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Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt

dip / drucksache 27.08.2025 · WP 21 · 21/1384 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1384 21. Wahlperiode 27.08.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt A. Problem und Ziel Die Bundesrepublik Deutschland ist durch die unkontrollierte Zuwanderung bei der Aufnahme und Integration von Geflüchteten in allen Bereichen an ihrer Belastungsgrenze angelangt. Die Ressourcen von Ländern und Kommunen sind nahezu vollständig ausgeschöpft. Dies gilt ganz besonders für die finanziellen Ressourcen. Gleichzeitig tragen Migrantinnen und Migranten als Menschen und als Fach- und Arbeitskräfte zur Vielfalt und zum Wohlstand unseres Landes bei. Um Asylbewerberinnen und -bewerbern frühzeitig gesellschaftliche Teilhabe durch Arbeitsmarktintegration zu ermöglichen und einen weiteren Anstieg der finanziellen Belastungen durch Asylbewerberleistungen zu vermeiden, ist es neben wirksamen Maßnahmen zur Begrenzung der irregulären Migration notwendig, arbeitsfähige Asylbewerber möglichst frühzeitig in Arbeit zu bringen. Neben dem Wunsch von Asylbewerberinnen und -bewerbern, schnell am Arbeitsleben teilhaben zu dürfen, erwartet auch die Migrationsgesellschaft, dass diejenigen, die in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen und Solidarität erfahren, arbeiten. Die Möglichkeit eines frühzeitigen Zugangs von Asylbewerbern zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen spielt damit eine zunehmend wichtigere Rolle. Damit den genannten Gesichtspunkten Rechnung getragen wird, soll Asylbewerbern grundsätzlich nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt eröffnet werden. Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen Asylbewerber – je nachdem, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen – für drei bzw. sechs Monate einem absoluten Beschäftigungsverbot. Um das angestrebte Ziel zu erreichen, ist eine Änderung von § 61 des Asylgesetzes (AsylG) unumgänglich. B. Lösung Die Änderung des § 61 AsylG dient dem Ziel, Asylbewerbern grundsätzlich bereits nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zu eröffnen, unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen oder ob sie bereits in einer Anschlussunterbringung untergebracht sind. Auf diese Weise wird nicht nur der gesellschaftlichen Erwartungshaltung einer stärkeren Heranziehung von Asylbewerbern zur Arbeit und der Bereitschaft vieler Asylbewerber, eine Arbeit aufzunehmen, Rechnung getragen, sondern vor allem werden die Sozialsysteme entlastet. Gleichzeitig ist das migrationspolitische Interesse einer Steuerung von Migration und Begrenzung illegaler Migration auch künftig zu wahren. Vor diesem Hintergrund bleibt der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für diejenigen Asylbewerber weiterhin ausgeschlossen, bei denen die Gesetzeslage unabhängig von einer Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung ein absolutes Beschäftigungsverbot vorsieht, weil sie das Asylrecht missbrauchen. Dies betrifft vor allem Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und solche, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es ist zu erwarten, dass die Anträge auf Beschäftigungserlaubnisse bei den Ausländerbehörden und die entsprechenden Anträge auf Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit steigen werden. Andererseits ist von einer finanziellen Entlastung der Kostenträger für Asylbewerberleistungen auszugehen. Die Höhe der zu erwartenden Entlastungen lässt sich nicht beziffern, weil nicht absehbar ist, wie viele Asylbewerber tatsächlich nach drei Monaten einer Beschäftigung nachgehen. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. 2. § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Erwerbstätigkeit (1) In den ersten drei Monaten nach Stellung des Asylantrags darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dem Ausländer ist nach Ablauf dieser Frist die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, 2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, 3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat und 4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn, das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. (2) Einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und der seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzt, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, Anlage 1 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.“ 3. In § 87d wird die Angabe „§ 61 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Die Änderungen befinden sich inhaltlich und systematisch im bewährten Rahmen des AsylG bzw. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), schaffen dabei aber die Voraussetzungen für eine frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt. Zukünftig ist ein grundsätzlicher Anspruch von Asylbewerbern, deren Asylverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vorgesehen. Dies soll – anders als bisher – unabhängig von einer etwaigen Wohnsitznahmeverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung gelten. An den bestehenden Ausschlussgründen für die Entstehung eines Anspruchs auf Erteilung einer Beschäftigung wird festgehalten. Damit wird sichergestellt, dass denjenigen, die keine Bleibeperspektive haben, der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt bleibt. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 58 Absatz 1 Satz 3AsylG-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 2 (§ 61 AsylG-E) Mit der Etablierung eines Anspruchs wird Asylbewerbern unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, die Aufnahme einer Beschäftigung bereits nach drei statt nach sechs Monaten nach Stellung des Asylantrags ermöglicht, wenn keine der in § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 benannten Ausschlussgründe vorliegen. Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) wurde die Wartefrist für Asylbewerber, Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zu erhalten, bereits von neun auf sechs Monate verkürzt. Um die zunehmenden erheblichen finanziellen Belastungen durch den stetigen Zuzug von Schutzsuchenden weiter entgegenzuwirken, ist diese Frist erneut zu verkürzen. Dabei wird die in § 61 Absatz 1 AsylG ursprünglich vorhandene Differenzierung zwischen Asylbewerbern, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und solchen Asylbewerbern, die in einer Anschlussunterkunft untergebracht sind, aufgehoben, um einen noch größeren Personenkreis von Asylbewerbern in den regulären Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die Ausschlussgründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aus dem bisherigen § 61 Absatz 1 AsylG bleiben erhalten, um den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für diejenigen Asylbewerber weiterhin auszuschließen, die das Asylrecht missbrauchen und keine Bleibeperspektive haben. Die Regelung, dass Ausländern, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, eine Beschäftigung erst nach sechs Monaten erlaubt werden soll, wird inhaltlich unverändert in Absatz 2 aufgenommen. § 61 Absatz 2 AsylG-E ist im Verhältnis zu § 60a Absatz 5b AufenthG die speziellere Vorschrift. Zu Nummer 3 (§ 87d AsylG) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Norm regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, durch eine Änderung in § 61 des Asylgesetzes (AsylG) Gestatteten grundsätzlich bereits nach drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Die absoluten Arbeitsverbote sollen beibehalten werden. Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode darauf geeinigt, „Hürden für Flüchtlinge bei der Beschäftigungsaufnahme“ abzubauen und „Arbeitsverbote auf maximal drei Monate“ zu reduzieren. Dies soll nicht gelten für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Dublin-Fälle und Personen, die das Asylrecht offenkundig missbrauchen. Im Rahmen der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) soll § 61 des Asylgesetzes zur Umsetzung der Vorschriften des Artikels 17 der EU-Richtlinie 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-Richtlinie) geändert werden. Die Bundesregierung möchte im Zuge dieser Änderung auch Maßnahmen ergreifen, die zur Umsetzung des oben genannten Vorhabens des Koalitionsvertrages beitragen. Durch diese Maßnahmen soll auch dem im Gesetzentwurf des Bundesrates enthaltenen Anliegen zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt entsprochen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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