Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Text
Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
[Bundesrat Drucksache 60/1/25
30.06.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - Fz - Wi - Wo
zu Punkt … der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen
Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Finanzausschuss (Fz),
der Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (GewAbfV) und zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
a) Artikel 1 ist zu streichen.
b) In Artikel 3 sind die Wörter „am 1. Juli 2026“ durch die Wörter „einen
Monat nach Verkündung“ zu ersetzen.
Fz
Wo
bei
Annahme
entfallen
Ziffern
2 bis 34
und
Ziffern
43 bis 47
...
Folgeänderung:
Der Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Verordnung hat zum Ziel, mit Artikel 1 die Gewerbeabfallverordnung
stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten sowie die behördliche Kontrolle
der getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Bau-
und Abbruchabfällen zu stärken, um so die getrennte Sammlung zu verbessern
und das Erreichen der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung von
Gemischen zu sichern. Dieses Ziel kann mit den Regelungen in Artikel 1
jedoch nicht erreicht werden, vielmehr würde er den Vollzug der
Gewerbeabfallverordnung wesentlich behindern, die Kreislaufführung von Gewerbeabfällen
verschlechtern sowie erhebliche Bürokratie für Verwaltung und Gewerbe
aufbauen.
Der zu erwartende Aufwand durch die vorgesehenen Änderungen der
Gewerbeabfallverordnung, insbesondere für das Aufstellen von behördlichen
Überwachungsplänen für alle Gewerbetreibenden sowie die Einführung von
Kataster- und Dokumentationspflichten, steht in keinem Verhältnis zu den zu
erwartenden Verbesserungen bei der Getrenntsammlung von Gewerbeabfällen. Die
hierfür erforderlichen Personalkapazitäten bei den Vollzugsbehörden würden
sich sogar kontraproduktiv auf den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung
auswirken, da die ohnehin sehr knappen Personalressourcen für konkrete
Überwachungstätigkeiten nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch weitere
Dokumentations- und Katasterpflichten stellen lediglich weitere bürokratische
Hürden für Verwaltung und Wirtschaft dar und führen nicht zu einer
effizienteren Umsetzung des Vorrangs der stofflichen Verwertung.
Sowohl den Wirtschaftsbeteiligten als auch der Verwaltung würden durch
Umsetzung des Artikel 1 erhebliche zusätzliche Personal- und Sachkosten
entstehen, um der Erfüllung der neuen Informationspflichten nachzukommen. Auch
vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestrebungen des Bundes und der
Länder (vgl. Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung)
zur Entbürokratisierung und Entlastung der Unternehmen ist die Einführung
weiterer Informationspflichten abzulehnen.
Es wird daher für sinnvoller erachtet, insbesondere marktwirtschaftliche
Lenkungsinstrumente für eine effizientere Umsetzung der Anforderungen der
Gewerbeabfallverordnung – auch außerhalb der Gewerbeabfallverordnung –
umzusetzen. Solche Anreize führen zu besseren Ergebnissen als weitere
ordnungsrechtliche Vorgaben und Sanktionen innerhalb des Rechtsregimes der
Abfallwirtschaft. Denn letztlich ist die Schaffung eines Bedarfs für Rezyklate die
wesentliche Grundlage für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Soweit dieser
Bedarf nicht in ausreichendem Maße vorliegt, können Maßnahmen innerhalb
des Regelungsbereichs der Abfallwirtschaft kaum Wirksamkeit entfalten.
...
Auch nach Auffassung der Umweltministerinnen und -minister, vgl. Beschuss
vom 29. November 2024, bleibt festzuhalten, dass es zur Novellierung der
Gewerbeabfallordnung erheblichen Diskussions- und Änderungsbedarf gibt. Der
Verordnungsgeber führte das Rechtssetzungsverfahren jedoch ohne inhaltliche
Auseinandersetzung mit den Ländern fort. Die Novelle der
Gewerbeabfallverordnung muss jedoch grundlegend überarbeitet werden, um die vorgegebenen
Ziele praxistauglich und verwaltungsökonomisch umzusetzen. Vor diesem
Hintergrund ist die Änderung der Gewerbeabfallverordnung (Artikel 1)
abzulehnen.
Zu Buchstabe b:
Die mit Artikel 2 vorgesehene Änderung der Deponieverordnung enthält
Klarstellungen zum Umgang mit nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen auf
Deponien. Für die Entsorgungswirtschaft und Behörden ist ein schnelles
Inkrafttreten hilfreich. Gründe für eine Übergangsfrist bestehen nicht.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 2 Satz 1a
– neu – GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
‚aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dies gilt nicht für die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 7 genannten Abfälle. Technisch nicht möglich <… weiter wie
Vorlage… >.“ ‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
‚6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesen Gemischen
1. dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen
Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der
Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie
2. darf Glas nur enthalten sein, soweit es die Vorbehandlung nicht
beeinträchtigt oder verhindert.“
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3
...
b) Absatz 3 <… weiter wie Vorlage …>
c) In Absatz 5 <… weiter wie Vorlage …>.
d) Absatz 6 <… weiter wie Vorlage …>.‘
b) Der Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Anlage 1 Nummer 4 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Die Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von
Hygienepapier sowie Bioabfälle unterteilt nach verpackten und
unverpackten Bioabfällen sind stets getrennt zu sammeln.“
bb) In der Anlage 2 ist die Fußnote 1 wie folgt zu fassen:
„1 In diesen Gemischen dürfen 1. Bioabfälle und Papier, Pappe und
Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, sowie 2. Abfälle aus der
humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung
gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht
enthalten sein sowie 3. Glas nur enthalten sein, soweit es die
Vorbehandlung nicht beeinträchtigt oder verhindert.“
Begründung:
Eine Einschränkung der sehr pauschalen Ausnahmen der
Getrenntsammlungspflicht würde zu wesentlichen Verbesserungen bei den anfallenden
Stoffgemischen führen. So sollte die getrennte Sammlung von Bioabfällen und Papier
ohne Ausnahme verpflichtende Vorgabe werden.
Diese Abfallströme sind vor Ort leicht zu trennen, benötigen in der Regel keine
voluminösen Sammelbehälter und können bei sortenreiner Sammlung sehr gut
verwertet werden. Die gemischten Reste der gewerblichen Sammlung können
durch eine vorherige Entfrachtung solcher Abfälle zudem wesentlich besser
einer Sortierung bzw. dem Recycling zugeführt werden.
...
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 2 Satz 1a
– neu – GewAbfV)*
In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
,aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dies gilt nicht für die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 genannten Abfälle aus Gastronomiebetrieben und Betrieben mit
Mitarbeiterküchen und -kantinen sowie aus allen Betrieben, die Lebensmittel
verkaufen. Technisch nicht möglich <… weiter wie Vorlage… >.“ ‘
Begründung:
In der Praxis ist es für Verwaltungsbehörden und Sachverständige kaum
möglich, zu überprüfen, ob Gewerbebetriebe tatsächlich nur geringe Mengen Abfall
erzeugen. Ihnen fehlt die kontinuierliche Einsicht in betriebliche Abläufe, um
eine verlässliche Einschätzung über einen repräsentativen Zeitraum hinweg
vorzunehmen. Häufig wird eine sehr geringe Abfallmenge von weit unter 10 kg
behauptet, obwohl Indizien darauf hinweisen, dass deutlich größere Mengen
anfallen. Daher sollte die getrennte Sammlung von Bioabfällen in Betrieben, in
denen erfahrungsgemäß größere Mengen anfallen, ohne Ausnahme
verpflichtend werden.
Analysen ergaben, dass der Abfall zur energetischen Verwertung teils fast zur
Hälfte aus organischen Anteilen besteht. Aus Gründen der Energieeffizienz
sollte der Anteil maximal zehn Prozent betragen. Auch im Gemisch zur
Vorbehandlung befindet sich in der Regel sehr viel Bioabfall, obwohl hier schon
fünf Prozent störend sind. Dieser verunreinigt insbesondere Papier, Pappe und
Karton (PPK) so sehr, dass ein Recycling technisch unmöglich ist. Es bedarf
daher einer Regelung, die Bioabfälle besonders effektiv aus Gemischen
raushält.
Die Pflichtbiotonne (bzw. Speiserestetonne) für erfahrungsgemäß
bioabfallintensive Betriebe, trägt maßgeblich zur Lösung dieses Problems bei. Da keine
bestimmte Kilogrammmenge bewiesen werden muss, erleichtert dies die
Kontrolle, entlastet die Behörden und reduziert Rechtsunsicherheiten für
Gewerbebetriebe sowie Wettbewerbsverzerrungen.
Bereits in der Begründung der Gewerbeabfallverordnung 2017 wurde
festgehalten: „Grundsätzlich muss gelten, dass das, was den Bürgern im Rahmen
ihrer privaten Lebensführung zugemutet wird, erst recht für Gewerbebetriebe als
zumutbar anzusehen ist.“ Gemäß § 20 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind
unter anderem Bioabfälle auch in Privathaushalten getrennt zu sammeln.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 empfohlen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 2
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 2 Satz 6
– neu – GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
‚bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Eine sehr geringe Menge <…weiter wie Vorlage …>. Die Darlegungs-
und Beweislast für das Erfüllen der Ausnahmetatbestände liegt
ausschließlich bei den Erzeugern und Besitzern.“ ‘
Begründung:
Die Anordnung der Getrenntsammlung wird in der Praxis oftmals durch
unvollständige oder fehlende Dokumentationen erschwert. Häufig wird eine
geringe Abfallmenge unter zehn kg behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar
dokumentiert und bewiesen. In vielen Fällen sprechen Indizien dafür, dass diese
Behauptung nicht zutrifft, beispielsweise in Gastronomiebetrieben mit mehr als
20 Sitzplätzen, in denen signifikante Mengen an Bioabfall im Gemisch erfasst
werden. Viele Vollzugsbehörden finden in der bisherigen GewAbfV nicht
eindeutig geregelt, ob sie einen nachvollziehbaren und eindeutigen Beweis
verlangen können. Dies führt dazu, dass die Pflicht zur getrennten Sammlung
missachtet wird und Abfallgemische entstehen, die aufgrund ihres hohen
Anteils an organischen Stoffen eine hochwertige Verwertung verhindern. Eine
Analyse von Umleerbehältern eines Entsorgers in Berlin aus dem Jahr 2019
zeigte, dass der Abfall zur energetischen Verwertung fast zur Hälfte aus
organischen Anteilen bestand.
Die Vollzugsbehörden benötigen zur Anordnung der Getrenntsammlung mehr
Handlungssicherheit durch eine Klarstellung, dass die Beweislast beim
Erzeuger und Besitzer liegt. Da der Abfallerzeuger durch seinen Betrieb jederzeit
Zugang zu den Abfällen hat und sich der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes
sicher sein muss, sollte er diesen Beweis erbringen. Er kann zum Beispiel die
tatsächlich anfallende Menge einer Abfallart in kg über einen repräsentativen
Monat oder je zwei Wochen im Jahr dokumentieren. Die Beweispflicht soll im
direkten Zusammenhang der Ausnahmetatbestände in § 3 Absatz 2 stehen, um
klarzustellen, dass die Getrenntsammlung auch bei unvollständiger
Dokumentation angeordnet werden kann, solange kein hinreichender Nachweis vorliegt.
In der Begründung der GewAbfV von 2017 steht bereits zu § 3 Absatz 3
„Satz 1 stellt klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der
jeweiligen Pflichten nach Absatz 1 zunächst ausschließlich beim Erzeuger oder
Besitzer der Abfälle liegt (s. o.). Das betrifft sowohl die Dokumentation der
Erfüllung der Pflicht zur getrennten Sammlung und der Pflicht zur Zuführung der
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
...
getrennt gesammelten Abfälle zu einer Vorbereitung zur Wiederverwendung
oder zum Recycling als auch die Dokumentation der Gründe des Abweichens
hiervon.“
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
‚aa) In Satz 2 Nummer 1 werden das Wort „Lagepläne,“ gestrichen und
nach dem Wort „Lichtbilder“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt.‘
Begründung:
Da in einigen Fällen der konkrete Verwertungsweg der gewerblichen
Siedlungsabfälle noch nicht feststeht, sollte auf die Forderung nach der konkreten
Nennung des Namens und der Anschrift des Betreibers der Anlage, der die
Abfälle zugeführt werden sollen, verzichtet werden. Der genaue Entsorgungsweg
hängt in der Regel von mehreren Faktoren wie zum Beispiel der konkreten
Zusammensetzung der Abfälle, der Marktsituation und der Logistik ab. Insofern
sollte keine Angabe verpflichtend werden, die gegebenenfalls tatsächlich nicht
leistbar beziehungsweise die nicht hinreichend belastbar ist.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
...
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 3
GewAbfV), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 2 bis 5 GewAbfV)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
‚bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf
Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der
Dokumentation kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger
oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen
Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu
beauftragen hat. Die zuständige Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer
vor Anordnung der Bestellung eines Sachverständigen unter
Mitteilung der vorliegenden Anhaltspunkte Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde
unverzüglich vorzulegen.“ ‘
b) In Nummer 6 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
‚b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen
der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Bei Vorliegen von
Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Angaben in der
Dokumentation kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder
Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur
Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Die
zuständige Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer vor Anordnung der
Bestellung eines Sachverständigen unter Mitteilung der vorliegenden
Anhaltspunkte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.“ ‘
* Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 19 redaktionell zusammenzuführen.
In dem Fall gäbe es nur noch eine Anlage (zu § 6 Absatz 1), die dann als „Anlage“ bezeichnet würde.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
bei
Annahme
entfallen
die Ziffern
7 bis 10
und die
Ziffern 44
und 45
...
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 Buchstabe f ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Wörter
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Dokumentation über getrennt gesammelte
gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 3 Absatz 3 der
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 5) Dokumentation über gemischt gesammelte
gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 4 Absatz 5 der
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)“
sind zu streichen.
bb) Anlagen 3 bis 5 sind als Anlagen 1 bis 3 zu bezeichnen.
b) Nummer 14 ist zu streichen.
c) Nummer 15 ist als Nummer 14 zu bezeichnen und im Einleitungssatz sind
die Wörter „Anlage 3“ durch die Wörter „Anlage 1“ zu ersetzen.
d) In Nummer 16 sind die Wörter „Anlagen 4 und 5“ durch die Wörter
„Anlagen 2 und 3“ zu ersetzen.
e) Im Anhang sind die Anlagen 1 und 2 zu streichen und die Anlagen 4 und 5
als Anlagen 2 und 3 zu bezeichnen.
Begründung:
Die mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung vorgesehene verpflichtende
Vorgabe zur Verwendung eines einheitlichen Formblatts hinsichtlich der
Dokumentationspflichten bei den gewerblichen Siedlungsabfällen wird
abgelehnt. Dadurch werden der Wirtschaft notwendige Entscheidungsfreiheiten
genommen. Das Formblatt kann bei komplexen Sachverhalten auch ungeeignet
sein. Des Weiteren wird durch eine verpflichtende Vorgabe zur Nutzung des
Formblatts zusätzliche Bürokratie ausgelöst, da bereits etablierte
Dokumentationssysteme bestehen, die überprüft und ggf. umgestellt werden müssten.
Auf die bereits vorhandenen Dokumentationssysteme wurde nicht
zurückgegriffen. Dies wird zu zusätzlichem Arbeitsaufwand gerade auch bei KMUs
führen, der unnötig ist.
...
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 3
GewAbfV), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 2 bis 5 GewAbfV)* **
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
‚bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Dokumentation kann der Vordruck nach Anlage 1 verwendet
werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat
auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“ ‘
b) In Nummer 6 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
‚b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Dokumentation ist durch Lichtbilder, Praxisbelege, wie
Lieferoder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, Entsorgungsverträge und
Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt,
vorzunehmen. Zur Dokumentation kann der Vordruck nach Anlage 2
verwendet werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat
auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“ ‘
Als Folge ist Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d zu streichen.
Begründung:
Die verpflichtende Vorgabe zur Verwendung eines einheitlichen Formblatts
hinsichtlich der Dokumentationspflichten bei den gewerblichen
Siedlungsabfällen wird abgelehnt. Dadurch werden der Wirtschaft notwendige
Entscheidungsfreiheiten genommen. Das Formblatt kann bei komplexen Sachverhalten
auch ungeeignet sein. Des Weiteren wird durch eine verpflichtende Vorgabe
zur Nutzung des Formblatts zusätzliche Bürokratie ausgelöst, da bereits
etablierte Dokumentationssysteme bestehen, die überprüft und ggf. umgestellt
werden müssten. Insofern ist eine optionale Nutzung des Formblatts vorzusehen.
* Im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen.
** Bei Ablehnung von Ziffer 7 und 9 entfallen die Folgeänderungen in Ziffer 20 Buchstabe a und in
Ziffer 22 Buchstabe a.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 6
bei
Annahme
entfallen
die
Ziffern
8 bis 10
...
Zudem ist kritisch zu bewerten, dass bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit
der Dokumentation künftig zugelassene Sachverständige für die Prüfung der
Richtigkeit der Dokumentation durch die zuständigen Behörden beauftragt
werden können. Grund für die Regelung ist offensichtlich, dass die
Vollzugsbehörden sich nicht in der Lage sehen, ihrer Überwachungsfunktion
ausreichend nachzukommen. Aus Bürokratieabbausicht ist es jedoch abzulehnen,
dass der Vollzug auf die Wirtschaft beziehungsweise auf die von ihr zu
finanzierenden Sachverständigen abgewälzt wird, nur weil gegebenenfalls ein
Vollzugsdefizit besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl an
Sachverständigen begrenzt ist.
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 3
GewAbfV), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 3 GewAbfV)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist in § 3 Absatz 3 Satz 3
das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ und sind die Wörter „zu verwenden“
durch die Wörter „verwendet werden“ zu ersetzen.
b) In Nummer 6 Buchstabe b ist in § 4 Absatz 5 Satz 3 das Wort „ist“ durch
das Wort „kann“ und sind die Wörter „zu verwenden“ durch die Wörter
„verwendet werden“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Vordrucke werden der Bandbreite an Abfallerzeugern
und -besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen nicht gerecht. In der
Vollzugspraxis hat es sich bewährt, für Kleinunternehmen andere Vorlagen zu
verwenden, als für Industrieanlagen. Daher soll die Nutzung der vorgeschlagenen
Vordrucke weiterhin frei gestellt bleiben. Der orientierende Charakter eines
Beispielvordruckes stellt bereits eine Effizienzsteigerung dar.
* Sachzusammenhang mit Ziffer 21.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 6
oder
Ziffer 7
...
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 3
GewAbfV), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 2 bis 5 GewAbfV)* **
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
‚bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Dokumentation … < weiter wie Vorlage Satz 3 und 4 > … zu
erfolgen.“ ‘
b) In Nummer 6 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
‚b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Dokumentation … < weiter wie Vorlage Satz 2 bis 4 > … zu
erfolgen.“ ‘
Als Folge ist Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d zu streichen.
Begründung:
Es ist kritisch zu bewerten, dass bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der
Dokumentation im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle künftig
zugelassene Sachverständige für die Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation durch
die zuständigen Behörden beauftragt werden können. Grund für die Regelung
ist offensichtlich, dass die Vollzugsbehörden sich nicht in der Lage sehen, ihrer
Überwachungsfunktion ausreichend nachzukommen. Aus
Bürokratieabbausicht ist es jedoch abzulehnen, dass der Vollzug auf die Wirtschaft
beziehungsweise auf die von ihr zu finanzierenden Sachverständigen abgewälzt
wird, nur weil gegebenenfalls ein Vollzugsdefizit besteht. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Anzahl an Sachverständigen begrenzt ist.
* Im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und 7 beschlossen.
** Bei Ablehnung von Ziffer 7 und 9 entfallen die Folgeänderungen in Ziffer 20 Buchstabe a und in
Ziffer 22 Buchstabe a.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 6
oder
Ziffer 7
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 10
...
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 5
bis 8 GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 3 Absatz 3
die Sätze 5 bis 8 durch folgende Sätze zu ersetzen:
„Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation,
kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf
seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben
in der Dokumentation zu beauftragen hat. Der Prüfbericht ist der zuständigen
Behörde unverzüglich vorzulegen.“
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 6 Buchtstabe b sind in § 4 Absatz 5 die Sätze 5 bis 8
durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation,
kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf
seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben
in der Dokumentation zu beauftragen hat. Der Prüfbericht ist der zuständigen
Behörde unverzüglich vorzulegen.“
Begründung:
Mit § 3 Absatz 3 Satz 5 bis 8 ist beabsichtigt, dass die zuständige Behörde
einen Sachverständigen für die Prüfung der Dokumentation beauftragen kann.
Der Vorlage folgend, würde die zuständige Behörde die Kosten für die
Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung der Dokumentation nur dann vom
Erzeuger oder Besitzer erstattet bekommt, wenn der Sachverständige die
Unrichtigkeit der Dokumentation feststellt.
Eine derartige Regelung setzt die vollziehende Behörde ins Kostenrisiko, was
zu einer Zurückhaltung der Überwachungsbehörden führt, das Instrument
tatsächlich einzusetzen. Zudem kann es zu langwierigen Verwaltungsverfahren
kommen, um die vorausgelegten Gelder beizutreiben.
Deshalb sind die Kosten grundsätzlich dem Erzeuger oder Besitzer, welcher
Anlass für eine derartige Überprüfung gegeben hat, direkt aufzuerlegen. Dies
wird erreicht, indem die Behörde eine Anordnungsbefugnis erhält, dass der
Abfallerzeuger oder -besitzer in den Zweifelsfällen den anerkannten
Sachverständigen selbst zu beauftragen hat. Die vorauszugehende Anhörung stellt
hinreichend sicher, dass die Anordnung nicht ungerechtfertigt erfolgt.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 6
oder
Ziffer 7
oder
Ziffer 9
...
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3a GewAbfV)*
In Artikel 1 ist die Nummer 5 zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist zu streichen.
b) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden zu Buchstaben a bis e.
Begründung:
Das Aufstellen [von Abfallerzeugerlisten sowie] umfassender behördlicher
risikobasierter Überwachungspläne für alle Gewerbetreibenden in Deutschland
{wäre für die Länder} mit einem erheblichen [und unverhältnismäßigem]
Bürokratiemehraufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu den zu
erwartenden Verbesserungen bei der Getrenntsammlung von Gewerbeabfällen stehen
würde.
[Er widerspricht sämtlichen Bemühungen um einen dringend benötigten
Bürokratieabbau.] Neben den circa 3,4 Millionen Gewerbetreibenden in
Deutschland (vgl. Statistisches Bundesamt 2022), die einmalig in ein risikobasiertes
Überwachungsprogramm aufgenommen werden müssten, wären zusätzlich
jährlich circa 1,3 Millionen Änderungen an den risikobasierten
Überwachungsprogrammen wegen Unternehmensneugründungen sowie -aufgaben
(vgl. Statistisches Bundesamt 2022/23) vorzunehmen.
Diese umfassenden bürokratischen Behördenaufgaben würden sich
kontraproduktiv auf den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung sowie anderer
Vollzugsaufgaben im Umweltschutz auswirken, da die ohnehin bereits sehr knappen
Personalressourcen der Vollzugsbehörden für die eigentlichen
Überwachungstätigkeiten [, aber vor allem auch die Beratung von Unternehmen] nicht
mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden.
[Dies angesichts einer Regelung für nichtgefährliche Abfälle ist im
Gesamtregelungskanon des Abfallrechts mit Überwachungsregelungen für IED-
Anlagen, gefährliche Abfälle und Abfallverbringungen völlig
unverhältnismäßig.
* Im Wo als Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 beschlossen.
Wi
Wo
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 12
und
Ziffer 28
[ nur Wi ]
{ nur Wo }
...
Es bestünde die Gefahr gerade für kleine und mittlere Unternehmen, dass ihre
gewohnten Ansprechpartner auf Behördenseiten nicht nur nicht mehr im
vorhandenen Rahmen, sondern gar nicht mehr für Fragen zur Lösung von
Problemen zur Verfügung stünden.]
{Des Weiteren bestimmt Artikel 83 des Grundgesetzes, dass die Länder die
Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen. Zum Vollzug der
Bundesgesetze haben die Länder die notwendigen Sach- und Personalressourcen
bereitzustellen. Detaillierte Vorgaben seitens des Bundes zu der Anzahl
kontrollierender Betriebe (vgl. „10 Betriebe pro 100 000 Einwohner“)
widersprechen diesem Grundsatz des Ländervollzugs. Eine effektive und insbesondere
risikoorientierte Organisation und Durchführung der Abfallüberwachung liegt
in der Verantwortungssphäre der Länder.}
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3a GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 3a wie folgt zu fassen:
„§ 3a
Überwachung der getrennten Sammlung
(1) Die zuständige Behörde führt bei einer von ihr festgelegten Anzahl an
Erzeugern und Besitzern stichprobenmäßige Kontrollen zur Überwachung der
getrennten Sammlung nach § 3 durch. Dabei sind landesweit Kontrollen von
jährlich mindestens zehn Erzeugern oder Besitzern pro angefangene 100 000
Einwohner anzustreben. Sind im jeweiligen Land mehrere Behörden zuständig,
bestimmt die oberste Landesbehörde für diese Behörden die anzustrebenden
Mindestkontrollzahlen nach Maßgabe des Satzes 2.
(2) Die Kontrollen erfolgen durch Prüfung der Dokumentation nach § 3
Absatz 3 und § 4 Absatz 5. Bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 1
ausgewählten Erzeuger und Besitzer soll die zuständige Behörde nach Möglichkeit
zusätzlich Vor-Ort-Besichtigungen durchführen.
(3) Hat die zuständige Behörde Verstöße gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3
oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 5 festgestellt, ergreift sie die notwendigen
Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.“
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 11
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 28
...
Begründung:
Eine Pflicht zum Aufstellen behördlicher Überwachungslisten und
risikobasierter Überwachungspläne für alle bundesweit tätigen Gewerbetreibenden, so wie
es die bisherige Entwurfsfassung des § 3a vorsieht, würde für die Länder ein
unverhältnismäßiges Ausmaß an neuer Bürokratie bedeuten. Der Aufwand der
Länder stünde in keinem Verhältnis zu etwaigen Verbesserungen bei der
Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und hätte somit keinen
nennenswerten Mehrwert.
Bundesweit müssten etwa drei Millionen Gewerbetreibende in die
Überwachungslisten der Länder aufgenommen werden. Darüber hinaus wären für die
einzelnen Gewerbebetriebe weitere Angaben zu branchenspezifischen
Merkmalen, zu Art und Menge der Abfälle und zu festgestellten Verstößen gegen
das Verwaltungs- und Strafrecht in den Listen zu vermerken. Ferner wären
jährlich zirka eine Millionen Aktualisierungen der Listen wegen
Unternehmensneugründungen sowie -aufgaben notwendig.
Die Erstellung sowie Aktualisierung der Überwachungslisten und die
Erarbeitung der Überwachungspläne würden damit erhebliche Zeit und Arbeitskraft in
den Vollzugsbehörden der Länder binden, die an anderer Stelle im praktischen
Vollzug fehlen würden – so etwa bei der eigentlichen Erzeuger- und
Besitzerüberwachung, bei der Genehmigung und Überwachung von
Abfallentsorgungsanlagen, bei der Überwachung der (grenzüberschreitenden) Entsorgung
gefährlicher Abfälle sowie bei der Bearbeitung von erwiesenen Fällen illegaler
Abfallentsorgung. Der Vollzug des Abfallrechts in den Ländern würde mithin
durch die Regelungen zu den Überwachungslisten und Überwachungsplänen
nicht gefördert, sondern erschwert werden.
Im Übrigen sind die Überwachungslisten und Überwachungspläne zur
Vorbereitung einer behördlichen Erzeuger- und Besitzerüberwachung auch gar nicht
erforderlich. Die behördliche Auswahl der zu überwachenden Erzeuger und
Besitzer kann auch ohne Überwachungslisten und Überwachungspläne
sachgerecht stattfinden. Sie kann genauso effektiv, aber mit deutlich geringerem
Aufwand, durch einen Blick in die Gelben Seiten, eine gezielte
Internetrecherche, auf Grundlage erstatteter Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
oder eingegangener Beschwerden oder aufgrund situativ angemessener
Auswahlentscheidung der Behördenmitarbeiter vor Ort erfolgen.
Um künftig jedoch eine bundesweite Harmonisierung des Ländervollzuges
herbeizuführen, soll die landesweit anzustrebende Mindestanzahl jährlicher
Kontrollen zur getrennten Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle in der
Verordnung als Bemühensvorgabe festgeschrieben werden. Die anzustrebende
Mindestanzahl stellt damit einen programmatischen Zielwert für die Länder
dar, der zur Vermeidung ungewollter Haftungsrisiken der Länder aber nicht
justiziabel ist.
Diesen Ausschluss einer Haftung der Länder stellt die bisherige Formulierung
der Vorlage, welche die Mindestüberwachungsanzahl als echte Rechtspflicht
der Länder normieren möchte, nicht sicher.
...
Es wird nun zudem klargestellt, dass die anzustrebende
Mindestüberwachungsanzahl, unabhängig von der Anzahl der jeweils zuständigen Behörden im Land,
insgesamt landesweit zu bestimmen ist.
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a0, a1 – neu –, Buchstabe c Nummer 7
Buchstabe a – neu –, Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 4
Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 6, § 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2
Nummer 4a – neu – GewAbfV)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Dem Buchstaben a ist folgender Buchstabe a0 voranzustellen:
‚a0) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz
eingefügt:
„(Gewerbeabfall zur Vorbehandlung)“ ‘
bb) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:
‚a1) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz
eingefügt:
„(Gewerbeabfall zur sonstigen Verwertung)“ ‘
cc) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
‚c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wenn Gemische im Geschäftsverkehr angeboten oder
übergeben werden, ist eindeutig anzugeben, ob es sich um
Gewerbeabfall zur Vorbehandlung, zur sonstigen Verwertung oder zur
Beseitigung handelt.“ ‘
b) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen:
‚7a. In § 7 Absatz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz
eingefügt:
* Bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 2 (dortige Folgeänderung) ist hier Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb redaktionell anzupassen (=> „Nach Buchstabe b ist … Buchstabe b1 einzufügen: …“)
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14
...
„(Gewerbeabfall zur Beseitigung)" '
c) In Nummer 12 Buchstabe b ist nach dem Doppelbuchstaben aa folgender
Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
‚aa1) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 4 Absatz 6 nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig angibt, um welches der dort genannten Gemische es
sich handelt.“ ‘
Begründung:
Die Gewerbeabfallverordnung unterscheidet drei Gemischarten von
Siedlungsabfällen, die unterschiedlich viele Störstoffe enthalten und nicht miteinander
vermischt werden dürfen. Die eindeutige Bezeichnung der drei Abfallgemische
reduziert die Verwechslungsgefahr.
Der neue § 4 Absatz 6 sorgt für mehr Transparenz und faire
Wettbewerbsbedingungen. Entsorgungsangebote werden leichter vergleichbar, sodass
abfallerzeugende Unternehmen den passenden Entsorgungsweg schneller und sicherer
wählen können. Dies reduziert Nachfragen und Korrekturen, entlastet
Unternehmen und Behörden und steigert die Effizienz des Vollzugs.
Besonders in Angeboten auf Webseiten, Online-Plattformen und in der
telefonischen Beratung sowie in Verträgen, Rechnungen, Liefer- und Wiegescheinen
muss eindeutig erkennbar sein, um welche Gemischart es sich handelt. Die
Regelung richtet sich vorrangig an Sammler, Beförderer und Entsorger und führt
zu einer erheblichen Zeitersparnis für abfallerzeugende Unternehmen, was die
Effizienz in der Wirtschaft weiter steigert.
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a0, a1 – neu –, Buchstabe c, Nummer 7a –
neu – (§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1 GewAbfV)* **
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Dem Buchstaben a ist folgender Buchstabe a0 voranzustellen:
‚a0) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 beschlossen.
** Bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 2 (dortige Folgeänderung) ist hier Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb redaktionell anzupassen (=> „Nach Buchstabe b ist … Buchstabe b1 einzufügen: …“)
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 13
...
eingefügt:
„(Gewerbeabfall zur Vorbehandlung)“ ‘
bb) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:
‚a1) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz
eingefügt:
„(Gewerbeabfall zur sonstigen Verwertung)“
cc) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
‚c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wenn Gemische im Geschäftsverkehr angeboten oder
übergeben werden, ist eindeutig anzugeben, ob es sich um
Gewerbeabfall zur Vorbehandlung, zur sonstigen Verwertung oder zur
Beseitigung handelt.“ ‘
b) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen:
‚7a. In § 7 Absatz 1 wird vor dem Punkt folgender Klammerzusatz
eingefügt:
„(Gewerbeabfall zur Beseitigung)“
Begründung:
Die Gewerbeabfallverordnung unterscheidet drei Gemischarten von
Siedlungsabfällen, die unterschiedlich viele Störstoffe enthalten und nicht miteinander
vermischt werden dürfen. Die eindeutige Bezeichnung der drei Abfallgemische
reduziert die Verwechslungsgefahr.
Der neue § 4 Absatz 6 sorgt für mehr Transparenz und faire
Wettbewerbsbedingungen. Entsorgungsangebote werden leichter vergleichbar, so dass
abfallerzeugende Unternehmen den passenden Entsorgungsweg schneller und
sicherer wählen können. Dies reduziert Nachfragen und Korrekturen, entlastet
Unternehmen und Behörden und steigert die Effizienz des Vollzugs.
Besonders in Angeboten auf Webseiten, Online-Plattformen und in der
telefonischen Beratung sowie in Verträgen, Rechnungen, Liefer- und Wiegescheinen
muss eindeutig erkennbar sein, um welche Gemischart es sich handelt. Die
Regelung richtet sich vorrangig an Sammler, Beförderer und Entsorger und führt
zu einer erheblichen Zeitersparnis für abfallerzeugende Unternehmen, was die
Effizienz in der Wirtschaft weiter steigert.
...
15. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 5 Satz 3 – neu – GewAbfV)
In Artikel 1 ist nach der Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. Dem § 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Wenn das Vorliegen einer Kleinmenge belegt wird, entfallen
sämtliche Dokumentationspflichten nach dieser Verordnung. “ ‘
Begründung:
Die Ergänzung ermöglicht es Abfallerzeugern und -besitzern, sich von
umfangreicheren Dokumentationspflichten in §§ 3 und 4 GewAbfV zu befreien, wenn
sie nachweisen, dass sie nur kleine Mengen Abfall erzeugen. Bisher ist nicht
klar geregelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die
Dokumentation im Rahmen des § 5 entfällt. In der Vollzugspraxis zeigte sich, dass
auch größere Abfallerzeuger fälschlicherweise die Kleinmengenregelung
nutzten. Dies führte zu überquellenden Müllplätzen und Beschwerden durch
Anwohnende. Durch die Vorgabe, das Vorliegen der Kleinmenge nachzuweisen,
wird Missbrauch verhindert. Gleichzeitig erhält die Vollzugsbehörde eine
bessere Grundlage für die Kontrolle und Ahndung von Verstößen. Unternehmen
und Verwaltung werden entlastet, da die umfangreichen
Dokumentationspflichten unter voraussehbaren Bedingungen entfallen.
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 6 Absatz 1 Satz 4
GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist § 6 Absatz 1 Satz 4
wie folgt zu ändern:
a) Im Einleitungssatz ist das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ zu ersetzen.
b) In Nummer 1 ist das Wort „abzusehen“ durch das Wort „absehen“ zu
ersetzen.
c) In Nummer 2 ist das Wort „anzuerkennen“ durch das Wort „anerkennen“ zu
ersetzen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 17
...
Begründung:
Mit dem vorliegenden Wortlaut erfolgt betreffend des Wegfalls oder
Austausches von Regelkomponenten bei einer Vorbehandlungsanlage jeweils eine
Ermessensreduzierung auf null, wenn davon auszugehen ist, dass die Quoten
nach den Absätzen 3 und 5 trotzdem eingehalten werden bzw. „nachgewiesen“
ist, dass die Komponenten gleichwertig sind.
Da es sich jeweils um durchaus komplexe Prognoseentscheidungen handelt,
soll die Anerkennung gleichwertiger Komponenten bei einer
Vorbehandlungsanlage oder der Wegfall von Regelkomponenten jedoch im pflichtgemäßen
Ermessen der zuständigen Behörde liegen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 6 Absatz 1 Satz 4
und 5 – neu – GewAbfV)*
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe dd wie folgt zu fassen:
‚dd) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die zuständige Behörde soll einem Antrag des Betreibers der
Vorbehandlungsanlage zur Verwendung anderer als der in Anlage 3
genannten Komponenten zustimmen, wenn nachgewiesen ist, dass die
technisch abweichend ausgestattete Anlagenkonfiguration bezogen auf die
zu behandelnden Gemische die Aussortierung der einzelnen
Materialfraktionen in gleicher Art, Qualität und Menge gewährleistet und davon
auszugehen ist, dass die Quoten nach den Absätzen 3 und 5 trotzdem
eingehalten werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Behörde
nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen
Antrags entscheidet; im Übrigen gilt § 42a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“ ‘
Begründung:
Damit die zuständige Behörde Abweichungen zulassen kann, wird zunächst ein
Antrag benötigt, dem zuzustimmen ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Ein gänzlicher Verzicht auf einzelne Komponenten in der Kaskade wäre ein
Widerspruch zur Mindestausstattung nach Absatz 1 Satz 1 und sollte nicht
ermöglicht werden. Der Gleichwertigkeitsnachweis muss bestimmte
Anforderungen einhalten, die konkreter benannt werden, damit ein bundeseinheitlicher
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 16 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 16
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 18
...
Vollzug ermöglicht wird. Die Genehmigungsfiktion ist mit einem Monat zu
knapp bemessen – der Gleichwertigkeitsnachweis muss geprüft werden
können – und sollte zudem auf die Vollständigkeit des Antrags Bezug nehmen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 6 Absatz 1 Satz 4
Nummer 2 GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd sind in § 6
Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 die Wörter „die Anerkennung gilt als erteilt, wenn
die Behörde nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags
die Gleichwertigkeit anerkennt“ durch die Wörter „die beantragte
Anerkennung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von
einem Monat nach Eingang des Antrags eine Entscheidung zur Anerkennung
der Gleichwertigkeit trifft“ zu ersetzen.
Begründung:
Die ersichtliche Klarstellung sollte erfolgen, da nach dem Wortlaut der
Verordnung die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Komponenten auch dann
als erteilt anzusehen wäre, wenn eine Behörde innerhalb der Monatsfrist einen
Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ablehnen würde.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 17
...
19. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 3
GewAbfV), Nummer 9 Buchstabe b (§ 9 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:
‚cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf
Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der
Dokumentation kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger
oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen
Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu
beauftragen hat. Die zuständige Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer
vor Anordnung der Bestellung eines Sachverständigen unter
Mitteilung der vorliegenden Anhaltspunkte Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde
unverzüglich vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 5 gelten
nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen
der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht
überschreitet. “ ‘
b) In Nummer 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
‚b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf Verlangen
der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Bei Vorliegen von
Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation kann die
zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine
Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der
Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Die zuständige
Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer vor Anordnung der Bestellung eines
* Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 6 redaktionell zusammenzuführen.
In dem Fall gäbe es nur noch eine Anlage (zu § 6 Absatz 1), die dann als „Anlage“ bezeichnet würde.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
bei
Annahme
entfallen
die Ziffern
20 bis 24
und die
Ziffern
46 und 47
...
Sachverständigen unter Mitteilung der vorliegenden Anhaltspunkte
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfbericht ist der
zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1
bis 5 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das
Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht
überschreitet.“ ‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe f sind die Wörter
„Anlage 4 (zu § 8 Absatz 3) Dokumentation über getrennt gesammelte Bau-
und Abbruchabfälle nach § 8 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung
(GewAbfV)
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 6) Dokumentation über gemischt gesammelte Bau-
und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung
(GewAbfV)“
zu streichen.
b) Nummer 16 ist zu streichen.
c) Im Anhang sind Anlagen 4 und 5 zu streichen.
Begründung:
Die mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung eingeführte verpflichtende
Vorgabe zur Verwendung eines einheitlichen Formblatts hinsichtlich der
Dokumentationspflichten bei den Bau- und Abbruchabfällen wird abgelehnt.
Dadurch werden der Wirtschaft notwendige Entscheidungsfreiheiten
genommen. Das Formblatt kann bei komplexen Sachverhalten auch ungeeignet sein.
Des Weiteren wird durch eine verpflichtende Vorgabe zur Nutzung des
Formblatts zusätzliche Bürokratie ausgelöst, da bereits etablierte
Dokumentationssysteme bestehen, die überprüft und ggf. umgestellt werden müssten. Dies wird
zu zusätzlichem Arbeitsaufwand gerade auch bei KMUs führen, der unnötig
ist.
Als Folgeänderung aufgrund der vorgeschlagenen Streichung bleibt Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen für
Vorbehandlungsanlagen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung
(GewAbfV) wie bisher als Anlage bestehen.
...
20. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 3
GewAbfV), Nummer 9 Buchstabe b (§ 9 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV)* **
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:
‚cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Dokumentation kann der Vordruck nach Anlage 4 verwendet
werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf
Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“ ‘
b) In Nummer 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
‚b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Dokumentation kann der Vordruck nach Anlage 5 verwendet
werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen; die Vorlage kann elektronisch erfolgen und hat auf
Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“ ‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 Buchstabe d ist zu streichen.
b) In Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd und Nummer 9 Buchstabe c
ist jeweils die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 5“ und die
Angabe „8“ durch die Angabe „4“ zu ersetzen.
Begründung:
Die verpflichtende Vorgabe zur Verwendung eines einheitlichen Formblatts
hinsichtlich der Dokumentationspflichten bei den Bau- und Abbruchabfällen
wird abgelehnt. Dadurch werden der Wirtschaft notwendige
Entscheidungsfreiheiten genommen. Das Formblatt kann bei komplexen Sachverhalten auch
ungeeignet sein. Des Weiteren wird durch eine verpflichtende Vorgabe zur
* Im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 19 beschlossen.
** Bei Ablehnung von Ziffern 20 und 22 entfallen die Folgeänderungen in Ziffern 7 und 9.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 19
bei
Annahme
entfallen
die Ziffern
21 bis 23
...
Nutzung des Formblatts zusätzliche Bürokratie ausgelöst, da bereits etablierte
Dokumentationssysteme bestehen, die überprüft und gegebenenfalls umgestellt
werden müssten. Insofern ist eine optionale Nutzung des Formblatts
vorzusehen.
Zudem ist kritisch zu bewerten, dass bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit
der Dokumentation künftig zugelassene Sachverständige für die Prüfung der
Richtigkeit der Dokumentation durch die zuständigen Behörden beauftragt
werden können. Grund für die Regelung ist offensichtlich, dass die
Vollzugsbehörden sich nicht in der Lage sehen, ihrer Überwachungsfunktion
ausreichend nachzukommen. Aus Bürokratieabbausicht ist es jedoch abzulehnen,
dass der Vollzug auf die Wirtschaft bzw. auf die von ihr zu finanzierenden
Sachverständigen abgewälzt wird, nur weil ggf. ein Vollzugsdefizit besteht.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl an Sachverständigen
begrenzt ist.
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 3
GewAbfV), Nummer 9 Buchstabe b (§ 9 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc ist in § 8 Absatz 3 Satz 3
das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ und die Wörter „zu verwenden“
durch die Wörter „verwendet werden“ zu ersetzen.
b) In Nummer 9 Buchstabe b ist in § 9 Absatz 6 Satz 3 das Wort „ist“ durch
das Wort „kann“ und die Wörter „zu verwenden“ durch die Wörter
„verwendet werden“ zu ersetzen.
Begründung:
Vor dem Hintergrund der bisher fehleranfälligen Erfüllung der
Dokumentationspflichten ist die Bereitstellung von Dokumentationsvordrucken in den
Anlagen zur Verordnung zu begrüßen. Auch die Möglichkeit des elektronischen
Ausfüllens trägt zu einer Entlastung der Abfallverpflichteten bei. Gleichwohl
ist zu bedenken, dass viele Behörden bereits Vordrucke erstellt haben, die in
einem mühsamen Prozess Praxis-Erfahrungen und Feedback von Erzeugern
und Besitzern integriert haben. Durch die verpflichtende Verwendung der vom
BMUV entworfenen Vordrucke würden die Anregungen aus der Bauwirtschaft
nicht mehr berücksichtigt und die Dokumentationspflichten insgesamt weniger
* Sachzusammenhang mit Ziffer 8.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 19
oder
Ziffer 20
...
praxistauglich gestaltet.
Außerdem ist zu befürchten, dass wichtige Informationen in den Vordrucken
nicht (ausreichend) dargestellt werden können, weil keine Baumaßnahme der
anderen genau gleicht. Für die Bauwirtschaft könnte das eine weitere
bürokratische Hürde darstellen, weil ergänzend zusätzliche Angaben zu machen wären.
Daher soll die Nutzung der vorgeschlagenen Vordrucke weiterhin frei gestellt
bleiben. Der orientierende Charakter eines Beispielvordruckes stellt bereits
eine Effizienzsteigerung dar.
22. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 3
GewAbfV), Nummer 9 Buchstabe b (§ 9 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV)* **
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:
‚cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Dokumentation … < weiter wie Vorlage Sätze 3 und 4 > … zu
erfolgen.“ ‘
b) In Nummer 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
‚b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Dokumentation … < weiter wie Vorlage Sätze 3 und 4 > … zu
erfolgen.“ ‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 Buchstabe d ist zu streichen.
b) In Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd und Nummer 9 Buchstabe c
ist jeweils die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 5“ und die
Angabe „8“ durch die Angabe „4“ zu ersetzen.
* Im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 19 und 20 beschlossen.
** Bei Ablehnung von Ziffern 20 und 22 entfallen die Folgeänderungen in Ziffern 7 und 9.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 19
oder
Ziffer 20
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 23
...
Begründung:
Es ist kritisch zu bewerten, dass bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der
Dokumentation im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle künftig zugelassene
Sachverständige für die Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation durch die
zuständigen Behörden beauftragt werden können. Grund für die Regelung ist
offensichtlich, dass die Vollzugsbehörden sich nicht in der Lage sehen, ihrer
Überwachungsfunktion ausreichend nachzukommen. Aus
Bürokratieabbausicht ist es jedoch abzulehnen, dass der Vollzug auf die Wirtschaft bzw. auf die
von ihr zu finanzierenden Sachverständigen abgewälzt wird, nur weil
gegebenenfalls ein Vollzugsdefizit besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Anzahl an Sachverständigen begrenzt ist.
23. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 5
bis 8 GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 8 ist Buchstabe d wie folgt zu ändern:
a) In Doppelbuchstabe cc sind in § 8 Absatz 3 die Sätze 5 bis 8 durch folgende
Sätze zu ersetzen:
„Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der
Dokumentation, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder
Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung
der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Der Prüfbericht ist
der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.“
b) In Doppelbuchstabe dd ist die Angabe „8“ durch die Angabe „6“ zu
ersetzen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe b sind in § 9 Absatz 6 die Sätze 5 bis 8 durch folgende Sätze
zu ersetzen:
„Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der
Dokumentation, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer
auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der
Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Der Prüfbericht ist der
zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.“
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 19
oder
Ziffer 20
oder
Ziffer 22
...
b) In Buchstabe c ist die Angabe „8“ durch die Angabe „6“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit § 8 Absatz 3 Satz 3 bis 8 ist beabsichtigt, dass die zuständige Behörde
einen Sachverständigen für die Prüfung der Dokumentation beauftragen kann.
Der Vorlage folgend würde die zuständige Behörde die Kosten für die
Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung der Dokumentation nur dann vom
Erzeuger oder Besitzer erstattet bekommt, sofern der Sachverständige die
Unrichtigkeit der Dokumentation feststellt.
Eine derartige Regelung setzt die vollziehende Behörde ins Kostenrisiko, was
zu einer Zurückhaltung der Überwachungsbehörden das Instrument tatsächlich
einzusetzen führt. Zudem kann es zu langwierigen Verwaltungsverfahren
kommen, um die veranschlagten Gelder beizutreiben.
Deshalb sind die Kosten grundsätzlich dem Erzeuger oder Besitzer, welcher
Anlass für eine derartige Überprüfung gegeben hat, direkt aufzuerlegen. Dies
wird erreicht indem die Behörde eine darauf ausgerichtete Anordnungsbefugnis
erhält. Die vorauszugehende Anhörung stellt hinreichend sicher, dass die
Anordnung nicht ungerechtfertigt erfolgt.
24. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 3 Satz 9 –
neu – GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc ist nach dem Satz 8
der folgende Satz einzufügen:
„Soweit nach landesrechtlichen Regelungen Entsorgungs- oder
Verwertungskonzepte für Bau- und Abbruchabfälle zu erstellen sind, welche die Angaben
nach Anlage 4 enthalten, können diese zur Dokumentation genutzt werden und
ersetzen den Vordruck nach Anlage 4.“
Als Folge ist in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd die
Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach landesrechtlichen Regelungen besteht zum Teil die Pflicht zur Erstellung
von Entsorgungs- oder Verwertungskonzepten für die bei Baumaßnahmen
anfallenden Abfälle, z. B. § 2a Absatz 3 des
Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG NW).
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 19
...
Durch die neue Dokumentationspflicht zur Getrenntsammlung von Bau- und
Abbruchabfällen entsteht ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand für die
Unternehmen, da nun parallel das Entsorgungs- oder Verwertungskonzept und
der Vordruck nach Anlage 4 Gewerbeabfallverordnung auszufüllen sind.
Ein Mehrwert in der Sache ist mit der „doppelten Bürokratie“ nicht verbunden.
Die nach landesrechtlichen Regelungen bestehenden Vorlagen zur Erstellung
von Entsorgungs- und Verwertungskonzepten1 werden nach Inkrafttreten der
novellierten GewerbeabfallV angepasst, so das der Vordruck in Anlage 4
vollständig mit abgedeckt ist. Es ist auch vorgesehen, diesen Teil ausdrücklich
als Dokumentationsvorlage nach Anlage GewerbeabfallV zu kennzeichnen.
Das Entsorgungs- oder Verwertungskonzept hat gegenüber dem Vordruck in
Anlage 4 den Vorteil, dass eine ganzheitliche Betrachtung der (Rück-)
Baumaßnahme und deren Dokumentation vorgegeben ist. Das Konzept enthält
auch Angaben zur Art der Baumaßnahme selbst, zur Vorerkundung/
Bestandsaufnahme am Bauwerk, die notwendigerweise dem selektiven Rückbau
vorausgeht. Zudem werden gefährliche Abfälle und Bodenmaterial in die
Dokumentation einbezogen. Es können ebenfalls Vorgaben zum (EBV-
konformen) Untersuchungsumfang bei größeren Baumaßnahmen anfallender
mineralischer Bauäbfälle und eine Dokumentationspflicht, die der
konsequenten Umsetzung der Abfallhierarchie dient, integriert werden.
Ein solches umfassendes Entsorgungs- oder Verwertungskonzept bildet nicht
nur die Dokumentation der Erzeugerpflichen nach GewerbeabfallV ab, sondern
dient auch der Informationsbereitsstellung und Verknüpfung von
Informationen im gesamten Prozessablauf. Dem Aufbereiter, der
nachgeschalteten Recyclinganlage können Informationen zum Bauvorhaben
und den anzuliefernden Abfällen verfügbar gemacht werden (Stichwort:
Annahmekontrolle bei Anlagen, die Recyclingbaustoffe herstellen, Nachweis
der Asbestfreiheit, stoffliche Zusammensetzung der mineralischen
Bauabfallfraktionen, Hinweise/Verdacht auf Schadstoffgehalte).
Daher sollte die Wahloption bestehen, eine andere, umfassendere und in der
Praxis nützlichere Form der Dokumentation von Rückbaumaßnahmen
zuzulassen.
1 https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/abfallstroeme/bau-und-abbruchabfaelle-1/entsorgungskonzept-
gem-2a-3-lkrwg
...
25. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 1 Satz 1, Satz 2 GewAbfV), Nummer 12
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 15 Absatz 2 Nummer 7a GewAbfV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 10 ist § 9a wie folgt zu ändern:
aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
„§ 9a Kennzeichnung von Abfallbehältern oder Sammelplätzen“
bb) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 sind nach den Wörtern „die dazu verwendeten
Abfallbehälter“ die Wörter „oder bei Wechselbehältern ersatzweise
der Sammelplatz“ einzufügen.
bbb) In Satz 2 sind nach den Wörtern „Außenfläche des Behälters“
die Wörter „oder bei Wechselbehältern in deren unmittelbarer
Nähe“ einzufügen.
cc) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Abfallbehälter“ die Wörter
„oder bei Wechselbehältern ersatzweise der Sammelplatz“
einzufügen.
bbb) In Satz 2 sind nach den Wörtern „Außenfläche der
Abfallbehälter“ die Wörter „oder bei Wechselbehältern in deren
unmittelbarer Nähe“ einzufügen.
b) In Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 15 Absatz 2
Nummer 7a nach dem Wort „Abfallbehälter“ die Wörter „oder ein
Sammelplatz“ einzufügen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in der Angabe zu § 9a nach dem Wort
„Abfallbehältern“ die Wörter „oder Sammelplätzen“ einzufügen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 26
Buchstabe b
sowie
Ziffer 27
Buchstabe a
zweite
Änderung
...
Begründung:
Bei der Sammlung von Gewerbeabfällen in Wechselbehältern kann es
vorkommen, dass die Kennzeichnung auf diesen Behältern bei geöffnetem Deckel
nicht sichtbar ist. Zudem ist es im laufenden Betrieb häufig nicht möglich, bei
einem zum Teil mehrmals täglich geleerten Abfallbehälter immer die
Beschilderung zu überprüfen bzw. anzubringen. Die meisten Entsorgungsfachbetriebe
verfügen über einen Pool an Abfallbehältern, welche, je nach angefragtem
Bedarf, eingesetzt werden. Hier die Koordination der richtigen Beschilderung
umzusetzen, würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass neben der Kennzeichnung der
verwendeten Abfallbehälter optional auch die Kennzeichnung des Sammelplatzes
erfolgen kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kennzeichnung in
unmittelbarer Nähe zum entsprechenden Abfallbehälter erfolgt. Die Kennzeichnung
des Sammelplatzes soll sicherstellen, dass jederzeit ersichtlich ist, welche
Abfallfraktion in den jeweiligen Abfallbehälter entsorgt werden soll. Durch die
Kennzeichnung des Sammelplatzes muss ein Abfallbehälter nicht immer für
die gleiche Abfallfraktion verwendet werden, was bei Wechselbehältern eine
Erleichterung darstellen würde.
26. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 1 GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 10 ist § 9a Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind nach dem Wort „so“ die Wörter „nach Satz 2“ einzufügen
und nach dem Wort „Sammlung“ die Wörter „nach Satz 2“ zu streichen.
b) In Satz 2 sind nach dem Wort „Außenfläche“ die Wörter „oder in
unmittelbarer Nähe“ einzufügen.
Begründung:
Die Änderung im neuen § 9a Absatz 1 Satz 1 dient der Klarstellung, da der
Verweis auf eine ordnungsgemäße getrennte Sammlung in Satz 2 fehlgeht.
Vielmehr ist offensichtlich gemeint, dass eine Kennzeichnung nach Satz 2 zu
erfolgen hat, so wie es in § 9a Absatz 2 formuliert ist.
Zudem ist auch die Form der Kennzeichnung der Abfallbehälter für die
getrennt zu sammelnden Abfälle flexibler zu gestalten, da eine verpflichtende
Kennzeichnung auf den Abfallbehältern selbst nicht immer zielführend und
praxistauglich ist. Insbesondere Abfallcontainer und Umleerbehälter stehen
oftmals nicht im Eigentum des Abfallerzeugers und werden von
Entsorgungsunternehmen regelmäßig mitgenommen und an einem anderen Ort für andere
Abfallarten eingesetzt. In der Folge müsste der Abfallerzeuger die
bereitgestellten Abfallcontainer regelmäßig neu kennzeichnen. Auch in anderen Kon-
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
Buchstabe b
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 25
...
stellationen kann eine Kennzeichnung auf dem Abfallbehälter selbst nicht
sachgerecht sein. Insofern ist es zweckdienlich, dass die Kennzeichnung der
Abfallbehälter entweder durch eine Bezeichnung an der Außenfläche der
Behälter selbst oder aber in der unmittelbaren Nähe der Abfallbehälter erfolgen
kann. Als Beispiel ist die Kennzeichnung des Stellplatzes auf dem Fußboden
zu nennen.
27. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 2 Satz 2 GewAbfV), Nummer 12
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 15 Absatz 2 Nummer 7a GewAbfV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 10 sind in § 9a Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort „sind“ die
Wörter „ , soweit möglich und notwendig,“ [und nach dem Wort „Außenfläche“
die Wörter „oder in unmittelbarer Nähe“] einzufügen.
b) In Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 15 Absatz 2
Nummer 7a die Wörter „oder Absatz 2 Satz 1“ zu streichen.
Begründung:
Es wird nicht als praxistauglich angesehen, dass bei der Sammlung von
Gemischen an der Außenfläche der Abfallbehälter nicht zugelassene
Abfallfraktionen zu bezeichnen sind. Zum einen ist generell eine verpflichtende
Kennzeichnung auf den Abfallbehältern selbst nicht immer zielführend und
praxistauglich. Insbesondere Abfallcontainer und Umleerbehälter stehen oftmals
nicht im Eigentum des Abfallerzeugers und werden von
Entsorgungsunternehmen regelmäßig mitgenommen und an einem anderen Ort für andere
Abfallarten eingesetzt. In der Folge müsste der Abfallerzeuger die bereitgestellten
Abfallcontainer regelmäßig neu kennzeichnen. Auch in anderen
Konstellationen kann eine Kennzeichnung auf dem Abfallbehälter selbst nicht sachgerecht
sein. Insofern ist es zweckdienlich, dass die Kennzeichnung der Abfallbehälter
entweder durch eine Bezeichnung an der Außenfläche der Behälter selbst oder
aber in der unmittelbaren Nähe der Abfallbehälter erfolgen kann. Als Beispiel
ist die Kennzeichnung des Stellplatzes auf dem Fußboden zu nennen.
Zum anderen dürfte aber auch die Bezeichnung nicht zugelassener
Abfallfraktionen oftmals zu unübersichtlichen und verwirrenden Listen führen, so dass
die Sinnhaftigkeit der Vorgabe generell zu hinterfragen ist. In jedem Fall sollte
eine Öffnung erfolgen, wonach eine entsprechende Kennzeichnung nur zu
erfolgen hat, wenn sie möglich und notwendig ist.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
[
Buchstabe a
zweite
Änderung
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 25]
...
Durch die Aufweichung der Kennzeichnungspflicht nach § 9a Absatz 2
GewAbfV ist in der Folge der korrespondierende
Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 15 Absatz 2 Nummer 7a GewAbfV zu streichen.
28. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9b – neu – GewAbfV)*
Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:
‚10. Dem § 10 werden folgende §§ 9a und 9b vorangestellt:
„§ 9a
Kennzeichnung von Abfällen
<… weiter wie Vorlage …>
§ 9b
Überwachung der getrennten Sammlung
(1) Die zuständige Behörde führt bei einer von ihr festgelegten Anzahl von
Erzeugern und Besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen oder Bau- und
Abbruchabfällen oder beiden stichprobenmäßige Kontrollen durch. Es sollen
landesweit jährlich mindestens fünf Erzeuger oder Besitzer insgesamt pro
angefangenen 50 000 Einwohner kontrolliert werden. Sind in einem Gebiet mehrere
Behörden zuständig, legt die oberste Landesbehörde die jeweils zu leistenden
Mindestüberwachungshäufigkeiten unter Einhaltung des Maßstabes nach Satz 2
fest. Die Auswahl der Erzeuger und Besitzer erfolgt im Ermessen der
zuständigen Behörde.
(2) Die Kontrollen erfolgen durch Prüfung der Dokumentation nach § 3
Absatz 3 und § 4 Absatz 5 oder nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 6. Bei
mindestens der Hälfte der nach Absatz 1 ausgewählten Erzeuger und Besitzer führt die
zuständige Behörde nach Möglichkeit zusätzlich Vor-Ort-Besichtigungen
durch.
(3) Hat die zuständige Behörde Verstöße gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3
oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 oder § 9
Absatz 1 oder Absatz 3 oder Absatz 6 festgestellt, ergreift sie die notwendigen
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1,
Ziffer 11
oder
Ziffer 12
...
Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. “ ‘
Folgeänderung:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Der bisherige Buchstabe a ist zu streichen.
bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe a und wie folgt gefasst:
‚a) Der Angabe zu § 10 werden folgende Angaben vorangestellt:
„§ 9a Kennzeichnung von Abfallbehältern
§ 9b Überwachung der getrennten Sammlung“ ‘
cc) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden zu Buchstaben b bis e.
b) Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung:
Mit der Änderung werden Erzeuger und Besitzer von Bau- und
Abbruchabfällen in die Kontrollen einbezogen. Aus diesem Grund ist systematisch eine
Verschiebung des bisherigen § 3a des Entwurfs in den Abschnitt 4 Gemeinsamen
Vorschriften unter § 9b erforderlich.
Der bisherige § 3a Absatz 1 des Entwurfs wird ersatzlos gestrichen. Die
Vorschrift verpflichtete die zuständige Behörde, eine Liste aller Erzeuger
gewerblicher Siedlungsabfälle für das jeweilige Zuständigkeitsgebiet zu erstellen. Die
Regelung ist sinnvoll, um den Vollzug zu strukturieren, kann jedoch zu
zusätzlichem Verwaltungsaufwand der Behörden führen. Dies ist gerade in Zeiten
knapper personeller Ressourcen zu vermeiden. Die erforderlichen
Informationen liegen den zuständigen Abfallbehörden der Länder in der Regel nicht vor
und müssten daher beschafft werden. Es bestehen auch rechtliche Bedenken,
ob die zuständigen Abfallbehörden eine Auskunft der Gewerbeämter verlangen
könnten. Die Auswahl der Betriebe kann zudem durch andere Mittel, wie
bspw. Internetrecherchen oder Branchenverzeichnisse getroffen werden.
Der vorherige § 3a Absatz 2 wird nunmehr § 9b Absatz 1. Materiell-rechtlich
wird die bisher vorgesehene Risikoanalyse zur Auswahl der Betriebe
gestrichen. Stattdessen wird klargestellt, dass die Auswahl der Erzeuger oder
Besitzer im Ermessen der zuständigen Behörde erfolgt. Dies betrifft ebenfalls die
Wahl, ob die Behörde im Rahmen der genannten Mindestanzahl von
Kontrollen ausschließlich Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen
oder von Bau- und Abbruchabfällen kontrolliert oder beide. Dies bedeutet, dass
sich die genannte Mindestanzahl von Kontrollen insgesamt auf Erzeuger und
Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle und von Bau- und Abbruchabfällen be-
...
zieht und nicht je Abfallstrom zu leisten ist. Ferner wird eine Soll-Bestimmung
gewählt, um begründeten Einzelfällen Rechnung zu tragen, die ein Absehen
von der vorgesehenen Anzahl an Kontrollen erforderlich machen können,
sowie um Haftungsrisiken für die Länder zu vermeiden und dennoch eine
Harmonisierung des Ländervollzugs zu erreichen.
Absatz 1 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass in den Ländern teils in
einem Gebiet mehrere Behörden parallel für den Vollzug der
Gewerbeabfallverordnung zuständig sind. In diesen Fällen soll es nicht zur doppelten oder
mehrfachen Anwendung der Mindestanzahl von Kontrollen kommen.
Der bisherige § 3a Absatz 4 wird nunmehr § 9b Absatz 3 und es wird
klargestellt, dass eine erneute Kontrolle lediglich bei schwerwiegenden Verstößen
vorzusehen ist.
29. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 13 GewAbfV)*
Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:
,11. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
„§ 13
Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen Verwertung
(1) Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung haben
stichprobenartig < … weiter wie Vorlage zu § 14 mit der Maßgabe, dass die
Nummer 4 des Absatzes 2 gestrichen wird …>.“ ‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe c ist die Angabe zu § 13 wie folgt zu fassen:
„§ 13 Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen Verwertung“
bb) In Buchstabe d ist die Angabe zu § 14 wie folgt zu fassen:
„§ 14 Ordnungswidrigkeiten“
* Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 32 redaktionell zusammenzuführen.
Hinweis: Die Zusammenführung führt zu einer Streichung von Artikel 1 Nummer 11 insgesamt.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Artikel 1
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 30
und
Ziffer 31
...
cc) Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:
„e) Die Angabe zu § 15 ist zu streichen.“
b) Nummer 12 ist wie folgt zu ändern:
aa) Im Änderungsbefehl ist die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 14“ zu
ersetzen.
bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ee ist die Angabe „§ 14 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Eine bundeseinheitliche EDV-Lösung für wenige hundert Anlagen im
Bundesgebiet widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So sind zum Beispiel
in Hessen derzeit knapp 40 Vorbehandlungsanlagen im Sinne der GewAbfV
bekannt. Hierfür ein neues bundeseinheitliches EDV-basiertes Register zu
erarbeiten, würde zu vom BMUV geschätzten einmaligen Kosten in Höhe von
200 000 Euro führen, wobei der Aufwand für die dauerhafte Unterstützung und
Pflege nicht beziffert wurde. Eine Liste dieser Anlagen wird zum Beispiel in
Hessen geführt und kann im Internet veröffentlicht werden, gerne mit
Verlinkung zu einer bundesweiten Homepage, zum Beispiel bei der LAGA etc. Die
Einführung eines bundeseinheitlichen Registers ist daher nicht erforderlich, um
das ausgegebene Ziel „Transparenz für die Entsorgungspflichtigen“ zu
erreichen.
Die gleiche Verpflichtung trifft auf die Unternehmen zu, die zum Beispiel in
Hessen derzeit hiervon unbehelligt bleiben, da Änderungen durch die Behörden
eingepflegt werden. Dies würde künftig direkt die Unternehmen treffen.
30. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 13 GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 13 wie folgt zu fassen:
„§ 13
Listen über Vorbehandlungsanlagen
Die Länder führen jeweils für ihr Gebiet Listen über
Vorbehandlungsanlagen und veröffentlichen die Listen im Internet. In den Listen sind zu
verzeichnen:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 29
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 31
...
2. Bezeichnung und Standort der Anlage,
3. die in der Anlage betriebenen Komponenten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und
4. soweit zutreffend, die Eigenschaft als Kaskadenanlage nach § 6 Absatz 1
Satz 2 und 3.
Die Listen sind jährlich zu aktualisieren.“
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe c ist in der Angabe zu § 13 das Wort „Register“
durch das Wort „Listen“ zu ersetzen.
b) In Nummer 11 sind in § 14 Absatz 2 Nummer 4 die Wörter „dem Register“
durch die Wörter „den Listen“ zu ersetzen.
Begründung:
Ein bundeseinheitliches Register für wenige hundert Vorbehandlungsanlagen
im Bundesgebiet, wie es der § 13 in seiner bisherigen Entwurfsfassung
vorsieht, widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem allgemeinen
Interesse an einer Entbürokratisierung. Viele Länder veröffentlichen schon seit
einigen Jahren regelmäßig Listen dieser Anlagen und Aktualisierungen der
Listen im Internet. Ein solches Vorgehen der Länder genügt, um dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu entsprechen. Die Einführung eines
kostenintensiven bundeseinheitlichen Registers ist daher nicht erforderlich, um
Transparenz für die Entsorgungspflichtigen zu schaffen. Dies kann bereits mit
milderen Mitteln über die Veröffentlichung der vorbezeichneten Listen im
Internet erreicht werden.
Aus Gründen einer bundesweiten Harmonisierung soll nun die bislang nicht
geregelte Listenführung der Länder verordnungsrechtlich näher bestimmt
werden. Insbesondere sollen dabei auch der Umfang der zu erfassenden
Anlagendaten sowie die Aktualisierungsintervalle normiert werden, um somit einen
einheitlichen Ländervollzug zu ermöglichen und die Verlässlichkeit der
Listenangaben abzusichern. Vorgaben zu einem einheitlichen Design der Listen
erscheinen dabei aber entbehrlich.
Um einen Überblick über den bundesweiten Anlagenbestand zu geben, können
bei Bedarf sodann alle aktuellen Länderlisten auch ohne weitergehende
verordnungsrechtliche Regelung auf einer zentralen Homepage im Internet
verlinkt werden. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass derartig im Internet
veröffentlichte Listen für Gewerbetreibende und sonstige Wirtschaftsakteure,
welche aus Sicht des Bundes die primären Adressaten sein sollen, regelmäßig
leichter zugänglich sind als Eintragungen in zumeist nur bestimmten
Fachkreisen bekannten Registern.
...
31. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 13 GewAbfV)*
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 13 wie folgt zu fassen:
„§ 13
Listen über Vorbehandlungsanlagen
(1) Die Länder führen bundesweit einheitliche Listen über
Vorbehandlungsanlagen und veröffentlichen diese Listen auf einer Internetseite.
(2) In der Liste über Vorbehandlungsanlagen sind mindestens zu
verzeichnen:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. Bezeichnung und Standort der Anlage,
3. ob es sich um eine Vorbehandlungsanlage im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1
oder um eine Kaskadenanlage nach § 6 Absatz 1 Satz 2 handelt.
(3) Die Listen über Vorbehandlungsanlagen sind regelmäßig, mindestens
jährlich, zu aktualisieren.“
Folgeänderung:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe c ist in der Angabe zu § 13 das Wort „Register“
durch das Wort „Listen“ zu ersetzen.
b) In Nummer 11 sind in § 14 Absatz 2 Nummer 4 die Wörter „in dem
Register“ durch die Wörter „in den Listen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Entlastung der Verwaltung. Nach den Berechnungen
im Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, hätte das im Entwurf bislang
vorgesehene Register einmalige Umstellungskosten in Höhe von ca. 200 000 €
verursacht. Die vorgeschlagene Änderung sieht statt eines Registers nunmehr
bundesweit einheitliche Listen der Vorbehandlungsanlagen vor und verzichtet
zudem darauf, Daten aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu übernehmen.
Dadurch ergibt sich für die Länder mehr Flexibilität in der Umsetzung der
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 30 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 29
oder
Ziffer 30
...
Vorgabe. Die Listen können demnach – beispielsweise als einfache Excel Liste
formatiert – auf einer gemeinsamen Internetseite der Länder veröffentlicht
werden. Ein EDV-System zur Pflege und Wartung sowie aufwendige
Vereinbarungen der Länder zur Finanzierung sind damit nicht erforderlich.
Die in der Vorlage nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 GewAbfV geforderte
Angabe von den in der Vorbehandlungsanlage jeweils vorgehaltenen technischen
Komponenten in den Listen ist nicht hilfreich. Die Nutzer der Listen auf der
Suche nach einer Vorbehandlung müssen wissen, ob es sich um eine
zugelassene Vorbehandlungsanlage handelt und eventuell auch noch, ob es eine
Kaskadenanlage ist. Das Benennen von Komponenten dagegen kann
Interpretationsschwierigkeiten dahingehend bei den Dritten auslösen, ob eine Ausstattung
ausreichend ist oder nicht.
Über eine gleichwertige, auch reduzierte Ausstattung hat gemäß § 6 Absatz 1
Satz 4 die zuständige Behörde im Einzelfall zu entscheiden, so dass ein
Abgleich mit der Anlage 3 GewAbfV den Listennutzer auf seiner Suche nach
einem Vorbehandler nicht weiterbringt.
32. Zu Artikel 1 Nummer 11 (Einleitungssatz und § 14 GewAbfV)*
Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu ändern:
a) Der Einleitungssatz ist wie folgt zu fassen:
„11. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:“
b) § 14 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe d ist die Angabe zu § 14 wie folgt zu fassen:
„§ 14 Ordnungswidrigkeiten“.
bb) Buchstabe e ist zu streichen.
cc) Der bisherige Buchstabe f ist als Buchstabe e zu bezeichnen.
b) Nummer 2 ist zu streichen.
* Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 29 redaktionell zusammenzuführen.
Hinweis: Die Zusammenführung führt zu einer Streichung von Artikel 1 Nummer 11 insgesamt.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 33
und
Ziffer 34
...
c) Nummer 3 ist als Nummer 2 zu bezeichnen und Buchstabe a wie folgt zu
fassen:
„a) Nummer 6 wird gestrichen.“
d) Nummern 4 bis 11 sind als Nummern 3 bis 10 zu bezeichnen.
e) Nummer 12 ist als Nummer 11 zu bezeichnen und wie folgt zu ändern:
aa) Im Einleitungssatz ist die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 14“ zu
ersetzen.
bb) In Buchstabe b sind Doppelbuchstaben cc bis ee zu streichen.
f) Nummern 13 bis 16 sind als Nummern 12 bis 15 zu bezeichnen.
g) Die Überschrift zum Anhang ist wie folgt zu fassen:
„Anhang zu Artikel 1 Nummer 13 und 15“
Begründung:
§ 14 der Verordnung (Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen
Verwertung) ist zu streichen. Die geforderten Kontrollen durch die Betreiber
thermischer Behandlungsanlagen führen vorrangig zu einem erhöhten
Dokumentationsaufwand. Eine erkennbare Stärkung der Vorbehandlung von
Gemischen ist nicht zu erwarten, da die Anlieferung der Gewerbeabfälle häufig
durch Sammler erfolgt. Eine Rückverfolgbarkeit einzelner Chargen ist damit
nur bedingt möglich. Auch ist es dem Betreiber anhand der ihm vorliegenden
Unterlagen nicht möglich, eine Einschätzung zu treffen, ob Abfälle
offensichtlich entgegen § 4 Absatz 1 GewAbfV und § 9 Absatz 1 GewAbfV nicht
vorbehandelt wurden.
33. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 – neu – GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 14 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „eine Anlieferung von Abfällen“ durch
die Wörter „vier Anlieferungen von Abfällen unterschiedlicher Anlieferer“
zu ersetzen.
b) Folgender Absatz 3 ist anzufügen:
„(3) Wird bei Stichprobenkontrollen nach Absatz 2 mehrmals bei dem
gleichen Anlieferer festgestellt, dass Abfälle offensichtlich entgegen § 4
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 32
...
Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 nicht vorbehandelt wurden, so hat der Betreiber
der Anlage zur energetischen Verwertung den Anlieferer auf die
Vorbehandlungspflichten hinzuweisen und sich diesen Hinweis bestätigen zu
lassen. Die Bestätigung ist der Dokumentation nach Absatz 1 beizufügen.“
Begründung:
Die vorgesehene Anzahl an Stichproben ist angesichts meist mehrerer Hundert
Anlieferungen pro Tag an Abfallverbrennungsanlagen deutlich zu gering. Es ist
auch vorzugeben, dass nicht nur die gleichen Anlieferer kontrolliert werden.
Darüber hinaus fehlt es an einer Rückkopplung zwischen Betreiber der MVA
und dem Anlieferer bei festgestellten Verstößen.
34. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 14 Absatz 2 Nummer 4, Satz 2 – neu – GewAbfV)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 14 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 sind nach den Wörtern „Register über
Vorbehandlungsanlagen nach § 13 enthaltenen Vorbehandlungsanlage“ die Wörter „oder einer
Dokumentation nach § 4 Absatz 5 oder nach § 9 Absatz 6“ einzufügen.
b) Folgender Satz ist anzufügen:
„Erfolgt die Anlieferung über einen Dritten, so ist dieser verpflichtet, die
Dokumentation nach § 4 Absatz 5 oder § 9 Absatz 6 einzuholen und dem
Betreiber der Anlage zur energetischen Verwertung zu übermitteln.“
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 11 sind in § 14 Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe
„Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ einzufügen.
Begründung:
Grundsätzlich müssen Abfallgemische vor der Zuführung zu einer
energetischen Verwertung eine Vorbehandlung durchlaufen. Ausnahmen von diesem
Grundsatz bestehen, sofern die Voraussetzungen der technischen
Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit vorliegen (§ 4 Absatz 3 oder § 9
Absatz 4). Die Dokumentation der technischen Unmöglichkeit oder der
wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und die entsprechende Vorlage dieser
Dokumentation im Rahmen der Stichprobenkontrolle ist daher für eine vollständige Auf-
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 32
...
klärung des Sachverhalts erforderlich, um dem Umgehen der
Vorbehandlungspflicht durch eine direkte Zuführung von Gemischen zur energetischen
Verwertung entgegen zu wirken. Dieser Kontrollmechanismus kann jedoch nur
greifen, wenn die Verstöße gegen das Gebot der Vorbehandlung anhand der
vorgelegten Unterlagen aufgedeckt werden können.
Die Vorlage der Dokumentation ist auf Fälle beschränkt, in denen eine
Vorbehandlung in einer im Vorbehandlungsregister nach § 13 aufgeführten Anlage
nicht festgestellt werden kann. Dies ist nur im Ausnahmefall zulässig; der
zusätzliche Aufwand beschränkt sich auf diese Fälle. In Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 wird bereits klargestellt, dass die Unterlagen vom Betreiber der Anlage
lediglich darauf zu prüfen sind, ob Anhaltspunkte bestehen, dass
Ausnahmetatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist dem Betreiber auch für die
Dokumentation nach § 4 Absatz 5 oder nach § 9 Absatz 6 möglich.
Durch die dem Anlagenbetreiber vorzulegenden Dokumentation würde sich
auch eine Erleichterung des Vollzuges ergeben und es könnten gezielte
Kontrollmaßnahmen abgeleitet werden. Denn schließlich kann sich die Behörde die
Unterlagen des Anlagenbetreibers vorlegen lassen und bei einer ausreichenden
Dokumentation mit angemessenem Aufwand Rückschlüsse ziehen, ob der
eigentliche Abfallerzeuger gegen die Vorbehandlungsplicht verstoßen hat oder
die Ausnahmetatbestände vorlagen. Die Pflicht zur Dokumentation nach § 4
Absatz 3 oder § 9 Absatz 4 besteht bereits und bedarf lediglich einer
Weitergabe in der Entsorgungskette. Die Regelung zur Weitergabe ist angelehnt an die
Weitergabe der Bestätigung der Vorbehandlungsanlage in § 4 Absatz 2.
35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Nummer 38 und 39 DepV)
In Artikel 2 ist Nummer 1 Buchstabe b wie folgt zu fassen:
‚b) Die folgende Nummer 38 wird eingefügt:
„38. Nicht gefährliche asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle:
mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit weniger als 0,1 Masseprozent
Asbest, die bei Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsmaßnahmen anfallen und keine nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 4
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes selektierbaren, asbesthaltigen
Produkte oder Baustoffe enthalten, denen absichtlich Asbest,
insbesondere zur Erzielung bestimmter technischer Eigenschaften, zugesetzt
wurde, sodass sie in einen nicht gefährlichen Spiegeleintrag des
Kapitels 17 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung
eingestuft wurden. “ ‘
U
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 36
sowie
von
Ziffer 37
die
Änderung
zu § 2
Nummer
30b -neu-
...
Folgeänderungen:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 3 Satz 3 die Wörter „und nicht
gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ zu streichen.
b) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe a sind in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Wörter „und
nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ zu streichen.
bb) In Buchstabe b sind in § 8 Absatz 5 Satz 9 die Wörter „und nicht
gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ zu streichen.
Begründung:
Durch die Ergänzung in Nummer 38 wird klargestellt, dass nur solche Abfälle
unabhängig des Asbestmassengehaltes als nicht gefährlich eingestuft werden
können, die nicht durch „ungeordnete“ Maßnahmen anfallen und dadurch
selektierbare asbesthaltige Produkte und Baustoffe, die als Abfall anfallen,
enthalten. Nur solche Bau- und Abbruchabfälle, die zwangsläufig als Gemisch
anfallen, da sie keine technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
selektierbaren asbesthaltigen Baustoffe oder Produkte enthalten, können in dieser
Einstufung berücksichtigt werden. Der Verweis auf die Maßgaben des § 6 Absatz 2
Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist in der Deponieverordnung bereits
im § 7 Absatz 3 enthalten und somit auch an dieser Stelle maßgeblich. Diese
Erfüllungsmerkmale sind Voraussetzung zur Einstufung in einen nicht
gefährlichen Spiegeleintrag in der Abfallverzeichnis-Verordnung. Die und
Verknüpfung macht deutlich, dass alle Kriterien erfüllt sein müssen. Damit fallen auch
nicht selektierbare asbesthaltigen Baustoffe, durch die die 0,1 M-Prozent
Asbestanteil im Gemisch überschritten werden, nicht unter diese Begriffsdefinition
nach der Einstufung der Abfall-Verzeichnisverordnung, die folglich im
Einklang mit der CLP-Verordnung der Einstufung eines gefährlichen
Abfallschlüssels, insbesondere 17 06 05* unterliegen. Der Begriffsbestimmung in
Nummer 38 mit „Bau – und Abbruchabfällen“ durch den Verweis auf das
Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung subsummiert in der
Systematik auch nicht gefährliche asbesthaltige Bodenmaterialien (Abfallgruppe
17 05), so dass die Nummer 1 Buchstabe b Nummer 39 vollumfänglich obsolet
und daher zu streichen ist.
Die Kriterien für nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial sind
entsprechend analog den Bestimmungen in Nummer 38.
...
36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Nummer 38 und Nummer 39 DepV)*
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b sind § 2 Nummer 38 und 39 wie folgt zu
fassen:
„38. Nicht gefährliche asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle: asbesthaltige
mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit weniger als 0,1
Masseprozent Asbest, die bei geordneten Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsmaßnahmen anfallen, soweit eine vorherige Abtrennung
asbesthaltiger Bestandteile technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar war, und für die in Kapitel 17 der Anlage zur
Abfallverzeichnis-Verordnung ein nicht gefährlicher Spiegeleintrag besteht;
39. Nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial: asbesthaltiges
Bodenmaterial mit weniger als 0,1 Masseprozent Asbest, das keine
offensichtlichen Asbestbestandteile enthält.“
Begründung:
Die Ergänzung soll sicherstellen, dass die Begriffsbestimmungen für nicht
gefährliche asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle in § 2 Nummer 38
Deponieverordnung (Neu) und der LAGA-Mitteilung 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung
asbesthaltiger Abfälle“ (siehe auf Seite 10 der LAGA-M 23) konsistent sind.
Damit wird zudem sichergestellt, dass ein unzulässiges Untermischen bzw.
eine unterbliebene Getrennthaltung von separierbaren asbesthaltigen Baustoffen
nicht dazu führt, dass Abfälle pauschal nach ihrem Asbestgehalt bewertet und
als nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden können (vgl. VG Cottbus, Urt.
v. 17.06.2021 – VG 3 K 368/16). Die Einstufung als nicht gefährliche
asbesthaltige Abfälle wird auf Fälle beschränkt, in denen eine vorherige Abtrennung
asbesthaltiger Bestandteile technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar war. Dies trifft z. B. zu auf schwer selektierbare asbesthaltige
Abstandshalter bei Brückenbauwerken, deren Abtrennung technisch bzw.
wirtschaftlich nicht möglich ist. Es trifft aber nicht zu auf separierbare
asbesthaltige Baustoffe, insbesondere Faserzementplatten(stücke), deren vorherige
Abtrennung grundsätzlich technisch möglich und in der Regel auch wirtschaftlich
zumutbar ist. Diese Frage stellt sich in der Praxis auch oftmals bei der
Einstufung und Entsorgung von Abfällen aus einem ungeordneten Rückbau. Durch
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 35 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 35
...
die Ergänzung werden Einstufungsvoraussetzungen auch für solche Fälle
klargestellt, in denen keine ordnungsgemäße Getrenntsammlung erfolgt ist. Die
Einstufungsvoraussetzungen ergeben sich damit vollständig und unmittelbar
aus der Begriffsbestimmung. Dies erleichtert auch den Vollzug.
37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Nummer 38 und 39 DepV)*
In Artikel 2 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
‚1. In § 2 werden nach Nummer 30 folgende Nummern 30a und 30b eingefügt:
„30a. Nicht <… weiter wie Vorlage Nummer 1 Buchstabe b
Nummer 38 …>.
30b. Nicht <… weiter wie Vorlage Nummer 1 Buchstabe b
Nummer 39 mit der Maßgabe, dass der Punkt am Ende durch ein
Semikolon zu ersetzen ist …>“ ‘
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 8 Absatz 1 in
dem dem Satz 2 voranzustellenden Satz die Angabe „§ 2 Nummer 38“ durch
die Angabe „§ 2 Nummer 30a“ zu ersetzen.
Begründung:
Die zu definierenden Begriffe sind in § 2 DepV in alphabetischer Reihenfolge
der Anfangsbuchstaben der zum Teil aus mehreren Worten bestehenden
Begriffe geordnet.
Dieser Systematik der Nummerierung in § 2 DepV folgend, ist eine
Einordnung der neuen Legaldefinitionen unmittelbar nach Nummer 30 des § 2 DepV
geboten.
* Hinsichtlich § 2 Nummer 30b - neu - im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 35 beschlossen.
U
die
Änderung
zu § 2
Nummer
30b -
neuentfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 35
...
38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Nummer 38 DepV)*
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 2 Nummer 38 nach dem
Semikolon die Wörter „Abfälle mit ausschließlich geogenem Asbestgehalt gelten nicht
als asbesthaltig im Sinne der Regelungen dieser Verordnung;“ anzufügen.
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ist in § 2 Nummer 39 der Punkt am Ende
durch die Wörter „Abfälle mit ausschließlich geogenem Asbestgehalt gelten
nicht als asbesthaltig im Sinne der Regelungen dieser Verordnung.“ zu ersetzen.
Begründung:
Für Abfälle mit geogenem Asbestgehalt sind die Bestimmungen der DepV
nicht geschaffen. Bis zu einem Massegehalt von 0,1 Prozent, der nach den
einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 517) nur auf die
(lungengängigen) WHO-Fasern zu beziehen ist, dürfen die entsprechenden
Gesteinskörnungen sogar fortgesetzt als Baustoff in Verkehr gebracht werden.
Unter die betroffenen Stoffe fallen damit auch Materialien mit einem
Massegehalt (gesamt) von mehr als 0,1 Prozent Asbest. Die etwaige Zuordnung zu
einem Monopolder einer Deponie im Fall der Entsorgung als Abfall stünde
damit nicht im fachlichen Einklang. Die Änderung ist auf nicht gefährliches
asbesthaltiges Bodenmaterial zu übertragen.
39. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 9
DepV)
Artikel 2 Nummer 3 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Der Nummer 2 ist der folgende Buchstabe c anzufügen:
‚c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
* Ist im Falle der gleichzeitigen Annahme mit Ziffer 35 und Ziffer 37 redaktionell zusammenzuführen.
U
U
...
„Satz 1 gilt für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle mit der
Maßgabe, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die
Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige
Deponieklasse nicht einhalten.“ ‘
b) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
Begründung:
Durch die Ergänzungen in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 9
sind bei nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen grundsätzlich
Abfalluntersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung erforderlich. Aufgrund des
Arbeitsschutzes müssen solche Untersuchungen wegen des Vorhandenseins
von Asbest mit entsprechenden Vorkehrungen erfolgen (u. a. Probenahme
unter Schutzausrüstung, Labor mit Schwarzbereich, entsprechende Abzüge,
Anwendung von Nassaufschlussverfahren); die für diese Untersuchungen zur
Verfügung stehenden Laborkapazitäten sind beschränkt. Insbesondere Abfälle aus
kleinen Baumaßnahmen können gemäß LAGA-M 23 als nicht gefährliche
asbesthaltige Abfälle entsorgt werden. Wegen der geringen Mengen wäre der
Untersuchungsaufwand für diese Abfälle unverhältnismäßig hoch. Zudem
bestehen für asbesthaltige Abfälle, abseits von der Entsorgung auf Deponien,
derzeit keine alternativen Entsorgungswege und gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 kann
einer Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen auch bei Überschreitung
einzelner Zuordnungswerte zugestimmt werden. Dies berücksichtigend, sollte auch
bei nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen generell auf
Abfalluntersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung verzichtet werden.
Begründung zur Folgeänderung:
Die Folgeänderung dient der Angleichung der Ablagerungsbedingungen für
nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle in Anlehnung an § 6 Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 DepV.
40. Zu Artikel 2 Nummer 3a – neu – (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 DepV)*
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
* Bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 35 ist hier § 14 Absatz 2 Nummer 1 redaktionell anzupassen
(=> ‚Die Wörter „und nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ sind zu streichen.‘). Bedarf bei
gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 39 ebenfalls der redaktionellen Anpassung.
U
...
„1. Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest oder andere
gefährliche Mineralfasern enthalten, ausgenommen nicht
gefährliche asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle und nicht gefährliches
asbesthaltiges Bodenmaterial für den unmittelbaren Einsatz als
Deponieersatzbaustoff unter der Voraussetzung, dass eine
Faserfreisetzung dauerhaft nicht hervorgerufen wird und insbesondere
Maßnahmen im Sinne von Anhang 5 Nummer 10 Nummer 9 ergriffen
werden. Der Einsatz bedarf der Zustimmung der zuständigen
Behörde.“ ‘
Begründung:
Ohne die Ergänzung wäre unter Berücksichtigung der ergänzten
Begriffsbestimmungen für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle (siehe Änderung unter
Nummer 1) eine Verwendung von nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen
als Deponieersatzbaustoff grundsätzlich ausgeschlossen. Dies widerspricht
dem UMK-Beschluss Nr. 55/2021, nach dem für geringfügig asbesthaltige,
nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle sowie entsprechendes
Bodenmaterial im eingeschränkten Umfang Möglichkeiten des Einsatzes als
Deponieersatzbaustoff in der DepV ausgestaltet werden sollen. Aus
Umweltgesichtspunkten ist eine Verwendung als Deponieersatzbaustoff vertretbar, wenn
sichergestellt ist, dass ein Freisetzungsrisiko von Asbestfasern dauerhaft nicht
hervorgerufen wird. Hiervon ist auszugehen, wenn die Verwendung der
Abfälle unmittelbar auf der Deponie in geeigneten Bereichen und unter
Vorkehrungen zur Verhinderung einer Faserfreisetzung erfolgt. Ungebundene und direkt
im Oberflächenkontakt liegenden Fahrwege sind keine geeigneten
Einsatzbereiche. Außerdem sind entsprechend der Maßgabe in Anhang 5 Nummer 10
Nummer 9 Maßnahmen zu treffen, damit dauerhaft – auch nach Abschluss der
Nachsorgephase – Menschen möglichst nicht in Kontakt mit diesen Abfällen
kommen können (z. B. Dokumentation der Einbaubereiche). Durch den
Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Behörde wird sichergestellt, dass die oben
genannten Anforderungen für die Verwendung als Ersatzbaustoff, abgestimmt
auf den konkreten Abfall und Einsatzzweck, eingehalten werden.
41. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Anhang 5 Nummer 4 Nummer 2 Satz 2 – neu –
DepV)* **
Artikel 2 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
* Bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 35 ist hier § 14 Absatz 2 Nummer 1 redaktionell anzupassen
(=> ‚Die Wörter „und nicht gefährliches asbesthaltiges Bodenmaterial“ sind zu streichen.‘).
** Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 42 redaktionell zusammenzuführen.
U
...
‚4. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Nummer 2 folgender Satz angefügt:
„Abweichend kann bei nicht gefährlichen asbesthaltigen Bau- und
Abbruchabfällen und nicht gefährlichem asbesthaltigen Bodenmaterial auf
eine arbeitstägliche Abdeckung verzichtet werden.“
b) In Nummer 10 Nummer 9 werden <… weiter wie Vorlage …>.‘
Begründung:
Wie unter Nummer 7.2.2 der LAGA Mitteilung 23 (M23) aufgeführt, kann eine
arbeitstägliche Abdeckung auch bei unverpackten mineralischen Bau- und
Abbruchabfällen mit geringen Asbestgehalten entbehrlich sein, wenn eine
Faserfreisetzung nicht gegeben ist. In einem solchen Fall wird gemäß LAGA M23
eine Abdeckung der Materialien nach dem Einbau im Deponiekörper
empfohlen, also nach dem Abschluss der Einbaumaßnahme insgesamt. Das Ermessen
soll nicht soweit eingeschränkt sein, dass in jedem Fall, aus rein formalen
Gründen, arbeitstäglich abgedeckt werden muss, sondern wie es nach
Einzelfall entschieden werden muss.
42. Zu Artikel 2 (Anhang 5 Nummer 10 Nummer 9 DepV)*
In Artikel 2 ist Nummer 4 zu streichen.
Begründung:
Wegen der Gesundheitsgefahren von Asbest sollten auch bei Abfällen mit
Asbestgehalten mit weniger als 0,1 M.-Prozent Vorkehrungen getroffen werden,
um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall kommen.
* Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 41 redaktionell zusammenzuführen.
U
...
43. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
„Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt 12 Monate nach Verkündung in Kraft.
Artikel 2 dieser Verordnung tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft.“
Begründung:
Durch das Ersetzen der starren Regelung zum Inkrafttreten am 01.07.2026 wird
den Rechtsetzungsverfahren der künstlich erzeugte Zeitdruck genommen und
es kann in den kontrovers diskutierten Punkten eine einvernehmliche Lösung
angestrebt werden. Da weder EU-Umsetzungsfristen einzuhalten sind, noch ein
regelungsfreier Raum droht ist daher diese flexiblere Regelung zu wählen.
Die mit Artikel 2 vorgesehene Änderung der Deponieverordnung enthält
Klarstellungen zum Umgang mit nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen auf
Deponien, wie sie von der UMK UV 55/21 2021 erbeten wurde. Für die
Entsorgungswirtschaft und Behörden ist ein schnelles Inkrafttreten hilfreich.
Gründe für eine Übergangsfrist bestehen nicht.
44. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 (Anlage 1 GewAbfV)
Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 3 Absatz 3“ zu streichen.
b) Der Nummer 1 ist folgender Absatz voranzustellen:
„Die Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn Erzeuger oder Besitzer die
anfallenden Abfälle gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück
anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen
Abfallbehältern erfassen.
Die Dokumentation wird erstellt vom:
Erzeuger ☐ Besitzer ☐ für das Kalenderjahr [ ]“
U
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 1
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 6
...
c) In der Überschrift von Nummer 1 ist das Wort „Betrieb“ durch die Wörter
„Erzeuger oder Besitzer“ zu ersetzen.
d) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 3 Absatz 1 GewAbfV“ zu
streichen.
bb) Die Tabelle ist wie folgt zu ändern:
aaa) Die Kopfzeile ist jeweils wie folgt zu ändern:
aaaa) In Spalte 2 sind nach dem Wort „Abfallfraktion“ die
Wörter „(auszufüllen, soweit diese beim Erzeuger oder
Besitzer anfallen)“ anzufügen.
bbbb) Spalte 4 ist wie folgt zu ändern:
aaaaa) Das Wort „Divisor“ ist durch das Wort
„Umrechnungsfaktor“ zu ersetzen.
bbbbb) Fußnote 2 ist zu streichen.
bbb) In Zeile 9 sind in Spalte 2 nach den Wörtern „weitere getrennt
zu sammelnde Abfälle“ die Wörter „, die nicht in Kapitel 20
der Abfallverzeichnisverordnung gelistet sind“ einzufügen.
e) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
GewAbfV“ zu streichen.
bb) In der Aufzählung sind die Wörter „den beabsichtigten Verbleib des
Abfalls“ durch die Wörter „den Namen und die Anschrift des
Betreibers der Anlage, der die Abfälle zugeführt werden sollen“ zu ersetzen.
f) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
GewAbfV“ zu streichen.
bb) In Satz 2 sind die Wörter „Anlage 2“ durch die Wörter „Dokumentation
über gemischt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle“ zu ersetzen.
...
Folgeänderung zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
Vierfachbuchstabe bbbb:
Die bisherige Fußnote 3 wird zu Fußnote 2.
Begründung:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz hat die Anlagen zur Dokumentation der getrennten
Sammlung einem Praxischeck unterzogen. Es wurden betroffene Unternehmen sowie
zuständige Behörden zur Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Anlagen in der
Praxis befragt. Die Betroffenen haben die Anlagen dazu exemplarisch
ausgefüllt bzw. bearbeitet und insbesondere folgende Vorschläge zur Verbesserung
unterbreitet:
- Streichung der §§ in den Überschriften zur besseren Lesbarkeit
- Hinweis auf den Entfall zur Pflicht der Dokumentation bei Kleinmengen
- Aufnahme eines Ankreuzfeld Erzeuger oder Besitzer
- Hinweis, dass die Abfallfraktionen nur anzugeben sind, die beim jeweiligen
Erzeuger oder Besitzer anfallen/bei der Baumaßnahme anfallen
- Ersetzen des Wortes „Divisor“ durch „Umrechnungsfaktor“
- Ersetzen des Wortes „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“
- Dokumentation der gewerblichen Siedlungsabfälle
- Feld zur Eintragung des Kalenderjahres
Die Änderungen berücksichtigen die genannten Ergebnisse aus dem
Praxischeck.
45. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 (Anlage 2 GewAbfV)
Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 4 Absatz 5“ zu streichen.
b) Der Nummer 1 ist folgender Absatz voranzustellen:
„Die Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn Erzeuger oder Besitzer die
anfallenden Abfälle gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück
anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen
Abfallbehältern erfassen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 6
...
Die Dokumentation wird erstellt vom:
Erzeuger ☐ Besitzer ☐ für das Kalenderjahr [ ]
Die Angaben zum Erzeuger oder Besitzer stimmen mit denen der
Dokumentation über getrennt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle überein:
☐“
c) In der Überschrift von Nummer 1 ist das Wort „Betrieb“ durch die Wörter
„Erzeuger oder Besitzer“ zu ersetzen.
d) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 3 Absatz 2 und § 4
Absatz 1 GewAbfV“ zu streichen.
bb) In Nummer 2.2 ist in der Kopfzeile der Tabelle die Spalte 2 wie
folgt zu ändern:
aaa) Das Wort „Divisor“ ist durch das Wort
„Umrechnungsfaktor“ zu ersetzen.
bbb) Fußnote 2 ist zu streichen.
e) In Nummer 3 sind in der Überschrift die Wörter „gemäß § 4
Absatz 3 GewAbfV“ zu streichen.
Begründung:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz hat die Anlagen zur Dokumentation der getrennten
Sammlung einem Praxischeck unterzogen. Es wurden betroffene Unternehmen sowie
zuständige Behörden zur Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Anlagen in der
Praxis befragt. Die Betroffenen haben die Anlagen dazu exemplarisch
ausgefüllt bzw. bearbeitet und insbesondere folgende Vorschläge zur Verbesserung
unterbreitet:
- Streichung der §§ in den Überschriften zur besseren Lesbarkeit
- Hinweis auf den Entfall zur Pflicht der Dokumentation bei Kleinmengen
- Aufnahme eines Ankreuzfeld Erzeuger oder Besitzer
- Hinweis, dass die Abfallfraktionen nur anzugeben sind, die beim jeweiligen
Erzeuger oder Besitzer anfallen/bei der Baumaßnahme anfallen
- Ersetzen des Wortes „Divisor“ durch „Umrechnungsfaktor“
- Ersetzen des Wortes „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“
- Dokumentation der gewerblichen Siedlungsabfälle
- Feld zur Eintragung des Kalenderjahres
...
Die Änderungen berücksichtigen die genannten Ergebnisse aus dem
Praxischeck.
46. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 (Anlage 4 GewAbfV)
Anlage 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 8 Absatz 3“ zu streichen.
b) Vor Nummer 1 ist nach dem Satz „Diese Dokumentation ist pro Bau- oder
Abbruchmaßnahme auszufüllen.“ folgender Absatz einzufügen: „Die
Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn weniger als 10 m³ Bau- und
Abbruchabfälle bei der Bau- oder Abbruchmaßnahme insgesamt anfallen.
Die Dokumentation wird erstellt vom:
Erzeuger ☐ Besitzer ☐
Bei der Maßnahme handelt es sich um eine/n:
Neubau ☐ Sanierung ☐ Abriss ☐“
c) In der Überschrift von Nummer 1 ist der das Wort „Betrieb“ durch die
Wörter „Erzeuger oder Besitzer“ zu ersetzen.
d) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 8 Absatz 1 GewAbfV“ zu
streichen.
bb) In der Tabelle ist die Kopfzeile jeweils wie folgt zu ändern:
aaa) In Spalte 2 sind nach dem Wort „Abfallfraktion“ die Wörter
„(auszufüllen, soweit diese bei der Maßnahme anfallen)“
anzufügen.
bbb) Spalte 4 ist wie folgt zu ändern:
aaaa) Das Wort „Divisor“ ist durch das Wort
„Umrechnungsfaktor“ zu ersetzen.
bbbb) Fußnote 2 ist zu streichen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 19
...
e) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
GewAbfV“ zu streichen.
bb) In der Aufzählung sind die Wörter „den beabsichtigten Verbleib des
Abfalls“ durch die Wörter „den Namen und die Anschrift des
Betreibers der Anlage, der die Abfälle zugeführt werden sollen“ zu ersetzen.
f) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
GewAbfV“ zu streichen.
bb) In Satz 2 ist das Wort „Anlage 5“ durch die Wörter „Dokumentation
über gemischt gesammelte Bau- und Abbruchabfälle“ zu ersetzen.
Folgeänderung zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
Vierfachbuchstabe bbbb:
Die bisherige Fußnote 3 wird zu Fußnote 2.
Begründung:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz hat die Anlagen zur Dokumentation der getrennten
Sammlung einem Praxischeck unterzogen. Es wurden betroffene Unternehmen sowie
zuständige Behörden zur Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Anlagen in der
Praxis befragt. Die Betroffenen haben die Anlagen dazu exemplarisch
ausgefüllt bzw. bearbeitet und insbesondere folgende Vorschläge zur Verbesserung
unterbreitet:
- Streichung der §§ in den Überschriften zur besseren Lesbarkeit
- Hinweis auf den Entfall zur Pflicht der Dokumentation bei Kleinmengen
- Aufnahme eines Ankreuzfeld Erzeuger oder Besitzer
- Hinweis, dass die Abfallfraktionen nur anzugeben sind, die beim jeweiligen
Erzeuger oder Besitzer anfallen/bei der Baumaßnahme anfallen
- Ersetzen des Wortes „Divisor“ durch „Umrechnungsfaktor“
- Ersetzen des Wortes „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“
- Dokumentation der gewerblichen Siedlungsabfälle
- Feld zur Eintragung des Kalenderjahres
- Ankreuzfeld Neubau, Umbau, Sanierung
Die Änderungen berücksichtigen die genannten Ergebnisse aus dem
Praxischeck.
...
47. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 und 16 (Anlage 5 GewAbfV)
Anlage 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 9 Absatz 6“ zu streichen.
b) Vor Nummer 1 ist nach dem Satz „Diese Dokumentation ist pro Bau- oder
Abbruchmaßnahme auszufüllen.“ folgender Absatz einzufügen: „Die
Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn weniger als 10 m³ Bau- und
Abbruchabfälle bei der Bau- oder Abbruchmaßnahme insgesamt anfallen.
Die Dokumentation wird erstellt vom:
Erzeuger ☐ Besitzer ☐
Bei der Maßnahme handelt es sich um eine/n:
Neubau ☐ Sanierung ☐ Abriss ☐
Die Angaben zum Erzeuger oder Besitzer stimmen mit denen der
Dokumentation über getrennt gesammelte Bau- und Abbruchabfälle überein: ☐“
c) In der Überschrift von Nummer 1 ist das Wort „Betrieb“ durch die Wörter
„Erzeuger oder Besitzer“ zu ersetzen.
d) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift sind die Wörter „nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1
GewAbfV“ zu streichen.
bb) In Nummer 2.1 sind in der Fußnote 1 in Satz 1 die Wörter „nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewAbfV“ zu streichen.
cc) In Nummer 2.2 ist in der Kopfzeile der Tabelle die Spalte 2 wie folgt zu
ändern:
aaa) Das Wort „Divisor“ ist durch das Wort „Umrechnungsfaktor“
zu ersetzen.
bbb) Fußnote 2 ist zu streichen.
e) In Nummer 3 sind in der Überschrift die Wörter „gemäß § 9
Absatz 4 GewAbfV“ zu streichen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 19
Begründung:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz hat die Anlagen zur Dokumentation der getrennten
Sammlung einem Praxischeck unterzogen. Es wurden betroffene Unternehmen sowie
zuständige Behörden zur Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Anlagen in der
Praxis befragt. Die Betroffenen haben die Anlagen dazu exemplarisch
ausgefüllt bzw. bearbeitet und insbesondere folgende Vorschläge zur Verbesserung
unterbreitet:
- Streichung der §§ in den Überschriften zur besseren Lesbarkeit
- Hinweis auf den Entfall zur Pflicht der Dokumentation bei Kleinmengen
- Aufnahme eines Ankreuzfeld Erzeuger oder Besitzer
- Hinweis, dass die Abfallfraktionen nur anzugeben sind, die beim jeweiligen
Erzeuger oder Besitzer anfallen/bei der Baumaßnahme anfallen
- Ersetzen des Wortes „Divisor“ durch „Umrechnungsfaktor“
- Ersetzen des Wortes „Betrieb“ durch die Wörter „Erzeuger oder Besitzer“
- Dokumentation der gewerblichen Siedlungsabfälle
- Feld zur Eintragung des Kalenderjahres
- Ankreuzfeld Neubau, Umbau, Sanierung
Die Änderungen berücksichtigen die genannten Ergebnisse aus dem
Praxischeck.]
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