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Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

dip / drucksache 30.06.2025 · WP 21 · 60/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen [Bundesrat Drucksache 60/1/25 30.06.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - Fz - Wi - Wo zu Punkt … der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen A Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Finanzausschuss (Fz), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 (GewAbfV) und zu Artikel 3 (Inkrafttreten) a) Artikel 1 ist zu streichen. b) In Artikel 3 sind die Wörter „am 1. Juli 2026“ durch die Wörter „einen Monat nach Verkündung“ zu ersetzen. Fz Wo bei Annahme entfallen Ziffern 2 bis 34 und Ziffern 43 bis 47 ... Folgeänderung: Der Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 ist zu streichen. Begründung: Zu Buchstabe a: Die Verordnung hat zum Ziel, mit Artikel 1 die Gewerbeabfallverordnung stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten sowie die behördliche Kontrolle der getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Bau- und Abbruchabfällen zu stärken, um so die getrennte Sammlung zu verbessern und das Erreichen der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung von Gemischen zu sichern. Dieses Ziel kann mit den Regelungen in Artikel 1 jedoch nicht erreicht werden, vielmehr würde er den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung wesentlich behindern, die Kreislaufführung von Gewerbeabfällen verschlechtern sowie erhebliche Bürokratie für Verwaltung und Gewerbe aufbauen. Der zu erwartende Aufwand durch die vorgesehenen Änderungen der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere für das Aufstellen von behördlichen Überwachungsplänen für alle Gewerbetreibenden sowie die Einführung von Kataster- und Dokumentationspflichten, steht in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Verbesserungen bei der Getrenntsammlung von Gewerbeabfällen. Die hierfür erforderlichen Personalkapazitäten bei den Vollzugsbehörden würden sich sogar kontraproduktiv auf den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung auswirken, da die ohnehin sehr knappen Personalressourcen für konkrete Überwachungstätigkeiten nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch weitere Dokumentations- und Katasterpflichten stellen lediglich weitere bürokratische Hürden für Verwaltung und Wirtschaft dar und führen nicht zu einer effizienteren Umsetzung des Vorrangs der stofflichen Verwertung. Sowohl den Wirtschaftsbeteiligten als auch der Verwaltung würden durch Umsetzung des Artikel 1 erhebliche zusätzliche Personal- und Sachkosten entstehen, um der Erfüllung der neuen Informationspflichten nachzukommen. Auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestrebungen des Bundes und der Länder (vgl. Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung) zur Entbürokratisierung und Entlastung der Unternehmen ist die Einführung weiterer Informationspflichten abzulehnen. Es wird daher für sinnvoller erachtet, insbesondere marktwirtschaftliche Lenkungsinstrumente für eine effizientere Umsetzung der Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung – auch außerhalb der Gewerbeabfallverordnung – umzusetzen. Solche Anreize führen zu besseren Ergebnissen als weitere ordnungsrechtliche Vorgaben und Sanktionen innerhalb des Rechtsregimes der Abfallwirtschaft. Denn letztlich ist die Schaffung eines Bedarfs für Rezyklate die wesentliche Grundlage für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Soweit dieser Bedarf nicht in ausreichendem Maße vorliegt, können Maßnahmen innerhalb des Regelungsbereichs der Abfallwirtschaft kaum Wirksamkeit entfalten. ... Auch nach Auffassung der Umweltministerinnen und -minister, vgl. Beschuss vom 29. November 2024, bleibt festzuhalten, dass es zur Novellierung der Gewerbeabfallordnung erheblichen Diskussions- und Änderungsbedarf gibt. Der Verordnungsgeber führte das Rechtssetzungsverfahren jedoch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ländern fort. Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung muss jedoch grundlegend überarbeitet werden, um die vorgegebenen Ziele praxistauglich und verwaltungsökonomisch umzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Änderung der Gewerbeabfallverordnung (Artikel 1) abzulehnen. Zu Buchstabe b: Die mit Artikel 2 vorgesehene Änderung der Deponieverordnung enthält Klarstellungen zum Umgang mit nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen auf Deponien. Für die Entsorgungswirtschaft und Behörden ist ein schnelles Inkrafttreten hilfreich. Gründe für eine Übergangsfrist bestehen nicht. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 2 Satz 1a – neu – GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen: ‚aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Dies gilt nicht für die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 genannten Abfälle. Technisch nicht möglich <… weiter wie Vorlage… >.“ ‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 6 ist wie folgt zu fassen: ‚6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In diesen Gemischen 1. dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie 2. darf Glas nur enthalten sein, soweit es die Vorbehandlung nicht beeinträchtigt oder verhindert.“ U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 bei Annahme entfällt Ziffer 3 ... b) Absatz 3 <… weiter wie Vorlage …> c) In Absatz 5 <… weiter wie Vorlage …>. d) Absatz 6 <… weiter wie Vorlage …>.‘ b) Der Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 ist wie folgt zu ändern: aa) In Anlage 1 Nummer 4 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: „Die Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier sowie Bioabfälle unterteilt nach verpackten und unverpackten Bioabfällen sind stets getrennt zu sammeln.“ bb) In der Anlage 2 ist die Fußnote 1 wie folgt zu fassen: „1 In diesen Gemischen dürfen 1. Bioabfälle und Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, sowie 2. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie 3. Glas nur enthalten sein, soweit es die Vorbehandlung nicht beeinträchtigt oder verhindert.“ Begründung: Eine Einschränkung der sehr pauschalen Ausnahmen der Getrenntsammlungspflicht würde zu wesentlichen Verbesserungen bei den anfallenden Stoffgemischen führen. So sollte die getrennte Sammlung von Bioabfällen und Papier ohne Ausnahme verpflichtende Vorgabe werden. Diese Abfallströme sind vor Ort leicht zu trennen, benötigen in der Regel keine voluminösen Sammelbehälter und können bei sortenreiner Sammlung sehr gut verwertet werden. Die gemischten Reste der gewerblichen Sammlung können durch eine vorherige Entfrachtung solcher Abfälle zudem wesentlich besser einer Sortierung bzw. dem Recycling zugeführt werden. ... 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 2 Satz 1a – neu – GewAbfV)* In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen: ,aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Dies gilt nicht für die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Abfälle aus Gastronomiebetrieben und Betrieben mit Mitarbeiterküchen und -kantinen sowie aus allen Betrieben, die Lebensmittel verkaufen. Technisch nicht möglich <… weiter wie Vorlage… >.“ ‘ Begründung: In der Praxis ist es für Verwaltungsbehörden und Sachverständige kaum möglich, zu überprüfen, ob Gewerbebetriebe tatsächlich nur geringe Mengen Abfall erzeugen. Ihnen fehlt die kontinuierliche Einsicht in betriebliche Abläufe, um eine verlässliche Einschätzung über einen repräsentativen Zeitraum hinweg vorzunehmen. Häufig wird eine sehr geringe Abfallmenge von weit unter 10 kg behauptet, obwohl Indizien darauf hinweisen, dass deutlich größere Mengen anfallen. Daher sollte die getrennte Sammlung von Bioabfällen in Betrieben, in denen erfahrungsgemäß größere Mengen anfallen, ohne Ausnahme verpflichtend werden. Analysen ergaben, dass der Abfall zur energetischen Verwertung teils fast zur Hälfte aus organischen Anteilen besteht. Aus Gründen der Energieeffizienz sollte der Anteil maximal zehn Prozent betragen. Auch im Gemisch zur Vorbehandlung befindet sich in der Regel sehr viel Bioabfall, obwohl hier schon fünf Prozent störend sind. Dieser verunreinigt insbesondere Papier, Pappe und Karton (PPK) so sehr, dass ein Recycling technisch unmöglich ist. Es bedarf daher einer Regelung, die Bioabfälle besonders effektiv aus Gemischen raushält. Die Pflichtbiotonne (bzw. Speiserestetonne) für erfahrungsgemäß bioabfallintensive Betriebe, trägt maßgeblich zur Lösung dieses Problems bei. Da keine bestimmte Kilogrammmenge bewiesen werden muss, erleichtert dies die Kontrolle, entlastet die Behörden und reduziert Rechtsunsicherheiten für Gewerbebetriebe sowie Wettbewerbsverzerrungen. Bereits in der Begründung der Gewerbeabfallverordnung 2017 wurde festgehalten: „Grundsätzlich muss gelten, dass das, was den Bürgern im Rahmen ihrer privaten Lebensführung zugemutet wird, erst recht für Gewerbebetriebe als zumutbar anzusehen ist.“ Gemäß § 20 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind unter anderem Bioabfälle auch in Privathaushalten getrennt zu sammeln. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 empfohlen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 2 ... 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 2 Satz 6 – neu – GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen: ‚bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Eine sehr geringe Menge <…weiter wie Vorlage …>. Die Darlegungs- und Beweislast für das Erfüllen der Ausnahmetatbestände liegt ausschließlich bei den Erzeugern und Besitzern.“ ‘ Begründung: Die Anordnung der Getrenntsammlung wird in der Praxis oftmals durch unvollständige oder fehlende Dokumentationen erschwert. Häufig wird eine geringe Abfallmenge unter zehn kg behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar dokumentiert und bewiesen. In vielen Fällen sprechen Indizien dafür, dass diese Behauptung nicht zutrifft, beispielsweise in Gastronomiebetrieben mit mehr als 20 Sitzplätzen, in denen signifikante Mengen an Bioabfall im Gemisch erfasst werden. Viele Vollzugsbehörden finden in der bisherigen GewAbfV nicht eindeutig geregelt, ob sie einen nachvollziehbaren und eindeutigen Beweis verlangen können. Dies führt dazu, dass die Pflicht zur getrennten Sammlung missachtet wird und Abfallgemische entstehen, die aufgrund ihres hohen Anteils an organischen Stoffen eine hochwertige Verwertung verhindern. Eine Analyse von Umleerbehältern eines Entsorgers in Berlin aus dem Jahr 2019 zeigte, dass der Abfall zur energetischen Verwertung fast zur Hälfte aus organischen Anteilen bestand. Die Vollzugsbehörden benötigen zur Anordnung der Getrenntsammlung mehr Handlungssicherheit durch eine Klarstellung, dass die Beweislast beim Erzeuger und Besitzer liegt. Da der Abfallerzeuger durch seinen Betrieb jederzeit Zugang zu den Abfällen hat und sich der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes sicher sein muss, sollte er diesen Beweis erbringen. Er kann zum Beispiel die tatsächlich anfallende Menge einer Abfallart in kg über einen repräsentativen Monat oder je zwei Wochen im Jahr dokumentieren. Die Beweispflicht soll im direkten Zusammenhang der Ausnahmetatbestände in § 3 Absatz 2 stehen, um klarzustellen, dass die Getrenntsammlung auch bei unvollständiger Dokumentation angeordnet werden kann, solange kein hinreichender Nachweis vorliegt. In der Begründung der GewAbfV von 2017 steht bereits zu § 3 Absatz 3 „Satz 1 stellt klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach Absatz 1 zunächst ausschließlich beim Erzeuger oder Besitzer der Abfälle liegt (s. o.). Das betrifft sowohl die Dokumentation der Erfüllung der Pflicht zur getrennten Sammlung und der Pflicht zur Zuführung der U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 ... getrennt gesammelten Abfälle zu einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling als auch die Dokumentation der Gründe des Abweichens hiervon.“ 5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen: ‚aa) In Satz 2 Nummer 1 werden das Wort „Lagepläne,“ gestrichen und nach dem Wort „Lichtbilder“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.‘ Begründung: Da in einigen Fällen der konkrete Verwertungsweg der gewerblichen Siedlungsabfälle noch nicht feststeht, sollte auf die Forderung nach der konkreten Nennung des Namens und der Anschrift des Betreibers der Anlage, der die Abfälle zugeführt werden sollen, verzichtet werden. Der genaue Entsorgungsweg hängt in der Regel von mehreren Faktoren wie zum Beispiel der konkreten Zusammensetzung der Abfälle, der Marktsituation und der Logistik ab. Insofern sollte keine Angabe verpflichtend werden, die gegebenenfalls tatsächlich nicht leistbar beziehungsweise die nicht hinreichend belastbar ist. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 2 bis 5 GewAbfV)* Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen: ‚bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Die zuständige Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer vor Anordnung der Bestellung eines Sachverständigen unter Mitteilung der vorliegenden Anhaltspunkte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.“ ‘ b) In Nummer 6 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen: ‚b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Angaben in der Dokumentation kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Die zuständige Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer vor Anordnung der Bestellung eines Sachverständigen unter Mitteilung der vorliegenden Anhaltspunkte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.“ ‘ * Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 19 redaktionell zusammenzuführen. In dem Fall gäbe es nur noch eine Anlage (zu § 6 Absatz 1), die dann als „Anlage“ bezeichnet würde. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 bei Annahme entfallen die Ziffern 7 bis 10 und die Ziffern 44 und 45 ... Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 Buchstabe f ist wie folgt zu ändern: aa) Die Wörter „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Dokumentation über getrennt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 3 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Anlage 2 (zu § 4 Absatz 5) Dokumentation über gemischt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 4 Absatz 5 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)“ sind zu streichen. bb) Anlagen 3 bis 5 sind als Anlagen 1 bis 3 zu bezeichnen. b) Nummer 14 ist zu streichen. c) Nummer 15 ist als Nummer 14 zu bezeichnen und im Einleitungssatz sind die Wörter „Anlage 3“ durch die Wörter „Anlage 1“ zu ersetzen. d) In Nummer 16 sind die Wörter „Anlagen 4 und 5“ durch die Wörter „Anlagen 2 und 3“ zu ersetzen. e) Im Anhang sind die Anlagen 1 und 2 zu streichen und die Anlagen 4 und 5 als Anlagen 2 und 3 zu bezeichnen. Begründung: Die mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung vorgesehene verpflichtende Vorgabe zur Verwendung eines einheitlichen Formblatts hinsichtlich der Dokumentationspflichten bei den gewerblichen Siedlungsabfällen wird abgelehnt. Dadurch werden der Wirtschaft notwendige Entscheidungsfreiheiten genommen. Das Formblatt kann bei komplexen Sachverhalten auch ungeeignet sein. Des Weiteren wird durch eine verpflichtende Vorgabe zur Nutzung des Formblatts zusätzliche Bürokratie ausgelöst, da bereits etablierte Dokumentationssysteme bestehen, die überprüft und ggf. umgestellt werden müssten. Auf die bereits vorhandenen Dokumentationssysteme wurde nicht zurückgegriffen. Dies wird zu zusätzlichem Arbeitsaufwand gerade auch bei KMUs führen, der unnötig ist. ... 7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 2 bis 5 GewAbfV)* ** Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen: ‚bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Zur Dokumentation kann der Vordruck nach Anlage 1 verwendet werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“ ‘ b) In Nummer 6 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen: ‚b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Dokumentation ist durch Lichtbilder, Praxisbelege, wie Lieferoder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, Entsorgungsverträge und Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, vorzunehmen. Zur Dokumentation kann der Vordruck nach Anlage 2 verwendet werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“ ‘ Als Folge ist Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d zu streichen. Begründung: Die verpflichtende Vorgabe zur Verwendung eines einheitlichen Formblatts hinsichtlich der Dokumentationspflichten bei den gewerblichen Siedlungsabfällen wird abgelehnt. Dadurch werden der Wirtschaft notwendige Entscheidungsfreiheiten genommen. Das Formblatt kann bei komplexen Sachverhalten auch ungeeignet sein. Des Weiteren wird durch eine verpflichtende Vorgabe zur Nutzung des Formblatts zusätzliche Bürokratie ausgelöst, da bereits etablierte Dokumentationssysteme bestehen, die überprüft und ggf. umgestellt werden müssten. Insofern ist eine optionale Nutzung des Formblatts vorzusehen. * Im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen. ** Bei Ablehnung von Ziffer 7 und 9 entfallen die Folgeänderungen in Ziffer 20 Buchstabe a und in Ziffer 22 Buchstabe a. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 6 bei Annahme entfallen die Ziffern 8 bis 10 ... Zudem ist kritisch zu bewerten, dass bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation künftig zugelassene Sachverständige für die Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation durch die zuständigen Behörden beauftragt werden können. Grund für die Regelung ist offensichtlich, dass die Vollzugsbehörden sich nicht in der Lage sehen, ihrer Überwachungsfunktion ausreichend nachzukommen. Aus Bürokratieabbausicht ist es jedoch abzulehnen, dass der Vollzug auf die Wirtschaft beziehungsweise auf die von ihr zu finanzierenden Sachverständigen abgewälzt wird, nur weil gegebenenfalls ein Vollzugsdefizit besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl an Sachverständigen begrenzt ist. 8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 3 GewAbfV)* Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist in § 3 Absatz 3 Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ und sind die Wörter „zu verwenden“ durch die Wörter „verwendet werden“ zu ersetzen. b) In Nummer 6 Buchstabe b ist in § 4 Absatz 5 Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ und sind die Wörter „zu verwenden“ durch die Wörter „verwendet werden“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagenen Vordrucke werden der Bandbreite an Abfallerzeugern und -besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen nicht gerecht. In der Vollzugspraxis hat es sich bewährt, für Kleinunternehmen andere Vorlagen zu verwenden, als für Industrieanlagen. Daher soll die Nutzung der vorgeschlagenen Vordrucke weiterhin frei gestellt bleiben. Der orientierende Charakter eines Beispielvordruckes stellt bereits eine Effizienzsteigerung dar. * Sachzusammenhang mit Ziffer 21. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 6 oder Ziffer 7 ... 9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 2 bis 5 GewAbfV)* ** Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen: ‚bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Zur Dokumentation … < weiter wie Vorlage Satz 3 und 4 > … zu erfolgen.“ ‘ b) In Nummer 6 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen: ‚b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Dokumentation … < weiter wie Vorlage Satz 2 bis 4 > … zu erfolgen.“ ‘ Als Folge ist Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d zu streichen. Begründung: Es ist kritisch zu bewerten, dass bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle künftig zugelassene Sachverständige für die Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation durch die zuständigen Behörden beauftragt werden können. Grund für die Regelung ist offensichtlich, dass die Vollzugsbehörden sich nicht in der Lage sehen, ihrer Überwachungsfunktion ausreichend nachzukommen. Aus Bürokratieabbausicht ist es jedoch abzulehnen, dass der Vollzug auf die Wirtschaft beziehungsweise auf die von ihr zu finanzierenden Sachverständigen abgewälzt wird, nur weil gegebenenfalls ein Vollzugsdefizit besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl an Sachverständigen begrenzt ist. * Im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und 7 beschlossen. ** Bei Ablehnung von Ziffer 7 und 9 entfallen die Folgeänderungen in Ziffer 20 Buchstabe a und in Ziffer 22 Buchstabe a. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 6 oder Ziffer 7 bei Annahme entfällt Ziffer 10 ... 10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 5 bis 8 GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 3 Absatz 3 die Sätze 5 bis 8 durch folgende Sätze zu ersetzen: „Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.“ Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 6 Buchtstabe b sind in § 4 Absatz 5 die Sätze 5 bis 8 durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.“ Begründung: Mit § 3 Absatz 3 Satz 5 bis 8 ist beabsichtigt, dass die zuständige Behörde einen Sachverständigen für die Prüfung der Dokumentation beauftragen kann. Der Vorlage folgend, würde die zuständige Behörde die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung der Dokumentation nur dann vom Erzeuger oder Besitzer erstattet bekommt, wenn der Sachverständige die Unrichtigkeit der Dokumentation feststellt. Eine derartige Regelung setzt die vollziehende Behörde ins Kostenrisiko, was zu einer Zurückhaltung der Überwachungsbehörden führt, das Instrument tatsächlich einzusetzen. Zudem kann es zu langwierigen Verwaltungsverfahren kommen, um die vorausgelegten Gelder beizutreiben. Deshalb sind die Kosten grundsätzlich dem Erzeuger oder Besitzer, welcher Anlass für eine derartige Überprüfung gegeben hat, direkt aufzuerlegen. Dies wird erreicht, indem die Behörde eine Anordnungsbefugnis erhält, dass der Abfallerzeuger oder -besitzer in den Zweifelsfällen den anerkannten Sachverständigen selbst zu beauftragen hat. Die vorauszugehende Anhörung stellt hinreichend sicher, dass die Anordnung nicht ungerechtfertigt erfolgt. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 6 oder Ziffer 7 oder Ziffer 9 ... 11. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3a GewAbfV)* In Artikel 1 ist die Nummer 5 zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a ist zu streichen. b) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden zu Buchstaben a bis e. Begründung: Das Aufstellen [von Abfallerzeugerlisten sowie] umfassender behördlicher risikobasierter Überwachungspläne für alle Gewerbetreibenden in Deutschland {wäre für die Länder} mit einem erheblichen [und unverhältnismäßigem] Bürokratiemehraufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Verbesserungen bei der Getrenntsammlung von Gewerbeabfällen stehen würde. [Er widerspricht sämtlichen Bemühungen um einen dringend benötigten Bürokratieabbau.] Neben den circa 3,4 Millionen Gewerbetreibenden in Deutschland (vgl. Statistisches Bundesamt 2022), die einmalig in ein risikobasiertes Überwachungsprogramm aufgenommen werden müssten, wären zusätzlich jährlich circa 1,3 Millionen Änderungen an den risikobasierten Überwachungsprogrammen wegen Unternehmensneugründungen sowie -aufgaben (vgl. Statistisches Bundesamt 2022/23) vorzunehmen. Diese umfassenden bürokratischen Behördenaufgaben würden sich kontraproduktiv auf den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung sowie anderer Vollzugsaufgaben im Umweltschutz auswirken, da die ohnehin bereits sehr knappen Personalressourcen der Vollzugsbehörden für die eigentlichen Überwachungstätigkeiten [, aber vor allem auch die Beratung von Unternehmen] nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden. [Dies angesichts einer Regelung für nichtgefährliche Abfälle ist im Gesamtregelungskanon des Abfallrechts mit Überwachungsregelungen für IED- Anlagen, gefährliche Abfälle und Abfallverbringungen völlig unverhältnismäßig. * Im Wo als Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 beschlossen. Wi Wo entfällt bei Annahme von Ziffer 1 bei Annahme entfallen Ziffer 12 und Ziffer 28 [ nur Wi ] { nur Wo } ... Es bestünde die Gefahr gerade für kleine und mittlere Unternehmen, dass ihre gewohnten Ansprechpartner auf Behördenseiten nicht nur nicht mehr im vorhandenen Rahmen, sondern gar nicht mehr für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden.] {Des Weiteren bestimmt Artikel 83 des Grundgesetzes, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen. Zum Vollzug der Bundesgesetze haben die Länder die notwendigen Sach- und Personalressourcen bereitzustellen. Detaillierte Vorgaben seitens des Bundes zu der Anzahl kontrollierender Betriebe (vgl. „10 Betriebe pro 100 000 Einwohner“) widersprechen diesem Grundsatz des Ländervollzugs. Eine effektive und insbesondere risikoorientierte Organisation und Durchführung der Abfallüberwachung liegt in der Verantwortungssphäre der Länder.} 12. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3a GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 5 ist § 3a wie folgt zu fassen: „§ 3a Überwachung der getrennten Sammlung (1) Die zuständige Behörde führt bei einer von ihr festgelegten Anzahl an Erzeugern und Besitzern stichprobenmäßige Kontrollen zur Überwachung der getrennten Sammlung nach § 3 durch. Dabei sind landesweit Kontrollen von jährlich mindestens zehn Erzeugern oder Besitzern pro angefangene 100 000 Einwohner anzustreben. Sind im jeweiligen Land mehrere Behörden zuständig, bestimmt die oberste Landesbehörde für diese Behörden die anzustrebenden Mindestkontrollzahlen nach Maßgabe des Satzes 2. (2) Die Kontrollen erfolgen durch Prüfung der Dokumentation nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 5. Bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 1 ausgewählten Erzeuger und Besitzer soll die zuständige Behörde nach Möglichkeit zusätzlich Vor-Ort-Besichtigungen durchführen. (3) Hat die zuständige Behörde Verstöße gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 5 festgestellt, ergreift sie die notwendigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.“ U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 11 bei Annahme entfällt Ziffer 28 ... Begründung: Eine Pflicht zum Aufstellen behördlicher Überwachungslisten und risikobasierter Überwachungspläne für alle bundesweit tätigen Gewerbetreibenden, so wie es die bisherige Entwurfsfassung des § 3a vorsieht, würde für die Länder ein unverhältnismäßiges Ausmaß an neuer Bürokratie bedeuten. Der Aufwand der Länder stünde in keinem Verhältnis zu etwaigen Verbesserungen bei der Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und hätte somit keinen nennenswerten Mehrwert. Bundesweit müssten etwa drei Millionen Gewerbetreibende in die Überwachungslisten der Länder aufgenommen werden. Darüber hinaus wären für die einzelnen Gewerbebetriebe weitere Angaben zu branchenspezifischen Merkmalen, zu Art und Menge der Abfälle und zu festgestellten Verstößen gegen das Verwaltungs- und Strafrecht in den Listen zu vermerken. Ferner wären jährlich zirka eine Millionen Aktualisierungen der Listen wegen Unternehmensneugründungen sowie -aufgaben notwendig. Die Erstellung sowie Aktualisierung der Überwachungslisten und die Erarbeitung der Überwachungspläne würden damit erhebliche Zeit und Arbeitskraft in den Vollzugsbehörden der Länder binden, die an anderer Stelle im praktischen Vollzug fehlen würden – so etwa bei der eigentlichen Erzeuger- und Besitzerüberwachung, bei der Genehmigung und Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen, bei der Überwachung der (grenzüberschreitenden) Entsorgung gefährlicher Abfälle sowie bei der Bearbeitung von erwiesenen Fällen illegaler Abfallentsorgung. Der Vollzug des Abfallrechts in den Ländern würde mithin durch die Regelungen zu den Überwachungslisten und Überwachungsplänen nicht gefördert, sondern erschwert werden. Im Übrigen sind die Überwachungslisten und Überwachungspläne zur Vorbereitung einer behördlichen Erzeuger- und Besitzerüberwachung auch gar nicht erforderlich. Die behördliche Auswahl der zu überwachenden Erzeuger und Besitzer kann auch ohne Überwachungslisten und Überwachungspläne sachgerecht stattfinden. Sie kann genauso effektiv, aber mit deutlich geringerem Aufwand, durch einen Blick in die Gelben Seiten, eine gezielte Internetrecherche, auf Grundlage erstatteter Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz oder eingegangener Beschwerden oder aufgrund situativ angemessener Auswahlentscheidung der Behördenmitarbeiter vor Ort erfolgen. Um künftig jedoch eine bundesweite Harmonisierung des Ländervollzuges herbeizuführen, soll die landesweit anzustrebende Mindestanzahl jährlicher Kontrollen zur getrennten Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle in der Verordnung als Bemühensvorgabe festgeschrieben werden. Die anzustrebende Mindestanzahl stellt damit einen programmatischen Zielwert für die Länder dar, der zur Vermeidung ungewollter Haftungsrisiken der Länder aber nicht justiziabel ist. Diesen Ausschluss einer Haftung der Länder stellt die bisherige Formulierung der Vorlage, welche die Mindestüberwachungsanzahl als echte Rechtspflicht der Länder normieren möchte, nicht sicher. ... Es wird nun zudem klargestellt, dass die anzustrebende Mindestüberwachungsanzahl, unabhängig von der Anzahl der jeweils zuständigen Behörden im Land, insgesamt landesweit zu bestimmen ist. 13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a0, a1 – neu –, Buchstabe c Nummer 7 Buchstabe a – neu –, Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 6, § 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4a – neu – GewAbfV)* Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: aa) Dem Buchstaben a ist folgender Buchstabe a0 voranzustellen: ‚a0) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz eingefügt: „(Gewerbeabfall zur Vorbehandlung)“ ‘ bb) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen: ‚a1) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz eingefügt: „(Gewerbeabfall zur sonstigen Verwertung)“ ‘ cc) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen: ‚c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Wenn Gemische im Geschäftsverkehr angeboten oder übergeben werden, ist eindeutig anzugeben, ob es sich um Gewerbeabfall zur Vorbehandlung, zur sonstigen Verwertung oder zur Beseitigung handelt.“ ‘ b) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen: ‚7a. In § 7 Absatz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz eingefügt: * Bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 2 (dortige Folgeänderung) ist hier Buchstabe a Doppelbuchstabe bb redaktionell anzupassen (=> „Nach Buchstabe b ist … Buchstabe b1 einzufügen: …“) U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 bei Annahme entfällt Ziffer 14 ... „(Gewerbeabfall zur Beseitigung)" ' c) In Nummer 12 Buchstabe b ist nach dem Doppelbuchstaben aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen: ‚aa1) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § 4 Absatz 6 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt, um welches der dort genannten Gemische es sich handelt.“ ‘ Begründung: Die Gewerbeabfallverordnung unterscheidet drei Gemischarten von Siedlungsabfällen, die unterschiedlich viele Störstoffe enthalten und nicht miteinander vermischt werden dürfen. Die eindeutige Bezeichnung der drei Abfallgemische reduziert die Verwechslungsgefahr. Der neue § 4 Absatz 6 sorgt für mehr Transparenz und faire Wettbewerbsbedingungen. Entsorgungsangebote werden leichter vergleichbar, sodass abfallerzeugende Unternehmen den passenden Entsorgungsweg schneller und sicherer wählen können. Dies reduziert Nachfragen und Korrekturen, entlastet Unternehmen und Behörden und steigert die Effizienz des Vollzugs. Besonders in Angeboten auf Webseiten, Online-Plattformen und in der telefonischen Beratung sowie in Verträgen, Rechnungen, Liefer- und Wiegescheinen muss eindeutig erkennbar sein, um welche Gemischart es sich handelt. Die Regelung richtet sich vorrangig an Sammler, Beförderer und Entsorger und führt zu einer erheblichen Zeitersparnis für abfallerzeugende Unternehmen, was die Effizienz in der Wirtschaft weiter steigert. 14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a0, a1 – neu –, Buchstabe c, Nummer 7a – neu – (§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1 GewAbfV)* ** Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: aa) Dem Buchstaben a ist folgender Buchstabe a0 voranzustellen: ‚a0) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 beschlossen. ** Bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 2 (dortige Folgeänderung) ist hier Buchstabe a Doppelbuchstabe bb redaktionell anzupassen (=> „Nach Buchstabe b ist … Buchstabe b1 einzufügen: …“) U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 13 ... eingefügt: „(Gewerbeabfall zur Vorbehandlung)“ ‘ bb) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen: ‚a1) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz eingefügt: „(Gewerbeabfall zur sonstigen Verwertung)“ cc) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen: ‚c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Wenn Gemische im Geschäftsverkehr angeboten oder übergeben werden, ist eindeutig anzugeben, ob es sich um Gewerbeabfall zur Vorbehandlung, zur sonstigen Verwertung oder zur Beseitigung handelt.“ ‘ b) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen: ‚7a. In § 7 Absatz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz eingefügt: „(Gewerbeabfall zur Beseitigung)“ Begründung: Die Gewerbeabfallverordnung unterscheidet drei Gemischarten von Siedlungsabfällen, die unterschiedlich viele Störstoffe enthalten und nicht miteinander vermischt werden dürfen. Die eindeutige Bezeichnung der drei Abfallgemische reduziert die Verwechslungsgefahr. Der neue § 4 Absatz 6 sorgt für mehr Transparenz und faire Wettbewerbsbedingungen. Entsorgungsangebote werden leichter vergleichbar, so dass abfallerzeugende Unternehmen den passenden Entsorgungsweg schneller und sicherer wählen können. Dies reduziert Nachfragen und Korrekturen, entlastet Unternehmen und Behörden und steigert die Effizienz des Vollzugs. Besonders in Angeboten auf Webseiten, Online-Plattformen und in der telefonischen Beratung sowie in Verträgen, Rechnungen, Liefer- und Wiegescheinen muss eindeutig erkennbar sein, um welche Gemischart es sich handelt. Die Regelung richtet sich vorrangig an Sammler, Beförderer und Entsorger und führt zu einer erheblichen Zeitersparnis für abfallerzeugende Unternehmen, was die Effizienz in der Wirtschaft weiter steigert. ... 15. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 5 Satz 3 – neu – GewAbfV) In Artikel 1 ist nach der Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. Dem § 5 wird folgender Satz 3 angefügt: „Wenn das Vorliegen einer Kleinmenge belegt wird, entfallen sämtliche Dokumentationspflichten nach dieser Verordnung. “ ‘ Begründung: Die Ergänzung ermöglicht es Abfallerzeugern und -besitzern, sich von umfangreicheren Dokumentationspflichten in §§ 3 und 4 GewAbfV zu befreien, wenn sie nachweisen, dass sie nur kleine Mengen Abfall erzeugen. Bisher ist nicht klar geregelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Dokumentation im Rahmen des § 5 entfällt. In der Vollzugspraxis zeigte sich, dass auch größere Abfallerzeuger fälschlicherweise die Kleinmengenregelung nutzten. Dies führte zu überquellenden Müllplätzen und Beschwerden durch Anwohnende. Durch die Vorgabe, das Vorliegen der Kleinmenge nachzuweisen, wird Missbrauch verhindert. Gleichzeitig erhält die Vollzugsbehörde eine bessere Grundlage für die Kontrolle und Ahndung von Verstößen. Unternehmen und Verwaltung werden entlastet, da die umfangreichen Dokumentationspflichten unter voraussehbaren Bedingungen entfallen. 16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 6 Absatz 1 Satz 4 GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist § 6 Absatz 1 Satz 4 wie folgt zu ändern: a) Im Einleitungssatz ist das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ zu ersetzen. b) In Nummer 1 ist das Wort „abzusehen“ durch das Wort „absehen“ zu ersetzen. c) In Nummer 2 ist das Wort „anzuerkennen“ durch das Wort „anerkennen“ zu ersetzen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 bei Annahme entfällt Ziffer 17 ... Begründung: Mit dem vorliegenden Wortlaut erfolgt betreffend des Wegfalls oder Austausches von Regelkomponenten bei einer Vorbehandlungsanlage jeweils eine Ermessensreduzierung auf null, wenn davon auszugehen ist, dass die Quoten nach den Absätzen 3 und 5 trotzdem eingehalten werden bzw. „nachgewiesen“ ist, dass die Komponenten gleichwertig sind. Da es sich jeweils um durchaus komplexe Prognoseentscheidungen handelt, soll die Anerkennung gleichwertiger Komponenten bei einer Vorbehandlungsanlage oder der Wegfall von Regelkomponenten jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegen. 17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 – neu – GewAbfV)* In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe dd wie folgt zu fassen: ‚dd) Folgende Sätze werden angefügt: „Die zuständige Behörde soll einem Antrag des Betreibers der Vorbehandlungsanlage zur Verwendung anderer als der in Anlage 3 genannten Komponenten zustimmen, wenn nachgewiesen ist, dass die technisch abweichend ausgestattete Anlagenkonfiguration bezogen auf die zu behandelnden Gemische die Aussortierung der einzelnen Materialfraktionen in gleicher Art, Qualität und Menge gewährleistet und davon auszugehen ist, dass die Quoten nach den Absätzen 3 und 5 trotzdem eingehalten werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entscheidet; im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“ ‘ Begründung: Damit die zuständige Behörde Abweichungen zulassen kann, wird zunächst ein Antrag benötigt, dem zuzustimmen ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein gänzlicher Verzicht auf einzelne Komponenten in der Kaskade wäre ein Widerspruch zur Mindestausstattung nach Absatz 1 Satz 1 und sollte nicht ermöglicht werden. Der Gleichwertigkeitsnachweis muss bestimmte Anforderungen einhalten, die konkreter benannt werden, damit ein bundeseinheitlicher * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 16 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 16 bei Annahme entfällt Ziffer 18 ... Vollzug ermöglicht wird. Die Genehmigungsfiktion ist mit einem Monat zu knapp bemessen – der Gleichwertigkeitsnachweis muss geprüft werden können – und sollte zudem auf die Vollständigkeit des Antrags Bezug nehmen. 18. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd sind in § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 die Wörter „die Anerkennung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags die Gleichwertigkeit anerkennt“ durch die Wörter „die beantragte Anerkennung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags eine Entscheidung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit trifft“ zu ersetzen. Begründung: Die ersichtliche Klarstellung sollte erfolgen, da nach dem Wortlaut der Verordnung die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Komponenten auch dann als erteilt anzusehen wäre, wenn eine Behörde innerhalb der Monatsfrist einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ablehnen würde. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 17 ... 19. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV), Nummer 9 Buchstabe b (§ 9 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV)* Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 8 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen: ‚cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Die zuständige Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer vor Anordnung der Bestellung eines Sachverständigen unter Mitteilung der vorliegenden Anhaltspunkte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 5 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet. “ ‘ b) In Nummer 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen: ‚b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Die zuständige Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer vor Anordnung der Bestellung eines * Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 6 redaktionell zusammenzuführen. In dem Fall gäbe es nur noch eine Anlage (zu § 6 Absatz 1), die dann als „Anlage“ bezeichnet würde. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 bei Annahme entfallen die Ziffern 20 bis 24 und die Ziffern 46 und 47 ... Sachverständigen unter Mitteilung der vorliegenden Anhaltspunkte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 5 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.“ ‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 Buchstabe f sind die Wörter „Anlage 4 (zu § 8 Absatz 3) Dokumentation über getrennt gesammelte Bau- und Abbruchabfälle nach § 8 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Anlage 5 (zu § 9 Absatz 6) Dokumentation über gemischt gesammelte Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)“ zu streichen. b) Nummer 16 ist zu streichen. c) Im Anhang sind Anlagen 4 und 5 zu streichen. Begründung: Die mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung eingeführte verpflichtende Vorgabe zur Verwendung eines einheitlichen Formblatts hinsichtlich der Dokumentationspflichten bei den Bau- und Abbruchabfällen wird abgelehnt. Dadurch werden der Wirtschaft notwendige Entscheidungsfreiheiten genommen. Das Formblatt kann bei komplexen Sachverhalten auch ungeeignet sein. Des Weiteren wird durch eine verpflichtende Vorgabe zur Nutzung des Formblatts zusätzliche Bürokratie ausgelöst, da bereits etablierte Dokumentationssysteme bestehen, die überprüft und ggf. umgestellt werden müssten. Dies wird zu zusätzlichem Arbeitsaufwand gerade auch bei KMUs führen, der unnötig ist. Als Folgeänderung aufgrund der vorgeschlagenen Streichung bleibt Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wie bisher als Anlage bestehen. ... 20. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV), Nummer 9 Buchstabe b (§ 9 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV)* ** Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 8 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen: ‚cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Zur Dokumentation kann der Vordruck nach Anlage 4 verwendet werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“ ‘ b) In Nummer 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen: ‚b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Zur Dokumentation kann der Vordruck nach Anlage 5 verwendet werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“ ‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 3 Buchstabe d ist zu streichen. b) In Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd und Nummer 9 Buchstabe c ist jeweils die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 5“ und die Angabe „8“ durch die Angabe „4“ zu ersetzen. Begründung: Die verpflichtende Vorgabe zur Verwendung eines einheitlichen Formblatts hinsichtlich der Dokumentationspflichten bei den Bau- und Abbruchabfällen wird abgelehnt. Dadurch werden der Wirtschaft notwendige Entscheidungsfreiheiten genommen. Das Formblatt kann bei komplexen Sachverhalten auch ungeeignet sein. Des Weiteren wird durch eine verpflichtende Vorgabe zur * Im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 19 beschlossen. ** Bei Ablehnung von Ziffern 20 und 22 entfallen die Folgeänderungen in Ziffern 7 und 9. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 19 bei Annahme entfallen die Ziffern 21 bis 23 ... Nutzung des Formblatts zusätzliche Bürokratie ausgelöst, da bereits etablierte Dokumentationssysteme bestehen, die überprüft und gegebenenfalls umgestellt werden müssten. Insofern ist eine optionale Nutzung des Formblatts vorzusehen. Zudem ist kritisch zu bewerten, dass bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation künftig zugelassene Sachverständige für die Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation durch die zuständigen Behörden beauftragt werden können. Grund für die Regelung ist offensichtlich, dass die Vollzugsbehörden sich nicht in der Lage sehen, ihrer Überwachungsfunktion ausreichend nachzukommen. Aus Bürokratieabbausicht ist es jedoch abzulehnen, dass der Vollzug auf die Wirtschaft bzw. auf die von ihr zu finanzierenden Sachverständigen abgewälzt wird, nur weil ggf. ein Vollzugsdefizit besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl an Sachverständigen begrenzt ist. 21. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV), Nummer 9 Buchstabe b (§ 9 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV)* Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc ist in § 8 Absatz 3 Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ und die Wörter „zu verwenden“ durch die Wörter „verwendet werden“ zu ersetzen. b) In Nummer 9 Buchstabe b ist in § 9 Absatz 6 Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ und die Wörter „zu verwenden“ durch die Wörter „verwendet werden“ zu ersetzen. Begründung: Vor dem Hintergrund der bisher fehleranfälligen Erfüllung der Dokumentationspflichten ist die Bereitstellung von Dokumentationsvordrucken in den Anlagen zur Verordnung zu begrüßen. Auch die Möglichkeit des elektronischen Ausfüllens trägt zu einer Entlastung der Abfallverpflichteten bei. Gleichwohl ist zu bedenken, dass viele Behörden bereits Vordrucke erstellt haben, die in einem mühsamen Prozess Praxis-Erfahrungen und Feedback von Erzeugern und Besitzern integriert haben. Durch die verpflichtende Verwendung der vom BMUV entworfenen Vordrucke würden die Anregungen aus der Bauwirtschaft nicht mehr berücksichtigt und die Dokumentationspflichten insgesamt weniger * Sachzusammenhang mit Ziffer 8. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 19 oder Ziffer 20 ... praxistauglich gestaltet. Außerdem ist zu befürchten, dass wichtige Informationen in den Vordrucken nicht (ausreichend) dargestellt werden können, weil keine Baumaßnahme der anderen genau gleicht. Für die Bauwirtschaft könnte das eine weitere bürokratische Hürde darstellen, weil ergänzend zusätzliche Angaben zu machen wären. Daher soll die Nutzung der vorgeschlagenen Vordrucke weiterhin frei gestellt bleiben. Der orientierende Charakter eines Beispielvordruckes stellt bereits eine Effizienzsteigerung dar. 22. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV), Nummer 9 Buchstabe b (§ 9 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV)* ** Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 8 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen: ‚cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Zur Dokumentation … < weiter wie Vorlage Sätze 3 und 4 > … zu erfolgen.“ ‘ b) In Nummer 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen: ‚b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Zur Dokumentation … < weiter wie Vorlage Sätze 3 und 4 > … zu erfolgen.“ ‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 3 Buchstabe d ist zu streichen. b) In Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd und Nummer 9 Buchstabe c ist jeweils die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 5“ und die Angabe „8“ durch die Angabe „4“ zu ersetzen. * Im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 19 und 20 beschlossen. ** Bei Ablehnung von Ziffern 20 und 22 entfallen die Folgeänderungen in Ziffern 7 und 9. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 19 oder Ziffer 20 bei Annahme entfällt Ziffer 23 ... Begründung: Es ist kritisch zu bewerten, dass bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle künftig zugelassene Sachverständige für die Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation durch die zuständigen Behörden beauftragt werden können. Grund für die Regelung ist offensichtlich, dass die Vollzugsbehörden sich nicht in der Lage sehen, ihrer Überwachungsfunktion ausreichend nachzukommen. Aus Bürokratieabbausicht ist es jedoch abzulehnen, dass der Vollzug auf die Wirtschaft bzw. auf die von ihr zu finanzierenden Sachverständigen abgewälzt wird, nur weil gegebenenfalls ein Vollzugsdefizit besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl an Sachverständigen begrenzt ist. 23. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 5 bis 8 GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 8 ist Buchstabe d wie folgt zu ändern: a) In Doppelbuchstabe cc sind in § 8 Absatz 3 die Sätze 5 bis 8 durch folgende Sätze zu ersetzen: „Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.“ b) In Doppelbuchstabe dd ist die Angabe „8“ durch die Angabe „6“ zu ersetzen. Folgeänderungen: Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe b sind in § 9 Absatz 6 die Sätze 5 bis 8 durch folgende Sätze zu ersetzen: „Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.“ U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 19 oder Ziffer 20 oder Ziffer 22 ... b) In Buchstabe c ist die Angabe „8“ durch die Angabe „6“ zu ersetzen. Begründung: Mit § 8 Absatz 3 Satz 3 bis 8 ist beabsichtigt, dass die zuständige Behörde einen Sachverständigen für die Prüfung der Dokumentation beauftragen kann. Der Vorlage folgend würde die zuständige Behörde die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung der Dokumentation nur dann vom Erzeuger oder Besitzer erstattet bekommt, sofern der Sachverständige die Unrichtigkeit der Dokumentation feststellt. Eine derartige Regelung setzt die vollziehende Behörde ins Kostenrisiko, was zu einer Zurückhaltung der Überwachungsbehörden das Instrument tatsächlich einzusetzen führt. Zudem kann es zu langwierigen Verwaltungsverfahren kommen, um die veranschlagten Gelder beizutreiben. Deshalb sind die Kosten grundsätzlich dem Erzeuger oder Besitzer, welcher Anlass für eine derartige Überprüfung gegeben hat, direkt aufzuerlegen. Dies wird erreicht indem die Behörde eine darauf ausgerichtete Anordnungsbefugnis erhält. Die vorauszugehende Anhörung stellt hinreichend sicher, dass die Anordnung nicht ungerechtfertigt erfolgt. 24. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 9 – neu – GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc ist nach dem Satz 8 der folgende Satz einzufügen: „Soweit nach landesrechtlichen Regelungen Entsorgungs- oder Verwertungskonzepte für Bau- und Abbruchabfälle zu erstellen sind, welche die Angaben nach Anlage 4 enthalten, können diese zur Dokumentation genutzt werden und ersetzen den Vordruck nach Anlage 4.“ Als Folge ist in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ zu ersetzen. Begründung: Nach landesrechtlichen Regelungen besteht zum Teil die Pflicht zur Erstellung von Entsorgungs- oder Verwertungskonzepten für die bei Baumaßnahmen anfallenden Abfälle, z. B. § 2a Absatz 3 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG NW). U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 19 ... Durch die neue Dokumentationspflicht zur Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen entsteht ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand für die Unternehmen, da nun parallel das Entsorgungs- oder Verwertungskonzept und der Vordruck nach Anlage 4 Gewerbeabfallverordnung auszufüllen sind. Ein Mehrwert in der Sache ist mit der „doppelten Bürokratie“ nicht verbunden. Die nach landesrechtlichen Regelungen bestehenden Vorlagen zur Erstellung von Entsorgungs- und Verwertungskonzepten1 werden nach Inkrafttreten der novellierten GewerbeabfallV angepasst, so das der Vordruck in Anlage 4 vollständig mit abgedeckt ist. Es ist auch vorgesehen, diesen Teil ausdrücklich als Dokumentationsvorlage nach Anlage GewerbeabfallV zu kennzeichnen. Das Entsorgungs- oder Verwertungskonzept hat gegenüber dem Vordruck in Anlage 4 den Vorteil, dass eine ganzheitliche Betrachtung der (Rück-) Baumaßnahme und deren Dokumentation vorgegeben ist. Das Konzept enthält auch Angaben zur Art der Baumaßnahme selbst, zur Vorerkundung/ Bestandsaufnahme am Bauwerk, die notwendigerweise dem selektiven Rückbau vorausgeht. Zudem werden gefährliche Abfälle und Bodenmaterial in die Dokumentation einbezogen. Es können ebenfalls Vorgaben zum (EBV- konformen) Untersuchungsumfang bei größeren Baumaßnahmen anfallender mineralischer Bauäbfälle und eine Dokumentationspflicht, die der konsequenten Umsetzung der Abfallhierarchie dient, integriert werden. Ein solches umfassendes Entsorgungs- oder Verwertungskonzept bildet nicht nur die Dokumentation der Erzeugerpflichen nach GewerbeabfallV ab, sondern dient auch der Informationsbereitsstellung und Verknüpfung von Informationen im gesamten Prozessablauf. Dem Aufbereiter, der nachgeschalteten Recyclinganlage können Informationen zum Bauvorhaben und den anzuliefernden Abfällen verfügbar gemacht werden (Stichwort: Annahmekontrolle bei Anlagen, die Recyclingbaustoffe herstellen, Nachweis der Asbestfreiheit, stoffliche Zusammensetzung der mineralischen Bauabfallfraktionen, Hinweise/Verdacht auf Schadstoffgehalte). Daher sollte die Wahloption bestehen, eine andere, umfassendere und in der Praxis nützlichere Form der Dokumentation von Rückbaumaßnahmen zuzulassen. 1 https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/abfallstroeme/bau-und-abbruchabfaelle-1/entsorgungskonzept- gem-2a-3-lkrwg ... 25. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 1 Satz 1, Satz 2 GewAbfV), Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 15 Absatz 2 Nummer 7a GewAbfV) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 10 ist § 9a wie folgt zu ändern: aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen: „§ 9a Kennzeichnung von Abfallbehältern oder Sammelplätzen“ bb) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aaa) In Satz 1 sind nach den Wörtern „die dazu verwendeten Abfallbehälter“ die Wörter „oder bei Wechselbehältern ersatzweise der Sammelplatz“ einzufügen. bbb) In Satz 2 sind nach den Wörtern „Außenfläche des Behälters“ die Wörter „oder bei Wechselbehältern in deren unmittelbarer Nähe“ einzufügen. cc) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aaa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Abfallbehälter“ die Wörter „oder bei Wechselbehältern ersatzweise der Sammelplatz“ einzufügen. bbb) In Satz 2 sind nach den Wörtern „Außenfläche der Abfallbehälter“ die Wörter „oder bei Wechselbehältern in deren unmittelbarer Nähe“ einzufügen. b) In Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 15 Absatz 2 Nummer 7a nach dem Wort „Abfallbehälter“ die Wörter „oder ein Sammelplatz“ einzufügen. Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in der Angabe zu § 9a nach dem Wort „Abfallbehältern“ die Wörter „oder Sammelplätzen“ einzufügen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 bei Annahme entfallen Ziffer 26 Buchstabe b sowie Ziffer 27 Buchstabe a zweite Änderung ... Begründung: Bei der Sammlung von Gewerbeabfällen in Wechselbehältern kann es vorkommen, dass die Kennzeichnung auf diesen Behältern bei geöffnetem Deckel nicht sichtbar ist. Zudem ist es im laufenden Betrieb häufig nicht möglich, bei einem zum Teil mehrmals täglich geleerten Abfallbehälter immer die Beschilderung zu überprüfen bzw. anzubringen. Die meisten Entsorgungsfachbetriebe verfügen über einen Pool an Abfallbehältern, welche, je nach angefragtem Bedarf, eingesetzt werden. Hier die Koordination der richtigen Beschilderung umzusetzen, würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass neben der Kennzeichnung der verwendeten Abfallbehälter optional auch die Kennzeichnung des Sammelplatzes erfolgen kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe zum entsprechenden Abfallbehälter erfolgt. Die Kennzeichnung des Sammelplatzes soll sicherstellen, dass jederzeit ersichtlich ist, welche Abfallfraktion in den jeweiligen Abfallbehälter entsorgt werden soll. Durch die Kennzeichnung des Sammelplatzes muss ein Abfallbehälter nicht immer für die gleiche Abfallfraktion verwendet werden, was bei Wechselbehältern eine Erleichterung darstellen würde. 26. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 1 GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 10 ist § 9a Absatz 1 wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 sind nach dem Wort „so“ die Wörter „nach Satz 2“ einzufügen und nach dem Wort „Sammlung“ die Wörter „nach Satz 2“ zu streichen. b) In Satz 2 sind nach dem Wort „Außenfläche“ die Wörter „oder in unmittelbarer Nähe“ einzufügen. Begründung: Die Änderung im neuen § 9a Absatz 1 Satz 1 dient der Klarstellung, da der Verweis auf eine ordnungsgemäße getrennte Sammlung in Satz 2 fehlgeht. Vielmehr ist offensichtlich gemeint, dass eine Kennzeichnung nach Satz 2 zu erfolgen hat, so wie es in § 9a Absatz 2 formuliert ist. Zudem ist auch die Form der Kennzeichnung der Abfallbehälter für die getrennt zu sammelnden Abfälle flexibler zu gestalten, da eine verpflichtende Kennzeichnung auf den Abfallbehältern selbst nicht immer zielführend und praxistauglich ist. Insbesondere Abfallcontainer und Umleerbehälter stehen oftmals nicht im Eigentum des Abfallerzeugers und werden von Entsorgungsunternehmen regelmäßig mitgenommen und an einem anderen Ort für andere Abfallarten eingesetzt. In der Folge müsste der Abfallerzeuger die bereitgestellten Abfallcontainer regelmäßig neu kennzeichnen. Auch in anderen Kon- Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 Buchstabe b entfällt bei Annahme von Ziffer 25 ... stellationen kann eine Kennzeichnung auf dem Abfallbehälter selbst nicht sachgerecht sein. Insofern ist es zweckdienlich, dass die Kennzeichnung der Abfallbehälter entweder durch eine Bezeichnung an der Außenfläche der Behälter selbst oder aber in der unmittelbaren Nähe der Abfallbehälter erfolgen kann. Als Beispiel ist die Kennzeichnung des Stellplatzes auf dem Fußboden zu nennen. 27. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 2 Satz 2 GewAbfV), Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 15 Absatz 2 Nummer 7a GewAbfV) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 10 sind in § 9a Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort „sind“ die Wörter „ , soweit möglich und notwendig,“ [und nach dem Wort „Außenfläche“ die Wörter „oder in unmittelbarer Nähe“] einzufügen. b) In Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 15 Absatz 2 Nummer 7a die Wörter „oder Absatz 2 Satz 1“ zu streichen. Begründung: Es wird nicht als praxistauglich angesehen, dass bei der Sammlung von Gemischen an der Außenfläche der Abfallbehälter nicht zugelassene Abfallfraktionen zu bezeichnen sind. Zum einen ist generell eine verpflichtende Kennzeichnung auf den Abfallbehältern selbst nicht immer zielführend und praxistauglich. Insbesondere Abfallcontainer und Umleerbehälter stehen oftmals nicht im Eigentum des Abfallerzeugers und werden von Entsorgungsunternehmen regelmäßig mitgenommen und an einem anderen Ort für andere Abfallarten eingesetzt. In der Folge müsste der Abfallerzeuger die bereitgestellten Abfallcontainer regelmäßig neu kennzeichnen. Auch in anderen Konstellationen kann eine Kennzeichnung auf dem Abfallbehälter selbst nicht sachgerecht sein. Insofern ist es zweckdienlich, dass die Kennzeichnung der Abfallbehälter entweder durch eine Bezeichnung an der Außenfläche der Behälter selbst oder aber in der unmittelbaren Nähe der Abfallbehälter erfolgen kann. Als Beispiel ist die Kennzeichnung des Stellplatzes auf dem Fußboden zu nennen. Zum anderen dürfte aber auch die Bezeichnung nicht zugelassener Abfallfraktionen oftmals zu unübersichtlichen und verwirrenden Listen führen, so dass die Sinnhaftigkeit der Vorgabe generell zu hinterfragen ist. In jedem Fall sollte eine Öffnung erfolgen, wonach eine entsprechende Kennzeichnung nur zu erfolgen hat, wenn sie möglich und notwendig ist. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 [ Buchstabe a zweite Änderung entfällt bei Annahme von Ziffer 25] ... Durch die Aufweichung der Kennzeichnungspflicht nach § 9a Absatz 2 GewAbfV ist in der Folge der korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 15 Absatz 2 Nummer 7a GewAbfV zu streichen. 28. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9b – neu – GewAbfV)* Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen: ‚10. Dem § 10 werden folgende §§ 9a und 9b vorangestellt: „§ 9a Kennzeichnung von Abfällen <… weiter wie Vorlage …> § 9b Überwachung der getrennten Sammlung (1) Die zuständige Behörde führt bei einer von ihr festgelegten Anzahl von Erzeugern und Besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen oder Bau- und Abbruchabfällen oder beiden stichprobenmäßige Kontrollen durch. Es sollen landesweit jährlich mindestens fünf Erzeuger oder Besitzer insgesamt pro angefangenen 50 000 Einwohner kontrolliert werden. Sind in einem Gebiet mehrere Behörden zuständig, legt die oberste Landesbehörde die jeweils zu leistenden Mindestüberwachungshäufigkeiten unter Einhaltung des Maßstabes nach Satz 2 fest. Die Auswahl der Erzeuger und Besitzer erfolgt im Ermessen der zuständigen Behörde. (2) Die Kontrollen erfolgen durch Prüfung der Dokumentation nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 5 oder nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 6. Bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 1 ausgewählten Erzeuger und Besitzer führt die zuständige Behörde nach Möglichkeit zusätzlich Vor-Ort-Besichtigungen durch. (3) Hat die zuständige Behörde Verstöße gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 oder Absatz 6 festgestellt, ergreift sie die notwendigen * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1, Ziffer 11 oder Ziffer 12 ... Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. “ ‘ Folgeänderung: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Der bisherige Buchstabe a ist zu streichen. bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe a und wie folgt gefasst: ‚a) Der Angabe zu § 10 werden folgende Angaben vorangestellt: „§ 9a Kennzeichnung von Abfallbehältern § 9b Überwachung der getrennten Sammlung“ ‘ cc) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden zu Buchstaben b bis e. b) Nummer 5 ist zu streichen. Begründung: Mit der Änderung werden Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen in die Kontrollen einbezogen. Aus diesem Grund ist systematisch eine Verschiebung des bisherigen § 3a des Entwurfs in den Abschnitt 4 Gemeinsamen Vorschriften unter § 9b erforderlich. Der bisherige § 3a Absatz 1 des Entwurfs wird ersatzlos gestrichen. Die Vorschrift verpflichtete die zuständige Behörde, eine Liste aller Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle für das jeweilige Zuständigkeitsgebiet zu erstellen. Die Regelung ist sinnvoll, um den Vollzug zu strukturieren, kann jedoch zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand der Behörden führen. Dies ist gerade in Zeiten knapper personeller Ressourcen zu vermeiden. Die erforderlichen Informationen liegen den zuständigen Abfallbehörden der Länder in der Regel nicht vor und müssten daher beschafft werden. Es bestehen auch rechtliche Bedenken, ob die zuständigen Abfallbehörden eine Auskunft der Gewerbeämter verlangen könnten. Die Auswahl der Betriebe kann zudem durch andere Mittel, wie bspw. Internetrecherchen oder Branchenverzeichnisse getroffen werden. Der vorherige § 3a Absatz 2 wird nunmehr § 9b Absatz 1. Materiell-rechtlich wird die bisher vorgesehene Risikoanalyse zur Auswahl der Betriebe gestrichen. Stattdessen wird klargestellt, dass die Auswahl der Erzeuger oder Besitzer im Ermessen der zuständigen Behörde erfolgt. Dies betrifft ebenfalls die Wahl, ob die Behörde im Rahmen der genannten Mindestanzahl von Kontrollen ausschließlich Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen oder von Bau- und Abbruchabfällen kontrolliert oder beide. Dies bedeutet, dass sich die genannte Mindestanzahl von Kontrollen insgesamt auf Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle und von Bau- und Abbruchabfällen be- ... zieht und nicht je Abfallstrom zu leisten ist. Ferner wird eine Soll-Bestimmung gewählt, um begründeten Einzelfällen Rechnung zu tragen, die ein Absehen von der vorgesehenen Anzahl an Kontrollen erforderlich machen können, sowie um Haftungsrisiken für die Länder zu vermeiden und dennoch eine Harmonisierung des Ländervollzugs zu erreichen. Absatz 1 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass in den Ländern teils in einem Gebiet mehrere Behörden parallel für den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung zuständig sind. In diesen Fällen soll es nicht zur doppelten oder mehrfachen Anwendung der Mindestanzahl von Kontrollen kommen. Der bisherige § 3a Absatz 4 wird nunmehr § 9b Absatz 3 und es wird klargestellt, dass eine erneute Kontrolle lediglich bei schwerwiegenden Verstößen vorzusehen ist. 29. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 13 GewAbfV)* Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu fassen: ,11. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: „§ 13 Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen Verwertung (1) Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung haben stichprobenartig < … weiter wie Vorlage zu § 14 mit der Maßgabe, dass die Nummer 4 des Absatzes 2 gestrichen wird …>.“ ‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Buchstabe c ist die Angabe zu § 13 wie folgt zu fassen: „§ 13 Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen Verwertung“ bb) In Buchstabe d ist die Angabe zu § 14 wie folgt zu fassen: „§ 14 Ordnungswidrigkeiten“ * Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 32 redaktionell zusammenzuführen. Hinweis: Die Zusammenführung führt zu einer Streichung von Artikel 1 Nummer 11 insgesamt. Wi entfällt bei Annahme von Artikel 1 bei Annahme entfallen Ziffer 30 und Ziffer 31 ... cc) Buchstabe e ist wie folgt zu fassen: „e) Die Angabe zu § 15 ist zu streichen.“ b) Nummer 12 ist wie folgt zu ändern: aa) Im Änderungsbefehl ist die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 14“ zu ersetzen. bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ee ist die Angabe „§ 14 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1“ zu ersetzen. Begründung: Eine bundeseinheitliche EDV-Lösung für wenige hundert Anlagen im Bundesgebiet widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So sind zum Beispiel in Hessen derzeit knapp 40 Vorbehandlungsanlagen im Sinne der GewAbfV bekannt. Hierfür ein neues bundeseinheitliches EDV-basiertes Register zu erarbeiten, würde zu vom BMUV geschätzten einmaligen Kosten in Höhe von 200 000 Euro führen, wobei der Aufwand für die dauerhafte Unterstützung und Pflege nicht beziffert wurde. Eine Liste dieser Anlagen wird zum Beispiel in Hessen geführt und kann im Internet veröffentlicht werden, gerne mit Verlinkung zu einer bundesweiten Homepage, zum Beispiel bei der LAGA etc. Die Einführung eines bundeseinheitlichen Registers ist daher nicht erforderlich, um das ausgegebene Ziel „Transparenz für die Entsorgungspflichtigen“ zu erreichen. Die gleiche Verpflichtung trifft auf die Unternehmen zu, die zum Beispiel in Hessen derzeit hiervon unbehelligt bleiben, da Änderungen durch die Behörden eingepflegt werden. Dies würde künftig direkt die Unternehmen treffen. 30. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 13 GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 11 ist § 13 wie folgt zu fassen: „§ 13 Listen über Vorbehandlungsanlagen Die Länder führen jeweils für ihr Gebiet Listen über Vorbehandlungsanlagen und veröffentlichen die Listen im Internet. In den Listen sind zu verzeichnen: 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 29 bei Annahme entfällt Ziffer 31 ... 2. Bezeichnung und Standort der Anlage, 3. die in der Anlage betriebenen Komponenten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 4. soweit zutreffend, die Eigenschaft als Kaskadenanlage nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3. Die Listen sind jährlich zu aktualisieren.“ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 Buchstabe c ist in der Angabe zu § 13 das Wort „Register“ durch das Wort „Listen“ zu ersetzen. b) In Nummer 11 sind in § 14 Absatz 2 Nummer 4 die Wörter „dem Register“ durch die Wörter „den Listen“ zu ersetzen. Begründung: Ein bundeseinheitliches Register für wenige hundert Vorbehandlungsanlagen im Bundesgebiet, wie es der § 13 in seiner bisherigen Entwurfsfassung vorsieht, widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem allgemeinen Interesse an einer Entbürokratisierung. Viele Länder veröffentlichen schon seit einigen Jahren regelmäßig Listen dieser Anlagen und Aktualisierungen der Listen im Internet. Ein solches Vorgehen der Länder genügt, um dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu entsprechen. Die Einführung eines kostenintensiven bundeseinheitlichen Registers ist daher nicht erforderlich, um Transparenz für die Entsorgungspflichtigen zu schaffen. Dies kann bereits mit milderen Mitteln über die Veröffentlichung der vorbezeichneten Listen im Internet erreicht werden. Aus Gründen einer bundesweiten Harmonisierung soll nun die bislang nicht geregelte Listenführung der Länder verordnungsrechtlich näher bestimmt werden. Insbesondere sollen dabei auch der Umfang der zu erfassenden Anlagendaten sowie die Aktualisierungsintervalle normiert werden, um somit einen einheitlichen Ländervollzug zu ermöglichen und die Verlässlichkeit der Listenangaben abzusichern. Vorgaben zu einem einheitlichen Design der Listen erscheinen dabei aber entbehrlich. Um einen Überblick über den bundesweiten Anlagenbestand zu geben, können bei Bedarf sodann alle aktuellen Länderlisten auch ohne weitergehende verordnungsrechtliche Regelung auf einer zentralen Homepage im Internet verlinkt werden. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass derartig im Internet veröffentlichte Listen für Gewerbetreibende und sonstige Wirtschaftsakteure, welche aus Sicht des Bundes die primären Adressaten sein sollen, regelmäßig leichter zugänglich sind als Eintragungen in zumeist nur bestimmten Fachkreisen bekannten Registern. ... 31. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 13 GewAbfV)* In Artikel 1 Nummer 11 ist § 13 wie folgt zu fassen: „§ 13 Listen über Vorbehandlungsanlagen (1) Die Länder führen bundesweit einheitliche Listen über Vorbehandlungsanlagen und veröffentlichen diese Listen auf einer Internetseite. (2) In der Liste über Vorbehandlungsanlagen sind mindestens zu verzeichnen: 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, 2. Bezeichnung und Standort der Anlage, 3. ob es sich um eine Vorbehandlungsanlage im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 oder um eine Kaskadenanlage nach § 6 Absatz 1 Satz 2 handelt. (3) Die Listen über Vorbehandlungsanlagen sind regelmäßig, mindestens jährlich, zu aktualisieren.“ Folgeänderung: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 Buchstabe c ist in der Angabe zu § 13 das Wort „Register“ durch das Wort „Listen“ zu ersetzen. b) In Nummer 11 sind in § 14 Absatz 2 Nummer 4 die Wörter „in dem Register“ durch die Wörter „in den Listen“ zu ersetzen. Begründung: Die Änderung dient der Entlastung der Verwaltung. Nach den Berechnungen im Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, hätte das im Entwurf bislang vorgesehene Register einmalige Umstellungskosten in Höhe von ca. 200 000 € verursacht. Die vorgeschlagene Änderung sieht statt eines Registers nunmehr bundesweit einheitliche Listen der Vorbehandlungsanlagen vor und verzichtet zudem darauf, Daten aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu übernehmen. Dadurch ergibt sich für die Länder mehr Flexibilität in der Umsetzung der * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 30 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 29 oder Ziffer 30 ... Vorgabe. Die Listen können demnach – beispielsweise als einfache Excel Liste formatiert – auf einer gemeinsamen Internetseite der Länder veröffentlicht werden. Ein EDV-System zur Pflege und Wartung sowie aufwendige Vereinbarungen der Länder zur Finanzierung sind damit nicht erforderlich. Die in der Vorlage nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 GewAbfV geforderte Angabe von den in der Vorbehandlungsanlage jeweils vorgehaltenen technischen Komponenten in den Listen ist nicht hilfreich. Die Nutzer der Listen auf der Suche nach einer Vorbehandlung müssen wissen, ob es sich um eine zugelassene Vorbehandlungsanlage handelt und eventuell auch noch, ob es eine Kaskadenanlage ist. Das Benennen von Komponenten dagegen kann Interpretationsschwierigkeiten dahingehend bei den Dritten auslösen, ob eine Ausstattung ausreichend ist oder nicht. Über eine gleichwertige, auch reduzierte Ausstattung hat gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 die zuständige Behörde im Einzelfall zu entscheiden, so dass ein Abgleich mit der Anlage 3 GewAbfV den Listennutzer auf seiner Suche nach einem Vorbehandler nicht weiterbringt. 32. Zu Artikel 1 Nummer 11 (Einleitungssatz und § 14 GewAbfV)* Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu ändern: a) Der Einleitungssatz ist wie folgt zu fassen: „11. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:“ b) § 14 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Buchstabe d ist die Angabe zu § 14 wie folgt zu fassen: „§ 14 Ordnungswidrigkeiten“. bb) Buchstabe e ist zu streichen. cc) Der bisherige Buchstabe f ist als Buchstabe e zu bezeichnen. b) Nummer 2 ist zu streichen. * Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 29 redaktionell zusammenzuführen. Hinweis: Die Zusammenführung führt zu einer Streichung von Artikel 1 Nummer 11 insgesamt. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 bei Annahme entfallen Ziffer 33 und Ziffer 34 ... c) Nummer 3 ist als Nummer 2 zu bezeichnen und Buchstabe a wie folgt zu fassen: „a) Nummer 6 wird gestrichen.“ d) Nummern 4 bis 11 sind als Nummern 3 bis 10 zu bezeichnen. e) Nummer 12 ist als Nummer 11 zu bezeichnen und wie folgt zu ändern: aa) Im Einleitungssatz ist die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 14“ zu ersetzen. bb) In Buchstabe b sind Doppelbuchstaben cc bis ee zu streichen. f) Nummern 13 bis 16 sind als Nummern 12 bis 15 zu bezeichnen. g) Die Überschrift zum Anhang ist wie folgt zu fassen: „Anhang zu Artikel 1 Nummer 13 und 15“ Begründung: § 14 der Verordnung (Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen Verwertung) ist zu streichen. Die geforderten Kontrollen durch die Betreiber thermischer Behandlungsanlagen führen vorrangig zu einem erhöhten Dokumentationsaufwand. Eine erkennbare Stärkung der Vorbehandlung von Gemischen ist nicht zu erwarten, da die Anlieferung der Gewerbeabfälle häufig durch Sammler erfolgt. Eine Rückverfolgbarkeit einzelner Chargen ist damit nur bedingt möglich. Auch ist es dem Betreiber anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht möglich, eine Einschätzung zu treffen, ob Abfälle offensichtlich entgegen § 4 Absatz 1 GewAbfV und § 9 Absatz 1 GewAbfV nicht vorbehandelt wurden. 33. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 – neu – GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 11 ist § 14 wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „eine Anlieferung von Abfällen“ durch die Wörter „vier Anlieferungen von Abfällen unterschiedlicher Anlieferer“ zu ersetzen. b) Folgender Absatz 3 ist anzufügen: „(3) Wird bei Stichprobenkontrollen nach Absatz 2 mehrmals bei dem gleichen Anlieferer festgestellt, dass Abfälle offensichtlich entgegen § 4 U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 32 ... Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 nicht vorbehandelt wurden, so hat der Betreiber der Anlage zur energetischen Verwertung den Anlieferer auf die Vorbehandlungspflichten hinzuweisen und sich diesen Hinweis bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist der Dokumentation nach Absatz 1 beizufügen.“ Begründung: Die vorgesehene Anzahl an Stichproben ist angesichts meist mehrerer Hundert Anlieferungen pro Tag an Abfallverbrennungsanlagen deutlich zu gering. Es ist auch vorzugeben, dass nicht nur die gleichen Anlieferer kontrolliert werden. Darüber hinaus fehlt es an einer Rückkopplung zwischen Betreiber der MVA und dem Anlieferer bei festgestellten Verstößen. 34. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 14 Absatz 2 Nummer 4, Satz 2 – neu – GewAbfV) In Artikel 1 Nummer 11 ist § 14 Absatz 2 wie folgt zu ändern: a) In Nummer 4 sind nach den Wörtern „Register über Vorbehandlungsanlagen nach § 13 enthaltenen Vorbehandlungsanlage“ die Wörter „oder einer Dokumentation nach § 4 Absatz 5 oder nach § 9 Absatz 6“ einzufügen. b) Folgender Satz ist anzufügen: „Erfolgt die Anlieferung über einen Dritten, so ist dieser verpflichtet, die Dokumentation nach § 4 Absatz 5 oder § 9 Absatz 6 einzuholen und dem Betreiber der Anlage zur energetischen Verwertung zu übermitteln.“ Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 11 sind in § 14 Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ einzufügen. Begründung: Grundsätzlich müssen Abfallgemische vor der Zuführung zu einer energetischen Verwertung eine Vorbehandlung durchlaufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, sofern die Voraussetzungen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit vorliegen (§ 4 Absatz 3 oder § 9 Absatz 4). Die Dokumentation der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und die entsprechende Vorlage dieser Dokumentation im Rahmen der Stichprobenkontrolle ist daher für eine vollständige Auf- U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 32 ... klärung des Sachverhalts erforderlich, um dem Umgehen der Vorbehandlungspflicht durch eine direkte Zuführung von Gemischen zur energetischen Verwertung entgegen zu wirken. Dieser Kontrollmechanismus kann jedoch nur greifen, wenn die Verstöße gegen das Gebot der Vorbehandlung anhand der vorgelegten Unterlagen aufgedeckt werden können. Die Vorlage der Dokumentation ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Vorbehandlung in einer im Vorbehandlungsregister nach § 13 aufgeführten Anlage nicht festgestellt werden kann. Dies ist nur im Ausnahmefall zulässig; der zusätzliche Aufwand beschränkt sich auf diese Fälle. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird bereits klargestellt, dass die Unterlagen vom Betreiber der Anlage lediglich darauf zu prüfen sind, ob Anhaltspunkte bestehen, dass Ausnahmetatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist dem Betreiber auch für die Dokumentation nach § 4 Absatz 5 oder nach § 9 Absatz 6 möglich. Durch die dem Anlagenbetreiber vorzulegenden Dokumentation würde sich auch eine Erleichterung des Vollzuges ergeben und es könnten gezielte Kontrollmaßnahmen abgeleitet werden. Denn schließlich kann sich die Behörde die Unterlagen des Anlagenbetreibers vorlegen lassen und bei einer ausreichenden Dokumentation mit angemessenem Aufwand Rückschlüsse ziehen, ob der eigentliche Abfallerzeuger gegen die Vorbehandlungsplicht verstoßen hat oder die Ausnahmetatbestände vorlagen. Die Pflicht zur Dokumentation nach § 4 Absatz 3 oder § 9 Absatz 4 besteht bereits und bedarf lediglich einer Weitergabe in der Entsorgungskette. Die Regelung zur Weitergabe ist angelehnt an die Weitergabe der Bestätigung der Vorbehandlungsanlage in § 4 Absatz 2. 35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Nummer 38 und 39 DepV) In Artikel 2 ist Nummer 1 Buchstabe b wie folgt zu fassen: ‚b) Die folgende Nummer 38 wird eingefügt: „38. Nicht gefährliche asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle: mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit weniger als 0,1 Masseprozent Asbest, die bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen anfallen und keine nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes selektierbaren, asbesthaltigen Produkte oder Baustoffe enthalten, denen absichtlich Asbest, insbesondere zur Erzielung bestimmter technischer Eigenschaften, zugesetzt wurde, sodass sie in einen nicht gefährlichen Spiegeleintrag des Kapitels 17 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung eingestuft wurden. “ ‘ U bei Annahme entfallen Ziffer 36 sowie von Ziffer 37 die Änderung zu § 2 Nummer 30b -neu- ... Folgeänderungen: Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 2 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 3 Satz 3 die Wörter „und nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ zu streichen. b) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In Buchstabe a sind in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Wörter „und nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ zu streichen. bb) In Buchstabe b sind in § 8 Absatz 5 Satz 9 die Wörter „und nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ zu streichen. Begründung: Durch die Ergänzung in Nummer 38 wird klargestellt, dass nur solche Abfälle unabhängig des Asbestmassengehaltes als nicht gefährlich eingestuft werden können, die nicht durch „ungeordnete“ Maßnahmen anfallen und dadurch selektierbare asbesthaltige Produkte und Baustoffe, die als Abfall anfallen, enthalten. Nur solche Bau- und Abbruchabfälle, die zwangsläufig als Gemisch anfallen, da sie keine technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar selektierbaren asbesthaltigen Baustoffe oder Produkte enthalten, können in dieser Einstufung berücksichtigt werden. Der Verweis auf die Maßgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist in der Deponieverordnung bereits im § 7 Absatz 3 enthalten und somit auch an dieser Stelle maßgeblich. Diese Erfüllungsmerkmale sind Voraussetzung zur Einstufung in einen nicht gefährlichen Spiegeleintrag in der Abfallverzeichnis-Verordnung. Die und Verknüpfung macht deutlich, dass alle Kriterien erfüllt sein müssen. Damit fallen auch nicht selektierbare asbesthaltigen Baustoffe, durch die die 0,1 M-Prozent Asbestanteil im Gemisch überschritten werden, nicht unter diese Begriffsdefinition nach der Einstufung der Abfall-Verzeichnisverordnung, die folglich im Einklang mit der CLP-Verordnung der Einstufung eines gefährlichen Abfallschlüssels, insbesondere 17 06 05* unterliegen. Der Begriffsbestimmung in Nummer 38 mit „Bau – und Abbruchabfällen“ durch den Verweis auf das Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung subsummiert in der Systematik auch nicht gefährliche asbesthaltige Bodenmaterialien (Abfallgruppe 17 05), so dass die Nummer 1 Buchstabe b Nummer 39 vollumfänglich obsolet und daher zu streichen ist. Die Kriterien für nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial sind entsprechend analog den Bestimmungen in Nummer 38. ... 36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Nummer 38 und Nummer 39 DepV)* In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b sind § 2 Nummer 38 und 39 wie folgt zu fassen: „38. Nicht gefährliche asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle: asbesthaltige mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit weniger als 0,1 Masseprozent Asbest, die bei geordneten Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen anfallen, soweit eine vorherige Abtrennung asbesthaltiger Bestandteile technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar war, und für die in Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung ein nicht gefährlicher Spiegeleintrag besteht; 39. Nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial: asbesthaltiges Bodenmaterial mit weniger als 0,1 Masseprozent Asbest, das keine offensichtlichen Asbestbestandteile enthält.“ Begründung: Die Ergänzung soll sicherstellen, dass die Begriffsbestimmungen für nicht gefährliche asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle in § 2 Nummer 38 Deponieverordnung (Neu) und der LAGA-Mitteilung 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ (siehe auf Seite 10 der LAGA-M 23) konsistent sind. Damit wird zudem sichergestellt, dass ein unzulässiges Untermischen bzw. eine unterbliebene Getrennthaltung von separierbaren asbesthaltigen Baustoffen nicht dazu führt, dass Abfälle pauschal nach ihrem Asbestgehalt bewertet und als nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden können (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 17.06.2021 – VG 3 K 368/16). Die Einstufung als nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle wird auf Fälle beschränkt, in denen eine vorherige Abtrennung asbesthaltiger Bestandteile technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar war. Dies trifft z. B. zu auf schwer selektierbare asbesthaltige Abstandshalter bei Brückenbauwerken, deren Abtrennung technisch bzw. wirtschaftlich nicht möglich ist. Es trifft aber nicht zu auf separierbare asbesthaltige Baustoffe, insbesondere Faserzementplatten(stücke), deren vorherige Abtrennung grundsätzlich technisch möglich und in der Regel auch wirtschaftlich zumutbar ist. Diese Frage stellt sich in der Praxis auch oftmals bei der Einstufung und Entsorgung von Abfällen aus einem ungeordneten Rückbau. Durch * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 35 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 35 ... die Ergänzung werden Einstufungsvoraussetzungen auch für solche Fälle klargestellt, in denen keine ordnungsgemäße Getrenntsammlung erfolgt ist. Die Einstufungsvoraussetzungen ergeben sich damit vollständig und unmittelbar aus der Begriffsbestimmung. Dies erleichtert auch den Vollzug. 37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Nummer 38 und 39 DepV)* In Artikel 2 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen: ‚1. In § 2 werden nach Nummer 30 folgende Nummern 30a und 30b eingefügt: „30a. Nicht <… weiter wie Vorlage Nummer 1 Buchstabe b Nummer 38 …>. 30b. Nicht <… weiter wie Vorlage Nummer 1 Buchstabe b Nummer 39 mit der Maßgabe, dass der Punkt am Ende durch ein Semikolon zu ersetzen ist …>“ ‘ Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 8 Absatz 1 in dem dem Satz 2 voranzustellenden Satz die Angabe „§ 2 Nummer 38“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 30a“ zu ersetzen. Begründung: Die zu definierenden Begriffe sind in § 2 DepV in alphabetischer Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der zum Teil aus mehreren Worten bestehenden Begriffe geordnet. Dieser Systematik der Nummerierung in § 2 DepV folgend, ist eine Einordnung der neuen Legaldefinitionen unmittelbar nach Nummer 30 des § 2 DepV geboten. * Hinsichtlich § 2 Nummer 30b - neu - im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 35 beschlossen. U die Änderung zu § 2 Nummer 30b - neuentfällt bei Annahme von Ziffer 35 ... 38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Nummer 38 DepV)* In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 2 Nummer 38 nach dem Semikolon die Wörter „Abfälle mit ausschließlich geogenem Asbestgehalt gelten nicht als asbesthaltig im Sinne der Regelungen dieser Verordnung;“ anzufügen. Folgeänderung: In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ist in § 2 Nummer 39 der Punkt am Ende durch die Wörter „Abfälle mit ausschließlich geogenem Asbestgehalt gelten nicht als asbesthaltig im Sinne der Regelungen dieser Verordnung.“ zu ersetzen. Begründung: Für Abfälle mit geogenem Asbestgehalt sind die Bestimmungen der DepV nicht geschaffen. Bis zu einem Massegehalt von 0,1 Prozent, der nach den einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 517) nur auf die (lungengängigen) WHO-Fasern zu beziehen ist, dürfen die entsprechenden Gesteinskörnungen sogar fortgesetzt als Baustoff in Verkehr gebracht werden. Unter die betroffenen Stoffe fallen damit auch Materialien mit einem Massegehalt (gesamt) von mehr als 0,1 Prozent Asbest. Die etwaige Zuordnung zu einem Monopolder einer Deponie im Fall der Entsorgung als Abfall stünde damit nicht im fachlichen Einklang. Die Änderung ist auf nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial zu übertragen. 39. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 9 DepV) Artikel 2 Nummer 3 ist zu streichen. Folgeänderung: Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Der Nummer 2 ist der folgende Buchstabe c anzufügen: ‚c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: * Ist im Falle der gleichzeitigen Annahme mit Ziffer 35 und Ziffer 37 redaktionell zusammenzuführen. U U ... „Satz 1 gilt für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle mit der Maßgabe, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse nicht einhalten.“ ‘ b) Nummer 4 wird zu Nummer 3. Begründung: Durch die Ergänzungen in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 9 sind bei nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen grundsätzlich Abfalluntersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung erforderlich. Aufgrund des Arbeitsschutzes müssen solche Untersuchungen wegen des Vorhandenseins von Asbest mit entsprechenden Vorkehrungen erfolgen (u. a. Probenahme unter Schutzausrüstung, Labor mit Schwarzbereich, entsprechende Abzüge, Anwendung von Nassaufschlussverfahren); die für diese Untersuchungen zur Verfügung stehenden Laborkapazitäten sind beschränkt. Insbesondere Abfälle aus kleinen Baumaßnahmen können gemäß LAGA-M 23 als nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle entsorgt werden. Wegen der geringen Mengen wäre der Untersuchungsaufwand für diese Abfälle unverhältnismäßig hoch. Zudem bestehen für asbesthaltige Abfälle, abseits von der Entsorgung auf Deponien, derzeit keine alternativen Entsorgungswege und gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 kann einer Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zugestimmt werden. Dies berücksichtigend, sollte auch bei nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen generell auf Abfalluntersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung verzichtet werden. Begründung zur Folgeänderung: Die Folgeänderung dient der Angleichung der Ablagerungsbedingungen für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle in Anlehnung an § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 DepV. 40. Zu Artikel 2 Nummer 3a – neu – (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 DepV)* In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen: ‚3a. § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: * Bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 35 ist hier § 14 Absatz 2 Nummer 1 redaktionell anzupassen (=> ‚Die Wörter „und nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ sind zu streichen.‘). Bedarf bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 39 ebenfalls der redaktionellen Anpassung. U ... „1. Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest oder andere gefährliche Mineralfasern enthalten, ausgenommen nicht gefährliche asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle und nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff unter der Voraussetzung, dass eine Faserfreisetzung dauerhaft nicht hervorgerufen wird und insbesondere Maßnahmen im Sinne von Anhang 5 Nummer 10 Nummer 9 ergriffen werden. Der Einsatz bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.“ ‘ Begründung: Ohne die Ergänzung wäre unter Berücksichtigung der ergänzten Begriffsbestimmungen für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle (siehe Änderung unter Nummer 1) eine Verwendung von nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen als Deponieersatzbaustoff grundsätzlich ausgeschlossen. Dies widerspricht dem UMK-Beschluss Nr. 55/2021, nach dem für geringfügig asbesthaltige, nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle sowie entsprechendes Bodenmaterial im eingeschränkten Umfang Möglichkeiten des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff in der DepV ausgestaltet werden sollen. Aus Umweltgesichtspunkten ist eine Verwendung als Deponieersatzbaustoff vertretbar, wenn sichergestellt ist, dass ein Freisetzungsrisiko von Asbestfasern dauerhaft nicht hervorgerufen wird. Hiervon ist auszugehen, wenn die Verwendung der Abfälle unmittelbar auf der Deponie in geeigneten Bereichen und unter Vorkehrungen zur Verhinderung einer Faserfreisetzung erfolgt. Ungebundene und direkt im Oberflächenkontakt liegenden Fahrwege sind keine geeigneten Einsatzbereiche. Außerdem sind entsprechend der Maßgabe in Anhang 5 Nummer 10 Nummer 9 Maßnahmen zu treffen, damit dauerhaft – auch nach Abschluss der Nachsorgephase – Menschen möglichst nicht in Kontakt mit diesen Abfällen kommen können (z. B. Dokumentation der Einbaubereiche). Durch den Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Behörde wird sichergestellt, dass die oben genannten Anforderungen für die Verwendung als Ersatzbaustoff, abgestimmt auf den konkreten Abfall und Einsatzzweck, eingehalten werden. 41. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Anhang 5 Nummer 4 Nummer 2 Satz 2 – neu – DepV)* ** Artikel 2 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen: * Bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 35 ist hier § 14 Absatz 2 Nummer 1 redaktionell anzupassen (=> ‚Die Wörter „und nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ sind zu streichen.‘). ** Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 42 redaktionell zusammenzuführen. U ... ‚4. Anhang 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Nummer 2 folgender Satz angefügt: „Abweichend kann bei nicht gefährlichen asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen und nicht gefährlichem asbesthaltigen Bodenmaterial auf eine arbeitstägliche Abdeckung verzichtet werden.“ b) In Nummer 10 Nummer 9 werden <… weiter wie Vorlage …>.‘ Begründung: Wie unter Nummer 7.2.2 der LAGA Mitteilung 23 (M23) aufgeführt, kann eine arbeitstägliche Abdeckung auch bei unverpackten mineralischen Bau- und Abbruchabfällen mit geringen Asbestgehalten entbehrlich sein, wenn eine Faserfreisetzung nicht gegeben ist. In einem solchen Fall wird gemäß LAGA M23 eine Abdeckung der Materialien nach dem Einbau im Deponiekörper empfohlen, also nach dem Abschluss der Einbaumaßnahme insgesamt. Das Ermessen soll nicht soweit eingeschränkt sein, dass in jedem Fall, aus rein formalen Gründen, arbeitstäglich abgedeckt werden muss, sondern wie es nach Einzelfall entschieden werden muss. 42. Zu Artikel 2 (Anhang 5 Nummer 10 Nummer 9 DepV)* In Artikel 2 ist Nummer 4 zu streichen. Begründung: Wegen der Gesundheitsgefahren von Asbest sollten auch bei Abfällen mit Asbestgehalten mit weniger als 0,1 M.-Prozent Vorkehrungen getroffen werden, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall kommen. * Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 41 redaktionell zusammenzuführen. U ... 43. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen: „Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 dieser Verordnung tritt 12 Monate nach Verkündung in Kraft. Artikel 2 dieser Verordnung tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft.“ Begründung: Durch das Ersetzen der starren Regelung zum Inkrafttreten am 01.07.2026 wird den Rechtsetzungsverfahren der künstlich erzeugte Zeitdruck genommen und es kann in den kontrovers diskutierten Punkten eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Da weder EU-Umsetzungsfristen einzuhalten sind, noch ein regelungsfreier Raum droht ist daher diese flexiblere Regelung zu wählen. Die mit Artikel 2 vorgesehene Änderung der Deponieverordnung enthält Klarstellungen zum Umgang mit nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen auf Deponien, wie sie von der UMK UV 55/21 2021 erbeten wurde. Für die Entsorgungswirtschaft und Behörden ist ein schnelles Inkrafttreten hilfreich. Gründe für eine Übergangsfrist bestehen nicht. 44. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 (Anlage 1 GewAbfV) Anlage 1 ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 3 Absatz 3“ zu streichen. b) Der Nummer 1 ist folgender Absatz voranzustellen: „Die Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn Erzeuger oder Besitzer die anfallenden Abfälle gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen. Die Dokumentation wird erstellt vom: Erzeuger ☐ Besitzer ☐ für das Kalenderjahr [ ]“ U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 6 ... c) In der Überschrift von Nummer 1 ist das Wort „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“ zu ersetzen. d) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 3 Absatz 1 GewAbfV“ zu streichen. bb) Die Tabelle ist wie folgt zu ändern: aaa) Die Kopfzeile ist jeweils wie folgt zu ändern: aaaa) In Spalte 2 sind nach dem Wort „Abfallfraktion“ die Wörter „(auszufüllen, soweit diese beim Erzeuger oder Besitzer anfallen)“ anzufügen. bbbb) Spalte 4 ist wie folgt zu ändern: aaaaa) Das Wort „Divisor“ ist durch das Wort „Umrechnungsfaktor“ zu ersetzen. bbbbb) Fußnote 2 ist zu streichen. bbb) In Zeile 9 sind in Spalte 2 nach den Wörtern „weitere getrennt zu sammelnde Abfälle“ die Wörter „, die nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung gelistet sind“ einzufügen. e) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 GewAbfV“ zu streichen. bb) In der Aufzählung sind die Wörter „den beabsichtigten Verbleib des Abfalls“ durch die Wörter „den Namen und die Anschrift des Betreibers der Anlage, der die Abfälle zugeführt werden sollen“ zu ersetzen. f) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 GewAbfV“ zu streichen. bb) In Satz 2 sind die Wörter „Anlage 2“ durch die Wörter „Dokumentation über gemischt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle“ zu ersetzen. ... Folgeänderung zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Vierfachbuchstabe bbbb: Die bisherige Fußnote 3 wird zu Fußnote 2. Begründung: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Anlagen zur Dokumentation der getrennten Sammlung einem Praxischeck unterzogen. Es wurden betroffene Unternehmen sowie zuständige Behörden zur Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Anlagen in der Praxis befragt. Die Betroffenen haben die Anlagen dazu exemplarisch ausgefüllt bzw. bearbeitet und insbesondere folgende Vorschläge zur Verbesserung unterbreitet: - Streichung der §§ in den Überschriften zur besseren Lesbarkeit - Hinweis auf den Entfall zur Pflicht der Dokumentation bei Kleinmengen - Aufnahme eines Ankreuzfeld Erzeuger oder Besitzer - Hinweis, dass die Abfallfraktionen nur anzugeben sind, die beim jeweiligen Erzeuger oder Besitzer anfallen/bei der Baumaßnahme anfallen - Ersetzen des Wortes „Divisor“ durch „Umrechnungsfaktor“ - Ersetzen des Wortes „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“ - Dokumentation der gewerblichen Siedlungsabfälle - Feld zur Eintragung des Kalenderjahres Die Änderungen berücksichtigen die genannten Ergebnisse aus dem Praxischeck. 45. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 (Anlage 2 GewAbfV) Anlage 2 ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 4 Absatz 5“ zu streichen. b) Der Nummer 1 ist folgender Absatz voranzustellen: „Die Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn Erzeuger oder Besitzer die anfallenden Abfälle gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 6 ... Die Dokumentation wird erstellt vom: Erzeuger ☐ Besitzer ☐ für das Kalenderjahr [ ] Die Angaben zum Erzeuger oder Besitzer stimmen mit denen der Dokumentation über getrennt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle überein: ☐“ c) In der Überschrift von Nummer 1 ist das Wort „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“ zu ersetzen. d) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 GewAbfV“ zu streichen. bb) In Nummer 2.2 ist in der Kopfzeile der Tabelle die Spalte 2 wie folgt zu ändern: aaa) Das Wort „Divisor“ ist durch das Wort „Umrechnungsfaktor“ zu ersetzen. bbb) Fußnote 2 ist zu streichen. e) In Nummer 3 sind in der Überschrift die Wörter „gemäß § 4 Absatz 3 GewAbfV“ zu streichen. Begründung: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Anlagen zur Dokumentation der getrennten Sammlung einem Praxischeck unterzogen. Es wurden betroffene Unternehmen sowie zuständige Behörden zur Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Anlagen in der Praxis befragt. Die Betroffenen haben die Anlagen dazu exemplarisch ausgefüllt bzw. bearbeitet und insbesondere folgende Vorschläge zur Verbesserung unterbreitet: - Streichung der §§ in den Überschriften zur besseren Lesbarkeit - Hinweis auf den Entfall zur Pflicht der Dokumentation bei Kleinmengen - Aufnahme eines Ankreuzfeld Erzeuger oder Besitzer - Hinweis, dass die Abfallfraktionen nur anzugeben sind, die beim jeweiligen Erzeuger oder Besitzer anfallen/bei der Baumaßnahme anfallen - Ersetzen des Wortes „Divisor“ durch „Umrechnungsfaktor“ - Ersetzen des Wortes „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“ - Dokumentation der gewerblichen Siedlungsabfälle - Feld zur Eintragung des Kalenderjahres ... Die Änderungen berücksichtigen die genannten Ergebnisse aus dem Praxischeck. 46. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 (Anlage 4 GewAbfV) Anlage 4 ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 8 Absatz 3“ zu streichen. b) Vor Nummer 1 ist nach dem Satz „Diese Dokumentation ist pro Bau- oder Abbruchmaßnahme auszufüllen.“ folgender Absatz einzufügen: „Die Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn weniger als 10 m³ Bau- und Abbruchabfälle bei der Bau- oder Abbruchmaßnahme insgesamt anfallen. Die Dokumentation wird erstellt vom: Erzeuger ☐ Besitzer ☐ Bei der Maßnahme handelt es sich um eine/n: Neubau ☐ Sanierung ☐ Abriss ☐“ c) In der Überschrift von Nummer 1 ist der das Wort „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“ zu ersetzen. d) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 8 Absatz 1 GewAbfV“ zu streichen. bb) In der Tabelle ist die Kopfzeile jeweils wie folgt zu ändern: aaa) In Spalte 2 sind nach dem Wort „Abfallfraktion“ die Wörter „(auszufüllen, soweit diese bei der Maßnahme anfallen)“ anzufügen. bbb) Spalte 4 ist wie folgt zu ändern: aaaa) Das Wort „Divisor“ ist durch das Wort „Umrechnungsfaktor“ zu ersetzen. bbbb) Fußnote 2 ist zu streichen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 19 ... e) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 GewAbfV“ zu streichen. bb) In der Aufzählung sind die Wörter „den beabsichtigten Verbleib des Abfalls“ durch die Wörter „den Namen und die Anschrift des Betreibers der Anlage, der die Abfälle zugeführt werden sollen“ zu ersetzen. f) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 GewAbfV“ zu streichen. bb) In Satz 2 ist das Wort „Anlage 5“ durch die Wörter „Dokumentation über gemischt gesammelte Bau- und Abbruchabfälle“ zu ersetzen. Folgeänderung zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Vierfachbuchstabe bbbb: Die bisherige Fußnote 3 wird zu Fußnote 2. Begründung: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Anlagen zur Dokumentation der getrennten Sammlung einem Praxischeck unterzogen. Es wurden betroffene Unternehmen sowie zuständige Behörden zur Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Anlagen in der Praxis befragt. Die Betroffenen haben die Anlagen dazu exemplarisch ausgefüllt bzw. bearbeitet und insbesondere folgende Vorschläge zur Verbesserung unterbreitet: - Streichung der §§ in den Überschriften zur besseren Lesbarkeit - Hinweis auf den Entfall zur Pflicht der Dokumentation bei Kleinmengen - Aufnahme eines Ankreuzfeld Erzeuger oder Besitzer - Hinweis, dass die Abfallfraktionen nur anzugeben sind, die beim jeweiligen Erzeuger oder Besitzer anfallen/bei der Baumaßnahme anfallen - Ersetzen des Wortes „Divisor“ durch „Umrechnungsfaktor“ - Ersetzen des Wortes „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“ - Dokumentation der gewerblichen Siedlungsabfälle - Feld zur Eintragung des Kalenderjahres - Ankreuzfeld Neubau, Umbau, Sanierung Die Änderungen berücksichtigen die genannten Ergebnisse aus dem Praxischeck. ... 47. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 (Anlage 5 GewAbfV) Anlage 5 ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 9 Absatz 6“ zu streichen. b) Vor Nummer 1 ist nach dem Satz „Diese Dokumentation ist pro Bau- oder Abbruchmaßnahme auszufüllen.“ folgender Absatz einzufügen: „Die Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn weniger als 10 m³ Bau- und Abbruchabfälle bei der Bau- oder Abbruchmaßnahme insgesamt anfallen. Die Dokumentation wird erstellt vom: Erzeuger ☐ Besitzer ☐ Bei der Maßnahme handelt es sich um eine/n: Neubau ☐ Sanierung ☐ Abriss ☐ Die Angaben zum Erzeuger oder Besitzer stimmen mit denen der Dokumentation über getrennt gesammelte Bau- und Abbruchabfälle überein: ☐“ c) In der Überschrift von Nummer 1 ist das Wort „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“ zu ersetzen. d) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 GewAbfV“ zu streichen. bb) In Nummer 2.1 sind in der Fußnote 1 in Satz 1 die Wörter „nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewAbfV“ zu streichen. cc) In Nummer 2.2 ist in der Kopfzeile der Tabelle die Spalte 2 wie folgt zu ändern: aaa) Das Wort „Divisor“ ist durch das Wort „Umrechnungsfaktor“ zu ersetzen. bbb) Fußnote 2 ist zu streichen. e) In Nummer 3 sind in der Überschrift die Wörter „gemäß § 9 Absatz 4 GewAbfV“ zu streichen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 19 Begründung: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Anlagen zur Dokumentation der getrennten Sammlung einem Praxischeck unterzogen. Es wurden betroffene Unternehmen sowie zuständige Behörden zur Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Anlagen in der Praxis befragt. Die Betroffenen haben die Anlagen dazu exemplarisch ausgefüllt bzw. bearbeitet und insbesondere folgende Vorschläge zur Verbesserung unterbreitet: - Streichung der §§ in den Überschriften zur besseren Lesbarkeit - Hinweis auf den Entfall zur Pflicht der Dokumentation bei Kleinmengen - Aufnahme eines Ankreuzfeld Erzeuger oder Besitzer - Hinweis, dass die Abfallfraktionen nur anzugeben sind, die beim jeweiligen Erzeuger oder Besitzer anfallen/bei der Baumaßnahme anfallen - Ersetzen des Wortes „Divisor“ durch „Umrechnungsfaktor“ - Ersetzen des Wortes „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“ - Dokumentation der gewerblichen Siedlungsabfälle - Feld zur Eintragung des Kalenderjahres - Ankreuzfeld Neubau, Umbau, Sanierung Die Änderungen berücksichtigen die genannten Ergebnisse aus dem Praxischeck.]

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