Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
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Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 361/26
10.06.26
Antrag
der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der
Umsatzsteuer für Sportvereine
Die Ministerpräsidentin des Saarlandes Saarbrücken, 10. Juni 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Regierung des Saarlandes sowie des Senats der Freien Hansestadt
Bremen und der Regierung des Landes Niedersachsen leite ich dem Bundesrat die
in der Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit
bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
zu.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Rehlinger
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für
Sportvereine
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass Sportvereine einen unverzichtbaren Beitrag zu
Gesundheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft leisten. Sie werden getragen
durch das Ehrenamt auf der Grundlage eines breiten bürgerschaftlichen
Engagements.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Beteiligung der Verbandsseite,
zeitnah eine unionsrechtskonforme gesetzliche Anpassung des nationalen
Umsatzsteuerrechts anzustoßen, um Rechtssicherheit für die Betroffenen
herzustellen. Die Regelung sollte klare Kriterien zur Beurteilung der Steuerfreiheit von
Mitgliedsbeiträgen aufstellen und eine hohe Praxistauglichkeit für ehrenamtlich
geführte Vereine aufweisen. Mit der Neuregelung sollen einerseits zusätzliche
Umsatzsteuerbelastungen für die Vielzahl der gemeinnützigen Sportvereine
vermieden werden und andererseits durch geeignete Übergangsregelungen das
Vertrauen in bereits getätigte Investitionen geschützt werden.
3. Der Bundesrat unterstreicht, dass gemeinnützige Sportvereine, die sich bislang an
die geltenden Vorgaben gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Anpassung
Vertrauensschutz auf die geltende Verwaltungsmeinung genießen.
Begründung:
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung
von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine (Urt. v. 13.11.2025, Az. V R 4/23)
verdeutlicht den bestehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im
Umsatzsteuergesetz. Die bislang praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen
verfügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht über eine hinreichend
belastbare unionsrechtliche Grundlage. Hieraus resultieren erhebliche Rechts- und
Planungsunsicherheiten für Vereine sowie für die Finanzverwaltung.
Gemeinnützige Sportvereine leisten einen wesentlichen Beitrag für den
gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Gesundheitsförderung sowie die Kinder- und Jugendarbeit.
Sie tragen das Ehrenamt in Deutschland in besonderer Weise. Die bestehende
Rechtsunsicherheit führt bereits heute zu zusätzlichen steuerlichen und
bürokratischen Belastungen, insbesondere für ehrenamtlich organisierte Vereine.
Zur Sicherung einer lebendigen Gesellschaft und eines funktionierenden
Gemeinwesens gilt es, die Handlungsfähigkeit gemeinnütziger Vereine zu sichern. Vor diesem
Hintergrund ist eine gesetzliche Klarstellung im Umsatzsteuergesetz erforderlich, um
Rechtssicherheit zu schaffen und unverhältnismäßige Mehrbelastungen zu
vermeiden.
Drucksache 361/26 - 2 -
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