polradar

Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 361/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 361/26 10.06.26 Antrag der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine Die Ministerpräsidentin des Saarlandes Saarbrücken, 10. Juni 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, namens der Regierung des Saarlandes sowie des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Regierung des Landes Niedersachsen leite ich dem Bundesrat die in der Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine zu. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Anke Rehlinger Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass Sportvereine einen unverzichtbaren Beitrag zu Gesundheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft leisten. Sie werden getragen durch das Ehrenamt auf der Grundlage eines breiten bürgerschaftlichen Engagements. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Beteiligung der Verbandsseite, zeitnah eine unionsrechtskonforme gesetzliche Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts anzustoßen, um Rechtssicherheit für die Betroffenen herzustellen. Die Regelung sollte klare Kriterien zur Beurteilung der Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen aufstellen und eine hohe Praxistauglichkeit für ehrenamtlich geführte Vereine aufweisen. Mit der Neuregelung sollen einerseits zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für die Vielzahl der gemeinnützigen Sportvereine vermieden werden und andererseits durch geeignete Übergangsregelungen das Vertrauen in bereits getätigte Investitionen geschützt werden. 3. Der Bundesrat unterstreicht, dass gemeinnützige Sportvereine, die sich bislang an die geltenden Vorgaben gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Anpassung Vertrauensschutz auf die geltende Verwaltungsmeinung genießen. Begründung: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine (Urt. v. 13.11.2025, Az. V R 4/23) verdeutlicht den bestehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Umsatzsteuergesetz. Die bislang praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen verfügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht über eine hinreichend belastbare unionsrechtliche Grundlage. Hieraus resultieren erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten für Vereine sowie für die Finanzverwaltung. Gemeinnützige Sportvereine leisten einen wesentlichen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Gesundheitsförderung sowie die Kinder- und Jugendarbeit. Sie tragen das Ehrenamt in Deutschland in besonderer Weise. Die bestehende Rechtsunsicherheit führt bereits heute zu zusätzlichen steuerlichen und bürokratischen Belastungen, insbesondere für ehrenamtlich organisierte Vereine. Zur Sicherung einer lebendigen Gesellschaft und eines funktionierenden Gemeinwesens gilt es, die Handlungsfähigkeit gemeinnütziger Vereine zu sichern. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Klarstellung im Umsatzsteuergesetz erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen und unverhältnismäßige Mehrbelastungen zu vermeiden. Drucksache 361/26 - 2 -

Relationen