Bundeslagebild 2024) hervor,
das das Bundeskriminalamt (BKA) erstellt und das Bundesministerium des
Innern am 21. November 2025 veröffentlichte (www.bka.de/SharedDocs/Downlo
ads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/StraftatenGegenFrauen/Str
aftatengegenFrauenBLB2023.html?nn=237578). Das Bundeslagebild basiert
auf der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). In einem eigenen Kapitel wird
das Thema Tötungsdelikte behandelt. Der Bericht offenbart, dass mehr als die
Hälfte aller Tötungsdelikte auf häusliche Gewalt zurückzuführen sind. Die
größte Tatverdächtigengruppe sind (Ex-)Partner, gefolgt von Unbekannten,
Personen mit familiärer Beziehung und befreundeten Personen (Bundeslagebild
2024, S. 42). Dabei sind 84,9 Prozent der Tatverdächtigen männlich, unter den
Tötungsdelikten innerhalb von Partnerschaften sogar 98,1 Prozent
(Bundeslagebild 2024, S. 44).
Obwohl Tötungen von Frauen und Mädchen einen hohen Anteil an
Tötungsdelikten ausmachen, ist im Bundeslagebild nur wenig über ihre Hintergründe
bekannt. Unklar bleibt insbesondere, in wie vielen Fällen es sich bei den
Tötungsdelikten um Femizide handelt. Im Bundeslagebild 2023, was erstmalig diesen
Deliktsbereich beleuchtete, war das Kapitel zu Tötungsdelikten noch
„Femizide“ benannt worden. Hier definierte das Bundeskriminalamt den Begriff
„Femizide“ als Tötungsdelikte an Frauen, weil sie Frauen sind, das heißt aufgrund
einer von der Annahme geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit gegen
Frauen geleiteten Tatmotivation. Diese äußert sich insbesondere in einer
ablehnenden Einstellung der tatbegehenden Person zur Gleichwertigkeit und
Gleichberechtigung der Geschlechter und resultiert aus nach wie vor
bestehenden patriarchalen Denkmustern und Strukturen (Bundeslagebild 2023, S. 36).
Von dieser Definition hat das BKA im Bundeslagebild 2024 Abstand
genommen, weil die PKS keine Informationen zur Tatmotivation enthält, die eine
eindeutige Zuordnung zur Kategorie „Femizid“ erlauben würde. Hinzu käme, dass
es bislang an einer bundesweit anerkannten eindeutigen Zuordnung einzelner
kriminalstatistisch ausweisbarer abgegrenzter Fallgruppen unter den Begriff
Femizid, beispielsweise anhand der Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung oder des
Tatkontextes, fehle (Bundeslagebild 2024, S. 41).
Die Definition von Femiziden ist Gegenstand einer kontroversen Debatte und
wird bisher – auch von verschiedenen deutschen Behörden – unterschiedlich
definiert. Die Bundesregierung definiert Femizide ebenfalls anders als das
BKA im Bundeslagebild 2023: „Der Begriff „Femizid“ bezieht sich auf die
Tötung von Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts. Je nach Einzelfall
kann der Begriff beispielsweise tödliche Fälle von Partnerschaftsgewalt,
Tötungen von Frauen und Mädchen im „Namen der Ehre“, aus Frauenhass oder
aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, sowie gezielte
Tötungen von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten umfassen“
(Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung, S. 80; Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2345).
Um die Datenlage zu verbessern und den Begriff des Femizids zu
vereinheitlichen wurde unlängst unter Leitung des BKA eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
eingerichtet, an der sich Behörden aus verschiedenen Bundesländern beteiligen.
Ziel sei es dabei, den Begriff durch konkrete Indikatoren besser messbar zu
machen und eine bundeseinheitliche polizeiliche Definition zu Femiziden zu
erarbeiten. Mit den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sei
voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 2026 zu rechnen (www.spiegel.de/politik/d
eutschland/gewalt-gegen-frauen-bka-plant-praezisere-definition-von-femizide
n-a-a0634325-194b-499a-b52a-4049b1b5d29a). Bis dahin erfolge im
Bundeslagebild keine Zuordnung der in der PKS erfassten Tötungsdelikte an Frauen
zum Begriff „Femizide“ (Bundeslagebild 2024, S. 41).
Mit einer Verbesserung der Datenlage kommt die Bundesregierung ihren Zielen
nach der am 11. Dezember 2024 beschlossenen Gewaltschutzstrategie nach.
Diese sieht u. a. vor, dass das BKA eine bundeseinheitliche Datengrundlage zur
Beobachtung von geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten im
Längs- und Querschnitt schafft und aussagekräftige Daten zur vorbeugenden
und verfolgenden Kriminalitätsbekämpfung bereitstellt. Dies solle
organisatorischen Planungen und Entscheidungen sowie kriminologisch-soziologischen
Forschungen und kriminalpolitischen Maßnahmen nutzen. Zudem empfiehlt
das Deutsche Institut für Menschenrechte (Berichterstattungsstelle
geschlechtsspezifischer Gewalt und Beobachterin der Umsetzung der Istanbul-Konvention
in Deutschland) dem BKA, das Merkmal der Tatmotivation bei vorsätzlichen
Tötungen von Frauen (in der PKS) zu erfassen (Kurzfassung Monitor Gewalt
gegen Frauen, S. 24).
Aus Sicht der fragestellenden Fraktion machen die Zahlen aus dem
Bundeslagebild und die kriminalstatistischen Defizite in der Koordinierung und
Erfassung den Handlungsbedarf in diesem Bereich deutlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Definition von Femizid nutzen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Bundesländer bisher?
a) Wo sieht die Bundesregierung Unterschiede zu der Definition, auf die
sich die Bundesregierung bislang stützt?
b) Wie wirken sich die Unterschiede auf die Erhebung der Zahlen aus?
2. Sieht die Bundesregierung zur Verbesserung der Datenlage die
Notwendigkeit, die Erfassung von tatauslösenden Motiven in die PKS
aufzunehmen
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn nein, wie will die Bundesregierung in Zukunft Daten zu den
Femiziden erheben, wenn das tatauslösende Motiv für die Zuordnung als
Femizid entscheidend ist?
c) Welche Indikatoren sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, den
Begriff Femizid im Sinne des Arbeitsauftrages der Arbeitsgruppe
besser messbar zu machen?
3. Welche Bundesländer, Behörden und Akteurinnen und Akteure beteiligen
sich an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des
Bundeskriminalamts?
a) Werden auch Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und
Zivilgesellschaft an der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
beteiligt bzw. hinzugezogen, wenn ja, wie, und welche?
b) Wird die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische
Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche den
periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der
Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem
Jahr das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, bei der Arbeit der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt?
c) Inwiefern fließen die Erkenntnisse des Forschungsprojekts „Femizide
in Deutschland – Eine empirisch-kriminologische Untersuchung zur
Tötung an Frauen“ der Universität Tübingen und des
Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. in die Arbeit der
Arbeitsgruppe mit ein?
4. Wie häufig hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe bereits getroffen, und
was ist der Arbeitsstand der jeweiligen Treffen?
5. Wann ist mit Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu rechnen?
6. Berücksichtigt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe internationale Standards
bei der Definition des Begriffs, wie z. B. Definitionen durch die
Weltgesundheitsorganisation (WHO)?
7. Wie viele vollendete Femizide – entsprechend der Definition der
Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab es in
den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen
Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner
vor?
b) Wie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor?
8. Wie viele versuchte Femizide – entsprechend der Definition der
Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab es in
den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen
Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner
vor?
b) Wie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor?
9. Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil von Männern
unter den Tatverdächtigen?
a) Wie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen ab 30 Jahren?
b) Wie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen von 18 bis 30 Jahren?
c) Wie hoch ist davon der Anteil an Minderjährigen?
10. Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil an psychisch
auffälligen Tatverdächtigen?
11. Wie hoch ist der Anteil an Tatverdächtigen, die während der Tat unter
dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen standen?
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Betroffenen in den
Fällen der Fragen 7 und 8?
a) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Jugendlichen
zwischen 14 und 18 Jahren?
b) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen
fünf und 14 Jahren?
c) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen
einem Jahr und fünf Jahren?
d) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil der Neugeborenen bis
zu einem Jahr?
e) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an jungen Erwachsenen
zwischen 18 und 24 Jahren?
f) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen
zwischen 25 und 44 Jahren?
g) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen
zwischen 45 und 64 Jahren?
h) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen über
65 Jahren?
13. Welche Staatsbürgerschaften und Aufenthaltsstatus hatten die Betroffenen
(bitte differenziert nach Bundesländern angeben), und wie viele der
Betroffenen hatten einen akzessorischen Aufenthaltstitel nach § 27 ff. des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach den §§ 3 und 3a des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU; bitte jeweils nach Bundesland und
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
14. Wie viele der Betroffenen waren von einer Wohnsitzauflage betroffen
(bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
a) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 60 des
Asylgesetzes (AsylG), Frauen im laufenden Asylverfahren mit
Aufenthaltsgestattung in kommunaler Unterbringung (bitte jeweils nach
Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
b) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 12a
AufenthG, Frauen mit Aufenthaltserlaubnis und Wohnsitzauflage
(bitte jeweils nach Bundesland, Aufenthaltserlaubnis und
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
c) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d
AufenthG, Frauen mit Duldung ohne Lebensunterhaltssicherung und
Wohnortsbeschränkungen (bitte jeweils nach Bundesland,
Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
15. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben die Betroffenen beantragt,
dass eine Wohnsitzauflage gestrichen oder verändert wird oder einen
Antrag auf Umverteilung gestellt, in wie vielen Fällen wurde entsprechenden
Anträgen stattgegeben, in wie vielen Fällen wurden entsprechende
Anträge abgelehnt, und in wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht
beschieden (bitte nach Verfahrensart und Bundesland auflisten, bitte
jeweils Verfahrensdauer angeben)?
16. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Betroffene beantragt, dass eine Wohnsitzauflage gestrichen oder
verändert wird oder einen Antrag auf Umverteilung gestellt?
a) In wie vielen Fällen wurde entsprechenden Anträgen stattgegeben
(bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland
auflisten)?
b) In wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge abgelehnt (bitte
nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?
c) In wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht über die
Anträge entschieden (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und
Bundesland auflisten)?
d) Wie lange dauerten diese Verfahren ab Antragstellung an (bitte nach
Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?
17. Wie viele Fälle der Fragen 7 und 8 wurden pro Bundesland dokumentiert?
18. Mit welchen Tatwaffen wurden die Fälle der Fragen 7 und 8 verübt (bitte
nach Anzahl pro Tatwaffe aufgliedern)?
a) In wie vielen Fällen davon handelte es sich um eine illegale Waffe?
b) In wie vielen Fällen davon hatten die Tatverdächtigen eine
Waffenerlaubnis?
c) In wie vielen Fällen waren die Tatverdächtigen beim Mitführen einer
Schusswaffe zur rechtmäßigen Dienstausübung ermächtigt?
19. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 wurde im Zusammenhang mit der
Tat zugleich auch ein Sexualdelikt begangen?
20. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 ging dem Tötungsdelikt Gewalt in
der Vorbeziehung voraus?
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der
Tötungsdelikte gegen Frauen?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der
Tötungsdelikte gegen Frauen durch ihre (Ex-)Partner?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der
Tötungsdelikte gegen Frauen durch Unbekannte?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der
Tötungsdelikte in innerfamiliären Beziehungen?
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Tötungsdelikte
durch sonstige bekannte Personen (z. B. Freunde, Bekannte,
Nachbarn, Kollegen)?
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Einflussfaktoren für
die Tötungsdelikte, insbesondere zu Sexismus, struktureller
Benachteiligung von Frauen, psychischen Erkrankungen, Alkohol- und
Drogenmissbrauch und angespannter sozioökonomischer Lage?
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Zahlen?
a) Laut Bundeslagebild 2024 gibt es im Fünfjahresvergleich einen
Rückgang um 18,2 Prozent unter den weiblichen Opfern von
Tötungsdelikten (Bundeslagebild 2024, S. 42), und welche Erklärung hat die
Bundesregierung hierfür?
b) Zeichnet sich der Rückgang auch bei Femiziden nach der Definition
der Bundesregierung ab?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Datenlage im
Zehnjahresvergleich?
d) Wie bewertet die Bundesregierung das Dunkelfeld im Bereich
geschlechtsspezifisch gegen Frauen verübter Tötungsdelikte –
insbesondere im Bereich der versuchten Taten, und gibt es hierzu bereits
Erkenntnisse aus der Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung
im Alltag (LeSuBiA)“?
24. Inwiefern arbeitet die Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention
im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) mit dem BKA zusammen und wirkt bei der Analyse von
Daten des BKA zu Femiziden mit?
25. Inwiefern arbeitet die unabhängige Berichterstattungsstelle
geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche
den periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der
Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem Jahr
das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, mit dem BKA zusammen
und wirkt bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden mit?
26. Plant die Bundesregierung, die Finanzierung der beim Deutschen Institut
für Menschenrechte angelegten Monitoringstelle für
geschlechtsspezifische Gewalt gesetzlich zu verankern und so ihrer Verpflichtung aus der
Istanbul-Konvention nachzukommen, und welche Maßnahmen zur
Erforschung des Dunkelfelds ergreift das BKA?
27. Welche Unterstützungsmaßnahmen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Betroffenen von nicht vollendeten Tötungsdelikten nach der Tat
zur Seite gestellt (bitte die getroffenen Maßnahmen, die ausführenden
Behörden sowie den zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog einzeln
aufführen)?
28. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Betroffenen sich vor
den versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten an die Behörden
gewandt haben, um Hilfe zu erbitten (bitte die getroffenen Maßnahmen, die
ausführenden Behörden sowie den zur Verfügung stehenden
Maßnahmenkatalog einzeln aufführen)?
29. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung interne
Untersuchungen bei den entsprechenden Behörden oder parlamentarische
Untersuchungsausschüsse eingesetzt, um zu klären, warum die
zuständigen Behörden keinen Schutz vor versuchten oder vollendeten Femiziden
geboten haben?
30. Welche Maßnahmen leitet die Bundesregierung mit Blick auf die
Erkenntnisse aus dem Lagebild ein, um Femizide zu verhindern?
31. Welche Gespräche und mit wem hat die Bundesregierung oder haben ihre
Behörden, insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), bereits geführt, um das eigenständige Aufenthaltsrecht von
Ehegattinnen und Ehegatten nach § 31 AufenthG zu reformieren –
insbesondere durch die Reduzierung der Bestandszeiten ehelicher
Lebensgemeinschaften in Deutschland –, und mit welchen Ergebnissen (bitte Datum,
Teilnehmende, Ort und Thema auflisten)?
Berlin, den 6. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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