Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 370/1/25
11.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In
zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung
beamtenrechtlicher Vorschriften
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1
Nummer 4 SÜG)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 1
Nummer 4 ist die Angabe „oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4
wahrnehmen sollen,“ zu streichen.
Begründung:
Gemäß Gesetzentwurf sollen zukünftig auch Personen eine
Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen, die an einer öffentlichen Stelle
Personalangelegenheiten von Mitarbeitenden der Nachrichtendienste übernehmen sollen. Eine
vergleichbare Regelung ist in den Ländern bereits getroffen bzw. geplant. Da
der Verweis auf § 1 Absatz 2 Nummer 4 SÜG-E allerdings sowohl in § 8
Absatz 1 Nummer 2 SÜG-E wie auch in § 9 Absatz 1 Nummer 4 SÜG-E
eingefügt wurde, ist nicht nachvollziehbar, welche Überprüfungshöhe jetzt
vorgesehen ist. Näheres ergibt sich nur aus der Einzelbegründung zu § 8 SÜG-E zur
einfachen Sicherheitsüberprüfung.
Es sollte somit der Verweis in § 9 Absatz 1 Nummer 4 SÜG-E gestrichen
werden, damit die Regelung für die Anwender in der Praxis klar nachvollziehbar
ist und keine doppelte Deutung ermöglicht.
...
2. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa0 – neu – (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SÜG)
In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist vor
Dreifachbuchstabe aaa der folgende Dreifachbuchstabe aaa0 einzufügen:
‚aaa0) In Nummer 3 wird nach der Angabe „gesetzlich“ die Angabe „oder
untergesetzlich“ eingefügt.‘
Begründung:
Nicht alle in den Ländern durchgeführten
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren sind gesetzlich geregelt. Dies gilt beispielsweise für die Überprüfung von
Übersetzerinnen und Übersetzern, die für Sicherheitsbehörden tätig werden
sollen.
Auch in diesen Verfahren muss die Übermittlung und Nutzung der in
Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach diesem Gesetz gewonnenen
sicherheitserheblichen Erkenntnisse zulässig sein.
3. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a (§ 33 Absatz 1 Satz 3 – neu – SÜG)
Nach Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 33 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Die mitwirkende Behörde kann auch die Maßnahmen gemäß § 12 Absatz 5
treffen, wenn dies erforderlich ist.“
Begründung:
Die geplanten Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 oder 2 SÜG-E zu ergreifen,
reicht nicht immer aus. In der Praxis der Sicherheitsüberprüfung ist es
regelmäßig erforderlich, z. B. auch Strafakten beizuziehen. Es ist sinnvoll, die
Befugnisse daher zumindest um den § 12 Absatz 5 SÜG zu erweitern, wenn die
Überprüfung sinnvoll durchgeführt werden soll.
4. Zu Artikel 4 Nummer 2 – neu – (§ 492 Absatz 4 Satz 1 StPO)
Artikel 4 wird durch den folgenden Artikel 4 ersetzt:
‚Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
...
vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 492 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 4 wird … << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4“ durch die Angabe
„Nummer 3 bis 5“ ersetzt.“
Begründung:
Es wird ein bestehendes Defizit bei Auskünften aus dem zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) behoben und damit ein Beitrag zu
einer noch effektiveren Aufgabenwahrnehmung der
Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern geleistet.
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder erhalten zu ihrer
Aufgabenerfüllung nach den Regelungen des § 492 Absatz 4 StPO i. V. m § 18
Absatz 3 BVerfSchG Auskunft aus dem ZStV. Auch der Militärische
Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst erhalten solche Auskünfte.
Die Auskünfte umfassen (Nummerierung wie im bestehenden Gesetz):
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur
Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die
Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden und
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften.
Auskünfte nach § 492 Absatz 2 Nummer 5 StPO dürfen die vorgenannten
Stellen bislang nicht unmittelbar aus dem ZStV erheben. Solche Auskünfte
bedürfen jeweils einer schriftlichen Anfrage bei der jeweiligen verfahrensführenden
Staatsanwaltschaft. Diese betreffen die Einleitung des Verfahrens sowie die
Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst
Angabe der gesetzlichen Vorschriften.
Die Differenzierung zwischen unmittelbarer Auskunft aus dem ZStV zu § 492
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 StPO und der schriftlichen Anfrage bei der
verfahrensführenden Staatsanwaltschaft zur Nummer 5 ist nicht nachvollziehbar. Die
Informationen nach Nummer 5 weisen keinen über die in den Nummern 3 und
4 hinausgehenden belastenden Gehalt auf, sondern geben lediglich die
verfahrensmäßige Umsetzung der Informationen nach den Nummern 3 und 4 wieder.
Vor dem Hintergrund der Bedeutung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung sowie der weiteren berechtigten Behörden, ist
zur Gewährleistung einer hohen Qualität der zur Aufgabenerfüllung
herangezogenen Daten die Auskunft nach Nummer 5 ein wesentliches Element bei der
Bewertung von Personen und Sachverhalten. Dies gilt umso mehr, als die nach
Nummer 5 im ZStV vorgehaltenen Daten sowohl be- als auch entlastenden
Inhalts sein können.
Die zur Erhebung der Informationen zur Nummer 5 durchzuführenden
schriftlichen Anfragen bedeuten zum einen für die Bedarfsträger und zum anderen für
die verfahrensführenden Staatsanwaltschaften höheren Verwaltungsaufwand,
während das Bundesamt für Justiz als ZStV-Registerbehörde die Anfrage nach
den Nummern 1 bis 4 bereits beantwortet hat und die Informationen zur
Nummer 5 im selben Arbeitsgang ohne nennenswerten Mehraufwand hätte
übermitteln können.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)