Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
[Bundesrat Drucksache 256/1/25
01.07.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wo - AV - Fz - In - U - Vk - Wi
zu Punkt … der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus
und zur Wohnraumsicherung
Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und
Raumordnung (Wo),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 1a Absatz 6 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 1a Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Immissionsrichtwerte und Messverfahren der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt
durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind als Orientierungshilfe
in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind zu wahren.“‘
Wo
...
Begründung:
Der neu einzufügende § 1a Absatz 6 BauGB soll Lärmschutzfestsetzungen
erleichtern.
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gilt nach ihrer
Ziffer 1 unmittelbar nur für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen. Darüber hinaus
wird sie von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit von
Wohnbauvorhaben im Genehmigungsverfahren bindend herangezogen, wenn
die Wohnbebauung an entsprechende Anlagen heranrückt. Rechtlicher
Anknüpfungspunkt ist das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15
Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO). In dessen Anwendungsbereich legt die
TA Lärm anhand der Gebietsarten der Baunutzungsverordnung die
Zumutbarkeitsschwelle von Lärmeinwirkungen fest.
Die Bauleitplanung ist demgegenüber weder durch § 15 Absatz 1 BauNVO
noch durch die TA Lärm unmittelbar gebunden. Vielmehr wird die TA Lärm
im Rahmen der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB als Orientierungshilfe
herangezogen. Es werden hierbei nicht nur die Interessen an einem
ausreichenden Lärmschutz in den Blick genommen, sondern auch andere, in § 1 Absatz 6
BauGB nicht abschließend aufgezählte Belange wie beispielsweise gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Allgemeinen, die ausreichende Belichtung
und Besonnung, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange
der Baukultur und so weiter. Soweit vorhandene Nutzungskonflikte nach dem
Ergebnis der planerischen Abwägung im Wege von Festsetzungen
zugeschnitten auf die konkrete Planungssituation abschließend gelöst werden, ist für die
Anwendung des Rücksichtnahmegebotes rechtlich kein Raum mehr und damit
fehlt es auch an einem rechtlichen Anknüpfungspunkt für das Heranziehen der
TA Lärm. Dies soll durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 1a BauGB-E
verdeutlicht werden.
Zudem unterstreicht die vorgeschlagene Ergänzung die im Gesetzentwurf neu
aufgenommene Möglichkeit der Festsetzung von Werten zum Schutz vor
Geräuschimmissionen in Abweichung von der TA Lärm (§ 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E). Mit der vorgeschlagenen
Ergänzung soll den Gemeinden explizit verdeutlicht werden, dass die TA Lärm
(lediglich) Orientierungshilfe in der bauleitplanerischen Abwägung ist und
daher Spielraum in der konkreten Abwägungsentscheidung besteht.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 1a Absatz 6 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 1a Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Schädliche Umwelteinwirkungen sind durch Zuordnung der für
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen oder durch andere geeignete
Wo
...
Maßnahmen soweit wie möglich zu vermeiden.“‘
Begründung:
Insbesondere im Rahmen der Innenentwicklung soll die kleinräumige
Mischung von Wohnen und Arbeiten erleichtert werden. Bislang gilt nach dem
immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG, dass
Flächen für bestimmte Nutzungen so angeordnet werden müssen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich
vermieden werden. Diese räumliche Trennung von störenden Gewerbe- und
Industriegebieten und Wohngebieten beziehungsweise ähnlichen
schutzbedürftigen Nutzungen bleibt weiterhin geboten. Das gilt insbesondere für Betriebe,
die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen. Mit der
vorgeschlagenen Erweiterung des § 1a BauGB soll grundsätzlich die Prämisse, dass
schädliche Umwelteinwirkungen zunächst durch Trennung unverträglicher Nutzungen
vermieden werden sollen, ergänzt werden. Gleichberechtigt zur Trennung
sollen danach auch andere geeignete – vornehmlich bauliche oder technische –
Maßnahmen zum Einsatz kommen dürfen.
Damit wird ein Beitrag zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen
§ 50 BImSchG und der Bodenschutzklausel des § 1a Absatz 2 BauGB
geleistet, nach denen einerseits eine Flächeninanspruchnahme für die räumliche
Trennung einander störender Nutzungen und andererseits ein sparsamer
Flächenverbrauch gefordert sind. In der Bauleitplanungspraxis zur
Innenentwicklung zeigt sich zunehmend, dass diese beiden Anforderungen nicht
gleichermaßen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt werden können.
Dies stellt ein bedeutendes Hemmnis für die städtebaulich angestrebte
nutzungsdurchmischte Stadt der kurzen Wege dar, welches mit der
vorgeschlagenen Änderung gemindert werden soll.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa nach der Angabe „Geräuschimmissionen“ die Angabe „,
einschließlich Innenraumpegel in Aufenthaltsräumen,“ einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des neu gefassten § 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E soll klargestellt werden,
dass zum Schutz vor Geräuschimmissionen nicht nur Außenwerte, sondern
auch Innenraumpegel festgesetzt werden dürfen. Dies dient der
Konkretisierung sowie der Rechtssicherheit von Festsetzungen zum passiven Schallschutz
in Bebauungsplänen, mit denen bestimmte niedrige Innenraumpegel gewähr-
Wo
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leistet werden sollen. Zudem soll damit klargestellt werden, dass kombinierte
Festsetzungen zulässig sind, die zum einen erhöhte
Außenimmissionsrichtwerte vorschreiben und zum anderen als lärmtechnische Kompensation
ausreichend niedrige Innenraumpegel durch besondere passive
Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel „Hamburger Fenster“) vorsehen.
Insgesamt soll durch die Ermächtigung zur Anwendung von
Innenraumpegelfestsetzungen in verdichteten und nutzungsgemischten Räumen eine
Erleichterung bei der Lösung von Lärmkonflikten erreicht werden, um dringend
benötigten Wohnraum im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung zu befördern.
Im Rahmen der planerischen Ausgestaltung (Abwägungsgebot) bleibt natürlich
zu beachten, dass Maßnahmen wie Nutzungszuordnung, aktiver Schallschutz,
Baukörperstellung, Grundrissgestaltung und ganz allgemein des
architektonischen Selbstschutzes grundsätzlich prioritär zu berücksichtigen sind und ein
aus Gesundheitsschutzgründen gebotenes Lärmschutzniveau weiterhin
gewährleistet bleibt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa BauGB) und Nummer 8 (§ 216a BauGB)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 Buchstabe a ist in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa die Angabe „wobei in begründeten Fällen
Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift
vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, zulässig sind,“ zu streichen.
b) Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die vorgesehene
Abweichungsmöglichkeit von der TA Lärm bei der Festsetzung von Werten zum Schutz vor
Geräuschimmissionen gestrichen. In der Gesetzesbegründung wird angedeutet,
dass die Abweichung von den Anforderungen der TA Lärm insbesondere darin
bestehen soll, bei höheren zulässigen Außenlärmpegeln den gesundheitlichen
Lärmschutz über passiven Lärmschutz und eine Begrenzung der
Innenraumpegel sicherzustellen. Dies entspricht aber nicht der Ausrichtung des Bun-
* Hauptempfehlung zu Ziffer 7
U
bei
Annahme
entfallen
Ziffern
5 bis 7
und
Ziffer 14
und
Ziffer 15
...
desimmissionsschutzgesetz (BImSchG), welches zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen den Schutz vor Umgebungslärm vorsieht. Es beschränkt
sich ausdrücklich nicht auf den Schutz von Wohnräumen. Damit sollen auch
die für den Gesundheitsschutz und die Lebensqualität wichtigen
Außenbereiche vor Umgebungslärm geschützt werden. Bei einer Verlärmung von
Außenbereichen sind gesunde Wohnverhältnisse nicht gegeben.
Eine Abschwächung des von der TA Lärm gebotenen Schutzniveaus der
TA Lärm durch eine Abweichungsmöglichkeit in Bebauungsplänen ist aus
lärmschutzfachlicher Sicht zur Beseitigung oder Vermeidung von
Lärmkonflikten ungeeignet. Der Regelungsrahmen der TA Lärm enthält über die im
Regelfall einschlägigen gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte hinaus bereits
Regelungen zur Einzelfallbeurteilung (z. B. Nr. 6.7. Gemengelage, Nr. 3.2.2
Sonderfallprüfung). Dies wird auch in der Begründung des vorliegenden
Gesetzentwurfs ausgeführt. Insofern bietet die TA Lärm bereits die Möglichkeit
für die angeführte, aus städtebaulicher Sicht notwendige Flexibilisierung und
„Feinsteuerung“.
Zu Buchstabe b:
Der neue § 216a BauGB-E bezieht sich nur auf Bebauungspläne nach § 9
Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E, in denen die
festgesetzten Werte von denen der TA Lärm abweichen. Es ist somit eine
Folgeänderung, die bei Zustimmung zum Änderungsantrag erforderlich ist.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa die Angabe „in begründeten Fällen“ zu streichen.
Begründung:
Für alle Festsetzungen eines Bebauungsplans sind städtebauliche Gründe
Voraussetzung (§ 9 Absatz 1 BauGB), diese sind in einer Begründung
auszuführen (§ 2a BauGB). Die zusätzliche Hervorhebung der Begründungsanforderung
in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E
impliziert, dass es sich bei Anwendung dieser Ermächtigungsnorm um eine
besondere Begründungspflicht handeln könnte, wodurch eine Rechtsunsicherheit
geschaffen würde. Die Textstelle ist daher zu streichen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Wo
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 4
Wo
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 4
...
Doppelbuchstabe aa die Angabe „von der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch
Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „vom
Immissionsschutzrecht “ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Festsetzung von Werten zum
Schutz vor Geräuschimmissionen erlaubt lediglich eine Abweichung von der
TA Lärm. Da es in der Praxis bei der heranrückenden Wohnbebauung nicht nur
zu Lärmkonflikten mit Anlagen und Betrieben, die der TA Lärm unterfallen,
kommt, ist eine allgemeine Öffnung der Abweichungsmöglichkeit von
lärmtechnischen Regelwerken des Immissionsschutzrechts notwendig. Dadurch
können auch Lärmkonflikte unter anderem mit bestehenden Sport- oder
Freizeitanlagen einer geeigneten Lösung zugeführt werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa BauGB)*
Die Bundesregierung wird gebeten, im Zuge der Überarbeitung des BauGB die
in Hamburg bereits praktizierten Lösungen zur Abweichung von der Vorgabe
der TA Lärm, wonach Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für
Immissionsorte außerhalb von Gebäuden festgelegt werden, nicht
voraussetzungslos zuzulassen, sondern den Vorschlag des § 9 Absatz 1 Nummer 23
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E insoweit zu konkretisieren, als dass die
Hamburger Lösung konkret abgesichert wird.
Hamburg hat zur Konfliktbewältigung bei nächtlichen Lärmbelästigungen mit
Industrie- und Gewerbelärm eine Innenraumpegellösung (sogenanntes
„Hamburger Fenster“) entwickelt. Diese Lösung wird unter engen Voraussetzungen
im Rahmen der Bebauungsplanung sowie in der Genehmigungs- und
Überwachungspraxis zugrunde gelegt. Es darf dabei zu keiner Absenkung des
allgemeinen Schutzniveaus kommen und der passive Lärmschutz darf nur als ultima
ratio eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen ausgeschöpft worden sind.
Die Zulassung solcher Lärmschutzmaßnahmen wird an folgende
Voraussetzungen geknüpft:
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
U
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 4
...
- heranrückende Wohnbebauung im Rahmen der Innenentwicklung,
- prioritäre Schutzmaßnahmen reichen nicht aus,
- lärmgeschützte Außenwohnbereiche müssen zur Verfügung stehen
(Einhaltung des jeweiligen Tagimmissionswertes der TA Lärm auf mindestens
einem Außenwohnbereich einer Wohnung),
- Festsetzung der Lärmschutzmaßnahmen in einem Bebauungsplan nach
Abwägung aller Belange, um anspruchsvolle Innenraumpegel
sicherzustellen (30 dB(A) nachts bei teilgeöffnetem Fenster).
Begründung:
Die in der Gesetzesbegründung angesprochene Lösung, die in Hamburg
praktiziert wird, beruht auf bestimmten Voraussetzungen: Eine Abweichung von der
Vorgabe der TA Lärm, wonach Immissionsrichtwerte für den
Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden festgelegt werden, ist nach
Auffassung Hamburgs möglich, wenn auf der lärmzugewandten Seite
sogenannte „Hamburger Fenster“ oder ähnliche Fensterkonstruktionen verbaut
werden, welche ein entsprechend nachzuweisendes Schalldämmmaß zur
Wahrung des Innenpegels von max. 30 dB(A) aufweisen, und zudem eine
lärmabgewandte Gebäudeseite existiert, die die Ausrichtung von Wohnräumen und
halböffentlichen Außenbereichen (Balkone, Terrassen) ermöglicht. Diese
Voraussetzungen werden in dem Vorschlag des § 9 Absatz 1 Nummer 23
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E nicht festgeschrieben, so dass die
Abweichungsmöglichkeit von der TA Lärm die in Hamburg praktizierte Lösung
überschreitet beziehungsweise voraussetzungslos ausweitet.
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
,b) In Nummer 24 wird die Angabe „Geräusche, wobei die Vorgaben des
Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;“ durch die Angabe „Geräusche;“
ersetzt.‘
Begründung:
Durch die beabsichtigte Neuregelung des § 9 Nummer 24 BauGB-E sollen
nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Festsetzungsmöglichkeiten der
Bauleitplanung erweitert und so deren Rechtssicherheit erhöht werden, wenn
die Festsetzung von Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen nach den
Wo
...
mit dem Bauleitplan verfolgten Zielen städtebaulich erforderlich ist.
Der insoweit intendierte Vorrang der Bauleitplanung gegenüber der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) läuft allerdings durch die
zugunsten des Immissionsschutzrechts normierte Unberührtheitsklausel in § 9
Absatz 1 Nummer 24 BauGB letzter Halbsatz ins Leere. Diese ist daher zu
streichen. Ansonsten ist weiterhin zweifelhaft, ob den Gemeinden in ihren
Bebauungsplänen Maßnahmen des passiven Lärmschutzes - als ultima ratio-
Konfliktlösung von an Gewerbe heranrückender konfligierender
Wohnbebauung - rechtlich möglich sind.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Parallelität von Bau- und
Immissionsschutzrecht verstärkt diese Rechtsunsicherheit. Dies soll durch die
vorgeschlagene Änderung verhindert werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 31 Absatz 3 Satz 2 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 31 Absatz 3 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Es besteht die Gefahr, dass die geplante Ergänzung bei § 31 Absatz 3 Satz 2
BauGB-E um einen („überschlägigen“) Prüfauftrag betreffend „voraussichtlich
zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen“ die mit dem „Bauturbo“
intendierte Beschleunigungswirkung im Verwaltungs- und Kommunalvollzug
massiv in Frage stellt und damit kontraproduktiv ist. Es ist mit erheblichen
Verzögerungen und bürokratischen Hindernissen im Genehmigungsprozess zu
rechnen und stellt insoweit sogar eine Verschlechterung gegenüber der jetzigen
Rechtslage dar.
§ 31 Absatz 3 Satz 2 BauGB-E ist daher zu streichen.
In europarechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass auch die seit dem Jahr 2021
geltende Regelung des § 31 Absatz 3 BauGB eine in jedem Fall erforderliche
verpflichtende Umweltprüfung nicht beinhaltete. Die Umsetzung der SUP-
Richtlinie kann auch über die Subsumtion unter öffentliche Belange erfolgen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 34 Absatz 3a BauGB, § 34 Absatz 3b
BauGB)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
„b) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren
vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der nähe-
Wo
Wo
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 11
...
ren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist und das Vorhaben dem Wohnungsbau oder der
Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines
zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs dient. Satz 1 findet
keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen
auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen
Gemeinden haben können.“
Begründung:
§ 34 Absatz 3a BauGB ermöglicht Abweichungen vom Erfordernis des
Einfügens für Vorhaben im Bestand für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Zusätzlicher Wohnraum kann dabei im unbeplanten Innenbereich ohne
Aufstellung eines Bebauungsplans ermöglicht werden. Der Antrag stellt sicher,
dass keine Regelungslücken bei Erweiterungen bestehen, sodass auch durch die
Erweiterung von Nicht-Wohngebäuden, zum Beispiel Supermärkten,
Wohnraum entstehen kann. Diese Möglichkeit könnte besonders in Gebieten mit
einer angespannten Wohnraumlage genutzt werden, da dort jedwede Wohnung
benötigt wird.
Tatbestandsvoraussetzung bleibt das Erfordernis der Zustimmung der
Gemeinde. Die Zustimmung kann auch an Bedingungen geknüpft werden. Das
Erfordernis der Zustimmung sichert die städtebaulichen Vorstellungen und
Planungen. Auch muss die Abweichung mit nachbarlichen Interessen und den
öffentlichen Belangen vereinbar sein.
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 34 Absatz 3b BauGB)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist in § 34 Absatz 3b nach der Angabe
„werden, wenn“ die Angabe „die Abweichung voraussichtlich keine
zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat,“ einzufügen.
Begründung:
Das derzeitige Einfügegebot schützt die Freiflächenstruktur und deren
Funktionen im betroffenen Gebiet nicht ausreichend. Bei der Beurteilung der Eigenart
des Gebietes bleiben wichtige Naturgüter unberücksichtigt, und das
Landschaftsbild wird lediglich eingeschränkt im Hinblick auf eine „Verunstaltung“
betrachtet. Dabei wird eine Verunstaltung in der Regel verneint, wenn das
Vorhaben in Art und Maß als „einfügbar“ gilt. Sollte zukünftig sogar auf das
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entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 10
...
Einfügen verzichtet werden können, ist mit einem noch stärkeren Verlust an
Freiflächenfunktionen und damit verbundenen ökologischen und
landschaftlichen Werten zu rechnen. Die Anpassung von § 34 BauGB-E gewährleistet den
Schutz der Freiflächen und ihrer Funktionen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Betriebsfläche
einnimmt,“ die Angabe „wobei Wohnraum bereits dann einem Betrieb dient,
wenn er für die Bewirtschaftung des Betriebes dauerhaft förderlich ist,“
eingefügt.‘
Begründung:
Die angestrebte Änderung trägt den veränderten Rahmenbedingungen in der
Landwirtschaft (längere Lebenserwartung, verbunden mit mehreren
Altenteiler-Generationen) sowie deren veränderte Strukturen (größere Betriebe,
teilweise als Familien GbR geführt) Rechnung und schafft zugleich eine
Entlastung des innerörtlichen Wohnungsmarktes. Nach der Rechtsprechung ist ein
zweites Altenteilerhaus im Außenbereich zulässig, wenn es für den Betrieb
förderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1994 – 4 B 120/94), dennoch
werden bisweilen nur selten Genehmigungen durch die örtlich zuständigen
Behörden erteilt. Dies gilt auch für ein zweites Betriebsleiterhaus.
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 36a BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
§ 36a BauGB-E die optionale Beteiligung der Behörden zu ergänzen ist. Die
Regelung sieht derzeit nur die optionale Beteiligung der Öffentlichkeit vor.
Durch die Möglichkeit, Fachbehörden im Rahmen des
Zustimmungserfordernisses einzubinden, wird das Verfahren erheblich beschleunigt, da dies bereits
frühzeitig mögliche Anforderungen der Fachbehörden aufzeigen kann und
dadurch andererseits die gemeindliche Entscheidungsfindung verbessert wird.
Begründung:
Ohne eine optionale Beteiligung der Fachbehörden ist davon auszugehen, dass
erst im anschließenden Genehmigungsverfahren die Problematiken durch die
Fachbehörden benannt werden und dies dann zu erheblichen Verzögerungen
AV
Wo
...
führt. Die Beteiligungsmöglichkeit der Fachbehörden erhöht zudem die
Planungs- und Investitionssicherheit für den Bauherrn. Auch ist davon
auszugehen, dass es zu einer Reduzierung juristischer Anfechtung durch
Umweltverbände führen kann, wenn die Gemeinde vorab die Möglichkeit hat, zum
Beispiel die Naturschutzbehörde zu beteiligen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 216a BauGB)
Artikel 1 Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung in § 216a BauGB-E regelt zum einen den
Prozess der behördlichen Entscheidung über immissionsschutzrechtliche
Anordnungen über Lärmschutzmaßnahmen bei Emittenten, in deren Nähe eine
Wohnbebauung herangerückt ist, welche auf einem Bebauungsplan beruht, der
Festsetzungen von Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen nach der
vorgeschlagenen neuen Ermächtigung in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa BauGB-E enthält und der durch gerichtliche Entscheidung
für unwirksam erklärt worden ist. Zum anderen wird geregelt, dass
immissionsschutzrechtliche Anordnungen nur erlassen werden, wenn sich die
Gemeinde, der Vorhabenträger oder ein anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter
zur Kostenübernahme für die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen bereit
erklärt.
Grundsätzlich erscheint es dogmatisch zweifelhaft, Regelungen zum
Verwaltungsvollzug, die das Immissionsschutzrecht betreffen, im Baugesetzbuch zu
regeln. Regelungssystematisch würde eine entsprechende Regelung in die TA
Lärm direkt gehören, welche bereits die Prüfmaßstäbe für die Erteilung von
nachträglichen Anordnungen nach § 17 beziehungsweise § 24 BImSchG in den
Nummern 5.1 und 5.2 regelt.
Zudem könnte vor allem die Regelung zur Kostentragungspflicht die
Festsetzung von Geräuschimmissionswerten nach dem neuen § 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E deutlich erschweren, da
voraussichtlich ein Interesse von planenden Gemeinden und/oder
Immissionsschutzbehörden daran besteht, die Kostentragungspflicht vor Feststellung des
Bebauungsplans zu regeln. Hierbei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der
Feststellung des Bebauungsplans die Höhe der Kosten für etwaig in der
Zukunft erforderliche Lärmschutzmaßnahmen beim Emittenten kaum absehbar
sein wird. Dies könnte mindestens zu deutlichen Verzögerungen im
Planverfahren führen, wenn nicht sogar zu einem gänzlichen Verzicht auf
Festsetzungen von Geräuschimmissionswerten.
Insgesamt besteht allerdings überhaupt kein Bedarf für die vorgeschlagene
Regelung in § 216a BauGB-E. Sofern ein Bebauungsplan Festsetzungen zu
Geräuschimmissionswerten abweichend von der TA Lärm enthält, werden diese
nicht voraussetzungslos erfolgen können. Erforderlich wären kompensatorische
Wo
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 4
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 15
...
Lärmschutzmaßnahmen an der Wohnbebauung, um gesunde Wohnverhältnisse
zu wahren. Unter anderem das Instrument zur Sicherung von ausreichend
niedrigen Innenraumpegeln mit Hilfe von besonderen Fensterkonstruktionen wäre
hierfür geeignet.
Im Zuge der Bauantragstellung für das Wohngebäude wären Nachweise zum
Schallschutz zu erbringen, die auch die Umsetzung von
Lärmschutzmaßnahmen an der Wohnbebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans
zum Inhalt haben. Damit wäre in den Bauakten die Umsetzung der
Maßnahmen dokumentiert. Ergänzend könnten die schalltechnischen Nachweise auch
zu den Immissionsschutzakten des jeweiligen Emittenten genommen werden.
Für den Fall der späteren Unwirksamkeit des der heranrückenden
Wohnbebauung zugrundeliegenden Bebauungsplans sind im Falle der Prüfung von
nachträglichen Anordnungen zum Lärmschutz die Maßstäbe der TA Lärm
heranzuziehen. Gemäß Nummer 3.2.2 TA Lärm ist bei besonderen Umständen eine
Sonderfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist zu prüfen, ob der besondere
Umstand wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben kann, ob die
emittierende Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt.
Ein besonderer Umstand wäre darin gegeben, dass die von
Geräuschimmissionen betroffene Wohnbebauung Lärmschutzmaßnahmen entsprechend der
unwirksam gewordenen Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt hat, und
damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Dementsprechend wären immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegen den Emittenten
nicht erforderlich und es bedarf auch keiner Regelung zur
Kostentragungspflicht. Über den beschriebenen Mechanismus der Sonderfallprüfung gemäß
Nummer 3.2.2 TA Lärm ist dementsprechend hinreichend abgesichert, dass
den Emittenten keine Lasten durch die heranrückende Wohnbebauung für den
Fall der Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans drohen.
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 216a BauGB)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, inwieweit die Heilungsmöglichkeiten auch auf
Geruchsimmissionen erstreckt werden können. Dies gilt insbesondere für solche
Bebauungspläne für Anlagen zur Tierhaltung, in denen Festsetzungen zu
Geruchsimmissionen erfolgt sind.
AV
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 4
oder
Ziffer 14
...
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e BauGB)*
Artikel 1 Nummer 9 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung des § 246e BauGB-E verfolgt das Ziel, unter Zurückstellung der
Anforderungen des Baugesetzbuchs sowie aufgrund des Baugesetzbuchs
erlassener Vorschriften Wohnraum auch ohne die Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplans zu ermöglichen. Eine solche Regelung weicht von den
Grundsätzen der Bauleitplanung ab und verhindert somit eine aktive und
umfassende Befassung mit den teilweise konträren Interessen und Belangen im
Rahmen der Bauleitplanung. Insbesondere erreicht das in § 246e Absatz 1
Satz 1 BauGB-E genannte Würdigungsgebot nicht ansatzweise das generelle
planerische Berücksichtigungsgebot des § 1 BauGB in Bezug auf die
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, des Hochwasserschutzes sowie
des Gesundheitsschutzes (v a. durch Lärm und sonstige Emissionen). Darüber
hinaus führt die Befristung dieser Möglichkeit bis 31. Dezember 2030
zwangsläufig zu Folgeproblemen, die aufgrund der dann geschaffenen Tatsachen
kaum zu lösen sind.
Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten im Außenbereich (§ 78 Absatz 1 WHG) wird durch den neuen
§ 246e BauGB-E ausgehebelt. Nach der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal
sollte im Rahmen des Entwurfs des Hochwasserschutzgesetzes III im Gegensatz
dazu eine Verschärfung des § 78 Absatz 1 WHG erfolgen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 1 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 9 § 246e Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „31.
Dezember 2030“ die Angabe „jenseits von Hafengebieten gemäß § 11 der
Baunutzungsverordnung“ einzufügen.
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfs weist darauf hin, dass „durch
heranrückende Wohnbebauung an Einrichtungen der Verkehrsinfrastruktur wie etwa
an Hafengebiete oder Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs oder
andere verkehrliche Anlagen […] deren Entwicklungsmöglichkeiten behindert
werden [können]; entsprechende Vorhaben wären daher mit den öffentlichen
Belangen nicht vereinbar.“ Damit besteht die Gefahr, dass die angestrebte
Gesetzesänderung der Maßnahme in der Nationalen Hafenstrategie zum Schutz
der Häfen vor heranrückender Wohnbebauung widerspricht.
* Hauptempfehlung zu Ziffer 18, Ziffer 21 und Ziffer 23
U
bei
Annahme
entfallen
Ziffern
17 bis 31
Vk
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
...
Häfen durchlaufen derzeit eine tiefgreifende Transformation. Sie wandeln sich
von Umschlagsorten von beispielsweise Kohle, Mineralölen und Erzen zu
Umschlagsorten von neuen Energieträgern, Bauteilen für Windkraftanlagen und
Produkten der Kreislaufwirtschaft. Sie sind für eine künftige resiliente
Versorgung der die See- und Binnenhäfen umgebenden Region mit Gütern für die
Wirtschaft und Bevölkerung unerlässlich. Darüber hinaus sind Häfen jetzt und
auch künftig Produktions- und Umschlagsorte für Lebensmittel und
militärische Güter. Daher sollte im Gesetz geregelt werden, dass Hafengebiete wegen
ihrer überragenden Versorgungsfunktion vor heranrückender Wohnbebauung
geschützt sind, damit die Umschlags- und Produktionstätigkeit auch dauerhaft
ihre städtebauliche Berechtigung hat.
18. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 BauGB)*
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 246e wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „erlassenen Vorschriften“ die
Angabe „mit Ausnahme der Vorgaben des § 35 BauGB“ einzufügen.
b) Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung des § 246e BauGB-E verfolgt das Ziel, unter bestimmten
Voraussetzungen des § 246e BauGB-E von den generellen Vorgaben des
Baugesetzbuchs sowie aufgrund des Baugesetzbuchs erlassener Vorschriften zu
Gunsten der Schaffung von Wohnraum befristet bis 31. Dezember 2030
abzuweichen. Eine solche Regelung ermöglicht die unkontrollierte Zersiedelung des
Außenbereichs und gefährdet hierdurch den Außenbereichsschutz.
Insbesondere sind die Anforderungen von § 246e Absatzes 3 BauGB-E nicht geeignet den
Außenbereichsschutz sicherzustellen, weil die Begrenzung auf räumlich
zusammenhängende Flächen entsprechend der Gesetzbegründung auch Flächen
einschließt, die einen gewissen Abstand zu den Gebieten nach § 30 Absatz 1,
Absatz 2 und § 34 BauGB aufweisen. Eine solche unbestimmte Regelung
widerspricht dem Grundsatz auf sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie
dem Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung. Schließlich verursacht
eine entsprechende Wohnraumausweitung in den Außenbereich aufgrund der
hierdurch entstehenden zusätzlichen Immissionsorte ein unkalkulierbares
Risiko für die eigentlich nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben, insbesondere
Anlagen zum Ausbau erneuerbarer Energien.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 16, Hauptempfehlung zu Ziffer 21 und Ziffer 23
U
entfällt bei
Annahme
von Ziffer
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 20
bis
Ziffer 25
...
19. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 BauGB)*
In Artikel 1 Nummer 9 ist in § 246e Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 zu streichen.
Begründung:
Die geplante Ergänzung von Satz 2 und Satz 3 in § 246e Absatz 1 BauGB-E
stellt die mit dem „Bauturbo“ intendierte Beschleunigungswirkung für den
Verwaltungs- und Kommunalvollzug massiv in Frage und ist damit
kontraproduktiv. Es ist mit erheblichen Verzögerungen und bürokratischen Hindernissen
im Genehmigungsprozess zu rechnen. Die Ergänzung ist daher zu streichen.
In europarechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass auch die seit dem Jahr 2021
geltende Regelung des § 31 Absatz 3 BauGB eine in jedem Fall erforderliche
verpflichtende Umweltprüfung nicht beinhaltete. Die Umsetzung der SUP-
Richtlinie kann auch über die Subsumtion unter öffentliche Belange erfolgen.
Die geplante Ergänzung von Satz 2 und Satz 3 in § 246e Absatz 1 BauGB-E ist
daher nicht erforderlich.
20. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 3 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 246e Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 zu
ersetzen:
„(3) Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.“
Begründung:
Die Intention dieses Gesetzentwurfs, die Schaffung von Wohnraum zu
erleichtern und zu vereinfachen wird sehr begrüßt. Dennoch wird mit der Einführung
des § 246e BauGB-E (anders als etwa mit der Ergänzung des § 34 BauGB um
Absatz 3b) zumindest in Teilen der falsche Weg beschritten. Denn der neue
§ 246e BauGB-E ermöglicht den Wohnungsbau auch im Außenbereich und
knüpft dies lediglich an einen räumlichen Zusammenhang mit Flächen, für die
bereits ein qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht, oder
die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind.
Die Sonderregelung in § 246e BauGB-E ermöglicht somit auch
Wohnbauvorhaben im räumlichen Zusammenhang von sehr kleinen Ortslagen und sogar in
der Umgebung von isoliert im Freiraum liegenden kleinen
Bebauungsplanflächen (zum Beispiel für einzelne Gewerbebetriebe). Die über die Raumordnung
angestrebte wirtschaftlich effiziente und verkehrsvermeidende Konzentration
der Siedlungsentwicklung auf infrastrukturell gut ausgestattete und
angebundene Bereiche wird damit konterkariert und zudem die weitere Zersiedelung
der Landschaft begünstigt. Daher ist es sachgerecht, das sehr weitreichende
* Wird bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 22 redaktionell zusammengeführt.
Wo
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 23
Wi
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
oder
Ziffer 18
bei
Annahme
entfallen
Ziffern
21 bis 25
...
Flexibilisierungs- und Beschleunigungspotenzial des § 246e BauGB-E auf den
häufig bereits infrastrukturell angebundenen Innenbereich zu fokussieren und
auf eine Anwendung der Sonderregelungen im Außenbereich zu verzichten.
Auch mit Blick auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem nicht
vermehrbaren Gut Fläche ist es angemessen, dass eine über die derzeit
bestehenden Möglichkeiten hinausgehende bauliche Inanspruchnahme des
Außenbereichs auch zukünftig über eine gemeindliche Bauleitplanung vorbereitet und
vollzogen wird.
21. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 3 BauGB)*
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 246e Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 zu
ersetzen:
„(3) Im Außenbereich findet Absatz 1 keine Anwendung.“
Begründung:
Der § 246e BauGB-E soll die Schaffung von Wohnraum ohne Bebauungsplan
ermöglichen. Die Regelung sollte allerdings nicht zu Lasten des Schutzes des
Außenbereichs und des Freiraumes gehen und hier eine weitere unkontrollierte
Zersiedelung ohne vorliegende Infrastruktur vorantreiben. Das tatsächliche
Wohnungspotenzial im Innenbereich, wie es der Gesetzesentwurf durch die
Änderungen in §§ 31 und 34 BauGB ermöglichen soll, würde sonst keine
wesentliche Berücksichtigung mehr finden. Dies würde dem Leitbild einer
nachhaltigen europäischen Stadt der „Neue Leipzig-Charta“ widersprechen, das
Grundlage jeder Siedlungsentwicklung sein sollte. Durch den vorgeschlagenen
Absatz 3 würden auch andere fest verankerte Regelungen und Grundsätze zur
Bauleitplanung ausgehebelt. Eine zusätzliche Flächenversiegelung gerade in
sensiblen klimatischen Bereichen oder Überschwemmungsbereichen würde zu
erheblichen Problemen führen. Dies wäre nicht mit dem Prinzip des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Absatz 2 Satz 1 BauGB) vereinbar. Eine
integrierte Siedlungsentwicklung mit bezahlbarem Wohnungsbau wäre damit
nicht zu realisieren.
§ 246e Absatz 1 BauGB-E sollte zudem keine Konkurrenz oder Erweiterung
des § 35 Absatz 4 BauGB oder § 34 Absatz 4 BauGB darstellen. Insoweit
sollte sich § 246e BauGB-E auf die Erleichterungen von Wohnbauvorhaben im
Innenbereich beschränken.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 16 und Ziffer 18, Hauptempfehlung zu Ziffer 23
U
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
oder
Ziffer 18
oder
Ziffer 20
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 22
bis
Ziffer 25
...
22. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 3 Satz 2 BauGB)*
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 246e Absatz 3 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Ein Verweis auf das Bundesnaturschutzgesetz ist nicht erforderlich. Der
Regelungsgehalt ergibt sich bereits aus dem BNatSchG direkt. Die Ergänzung ist
daher zu streichen.
23. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 – neu –
und Satz 4 – neu – BauGB)**
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 246e wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 ist nach der Angabe „Umweltauswirkungen hat“ die
Angabe „ ; dies gilt insbesondere auch für Vorhaben in
Überschwemmungsgebieten nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz und Risikogebieten nach § 78b
Wasserhaushaltsgesetz oder wenn sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen“ einzufügen.
b) Nach Absatz 3 Satz 2 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Vorhaben sind nur zulässig, wenn die ausreichende Erschließung
gesichert ist, sie im Fall der Raumbedeutsamkeit den Zielen der Raumordnung
nicht widersprechen und klimawandelfolgenbedingte Belange hinreichend
beachtet werden, insbesondere der Schutz vor Hitze, Hochwasser und
Starkregenereignissen. Die wasserrechtlichen Vorgaben, insbesondere zu
Überschwemmungsgebieten nach §§ 76 ff. Wasserhaushaltsgesetz und
Risikogebieten nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz, bleiben unberührt.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Dieser Zusatz stellt klar, dass auch bestimmte Starkregen- und
Hochwasserereignisse von vergleichbarer Bedeutung in der Bauleitplanung sind wie
erhebliche Umweltauswirkungen.
Diese Ereignisse können vor allem in extremen Fällen in den genannten
Gebieten eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden
* Wird bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 19 redaktionell zusammengeführt.
** Hilfsempfehlung zu Ziffer 16, Ziffer 18 und Ziffer 21
Wo
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
oder
Ziffer 18
oder
Ziffer 20
oder
Ziffer 21
U
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
oder
von
Ziffer 18
bis
Ziffer 21
...
bewirken. Gerade bei extremen Hochwasser- und Starkregenereignissen ist
auch die sogenannte „vertikale Evakuierung“ zu beachten, das heißt, die
Menschen, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, sollen die Möglichkeit behalten,
gerettet zu werden.
Zudem wird klargestellt, dass nicht nur die in § 246eAbsatz 3 BauGB-E
erwähnten Vorschriften des BNatschG zu beachten sind, sondern auch weitere
öffentlich-rechtliche Vorschriften.
Zu Buchstabe b:
Nach § 246e Absatz 3 BauGB-E sollen neue Baugebiete im Außenbereich
ohne Bauleitplanung oder Beachtung der Vorschriften des § 35 BauGB
ermöglicht werden. Laut Gesetzesbegründung soll dabei noch nicht einmal ein
unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich sein.
Dies stellt ohne diese hier geforderte Einschränkung einen umfassenden
„Freibrief“ für eine ungeplante Siedlungsentwicklung dar. Zumindest sind drei
elementare Anforderungen für verbindlich zu erklären: Das Gewährleisten einer
ausreichenden Erschließung (v. a. auch bezogen auf die Abwasserbeseitigung
und Trinkwasserversorgung), die Vereinbarkeit von größeren,
raumbedeutsamen Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung sowie die Berücksichtigung
von Klimawandelfolgen. Gerade letzteres ist vor dem Hintergrund der
aktuellen Hitzeperioden sowie Starkregen- und Hochwasserereignisse der letzten
Jahre unabkömmlich; dabei sind insbesondere auch die wasserrechtlichen
Bestimmungen zu Überschwemmungsgebieten zu beachten.
24. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 3 Satz 3 – neu – BauGB)
In Artikel 1 Nummer 9 ist nach § 246e Absatz 3 Satz 2 der folgende Satz
einzufügen:
„Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur zulässig in Gebieten, in denen
durch Rechtsverordnung aufgrund von § 201a ein angespannter
Wohnungsmarkt bestimmt wurde und es sich bei den zu Wohnzwecken dienenden
Gebäuden um Mehrgeschossbauten mit mindestens 6 Wohneinheiten handelt.“
Begründung:
§ 246e Absatz 3 BauGB-E ermöglicht auch im Außenbereich die Errichtung
von Wohngebäuden, ohne dass zuvor in einem Bauleitverfahren die in § 1
BauGB aufgeführten Belange abgewogen und berücksichtigt wurden. Im
Außenbereich betrifft dies in besonderem Maße die Interessen der Landwirtschaft,
deren Flächen bereits ohne die befristeten Sonderregelungen für den
Wohnungsbau einem erheblichen Konkurrenzdruck unterliegen. Neubauvorhaben
im Außenbereich sollen daher nur für solche Wohngebäude zulässig sein, die
einerseits in Gebieten im angespannten Wohnungsmarkt liegen und
andererseits nur für solche Wohngebäude, die spürbar den Wohnungsmarkt entlasten.
AV
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
oder
Ziffer 18
oder
Ziffer 20
oder
Ziffer 21
...
Ausgeschlossen sind damit die sogenannten Einfamilienhäuser und
Doppelhäuser.
25. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 3 Satz 3 – neu – und Satz 4 – neu –
BauGB)
In Artikel 1 Nummer 9 sind nach § 246e Absatz 3 Satz 2 die folgenden Sätze
einzufügen:
„Baugenehmigungen dürfen erst erteilt werden, wenn vorab Interessen der
landwirtschaftlichen Betriebe, die auf den für den Wohnungsbau geplanten
Flächen Landwirtschaft betreiben, gerecht abgewogen wurden. Hierbei ist auch ein
zu erwartender Entwicklungsbedarf zu berücksichtigen.“
Begründung:
Baugenehmigungen nach dieser Vorschrift ergehen ohne vorherige
Bauleitplanung. In einer Bauleitplanung sind die privaten und öffentlichen Interessen
gerecht gegeneinander abzuwägen, § 1 Absatz 7 BauGB. Bevor Bauleitpläne
erlassen werden, werden u.a. die in dem Gebiet wirtschaftenden
landwirtschaftlichen Betriebe angehört und sie haben Gelegenheit darzustellen, in welchem
Maße sie auf Flächen angewiesen sind. In diesem Zusammenhang können auch
potenzielle Nutzerkonflikte frühzeitig erkannt und minimiert werden. Im
Außenbereich ist insbesondere die Problematik der heranrückenden
Wohnbebauung an Tierhaltungsbetriebe zu beachten. Die landwirtschaftlichen Betriebe,
insbesondere Betriebe mit Tierhaltung, sollen durch eine heranrückende
Wohnbebauung auch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht abgeschnitten
werden (Umbau von Tierhaltungsanlagen in Außenställe).
26. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 6 -neu- BauGB):
In Artikel 1 Nummer 9 ist nach § 246e Absatz 5 der folgende Absatz 6
einzufügen:
„(6) Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen,
können in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im selben Gebäude auch
untergeordnete, das Wohnen nicht wesentlich störende andere Nutzungen
zugelassen werden.“
AV
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
oder
Ziffer 18
oder
Ziffer 20
oder
Ziffer 21
Wo
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
...
Begründung:
Aufgrund städtebaulicher Anforderungen kann die Gemeinde fordern, dass ein
Vorhaben, das der Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient,
auch andere Nutzungen aufweist. Denkbar wären als solche anderen
Nutzungen, neben den in § 246e Absatz 5 BauGB-E bereits geregelten sozialen und
kulturellen Anlagen, gewerbliche oder freiberufliche Nutzungen, wie zum
Beispiel Gastronomie und Läden. Zur Schaffung eines urbanen Umfelds ist hier
insbesondere an die Gestaltung einer belebten Erdgeschosszone zu denken.
Diese gegenüber der Wohnnutzung anderen Nutzungen dürfen das Wohnen
nicht wesentlich stören und setzen damit eine Mischgebietsverträglichkeit im
Sinne der BauNVO voraus.
Die anderen Nutzungen müssen auch der Nutzung zu Wohnzwecken
gegenüber qualitativ und quantitativ untergeordnet sein.
Des Weiteren müssen sie sich im selben Gebäude befinden, so dass keine
selbstständigen baulichen Anlagen ermöglicht werden.
Der vorgeschlagene § 246e Absatz 6 BauGB-E stellt klar, dass über § 246e
BauGB-E auch Vorhaben ermöglicht werden können, die der Errichtung zu
Wohnzwecken dienender Gebäude dienen und darüber hinaus eine
untergeordnete andere Nutzung aufweisen.
Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e BauGB)
27. Der Bundesrat sieht es generell als problematisch an, dass von sämtlichen
Vorschriften des BauGB und der hierzu erlassenen Vorschriften abgewichen
werden kann und damit andere Belange, die Gegenstand der Abwägung des § 1
BauGB sind, nicht berücksichtigt werden.
28. Auch im Außenbereich soll im räumlichen Zusammenhang mit Flächen von
Bebauungsplänen beziehungsweise von Flächen im Zusammenhang bebauter
Flächen ohne Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens die Errichtung von
Wohngebäuden erfolgen können. Der Bundesrat sieht hierdurch die Belange
und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft gefährdet, da
diese auf die Bewirtschaftung von Flächen im Außenbereich in besonderem
Maße angewiesen sind.
AV
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
AV
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
...
29. Der Bundesrat fordert daher, dass bei Bauvorhaben im Außenbereich nicht nur
die öffentlichen Belange und die nachbarlichen Interessen gewürdigt werden,
sondern insbesondere die Interessen und Entwicklungsmöglichkeiten der
landwirtschaftlichen Betriebe berücksichtigt werden müssen.
30. Der Bundesrat gibt daher zu bedenken, dass dies nicht nur im Hinblick auf den
Verlust landwirtschaftlich bewirtschafteter Flächen durch den Wohnungsbau
gilt, sondern auch im Hinblick auf den „Schutz“ der landwirtschaftlichen
Betriebe vor einer heranrückenden Wohnbebauung. Dieser Schutz sollte hierbei
nicht nur den bestehenden Betrieb erfassen, sondern auch dessen
Entwicklungsbedarf berücksichtigen. Der Bundesrat fordert daher, dass Erweiterungen
bestehender Tierhaltungsanlagen beziehungsweise deren tierwohlgerechter Umbau
nicht durch eine befristete Sonderregelung für den Wohnbau unzulässig werden
darf.
31. Der Bundesrat plädiert für die Aufnahme einer Regelung, wonach
Geruchsimmissionen zugelassener Tierhaltungsanlagen – ob mit oder ohne
vorhabenbezogenem Bebauungsplanlan – auch durch heranrückende Wohnbebauung
weiterhin ohne zusätzliche Auflagen zulässig sind.
32. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt und unterstützt den Gesetzentwurf zur Beschleunigung
des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung grundsätzlich, denn
insbesondere die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ist eine vordringliche Aufgabe.
Dabei stellt die Beschleunigung des Wohnungsbaus durch die Anpassung der
TA-Lärm und die Anpassung von Lärmschutzfestlegungen insbesondere im
Umfeld von öffentlicher Infrastruktur eine sinnvolle Ergänzung und
Erweiterung von Wohnbauflächen dar.
Im Umfeld gewerblicher Flächen und Nutzungen hingegen ist zu befürchten,
dass eben genau die Beschleunigung des Wohnungsbaus durch die TA Lärm zu
erheblichen Nachteilen für die Wirtschaft und die ansässigen Unternehmen
führen kann, beispielsweise durch Einschränkungen der robusten
Gewerbeunternehmen, insbesondere in den Stadt-Staaten und Städten insgesamt.
AV
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
AV
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
AV
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
Wi
...
In diesen verdichteten Lagen ist die gegebene Flächenknappheit, die
zunehmende Flächenkonkurrenz und der wachsende Druck auf schon vorhandene
Gewerbeflächen in zentralen Lagen bereits jetzt erheblich. Mit dem geplanten
Gesetz könnte der Druck auf vorhandene Gewerbestandorte in zentralen
beziehungsweise in den für Wohnbebauung von Interesse befindlichen Lagen
erheblich steigen.
Mit einer Einschränkung der gewerblichen Entwicklung jedoch gehen den
Kommunen und Ländern Steuereinnahmen, insbesondere durch die
Abwanderung von Unternehmen, sehr wahrscheinlich und dauerhaft verloren. Auch
darum muss gewerbliche Nutzung im Kontext des Wohnungsbaus als öffentlicher
Belang behandelt werden, um die Bestandssicherung und Bestandsentwicklung
von Unternehmen nicht zu gefährden – ein Heranrücken der Wohnbebauung an
gewerbliche Gebiete ist im Gesetz abzuwägen und möglichst auszuschließen.
Zum Gesetzesentwurf allgemein
33. Der Bundesrat unterstützt die unverzichtbare Notwendigkeit der vereinfachten
und beschleunigten Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum, vor allem in
urbanen Gebieten. Er gibt jedoch zu bedenken, dass die mit dem
Gesetzesentwurf beabsichtigte Lockerung des Baurechts bei weitgehender Nicht-
Berücksichtigung des bestehenden Bauplanungsrechts zu Ziel- und
Interessenskonflikten führen dürfte.
34. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass in den ländlichen Gebieten das
tatsächliche Wohnungspotential des Innenbereichs nicht ausreichend Berücksichtigung
findet. Der Bundesrat befürchtet daher Ortskernverödungen und eine
unkontrollierte Flächenversiegelung im Außenbereich.
35. Der Bundesrat kritisiert daher den erleichterten Zugriff auf den Außenbereich,
auch angesichts des hierdurch beschleunigten Verlustes land- und
forstwirtschaftlicher Produktionsflächen und Naturräumen.
36. Der Bundesrat hält es für problematisch, dass durch die beabsichtigten
Änderungen landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich der Produktion entzogen
werden.
AV
AV
AV
AV
37. Aufgrund der Systemrelevanz der Landwirtschaft sollten vor dem Hintergrund
der aktuellen geopolitischen Situation landwirtschaftliche Produktionsflächen
(< 10.000 m²) im Außenbereich langfristig geschützt werden. Dieses Anliegen
wird durch die klimabedingten Umweltveränderungen noch verstärkt.
38. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im Zuge der Überarbeitung des Baugesetzbuches
insbesondere auch den Schutz vor bauplanungsrechtlich relevanten
Klimawandelfolgen, insbesondere Hitze, Hochwasser- und Starkregenereignissen, im
Baugesetzbuch zu verankern und eine entsprechende verpflichtende Beachtung dieser
Belange im Rahmen der Bauleitplanung in geeigneter Weise in das
Baugesetzbuch aufzunehmen.
Begründung:
Selbst ungeachtet des geplanten Bauturbos sind Klimawandelfolgen wie
insbesondere Hitze, Hochwasser- und Starkregenereignisse von immer größerem
Ausmaß und sollten zwingend im Rahmen der Bauleitplanung stärker als
bisher beachtet werden. Zielführende Ansätze sind leider mit Scheitern des
Gesetzentwurfs zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (BR-
Grunddrucksache 436/24 nebst den zugehörigen Änderungsvorschlägen des
Bundesrates in der BR-Beschluss-Drs. 436/24(B)) nicht zustande gekommen,
mit Blick auf den immer weiter fortschreitenden Klimawandel und dessen
Folgen jedoch wichtiger denn je. Nicht zuletzt die
Hochwasserkatastrophenereignisse der letzten Jahre sollten die Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser
Thematik hinreichend verdeutlicht haben, wobei auch die Hitzewellen der letzten
Jahre nicht unbeachtlich erscheinen. Es ist anzunehmen, dass die angedachten
Vorschriften zum „Bauturbo“, sollten sie in Kraft treten, diese
Klimawandelfolgen sogar noch verstärken können.
39. Der Finanzausschuss und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
AV
U]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Empfehlungen der Ausschüsse)