Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Text
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 36/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - AV - Fz - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 der 4. BImSchV)
In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „nicht gefährlichem
Gleisschotter“ durch die Angabe „Boden und Steinen, Baggergut oder Gleisschotter am
Entstehungsort, sofern diese als nicht gefährlicher Abfall eingestuft sind“ zu
ersetzen.
Begründung:
In § 1 Absatz 1 Satz 2 der 4. BImSchV sind, wie bei
Abfallbehandlungsanlagen, auch bei Anlagen zur zeitweiligen Lagerung die Worte „am
Entstehungsort“ aufzunehmen. Darüber hinaus ist die Einschränkung des 12-
U
Wi
...
Monatsprivilegs der Genehmigungsfreiheit bei Abfallanlagen nur auf die
zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichem Gleisschotter am Entstehungsort
nicht sachgerecht, da auch die zeitweilige Lagerung des Aushubs von Boden
und Steinen sowie Baggergut am Entstehungsort ebenfalls nicht in besonderer
Weise geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, sofern
diese als nicht gefährlicher Abfall eingestuft sind.
Nur der Bezug zur Baustelle (Entstehungsort) stellt sicher, dass als nicht
gefährlich eingestufter Boden und Steine sowie Baggergut weniger als 12 Monate
am Entstehungsort ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung
zwischengelagert werden kann. Dadurch ist eine klare Abgrenzung zu den Lageranlagen
für Boden und Steine, Baggergut und Gleisschotter nach Nummer 8.5.2 des
Anhangs 1 der 4. BImSchV möglich, bei denen kein Bezug zum
Entstehungsort (Baustelle) besteht.
Mit der Erweiterung des 12-Monatsprivilegs der Genehmigungsfreiheit bei
Abfallanlagen auf die Zwischenlagerung von nicht gefährlichem Aushub für
Boden und Steine sowie Baggergut am Entstehungsort wird durch
Bürokratieabbau ein wesentlicher Beitrag zur Beschleunigung von Bauvorhaben und eine
Reduzierung der Baukosten erreicht.
2. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 der 4. BImSchV)
Artikel 1 Anhang 1 Nummern 1.6 bis 1.6.2 sind durch die folgende
Nummer 1.6 zu ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
1.6 Windenergieanlagen mit einer
Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
V
“
Begründung:
Die Differenzierung nach der Anzahl der Windkraftanlagen der
Nummern 1.6.1 und 1.6.2 (20 oder mehr bzw. weniger als 20) ist fachlich und
rechtlich nicht erforderlich, da für beide Konstellationen zunächst das gleiche
Verfahren (V) gilt. Erst, wenn das Erfordernis zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt, kann es zum G-Verfahren kommen. Dieser Son-
U
...
derfall bildet sich nicht in der Unterscheidung der jetzigen Nummern 1.6.1 und
1.6.2 ab und ist ausführlich in § 2 Absatz 1 Nummer 1c der 4. BImSchV
geregelt.
Durch die Zusammenführung der beiden Nummern wird die Systematik
vereinfacht, Redundanzen werden vermieden und die Regelung wird klarer und
anwenderfreundlicher, ohne den materiellen Prüfungsumfang zu verändern.
Die Formulierung „Windenergieanlagen“ anstatt „Windkraftanlagen“ ist
konsistent mit anderen Rechtsnormen, z. B. WindBG.
3. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.12 Spalte c der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 1.12 Spalte c ist die Angabe „G“ durch die
Angabe „V“ zu ersetzen.
Begründung:
[ Infolge der Änderung ist für die in Nummer 1.12 genannten Anlagen anstelle
des bisherigen Genehmigungsverfahrens nach § 10 Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nur noch das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG
erforderlich. ]
Diese Anlagen sind in der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht genannt. Es besteht
somit kein Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
und eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung. [ In der
Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder verpflichtet,
Europarecht ohne bürokratische Übererfüllung umzusetzen (Maßnahme 221). Eine
Öffentlichkeitsbeteiligung ist europarechtlich im vorliegenden Fall bei diesen
Anlagen jedoch nicht gefordert. Im „Bund-Länder-Pakt für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ hat sich der Bund verpflichtet, im
Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
Beschleunigungspotenziale innerhalb der 4. BImSchV vollumfänglich zu
nutzen. ]
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind gegenüber Verfahren ohne diese
Beteiligung deutlich aufwendiger und haben gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG
eine um vier Monate längere Entscheidungsfrist. Mit der Änderung der
Verfahrensart für die betroffenen Anlagen wird unnötige Bürokratie vermieden und
eine Verfahrensbeschleunigung erreicht.
U
Wi
[ nur Wi ]
...
4. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.14.2.2 Spalte c der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 1.14.2.2 Spalte c ist die Angabe „G“ durch die
Angabe „V“ zu ersetzen.
Begründung:
Infolge der Änderung ist für die in Nummer 1.14.2.2 genannten Anlagen zur
Vergasung, Verflüssigung oder Pyrolyse von bituminösem Schiefer mit einer
Brennstoffleistung von weniger als 20 Megawatt anstelle des bisherigen
Genehmigungsverfahrens nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) nur noch das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG
erforderlich, wenn nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV keine Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Anlagen sind in Nummer 1.9.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige
Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nur mit
einem „X“ gekennzeichnet, wenn ein Durchsatz von 500 Tonnen oder mehr je
Tag erreicht wird. Unter 500 Tonnen je Tag ist nach Nummer 1.9.2 der
Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur dann
erforderlich, wenn im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung die Notwendigkeit einer
UVP festgestellt wird. In vielen Fällen führt die allgemeine Vorprüfung jedoch
nicht zu einer UVP-Pflicht. Nach der aktuellen Regelung müsste bei einer
Brennstoffleistung von weniger als 20 Megawatt durch die Einordnung als „G“
trotzdem ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden,
auch wenn die Mengenschwelle von 500 Tonnen nach Anlage 1 UVPG nicht
erreicht wird sowie im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung keine UVP-
Pflicht festgestellt wird und die Öffentlichkeitsbeteiligung somit
europarechtlich nicht erforderlich ist. Mit § 2 Absatz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV wird
ausreichend gewährleistet, dass nach einer UVP-Vorprüfung, die im Ergebnis
eine UVP-Pflicht feststellt, immer ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
durchgeführt wird, auch wenn es im Anhang 1 zur 4. BImSchV mit „V“
gekennzeichnet ist.
In der Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder
verpflichtet, Europarecht ohne bürokratische Übererfüllung umzusetzen
(Maßnahme 221). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist europarechtlich im
vorliegenden Fall bei diesen Anlagen jedoch nur gefordert, wenn eine UVP-Pflicht
besteht. Im „Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung“ hat sich der Bund verpflichtet, im Rahmen der nationalen
Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen Beschleunigungspotenziale
innerhalb der 4. BImSchV vollumfänglich zu nutzen. Die Aarhus-Konvention
verlangt nach Artikel 6 und Anhang 1 eine Beteiligung der Öffentlichkeit im
Energiebereich bei Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen, die erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Europäische Union, die neben ihren
Wi
...
Mitgliedstaaten selbst auch Vertragspartei der Aarhus-Konvention ist, hat die
Verpflichtung aus der Aarhus-Konvention in der Industrieemissionsrichtlinie
(Richtlinie 2010/75/EU) und Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU) umgesetzt. Das heißt, außerhalb der dort
festgesetzten Schwellenwerte ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch aus Gründen
der Aarhus-Konvention in Deutschland nicht erforderlich.
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind gegenüber Verfahren ohne diese
Beteiligung deutlich aufwendiger und haben gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG
eine um vier Monate längere Entscheidungsfrist. Mit der Änderung der
Verfahrensart für die betroffenen Anlagen wird unnötige Bürokratie vermieden und
eine Verfahrensbeschleunigung erreicht.
5. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.17 der 4. BImSchV)
Nach Artikel 1 Anhang 1 Nummer 1.16 ist die folgende Nummer 1.17
einzufügen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß
Art.10 der RL
2010/75/EU
1.17 Anlagen zur Erzeugung von
Methan mit einer
Produktionskapazität von bis zu 25
Tonnen Methan je Tag durch
die Elektrolyse von Wasser
unter Verwendung des
Kohlenstoffdioxidanteils von
Biogas aus einer Biogasanlage;
V
“
Begründung:
In dafür geeigneten Brennstoffzellen kann aus dem Kohlenstoffdioxidanteil des
Biogases mittels Elektrolyse zusätzliches Methan gebildet werden. Soweit
sichergestellt ist, dass eine solche Anlage ausschließlich im Zusammenhang mit
einer Biogasanlage betrieben wird und sie lediglich die Ausbeute und Flexibili-
U
...
tät dieser Biogasanlage erhöht, ist die Anlage als Bestandteil des
entsprechenden Energieumwandlungsprozesses anzusehen. Um im Vollzug auftretende
Unklarheiten zu beseitigen, sollen diese Anlagen daher nach dem Vorbild der
Nummern 1.15 und 1.16 in einer eigenständigen Ziffer geregelt werden. Durch
die Begrenzung auf eine Produktionskapazität von 25 t Methan pro Tag wird
eine der Biogasanlage dienende Funktion gewährleistet und sichergestellt, dass
die elektrolytische Erzeugung von Methan aus dem Kohlenstoffdioxidanteil
des Biogases von ihren Umweltauswirkungen mit den Anlagen zur Herstellung
von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser mit der Begrenzung der
Produktionskapazität von Nummer 10.26.1 vergleichbar ist, weshalb auch hier das
vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung finden soll. Die neue
Nummer 1.17 ist gegenüber der Nummer 4.1 spezieller. Die Regelung dient der
Verfahrensbeschleunigung durch Rechtsklarheit.
6. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.2.3.1 Spalte d der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 3.2.3.1 Spalte d ist die Angabe „E“ zu
streichen.
Begründung:
Die Tatsache, dass das DRI-Verfahren (Direct Reduced Iron) als alternatives
Verfahren im BVT-Merkblatt Eisen- und Stahlerzeugung beschrieben wird,
reicht nicht für eine Einstufung als IED-Anlage und damit für die
Kennzeichnung mit dem Buchstaben E aus.
Für die Kennzeichnung einer Anlage mit dem Buchstaben E in Spalte d des
Anhang 1 der 4. BImSchV ist gem. § 3 der 4. BImSchV Artikel 10 i. V. m.
Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU maßgeblich. Nummer 2.2 des Anhang I
der IE-RL stellt dem Wortlaut nach nur auf die Herstellung von Roheisen oder
Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) ab. Direkt reduziertes Eisen
unterscheidet sich deutlich von Roheisen/Stahl, insbesondere durch einen niedrigen
Kohlenstoffgehalt von 0,2 % gegenüber 4 bis 4,7 % (Roheisen) bzw. etwa 2 %
(Stahl). Außerdem verbleibt das Eisenerz bei dem Prozess der Direktreduktion
im festen Zustand, es findet somit kein Schmelzprozess statt.
Die Kennzeichnung einer Anlage mit dem Buchstaben E in Spalte d des
Anhang 1 der 4. BImSchV geht u. a. mit zusätzlichen Berichtspflichten nach § 31
BImSchG, der Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts gemäß
§ 10 Absatz 1a BImSchG sowie erhöhten Anforderungen an das
Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a der Richtlinie (EU) 2024/1785 einher.
Die über eine 1 : 1-Umsetzung hinausgehende Einstufung von
Direktreduktionsanlagen als Anlagen nach der IE-RL ist somit mit einem erhöhten Aufwand
für den Betreiber verbunden.
U
...
7. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.6.1 bis 3.6.1.2 der 4. BImSchV)
Artikel 1 Anhang 1 Nummern 3.6.1 bis 3.6.1.2 sind durch die folgenden
Nummern 3.6.1 bis 3.6.1.2 zu ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
3.6.1 Stahl durch Warmwalzen mit einer
Kapazität je Stunde von
3.6.1.1 mehr als 20 Tonnen Rohgut, G E
3.6.1.2 20 Tonnen oder weniger Rohgut V
“
Begründung:
Die angepasste Leistungsgrenze entspricht einer 1 : 1-Umsetzung der IE-RL.
Diese Art der Formulierung wird bereits mehrfach in der 4. BImSchV genutzt,
z. B. bei 3.11.1, 3.12 oder 3.25.
8. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.6.2 bis 3.6.2.2 der 4. BImSchV)
Artikel 1 Anhang 1 Nummern 3.6.2 bis 3.6.2.2 sind durch die folgenden
Nummern 3.6.2 bis 3.6.2.2 zu ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
3.6.2 Stahl durch Kaltwalzen mit einer
Kapazität je Stunde von
U
U
...
3.6.2.1 mehr als 10 Tonnen Rohgut, G E
3.6.2.2 10 Tonnen oder weniger Rohgut,
soweit die Bandbreite 650 Millimeter
oder mehr beträgt
V
“
Begründung:
Die angepasste Leistungsgrenze entspricht einer 1 : 1-Umsetzung der IE-RL.
Diese Art der Formulierung wird bereits mehrfach in der 4. BImSchV genutzt,
z. B. bei 3.11.1, 3.12 oder 3.25.
9. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.9.1.3 Spalte b der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 3.9.1.3 Spalte b ist die Angabe „nach dem
Sendzimirverfahren“ zu streichen.
Begründung:
Die Formulierung suggeriert eine sachliche Eingrenzung der Ausnahme, dass
ausschließlich die kontinuierliche Verzinkung nach dem Sendzimir-Verfahren
ausgenommen sei; Anlagen mit anderen Verfahren zur kontinuierlichen
Verzinkung, wie zum Beispiel Cook-Nortemann oder Wean, seien dagegen
genehmigungspflichtig.
Nach vorliegendem Kenntnisstand basieren allerdings alle praktizierten
Varianten der Band- und Drahtverzinkung auf dem von Tadeuz Sedzimir
entwickelten Verfahren, weichen in mancher Hinsicht aber auch davon ab, zum
Beispiel in Bezug auf die horizontale bzw. vertikale Ausrichtung des Glühofens.
In der Literatur sowie den einschlägigen Normen wird der Begriff „Sendzimir-
Verfahren“ als Synonym für kontinuierliche Verzinkungverfahren – sowohl
von Stahlband als auch von Drähten – genannt. Da es keine klare Abgrenzung
zwischen dem kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-Verfahren und
einer Konti-Verzinkung, nicht nach Sendzimir, gibt, ist eine entsprechende
Bezugnahme nicht zielführend, sondern wirft unnötig Fragen auf und verursacht
Rechtsunsicherheit. Der Erweiterungspassus ist daher zu streichen.
U
...
10. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.1.4 der 4. BImSchV)*
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1.4 ist nach der Angabe „- organischen
Chemikalien, einschließlich Kunststoffe, synthetische Kautschuke, Farbstoffe und
Pigmente sowie Tenside“ die Angabe „- Metallorganische Chemikalien“
einzufügen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1.5 ist nach der Angabe „- organischen
Chemikalien, einschließlich Kunststoffe, synthetische Kautschuke, Farbstoffe und
Pigmente“ die Angabe „- Metallorganische Chemikalien“ einzufügen.
Begründung:
In der Vorlage sind die metallorganischen Verbindungen nicht eindeutig
abgedeckt. Diese sind der Nummer 4.1.4 sowie der Nummer 4.1.5 zugeordnet,
welche sowohl organische als auch anorganische Chemikalien abdeckt. Da
metallorganische Verbindungen sich jedoch im Grenzbereich zwischen
Anorganischer und Organischer Chemie befinden, ist die Zuordnung nicht eindeutig und
die explizite Ergänzung soll unnötiger Rechtsunsicherheit und daraus
resultierenden Diskussionen vorbeugen.
* Ziffer 10 und Ziffer 11 sind bei gleichzeitiger Weiterverfolgung redaktionell zusammenzuführen.
U
...
11. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.1.5 der 4. BImSchV)*
Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1.5 ist durch die folgende Nummer 4.1.5 zu
ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
4.1.5 - organischen Grundchemikalien,
- anorganischen Grundchemikalien
- phosphor-, stickstoff- oder
kaliumhaltigen Düngemitteln
(Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger),
- Ausgangsstoffen für
Pflanzenschutzmittel und Bioziden,
- Grundarzneimitteln unter
Verwendung eines chemischen oder
biologischen Verfahrens oder
- Explosivstoffen,
im Verbund, bei denen sich mehrere
Einheiten nebeneinander befinden
und in funktioneller Hinsicht
miteinander verbunden sind (integrierte
chemische Anlagen);
G
E
“
Begründung:
Die Anlagenbezeichnung in der BR-Drucksache 36/26 stellt gegenüber der
Anlagenbezeichnung Nummer 4.1 des UVPG bzw. der Anlage 6.1 des Anhang I
der UVP-RL eine Ausweitung dar. Entgegen der Begründung in der BR-
Drucksache 36/26 trägt die neue Formulierung gerade nicht zur Sicherstellung
eines konsistenten Vollzugs der UVP-RL bzw. des UVPG bei, da nur eine Un-
* Ziffer 10 und Ziffer 11 sind bei gleichzeitiger Weiterverfolgung redaktionell zusammenzuführen.
U
...
termenge der unter 4.1.5 genannten Anlagenarten eine verpflichtende UVP zur
Folge hat. Durch die Anpassung der Formulierung an die Formulierung des
UVPG wird sichergestellt, dass nur die Anlagen unter 4.1.5 zu genehmigen
sind, die auch eine verpflichtende UVP zur Folge haben.
12. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummern 7.1.9.1 und 7.1.9.2 der 4. BImSchV)
Artikel 1 Anhang 1 Nummern 7.1.9.1 und 7.1.9.2 sind durch die folgenden
Nummern 7.1.9.1 und 7.1.9.2 zu ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß Art. 10
der RL
2010/75/EU
7.1.9.1 9 000 oder mehr Ferkelplätzen, G
7.1.9.2 4500 bis weniger als 9 000
Ferkelplätzen,
V
“
Begründung:
Ein zwingendes UVP-Erfordernis und damit die Pflicht zur Durchführung
eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung besteht nur für
Anlagen mit 9 000 Ferkelplätzen oder mehr (Nummer 7.9.1 der Anlage 1 Liste
„UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Deshalb ist nur hier die Kennzeichnung mit dem Buchstaben
„G“ sachgerecht.
Die Anlagen mit weniger als 9 000 Ferkelplätzen sind in Nummer 7.9.2 und
7.9.3 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des UVPG nur mit einem
„A“ oder „S“ und nicht mit einem „X“ gekennzeichnet. Damit ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur dann erforderlich, wenn im Rahmen der
Vorprüfung die Notwendigkeit einer UVP festgestellt wird. In den meisten
Fällen führt die Vorprüfung jedoch nicht zu einer UVP-Pflicht. Nach der aktuellen
Regelung müsste bei der Einordnung als „G“ trotzdem ein Verfahren mit
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, obwohl das europarechtlich nicht
gefordert wird. Mit § 2 Absatz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV wird ausrei-
U
...
chend gewährleistet, dass nach einer UVP-Vorprüfung, die im Ergebnis eine
UVP-Pflicht feststellt, immer ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
durchgeführt wird.
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind gegenüber Verfahren ohne diese
Beteiligung deutlich aufwendiger und haben gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG
eine um vier Monate längere Entscheidungsfrist. Mit der Änderung der
Verfahrensart für die betroffenen Anlagen wird unnötige Bürokratie vermieden und
eine Verfahrensbeschleunigung erreicht.
13. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 7.1.10 der 4. BImSchV)
Artikel 1 Anhang 1 Nummer 7.1.10 ist durch die folgende Nummer 7.1.10 zu
ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
7.1.10 Pelztieren mit 750 oder mehr
Pelztierplätzen,
V
“
Folgeänderungen:
Artikel 1 Anhang 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Nummern 7.1.10.1 und 7.1.10.2 sind zu streichen.
b) Nummer 7.1.11.2 ist durch die folgende Nummer 7.1.11.2 zu ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, G
U
...
7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in
Verbindung mit der Nummer 7.1.9.1
soweit nicht von Nummer 7.1.11.1
erfasst
“
c) Nummer 7.1.11.3 ist durch die folgende Nummer 7.1.11.3 zu ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2,
7.1.3.2, 7.1.4.2,7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,
7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10 soweit
nicht von Nummer 7.1.11.1 oder
7.1.11.2 erfasst;
V
“
Begründung:
Die Anlagen mit 750 Pelztierplätzen oder mehr sind in Nummer 7.10.1 und
7.10.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nur mit einem „A“ oder „S“ und nicht
mit einem „X“ gekennzeichnet. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) nur dann erforderlich, wenn im Rahmen der Vorprüfung die
Notwendigkeit einer UVP festgestellt wird. In den meisten Fällen führt die Vorprüfung
jedoch nicht zu einer UVP-Pflicht. Nach der aktuellen Regelung müsste bei der
Einordnung als „G“ trotzdem ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
durchgeführt werden, obwohl das europarechtlich nicht gefordert wird. Mit § 2
Absatz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV wird ausreichend gewährleistet, dass
nach einer UVP-Vorprüfung, die im Ergebnis eine UVP-Pflicht feststellt,
immer ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind gegenüber Verfahren ohne diese
Beteiligung deutlich aufwendiger und haben gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG
eine um vier Monate längere Entscheidungsfrist. Mit der Änderung der
Verfahrensart für die betroffenen Anlagen wird unnötige Bürokratie vermieden und
eine Verfahrensbeschleunigung erreicht.
Durch die Änderung der Nummer 7.1.10 sind die Nummern 7.1.10.1 und
7.1.10.2 obsolet und daher zu streichen. Des Weiteren sind wegen der Strei-
...
chung der Nummern 7.1.10.1 und 7.1.10.2 die Nummern 7.1.11.2 und 7.1.11.3
anzupassen.
14. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 7.12.3 Spalte b der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 7.12.3 Spalte b ist die Angabe „5“ durch die
Angabe „20“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Schwellenwert von 5 Kubikmetern gekühltem Lagervolumen, sofern es
sich um die Lagerung von ganzen toten Heimtieren handelt, wird für die
Freistellung vom Genehmigungserfordernis als zu gering angesehen. Die
Kapazitätsschwelle bezieht sich auf das gekühlte Lagervolumen und umfasst nicht nur
einzelne Transportbehältnisse oder Regale, sondern den gesamten Kühlraum.
Unter Berücksichtigung des Emissionspotentials derartiger Anlagen wird
deshalb die Anhebung des Schwellenwertes auf 20 Kubikmeter für sachgerecht
gehalten.
Bei den Anlagen zum Lagern von verstorbenen Heimtieren kann es sich um
einzelne Gefriertruhen oder größere Kühlzellen mit einem Volumen von bis zu
20 Kubikmetern in Containern handeln. In diesen werden die verstorbenen
Heimtiere bis zu ihrer Überführung in das nächstgelegene Tierkrematorium
zwischengelagert. Der Kühlzelle ist ein abgetrennter Raum mit
Handwaschgelegenheit und einer Duschwanne für die Reinigung und Desinfektion von
Transportbehältnissen vorgelagert. Der Begriff „Heimtier“ ist nach der
Verordnung über tierische Nebenprodukte (VO (EG) Nr. 1069/2009) definiert und
schließt beispielsweise Nutztiere aus.
Größere Kühlräume können mit Regalen ausgestattet sein. Die Tiere werden
separat in Kunststoffboxen auf den Regalen oder in luftdicht verschlossenen
Kadaversäcken in verschließbaren Rollcontainern im Gefrierraum gelagert.
Diese Art der Aufbewahrung erfordert eine entsprechende Größe des
Gefrierraumes. Der Gefrierraum wird nur für die Ein- und Auslagerung kurzzeitig
geöffnet. Die Temperatur des Kühlraumes darf höchstens -12 °C betragen. In der
Regel liegt die Temperatur bei -20 °C. Sie wird kontinuierlich überwacht. In
der Regel ist eine Notstromversorgung für das Kühlaggregat vorhanden.
Anlagen dieser Art bedürfen unabhängig von ihrer Kapazität immer einer
tierseuchenrechtlichen Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Anforderungen, die der Minimierung von Geruchsemissionen dienen, sind bereits
aus hygienischen Gründen einzuhalten.
Die Anhebung der vorgesehenen Bagatellschwelle von 5 auf 20 Kubikmeter
wird für sachgerecht gehalten.
U
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15. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 7.21 Spalte b der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 7.21 Spalte b ist die Angabe
„Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von weniger als 300 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge
des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt, oder von
weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmittel,
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in
Betrieb ist;“
durch die Angabe
„Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktionsmitteln, ausgenommen
• Anlagen, die von Nummer 7.2 erfasst sind, und
• Anlagen, mit einer Produktionskapazität von weniger als 300 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge
des eingesetzten Extraktionsmittels weniger als 1 Tonne je Tag beträgt oder
soweit überkritisches Kohlendioxid als Extraktionsmittel eingesetzt wird.“
zu ersetzen.
Begründung:
Die neue Formulierung dient der Klarstellung des Gewollten sowie vor allem
der Sicherstellung einer eindeutigen Abgrenzung von der Nummer 7.2 im
Vollzug.
In der Anlagenbezeichnung in der BR-Drucksache 36/26 fehlt im Gegensatz zu
ähnlichen Nummern wie 7.20 oder 7.22 die Abgrenzung zur Nummer 7.2, in
die jeweils entsprechenden IE-Anlagen zusammengefasst ist.
Die Mengenschwellen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus der
Nummer 7.2. Die neue Formulierung weitet die Erleichterung bezüglich der
eingesetzten Menge an Extraktionsmittel auch auf die Anlagen aus, die an nicht
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr im Betrieb sind, die jetzt
jedoch nicht mehr explizit ausgenommen sind. Es wird eindeutig geregelt, dass
sich die Mengenschwelle für das Extraktionsmittel auf den Tagesbedarf
bezieht. Die Ausnahme für überkritisches Kohlendioxid als Lösemittel ist darüber
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 16
...
hinaus sinnvoll, da das überkritische Kohlendioxid aus vorhandenem
Kohlendioxid gewonnen wird, so dass keine Klimarelevanz gegeben ist. Es handelt
sich darüber hinaus nicht um einen luftfremden Schadstoff. Insgesamt wird die
Anlagenbezeichnung vereinfacht und somit leichter lesbar.
16. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 7.21 Spalte b der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 7.21 Spalte b ist nach den Angaben „mit Hilfe
von Extraktionsmitteln“ und „mit Hilfe von Extraktionsmittel“ jeweils die
Angabe „(ausgenommen überkritisches Kohlenstoffdioxid)“ einzufügen.
Begründung:
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen sind je nach Kapazität und Verfahren
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. In der Fassung der Vorlage zur 4. BImSchV
sind diese Anlagen, sofern sie nicht unter die Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) fallen, in
Nummer 7.21 geregelt. Die Regelung in Nummer 7.21 entspricht der
derzeitigen Regelung in Nummer 7.23.2 der aktuellen 4. BImSchV und gilt dabei nur
für Anlagen, die mit Extraktionsmitteln arbeiten.
Grund für die Aufnahme dieser Anlagen in die 4. BImSchV im Jahr 1985 war
insbesondere ihre Explosionsgefahr. Als Extraktionsmittel wird meist Hexan
verwendet, welches leicht entzündliche, explosive Dampf-Luft-Gemische
bildet.
Auch überkritisches Kohlenstoffdioxid kann zur Extraktion von Ölen und
Fetten verwendet werden. Dieses Extraktionsmittel ist nicht entzündbar, daher
besteht bei diesem Verfahren – im Gegensatz zur Verwendung von Hexan als
Lösungsmittel – keinerlei Gefahr chemischer Explosionen. Darüber hinaus
werden keine schädlichen organischen Emissionen freigesetzt. Aus
immissionsschutzfachlicher Sicht ist die Umstellung von Verfahren mit organischen
Extraktionsmitteln auf Verfahren mit überkritischem Kohlenstoffdioxid als
Extraktionsmittel daher sehr zu begrüßen.
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für entsprechende
Anlagen, die als Extraktionsmittel überkritisches Kohlenstoffdioxid verwenden,
ist aus den oben genannten Gründen nicht sachgerecht. Darüber hinaus wirkt
sich eine Befreiung von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht
dieses Verfahrens positiv auf die Umstellung der alten Verfahren unter
Verwendung organischer Extraktionsmittel wie Hexan, Ethanol, Dichlormethan
etc. auf umweltfreundliche Extraktionsmittel – wie überkritisches
Kohlenstoffdioxid – aus.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 15
...
17. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.1 Ziffer ii der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.1 Ziffer ii ist nach der Angabe „rein
mechanische Behandlung“ die Angabe „sowie Aufbereitung von Bodenmaterial,
Baggergut, Gleisschotter und mineralischen Abfällen, die aus Baumaßnahmen
sowie der Herstellung mineralischer Bauprodukte stammen, durch
nassmechanische Aufbereitung ausschließlich mit Wasser zu dem Hauptzweck der
güteüberwachten Verwertung der gewonnenen Stoffe“ einzufügen.
Begründung:
Mit einem Anteil von rund 50 Prozent hat der Bodenaushub den mit Abstand
größten Anteil am Gesamtabfallaufkommen. Die Aufbereitung dieser Abfälle
in Bodenwaschanlagen durch eine nassmechanische Aufbereitung birgt ein
erhebliches Potenzial, um hochwertige Ersatzbaustoffe zu gewinnen,
insbesondere in kiesreichen Regionen. In diesen Fällen erfolgt zugleich eine Klassierung
und eine Schadstoffentfrachtung. Ebenso kann Baggergut, das aus Gewässern
entnommen wird, und Gleisschotter, der bei Baumaßnahmen an
Schienenverkehrswegen anfällt, in Bodenwaschanlagen aufbereitet und als mineralischer
Ersatzbaustoff verwendet werden.
Die physikalisch-chemische Behandlung umfasst auch rein physikalische
Verfahren. In der Vorlage ist dementsprechend bereits eine Ausnahme für rein
mechanische Behandlungen vorgesehen und auch die bisherige Regelung nennt
die Destillation ausdrücklich. Die Ausnahme soll daher auf Anlagen zur
nassmechanischen Aufbereitung erweitert werden, auch wenn dabei zugleich eine
Schadstoffentfrachtung erfolgt, sei es, weil die Schadstoffe gelöst werden, sei
es, weil sie stärker an kleinen Partikeln haften. Die Wäsche beschränkt sich auf
den Einsatz von Wasser. Sobald Zusätze verwendet werden, findet die
Ausnahme keine Anwendung.
Bei der Verwendung von Bodenmaterial (§ 2 Nummer 33 ErsatzbaustoffV),
Baggergut (§ 2 Nummer 30 ErsatzbaustoffV), Gleisschotter (§ 2 Nummer 31
ErsatzbaustoffV) sowie Recycling-Baustoff nach § 2 Nummer 29 Buchstaben a
und b der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in technischen
Bauwerken ist die ErsatzbaustoffV einschlägig. Bei Anwendung der ErsatzbaustoffV
sind nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche
Bodenveränderungen nicht zu besorgen. Ebenfalls schreibt die ErsatzbaustoffV
eine umfangreiche Güteüberwachung vor.
Dies sowie die generelle Zielsetzung rechtfertigen es, entsprechende
Aufbereitungsanlagen von den weitergehenden Anforderungen gemäß Nummer 8.3.1
auszunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den Verfahren
eindeutig um Verwertung oder um eine Kombination aus Verwertung und Beseiti-
U
...
gung handelt. Diese Anlagen fallen dann in den Anwendungsbereich der
Nummer 8.3.2.
Die Ausnahme findet keine Anwendung auf die oben genannten Abfälle,
soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt. Zudem findet sie keine
Anwendung auf andere Abfälle als Bodenmaterial, Baggergut, Gleisschotter und
Recycling-Baustoffe aus Baumaßnahmen sowie der Herstellung mineralischer
Baustoffe im Sinne der ErsatzbaustoffV.
18. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.2 der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.2 Spalte b ist nach der Angabe
„Behandlung,“ die Angabe „insbesondere für das Recycling,“ einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung in Nummer 8.3.2 ist notwendig, da anderenfalls keine klare
Abgrenzung von Anlagen, die ihre Abfallströme einer stofflichen Verwertung,
von denen, die diese einer energetischen Verwertung oder thermischen
Beseitigung zuführen, erfolgen kann. Durch die Formulierung in Anlagennummer
8.3.1 Ziffer iii) wird verdeutlicht, dass es sich bei Nummer 8.3.1 und 8.3.2 um
unterschiedliche Anlagen handelt. In Abhängigkeit von der Mengenschwelle
des Inputs werden Anlagen, deren Hauptzweck auf die Vorbehandlung von
Abfällen zum Einsatz als Brennstoff gerichtet ist, von Nummer 8.3.1.1 bzw.
Nummer 8.3.1.2 erfasst, während Anlagen, die ihre Abfälle einer stofflichen
Verwertung zuführen ab einer Mengenschwelle von 10 Tonnen pro Tag nach
Nummer 8.3.2 genehmigungsbedürftig sind.
Insbesondere bei nicht gefährlichen Abfällen, die nach einer Behandlung
theoretisch sowohl für eine thermische als auch für eine stoffliche Verwertung
geeignet sind, muss eine eindeutige Zuordnung zu entsprechenden
Anlagennummern möglich sein.
Nach derzeitigem Wortlaut könnten Anlagen, die einzelne aus dieser
Vorbehandlung resultierende Stoffströme auch einer stofflichen Verwertung
zuführen, allein als Anlage zur Vorbehandlung zur Verbrennung oder
Mitverbrennung eingeordnet werden. Dies würde aber die Zuordnung einer Anlage zur
Nummer 8.3.2 weitestgehend obsolet machen, da der Großteil der Abfälle rein
theoretisch für eine Verbrennung geeignet sein kann. Die Ergänzung
„insbesondere für das Recycling,“ in Nummer 8.3.2 soll verdeutlichen, dass Anlagen,
deren Hauptzweck eine Behandlung zum Recycling (stoffliche Verwertung)
ist, hierunter erfasst werden und klar von Anlagen, die eine (theoretisch auch
mögliche) Behandlung zur thermischen Verwertung durchführen, voneinander
abgegrenzt werden (§ 3 Absatz 25 KrWG). Dadurch dass Anlagen zur stoffli-
U
...
chen Behandlung ab einer Durchsatzkapazität von mehr als 50 t/d gemäß
Nummer 8.3.2 gegenüber Anlagen zur thermischen Behandlung ab einer
Durchsatzkapazität von mehr als 50 t/d gemäß Nummer 8.3.1.1 eine
Erleichterung beim Zulassungsverfahren eingeräumt wird, verleiht der Gesetzgeber dem
gesetzlich vorgeschriebenen Vorrang einer stofflichen Verwertung (Recycling)
gem. § 6 Absatz 1 KrWG Ausdruck.
Dies widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben, da die IE-RL in
Anhang I, der in der 4. BImSchV umgesetzt ist, in Nummer 5.3 Buchstaben a
und b ausschließlich solche Anlage der IE-RL unterwirft, die eine
Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung vornehmen. Dass sich
der in der Abfallrahmenrichtlinie vorgeschriebene Vorrang einer stofflichen
Verwertung (Recycling) auch in der IE-RL an anderer Stelle wiederfindet,
zeigt allgemein Nummer 5.3 des Anhangs I der IE-RL. Hier werden für
dieselbe Anlagenart und weitestgehend ähnlichen Emissionen unterschiedliche
Mengenschwellen für die Behandlung von Abfällen, die einer Beseitigung
zugeführt werden und von solchen, die in die Verwertung gehen, normiert. Daher
ist anzunehmen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang einer stofflichen
Verwertung (Recycling) sich auch in europäischem Recht begründet.
19. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.2 Spalte b der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.2 Spalte b ist nach der Angabe „Anlagen
zum Häckseln von ausschließlich Grünabfall“ die Angabe „und Anlagen zum
Brechen mineralischer Abfälle“ einzufügen.
Begründung:
Für den Betrieb eines Brechers für nicht gefährliche, mineralische Abfälle wird
eine BImSchG-Genehmigung im vereinfachten Verfahren benötigt.
Insbesondere bei geringen Einsatzzeiten der Anlagen stehen der bürokratische und
finanzielle Aufwand jedoch nicht im Verhältnis zum Nutzen im Sinne des
Immissionsschutzes. Brecher dürfen bereits jetzt gemäß § 1 Absatz 1 der
4. BImSchV am Entstehungsort der Abfälle bis zu einem Jahr ohne
immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben werden. Aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit ist es sachgerecht, für Anlagen, die nicht am Entstehungsort
betrieben werden, einen geringen begrenzten Zeitraum für den Betrieb auch
ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuzulassen.
Betroffen sind zum Beispiel Anlagen zum Brechen von Abdeckmaterial im
Deponiebereich. Für die Abdeckung von Abfällen in Big-Bags oder für andere
Deponiebaumaßnahmen wird geeignetes Material hinsichtlich Korngröße und
Festigkeit benötigt; dieses wird häufig in einem begrenzten Zeitraum vor Ort
U
...
gebrochen.
Die Änderung trägt zur Vereinfachung im Sinne der Entbürokratisierung und
Verfahrensbeschleunigung bei und unterstützt die Ziele der Kreislaufwirtschaft
durch die mögliche Unterstützung der Verwertung vor der Beseitigung.
20. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.3.0 – neu – der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 ist vor Tabellenzeile 8.3.3.1 die folgende Tabellenzeile
8.3.3.0 einzufügen:
„
8.3.3.0 100 Tonnen oder mehr je Tag,
wenn die anaerobe Vergärung als
einzige Abfallbehandlungstätigkeit
besteht
G E “
Begründung:
Die vorgesehenen nationalen Regelungen zur Umsetzung der novellierten
Industrieemissions-Richtlinie (IED 2.0) gehen über die unionsrechtlichen
Mindestanforderungen hinaus und schaffen zusätzliche Belastungen für
Anlagenbetreiber. Die Absenkung des Schwellenwertes für Anlagen mit
ausschließlicher anaerober Vergärung von 100 auf 75 Tonnen pro Tag im Rahmen
der neugefassten 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes führt dazu, dass Biogasanlagen in den Anwendungsbereich der
Richtlinie einbezogen werden, obwohl dies nach der Systematik und
Zielrichtung des EU-Rechts nicht erforderlich ist. Dies verursacht zusätzlichen
Genehmigungsaufwand, administrative Belastungen und steht im Widerspruch
zu dem Ziel, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen.
Ziel ist es, den nach europäischem Recht bestehenden Gestaltungsspielraum
konsequent zu nutzen und den Kreis der IED-Anlagen nicht unnötig zu
erweitern.
Wi
...
21. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.3.1 – neu – und 8.3.3.2 – neu – der
4. BImSchV)
Vor Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.3.1 sind die folgenden Nummern 8.3.3.1
und 8.3.3.2 einzufügen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
8.3.3.1 100 Tonnen oder mehr je
Tag, wenn die anaerobe
Vergärung als einzige
Abfallbehandlungstätigkeit
besteht
G E
8.3.3.2 10 Tonnen bis weniger als
100 Tonnen je Tag, wenn die
anaerobe Vergärung als
einzige
Abfallbehandlungstätigkeit besteht
V
“
Folgeänderungen:
Artikel 1 Anhang 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die bisherige Nummer 8.3.3.1 wird zu Nummer 8.3.3.3.
b) Die bisherige Nummer 8.3.3.2 wird zu Nummer 8.3.3.4.
Begründung:
Gemäß der Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0) Anhang I Nummer 5.3 wird
für die Tätigkeit der „anaeroben Vergärung“ ein Kapazitätsschwellenwert von
100 t pro Tag festgelegt, wenn die anaerobe Vergärung als einzige
Abfallbehandlungstätigkeit besteht. In der neu gefassten vierten Verordnung zur Durch-
U
...
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) wurde dieser
Kapazitätsschwellenwert nicht übernommen. Die 4. BImSchV sieht einen
Kapazitätsschwellenwert für alle IED-Tätigkeiten der „anaeroben Vergärung“ bei
75 Tonnen pro Tag vor. Infolgedessen werden in der 4. BImSchV IED-
Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der IED 2.0 einbezogen, obwohl dies
nach der Systematik der IED 2.0 keine IED-Tätigkeit darstellt. Daher ist eine
Ergänzung notwendig.
22. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.5.2 der 4. BImSchV)
Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.5.2 ist durch die folgende Nummer 8.5.2 zu
ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
8.5.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer
Gesamtlagerkapazität von 100
Tonnen oder mehr, ausgenommen
Anlagen, die durch Nummer 8.5.4 erfasst
werden
V
“
Folgeänderung:
Nach Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.5.3 ist die folgende Nummer 8.5.4
einzufügen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
8.5.4 als nicht gefährlicher Abfall
eingestufter Boden und Steine, Baggergut
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 23
...
oder Gleisschotter mit einer
Gesamtlagerkapazität von 500 Tonnen oder
mehr
V
“
Begründung:
Die Anlagenbezeichnung in der BR-Drucksache 36/26 „nicht gefährlichen
Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr,
ausgenommen als nicht gefährlicher Abfall eingestufter Boden und Steine, Baggergut
oder Gleisschotter mit einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 500
Tonnen,“ regelt nicht eindeutig, ob die beiden genannten Mengenschwellen jeweils
geringfügig unterschritten werden können, ohne dass eine
Genehmigungspflicht ausgelöst wird oder ob eine irgendwie geartete Quotientenregel
angewandt werden soll. Durch die Aufteilung in zwei Anlagennummern wird
deutlich, dass beide Mengenschwellen, 100 t und 500 t, getrennt zu betrachten sind.
23. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.5.2 Spalte b der 4. BImSchV)*
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.5.2 Spalte b ist die Angabe „500 Tonnen“
durch die Angabe „500 Kubikmeter“ zu ersetzen.
Begründung:
Bei Lageranlagen für Boden und Steine, Baggergut und Gleisschotter nach
Nummer 8.5.2. Anhang 1 der 4. BImSchV besteht kein Bezug zum
Entstehungsort (Baustelle).
Insbesondere im urban bebauten Umfeld stehen oft keine Lagerflächen mit
Bezug zur Baustelle zur Verfügung. Eine Verwiegung des Aushubs vor dem
Transport zur Lagerfläche findet i. d. R. bei kleineren Baustellen nicht statt.
Für den Bau eines Kellers eines Einfamilienhauses ist durchschnittlich mit
einem Bodenaushub von 400 m³ zu rechnen. Bei einer Dichte von ca. 1,6 Tonnen
pro Kubikmeter wäre für eine Tonnage von 640 t in der vorliegenden Fassung
der Vorlage zur 4. BImSchV in Ermanglung einer Lagermöglichkeit am
Entstehungsort eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Die
Genehmigungsgebühren können hierbei in der Größenordnung (ca. 5 000, -
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 22 beschlossen.
U
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22
...
Euro) der Kosten für die Entsorgung von unbelastetem Bodenaushub liegen.
Deshalb ist die Ausgestaltung einer praxisgerechten Bagatellgrenze für die
Bauherren, die Bauwirtschaft und die Vollzugsbehörden sehr wichtig. Die
Kubatur des Aushubs kann bereits bei der Bauplanung und der späteren
Überwachung der Lagerfläche einfach abgeschätzt werden. Gleisschotter in
Kubikmeter anzugeben ist ebenfalls praxisgerecht, da dieser z. B. bei
Straßenbaumaßnahmen als Frostschutzschicht verbaut wird (Dichte ca. 1,6 t/m³).
Die Maßeinheit Kubikmeter ist praxistauglicher als Tonnen, da
- diese bei Lagerung im Freien unabhängig von den Witterungsverhältnissen
– Beregnung – sowie der Schüttdichte des Bodenmaterials ist und 500 m³
Bodenaushub z. B. bei der Umlagerung von Bodenmaterial die in der
Praxis eingeführte Bemessungsgröße darstellt (§ 6 Absatz 6 Nummer 2
BBodSchV).
- sich bei der Lagerung als Haufwerk von allen Beteiligten die Kubatur
durch Multiplikation der Länge x Breite x ½ Höhe leicht vor Ort
abschätzen lässt.
Zudem besteht keine europarechtliche Pflicht für eine Genehmigung aus der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-
Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL).
Die Änderung trägt damit zur Vereinfachung im Sinne der Entbürokratisierung
und Verfahrensbeschleunigung bei.
24. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.7.3.2 Spalte b und c der 4. BImSchV)
Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.7.3.2 ist durch die folgende Nummer 8.7.3.2 zu
ersetzen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
8.7.3.2 weniger als 25 000 Tonnen, soweit
es sich um nicht gefährliche
Abfälle oder Inertabfälle handelt
V
“
U
Wi
...
Folgeänderung:
Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.7.3.3 und 8.7.3.4 ist zu streichen.
Begründung:
[ Infolge der Änderung wechselt für Anlagen zum Lagern über jeweils mehr als
einem Jahr von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von
weniger als 10 Tonnen je Tag schon ab einer Gesamtlagerkapazität von
weniger als 25 000 Tonnen das bisherige Genehmigungsverfahren nach § 10
BImSchG ins vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG
(bislang „V“ erst ab weniger 150 Tonnen), wenn nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c
der 4. BImSchV nach einer Vorprüfung keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. ]
Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen über einen Zeitraum von
jeweils mehr als einem Jahr sind in der Nummer 8.9.2 der Anlage 1 Liste
„UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nur mit einem „A“ oder „S“ und nicht mit einem „X“
gekennzeichnet. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur dann
erforderlich, wenn im Rahmen der Vorprüfung die Notwendigkeit einer UVP
festgestellt wird. In den meisten Fällen führt die Vorprüfung jedoch nicht zu einer
UVP-Pflicht. Nach der aktuellen Regelung müsste bei der Einordnung als „G“
trotzdem ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden,
obwohl das europarechtlich nicht gefordert wird. Mit § 2 Absatz 1 Buchstabe c
der 4. BImSchV wird ausreichend gewährleistet, dass nach einer UVP-
Vorprüfung, die im Ergebnis eine UVP-Pflicht feststellt, immer ein Verfahren
mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
[ In der Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder
verpflichtet, Europarecht ohne bürokratische Übererfüllung umzusetzen
(Maßnahme 221). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist europarechtlich im
vorliegenden Fall bei diesen Anlagen jedoch nur gefordert, wenn eine UVP-Pflicht
besteht. Im „Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung“ hat sich der Bund verpflichtet, im Rahmen der nationalen
Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen Beschleunigungspotenziale
innerhalb der 4. BImSchV vollumfänglich zu nutzen. ]
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind gegenüber Verfahren ohne diese
Beteiligung deutlich aufwendiger und haben gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG
eine um vier Monate längere Entscheidungsfrist. Mit der Änderung der
Verfahrensart für die betroffenen Anlagen wird unnötige Bürokratie vermieden und
eine Verfahrensbeschleunigung erreicht.
Die weitere Anlagendifferenzierung in den Nummern 8.7.3.3 und 8.7.3.4 ist
nach der Änderung nicht mehr erforderlich, da sie zu keiner anderen
Verfahrenszuordnung führt. Die Streichung der Nummern ist daher folgerichtig.
[ nur Wi ]
...
25. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 9.1.1.2 Spalte b der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 9.1.1.2 Spalte b ist die Angabe „3“ durch die
Angabe „10“ zu ersetzen.
Begründung:
Aufgrund der bisherigen Vollzugserfahrungen und dem tatsächlichen
Beeinträchtigungspotenzial sollen Anlagen zur Lagerung bis weniger als 200 000
Tonnen entzündbarer Gase in Zukunft zudem grundsätzlich im vereinfachten
Verfahren zugelassen werden.
Eine Anhebung der unteren Mengenschwelle von bisher 3 Tonnen auf 10
Tonnen ist aus denselben Gründen auch für die Nummer 9.1.1.2 sinnvoll. Eine
Mengenschwelle ab 10 Tonnen entspricht dann auch derjenigen für die
Lagerung von entzündbaren Gasen, ab welcher die Vorgaben der Störfall-
Verordnung (12. BImSchV Anhang I Nummer 1.2.2) einschlägig sind.
Bei Anlagen der Nummer 9.1.1.2 stehen hauptsächlich sicherheitstechnische
Aspekte im Vordergrund, die u. a. über die 12. BImSchV abgedeckt sind.
Daher ist eine Erhöhung der Mengenschwelle aus immissionsschutzfachlicher
Sicht sinnvoll. Die Prüfung sicherheitstechnischer Aspekte (z. B. die innere
und äußere Prüfung) obliegt ohnehin nicht den für das Immissionsschutzrecht
zuständigen Überwachungsbehörden, sondern entsprechenden Prüfinstituten.
Die Änderung trägt damit auch zur Vereinfachung im Sinne der
Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung bei.
26. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 10.3 Spalte b der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 10.3 Spalte b ist die Angabe „oder zur
Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen“ zu streichen.
Begründung:
Die generelle Aufnahme von Anlagen zur CO2-Abscheidung in Nummer 10.3
ist europarechtlich nicht gefordert. Die Formulierung in der Verordnung geht
über den Wortlaut der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-
Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) hinaus, der eine Einschränkung auf Ab-
U
Wi
...
scheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die Anlagen nach Nummer 6.9 des
Anhangs I der IE-RL sind und zur geologischen Speicherung gedacht sind,
vorsieht. Diese Regelung besteht bereits seit dem Jahr 2010 – eine Ausweitung
der Anwendung über eine 1 : 1 Umsetzung der novellierten IE-RL hinaus ist
nicht erforderlich.
Der europäische Gesetzgeber ist sich der Historie der IE-RL bewusst und hat
bei der Novellierung die eingeschränkte Regelung für diese Anlagen bewusst
beibehalten, da eine Ausweitung, wie sie in der vorliegenden Fassung der
Vorlage zur 4. BImSchV vorgeschlagen wird, dem Ziel der technologischen
Transformation widersprochen hätte. In der bestehenden 4. BImSchV ist bislang
nicht vorgesehen, dass jede eigenständig betriebene CO2-Abscheideanlage als
E-Anlage zu genehmigen ist. Wäre es aus Sicht der EU erforderlich, hätte die
Kommission dies in den letzten zwölf Jahren längst angemahnt.
Die Formulierung in der vorliegenden Fassung der Vorlage zur 4. BImSchV
würde den Ausbau einer transformativen Technik behindern. Dies würde dem
Ziel der EU, die technologische Transformation zu forcieren, widersprechen.
Denn die CO2-Abscheidung ist Teil der Strategie der EU zur Erreichung der
Klimaneutralität bis 2050, bei den CO2-Emissionen direkt aus industriellen
Prozessen oder der Atmosphäre abgeschieden, transportiert und entweder
gespeichert (CCS – Carbon Capture and Storage) oder genutzt werden (CCU –
Carbon Capture and Utilisation).
Der Änderungsvorschlag trägt damit zur Vereinfachung im Sinne der
Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung bei.
27. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 9 Absatz 1 der 5. BImSchV)
Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „mindestens alle zwei Jahre“ durch die
Angabe „mindestens alle drei Jahre“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Änderung verlängert den Fortbildungszeitraum für die in § 9 genannten
Beauftragten von zwei auf drei Jahre. Damit wird der Fortbildungsrhythmus an
die für bestimmte verantwortliche Personen nach der Anzeige- und
Erlaubnisverordnung geltende Regelung angeglichen.
Die Verlängerung trägt zur Vermeidung unnötiger administrativer Belastungen
bei, ohne das Erfordernis einer regelmäßigen Aktualisierung der für die
Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aufzugeben. Die Pflicht zur regelmäßigen
Fortbildung bleibt bestehen, lediglich der zeitliche Abstand zwischen den
Fortbildungsmaßnahmen wird auf drei Jahre verlängert.
U
...
28. Zu Artikel 3 (45. BImSchV)
Artikel 3 ist zu streichen.
Begründung:
Da die europarechtlichen Anforderungen der 45. BImSchV derzeit noch nicht
abschließend geklärt sind, wird vorgeschlagen, die 45. BImSchV aus Artikel 3
der Vorlage zu streichen. Derzeit finden auf europäischer Ebene die
Verhandlungen zum Umwelt-Omnibus statt, die auch Änderungen an Artikel 14a der
novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-
Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) und somit an der vorgesehenen 45. BImSchV
beinhalten.
Da Umweltmanagementsysteme erst ab dem 1. Juli 2030 verpflichtend werden,
besteht für den Erlass der 45. BImSchV noch ausreichend Zeit. Zusätzlich
könnte eine direkt nach Veröffentlichung des Umwelt-Omnibus erforderliche
Anpassung der 45. BImSchV vermieden werden, so dass sich Betreiber und
Behörden nicht innerhalb kürzester Zeit mit verschiedenen Anforderungen
einer 45. BImSchV auseinandersetzen müssen.
29. Zu Artikel 3 (Überschrift der 45. BImSchV)
In Artikel 3 ist die Überschrift durch die folgende Überschrift zu ersetzen:
„Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des
Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
Bundesberggesetzes (Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein
Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen –
UMS-VO“
Begründung:
Im Verordnungsentwurf werden auch Anforderungen an Betreiber von
Anlagen gestellt, die nicht dem Anwendungsbereich des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes unterliegen, sondern dem Anwendungsbereich des
Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des Bundes-Berggesetzes
unterfallen. Dazu korrespondierend werden Prüfpflichten für die zuständigen
Behörden geregelt. Daher ist in der Überschrift klarzustellen, dass es sich nicht
Wi
bei
Annahme
entfallen
Ziffern
29 bis 41
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 28
...
ausschließlich um eine Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes handelt, sondern auch um eine Verordnung zur Durchführung
des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
Bundesberggesetzes.
Bei einer Regelung in der 45. BImSchV wären nach den landesrechtlichen
Zuständigkeitszuweisungen die Immissionsschutzbehörden für die Überprüfung
des Konformitätsnachweises des Umweltmanagementsystems nach § 6, die
Einhaltung der Berichtspflichten nach § 7 und die Überwachung der
Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte nach § 9 auch von
Abwasserbehandlungsanlagen, Deponien und Vorhaben der Gewinnung oder Aufbereitung von
bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen zuständig, für die sie jedoch keine
Fachkompetenz besitzen.
30. Zu Artikel 3 (§ 2 Absatz 4 der 45. BImSchV)
Artikel 3 § 2 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
‚(4) „Umweltmanagementsystem“ im Sinne dieser Verordnung ist ein
System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 14001 in der Ausgabe Juni 2026
oder den Anforderungen gemäß EMAS entspricht, sowie die zusätzlichen
Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung erfüllt. Der Betreiber einer Anlage
kann die Verpflichtung zur Einrichtung und Umsetzung eines
Umweltmanagementsystems auch durch ein sonstiges Umweltmanagementsystem erfüllen, das
den Anforderungen nach § 3 entspricht.‘
Begründung:
Die internationale Norm für das Umweltmanagement ISO 14001:2015 wurde
überarbeitet und am 15.04.2026 als DIN EN ISO 14001:2026 veröffentlicht.
Lediglich § 3 enthält Mindestinhalte oder besondere Anforderungen an das
Umweltmanagementsystem. Die weiteren Regelungen des Abschnitt 2 der
45. BImSchV in §§ 4 bis 7 enthalten dagegen Vorgaben an den
Anlagenbetreiber, die im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen
sind (Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten,
Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und
Nachweispflichten der Betreiber). Dementsprechend kann auch ein
Umweltmanagementsystem nach EMAS oder DIN EN ISO 14001:2026 nicht die in §§ 4 bis 7
genannten Anforderungen aus dem 2. Abschnitt erfüllen.
Die Richtlinie 2010/75/EU ¸über Industrieemissionen gibt in Artikel 14a keine
bestimmte Art eines Managementsystems vor, sondern regelt lediglich inhaltli-
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 28
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 31
...
che Anforderungen. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass angesichts
der Anforderungen an den Konformitätsnachweis der Kreis der praktisch
überprüfbaren Umweltmanagementsysteme grundsätzlich auf solche gemäß
DIN EN ISO 14001 und EMAS eingeengt sei. Diese nationale Beschränkung
der zugelassenen Umweltmanagementsysteme geht über eine 1 : 1-Umsetzung
des Artikels 14a der Richtlinie (EU) 2024/1785 hinaus. Es bleibt den
Anlagenbetreibern freigestellt, in der Praxis ein anderes geeignetes und
rechtskonformes Umweltmanagementsystem anzuwenden und nachzuweisen, dass durch
dieses die Anforderungen des 2. Abschnitts der 45. BImSchV bzw. Artikels
14a der Richtlinie (EU) 2024/1785 sowie der einschlägigen BVT-
Schlussfolgerungen erfüllt werden. Die Öffnung der Systeme ist insbesondere
daher geboten, da angesichts des auf europäischer Ebene geplanten Umwelt-
Omnibus-Pakets eine deutliche Reduzierung der Anforderungen an das
Umweltmanagementsystem sowie den Konformitätsnachweis absehbar ist.
Anlagen/Standorten die bislang über kein Umweltmanagementsystem verfügen,
bleibt so die Möglichkeit eröffnet, richtlinienkonforme
Umweltmanagementsysteme zu entwickeln und zeitnah umzusetzen, auch wenn diese nicht die
Vorgaben von EN ISO 14001 und EMAS erfüllen.
31. Zu Artikel 3 (§ 2 Absatz 4 Satz 1, 1a – neu – der 45. BImSchV)*
Artikel 3 § 2 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „November 2015“ ist durch die Angabe „Juni 2026“ zu
ersetzen.
bb) Die Angabe „und den zusätzlichen Anforderungen aus Abschnitt 2
dieser Verordnung“ ist zu streichen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Zusätzlich sind jeweils die Anforderungen aus Abschnitt 2 dieser
Verordnung einzuhalten.“
Begründung:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Begriffsbestimmung des § 2
Absatz 4 der 45. BImSchV sprachlich zu überarbeiten, da in der derzeitigen Fas-
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 30 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 28
oder
Ziffer 30
...
sung der Vorlage unklar bleibt, ob sich der Passus „und den zusätzlichen
Anforderungen aus Abschnitt 2 dieser Verordnung entspricht“ nur auf EMAS oder
EMAS und ISO14001 bezieht (letzteres dürfte gemeint sein). Die
vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung und soll Fragen im Vollzug vorbeugen.
Darüber hinaus soll eine Aktualisierung (redaktionelle Korrektur)
vorgenommen werden: Im Juni ist die ISO 14001 Ausgabe 2026 im DIN Media Verlag
erschienen; diese ersetzt die Ausgabe aus 2015.
32. Zu Artikel 3 (§ 2 Absatz 5 – neu – der 45. BImSchV)
Nach Artikel 3 § 2 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Umweltaspekte im Sinne dieser Verordnung sind Aspekte, die
Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können, insbesondere Emissionen in
Luft, Wasser und Boden, der Verbrauch von materiellen Ressourcen, Wasser
und Energie, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser, die
Abfallerzeugung sowie die Verwendung gefährlicher Stoffe.“
Begründung:
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und Vollzugstauglichkeit der
45. BImSchV ist die Einführung von Legaldefinitionen für „Umweltaspekte“
erforderlich. Gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung sind Betreiber
dazu verpflichtet, im Umweltmanagementsystem Ziele und
Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung der
Orientierungswerte für die Umweltleistung festzulegen. Die Verordnung enthält jedoch keine
Definition des zentralen Rechtsbegriffs. Dies führt zu erheblicher
Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung, für welche Umweltaspekte konkrete Ziele und
Leistungsindikatoren zu entwickeln sind.
Die vorgeschlagene Regelung konkretisiert diesen unionsrechtlich
vorausgesetzten Begriff für den nationalen Vollzug durch eine nicht abschließende
Aufzählung typischer umweltbezogener Aspekte. Dabei werden insbesondere die
in Artikel 3 Nummer 13aa der Richtlinie genannten Gesichtspunkte der
Umweltleistung – namentlich der Verbrauch von Materialien sowie von Wasser-
und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser
sowie das Abfallaufkommen – sowie die emissions- und stoffbezogenen
Anforderungen der Richtlinie berücksichtigt. Dies entspricht der etablierten
Terminologie der ISO 14001 und gewährleistet eine einheitliche Auslegung durch
Betreiber und Behörden.
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Annahme
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...
33. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 der 45. BImSchV)
In Artikel 3 § 3 Absatz 1 ist die Angabe „Verpflichtung“ durch die Angabe
„Betreiberpflicht“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung des Wortlauts dient der Klarstellung und Konkretisierung im
Normentext. Bei der Einrichtung und der Umsetzung des
Umweltmanagementsystems handelt es sich – wie in der Begründung der Verordnung erwähnt – um
eine Betreiber- und nicht etwa um eine Behördenpflicht.
34. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 3 Nummer 3 der 45. BImSchV)
Artikel 3 § 3 Absatz 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. Darlegung, ob Fördermaßnahmen zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer
Energie ergriffen werden;“
Begründung:
Die vorliegende Fassung der Vorlage geht bei § 3 Absatz 3 Nummer 3 über
eine 1 : 1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinaus, da die
europarechtliche Grundlage (Artikel 11 Buchstabe fa) der novellierten Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-
RL) lediglich fordert, die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie nach
Möglichkeit voranzutreiben. Die in der novellierten IE-RL vorgesehene
Freiwilligkeit des Förderkonzepts fehlt in der geplanten Umsetzung insoweit, dass
hier technische und wirtschaftliche Gründe angeführt werden müssen, um
keine entsprechenden Ziele und Maßnahmen im Umweltmanagementsystem
implementieren zu müssen.
Dieser Vorschlag wäre auch konform mit der vom Bundestag beschlossenen
Änderung der Verordnungsermächtigung für die 45. BImSchV, die nun
lediglich ein Förderkonzept für erneuerbare Energien vorsieht (vgl. § 58e Absatz 2
Nummer 1 BImSchG in BT-Drs. 21/6988).
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Annahme
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Ziffer 28
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Ziffer 28
...
35. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 4 Satz 1a – neu –, Satz 1b – neu – der 45. BImSchV)
Nach Artikel 3 § 3 Absatz 4 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Erfasst eine Anlage mehrere Tätigkeiten, für die unterschiedliche BVT-
Schlussfolgerungen vorliegen, sind die Anforderungen an das
Umweltmanagementsystem aus allen anwendbaren BVT-Schlussfolgerungen anzuwenden,
soweit sie für die jeweilige Tätigkeit innerhalb der Anlage einschlägig sind.
Soweit sich Anforderungen überschneiden oder widersprechen, ist die jeweils
speziellere Anforderung der einschlägigen BVT-Schlussfolgerung anzuwenden.“
Begründung:
§ 3 Absatz 4 stellt bereits klar, dass das Umweltmanagementsystem (UMS)
zusätzlich die Anforderungen an das UMS aus den in Anlage 1 aufgeführten BVT
Schlussfolgerungen „zur jeweiligen Tätigkeit“ erfüllen muss. Bei Anlagen mit
mehreren Tätigkeiten (und damit potenziell mehreren einschlägigen BVT-
Schlussfolgerungen) bleibt ohne Ergänzung jedoch offen, ob nur die BVT-
Schlussfolgerungen der Haupttätigkeit oder sämtliche einschlägigen BVT-
Schlussfolgerungen zu berücksichtigen sind und wie bei Überschneidungen
bzw. Widersprüchen zu verfahren ist. Die Einfügung schafft Normklarheit,
indem sie einerseits die kumulative Berücksichtigung aller einschlägigen BVT-
Schlussfolgerungen für die jeweiligen Tätigkeiten vorsieht und andererseits für
Konfliktlagen eine praxistaugliche Kollisionsregel festlegt, ohne die
Anforderungen für weitere Tätigkeiten zu verdrängen. Dies erleichtert den einheitlichen
Vollzug und reduziert das Streitpotenzial über den Umfang und die Reichweite
der UMS‑Pflichten bei Anlagen mit mehreren IED-Tätigkeiten.
36. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 4 Satz 2 der 45. BImSchV)
Artikel 3 § 3 Absatz 4 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
In § 3 Absatz 4 Satz 1 der Vorlage zur 45. BImSchV wird zunächst
übereinstimmend mit Artikel 14a Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung
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...
vom 24.04.2024 (im folgenden nur IE-Richtline genannt) geregelt, dass das
Umweltmanagementsystem im Einklang mit den BVT-Schlussfolgerungen
umzusetzen ist. Hiervon werden in § 3 Absatz 4 Satz 2 der Vorlage zur
45. BImSchV Regelungen zum Chemikalienmanagementsystem in BVT-
Schlussfolgerungen ausgenommen. Die Forderung nach einem
Chemikalienmanagementsystem findet sich in den BVT-Schlussfolgerungen FMP, SA, SF,
TXT und WGC die im Zeitraum 2026 bis 2028 umzusetzen sind. Hintergrund
zu der Formulierung war laut Begründung zur BR-Drucksache 36/26 auf
Seite 126, dass die Bundesregierung annahm sie könne im sogenannten Umwelt-
Omnibus erreichen, dass die Anforderungen aus Artikel 14a Absatz 2d IE-
Richtline (Chemikalienverzeichnis, Risikobewertung und Analyse der
Möglichkeiten einer Substitution) gestrichen werden und dies dann auch zu einer
Streichung von entsprechenden Anforderungen an eine
Chemikalienmanagementsystem in den BVT-Schlussfolgerungen führt. Diese Annahme trat jedoch
nicht vollständig ein. Auch wenn nach dem letzten Stand des Umwelt-
Omnibusses die Anforderungen in Artikel 14a Absatz 2d IE-Richtlinie aus dem
Umweltmanagementsystem gestrichen werden, wird bedauerlicherweise keine
Reglung zur Streichung der Anforderungen in BVT-Schlussfolgerungen an ein
Chemikalienmanagement getroffen (siehe 2025/0394 (COD)). Die
45. BImSchV ist so zu formulieren, dass sie die IE-Richtlinie ordnungsgemäß
umsetzt, daher ist eine Streichung von Satz 2 erforderlich.
37. Zu Artikel 3 (§ 4 der 45. BImSchV)
Artikel 3 § 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die Streichung dient der Vermeidung einer Veröffentlichungspflicht, die nach
dem aktuellen Stand des europäischen Rechtsetzungsverfahrens im Rahmen
des Umwelt-Omnibus voraussichtlich entfallen wird. Eine solche Pflicht würde
eine dauerhafte Belastung der Betreiber von IED-Anlagen darstellen, was nicht
gerechtfertigt wäre.
In seinem am 24. Juni 2026 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter
beschlossenen Verhandlungsmandat zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung
unter anderem der Richtlinie 2010/75/EU (IED) im Rahmen des Umwelt-
Omnibus (Ratsdokument 11112/26 vom 25. Juni 2026) hat der Rat der
Europäischen Union festgelegt, dass die in Artikel 14a Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3
der Richtlinie 2010/75/EU vorgesehene Pflicht der Betreiber, die im
Umweltmanagementsystem (UMS) festgelegten, relevanten Informationen im Internet
zu veröffentlichen, ersatzlos gestrichen werden soll (Erwägungsgrund 10).
Ergänzend sieht das Ratsmandat die Streichung der Auditpflicht für das UMS
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Annahme
von
Ziffer 28
...
(Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 6 IED) vor (Erwägungsgrund 11), auf der
der in § 4 Satz 1 der 45. BImSchV in Bezug genommene Nachweis der
Konformität gemäß § 6 Absatz 2 beruht. Auch dessen unionsrechtliche Grundlage
entfällt damit.
Die vom Rat vorgesehene Streichung geht über den ursprünglichen
Kommissionsvorschlag (COM(2025) 986 final) hinaus. Dieser betraf lediglich die
Ermächtigung der Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts über
die Bestimmung veröffentlichungsrelevanter UMS-Informationen. Die vom
Rat vorgesehene Streichung erfasst dagegen die materielle
Veröffentlichungspflicht der Betreiber selbst. Vor diesem Hintergrund würde die
Aufrechterhaltung der bundesrechtlichen Veröffentlichungspflicht in § 4 der 45. BImSchV
zu einer absehbar nicht mehr unionsrechtlich geforderten Belastung führen.
Dies stünde im Widerspruch zu dem im Bund-Länder-Pakt für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie in der
Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung verfolgten Ziel des Bürokratieabbaus.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass es sich bei dem in Bezug genommenen
Ratsmandat um die mit der Europäischen Kommission abgestimmte
Verhandlungsposition des Rates für die noch ausstehenden Trilogverhandlungen mit
dem Europäischen Parlament handelt. Die Richtlinie 2010/75/EU gilt bis zu
ihrer förmlichen Änderung in der derzeitigen Fassung, die die
Veröffentlichungspflicht noch vorsieht, fort. Die vorgeschlagene Streichung nimmt die
absehbare Rechtsentwicklung bewusst vorweg. Sollte das endgültige
Trilogergebnis von der Ratsposition abweichen, ist eine entsprechende Anpassung der
45. BImSchV im weiteren Verfahren unverzüglich vorzunehmen.
38. Zu Artikel 3 (§ 5 Satz 1 der 45. BImSchV)
In Artikel 3 § 5 Satz 1 ist die Angabe „und 2“ zu streichen.
Begründung:
Datenerhebungen und Messungen zur Erfassung der Umweltleistung einer
Anlage sollte der Betreiber nur für die verbindlichen Umweltleistungsgrenzwerte
vornehmen müssen. Durch die Streichung des Bezugs zu § 3 Absatz 3
Nummer 2 der 45. BImSchV wird im Sinne einer 1 : 1-Umsetzung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-
RL) vermieden, dass auch für die unverbindlichen Orientierungswerte
verpflichtende Messungen seitens des Betreibers durchgeführt werden müssen.
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...
39. Zu Artikel 3 (§ 6 der 45. BImSchV)
Artikel 3 § 6 ist durch den folgenden § 6 zu ersetzen:
„§ 6
Konformitätsbewertung und Nachweise
(1) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, die Konformität des
Umweltmanagementsystems, einschließlich seiner Umsetzung, mit den Regelungen
dieses Abschnitts erstmals bis zum 1. Juli 2030, bei Anlagen, die nach diesem
Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, spätestens bis zur Inbetriebnahme, im
Rahmen eines internen Audits zu prüfen und den Nachweis der zuständigen
Behörde vorzulegen. Als Nachweis der erstmaligen Prüfung gilt die Bestätigung
der erfolgreichen Durchführung des internen Audits oder ein Nachweis nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, nach der erstmaligen
Prüfung gemäß Absatz 1 die Konformität des Umweltmanagementsystems und
seiner Umsetzung mit diesem Abschnitt mindestens alle drei Jahre durch einen
gültigen EMAS-Registrierungsbescheid oder ein gültiges Zertifikat nach DIN
EN ISO 14001 nachzuweisen. Aus dem Zertifikat muss hervorgehen, dass die
Anlage vom Umweltmanagementsystem erfasst ist.
(3) Alternativ zu Absatz 2 ist der Nachweis nach den Absätzen 1 und 2
auch durch eine Bescheinigung eines nach § 9 des Umweltauditgesetzes
zugelassenen Umweltgutachters erbringbar, aus der hervorgeht, dass das
Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung die Anforderungen dieses Abschnitts,
insbesondere die Anforderungen nach § 3 Absatz 4, erfüllen. Aus der
Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Anlage vom Umweltmanagementsystem
erfasst ist.
(4) Ein branchenspezifisches Umweltmanagementsystem mit externer
Verifikation steht den Nachweisen nach Absatz 2 Satz 1 gleich, wenn
1. die externe Verifikation mindestens alle drei Jahre erfolgt,
2. die externe Verifikation durch
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Ziffer 28
...
a) einen nach § 9 des Umweltauditgesetzes zugelassenen
Umweltgutachter, der die Konformität mittels einer von ihm ausgestellten
Bescheinigung nachweist, oder
b) eine für die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach
DIN EN ISO 14001 akkreditierte Zertifizierungsstelle, sofern das
branchenspezifische System nachweislich auf den Anforderungen der
DIN EN ISO 14001 basiert; der Nachweis erfolgt durch Vorlage der
Akkreditierungsurkunde der Zertifizierungsstelle oder durch
Aufnahme des Systems in eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle
GmbH veröffentlichte Positivliste,
erfolgt und
3. aus dem nach Nummer 2 ausgestellten Nachweis hervorgeht, dass das
Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung die Anforderungen dieses
Abschnitts einschließlich der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 erfüllen und
dass die Anlage vom Umweltmanagementsystem erfasst ist.
(5) Im Falle eines integrierten Managementsystems genügt der Nachweis
nach Absatz 2 Satz 1, wenn aus dem Zertifikat oder einer ergänzenden
Bestätigung der Zertifizierungsstelle ausdrücklich hervorgeht, dass das integrierte
System die Anforderungen der DIN EN ISO 14001 für die betroffene Anlage
vollständig erfüllt.
(6) Die Vorlage der Nachweise soll spätestens mit der Auskunft nach § 31
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Vorlage der Daten nach § 7
Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
erfolgen.“
Folgeänderungen:
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 4 Satz 1 ist die Angabe „gemäß § 6 Absatz 2“ durch die Angabe
„gemäß § 6 Absatz 2 bis 5“ zu ersetzen.
b) § 11 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 1
oder § 6 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“
...
Begründung:
Die Neufassung des § 6 dient der Gewährleistung eines praktikablen und
vollzugstauglichen Ansatzes zur Nachweisführung für
Umweltmanagementsysteme nach Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU (IED), der den personellen und
fachlichen Kapazitäten der zuständigen Behörden genügt und gleichzeitig den
Kreis zulässiger Nachweisformen möglichst weit fasst.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 hält an der im Referentenentwurf vorgesehenen Möglichkeit der
erstmaligen Konformitätsbewertung im Rahmen eines internen Audits fest.
Dies entspricht der Umsetzungsoption, die Artikel 14a Absatz 4 der geänderten
IED ausdrücklich vorsieht, und wahrt das bewusst niedrigschwellige Niveau
des Ersterfordernisses. An die Bestätigung der erfolgreichen Durchführung des
internen Audits werden keine inhaltlichen Mindestanforderungen gestellt; ein
formloser Nachweis genügt.
Gegenüber dem Referentenentwurf wird der bisherige abschließende Katalog
der Erstnachweis-Alternativen (EMAS-Registrierungsbescheid, ISO-14001-
Zertifikat) durch einen Generalverweis auf die Absätze 2 bis 4 ersetzt. Dies
erweitert den Kreis der anerkannten Erstnachweisformen um die
Umweltgutachter-Bescheinigung nach Absatz 3 sowie die Nachweise für
branchenspezifische Systeme nach Absatz 4. Betreiber, die zum Zeitpunkt der erstmaligen
Nachweispflicht bereits über einen dieser Nachweise verfügen, können diesen
unmittelbar als Erstnachweis verwenden. Die behördliche Prüfung beschränkt
sich auf die formelle Kontrolle des Vorhandenseins des Nachweises.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt den Regelfall der Nachweisführung durch EMAS-
Registrierungsbescheid oder ISO-14001-Zertifikat. Diese Nachweise sind
aufgrund der harmonisierten europäischen Akkreditierungsstruktur nach der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit DIN EN ISO/IEC 17021
besonders verlässlich. Die dreijährige Rhythmik entspricht dem üblichen
Zertifizierungszyklus und stellt eine kontinuierliche Konformitätsüberwachung
sicher.
Zu Absatz 3:
Der neue Absatz 3 ermöglicht eine Nachweisführung auch außerhalb des
EMAS-Verfahrens und der ISO-14001-Zertifizierung und schafft damit eine
flexible Alternative für Betreiber, die keine vollständige Zertifizierung nach
einem der genannten Normsysteme anstreben. Zugelassene Umweltgutachter
nach § 9 des Umweltauditgesetzes verfügen über die erforderliche Fachkunde,
individuelle Umweltmanagementsysteme auf ihre Konformität mit den IED-
spezifischen Anforderungen zu prüfen. Die ausdrückliche Hervorhebung der
Anforderungen nach § 3 Absatz 4 durch die Formulierung „insbesondere“ stellt
sicher, dass Umweltgutachter die branchenspezifischen BVT-Anforderungen
besonders in die Prüfung einbeziehen, ohne den Prüfauftrag auf diese
Anforderungen zu beschränken. Absatz 3 steht gleichrangig neben Absatz 2 und gilt für
Erst- wie Folgenachweise gleichermaßen.
...
Zu Absatz 4:
Mit dem neuen Absatz 4 werden die Nachweismöglichkeiten um
branchenspezifische Umweltmanagementsysteme mit externer Verifikation erweitert.
Damit wird der Vielfalt etablierter Managementsysteme in verschiedenen
Industriebranchen Rechnung getragen. In bestimmten Branchen haben sich Systeme
entwickelt, die auf die besonderen Anforderungen und Umweltaspekte der
jeweiligen Industrie zugeschnitten sind und teilweise über die Anforderungen der
ISO-14001-Norm hinausgehen.
Die Gleichstellung ist sachgerecht, wenn drei kumulative Voraussetzungen
erfüllt sind. Erstens muss eine externe Verifikation mindestens alle drei Jahre
erfolgen. Zweitens muss die Verifikation durch qualifizierte Prüfer erfolgen.
Drittens muss aus dem Nachweis explizit hervorgehen, dass das
branchenspezifische System die Anforderungen des Abschnitts 2 der 45. BImSchV
einschließlich der branchenspezifischen BVT-Anforderungen nach § 3 Absatz 4
erfüllt.
Hinsichtlich der qualifizierten Prüfer in Nummer 2 ist eine Differenzierung
erforderlich: Zugelassene Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes
können aufgrund ihrer umfassenden Fachkunde jedes
Umweltmanagementsystem – unabhängig von seiner normativen Grundlage – auf Konformität mit den
IED-Anforderungen prüfen. DAkkS-akkreditierte Zertifizierungsstellen
hingegen können nach DIN EN ISO/IEC 17021-1 in Verbindung mit DIN EN
ISO/IEC 17021-2 strukturell nur Systeme zertifizieren, die auf den
Anforderungen der DIN EN ISO 14001 aufbauen oder diese inhaltlich überschreiten.
Für branchenspezifische Systeme ohne ISO-14001-Fundament – wie etwa das
reine Responsible Care Management System (RCMS) – scheidet der Weg über
eine akkreditierte Zertifizierungsstelle daher aus; hier verbleibt ausschließlich
der Umweltgutachter als Prüfinstanz. Systeme wie RC14001®, die ISO 14001
explizit integrieren, können hingegen auch durch akkreditierte Stellen
zertifiziert werden.
Um Vollzugsklarheit sicherzustellen, wird in Nummer 2 Buchstabe b ein
zweistufiger Nachweismechanismus eingeführt: Der Betreiber kann die ISO-14001-
Basis des branchenspezifischen Systems entweder durch Vorlage der
Akkreditierungsurkunde der Zertifizierungsstelle nachweisen oder durch den
Nachweis, dass das System in einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH
(DAkkS) geführten Positivliste aufgeführt ist. Damit wird die inhaltliche
Prüfung auf Bundesebene zentralisiert und die zuständige Behörde von einer
Einzelfallprüfung entlastet.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 dient der Klarstellung, dass integrierte Managementsysteme, die
ISO 14001 als Bestandteil umfassen, nicht gesondert nach ISO 14001
zertifiziert werden müssen. In der Zertifizierungspraxis enthalten IMS-Zertifikate
zwar regelmäßig einen Verweis auf die einbezogenen Normen, aber nicht
immer eine ausdrückliche Bestätigung, dass die ISO-14001-Anforderungen für
die konkrete Anlage vollständig erfüllt werden. Absatz 5 schließt diese Lücke,
indem er die Option einer ergänzenden Bestätigung der Zertifizierungsstelle
eröffnet. Der Verweis auf „ausdrücklich“ und „erfüllt“ stellt sicher, dass nicht
...
die bloße abstrakte Aufnahme von ISO 14001 in den Zertifizierungsumfang
genügt, sondern das integrierte System die inhaltlichen Anforderungen für die
konkrete Anlage tatsächlich abdecken muss.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3 des Referentenentwurfs
und regelt den Vorlagezeitpunkt der Nachweise.
Zu § 4 (Folgeänderung Buchstabe a):
Die Erweiterung des Verweises von Absatz 2 auf die Absätze 2 bis 5 stellt
sicher, dass sämtliche nach der Neufassung des § 6 zulässigen Nachweisformen
der Veröffentlichungspflicht des § 4 unterliegen. Ohne diese Anpassung wären
Umweltgutachter-Bescheinigungen nach Absatz 3 sowie Nachweise für
branchenspezifische Systeme nach Absatz 4 von der Pflicht zur
Internetveröffentlichung ausgenommen, was zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
gegenüber EMAS- und ISO-14001-Nachweisen führen würde.
Zu § 11 Absatz 1 Nummer 3 (Folgeänderung Buchstabe b):
Die Neufassung von Nummer 3 erweitert den Bußgeldtatbestand auf die neuen
Nachweisformen nach Absatz 3 und Absatz 4. Ohne diese Anpassung wären
Verstöße gegen die Nachweispflichten dieser Absätze nicht bußgeldbewehrt,
was die Vollzugswirksamkeit der neuen Regelungen erheblich einschränken
würde. Die Formulierung folgt dem Aufbau des bisherigen Tatbestands.
40. Zu Artikel 3 (§ 9 Überschrift, Satz 1 der 45. BImSchV)
Artikel 3 § 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist nach der Angabe „Überwachung“ die Angabe „der
Umweltleistungsgrenzwerte“ einzufügen.
b) In Satz 1 ist die Angabe „festzulegenden“ durch die Angabe „für die
Haupttätigkeit geltenden“ zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 3 Inhaltsübersicht ist die Angabe „§ 9 Überwachung“ durch die
Angabe „§ 9 Überwachung der Umweltleistungsgrenzwerte“ zu ersetzen.
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Annahme
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...
Begründung:
§ 9 der 45. BImSchV begründet eine behördliche Überwachungspflicht, ohne
normtextlich klarzustellen, dass diese erst mit der tatsächlichen Festsetzung
von Umweltleistungsgrenzwerten nach § 8 entsteht. Da die 45. BImSchV
derzeit noch keine festgesetzten Umweltleistungsgrenzwerte enthält und eine
entsprechende Anlage erst sukzessiv durch spätere Verordnungsänderungen
hinzugefügt werden soll, fehlt dem § 9 derzeit der zu überwachende Maßstab.
Unionsrechtlich ist diese Klarstellung in zweifacher Hinsicht geboten. Erstens
knüpft Artikel 15 Absatz 4 IED (in der durch RL (EU) 2024/1785 geänderten
Fassung) die Festlegungspflicht für verbindliche Umweltleistungsspannen
strikt an deren explizites Vorhandensein in den BVT-Schlussfolgerungen
gemäß Artikel 13 IED. Eine behördliche Überwachungspflicht ohne entsprechend
festgesetzte Grenzwerte ist daher unionsrechtlich nicht gefordert. Zweitens gilt
diese Beschränkung nicht nur zeitlich, weil derzeit noch keine Grenzwerte
festgesetzt sind, sondern auch materiell-anlagenbezogen.
Umweltleistungsgrenzwerte sind ausschließlich für solche Anlagen einzuhalten und zu
überwachen, für deren konkrete Haupttätigkeit die einschlägigen BVT-
Schlussfolgerungen mit BVT assoziierte Umweltleistungswerte als
Spannbreiten explizit ausweisen.
Absatz 2 erstreckt den Entfall der Überwachungspflicht ausdrücklich auch auf
Nebentätigkeiten, die der jeweiligen Haupttätigkeit unmittelbar dienen. Dies
schließt eine Regelungslücke des Referentenentwurfs: Ohne diese Klarstellung
bliebe offen, ob die Überwachungspflicht für Nebentätigkeiten bereits dann
entsteht, wenn für diese – nicht aber für die Haupttätigkeit – einschlägige
BVT-Schlussfolgerungen mit Umweltleistungsspannen vorliegen. Da die BVT-
Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 IED tätigkeitsbezogen veröffentlicht
werden und die Festsetzungspflicht nach Artikel 15 Absatz 4 IED an die
Haupttätigkeit anknüpft, wäre eine isolierte Überwachungspflicht für
Nebentätigkeiten ohne festgesetzte Grenzwerte für die Haupttätigkeit unionsrechtlich
nicht geboten und würde Betreiber und Behörden unverhältnismäßig belasten.
Für Haupttätigkeiten, deren BVT-Schlussfolgerungen keine derartigen
Spannbreiten enthalten, besteht dauerhaft weder eine Festsetzungs- noch eine
Überwachungspflicht. Absatz 2 stellt beide Dimensionen für die nationale
Umsetzung klar und verhindert eine über die unionsrechtlichen Anforderungen
hinausgehende Belastung von Betreibern und Behörden.
...
41. Zu Artikel 3 (Anlage 1 Tabelle, Fußnoten 21, 22, 23 – neu – der 45. BImSchV)
Artikel 3 Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Tabelle „Anforderungen an das Umweltmanagementsystem aus den
BVT-Schlussfolgerungen zur jeweiligen Tätigkeit“ nach der Angabe
„IS20 C(2012) 903“ die folgenden Angaben einzufügen:
BVT-S Az.
“REF²¹ C(2014) 7155
CLM²² C(2013) 1728
GLS²³ C(2012) 865“
b) Die nachfolgenden Fußnoten sind in der Anlage 1 in fortlaufender
Nummerierung im Anschluss an die bestehenden Fußnoten einzufügen, wobei die
konkrete Fußnotennummerierung an den aktuellen Stand der Anlage 1
anzupassen ist:
„• ²¹ Raffinieren von Mineralöl und Gas
• ²² Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid
• ²³ Herstellung von Glas“
Begründung:
Gemäß § 3 Absatz 4 sind Betreiber dazu verpflichtet, ihr
Umweltmanagementsystem (UMS) an den sektorspezifischen Anforderungen der in der Anlage
aufgeführten BVT-Schlussfolgerungen auszurichten. BVT-Schlussfolgerungen
mit sektorspezifischen UMS-Anforderungen, die nicht in Anlage 1
aufgenommen sind, müssen vom Betreiber nicht erfüllt werden. Die Anlage ist somit
vollzugsentscheidend, da sie abschließend bestimmt, welche über § 3 Absatz 3
hinausgehenden Branchenanforderungen im UMS zu berücksichtigen sind.
Artikel 14a Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EU verlangt hingegen, dass
das UMS „den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, die die in dem
Umweltmanagementsystem zu berücksichtigenden Aspekte vorgeben“ – ohne
sektorale Einschränkung. Eine selektive Anlage 1 ist somit nur dann
unionsrechtskonform, wenn sie alle BVT-Schlussfolgerungen mit sektorspezifischen
UMS-Anforderungen erfasst. REF, CLM und GLS erfüllen dieses Kriterium,
wurden aber nicht aufgenommen.
U
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Annahme
von
Ziffer 28
...
Alle drei BVT-Schlussfolgerungen enthalten in ihrer BVT Nummer 1 neben
den allgemeinen Strukturelementen, die § 3 Absatz 3 entsprechen, folgende
drei identischen sektorspezifischen Zusatzelemente, die in § 3 Absatz 3 nicht
enthalten sind:
1. Regelmäßiges Sektoren-Benchmarking: Der Betreiber hat die
Umweltleistung seiner Anlage regelmäßig anhand branchenspezifischer
Referenzwerte zu messen und zu bewerten.
2. Aktive Verfolgung saubererer Technologien: Der Betreiber hat im Rahmen
des UMS systematisch die Entwicklung saubererer Technologien zu
verfolgen und deren Anwendbarkeit zu bewerten.
3. Berücksichtigung von Stilllegungsfolgen in der Planungsphase:
Umweltauswirkungen der späteren Stilllegung sind bereits bei der Planung neuer
Anlagenteile im UMS zu berücksichtigen.
Diese Zusatzelemente sind für alle drei Sektoren normativ bedeutsam, da REF,
CLM und GLS jeweils sektorspezifische Energie- und Emissionsreferenzwerte
vorgeben, auf die das Benchmarking-Element unmittelbar Bezug nimmt. Die
Nichtaufnahme in Anlage 1 bedeutet, dass Betreiber von Raffinerien, Zement-,
Kalk-, Magnesiumoxid- und Glasanlagen diese Pflichten nicht erfüllen müssen,
obwohl sie in förmlich angenommenen Durchführungsbeschlüssen der
Kommission enthalten sind. Dies ist weder mit dem Vollzugszweck der Anlage 1
noch mit Artikel 14a Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EU in der durch
die Richtlinie EU 2024/1785 geänderten Fassung vereinbar und begründet eine
sachlich nicht gerechtfertigte Vollzugsungleichheit gegenüber anderen IED-
Anlagenbetreibern.
Die Begründung des Referentenentwurfs verstärkt diesen Befund: Sie stellt
selbst fest, dass alle seit Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU
veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen als BVT Nummer 1 die Pflicht zur Einführung
eines anlagenbezogenen UMS enthalten. Ein Auswahlkriterium, das die
Nichtaufnahme von REF, CLM und GLS sachlich rechtfertigen würde, ist in der
Begründung nicht dargelegt.
42. Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 13 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 – neu –
AbfAEV)
Nach Artikel 4 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
U
...
„(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und
Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und
im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der
Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die
Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf
der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem
Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem
Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Die Kopie oder
der Ausdruck kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch
elektronisch zugänglich gemacht werden. Als
Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen,
die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54
Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind,
haben zudem das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck
mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen
EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der
Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem die aktuell gültige
Registrierungsurkunde elektronisch oder als Ausdruck oder als Kopie
mitzuführen.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Kopie oder der Ausdruck kann statt durch Aushändigen des
Dokumentes auch elektronisch zugänglich gemacht werden.“ ‘
Begründung:
Die elektronische Mitführung und Vorlage der Anzeige nach § 53 KrWG bzw.
Erlaubnis nach § 54 KrWG gemäß § 13 AbfAEV ist zeitgemäß und fördert die
Digitalisierung und Entbürokratisierung der Unternehmen. Die Mitführung von
Papierkopien oder Ausdrucke der Anzeigen bzw. Erlaubnisse, wie aktuell noch
gefordert, bedeutet zusätzlichen, unnötigen Verwaltungsaufwand für die
Unternehmen zum Herstellen und Verteilen von Papierkopien auf den
Fahrzeugen. Die Pflicht zur Mitführung nur von Papierkopien oder Ausdrucken selbst
bei einer elektronisch durchgeführten Anzeige ist nicht sinnvoll. Seit dem
01.05.2024 dürfen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 AbfAEV auch die umfangreichen
Entsorgungsfachbetriebezertifikate bereits als elektronische Kopie (z. B. als
Dateien auf geeigneten Endgeräten) mitgeführt werden. Dies sollte auch für die
o. g. Anzeigen und Erlaubnisse möglich sein.
...
Die Formulierung impliziert nicht nur die Mitführungspflicht in elektronischer
Form (was ja auch in Form einer auf einem Datenträger gespeicherten Datei
vorstellbar ist), sondern vor allem auch das „Zugänglichmachen“ seitens des
Fahrers. Damit wäre die elektronische Mitführung immer an die Bedingung
geknüpft, ein entsprechendes Endgerät im Fahrzeug mitzuführen, das den
Kontrollbeamten die Überprüfung ermöglicht.
43. Zu Artikel 4a – neu – (§ 2 Absatz 2 Satz 2a – neu – der 9. BImSchV)
Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen:
‚Artikel 4a
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 ist nach Satz 2 der folgende Satz einzufügen:
„Für die hinzugezogenen Behörden ist die Teilnahme verpflichtend, wenn die
Genehmigungsbehörde dies festlegt und schriftlich mitteilt.“ ‘
Begründung:
Für eine zügige und rechtssichere Bearbeitung immissionsschutzrechtlicher
Genehmigungsanträge ist das vollständige Vorliegen der Antragsunterlagen
essenziell. Die Antragskonferenz gemäß § 2 Absatz 2 der 9. BImSchV dient der
frühzeitigen Abstimmung zwischen dem Träger des Vorhabens,
Genehmigungsbehörde und betroffenen Fachbehörden.
Erfahrungen aus den Genehmigungsbehörden zeigen, dass insbesondere bei
komplexen Vorhaben Antragsunterlagen häufig unvollständig eingereicht
werden. Ein wesentlicher Grund dafür ist auch die unzureichende Teilnahme
relevanter Fachbehörden an der Antragskonferenz. Zwar kann die
Genehmigungsbehörde gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV andere Behörden zur
Antragskonferenz hinzuziehen. Eine verpflichtende Teilnahme der anderen
Behörden (=Fachbehörden) ergibt sich daraus aber nicht. Die unzureichende
Teilnahme führt dazu, dass zusätzliche Zulassungserfordernisse (z. B. nach
Wasserrecht oder Artenschutzrecht), die u. U. nicht von der Konzentrationswirkung
U
...
des BImSchG erfasst sind, erst spät im Verfahren erkannt werden. Die Folge
sind erhebliche Verzögerungen und Mehraufwand für alle Beteiligten.
Ein möglicher Lösungsansatz besteht darin, die der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Absatz 5 BImSchG zugewiesene
Koordinierungsfunktion noch besser zu nutzen. Die Koordinierungsfunktion
umfasst nicht nur das Verfahren, sondern auch die Inhalte der Genehmigung.
Die Genehmigungsbehörde ist darauf angewiesen, die fachlichen
Anforderungen anderer Behörden in den Genehmigungsbescheid zu integrieren. Aufgrund
klarer Zuständigkeitsregelungen darf sie dies jedoch nicht eigenständig tun,
sondern benötigt die Mitwirkung der jeweils zuständigen Fachbehörden.
Die Antragskonferenz ist das zentrale Instrument, diese Mitwirkung bereits
frühzeitig und in der Folge effizient zu ermöglichen. Denn an einem Punkt im
Genehmigungsverfahren müssen Genehmigungsbehörde, Fachbehörde und der
Träger des Vorhabens miteinander in den Austausch gehen. Die
Antragskonferenz bietet dem Träger des Vorhabens die Gelegenheit, sein Vorhaben
umfassend vorzustellen und Hinweise zu erhalten, welche Anforderungen im
weiteren Verfahren zu beachten sind. Gleichzeitig können die Fachbehörden
frühzeitig auf mögliche Konflikte oder notwendige Zulassungen hinweisen und sich
selbst auf das Verfahren einstellen. Das bereits existierende Instrument der
Antragskonferenz sollte daher noch mehr als bisher zu diesem Zweck genutzt
werden.
Dafür ist es erforderlich, dass die Teilnahme an der Antragskonferenz für die
betroffenen Fachbehörden verbindlich ist. Der Genehmigungsbehörde kommt
insofern eine steuernde Funktion zu. Die Teilnahme soll nicht für alle
Behörden verbindlich sein, die ganz allgemein in einem immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren involviert sein könnten, sondern nur für diejenigen,
die die Genehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall als besonders relevant
erkennt und als solche benennt. Gleichwohl soll die Teilnahme auch derjenigen
Behörden möglich sein, die von der Genehmigungsbehörde nicht besonders
benannt worden sind. Zum einen soll so erreicht werden, personelle
Ressourcen bei Behörden gezielter zu nutzen. Zum anderen kommen so alle
Fachbehörden frühzeitig mit dem Träger des Vorhabens und der
Genehmigungsbehörde ins Gespräch. So bekommt der Träger des Vorhabens frühzeitig die
Gelegenheit zu erfahren, welche Anforderungen die Fachbehörde an die
Zulassung stellt. Dies erleichtert nicht nur das Zulassungsverfahren bei der
Fachbehörde, sondern trägt auch erheblich zur Beschleunigung des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens insgesamt bei.
...
44. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 01 – neu – (§ 4 Absatz 3 Satz 2 der
9. BImSchV)
Vor Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 4 Absatz 3 Satz 2 der 9. BImSchV wird die Angabe „Unterlagen,
die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten“ durch die Angabe
„Unterlagen, die schutzbedürftige Informationen nach § 10 Absatz 2
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drucksache 21/4786) in der vom
Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Drucksache 21/6988)
angenommen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Katalog schützenswerter
Informationen nach § 10 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz erweitert wird. Bei
der Ergänzung handelt es sich dementsprechend um eine redaktionelle
Folgeänderung.
45. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 10 Absatz 1 Satz 5,
Absatz 3 der 9. BImSchV)*
Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Mit Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen“ wurden in Artikel 7 Nummer 6 inhaltlich identische
Vorgaben getroffen werden. Eine dann redundante doppelte Vorgabe in der
vorliegenden Mantelverordnung ist nicht erforderlich.
* Ziffer 45 und Ziffer 46 sind bei gleichzeitiger Weiterverfolgung redaktionell zusammenzuführen.
U
U
...
46. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
– neu – (§ 10 Absatz 1 Satz 8, Satz 10 der 9. BImSchV)*
Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist durch den folgenden
Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
< … weiter wie Vorlage Buchstabe a … >.
bb) In Satz 8 wird die Angabe „ ; ferner sind der Antrag und die
Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirkt“ gestrichen.
cc) Satz 10 wird aufgehoben.‘
Begründung:
Durch die BImSchG-Novelle 2024 wurde mit § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6
BImSchG die verpflichtende Auslegung im Internet eingeführt. Allerdings
wurde § 10 Absatz 1 Satz 8 der 9. BImSchV nicht entsprechend angepasst.
Dort heißt es nach wie vor, dass bei UVP-pflichtigen Anlagen der Antrag und
die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen seien, in denen sich das
Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Zwar heißt es in den LAI-
Vollzugshinweisen BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“ –
Stand: 05.03.2025, dass § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6 der 9. BImSchV analog auf
die Auslegung des Antrags und der Unterlagen bei UVP-pflichtigen Anlagen
nach § 10 Absatz 1 Satz 8 der 9. BImSchV anwendbar seien und dass es
genüge, wenn der Antrag und die Unterlagen auf der Internetseite der örtlichen
Gemeinde digital ausgelegt werden. Die Vollzugshinweise sind jedoch rechtlich
nicht bindend. Daher sollte zur Schaffung von Rechtssicherheit eine
gesetzliche Regelung erfolgen.
Die digitale Auslegung dient der Erreichung einer vollständigen Digitalisierung
des Genehmigungsverfahrens und damit der Beschleunigung. Die manuelle
Auslegung bei UVP-pflichtigen Anlagen ist europarechtlich nicht erforderlich,
solange den Beteiligten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit auf
Verlangen ermöglicht wird, wie es in § 10 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV
auch vorgesehen ist.
* Ziffer 45 und Ziffer 46 sind bei gleichzeitiger Weiterverfolgung redaktionell zusammenzuführen.
U
...
Darüber hinaus dient die Streichung auch der Vermeidung von
Sonderregelungen und damit der Vereinfachung des Verfahrensrechts. Aufgrund der digitalen
Auslegung und der Zugangsmöglichkeiten nach § 10 Absatz 1 Satz 4 der
9. BImSchV ist auch die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 10 der 9. BImSchV
entbehrlich, nach der in den Antrag und die Unterlagen während der
Dienststunden Einsicht zu gewähren ist.
47. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 (§ 11a Absatz 3 der 9. BImSchV)
Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 § 11a Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3
zu ersetzen:
„(3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere gemäß § 30 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, sowie zum Schutz von Informationen gemäß
§ 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie gemäß § 10
Absatz 3 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten.
Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen
im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.“
Begründung:
Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drucksache 21/4786) in der vom
Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Drucksache 21/6988)
angenommen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Katalog schützenswerter
Informationen nach § 10 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz erweitert wird. Bei
der Ergänzung handelt es sich dementsprechend um eine redaktionelle
Folgeänderung.
48. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3a – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 2 der
9. BImSchV)
Nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
„3a. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.“
U
U
...
Begründung:
Mit der Streichung wird die Einwendungsfrist für Anlagen, die nicht unter die
IE-RL fallen und Anlagen, die einer UVP bedürfen, vereinheitlicht. Für
Anlagen, die UVP-pflichtig sind gilt dann auch nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Einwendungsfrist von zwei Wochen. Die
Frist wird daher von einem Monat auf zwei Wochen nach Ablauf der Frist für
die Auslegung der Unterlagen verkürzt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst
damit insgesamt noch sechs Wochen, bestehend aus einem Monat
Auslegungsfrist und zwei zusätzlichen Wochen Äußerungsfrist. Die Möglichkeit, bereits
während der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben, bleibt von der
Änderung unberührt. Diese Änderung würde zu einer weiteren Vereinheitlichung
von Fristen führen und dient auch der Vermeidung von Sonderregelungen
damit der Vereinfachung des Verfahrensrechts.
49. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3a – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 3 der
9. BImSchV)*
Nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. In § 12 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „die
Genehmigungbehörde“ die Angabe „auf Antrag des Antragstellers“ eingefügt.‘
Begründung:
Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drs. 21/4786) in der vom
Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6988) angenommen. Der
Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Erörterungstermin nur noch auf Antrag des
Antragstellers durchgeführt wird. Bei der Ergänzung handelt es sich dementsprechend
um eine redaktionelle Folgeänderung.
* Ziffer 49 ist bei gleichzeitiger Weiterverfolgung mit Ziffer 48 redaktionell anzupassen.
U
...
50. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a1 – neu – (§ 21 Absatz 1a
Nummer 2 Buchstabe c der 9. BImSchV)
Nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) In Absatz 1a Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe “Äußerungen
der“ die Angabe „von dem Vorhaben betroffenen“ eingefügt.‘
Begründung:
Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drucksache 21/4786) in der vom
Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Druckesache 21/6988)
angenommen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Möglichkeit Einwendungen zu
erheben nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf die
von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit beschränkt wird. Bei der
Ergänzung handelt es sich dementsprechend um eine redaktionelle Folgeänderung.
51. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 – neu – (§ 21a Absatz 1 Satz 2 der
9. BImSchV)
Nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
‚5. In § 21a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6“
durch die Angabe „§ 10 Absatz 8 Satz 2 bis 8“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drucksache 21/4786) in der vom
Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Drucksache 21/6988)
angenommen. § 21a Absatz 1 Satz 2 hat ursprünglich auf § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen. Satz 6 ist nun zu Satz 8
geworden. Es handelt sich bei dem Antrag um eine redaktionelle Korrektur einer
Folgeänderung.
U
U
...
52. Zu Artikel 5 Absatz 2 (11. BImSchV)
Artikel 5 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Die Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird
aufgehoben.“
Begründung:
Die ersatzlose Streichung der 11. BImSchV wird vorgeschlagen, um eine
bürokratische Doppelstruktur zu beseitigen, die sowohl die Wirtschaft als auch die
Vollzugsbehörden der Länder ohne Mehrwert belastet. Die für den
Immissionsschutz relevanten Schadstoffdaten werden bereits durch modernere,
unionsrechtlich determinierte Instrumente erhoben. Hierzu zählen insbesondere die
Berichterstattung nach der E-PRTR-Verordnung bzw. zukünftig IEP-
Verordnung sowie die messtechnischen Übermittlungspflichten aus diversen
Bundes-Immissionsschutzverordnungen (z. B. der 13., 17. oder 44. BImSchV).
Die zusätzliche Erfassung, Validierung und Prüfung der Daten im Rahmen des
vierjährigen Turnus der 11. BImSchV bindet in den Umweltbehörden der
Länder erhebliche personelle Ressourcen, die für den praktischen Vollzug und
Vor-Ort-Kontrollen dringend benötigt werden. Die ersatzlose Streichung führt
zu keinerlei Absenkung des ökologischen Schutzniveaus oder zu einem
Kontrollverlust, da den Überwachungsbehörden im Rahmen der laufenden
Überwachungsverfahren nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes jederzeit
alle Daten zur Überwachung von Grenzwerten vorliegen bzw. auf Anforderung
seitens der Vollzugsbehörden vorgelegt werden müssen. Die Aufhebung
eliminiert somit eine rein formale Berichtshülle und setzt ein spürbares, wirksames
Signal für den echten Bürokratieabbau in Deutschland, wie er auch in der
Föderalen Modernisierungsagenda und im MPK-Pakt vereinbart ist.
Überdies erfordert die technische Konzeption und Programmierung eines
stabilen, fehlerfreien Berichtsmoduls für die Emissionserklärung nach der
11. BImSchV innerhalb des Portals BUBE-Online erhebliche finanzielle
Mittel. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um ein komplexes, aber rein
statistisches Modul handelt, das lediglich alle vier Jahre im großen Umfang
genutzt wird, stehen die Entwicklungs- und Betriebskosten in keinem
wirtschaftlich darstellbaren Verhältnis zum Nutzen.
Anmerkung:
§ 27 BImSchG ist in der Folge ebenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu
streichen.
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 53
...
53. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2a – neu – (§ 7 der 11. BImSchV)* **
Nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.“ ‘
Begründung:
Spätestens seit der Einführung des europäischen Schadstoffemissionsregisters
„E-PRTR“ (engl. Pollutant Release and Transfer Register) existieren mit der
11. BImSchV zwei parallele, sich in weiten Teilen überschneidende
Umweltberichterstattungen über industrielle Schadstoffemissionen. Ab dem
01.01.2028 wird die bisherige PRTR-VO (VO (EG) 166/2006) durch die
Industrieemissionsportal-Verordnung, kurz IEP-VO (VO (EU) 2024/1244)
abgelöst. Dabei wird unter anderem der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet,
so dass wesentlich mehr Anlagen als bisher EU-rechtlich berichtspflichtig
werden. Das Ausmaß der Doppelberichterstattung wird folglich nochmals
erheblich steigen – sowohl zulasten der berichtspflichtigen Betreiber als auch der
Umweltbehörden. Diesen bürokratischen Aufwuchs gilt es zu verhindern – ihm
steht kein erkennbarer Nutzen für die Umwelt gegenüber.
Die 11. BImSchV ist nicht mehr erforderlich und mit Ablauf des Jahres 2027
außer Kraft zu setzen. Die verbleibende Zeitspanne ermöglicht es gleichzeitig
auch, die bisherige Nutzung der Daten zu evaluieren und die Erhebung des
weiterhin notwenigen Teils derselben auf der Basis des § 27 BImSchG zu
verstetigen.
54. Zu Artikel 5 Absatz 2a – neu – (§ 7 Absatz 1 EMASPrivilegV)**
Nach Artikel 5 Absatz 2 ist der folgende Absatz 2a einzufügen:
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 52 beschlossen.
** Ziffer 53 und Ziffer 54 würden bei gleichzeitiger Annahme durch das Plenum im Beschluss des
Bundesrates zusammengeführt.
U
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 52
U
Wi
...
‚(2a) Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021
(BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird gestrichen.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.‘
Begründung:
Spätestens seit der Einführung des europäischen Schadstoffemissionsregisters
„E-PRTR“ (engl. Pollutant Release and Transfer Register) existieren mit der
11. BImSchV zwei parallele, sich in weiten Teilen überschneidende
Umweltberichterstattungen über industrielle Schadstoffemissionen. Ab dem
01.01.2028 wird die bisherige PRTR-VO (VO (EG) 166/2006) durch die
Industrieemissionsportal-Verordnung, kurz IEP-VO (VO (EU) 2024/1244)
abgelöst. Dabei wird unter anderem der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet,
so dass wesentlich mehr Anlagen als bisher EU-rechtlich berichtspflichtig
werden. Das Ausmaß der Doppelberichterstattung wird folglich nochmals
erheblich steigen – sowohl zulasten der berichtspflichtigen Betreiber als auch der
Umweltbehörden. Diesen bürokratischen Aufwuchs gilt es zu verhindern – ihm
steht kein erkennbarer Nutzen für die Umwelt gegenüber.
Durch die oben vorgeschlagene Einfügung wird deshalb eine
überschneidungsfreie Ablösung der 11. BImSchV erreicht, ohne dass hierdurch eine
Regelungslücke entsteht: Die auf der Grundlage der 11. BImSchV erhoben Daten werden
nur noch vereinzelt im Bereich der Luftreinhalteplanung genutzt. Die hierfür
benötigten Informationen können jedoch auch weiterhin auf Basis des § 27
BImSchG erhoben werden, den die 11. BImSchV lediglich konkretisiert.
Emissionsdaten zukünftig nur noch dort zu erheben, wo diese auch gebraucht und
genutzt werden, ist nicht nur praktischer Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips,
sondern auch ein konkreter Beitrag zu höherer Dateneffizienz und sichtbares
Zeichen des Bürokratieabbaus.
55. Zu Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 (§ 21a Satz 1 Nummer 3 DepV)
Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 § 21a Satz 1 Nummer 3 ist durch die folgende
Nummer 3 zu ersetzen:
U
...
‚3. eine konsolidierte Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie
nachträglichen Anordnungen, sofern eine solche bei der zuständigen
Behörde vorliegt,‘
Begründung:
Diese Änderung dient u. a. der Kohärenz der nationalen Umsetzung in den
verschiedenen Fachrechten. Hierzu soll ein Gleichlaut dieser Regelung zu
konsolidierten Bescheiden in der Deponieverordnung (DepV) mit § 10 Absatz 8a
Satz 1 Nummer 3 BImSchG-E herstellt werden.
Der Bundestag übernahm im Juli 2026 die vom Bundesrat vorgeschlagene
Änderung des BImSchG-E zur Veröffentlichung konsolidierter Fassungen (siehe
Ziffer 21 der Stellungnahme des Bundesrates BR-Drucksache 46/26) in seinen
Beschluss zum Mantelgesetz (vgl. BT-Drucksache 21/6988). Analog zur
identischen Regelung im BImSchG-E soll auch in der DepV die Verpflichtung zur
Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Inhalts- und
Nebenbestimmungen auf die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine solche Fassung bei
der zuständigen Behörde bereits vorliegt.
Der über eine 1 : 1-Umsetzung des Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie –
IE-RL) hinausgehende Anwendungsbereich der vorliegenden Vorschrift würde
dazu führen, dass für nahezu jede E-Anlage – mit jahrzehntelanger
Bescheidshistorie – eine Konsolidierung der Nebenbestimmungen erfolgen müsste. Die
Behörden wären weitgehend mit der Zusammenstellung alter und ohnehin
unanfechtbarer Nebenbestimmungen beschäftigt und müssten die zur
ökologischen Transformation der Wirtschaft erforderlichen Genehmigungsverfahren
zurückstellen. Dies würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand ohne
Umweltnutzen bedeuten.
Das EU-rechtlich vorgesehene „gegebenenfalls“ ist daher so zu verstehen und
zu normieren, dass die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der
Nebenbestimmungen nur nötig ist, falls eine solche Fassung bereits vorliegt.
Diese Auslegung ist nicht nur aufgrund der im Koalitionsvertrag vereinbarten
1 : 1-Umsetzung des EU-Rechts und dem notwendigen Bürokratieabbau
geboten, sondern wird dem Schutzzweck der Regelung gerecht, nämlich die
Information der Öffentlichkeit über Umweltinformationen zu gewährleisten. Denn
nach dem europäischen und nationalen Umweltinformationsrecht (Artikel 3
Absatz 1 EU-Umweltinformationsrichtlinie, § 3 Absatz 1 i. V. m. § 2 Absatz 4
UIG) sind nur solche Informationen zu veröffentlichen, über die die Behörde
verfügt; eine Beschaffung oder Bearbeitung ist nicht geboten (BeckOK Info-
MedienR/Karg, 48. Ed. 1.5.2025, UIG § 2 Rn. 120). Dass keine
Konsolidierungspflicht besteht, zeigt auch die Normgenese des Artikels 24 Absatz 2
Buchstabe a IE-RL. Die Begründung zur Mantelverordnung wäre entsprechend
anzupassen.
...
56. Zu Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3a – neu – (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2
DepV)
Nach Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 9 wird im Spaltenkopf nach dem Fußnotenzeichen „1)“ das
Fußnotenzeichen „1a)“ eingefügt.
b) Nach der Fußnote 1) wird folgende Fußnote 1a) eingefügt:
„1a) Mineralische Ersatzbaustoffe der Materialklassen BM-0 und
BG-0 im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung vom 09. Juli 2021
(BGBl. I S. 2598), die nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der
Ersatzbaustoffverordnung güteüberwacht und klassifiziert sind
oder nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes
Baggergut, das nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der
Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, können ohne
weitere chemisch-analytische Untersuchungen als Material für
die Rekultivierungsschicht eingesetzt werden.“ ‘
Begründung:
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass für die genannten Materialien
kein zusätzlicher analytischer Nachweis erfolgen muss, wenn ein Einsatz in der
Rekultivierungsschicht von Deponien erfolgen soll.
Formal wäre zusätzlich das Einhalten der Zuordnungswerte der Spalte 9
nachzuweisen. Insbesondere müsste eine Bestimmung der Eluatwerte erfolgen, da
die Ersatzbaustoffverordnung keine Eluatbestimmung für Material BM-0 und
BG-0 vorsieht. Nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 der Ersatzbaustoffverordnung
(EBV) sind beim Einsatz von Materialien BM-0 oder BG-0 keine nachteiligen
Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche
Bodenveränderungen bei o. g. Untersuchung und Klassifizierung zu besorgen. Das aus der
Entwässerungsschicht gefasste Wasser kann damit zweifelsfrei die Vorgaben
gemessen an den Bestimmungen nach Anhang 1 Nr. 2.3.1 Ziffer 4
Deponieverordnung (DepV) einhalten.
Durch die Klassifizierung nach EBV ist sichergestellt, dass die Materialien
hinreichend untersucht und belastbar bewertet wurden. Der Änderungsantrag trägt
somit zur Vereinfachung bei.
U
...
57. Zu Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a0 – neu – (Anhang 4 Nummer 3
DepV)
Vor Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
‚a0) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren
Anteils Die Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten
Zuordnungswerte ist nach folgendem Verfahren durchzuführen. Gleichwertige
Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der
zuständigen Behörde am Sitz der Untersuchungsstelle zulässig. Dabei
kann als Entscheidungshilfe die Methodensammlung
Feststoffuntersuchung der LAGA herangezogen werden, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html. In
der Methodensammlung Feststoffuntersuchung grün gekennzeichnete
Verfahren können ohne gesonderte behördliche Zustimmung als
gleichwertig angewendet werden. Soweit weitere, nachfolgend nicht
genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde
das Untersuchungsverfahren fest. Dabei muss die Bestimmungsgrenze
eines gewählten Analysenverfahrens um mindestens einen Faktor von
drei kleiner sein als der Wert des entsprechenden Parameters. Die
Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN
32645, Ausgabe November 2008, Chemische Analytik – Nachweis-,
Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen –,
Begriffe, Verfahren, Auswertung.“ ‘
Begründung:
Die Änderung trägt zur Vereinfachung bei. Für grün gekennzeichnete
Verfahren in der Methodensammlung Feststoffuntersuchung liegt bereits eine fachlich
bestätigte Eignung des Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Forums Abfalluntersuchung für die genannten Einsatzzwecke vor.
U
...
58. Zu Artikel 5 Absatz 7 Nummer 2a – neu – (§ 3a – neu – AbwV)
Nach Artikel 5 Absatz 7 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 3 wird der folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Abweichende Emissionsgrenzwerte für Abwasser aus Anlagen
nach der Industrieemissions-Richtlinie
(1) Die zuständige Behörde kann für neue oder vorhandene Direkt-
und Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes im Einzelfall Emissionsgrenzwerte oberhalb der in
den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten festlegen, wenn wegen
1. technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder
2. des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen
die Einhaltung der Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen
zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde.
(2) Die weniger strengen Emissionsgrenzwerte müssen im Übrigen
dem Stand der Technik entsprechen. Die zuständige Behörde hat
sicherzustellen, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
den Gewässerzustand hervorgerufen werden und ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet bleibt.
(3) Für die Festlegung, Begründung, Überwachung und
regelmäßige Neubewertung der weniger strengen Emissionsgrenzwerte gelten bei
Direkteinleitungen § 61c Absatz 3 und § 61d Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes und bei Indirekteinleitungen § 61g Absatz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes.“ ‘
Begründung:
Die Änderung setzt die in § 61c Absatz 3 und § 61g Absatz 3 WHG
vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Direkt- und Indirekteinleitungen in der
Wi
...
Abwasserverordnung um. Hierdurch werden die unionsrechtlich vorgesehenen
Spielräume im Vollzug nutzbar gemacht. Die materiellen Anforderungen an
Gewässerschutz und Umweltschutzniveau bleiben unverändert. Die Regelung
trägt zu einem bundeseinheitlichen Vollzug bei, reduziert regulatorische
Unsicherheiten und vermeidet zusätzlichen Regelungsbedarf auf Bundes- oder
Landesebene.
59. Zu Artikel 5 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c (§ 4 Absatz 3 AbwasserV)
Artikel 5 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3 ist durch den folgenden
Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Die Laboratorien, die Analysen- und Messverfahren für die Einleitung
von Abwasser aus Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-
Zulassungs- und Überwachungsverordnung durchführen, haben ein
Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, dass den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entspricht und sicherstellt, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher
Qualität erhoben werden.“
Begründung:
Die Regelung in Artikel 5 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c dient der
Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der IE-Richtlinie. Danach soll die
Qualitätskontrolle in den Laboren, die die Überwachung durchführen, auf der Grundlage
von Normen erfolgen, die sicherstellen, dass Daten von gleicher
wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
Die Überwachung betrifft Messungen und Abwasseranalysen im Rahmen der
behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen aber auch im Rahmen
der Selbstüberwachung (Betreiberpflichten nach den Teilen H der Anhänge der
Abwasserverordnung und die Selbstüberwachung aufgrund von Anforderungen
aus den Eigen- bzw. Selbstüberwachungsverordnungen der Länder). Die
Festlegung eines Qualitätsmanagementsystems, dass im Einklang mit der Norm
DIN EN ISO/IEC 17025 steht, ist zu weitreichend. Es erscheint zweifelhaft, ob
die IE-Richtlinie in Artikel 16 Absatz 3 eine Akkreditierung nach DIN EN
ISO/IEC 17025 für sämtliche für die Überwachung tätigen Labore zwingend
voraussetzt. Die Richtlinie fordert die Einhaltung bestimmter Standards für die
Qualitätskontrolle, jedoch nicht zwingend eine Akkreditierung des
durchführenden Labors selbst. Es ist sicherzustellen, dass insbesondere die
Anforderungen an Laboratorien nicht die sinnvolle und zeitnahe Durchführung der
Selbstüberwachung durch die Betreiber faktisch unmöglich machen.
U
...
B
60. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der
Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2
des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
61. a) Der Bundesrat unterstützt das in der Verordnung und dem zugrunde
liegenden geplanten Bundes-Immissionsschutzgesetz ausgedrückte Ziel, ein
zentrales Steuerungsinstrument in Form des Umweltmanagementsystems
einzuführen. Dieses kann dazu beitragen, Umwelt- und Klimaschutzziele zu
erreichen und die Umweltleistungen von Industrieanlagen zugleich zu
verbessern.
b) Der Bundesrat hält es jedoch für erforderlich, für Erneuerbare-Energien-
Anlagen, die bereits im Rahmen der Industrieemissions-Richtlinie (IED)
umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen,
eine entsprechende Ausnahmeregelung einzuräumen, da diese gemäß EEG
im überragenden öffentlichen Interesse stehen und einen erheblichen
Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele leisten.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die zusätzliche Verpflichtung zur
Einführung eines Umweltmanagementsystems zu erheblichen
bürokratischen Mehrbelastungen durch neue Auflagen und Nachrüstpflichten führen
Wi
...
würde, die teilweise mit Kosten verbunden sind, ohne einen erkennbaren
zusätzlichen umwelt- oder vollzugsrelevanten Mehrwert zu generieren –
vielmehr wird hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Betriebe
gefährdet.
d) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, sich auf
EU-Ebene (bspw. im Umwelt-Omnibus-Verfahren) dafür einzusetzen,
Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen von der Verpflichtung zur
Einführung eines Umweltmanagementsystems auszunehmen. Dies würde eine
erhebliche bürokratische Entlastung mit sich bringen und gleichzeitig den
Ausbau Erneuerbarer Energien nicht behindern, was im Einklang mit den
europäischen Zielen der RED III steht.
Begründung:
Die verpflichtende Einführung eines Umweltmanagementsystems im Rahmen
der neugefassten 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes würde zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand führen – auch
für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die bereits im Rahmen der
Industrieemissions-Richtlinie (IED) umfangreichen
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen. Diese Anlagen leisten einen wesentlichen
Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Bundesregierung und
stehen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im überragenden öffentlichen
Interesse.
Im Kontext der EU-Richtlinie RED III, die den Ausbau erneuerbarer Energien
vorantreiben soll, würde ein zusätzlicher Pflichtaufwand durch ein
Umweltmanagementsystem die Effizienz des Genehmigungsprozesses behindern und
das Ausbaupotenzial von Erneuerbaren Energien unnötig bremsen. Daher sollte
auf die Einführung einer solchen Verpflichtung für Erneuerbare-Energien-
Anlagen verzichtet werden, um auch die Wettbewerbsfähigkeit
klimafreundlicher Technologien langfristig zu stärken.
62. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 12 der 45. BImSchV)
a) Die Bundesregierung wird gebeten, das Verhältnis der
Einführungszeitpunkte verschiedener Elemente des Umweltmanagementsystems (UMS)
gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 45. BImSchV und gemäß § 12 45. BImSchV zu
verdeutlichen.
U
...
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob § 12 45. BImSchV,
der den Einführungszeitpunkt verschiedener Elemente des UMS für
Bestandsanlagen bestimmt, eine zutreffende 1:1-Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
darstellt.
Begründung:
Zu Buchstabe a.
Die gegenwärtige Formulierung könnte die Interpretation zulassen, dass eine
wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 12 Absatz 1 der 45. BImSchV
bereits vor dem 01.07.2030 die Pflicht zur Implementierung einiger Elemente
eines UMS (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der 45. BImSchV) auslösen kann.
Dies birgt die Gefahr von Unsicherheiten im Verwaltungsvollzug.
Zu Buchstabe b.
Darüber hinaus soll § 12 der 45. BImSchV laut Verordnungsbegründung die
Übergangsbestimmungen des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) in
nationales Recht umsetzen. Dies geschieht mit dem begrüßenswerten Ziel,
Erleichterungen für Betreiber zu schaffen, indem das Umweltmanagementsystem
(UMS) für Bestandsanlagen sukzessive, d. h. zu verschiedenen Zeitpunkten,
eingeführt werden soll.
Der in § 12 der 45. BImSchV zu diesem Zweck vorgenommene Verweis auf
§ 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der 45. BImSchV erscheint jedoch nicht
vollständig. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1785 verweist auf
Artikel 14 Unterabsatz 2 Buchstabe ba, mithin auf „angemessene Anforderungen
zur Festlegung der Merkmale eines Umweltmanagementsystems gemäß
Artikel 14a“ der novellierten IE-RL. Es wird nicht ausschließlich auf die in
Artikel 14a Absatz 2 Buchstaben a und b der novellierten IE-RL aufgeführten
umweltpolitischen Ziele (Buchstabe a) und Ziele und Leistungsindikatoren
(Buchstabe b) verwiesen. Nur diese sind jedoch Inhalt der im § 12 der 45. BImSchV
in Bezug genommenen Nummern 1 und 2 des § 3 Absatz 3 der 45. BImSchV.
63. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 12 der 45. BImSchV)
Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, die Änderungen des
Umwelt-Omnibus-Entwurfs der Europäischen Kommission bezüglich des
Einführungszeitpunkts für UMS zu berücksichtigen, da hier keine zeitlich gestaffelte
Einführung der UMS-Inhalte vorgesehen ist.
U
...
64. a) Der Bundesrat bittet, nach Verabschiedung der EU-RL 2025/0394, dem
sogenannten Umwelt-Omnibus, und der damit verbundenen Änderung der
IE-RL, die Regelungen der 45. BImSchV zeitnah zu überprüfen, inwieweit
diese dann noch notwendig sind. Insbesondere sollte die Beschränkung auf
die Umweltmanagementsysteme „EMAS“ und „DIN EN ISO 14001“
geprüft werden, wenn die externe Prüfpflicht durch eine akkreditierte
Konformitätsbewertungsstelle oder einen akkreditierten oder zugelassenen
Umweltgutachter entfällt. Die Berichts- und Veröffentlichungspflichten
sind entsprechend dem eingesetzten Umweltmanagementsystem auf das
Notwendige zu beschränken.
b) Der Bundesrat bittet, mögliche Änderungen durch den Umwelt-Omnibus
umzusetzen, bevor die Anforderungen der Mantel-Verordnung,
insbesondere der 45. BImSchV, wirksam werden.
Begründung:
Im Rahmen des Umwelt-Omnibusses sollen auch Anforderungen an das
Umweltmanagement geändert werden. Sollte die externe Auditierungspflicht
entfallen, könnten gerade für kleinere Unternehmen, für die EMAS oder DIN EN
ISO 14001 einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, auch andere System
zugelassen werden. Eine Regelung über die Prüfung dieser Systeme durch von
der Behörde beauftragte Auditoren wären dann allerdings notwendig, um die
Behörden nicht zusätzlich zu belasten.
EMAS enthält schon bestimmte Anforderungen, z. B. den kontinuierlichen
Verbesserungsprozess, so dass bestimmte Berichts- und
Veröffentlichungspflichten in Abhängigkeit des eingesetzten Umweltmanagementsystem
entfallen könnten.
65. a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung von
europäischen Vorgaben in nationales Recht eine strikte 1 : 1-Umsetzung zum
Maßstab ihrer Rechtsetzung zu machen. Eine Übererfüllung europäischen
Rechts (sog. „Gold Plating“) ist aus Sicht des Bundesrates dabei nicht nur
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 66
U
Wi
...
dann gegeben, wenn über die europarechtlichen Vorgaben hinaus weitere
nationale Vorgaben hinzugefügt werden, sondern auch, wenn ein
europarechtlich bestehender Spielraum zur Bürokratievermeidung bei der
Umsetzung in nationales Recht nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt wird.
Gleichfalls bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob es
weitere, bestehende Regelungen im nationalen Immissionsschutzrecht gibt, die
über EU-Recht hinausgehen und diese sodann ggf. auf das unionsrechtliche
Maß zurückzuführen (vgl. Föderale Modernisierungsagenda, Erstes Kapitel,
III., S. 73).
b) Der Bundesrat bewertet die angegebenen Erfüllungsaufwände für
Verwaltung und Wirtschaft zum Teil kritisch. Insbesondere die
Erfüllungsaufwände für die Wirtschaft erscheinen aus Sicht des Bundesrates als zu niedrig
angesetzt. Der Bundesrat hinterfragt beispielsweise die Annahme der
Bundesregierung, dass bereits jeder Betreiber einer Anlage, die der
Industrieemissionsrichtlinie unterliegt (IE-Anlage), ein Umweltmanagementsystem
(UMS) eingeführt hat, welches den Vorgaben der 45. BImSchV bzgl.
Zertifizierung genügt. Insbesondere bei kleinen und mittelständischen
Unternehmen steht aus Sicht des Bundesrates zu vermuten, dass dies regelmäßig
noch nicht der Fall ist.
c) Der Bundesrat begrüßt, dass die nationale Umsetzung der novellierten
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-
Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) zusätzlich dazu genutzt werden soll, Maßnahmen zur
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren umzusetzen, z. B. aus dem
Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung. Allerdings wurden in der vorliegenden Verordnung nur
wenige Anlagen aus der Genehmigungspflicht entlassen und damit das der
4. BImSchV innewohnende Beschleunigungspotenzial aus Sicht des
Bundesrates nicht vollständig ausgeschöpft. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung daher, zu überprüfen, inwieweit Genehmigungsverfahren weiter
vereinfacht werden können, insbesondere durch Überprüfung, ob weitere
G-Anlagen (Förmliches Verfahren) ins V-Verfahren (Vereinfachtes
Verfahren) überführt oder gar genehmigungsfrei gestellt werden können sowie ob
weitere Erhöhungen von Schwellenwerten möglich sind.
d) Der Bundesrat begrüßt, dass wesentliche von der EU-Kommission im
Rahmen des am 10. Dezember 2025 veröffentlichten Entwurfs zum
sogenannten Umwelt-Omnibus vorgeschlagene Änderungen zur IE-RL (z. B.
verlängerte Umsetzungsfrist UMS, gestrichene Chemikalienverzeichnisse
und Transformationspläne) bereits in der vorliegenden Verordnung
umgesetzt wurden. Allerdings gibt er zu bedenken, dass diese Vorschläge
lediglich einen Zwischenstand der aktuell auf EU-Ebene stattfindenden
Verhandlungen zum Umwelt-Omnibus darstellen, so dass voraussichtlich
binnen Jahresfrist eine erneute Anpassung der 45. BImSchV erforderlich sein
wird.
66. Der Bundesrat begrüßt die in der neuen 45. BImSchV vorgesehene
Beschränkung auf zertifizierte UMS (EMAS und ISO14001) sowie deren Prüfung durch
akkreditierte und zugelassene Umweltgutachter. Er stellt fest, dass die
Vollzugsbehörden der Länder insbesondere bei der Prüfung nicht-zertifizierter UMS
an die Grenzen ihrer personellen und fachlichen Kapazitäten stoßen werden.
Aus Sicht des Bundesrats tragen zertifizierte UMS zusätzlich zur
Rechtssicherheit und Klarheit bei und bieten – im Gegensatz zu schwer überprüfbaren,
betreibereigenen Systemen – das Potenzial, Genehmigungsverfahren und
insbesondere die notwendigen Überwachungen der IE-Anlagen zu beschleunigen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei den weiteren
Verhandlungen zum Umwelt-Omnibus auf europäischer Ebene weiterhin für eine
ausschließliche Anerkennung extern zertifizierter UMS sowie für eine Aufhebung
der gestrichenen gutachterlichen Prüfung einzusetzen.*
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 64 beschlossen.
U
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 64
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der (Empfehlungen der Ausschüsse)