Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 334/2/26
07.07.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
Punkt 40 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,
Telekommunikationsdiensten, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, einem
ortsgebundenen gewerblichen Betrieb oder zur Aufbereitung von Bauabfällen,
insbesondere von mineralischem Bauschutt, der vorwiegend der Herstellung von
Recycling-Baustoffen im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung dient, sofern
die Anlage nicht dem Bergrecht unterliegt,“ ‘
Begründung:
Der Antrag fordert eine ausdrückliche Regelung zur planungsrechtlichen
Zulässigkeit von Anlagen zur Aufbereitung und Wiederverwertung von Bauschutt
im Außenbereich. Nach bisheriger Gesetzeslage ist deren grundsätzliche
Privilegierung im Einzelfall nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB zwar denkbar.
Eine normative Klarstellung zur Erhöhung der Rechtssicherheit ist allerdings
vorzugswürdig.
Mineralische Bau- und Abbruchabfälle sind mengenmäßig die bedeutendste
Abfallfraktion in Deutschland. Eine hochwertige Wiederverwertung vor Ort
setzt leistungsfähige regionale Aufbereitungsanlagen voraus. Fehlen solche
Anlagen in der Region, werden Baustoffe entweder deponiert oder über weite
Strecken zu entfernt gelegenen Anlagen transportiert. Beides verursacht
erhebliche CO₂-Emissionen und vermeidbare Logistikkosten, die das Bauen
verteuern.
Bauschutt-Recyclinganlagen sind aus siedlungsstrukturellen Gründen auf
Standorte im Außenbereich angewiesen. Sie benötigen große Freiflächen,
erzeugen Lärm und Staub und können sinnvollerweise nicht in bebauten
Gebieten betrieben werden. Sie sind mit Kieswerken und anderen
Rohstoffgewinnungsanlagen vergleichbar, die nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB als
ortsgebundene gewerbliche Betriebe bereits privilegiert sind. Daher ist eine
ausdrückliche Privilegierung von Anlagen zur Aufbereitung und
Wiederverwertung von Bauschutt erforderlich.
Der vorgeschlagene Tatbestand ist durch zwei Anforderungen eng gefasst: Die
Anlage muss vorwiegend der Herstellung von Recycling-Baustoffen im Sinne
der Ersatzbaustoffverordnung dienen; reine Deponien oder Anlagen mit
anderem Hauptzweck sind nicht erfasst. Zudem sind Anlagen ausgenommen, die
dem Bergrecht unterliegen, um Überschneidungen mit dem Bundesberggesetz
zu vermeiden.
Unerwünschten Standorten können Gemeinden weiterhin durch den Vorbehalt
des § 35 Absatz 3 BauGB sowie durch die Konzentrationsflächen-Möglichkeit
des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB begegnen. Die Privilegierung entfaltet damit
keine Wirkung gegenüber raumordnerisch oder bauleitplanerisch gesicherten
Ausschlussbereichen. Sie schafft lediglich die planungsrechtliche Grundlage,
um notwendige Kreislaufwirtschaftsinfrastruktur an geeigneten Standorten
rechtssicher errichten zu können.
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