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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 11.09.2025 · WP 21 · 370/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften [Bundesrat Drucksache 370/1/25 11.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 SÜG) In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 1 Nummer 4 ist die Angabe „oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen,“ zu streichen. Begründung: Gemäß Gesetzentwurf sollen zukünftig auch Personen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen, die an einer öffentlichen Stelle Personalangelegenheiten von Mitarbeitenden der Nachrichtendienste übernehmen sollen. Eine vergleichbare Regelung ist in den Ländern bereits getroffen bzw. geplant. Da der Verweis auf § 1 Absatz 2 Nummer 4 SÜG-E allerdings sowohl in § 8 Absatz 1 Nummer 2 SÜG-E wie auch in § 9 Absatz 1 Nummer 4 SÜG-E eingefügt wurde, ist nicht nachvollziehbar, welche Überprüfungshöhe jetzt vorgesehen ist. Näheres ergibt sich nur aus der Einzelbegründung zu § 8 SÜG-E zur einfachen Sicherheitsüberprüfung. Es sollte somit der Verweis in § 9 Absatz 1 Nummer 4 SÜG-E gestrichen werden, damit die Regelung für die Anwender in der Praxis klar nachvollziehbar ist und keine doppelte Deutung ermöglicht. ... 2. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa0 – neu – (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SÜG) In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist vor Dreifachbuchstabe aaa der folgende Dreifachbuchstabe aaa0 einzufügen: ‚aaa0) In Nummer 3 wird nach der Angabe „gesetzlich“ die Angabe „oder untergesetzlich“ eingefügt.‘ Begründung: Nicht alle in den Ländern durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren sind gesetzlich geregelt. Dies gilt beispielsweise für die Überprüfung von Übersetzerinnen und Übersetzern, die für Sicherheitsbehörden tätig werden sollen. Auch in diesen Verfahren muss die Übermittlung und Nutzung der in Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach diesem Gesetz gewonnenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse zulässig sein. 3. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a (§ 33 Absatz 1 Satz 3 – neu – SÜG) Nach Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 33 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die mitwirkende Behörde kann auch die Maßnahmen gemäß § 12 Absatz 5 treffen, wenn dies erforderlich ist.“ Begründung: Die geplanten Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 oder 2 SÜG-E zu ergreifen, reicht nicht immer aus. In der Praxis der Sicherheitsüberprüfung ist es regelmäßig erforderlich, z. B. auch Strafakten beizuziehen. Es ist sinnvoll, die Befugnisse daher zumindest um den § 12 Absatz 5 SÜG zu erweitern, wenn die Überprüfung sinnvoll durchgeführt werden soll. 4. Zu Artikel 4 Nummer 2 – neu – (§ 492 Absatz 4 Satz 1 StPO) Artikel 4 wird durch den folgenden Artikel 4 ersetzt: ‚Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes ... vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 492 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Satz 4 wird … << weiter wie Gesetzentwurf >> 2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 3 bis 5“ ersetzt.“ Begründung: Es wird ein bestehendes Defizit bei Auskünften aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) behoben und damit ein Beitrag zu einer noch effektiveren Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern geleistet. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder erhalten zu ihrer Aufgabenerfüllung nach den Regelungen des § 492 Absatz 4 StPO i. V. m § 18 Absatz 3 BVerfSchG Auskunft aus dem ZStV. Auch der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst erhalten solche Auskünfte. Die Auskünfte umfassen (Nummerierung wie im bestehenden Gesetz): 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden und 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften. Auskünfte nach § 492 Absatz 2 Nummer 5 StPO dürfen die vorgenannten Stellen bislang nicht unmittelbar aus dem ZStV erheben. Solche Auskünfte bedürfen jeweils einer schriftlichen Anfrage bei der jeweiligen verfahrensführenden Staatsanwaltschaft. Diese betreffen die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften. Die Differenzierung zwischen unmittelbarer Auskunft aus dem ZStV zu § 492 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 StPO und der schriftlichen Anfrage bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft zur Nummer 5 ist nicht nachvollziehbar. Die Informationen nach Nummer 5 weisen keinen über die in den Nummern 3 und 4 hinausgehenden belastenden Gehalt auf, sondern geben lediglich die verfahrensmäßige Umsetzung der Informationen nach den Nummern 3 und 4 wieder. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der weiteren berechtigten Behörden, ist zur Gewährleistung einer hohen Qualität der zur Aufgabenerfüllung herangezogenen Daten die Auskunft nach Nummer 5 ein wesentliches Element bei der Bewertung von Personen und Sachverhalten. Dies gilt umso mehr, als die nach Nummer 5 im ZStV vorgehaltenen Daten sowohl be- als auch entlastenden Inhalts sein können. Die zur Erhebung der Informationen zur Nummer 5 durchzuführenden schriftlichen Anfragen bedeuten zum einen für die Bedarfsträger und zum anderen für die verfahrensführenden Staatsanwaltschaften höheren Verwaltungsaufwand, während das Bundesamt für Justiz als ZStV-Registerbehörde die Anfrage nach den Nummern 1 bis 4 bereits beantwortet hat und die Informationen zur Nummer 5 im selben Arbeitsgang ohne nennenswerten Mehraufwand hätte übermitteln können.]

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