Entschließung des Bundesrates "Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald"
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Entschließung des Bundesrates "Streichung des Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 392/26
29.06.26
Antrag
des Freistaates Sachsen
Entschließung des Bundesrates "Streichung des
Abwägungsvorrangs in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald"
Freistaat Sachsen Dresden, 26. Juni 2026
Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
ich bitte Sie, die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Streichung des Abwägungsvorrangs
in § 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald“
gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung
der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 zu setzen und im Anschluss den
zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
Dem geht ein entsprechender Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom
23. Juni 2026 voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer
Entschließung des Bundesrates „Streichung des Abwägungsvorrangs in
§ 2 EEG 2023 für Photovoltaik-Anlagen im Wald“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes
stärker wiegt, als das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von
Photovoltaik-Anlagen im Wald. Vor diesem Hintergrund ist § 2 EEG 2023 im Wald nicht
anzuwenden.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der
Gesetzgebung in § 2 EEG 2023 nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt wird:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn Photovoltaik-Anlagen oder die
dazugehörigen Nebenanlagen im Wald errichtet oder betrieben werden.“
Begründung:
Der Bundesgesetzgeber hat durch § 2 EEG 2023 den Abwägungsspielraum der Behörden bei
der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien ganz erheblich
eingeschränkt. Besonders problematisch ist dies bei Photovoltaik-Anlagen im Wald.
Wald ist ein existenzieller naturnaher Teil des menschlichen Lebensraums und stellt
unverzichtbare Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zur Verfügung. Hierzu zählt auch
seine Bedeutung für den Klimaschutz. Aus diesen Gründen hat der Erhalt des Waldes
mindestens eine ebenso hohe Bedeutung wie die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik-
Anlagen. Bei Standortentscheidungen hat daher eine Lenkung von Photovoltaik-Anlagen auf
Flächen außerhalb des Waldes (wie Gebäude, Parkplätze, Agri-Photovoltaik, Floating-
Photovoltaik) zu erfolgen.
Wegen der Wirkung des § 2 EEG 2023 ist bei Abwägungsentscheidungen über Anträge auf
Waldumwandlung nach den Waldgesetzen der Länder bei typischen Fallgestaltungen den
erneuerbaren Energien stets der Vorrang einzuräumen. Dies hat zur Folge, dass die
Forstbehörden Anträgen auf Umwandlung von Waldflächen zur Errichtung von Photovoltaik-
Anlagen grundsätzlich stattgeben müssen. Die oben beschriebene Steuerungswirkung ist
damit nicht mehr gegeben.
Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, bei Errichtung und
Betrieb von Photovoltaik-Anlagen im Wald den Rechtszustand vor Einfügung des § 2
EEG 2023 wiederherzustellen. Dies soll durch eine neu einzufügende Ausnahmeregelung in
§ 2 EEG 2023 erreicht werden, die nur für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen im Wald
gelten soll. Damit soll der volle Abwägungsspielraum der Behörden in allen
Verwaltungsverfahren wieder eröffnet werden.
Drucksache 392/26 - 2 -
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