Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt
Text
Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1384
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern
in den Arbeitsmarkt
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland ist durch die unkontrollierte Zuwanderung bei
der Aufnahme und Integration von Geflüchteten in allen Bereichen an ihrer
Belastungsgrenze angelangt. Die Ressourcen von Ländern und Kommunen sind
nahezu vollständig ausgeschöpft. Dies gilt ganz besonders für die finanziellen
Ressourcen. Gleichzeitig tragen Migrantinnen und Migranten als Menschen und als
Fach- und Arbeitskräfte zur Vielfalt und zum Wohlstand unseres Landes bei. Um
Asylbewerberinnen und -bewerbern frühzeitig gesellschaftliche Teilhabe durch
Arbeitsmarktintegration zu ermöglichen und einen weiteren Anstieg der
finanziellen Belastungen durch Asylbewerberleistungen zu vermeiden, ist es neben
wirksamen Maßnahmen zur Begrenzung der irregulären Migration notwendig,
arbeitsfähige Asylbewerber möglichst frühzeitig in Arbeit zu bringen. Neben dem
Wunsch von Asylbewerberinnen und -bewerbern, schnell am Arbeitsleben
teilhaben zu dürfen, erwartet auch die Migrationsgesellschaft, dass diejenigen, die in
Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen und Solidarität erfahren, arbeiten.
Die Möglichkeit eines frühzeitigen Zugangs von Asylbewerbern zu
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen spielt damit eine zunehmend wichtigere
Rolle. Damit den genannten Gesichtspunkten Rechnung getragen wird, soll
Asylbewerbern grundsätzlich nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt
eröffnet werden.
Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen Asylbewerber – je nachdem, ob sie
dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen – für drei bzw.
sechs Monate einem absoluten Beschäftigungsverbot. Um das angestrebte Ziel zu
erreichen, ist eine Änderung von § 61 des Asylgesetzes (AsylG) unumgänglich.
B. Lösung
Die Änderung des § 61 AsylG dient dem Ziel, Asylbewerbern grundsätzlich
bereits nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zu eröffnen,
unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen oder ob sie bereits in einer Anschlussunterbringung untergebracht sind.
Auf diese Weise wird nicht nur der gesellschaftlichen Erwartungshaltung einer
stärkeren Heranziehung von Asylbewerbern zur Arbeit und der Bereitschaft vieler
Asylbewerber, eine Arbeit aufzunehmen, Rechnung getragen, sondern vor allem
werden die Sozialsysteme entlastet.
Gleichzeitig ist das migrationspolitische Interesse einer Steuerung von Migration
und Begrenzung illegaler Migration auch künftig zu wahren. Vor diesem
Hintergrund bleibt der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für diejenigen Asylbewerber
weiterhin ausgeschlossen, bei denen die Gesetzeslage unabhängig von einer
Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung ein absolutes Beschäftigungsverbot
vorsieht, weil sie das Asylrecht missbrauchen. Dies betrifft vor allem
Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und solche, deren Asylantrag als offensichtlich
unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es ist zu erwarten, dass die Anträge auf Beschäftigungserlaubnisse bei den
Ausländerbehörden und die entsprechenden Anträge auf Zustimmung zur
Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit steigen werden. Andererseits ist von einer
finanziellen Entlastung der Kostenträger für Asylbewerberleistungen auszugehen.
Die Höhe der zu erwartenden Entlastungen lässt sich nicht beziffern, weil nicht
absehbar ist, wie viele Asylbewerber tatsächlich nach drei Monaten einer
Beschäftigung nachgehen.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in
den Arbeitsmarkt
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern
in den Arbeitsmarkt
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
2. § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Erwerbstätigkeit
(1) In den ersten drei Monaten nach Stellung des Asylantrags darf der Ausländer keine
Erwerbstätigkeit ausüben. Dem Ausländer ist nach Ablauf dieser Frist die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben,
wenn
1. das Asylverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar
abgeschlossen ist,
2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und nach dem 31.
August 2015 einen Asylantrag gestellt hat und
4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn,
das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des
Bundesamtes angeordnet.
Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten
entsprechend.
(2) Einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und der seit
mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzt, soll die Ausübung einer
Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung
einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor. Konkrete Maßnahmen
zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt
hat,
Anlage 1
3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden,
es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.
Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten
entsprechend.“
3. In § 87d wird die Angabe „§ 61 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Änderungen befinden sich inhaltlich und systematisch im bewährten Rahmen des AsylG bzw. des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), schaffen dabei aber die Voraussetzungen für eine frühzeitige Integration von
Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt. Zukünftig ist ein grundsätzlicher Anspruch von Asylbewerbern, deren
Asylverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, auf Erteilung
einer Beschäftigungserlaubnis vorgesehen. Dies soll – anders als bisher – unabhängig von einer etwaigen
Wohnsitznahmeverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung gelten. An den bestehenden Ausschlussgründen für die
Entstehung eines Anspruchs auf Erteilung einer Beschäftigung wird festgehalten. Damit wird sichergestellt, dass
denjenigen, die keine Bleibeperspektive haben, der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt bleibt.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 58 Absatz 1 Satz 3AsylG-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 61 AsylG-E)
Mit der Etablierung eines Anspruchs wird Asylbewerbern unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sind, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, die Aufnahme einer Beschäftigung bereits nach drei statt nach sechs
Monaten nach Stellung des Asylantrags ermöglicht, wenn keine der in § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4
benannten Ausschlussgründe vorliegen. Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 54) wurde die Wartefrist für Asylbewerber, Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zu erhalten, bereits von
neun auf sechs Monate verkürzt. Um die zunehmenden erheblichen finanziellen Belastungen durch den stetigen
Zuzug von Schutzsuchenden weiter entgegenzuwirken, ist diese Frist erneut zu verkürzen. Dabei wird die in § 61
Absatz 1 AsylG ursprünglich vorhandene Differenzierung zwischen Asylbewerbern, die verpflichtet sind, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und solchen Asylbewerbern, die in einer Anschlussunterkunft untergebracht
sind, aufgehoben, um einen noch größeren Personenkreis von Asylbewerbern in den regulären Arbeitsmarkt
integrieren zu können.
Die Ausschlussgründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aus dem bisherigen § 61 Absatz 1 AsylG
bleiben erhalten, um den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für diejenigen Asylbewerber weiterhin auszuschließen,
die das Asylrecht missbrauchen und keine Bleibeperspektive haben.
Die Regelung, dass Ausländern, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und die verpflichtet sind,
in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, eine Beschäftigung erst nach sechs Monaten erlaubt werden soll, wird
inhaltlich unverändert in Absatz 2 aufgenommen. § 61 Absatz 2 AsylG-E ist im Verhältnis zu § 60a Absatz 5b
AufenthG die speziellere Vorschrift.
Zu Nummer 3 (§ 87d AsylG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Norm regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, durch eine Änderung in § 61 des Asylgesetzes (AsylG) Gestatteten
grundsätzlich bereits nach drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Die absoluten Arbeitsverbote
sollen beibehalten werden.
Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode darauf geeinigt, „Hürden
für Flüchtlinge bei der Beschäftigungsaufnahme“ abzubauen und „Arbeitsverbote auf maximal drei Monate“ zu
reduzieren. Dies soll nicht gelten für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Dublin-Fälle und Personen,
die das Asylrecht offenkundig missbrauchen.
Im Rahmen der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) soll § 61 des
Asylgesetzes zur Umsetzung der Vorschriften des Artikels 17 der EU-Richtlinie 2024/1346 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-Richtlinie) geändert
werden. Die Bundesregierung möchte im Zuge dieser Änderung auch Maßnahmen ergreifen, die zur Umsetzung des
oben genannten Vorhabens des Koalitionsvertrages beitragen.
Durch diese Maßnahmen soll auch dem im Gesetzentwurf des Bundesrates enthaltenen Anliegen zur frühzeitigen
Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt entsprochen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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