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Entschließung des Bundesrates "Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald"

dip / drucksache 29.06.2026 · WP 21 · 392/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 392/26 29.06.26 Antrag des Freistaates Sachsen Entschließung des Bundesrates "Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald" Freistaat Sachsen Dresden, 26. Juni 2026 Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, ich bitte Sie, die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald“ gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 zu setzen und im Anschluss den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen. Dem geht ein entsprechender Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom 23. Juni 2026 voraus. Mit freundlichen Grüßen Michael Kretschmer Entschließung des Bundesrates „Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald“ Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes stärker wiegt, als das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen im Wald. Vor diesem Hintergrund ist § 2 EEG 2023 im Wald nicht anzuwenden. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der Gesetzgebung in § 2 EEG 2023 nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt wird: „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn Photovoltaik-Anlagen oder die dazugehörigen Nebenanlagen im Wald errichtet oder betrieben werden.“ Begründung: Der Bundesgesetzgeber hat durch § 2 EEG 2023 den Abwägungsspielraum der Behörden bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien ganz erheblich eingeschränkt. Besonders problematisch ist dies bei Photovoltaik-Anlagen im Wald. Wald ist ein existenzieller naturnaher Teil des menschlichen Lebensraums und stellt unverzichtbare Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zur Verfügung. Hierzu zählt auch seine Bedeutung für den Klimaschutz. Aus diesen Gründen hat der Erhalt des Waldes mindestens eine ebenso hohe Bedeutung wie die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik- Anlagen. Bei Standortentscheidungen hat daher eine Lenkung von Photovoltaik-Anlagen auf Flächen außerhalb des Waldes (wie Gebäude, Parkplätze, Agri-Photovoltaik, Floating- Photovoltaik) zu erfolgen. Wegen der Wirkung des § 2 EEG 2023 ist bei Abwägungsentscheidungen über Anträge auf Waldumwandlung nach den Waldgesetzen der Länder bei typischen Fallgestaltungen den erneuerbaren Energien stets der Vorrang einzuräumen. Dies hat zur Folge, dass die Forstbehörden Anträgen auf Umwandlung von Waldflächen zur Errichtung von Photovoltaik- Anlagen grundsätzlich stattgeben müssen. Die oben beschriebene Steuerungswirkung ist damit nicht mehr gegeben. Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, bei Errichtung und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen im Wald den Rechtszustand vor Einfügung des § 2 EEG 2023 wiederherzustellen. Dies soll durch eine neu einzufügende Ausnahmeregelung in § 2 EEG 2023 erreicht werden, die nur für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen im Wald gelten soll. Damit soll der volle Abwägungsspielraum der Behörden in allen Verwaltungsverfahren wieder eröffnet werden. Drucksache 392/26 - 2 -

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