Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 - Drucksache 21/1974 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 - Drucksache 21/1974 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2470
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1974)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
– Drucksache 21/1974 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a – neu – EStG),
Nummer 1b – neu – (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EStG), Nummer 3 (§ 52 Absatz 6 Satz 15a – neu –, Absatz 16b Satz 1a
– neu – EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 sind die folgenden Nummern 1a und 1b einzufügen:
„1a. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“
gestrichen.
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. Aufwendungen aufgrund eines Verfahrens,
a) die im Zusammenhang mit Geldbußen, Ordnungsgeldern und
Verwarnungsgeldern im Sinne der Nummer 8 Satz 1 stehen,
b) welches mit einer Verurteilung wegen einer Straftat oder einem Strafbefehl durch
ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen wird; das gilt auch
bei Absehen von der Strafverfolgung unter Auflagen oder Weisungen, oder
c) in dem ein Verstoß gegen Pflichten zur, oder ein Mangel der gebotenen,
Anerkennung und Achtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes festgestellt wird, insbesondere bei Disziplinarverfahren,
berufsgerichtlichen Verfahren, arbeitsrechtlichen Verfahren und
Einstellungsverfahren in den öffentlichen Dienst.“
c) Die bisherige Nummer 8a wird zu Nummer 8b.
1b. In § 9 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „bis 8a“ durch die Angabe „bis 8b“ ersetzt.“
b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 3 Nummer 26 und 26a <<… weiter wie Vorlage …>> “
b) Nach Absatz 6 Satz 15 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe b und c in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist
erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen.“
c) Nach Absatz 16b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Aufwendungen im
Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe b und c anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2025 entstehen.“ “
Begründung:
Zu Nummer 1a – neu – und 1b – neu –
Ziel
Nach geltendem Recht dürfen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG von einem Gericht oder einer
Behörde im Geltungsbereich des Gesetzes oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen,
Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder den Gewinn nicht mindern.
Des Weiteren wird in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 EStG geregelt, dass andere Aufwendungen, die
mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld im Zusammenhang stehen, wie diese
selbst nicht den Gewinn mindern dürfen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zur weiteren
steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-
Drucksache 19/13436, Seite 91) sollen damit z. B. auch Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße unter das
Abzugsverbot fallen, weil diese Betriebsausgaben durch die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben veranlasst sind.
Auch die Aufwendungen für die Rechtsverteidigungskosten, z. B. Rechtsanwaltskosten, fallen unter das
Abzugsverbot.
Die Änderungen bezwecken folgendes:
− Staatliche Sanktionen können ihren Zweck (Ahndung der Tat und Sicherung der Rechtsordnung) nur
dann erfüllen, wenn die festgesetzte Geldbuße bzw. das festgesetzte Strafmaß den Täter in voller Höhe
trifft. Der Abzug einer Geldbuße als Betriebsausgabe, aber auch der Betriebsausgabenabzug der
übrigen Aufwendungen, die mit einer Geldbuße zusammenhängen, führt zur Zweckverfehlung.
Bislang ist in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 EStG nur ein Abzugsverbot für Geldbußen,
Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder und den damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen
geregelt.
Rechtsverteidigungskosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Straftat, die
nicht vom § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG erfasst wird, insbesondere solche betrieblich
veranlassten Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, konnten bislang als Betriebsausgaben
abgezogen werden.
Um die Zweckerfüllung der staatlichen Sanktion zu gewährleisten, ist es erforderlich, auch die
vorstehenden Aufwendungen einem Betriebsausgabenabzugsverbot zu unterwerfen.
− Die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland wird zunehmend
bedroht. Extremisten, Islamisten und Gegner der Demokratie jedweder Couleur wollen eine andere
Gesamtordnung und bedrohen die Gesellschaft und ihre Grundprinzipien und Grundrechte.
Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland muss in alle Richtungen wehrhaft sein. Hierfür ist
es erforderlich, den besorgniserregenden Entwicklungen entgegenzutreten und auch steuerrechtliche
Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Demokratie sowie zur Stärkung des gesellschaftlichen
Zusammenhalts zu ergreifen.
Insofern bedarf es einer gesetzlichen Grundlage zur Verbesserung der steuerrechtlichen
Rahmenbedingungen für die Förderung der wehrhaften Demokratie.
Der Staat schuldet den sich dem Gemeinwesen verpflichtet fühlenden Bürgerinnen und Bürgern die
Gewähr, dass niemand eine steuerrechtliche Begünstigung erhalten kann, der der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnend gegenübersteht.
Im Einzelnen
Zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a Buchstabe a – neu – EStG
Die Regelungen zur Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit den schon bisher nicht
abziehbaren Aufwendungen (Nummer 8) werden in der neuen Nummer 8a gebündelt. Hierzu wird die
entsprechende Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 EStG in die gesetzliche Neuregelung
(Nummer 8a) überführt. Mit der Formulierung „Aufwendungen aufgrund eines Verfahrens“ wird klargestellt, dass
das Abzugsverbot nicht nur Zinsen zur Finanzierung einer Geldbuße umfasst, sondern u. a. auch
Rechtsverteidigungskosten, die mit dem Verfahren zusammenhängen.
Zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a Buchstabe b – neu – EStG
Durch die Neuregelung wird ein weiteres Abzugsverbot bei gesetzeswidrigem Verhalten geschaffen.
Sofern die Strafbarkeit eines bestimmten Tuns, Duldens oder Unterlassens festgestellt wird, dürfen die
hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Es ist nicht vermittelbar, dass bei einem mit einer Geldbuße bedrohten rechtswidrigen Handeln die damit
zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar sind, während bei einer Sanktionierung
beispielsweise mit einer Gefängnisstrafe vergleichbare Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es der Allgemeinheit nicht länger zuzumuten ist, die
Aufwendungen, die mit einem strafbaren und damit gemeinschaftsschädlichen Verhalten im Zusammenhang
stehen, durch den Betriebs- bzw. Werbungskostenabzug aus Steuergeldern zu finanzieren.
Insofern liegt in der Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine Verletzung des Grundgesetzes. Der
besondere, sachlich rechtfertigende Grund für die Versagung des Betriebsausgaben- bzw.
Werbungskostenabzugs liegt in der Sanktionierung gemeinschaftsschädlichen Verhaltens. Um einen rechtssicheren
Anknüpfungspunkt für die Versagung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs zu haben, wird auf den
die Tat sanktionierenden Abschluss des Strafverfahrens abgestellt.
Bis dahin kann zunächst ein steuerrechtlich wirksamer Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug der
mit der Straftat zusammenhängenden Aufwendungen erfolgen. Da bis zum Abschluss des Strafverfahrens
ungewiss ist, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für die Entstehung der Einkommensteuer
eingetreten sind, kann diese von der Finanzverwaltung gemäß § 165 Absatz 1 AO vorläufig festgesetzt werden.
Zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a Buchstabe c – neu – EStG
Sofern im Rahmen von Disziplinarverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren und arbeitsrechtlichen
Verfahren oder vergleichbaren Verfahren festgestellt wird, dass ein schuldhaft begangener Verstoß gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegt, ist eine steuerrechtliche Berücksichtigung der mit den
entsprechenden Verfahren zusammenhängenden Aufwendungen nicht zulässig. Dies gilt sinngemäß für
Einstellungsverfahren in den öffentlichen Dienst.
Insofern liegt in der Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine Verletzung des Grundgesetzes. Der
besondere sachlich rechtfertigende Grund für die Versagung des Betriebsausgaben- bzw.
Werbungskostenabzugs liegt in der Stärkung der Resilienz der Demokratie und damit einhergehend der Sanktionierung
gemeinschaftsschädlichen (neonazistischen, rassistischen, antisemitischen etc.) Verhaltens.
Zur Anwendung des § 165 Absatz 1 AO wird auf die Begründung zu Nummer 1a Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 1a Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung der Nummer 8a.
Zu Nummer 1b (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EStG)
Die Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a EStG gilt auch für den Werbungskostenabzug.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a (§ 52 Absatz 4 Satz 10 EStG)
Es handelt sich um die bereits im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 52 Absatz 4 EStG.
Zu Buchstabe b und c (§ 52 Absatz 6 Satz 15a – neu –, Absatz 16b Satz 1a – neu – EStG)
Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 8a Buchstabe b und c und des § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG. Die Neuregelung ist erstmals auf
Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen.
Für die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe a EStG bedarf es keiner neuen
Anwendungsregelung. Die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe a EStG entspricht inhaltlich
der mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften (BT-Drucksache 19/13436, Seite 91) eingeführten Regelung des § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 8 Satz 1 letzter Satzteil EStG.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG) Nummer 2b – neu – (§ 39e
Absatz 10 Satz 1a – neu – EStG), Artikel 10a – neu – (§ 34 Absatz 3 – neu – ErbStG), Artikel 10b – neu –
(§ 4 ErbStDV), Artikel 10c – neu – (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 2. BMeldDÜV), Artikel 11 Absatz 3
– neu – (Inkrafttreten)
a) Nach Artikel 1 Nummer 2 sind die folgenden Nummer 2a und 2b einzufügen:
„2a. § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums
erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 in den letzten oder den
vorletzten Veranlagungszeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen
wurde,“
2b. Nach § 39e Absatz 10 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz und zweiter
Halbsatz Nummer 2 und 3 gespeicherten Daten können auch zur Ergänzung der Daten nach § 4
Absatz 4 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung und ihrer Übermittlung an die zuständigen
Landesfinanzbehörden verarbeitet werden.“ “
b) Nach Artikel 10 sind die folgenden Artikel 10a, 10b und 10c einzufügen:
„Artikel 10a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 34 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Standesämter haben die von ihnen beurkundeten Sterbefälle abweichend von Absatz 1
den zuständigen Landesfinanzbehörden elektronisch nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung anzuzeigen. Die Anzeigen enthalten die in § 4 Absatz 2 und 3 der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung bestimmten Daten. Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer
zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur Ergänzung
der nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung bestimmten Daten und zur
Übermittlung dieser Daten.“
Artikel 10b
Weitere Änderung der Erbschaftsteuer-
Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Anzeigepflicht der Standesämter
(1) Die Standesämter haben die Sterbefälle unmittelbar nach der Beurkundung den zuständigen
Landesfinanzbehörden durch einen elektronischen Datensatz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
anzuzeigen. Die Übermittlung der Daten erfolgt jeweils zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60
der Personenstandsverordnung und § 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Die
zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur Ergänzung
der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 und zur Übermittlung der Daten nach Absatz 4 Satz 2.
(2) Der Datensatz nach Absatz 1 muss Familienname, Vornamen oder Bezeichnung des
Auskunftgebers sowie dessen Anschrift enthalten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Anzeigen sind vom Standesamt um nachfolgende Angaben zu
ergänzen, soweit diese dem Standesamt bekannt sind oder von den nach den §§ 29 und 30 des
Personenstandsgesetzes zur Anzeige Verpflichteten mitgeteilt wurden:
1. Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern des Erblassers,
2. Familienname, Vornamen und Anschrift von Abkömmlingen von Kindern, der Eltern, der
Geschwister und von sonstigen Verwandten des Erblassers sowie das persönliche Verhältnis zum
Erblasser.
(4) Die zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur
Ergänzung des vom Standesamt zum Sterbefall übermittelten Datensatzes um folgende Angaben:
1. Identifikationsnummer des Erblassers,
2. Familienname und Vornamen des Erblassers,
3. Tag und Ort der Geburt des Erblassers,
4. Geschlecht des Erblassers,
5. letzte bekannte melderechtliche Anschrift des Erblassers,
6. Familienstand des Erblassers,
7. Steuernummer des Erblassers,
8. Name des Standesamtes,
9. Nummer des Sterbefalls im Sterberegister,
10. Sterbetag des Erblassers,
11. Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners,
12. Identifikationsnummer von minderjährigen Kindern.
Die zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur
Übermittlung der Daten zum Sterbefall und der ergänzenden Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 12 in einem
elektronischen Datensatz.
(5) Zur Ergänzung des Datensatzes nach Absatz 4 kann das Bundeszentralamt für Steuern die nach
§ 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermittelten Daten verwenden.
(6) In Fällen, in denen mangels inländischen Wohnsitzes des Erblassers keine Datenübermittlung
nach § 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erfolgt, erstattet das Standesamt
gemäß § 60 der Personenstandsverordnung die Anzeige schriftlich nach dem Muster 3 an das für die
Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes
befindet.“
Artikel 10c
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „1901,“ durch die Angabe „1901 bis 1903,“
eingefügt.“
c) Nach Artikel 11 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die Artikel 10a, 10b und 10c treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen
Voraussetzungen für die elektronische Anzeige von Sterbefällen nach dem Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz und nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gegeben sind. Das
Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie den
obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Begründung:
Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG)
§ 32c Absatz 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist
dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in
einen VZ des ersten Betrachtungszeitraums. Die geltende Fassung des § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG
berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten
Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird.
Die Neuregelung tritt nach Artikel 11 mit dem Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes in Kraft.
Zu Artikel 1 Nummer 2b – neu – (§ 39e Absatz 10 Satz 1a – neu – EStG)
Die Vorschrift regelt bislang die Zweckbindung der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Zwecke
des elektronischen Lohnsteuerabzugs gespeicherten Daten. Diese Zweckbindung wird auf den Zweck der
Ergänzung und Übermittlung der Daten für Zwecke der Erbschaftsteuer erweitert.
Zu Artikel 10a – neu – (§ 34 Absatz 3 – neu – ErbStG)
Nach § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 1 ErbStG i. V. m. § 4 Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung
(ErbStDV) haben die Standesämter bisher für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch
Übersendung der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die
Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes
befindet, anzuzeigen.
Hierbei kommt es durchaus vor, dass ein Standesamt einen Sterbefall außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
des Erbschaftsteuerfinanzamtes beurkundet und die Sterbefallmitteilung an das für den Standesamtsbezirk
zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt verschickt. Das für die Besteuerung örtlich nicht zuständige
Erbschaftsteuerfinanzamt teilt diese Fälle dem örtlich zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt durch Versendung der
Totenbeiliste mit.
In der Mehrzahl der Länder versenden die Standesämter die Sterbefallanzeigen ausschließlich in Papierform.
In einzelnen Ländern erfolgt die Übermittlung der Sterbefallanzeigen ganz oder teilweise auf elektronischem
Weg durch ein kostenpflichtiges Fachverfahren im Standesamt.
Im Bereich der Standesämter ist durch die Novellierung des Personenstandsgesetzes (PStG) die Führung der
Bücher in elektronischer Form seit mehreren Jahren bindend vorgeschrieben. Zugleich wurde mit X
Personenstand ein verbindlicher Standard für den elektronischen Nachrichtenverkehr von Personenstandsdaten
geschaffen. Dieser veränderten Ausgangssituation in den Standesämtern ist auch auf Seiten der
Finanzverwaltung im Austausch mit den Standesämtern Rechnung zu tragen.
Das bisherige papiergebundene Vorgehen zur Übermittlung der Sterbefallanzeigen von den Standesämtern
an die Erbschaftsteuerfinanzämter ist deshalb durch ein medienbruchfreies elektronisches
Übermittlungsverfahren abzulösen. Die für die Erbschaftsteuerstellen erforderlichen Daten sollen dabei über die amtlich
bestimmte Schnittstelle elektronisch von den Standesämtern zusammen mit den Datenübermittlungen nach
§ 60 der Personenstandsverordnung (PStV) und § 9 der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) über das BZSt an die zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt werden.
Mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen soll nicht nur der Versand von Papier und
Totenbeilisten reduziert, sondern auch eine möglichst medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten
Informationen erreicht werden. Dies entlastet die Beschäftigten in den Erbschaftsteuerstellen von
Erfassungsaufgaben und entspricht sowohl dem Ziel der Wirtschaftlichkeit als auch dem der Prozessoptimierung. Auf
Seiten der Standesämter kann hierdurch Papier, Porto und Arbeitszeit eingespart werden. In den
Finanzämtern entfällt zudem Aufwand für manuelle Sortierung.
Die künftige elektronische Übermittlung ist ein Beitrag zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung.
Durch den neuen Absatz 3 wird der Weg der für die Erbschaftsteuer bedeutsamen Daten zu Sterbefällen vom
Standesamt zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60 PStV und § 9 2. BMeldDÜV über das BZSt
und vom BZSt an die zuständige Landesfinanzbehörde festgelegt. Dabei wird berücksichtigt, dass bereits
technische Verfahren und Datensatzbeschreibungen für Datenübermittlungen zwischen den genannten
Behörden existieren. Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen
sich des BZSt zur Ergänzung der Daten und unverzüglichen Übermittlung an die zuständige
Landesfinanzbehörde.
Es handelt sich um die Verrichtung von technischen Hilfstätigkeiten nach § 20 Absatz 3
Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Das BZSt erbringt unterstützende Dienstleistungen in Form von Entgegennahme von Daten,
Ergänzung vorhandener Daten und von elektronischer Übermittlung von Daten innerhalb der
Finanzverwaltung.
Die zu übermittelnden Daten sind für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung. Ihr Umfang wird
durch § 4 ErbStDV bestimmt. Diese Anforderung ist erforderlich, um dem Standesamt vorliegende
Erkenntnisse in die Einschätzung der steuerlichen Auswirkung und für die Entscheidung über die Einleitung eines
Besteuerungsverfahrens einfließen zu lassen.
Für die elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen ist eine Anpassung und Erweiterung der
benötigten Datensatzbeschreibungen und der komplexen Datenverarbeitungsprogramme erforderlich. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es für Teile der anzupassenden Software festgelegte Release-Termine gibt, die für die
beteiligten Behörden verbindlich sind. Der Beginn ist abhängig von der Schaffung der Voraussetzungen für
die Absendung, Entgegennahme und Weiterleitung der elektronisch zu übermittelnden Daten. Dies spricht
gegen einen gesetzlich festgelegten Umsetzungszeitpunkt. Die Verpflichtung zur elektronischen
Übermittlung soll daher an dem Tag in Kraft treten, an dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische
Anzeige von Sterbefällen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und nach der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gegeben sind. Das BMF gibt den Tag im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt bekannt.
Zu Artikel 10b – neu – (§ 4 ErbStDV)
Die Vorschrift regelte bislang das papiergebundene Verfahren zur Übersendung der Sterbefallanzeigen von
den Standesämtern an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt im jeweiligen Standesamtsbezirk.
Für die erste Einschätzung der steuerlichen Auswirkung (z. B. Höhe der zu berücksichtigenden Freibeträge,
Anzahl der Erben) und für die Entscheidung zur Eröffnung eines Besteuerungsverfahrens sind auf Seiten des
Finanzamtes bislang hauptsächlich die Daten des Erblassers, zu möglichen Erben und deren
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie Angaben zum Auskunftgeber in den Erbschaftsteuerstellen von
äußerst großer Bedeutung. Insbesondere die nicht vom Standesamt beurkundeten Daten sind bislang häufig die
einzige Informationsquelle für die Bearbeitung in den Erbschaftsteuerstellen. Die für diese Bearbeitung
benötigten Daten ergeben sich aus den in Papierform vom Standesamt übersandten Dokumenten. Die Angaben,
die die Standesämter bislang schon gegenüber dem Finanzamt anzeigen und die für die Besteuerung von
Bedeutung sein können, sollen weiterhin nur enthalten sein, soweit sie nicht bereits aufgrund bestehender
Rechtslage durch das BZSt gespeichert werden und ergänzt werden können.
In Absatz 1 wird die Übermittlung der Anzeigen der Sterbefälle mittels Datensatzes auf elektronischem Weg
zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60 PStV und § 9 2. BMeldDÜV von den Standesämtern
über das BZSt geregelt. Der Datensatz ist zwischen Personenstandswesen, Meldewesen, BZSt und
Landesfinanzverwaltung abzustimmen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass Angaben zu Auskunftgebern enthalten sein müssen, damit dem Finanzamt
für die Besteuerung Erkenntnisse dazu vorliegen, an wen es sich für die Ermittlung des Sachverhaltes
wenden kann. Auskunftgeber sind die nach den §§ 29, 30 PStG gegenüber den Standesämtern zur Anzeige des
Todes eines Menschen verpflichteten Personen, Behörden oder Einrichtungen.
In Absatz 3 wird geregelt, dass Angaben zu den persönlichen Verwandtschaftsverhältnissen des Erblassers,
zu Kindern oder weiteren Abkömmlingen, Eltern sowie Geschwistern, die dem Standesamt bekannt sind
oder von denen, die den Todesfall anzuzeigen haben, mitgeteilt wurden, ergänzend aufzunehmen sind. Diese
Angaben sind für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung, wenn sie dem Standesamt vorliegen.
In Absatz 4 wird geregelt, dass das BZSt den vom Standesamt zusammen mit den Datenübermittlungen nach
§ 60 PStV und § 9 2. BMeldDÜV übermittelten Datensatz um bei ihm gespeicherte Angaben zum Erblasser
und die Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Identifikationsnummer von
minderjährigen Kindern ergänzt. Im Anschluss übermittelt das BZSt den von ihm ergänzten Datensatz
unverzüglich an die zuständige Landesfinanzbehörde. Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen
Landesfinanzbehörden bedienen sich des BZSt zur Ergänzung der Daten und Übermittlung an die zuständige
Landesfinanzbehörde. Es handelt sich um die Verrichtung von technischen Hilfstätigkeiten nach § 20
Absatz 3 FVG. Das BZSt erbringt unterstützende Dienstleistungen in Form von Entgegennahme von Daten,
Ergänzung vorhandener Daten und von elektronischer Übermittlung von Daten innerhalb der
Finanzverwaltung. Der Datensatz ist zwischen Personenstandswesen, Meldewesen, BZSt und Landesfinanzverwaltung
abzustimmen.
Die Regelung in Absatz 5 gewährleistet einerseits, dass die Standesämter bei der Sterbefallanzeige die Daten
für die Erbschaftsteuer nicht mehrfach übermitteln müssen und andererseits, dass die auf Grundlage des
Melderechts übermittelten Daten zur Ergänzung des Datensatzes nach Absatz 4 durch das BZSt verwendet
werden können.
In Absatz 6 wird geregelt, dass in Fällen ohne inländischen Wohnsitz des Erblassers, in denen der Datensatz
nicht von der Meldebehörde an das BZSt übermittelt werden kann, das bisherige papiergebundene Verfahren
zur Übersendung der Sterbefallanzeigen anzuwenden ist.
Zu Artikel 10c – neu – (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 2. BMeldDÜV)
Die Ergänzung der Daten bei der Übermittlung der Meldebehörden an das BZSt aufgrund des Melderechts
führt dazu, dass die Standesämter keine mehrfache Übermittlung dieser Daten im Rahmen der
Sterbefallanzeige an die Finanzämter durchführen müssen. Den Meldebehörden liegen diese Daten bereits vor.
Die Speicherbefugnis des BZSt ergibt sich aus § 139b Absatz 3 AO. Dadurch kann das BZSt für den Fall,
dass bei der Datenübermittlung Fehler auftreten, den jeweiligen Sterbefall zuordnen.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Für die elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen ist eine Anpassung und Erweiterung der
benötigten Datensatzbeschreibungen und der komplexen Datenverarbeitungsprogramme erforderlich. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es für Teile der anzupassenden Software festgelegte Release-Termine gibt, die für die
beteiligten Behörden verbindlich sind.
Der Beginn ist abhängig von der Schaffung der Voraussetzungen für die Absendung, Entgegennahme und
Weiterleitung der elektronisch zu übermittelnden Daten. Dies spricht gegen einen gesetzlich festgelegten
Umsetzungszeitpunkt. Die Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung sowie der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
(Artikel 10a – neu –, 10b – neu – und 10c – neu –) sollen daher an dem Tag in Kraft treten, an dem die technischen
Voraussetzungen für die elektronische Anzeige von Sterbefällen nach dem Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz und nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gegeben sind. Das BMF gibt den Tag
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie den obersten Finanzbehörden der Länder
im Bundesgesetzblatt bekannt.
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG)
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat bei
einer Unterkunft im Inland und höchstens 2 000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Ausland;
die Grenze von 2 000 Euro gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und
zweckgebunden genutzt werden muss.“
bb) In Satz 6 wird die Angabe „0,30 Euro“ <<… weiter wie Doppelbuchstabe aa der Vorlage …>>.
cc) Satz 9 … <<… weiter wie Doppelbuchstabe aa der Vorlage …>>.“
Begründung:
Der BFH hat mit Urteil vom 9. August 2024 – VI R 20/21 – entschieden, dass bei einer doppelten
Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen sei, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Die Regelung in
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG gelte aufgrund des eindeutigen Wortlauts („im Inland“) nur für
einen inländischen Zweithaushalt. Die im BMF-Schreiben vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228, unter
der Randziffer 112 enthaltene Typisierung, dass Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im
Ausland, die den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, als
notwendig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG anzusehen seien, hat der BFH abgelehnt.
Die vom BFH geforderte Einzelfallprüfung ist im steuerlichen Massenverfahren nicht umsetzbar, zumal es
sich um Auslandssachverhalte handelt. Der BFH grenzt in den Randnummern 12 und 13 seiner Entscheidung
vom 9. August 2024 die Inlandsfälle aufgrund der gesetzlichen Höchstbetragsregelung nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG von den Auslandsfällen ab, woraus man im Umkehrschluss folgern kann, dass
eine gesetzlich verankerte typisierende Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle gerichtsfest wäre. Die
gesetzliche Typisierung von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland hat
den Vorteil, dass zukünftig die Notwendigkeitsprüfung (eigentlich Angemessenheitsprüfung) der
Unterkunftskosten im Ausland in der Veranlagung entfallen kann, zumal laut Aussage des BFH in
Randnummer 16 des Urteils eine typisierende Gesetzesauslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendig“ zum Zwecke
einer einfacheren Handhabung im steuerlichen Massenverfahren zumindest zweifelhaft sei.
Dem Typisierungsgedanken folgend wird ein Höchstbetrag im Fall der doppelten Haushaltsführung mit einer
ausländischen Unterkunft mit dem doppelten „Inlandsbetrag“ gesetzlich festgeschrieben. Als
Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Ausland können daher zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich
entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens
jedoch 2 000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen – alle für die Unterkunft oder
Wohnung entstehenden Aufwendungen. Dieser Betrag orientiert sich anhand des Rankings der 20 Städte mit
den höchsten monatlichen Mietpreisen für eine 2-Zimmer-Wohnung weltweit aus dem Jahr 2019.
Inflationsbedingt und aufgrund der nicht einheitlichen Preisentwicklung in den letzten Jahren auf dem Mietmarkt
erfolgt eine Modifizierung der Werte. Der Aufwand für die Nutzung von Dienst- und Werkswohnungen
(inklusive Nebenkosten) unterliegt nicht der typisierenden Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle.
4. Zu Artikel 2 Nummer 3a – neu – (§ 20 Absatz 3 Satz 3 – neu – EStG), Nummer 3a – neu – (§ 40 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 EStG)
Nach Artikel 2 Nummer 3 sind die folgenden Nummern 3a und 3b einzufügen:
„3a. Nach § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vergütungen, die an einen anderen Beteiligten an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder
Gemeinschaft für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks gezahlt
werden, insbesondere der Carried Interest, mindern auch dann nicht die Einkünfte des Beteiligten,
wenn sie als erhöhte Überschussbeteiligung des anderen Beteiligten ausgestaltet sind.“
3b. § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme an der
Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht,“ “
Begründung:
Zu Nummer 3a – neu – (§ 20 Absatz 3 Satz 3 – neu – EstG)
Mit Urteil vom 16. April 2024 – VIII R 3/21 – (BStBl II 2024 S. 902) hat der BFH entschieden, dass der
sogenannte Carried Interest eines an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft
Beteiligten bei dem Berechtigten nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG zwar grundsätzlich Einkünfte aus
selbständiger Arbeit darstellen, in Bezug auf die übrigen Beteiligten steuerlich jedoch nicht als Tätigkeitsvergütung
(analog § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG), sondern als disproportionale Gewinnverteilung zu behandeln ist.
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die kapitaldisproportionalen Ergebniszuweisungen in Abweichung
zur bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 (BStBl I 2004 S. 40) bei
den übrigen Beteiligten (Fondsinvestoren) daher – anders als beim Berechtigten – steuerrechtlich nicht als
Tätigkeitsvergütung der Initiatoren zu behandeln sind, sofern eine zivilrechtlich wirksame und
steuerrechtlich anzuerkennende Gewinnverteilungsabrede vorliegt. Steuerrechtlich anzuerkennen ist die
Gewinnverteilungsabrede dann, wenn sie im Gesellschaftsverhältnis begründet ist und einem Fremdvergleich standhält.
Unter dem Blickwinkel der Einkünftezurechnung ergibt sich aus der BFH-Entscheidung kein
Handlungsbedarf.
Allerdings eröffnet sich aus dem Blickwinkel der Beteiligten, denen insoweit eine geringere
Überschussbeteiligung zuzurechnen ist, eine Möglichkeit, das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Absatz 9 EStG
(Beschränkung des Abzugs auf den Sparerpauschbetrag) zu umgehen. So lässt sich im Fall einer derzeit noch
schuldrechtlich und gewinnabhängig ausgestalteten Vermögensverwaltungsvergütung durch Begründung
einer „Wertpapiergemeinschaft“ die bisher nicht abziehbare Vergütung in einen die Einkünfte mindernden
Gewinn vorab umqualifizieren, ohne dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
Beispiel
Geldanleger G lässt sein Kapitalvermögen in Höhe von 20 Millionen Euro bisher vom Anlageberater A
verwalten. A erhält eine Vergütung in Höhe von 0,5 Prozent des Vermögens, mindestens 10 Prozent des
Überschusses.
Bei einer angenommenen Rendite von 8 Prozent erhält A eine Vergütung in Höhe von 100 000 Euro
(0,5 Prozent von 2 Millionen Euro), die bei G nicht als Werbungskosten abziehbar ist.
Zum 1. Januar 2025 gründen G und A eine Wertpapiergemeinschaft, in die G sein Kapitalvermögen einbringt
und A eine Bareinlage von 10 000 Euro leistet. Die Erträge werden im Verhältnis der Einlagen aufgeteilt,
wobei A einen Gewinn vorab in Höhe von 0,5 Prozent des Kapitals, mindestens 10 Prozent des Überschusses
erhält.
Mit minimalem Aufwand wird die bei G bislang nicht abziehbare Verwaltungsvergütung zu einem die
Einnahmen mindernden Abzugsposten. Die Rendite des G verändert sich nur geringfügig. Gleiches gilt für die
(steuerpflichtigen) Einkünfte des A.
Mit der Änderung des § 20 Absatz 3 EStG (neuer Satz 3) wird die Umgehung des
Werbungskostenabzugsverbots vermieden. Direktanleger und mittelbar über einen Fonds oder eine Wertpapiergemeinschaft
Anlegende werden gleichbehandelt.
Zu Nummer 3b – neu – (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EstG)
Die Ergänzung des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG ist auf Grund der neuesten Rechtsprechung des
BFH im Urteil vom 27. März 2024 – VI R 5/22 – notwendig geworden. Entgegen seiner bisherigen
Rechtsprechung (Urteil vom 15. Januar 2009 – VI R 22/06 –, BStBl II S. 476) hat der BFH entschieden, dass eine
Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht
allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 1 EStG entspreche.
Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich
einheitlich auszulegen.
Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der
Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) zum 1. Januar 2015 eingeführt.
In Satz 1 der Nummer 1a wird der Begriff der Betriebsveranstaltung als Veranstaltung auf betrieblicher
Ebene mit gesellschaftlichem Charakter definiert. Satz 3 gewährt einen Freibetrag von 110 Euro für
Betriebsveranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs
oder eines Betriebsteils offensteht.
Nach Auffassung des BFH ist damit nunmehr das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines
Betriebsteils ausschließlich Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrages in § 19 EStG und
könne daher nicht als (ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffes
angesehen werden.
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2014 beruhte die Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen
auf R 19.5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2013. In R 19.5 Absatz 2 Satz 1 LStR 2013 waren, in
Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des BFH, Betriebsveranstaltungen als Veranstaltungen auf
betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen
Betriebsangehörigen offensteht, zum Beispiel Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, definiert.
Ebenso wurde der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG verstanden.
Die Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG wurde vom Gesetzgeber als notwendig erachtet,
da der BFH mit seiner (damals) neuesten Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit
bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt und dies zu einer unklaren und
komplizierten Rechtslage geführt habe. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze würden nun gesetzlich
festgeschrieben. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gälten auch insoweit fort als sie die gesetzliche
Regelung präzisieren (BT-Drucksache 18/3017, Seite 47 f.).
Der Gesetzgeber wollte daher mit der Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG vor allem die
Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16. Mai 2013
(VI R 94/10, BStBl II 2015 S. 186; VI R 7/11, BStBl II 2015 S. 189) bestand, wiederherstellen. Vor
Ergehen dieser Urteile war für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, die
Anwendung des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG eindeutig nicht eröffnet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür
ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Pauschalierungsmöglichkeit ausweiten wollte.
Die Annahme einer Pauschalierungsmöglichkeit auch für Betriebsveranstaltungen, die nur bestimmten
Gruppen von Arbeitnehmern offenstehen, verstößt gegen das in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte
Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Zwar darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne
allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu
verstoßen. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der
Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen
Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und
Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall
als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG,
Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 –, BStBl II 2017 S. 1082 m. w. N.).
Es kann aber der Vorteil aus der Teilnahme an lediglich Führungskräften vorbehaltenen geschlossenen
Veranstaltungen mit Aufwendungen in Höhe von 168 439 Euro, wie im vom BFH entschiedenen Fall (Urteil
vom 27. März 2024 – VI R 5/22 -), mit der Anwendung des typisierenden Durchschnittssteuersatzes von
25 Prozent nicht realitätsgerecht erfasst und besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung mit einem festen
Steuersatz von 25 Prozent anstelle des materiell-rechtlich an die individuelle Lohnsteuer der Arbeitnehmer
anknüpfenden variablen Nettosteuersatzes verfehlt in diesem Fall das in Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der
Folgerichtigkeit.
Der Steuersatz von 25 Prozent stellt nur dann einen zutreffenden Durchschnittswert dar, wenn auch
Arbeitnehmer aller Lohngruppen (der Durchschnitt) an der Betriebsveranstaltung teilnehmen können (BFH, Urteil
vom 15. Januar 2009 – VI R 22/06 –, BStBl II S. 476).
Die Neuregelung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.
Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.
Dezember 2025 zufließen (§ 52 Absatz 1 EStG).
5. Zu Artikel 2a – neu – (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 84 Absatz 2c EStDV)
Nach Artikel 2 ist der folgende Artikel 2a einzufügen:
„Artikel 2a
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „300 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
2. In § 84 Absatz 2c wird die Angabe „1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ und die
Angabe „31. Dezember 2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.“
Begründung:
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben im
Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht werden und hierdurch die
Steuerlast mindern. Der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung nach amtlich vorgeschriebenem Muster
zu bestätigen. Dies ist mittlerweile auch elektronisch möglich. Der Zuwendende hat die
Zuwendungsbestätigung vorzuhalten und bei Anforderung durch das Finanzamt vorzulegen.
Für kleinere Spenden gibt es bereits die Möglichkeit eines sogenannten vereinfachten Nachweises (§ 50
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Statt einer Zuwendungsbestätigung
genügt in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes mit
dem Empfängerbeleg. Zuletzt wurde der Grenzwert für den vereinfachten Spendennachweis mit dem
Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von
200 Euro auf 300 Euro angehoben.
Seit der letzten Erhöhung des Betrages sind nunmehr fast fünf Jahre vergangen. Eine angemessene Erhöhung
des Grenzwertes für den vereinfachten Spendennachweis auf 400 Euro würde Spender, gemeinnützige
Organisationen und Steuerverwaltung gleichermaßen von vermeidbarem Bürokratieaufwand entlasten.
6. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 AO)
Artikel 5 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird nach der Angabe „Studentenhilfe“ die Angabe „sowie der berufsbezogenen
Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dazugehörigen Prüfungen“ eingefügt.
b) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 <<… weiter wie Vorlage …>>“
Begründung:
1. Artikel 1 des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 2025 sieht eine Änderung des § 3 Nummer 26
Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, die entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf (BR-
Drucksache 474/25, Seite 25) dazu dienen soll klarzustellen, dass die Voraussetzung der Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristische Personen des
öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallen, gilt. Nach der
Begründung zum Gesetzentwurf soll hiermit der Entscheidung des BFH, vgl. Urteil vom 8. Mai 2024 – VIII
R 9/21 –, begegnet werden, die – im Rahmen der Parallelregelung des § 3 Nummer 26a EStG – festgestellt
hatte, dass die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts keine weiteren Voraussetzungen habe und insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke fördern müsse.
2. Die nunmehr im Gesetzentwurf als Folge der Änderung des § 3 Nummer 26a EStG zum Gleichlauf der
Regelungen vorgesehene Änderung des § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG könnte dahingehend missverstanden
werden, dass die bisherige Förderung des Engagements bei der Aus- und Fortbildung sowie Prüfung im
Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mehr unter die
Steuerprivilegierung fallen sollte.
Die in diesem Antrag angeregte Änderung soll deswegen der Klarstellung dienen, dass auch die
berufsbezogene Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dazugehörigen Prüfungen als gemeinnützig anzusehen
sind, wodurch sichergestellt wird, dass diese Tätigkeit auch weiterhin der Privilegierung des § 3 Nummer 26
unterfällt.
Für die Abnahme von Prüfungen hat der BFH in seinen Urteilen vom 29. Januar 1987 (IV R 189/85) und
23. Juni 1988 (IV R 21/86) und für die berufsbezogene Ausbildung in seinem Urteil vom 26. März 1992
(IV R 34/91) bereits festgestellt, dass diese Tätigkeiten – in Anwendung der jeweils geltenden Fassungen –
nach § 3 Nummer 26 EStG begünstigt sind bzw. nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 AO in der bis zum 31.
Dezember 2006 geltenden Fassung gemeinnützigen Zwecken dienen, wenn die Ausbildung oder Prüfung selbst
im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das ist regelmäßig zumindest mittelbar bei Aus-, Fort und
Weiterbildungen sowie deren darauf bezogenen Prüfungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder Einrichtung im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG der Fall. Durch die Neufassung des
§ 52 AO zum 1. Januar 2007 wurde die Gemeinnützigkeit für Bildungsleistungen in § 52 Absatz 2
Nummer 7 AO verankert, wobei der Gesetzgeber ausdrücklich den Sinngehalt der vorherigen Regelung
beibehalten wollte (BT-Drucksache 16/5200, 20).
Mit dieser Regelung ist daher keine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 AO, sondern
lediglich eine Klarstellung verbunden.
Buchstabe b hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern wurde aus rechtsförmlichen Gründen aus dem
Gesetzentwurf übernommen.
7. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
Artikel 5 Nummer 4 § 64 Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat ist – abweichend von der Begründung zum Gesetzentwurf – der Auffassung, dass die
beabsichtigte Entlastung von Bürokratie insbesondere für kleine Vereine nicht eintritt. Der vorgesehene Verzicht
auf die Sphärenzuordnung lässt unberücksichtigt, dass für Zwecke der Umsatzbesteuerung zwischen den
Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und denen eines Zweckbetriebes zu
differenzieren ist (siehe § 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a UStG).
Zudem würde der Verzicht dazu führen, dass Verluste aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zumindest faktisch als unschädlich angesehen werden. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass nicht
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Finanzierung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aktivitäten
dienen muss, sondern umgekehrt für entsprechende wirtschaftliche Betätigungen unter Umständen nach
§ 10b EStG steuerlich begünstigte Zuwendungen – oder andere an sich ausschließlich für begünstigte
satzungsmäßige Zwecke zu verwendende Mittel – herangezogen werden dürfen. Gegebenenfalls wäre sogar
eine Zuwendung in Form einer Spende unmittelbar in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb steuerbegünstigt, was einerseits ein systematischer Bruch und andererseits vor dem Hintergrund der
Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts auch nur schwer zu rechtfertigen wäre.
Unklar ist ferner, wie die vermeintliche Rückausnahme für Verluste, die „klar erkennbar nicht im
Zweckbetrieb angefallen sind“ (vgl. Gesetzentwurf, Seite 34) rechtssicher administriert werden soll. Im Übrigen ist
diese Rückausnahme nicht im Wortlaut des § 64 Absatz 3 Satz 2 AO-E angelegt.
8. Zu Artikel 5 Nummer 5 – neu – (§ 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 – neu –, Absatz 6 AO)
Nach Artikel 5 Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. § 379 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „aufbewahrt oder“ durch die Angabe „aufbewahrt,“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird nach der Angabe „aufbewahrt“ die Angabe „oder“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. entgegen § 146a Absatz 4 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt“
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ die Angabe „und 9“
eingefügt.“
Begründung:
Um das Sicherheitskonzept des Kassengesetzes zu vervollständigen und damit eine gleichmäßige
Besteuerung der Bargeldbranche herzustellen, wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Absatz 1 Satz 1 AO
um einen weiteren Tatbestand ergänzt. Die Sanktionierung von Verstößen ist notwendig, um die gesetzlichen
Verpflichtungen des § 146a Absatz 4 AO zur Mitteilung von vorhandenen elektronischen
Aufzeichnungssystemen in der Praxis durchzusetzen.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) wurde eine Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die
Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach § 146a Absatz 4
AO eingeführt. Die elektronische Übertragungsmöglichkeit zur Umsetzung dieser Mitteilungsverpflichtung
steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.
Mit der Einführung der Mitteilungsverpflichtung sollte eine frühzeitige Kenntniserlangung der
Finanzverwaltung über die Art und Anzahl der im Unternehmen vorhandenen Aufzeichnungssysteme zum Zwecke
einer etwaigen Prüfungsauswahl erreicht werden. Sofern Informationen über technisch unzureichende
elektronische Aufzeichnungssysteme oder solche, die mit einer Manipulationssoftware ausgestattet sind,
vorliegen, erlauben die Mitteilungen auch eine direkte Auswahl der Steuerpflichtigen, die diese Systeme einsetzen
und geprüft werden müssen. Im Rahmen des vorgenannten Gesetzes wurde keine Möglichkeit zur
Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht eingeführt. Diese ist jedoch notwendig, um die
gesetzliche Verpflichtung auch durchsetzen zu können. Ein Zwangsmittelverfahren nach §§ 328 ff. AO ist hierzu
nicht geeignet, da in den Fällen, in denen im Rahmen einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau
festgestellt wird, dass elektronische Aufzeichnungssysteme nicht mitgeteilt wurden, dieser Verpflichtung
kurzfristig nachgekommen werden kann. Das Vorhandensein eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes hat dagegen
auch einen repressiven Charakter, da auch das Fehlverhalten in der Vergangenheit sanktioniert wird. Hinzu
kommt ein präventiver Charakter, da Steuerpflichtige auch davon abgehalten werden, das Risiko der
Entdeckung ihres Fehlverhaltens abzuwarten und dann kurzfristig – ohne weitere Sanktionierung – der
Verpflichtung nachzukommen. Nur so können der Sinn und Zweck der Einführung der Mitteilungsverpflichtung, der
frühzeitigen Kenntniserlangung der Finanzverwaltung über die Art und Anzahl der im Unternehmen
vorhandenen Aufzeichnungssysteme, gewährleistet werden.
In der abschließenden Mitteilung des Bundesrechnungshofes (BRH vom 4. Oktober 2023 über die Prüfung,
Verfahren, Möglichkeiten und Wirksamkeit der Kassen-Nachschau nach § 146b AO (Gz.: VIII 3/VIII 4 –
2020 – 0323) macht dieser unter Tz. 5.4 und 6.4.2 deutlich, dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht
eine zutreffende und gleichheitsgerechte Besteuerung gefährde. Der Sanktionsapparat des Kassengesetzes
müsse daher hinsichtlich der Nichtbefolgung der Belegausgabepflicht ergänzt werden. Der BRH empfiehlt
diesbezüglich, die Lücke im Sanktionsapparat des § 379 AO zu schließen.
9. Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, das ehrenamtliche
Engagement nachhaltig zu stärken und steuerlich besser zu fördern. Gerade Vereine und Initiativen leisten
unverzichtbare Beiträge für das gesellschaftliche Leben. Umso wichtiger ist es, dass die hierfür
vorgesehenen steuerlichen Rahmenbedingungen nicht nur förderlich, sondern auch klar verständlich,
praxistauglich und rechtssicher ausgestaltet werden. Nur wenn Regelungen für ehrenamtlich Tätige ohne
komplizierte Abgrenzungsfragen handhabbar sind, entfalten sie ihre beabsichtigte positive Wirkung.
b) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in Artikel 5
Nummer 1 vorgesehene Gleichstellung von Sport und E-Sport in § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO in einer
differenzierteren Form ausgestaltet werden sollte. Erforderlich sind klare Kriterien und Maßstäbe, die
eine sichere und rechtssichere Abgrenzung ermöglichen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die
Gemeinnützigkeit tatsächlich auf die Förderung der Allgemeinheit ausgerichtet bleibt und gleichzeitig
die Finanzverwaltung wie auch die betroffenen Körperschaften von unnötiger Rechtsunsicherheit und
aufwendigen Prüfungen verschont werden.
c) Darüber hinaus bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Neuregelung des
§ 64 Absatz 3 AO kritisch zu überprüfen. In derzeitiger Fassung drohen insbesondere im Hinblick auf
die umsatzsteuerliche Behandlung erhebliche Rechtsunsicherheiten. Statt Vereinfachung könnten neue
Bürokratiehürden entstehen, die sowohl für Vereine als auch für die Verwaltung zusätzlichen Aufwand
nach sich ziehen. Eine praxistauglichere Fassung sollte daher das Ziel sein, um den Anspruch auf
Vereinfachung und Entlastung glaubhaft einzulösen.
Begründung:
Das ehrenamtliche Engagement bildet eine tragende Säule unseres Gemeinwesens. Millionen Menschen
leisten tagtäglich einen unschätzbaren Beitrag für den sozialen Zusammenhalt, für Integration, Bildung, Kultur
und Sport. Ohne dieses freiwillige und selbstlose Wirken wäre vieles, was unser gesellschaftliches Leben
ausmacht, nicht denkbar. Es ist daher folgerichtig und ausdrücklich zu begrüßen, wenn die steuerlichen
Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass sie dieses Engagement stärken und fördern.
Gleichwohl müssen Regelungen zugleich klar, verlässlich und praxistauglich sein. Die im Gesetzentwurf
vorgesehene rechtssystematische Zuordnung des E-Sports zum gemeinnützigen Zweck „Förderung des
Sports“ überzeugt in dieser Hinsicht nicht. Schon die bisherige Rechtsprechung zeigt, wie anspruchsvoll die
Abgrenzung zwischen sportlicher Betätigung und bloßer Freizeitgestaltung ist. Für den Bereich des E-Sports
fehlen bislang belastbare Kriterien, welche Tätigkeiten tatsächlich als sportlich einzustufen sind. Hinzu
kommt, dass E-Sport-Veranstaltungen in erheblichem Umfang im professionellen Bereich stattfinden. Damit
fehlt es regelmäßig am Merkmal der Gemeinnützigkeit, das zwingend die Ausrichtung auf die Förderung der
Allgemeinheit verlangt. Für die Praxis entstünde ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit. Die
Finanzverwaltung müsste im Einzelfall unbestimmte Kriterien prüfen, was sowohl die Verwaltung selbst als auch die
betroffenen Körperschaften stark belasten würde. Es ist zu erwarten, dass zahlreiche Rechtsstreitigkeiten
geführt werden müssten – mit dem Risiko, dass Vereine im Extremfall sogar ihre Gemeinnützigkeit verlören.
Auch die geplante Änderung des § 64 Absatz 3 AO wirft erhebliche Bedenken auf. Zwar soll sie der
Vereinfachung dienen, in der Praxis bleibt jedoch die Sphärenzuordnung für Zwecke der Umsatzsteuer zwingend
erforderlich, insbesondere für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Zweckbetrieben (§ 12
Absatz 2 Nummer 8 UStG). Ohne klare Abgrenzung droht eine Behandlung zum Regelsteuersatz, die weder
Vereine noch Verwaltung entlastet. Stattdessen würde ein neues Feld rechtlicher Unsicherheit eröffnet,
verbunden mit zusätzlichem Prüf- und Bürokratieaufwand. Damit würde die beabsichtigte Vereinfachung ins
Gegenteil verkehrt.
Zur Stärkung des Ehrenamtes braucht es vor allem einfache, klare und rechtssichere Regelungen. Nur so
wird das Engagement nicht durch unnötige Rechtsunsicherheit erschwert, sondern in seiner gesellschaftlich
unverzichtbaren Wirkung gestützt.
10. Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit zu den in Artikel 5
des Gesetzentwurfes enthaltenen Änderungen der Abgabenordnung Anwendungsregelungen im
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zu treffen sind.
Begründung:
Nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzentwurfes tritt Artikel 5 am 1. Januar 2026 in Kraft. Mangels
ausdrücklicher Anwendungsregelung sind die Neuregelungen damit auf alle nach diesem Zeitpunkt durchgeführten
erstmaligen Steuerfestsetzungen anzuwenden, auch wenn sie Besteuerungszeiträume betreffen, die vor
diesem Zeitpunkt beendet waren. Die Neuregelungen sind ferner auf alle zu diesem Zeitpunkt
verfahrensrechtlich änderbaren Steuerfestsetzungen anzuwenden. In allen anderen Fällen kommt die Neuregelung dagegen
erstmals für Besteuerungszeiträume zur Anwendung, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Insbesondere im
Hinblick auf die Erhöhung der Besteuerungsgrenze in § 64 Absatz 3 Satz 1 AO-E (Artikel 5 Nummer 4)
kann aus der fehlenden Anwendungsregelung eine materiell-rechtliche Ungleichbehandlung für
Besteuerungszeiträume bis einschließlich dem Jahr 2024 resultieren, deren Rechtfertigung geprüft werden sollte.
Gegebenenfalls bietet es sich an, Artikel 97 § 1b Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zu ergänzen.
11. Zu Artikel 5a – neu – (§ 91 Absatz 2a – neu – AO)
Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen:
„Artikel 5a
Weitere Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24)
wird wie folgt geändert:
Nach § 91 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Von der Anhörung soll abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde bei Erlass eines
Verwaltungsakts anstelle der in der Steuererklärung angegebenen Daten die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von
einer mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1) elektronisch übermittelten und dem Steuerpflichtigen
gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 3 mitzuteilenden Daten verwendet; auf die Abweichung von den erklärten
Daten ist im Verwaltungsakt hinzuweisen. § 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“ “
Begründung:
Mit dem neuen § 91 Absatz 2a AO soll eine Entlastung der Finanzverwaltung erreicht werden, die kaum
Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen hat.
Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Absatz 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung
erklärten Daten von den vorliegenden Daten im Sinne des § 93c AO abweichen. Diese Daten nach § 93c AO
werden durch mitteilungspflichtige Stellen elektronisch der Finanzverwaltung übermittelt und dem
Steuerpflichtigen mitgeteilt. Zwar liegen häufig abweichende Angaben in der Steuererklärung vor. Bei der
Bearbeitung werden dann die vorliegenden übermittelten Daten nach § 93c AO personell berücksichtigt. Bei
Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft waren. Aufgrund der sehr
guten Datenbasis kann bei Abweichungen in der Steuererklärung in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet
werden. Durch die Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem
Steuerpflichtigen bereits bekannt.
Ohne diese Anhörungspflicht können in der Folge Maßnahmen ergriffen werden, um eine generelle
automatische Übernahme der Daten gemäß § 93c AO sicherzustellen.
12. Zu Artikel 6 (§ 31a Absatz 1 Satz 1, § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB)
Der Bundesrat begrüßt die Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und
Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen sowie für Vereinsmitglieder auf 3 300 Euro jährlich. Der
Bundesrat bittet jedoch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Übergangsregelung für die
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch veranlasst ist.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 6 die Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und
Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder
von jährlich 840 Euro auf 3 300 Euro vor. Ausweislich Artikel 11 tritt die in Artikel 6 vorgesehene Änderung
am 1. Januar 2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten würden die unter der alten Rechtslage bereits entstandene
Ansprüche zukünftig hinfällig werden, soweit sie unterhalb der neu eingeführten Freigrenze von 3 300 Euro
liegen. Im Sinne der Rechtssicherheit scheint es angezeigt, eine Übergangsvorschrift zu schaffen, die es
sowohl den Vereinen als auch den betroffenen Vereinsmitgliedern und -vorständen erlaubt, sich auf die neue
Rechtlage einzustellen. Eine Übergangsvorschrift würde sicherstellen, dass in der Vergangenheit begründete
Haftungsfälle von der Änderung der §§ 31a, 31b BGB unberührt bleiben. Der Haftungsmaßstab für vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Fälle würde sich damit nicht ändern. Auf die vorgeschlagene
Regelung aus dem Beschluss des Bundesrates (BR-Drucksache 273/25 (Beschluss)) wird insoweit verwiesen.
13. Zu Artikel 10a – neu – (§ 56 Absatz 3b – neu – InvStG)
Nach Artikel 10 ist der folgende Artikel 10a einzufügen:
„Artikel 10a
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 56 Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Werden Alt-Anteile in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, gilt dies für die Zwecke der
Absätze 2, 3 und 3a stets als tatsächliche Veräußerung. Eine Übertragung nach Satz 1 zum Buchwert gilt
nicht als tatsächliche Veräußerung. In diesen Fällen ist auf die tatsächliche Veräußerung durch den Erwerber
abzustellen. Dem Erwerber ist zu diesem Zweck der nach Absatz 5 gesondert festgestellte Gewinn
zuzurechnen. Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der übertragende Rechtsträger für die Übertragung der Alt-Anteile
rückwirkend einen Einbringungsgewinn zu versteuern oder einen höheren Wert anzusetzen hat.“ “
Begründung:
Durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 2016, S. 1730) wurde das
Investmentsteuergesetz zum 1. Januar 2018 grundlegend neu gestaltet. Für den Übergang vom alten zum neuen Recht
wurden Übergangsregelungen geschaffen, wonach zum Jahreswechsel 2017/2018 gehaltene Anteile an
(Spezial-)Investmentfonds (sogenannte Alt-Anteile) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit
Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft gelten (§ 56 Absatz 2 Satz 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)).
Aufgrund dieses Systemwechsels wurde es notwendig, zum 31. Dezember 2017 einen sogenannten fiktiven
Veräußerungsgewinn oder -verlust zu ermitteln (§ 56 Absatz 3 InvStG).
Die Besteuerung des Gewinns oder des Verlustes aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017
erfolgt jedoch erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile. Zu diesem Zeitpunkt
versteuert der Anleger somit zwei Veräußerungsergebnisse: Den fiktiven Veräußerungsgewinn oder -verlust
nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG sowie den nach neuem Investmentsteuergesetz angefallenen Gewinn oder
Verlust.
In der Praxis wurde die Frage aufgeworfen, in welchem Verhältnis die Regelungen des § 56 Absatz 2, 3 und
3a InvStG zu Vorgängen nach § 6 Absatz 3 und 5 EStG und Vorgängen des Umwandlungssteuergesetzes
(UmwStG) stehen.
In Randziffer 56.60 des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz (BMF-Schreiben vom
21. Mai 2019, BStBl I S. 527, zuletzt geändert mit BMF-Schreiben vom 18. November 2024,
BStBl I 2024 S. 1547) äußert sich die Verwaltung bereits zum Verhältnis des § 56 InvStG zu bestimmten
Vorgängen des Einkommensteuer- und Umwandlungssteuergesetzes:
„§ 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG gelten insbesondere auch nach Überführung der Anteile in ein anderes
Betriebsvermögen desselben Anlegers in den Fällen des § 6 Absatz 5 EStG sowie für den Rechtsnachfolger
nach Übertragung der Anteile in den Fällen des § 6 Absatz 3 und 5 EStG und in den Fällen der §§ 20 und 24
UmwStG. In den Fällen des § 6 Absatz 3 und Absatz 5 EStG tritt als Rechtsfolge Buchwertfortführung ein.
In Fällen der §§ 20, 24 UmwStG gilt dies nur, wenn gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 oder § 24 Absatz 2 Satz 2
UmwStG die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung gegeben sind und diese auch beantragt wurde.
Unter diesen Voraussetzungen tritt die übernehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung der Übertragenden
ein (§ 23 Absatz 1 i. V. m. § 12 Absatz 3 UmwStG oder § 24 Absatz 4 i. V m. § 23 Absatz 1 i. V. m. § 12
Absatz 3 UmwStG).“
Durch die Anwendung des § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG auf den Rechtsnachfolger in den Fällen der
Buchwertfortführung hat die Verwaltung ihre Rechtsauffassung bereits im Umkehrschluss ausgedrückt, dass
es in den angesprochenen Fällen nicht zu einer tatsächlichen Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1,
Absatz 3a InvStG kommen soll. Würde es zu einer tatsächlichen Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1,
Absatz 3a InvStG kommen, gäbe es keine Alt-Anteile mehr, für die Ausführungen zum sogenannten
Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrag (§ 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG) notwendig wären. Die
Zurechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum Erwerber entspricht auch dem Ziel des
Umwandlungssteuerrechts, Umwandlungen, Abspaltungen und Einbringungen entsprechend der dort genannten
Voraussetzungen steuerneutral zu Buchwerten und ohne Aufdeckung von stillen Reserven in dem übertragenen
Betriebsvermögen umzusetzen (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 2
Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 2 UmwStG).
Da die Frage des Verhältnisses des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Absatz 2, 3 und 3a InvStG zu
Vorgängen des Umwandlungssteuerrechts in der Praxis dennoch aufgeworfen wurde, bat der Bundesrat um
Prüfung (Jahressteuergesetz 2024, BR-Drucksache 369/24 (Beschluss), Seite 77), ob in § 56 InvStG eine
Regelung zur Klarstellung aufzunehmen ist, dass in den Fällen von Umstrukturierungen mit
Buchwertfortführung keine tatsächliche Veräußerung anzunehmen ist, die zu einer sofortigen Besteuerung des (nach § 56
Absatz 2 Satz 1 InvStG) fiktiven Veräußerungsgewinns oder -verlustes führt. Eine Besteuerung fiktiver
Veräußerungsgewinne oder -verluste nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG erfolgt beim übernehmenden
Rechtsträger, wenn dieser die sogenannten Alt-Anteile tatsächlich veräußert.
Aus diesem Grund wird in § 56 Absatz 3b – neu – InvStG klargestellt, dass beispielsweise die
Überführungen von Anteilen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Anlegers (§ 6 Absatz 5 EStG), Übertragungen
von Anteilen nach § 6 Absatz 3 EStG, Verschmelzungs- oder Vollübertragungsvorgänge nach § 11
UmwStG, Aufspaltungs-, Abspaltungs- und Teilübertragungsvorgänge nach § 15 UmwStG und
Einbringungsvorgänge nach §§ 20 und 24 UmwStG zu Buchwerten für die Zwecke des § 56 Absatz 2, 3 und 3a InvStG
nicht als tatsächliche Veräußerungen gelten.
Bei allen Vorgängen ist zu beachten, dass § 56 Absatz 3b – neu – InvStG nur gilt, wenn ein Übergang zu
Buchwerten erfolgt. Wenn ein Übergang zu einem anderen Wert erfolgt, gilt der Alt-Anteil nach § 56
Absatz 3b Satz 1 – neu – InvStG als tatsächlich veräußert, da das Umwandlungssteuergesetz von einer
Veräußerung ausgeht.
Bei Übertragungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu
Buchwerten tritt der Rechtsnachfolger in die Fußstapfen des Rechtsvorgängers. § 56 Absatz 3b Satz 2 bis 4 – neu
– InvStG stellt daher klar, dass in den Fällen des § 56 Absatz 3b Satz 2 – neu – InvStG der Rechtsnachfolger
den noch zu versteuernden fiktiven Veräußerungsgewinn oder -verlust übernimmt und bei seiner eigenen,
tatsächlichen Veräußerung zu versteuern hat.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Einen beachtlichen Beitrag zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur Stärkung eines wirksamen
Steuervollzuges würde eine rechtliche Verpflichtung leisten, bei Geschäften des Alltags neben der Annahme
von Bargeld mindestens eine gängige digitale Zahlungsoption anzubieten. Der Bundesrat fordert daher im
weiteren Gesetzgebungsverfahren dazu auf, kurzfristig einen Vorschlag zur Einführung einer solchen
Regelung vorzulegen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine dauerhafte Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie
auf 7 Prozent ab dem 1. Januar 2026 vor. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der
Gastronomiebranche.
Diese Senkung sorgt für beträchtliche Steuerausfälle in den öffentlichen Haushalten. Bezogen auf einen
Fünfjahreszeitraum geht es um eine Größenordnung von bundesweit insgesamt etwa 19 Milliarden Euro
Steuermindereinnahmen.
Durch die Umsetzung der hier geforderten Maßnahme ist hingegen mit steuerlichen Mehreinnahmen
aufgrund von gesteigerter Steuerehrlichkeit zu rechnen. Die Maßnahme hilft somit, die steuerliche
Gesamtbelastung der Entlastungsmaßnahme zu reduzieren.
Entgegen der Zielrichtung der Steuersatzsenkung können sich die eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten
der Steuerverwaltung nachteilig auf den Wettbewerb auswirken, die bestehen, wenn in Bargeldbranchen
offene Ladenkassen zum Einsatz kommen. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten wäre daher die verstärkte
Nutzung digitaler Bezahlmethoden zielführend.
Steuerhinterziehungen bei Bargeschäften (z. B. durch sogenannte schwarze Kassen oder offene
Ladenkassen) und Manipulationen von elektronischen Buchführungs- und Kassendaten haben zu Steuerausfällen für
die öffentlichen Haushalte in Milliardenhöhe und erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der
steuerehrlichen Unternehmen geführt. Angesichts der fortschreitenden Manipulationen und der Größenordnung
des Steuerausfalls bestand dringender Handlungsbedarf. Es war nicht mehr hinnehmbar, dass die
Steuerehrlichen durch den Betrug mit manipulierten Kassen unter den Wettbewerbsverzerrungen durch ihre
betrügerischen Mitbewerberinnen und Mitbewerber leiden und letztlich alle ehrlichen Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler für die Steuerausfälle aufkommen müssen. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an
digitalen Grundaufzeichnungen, das am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, wurden hier für
elektronische Aufzeichnungssysteme geeignete Vorgaben etabliert, die nach den nunmehr gemachten
Prüfungserfahrungen jedoch bei der Verwendung einer sogenannten offenen Ladenkasse nicht greifen, weshalb hier
zusätzliche Maßnahmen notwendig sind.
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, dass bei Geschäften des Alltags neben der Annahme
von Bargeld mindestens eine digitale Zahlungsoption schrittweise angeboten werden soll. Dies wird zur
Verbesserung eines gleichmäßigen Steuervollzuges beitragen, weshalb dazu aufgefordert wird, kurzfristig
einen Vorschlag zur Einführung einer solchen Regelung aufzunehmen.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der Übungsleiter- und
Ehrenamtspauschale. Aus den nämlichen Erwägungsgründen heraus (Bürokratieentlastung bei der Ermittlung der mit der
Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen, Wertschätzung für das Ehrenamt) wird die Bundesregierung
aufgefordert, den in R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) angeführten Monatsbetrag von
jeweils 250 Euro, der im Fall der Bestimmung als Aufwandsentschädigung in einem Gesetz oder einer
Rechtsverordnung mindestens steuerfrei zu belassen ist (R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 LStR) bzw. der im Fall
der fehlenden Bestimmung als Aufwandsentschädigung in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung als
steuerlich anzuerkennender Aufwand zu berücksichtigen ist, signifikant anzuheben.
Dabei sollte auch geprüft werden, ob aus Gründen der Rechtssicherheit für die Beteiligten die bisher in den
Lohnsteuer-Richtlinien getroffene Regelung auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen ist.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Wirtschaftsstandort Deutschland steht aufgrund einer anhaltenden Phase der wirtschaftlichen
Schwäche vor enormen Herausforderungen. Die Bundesregierung hat sich u. a. dafür entschieden, die
Entfernungspauschale anzuheben und den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen zu senken. Daneben ist beabsichtigt, eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen
Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umzusetzen.
b) Der Gesetzentwurf führt nach Angaben der Bundesregierung zu erheblichen Steuerausfällen, die im
Zeitraum der Jahre 2026 bis 2030 zu rund der Hälfte von den Haushalten der Länder und Gemeinden
zu tragen sind. Die Ausfälle der Länder belaufen sich auf rund 11,2 Milliarden Euro, die der Gemeinden
auf rund 1,4 Milliarden Euro. Der Bundesrat merkt ein weiteres Mal an, dass sich die Haushalte von
Ländern und Gemeinden ohnehin hohen strukturellen Herausforderungen gegenübersehen. Dazu zählen
der kontinuierliche Anstieg der Ausgaben für Bildung, Betreuung, Gesundheit, innere Sicherheit und
Integration ebenso wie die notwendigen Investitionen in Digitalisierung und Klimaschutz. Hinzu
kommen steigende Sozialausgaben, insbesondere auf kommunaler Ebene. Dies führt zwangsläufig zu einem
Ausgabenwachstum bei Ländern und Kommunen, mit dem die Einnahmeentwicklung nicht mithalten
kann.
c) Der Finanzierungssaldo der Kommunen hat sich von dem Jahr 2023 auf das Jahr 2024 von 6
Milliarden Euro auf 24 Milliarden Euro auf ein Rekorddefizit vergrößert und wird sich auf Basis der aktuellen
Prognose der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum Jahr 2028 voraussichtlich
auf bis zu 36 Milliarden Euro erhöhen. Vor diesem Hintergrund führen die mit dem Entwurf des
Steueränderungsgesetzes 2025 verbundenen Mindereinnahmen zu einer zusätzlichen Verschärfung der
Haushaltslage und schränken die Handlungsfähigkeit der Länder und Kommunen weiter ein. Der
Bundesrat sieht es deshalb als erforderlich an, dass mit dem Bund eine Verständigung über eine dauerhafte
und umfassende Entlastung der Haushalte der Länder und Kommunen erfolgt.
d) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die durch das Gesetzesvorhaben entstehenden
Steuermindereinnahmen der Länder und Kommunen nachhaltig zu kompensieren. Dabei kommen
verschiedene Bereiche in Betracht, wie etwa die verstärkte Finanzierung des Deutschlandtickets durch den Bund
oder eine Anhebung der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Ausgaben
der Länder.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a – neu –
EStG), Nummer 1b – neu – (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EStG), Nummer 3 (§ 52 Absatz 6 Satz 15a –
neu –, Absatz 16b Satz 1a – neu – EStG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Regelungsvorschlag sieht ein weiteres Betriebsausgabenabzugsverbot vor. Betriebsausgabenabzugsverbote
stellen grundsätzlich einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip dar und bedürfen daher einer
besonderen Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung wird hier bei Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ausübung des
Berufes nicht gesehen.
Zu Ziffer 2 Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG) Nummer 2b – neu –
(§ 39e Absatz 10 Satz 1a – neu – EStG), Artikel 10a – neu – (§ 34 Absatz 3 – neu – ErbStG),
Artikel 10b – neu – (§ 4 ErbStDV), Artikel 10c – neu – (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
2. BMeldDÜV), Artikel 11 Absatz 3 – neu – (Inkrafttreten)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – zu und wird den Vorschlag zu
Artikel 1 Nummer 2b – neu – prüfen.
Zu Ziffer 3 Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Ziffer 4 Zu Artikel 2 Nummer 3a – neu – (§ 20 Absatz 3 Satz 3 – neu – EStG),
Nummer 3b – neu – (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag zu Artikel 2 Nummer 3a – neu – ab.
Der Vorschlag geht auf das Urteil VIII R 3/21 des BFH vom 16. April 2024 zurück, in welchem entschieden
wurde, dass der sogenannte Carried Interest eines an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder
Gemeinschaft Beteiligten als disproportionale Gewinnverteilung zu behandeln ist. Eine anderweitige Gewinnverteilung
kann nicht dazu führen, dass den anderen Beteiligten zusätzliche Einnahmen zugerechnet werden.
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu Artikel 2 Nummer 3b – neu – zu.
Zu Ziffer 5 Zu Artikel 2a – neu – (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 84 Absatz 2c EStDV)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Aus rechtsförmlichen Gründen ist eine Anpassung der EStDV als Rechtsverordnung im hiesigen
Gesetzgebungsverfahren nicht möglich, da keine gesetzliche Änderung im selben Sachbereich erfolgt. Davon unabhängig ist
eine Anhebung unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus erwägenswert und könnte deshalb in einem
späteren Verordnungsverfahren aufgegriffen werden.
Zu Ziffer 6 Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 AO)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Neuregelungen des Steueränderungsgesetzes 2025 zu § 3 Nummer 26 und 26a EStG stellen lediglich klar,
dass bei Tätigkeiten im Auftrag juristischer Personen des öffentlichen Rechts die Tätigkeit selbst auch
steuerbegünstigte Zwecke fördern muss.
Es ist unstrittig, dass Tätigkeiten der Prüfenden in der juristischen Ausbildung aufgrund der klarstellenden
Wortlautänderungen im Steueränderungsgesetz 2025 weiterhin unter den Anwendungsbereich der
Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 EStG fallen können. Diese Tätigkeiten fördern unstreitig den gemeinnützigen Zweck
der Bildung nach § 52 Absatz 2 Nummer 7 AO.
Dies hat der BFH für die Abnahme von Prüfungen bereits in seinen Urteilen vom 29. Januar 1987 (IV R 189/85,
BStBl. 1987 II S. 783) sowie vom 23. Juni 1988 (IV R 21/86, BStBl. 1988 II S. 890) und für die berufsbezogene
Ausbildung in seinem Urteil vom 26. März 1992 (IV R 34/91, BStBl. 1993 II S. 20) positiv festgestellt. Die Urteile
wurden auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind damit für die Verwaltung anzuwenden. Die
Gesetzesänderung aus dem Steueränderungsgesetz 2025 hat auf diese Tätigkeiten insofern keinen negativen Einfluss.
Da für die Anerkennung der Tätigkeit als Prüfender in der juristischen Ausbildung keine Rechtsunsicherheit
besteht, ist eine klarstellende gesetzliche Änderung des § 52 AO nicht erforderlich und würde nur zu einer
Aufblähung des gemeinnützigen Zweckkatalogs führen.
Zu Ziffer 7 Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Maßnahme ist Bestandteil des im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien enthaltenen
gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungspakets.
In der Gesetzesbegründung wird bereits darauf hingewiesen, dass die Regelung lediglich für den Bereich der
Ertragsteuern gilt und die umsatzsteuerlichen Grenzen ebenfalls zu beachten sind. Weiterhin findet die Regelung
nur Anwendung, sofern die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Gewinne erzielen und die Einnahmen
50.000 Euro nicht übersteigen. Das Potential für einen Verlustausgleich mit Mitteln aus dem ideellen Bereich und
der damit einhergehenden Mittelfehlverwendung ist damit stark begrenzt und kommt nur in wenigen Einzelfällen
in Betracht. Sofern die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste machen, kommt die Regelung
schon dem Grunde nach nicht zur Anwendung.
Zu Ziffer 8 Zu Artikel 5 Nummer 5 – neu – (§ 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 – neu –, Absatz 6 AO)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wird derzeit evaluiert. Die
Evaluierung sollte abgewartet werden, um dann alle erforderlichen Maßnahmen zusammen umzusetzen.
Zu Ziffer 9 Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Buchstabe a:
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Zu Buchstabe b:
Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entsprechen, ob die in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehene Gleichstellung
von Sport und E-Sport in § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO in einer differenzierteren Form ausgestaltet werden sollte.
Auch die Bundesregierung hält klare Kriterien und Maßstäbe für erforderlich, die eine sichere und rechtssichere
Abgrenzung ermöglichen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs ist jedoch eine untergesetzliche
Regelung vorzugswürdig, um auf die Herausforderungen der Praxis zu reagieren.
Zu Buchstabe c:
Die Bundesregierung wird zudem der Prüfbitte entsprechen, die Neuregelung des § 64 Absatz 3 AO zu
überprüfen. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass die Regelung dem Grunde nach im Koalitionsvertrag der
Regierungsfraktionen enthalten ist. Zudem wird in der Gesetzesbegründung bereits darauf hingewiesen, dass die
Regelung lediglich für den Bereich der Ertragsteuern gilt und die umsatzsteuerlichen Grenzen ebenfalls zu
beachten sind. Weiterhin findet die Regelung nur Anwendung, sofern die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt
Gewinne erzielen und die Einnahmen 50.000 Euro nicht übersteigen. Das Potential für einen Verlustausgleich mit
Mitteln aus dem ideellen Bereich und der damit einhergehenden Mittelfehlverwendung ist damit stark begrenzt
und kommt nur in wenigen Einzelfällen in Betracht. Sofern die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt
Verluste machen, kommt die Regelung nicht zur Anwendung.
Zu Ziffer 10 Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)
Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entsprechen.
Zu Ziffer 11 Zu Artikel 5a – neu – (§ 91 Absatz 2a – neu – AO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Ziffer 12 Zu Artikel 6 (§ 31a Absatz 1 Satz 1, § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB)
Die Bundesregierung sieht auch nach erneuter Prüfung des Vorschlags des Bundesrates keinen Änderungsbedarf
an ihrem Gesetzentwurf.
Ein Bedürfnis für eine Übergangsregelung zur Schaffung von Rechtssicherheit besteht nach Einschätzung der
Bundesregierung nicht. Nach dem allgemeinen Übergangsrecht finden die §§ 31a und 31b BGB in der neuen
Fassung auf die Haftungsfälle Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten der geänderten §§ 31a und 31b BGB
ereignet haben. Für Haftungsfälle vor Inkrafttreten der Änderungen sind die §§ 31a und 31b BGB in der bisherigen
Fassung anzuwenden. Das allgemeine Übergangsrecht ist somit ausreichend klar und es ist keine besondere
Übergangsregelung erforderlich. Auch bei den vorangegangenen Änderungen der §§ 31a und 31b BGB wurden aus
diesem Grund keine besonderen Übergangsregelungen getroffen.
Zu Ziffer 13 Zu Artikel 10a – neu – (§ 56 Absatz 3b – neu – InvStG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Zu Ziffer 14 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. In diesem Gesetzgebungsverfahren wird das Thema jedoch
nicht aufgerufen.
Die Bundesregierung prüft derzeit Vorschläge zur Umsetzung der Maßgabe des Koalitionsvertrages, nach der
künftig grundsätzlich Bargeld und mindestens eine digitale Zahloption schrittweise angeboten werden sollen. Die
Prüfungen bleiben abzuwarten.
Zu Ziffer 15 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Zu Ziffer 16 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Aufteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ist in Artikel 106 des
Grundgesetzes abschließend geregelt. Danach steht den einzelnen Ebenen ein bestimmter Anteil am Steueraufkommen zu;
jede Ebene trägt die mit gesetzlichen Änderungen verbundenen Aufkommenswirkungen grundsätzlich selbst.
Darüber hinaus würde eine Kompensation von Steuermindereinnahmen der Länder und Gemeinden durch den
Bund dessen finanzielle Handlungsfähigkeit weiter einschränken, da die bereits in der mittelfristigen
Finanzplanung bestehenden Handlungsbedarfe sich weiter erhöhen würden.
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