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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts

dip / drucksache 07.07.2026 · WP 21 · 334/2/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 334/2/26 07.07.26 Antrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts Punkt 40 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB) Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdiensten, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb oder zur Aufbereitung von Bauabfällen, insbesondere von mineralischem Bauschutt, der vorwiegend der Herstellung von Recycling-Baustoffen im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung dient, sofern die Anlage nicht dem Bergrecht unterliegt,“ ‘ Begründung: Der Antrag fordert eine ausdrückliche Regelung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen zur Aufbereitung und Wiederverwertung von Bauschutt im Außenbereich. Nach bisheriger Gesetzeslage ist deren grundsätzliche Privilegierung im Einzelfall nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB zwar denkbar. Eine normative Klarstellung zur Erhöhung der Rechtssicherheit ist allerdings vorzugswürdig. Mineralische Bau- und Abbruchabfälle sind mengenmäßig die bedeutendste Abfallfraktion in Deutschland. Eine hochwertige Wiederverwertung vor Ort setzt leistungsfähige regionale Aufbereitungsanlagen voraus. Fehlen solche Anlagen in der Region, werden Baustoffe entweder deponiert oder über weite Strecken zu entfernt gelegenen Anlagen transportiert. Beides verursacht erhebliche CO₂-Emissionen und vermeidbare Logistikkosten, die das Bauen verteuern. Bauschutt-Recyclinganlagen sind aus siedlungsstrukturellen Gründen auf Standorte im Außenbereich angewiesen. Sie benötigen große Freiflächen, erzeugen Lärm und Staub und können sinnvollerweise nicht in bebauten Gebieten betrieben werden. Sie sind mit Kieswerken und anderen Rohstoffgewinnungsanlagen vergleichbar, die nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB als ortsgebundene gewerbliche Betriebe bereits privilegiert sind. Daher ist eine ausdrückliche Privilegierung von Anlagen zur Aufbereitung und Wiederverwertung von Bauschutt erforderlich. Der vorgeschlagene Tatbestand ist durch zwei Anforderungen eng gefasst: Die Anlage muss vorwiegend der Herstellung von Recycling-Baustoffen im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung dienen; reine Deponien oder Anlagen mit anderem Hauptzweck sind nicht erfasst. Zudem sind Anlagen ausgenommen, die dem Bergrecht unterliegen, um Überschneidungen mit dem Bundesberggesetz zu vermeiden. Unerwünschten Standorten können Gemeinden weiterhin durch den Vorbehalt des § 35 Absatz 3 BauGB sowie durch die Konzentrationsflächen-Möglichkeit des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB begegnen. Die Privilegierung entfaltet damit keine Wirkung gegenüber raumordnerisch oder bauleitplanerisch gesicherten Ausschlussbereichen. Sie schafft lediglich die planungsrechtliche Grundlage, um notwendige Kreislaufwirtschaftsinfrastruktur an geeigneten Standorten rechtssicher errichten zu können.

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