Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
[Bundesrat Drucksache 781/25
19.12.25
Wi - Fz - R
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und
anderer Gesetze
A. Problem und Ziel
Mit Mahnschreiben vom 3. Oktober 2024 hat die Europäische Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Falschumsetzung der Richtlinie
(EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb
eingeleitet. Konkret werden die Regelungen in § 34d Absatz 5 Satz 1 Gewerbeordnung
(GewO), § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO, § 34d Absatz 11 GewO und § 319
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) kritisiert. Mit diesem Gesetz sollen die Vorgaben in
der Gewerbeordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 angepasst werden, um
die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erreichen. Der Kritik an § 319 VAG
wird mit einem separaten Gesetzesvorhaben abgeholfen.
B. Lösung
§ 34d Absatz 5 Satz 1 GewO soll im Sinne der Europäischen Kommission ergänzt
werden, indem eine neue Nummer 5 angefügt wird, wodurch in bestimmten Fällen die
Eintragung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern in das
Vermittlerregister nach § 11a GewO bzw. die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1
Satz 1 GewO oder § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO, die Voraussetzung für die Eintragung im
Vermittlerregister ist, versagt werden kann. So soll künftig eine Erlaubnis nach den
Absätzen 1 und 2 ausdrücklich auch dann zu versagen sein, wenn (1) der Antragsteller
enge Verbindungen zu einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen hat,
die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, und (2) die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörden
entweder (a) durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder (b)
durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften
behindert wird.
Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 GewO, wonach für die
Vermittlung einer Bausparrisikoversicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages keine
Erlaubnis erforderlich ist, soll aufgehoben werden. Es soll eine Übergangsfrist von zwei
Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgesehen werden.
Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO für die Vermittlung von
Restschuldversicherungen, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der
Fristablauf: 30.01.26
Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- oder Leasingverträgen
vermittelt werden, und deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt,
soll ebenfalls aufgehoben werden. Es soll eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab
Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgesehen werden.
§ 34d Absatz 11 Satz 1 GewO soll im Sinne der Europäischen Kommission angepasst
werden, indem durch Änderung der Formulierung „kann“ in „hat“ noch deutlicher zum
Ausdruck kommt, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr
anfechtbarer Entscheidungen gegen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
auszugehen ist, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen aus § 34d Absatz 11
Satz 3 GewO erfüllt sind.
Daneben wurden § 34d Absatz 6 GewO an die Vorgaben für die Versicherungsvermittlung
in Nebentätigkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 angepasst sowie einige redaktionelle Punkte
in der Gewerbeordnung korrigiert.
C. Alternativen
Bei Unterlassen der gesetzlichen Anpassungen ist von einem Fortgang des
Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland zu rechnen. Alternativen wurden
umfassend geprüft.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen für den Bund keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 38 012 000 Euro. Es
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 11 023 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es fallen Bürokratiekosten in Höhe von 6 000 Euro an.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One-in-one-out“-
Regel, da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt.
Durch das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur
Aufhebung von Berichtspflicht wird die Belastung für die Wirtschaft ausgeglichen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand bei den Ländern von
11 000 Euro und einmaliger Aufwand von 365 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Für die betroffenen Personen fallen bei Erwerb einer Erlaubnis als
Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 1 GewO für die Sachkundeprüfung bei der
zuständigen Industrie- und Handelskammer Gebühren in Höhe von durchschnittlich
396 Euro je Fall an. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Industrie- und
Handelskammer. Hinzu kommen Gebühren in Höhe von durchschnittlich 68 Euro für die
Eintragung ins Vermittlerregister. Die Eintragung betrifft neben dem Erlaubnisinhaber
gemäß § 34d Absatz 1 GewO auch die auf Antrag befreiten Versicherungsvermittler
gemäß § 34d Absatz 6 GewO sowie die gebundenen Vermittler gemäß § 34d Absatz 7
GewO. Auch die Höhe der Gebühren für die Eintragung ins Vermittlerregister variiert je
nach Industrie- und Handelskammer.
Bundesrat Drucksache 781/25
19.12.25
Wi - Fz - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und
anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer
Gesetze
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und
anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes
bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle)“ durch die Angabe
„Deutschen Industrie- und Handelskammer“ ersetzt.
2. § 11b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe „zu der in § 32 des
Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle,“ durch die Angabe „zur
Deutschen Industrie- und Handelskammer“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „in § 32 Absatz 2 Satz 1 des
Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame Stelle“ durch die Angabe „Deutsche Industrie-
und Handelskammer“ ersetzt.
3. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes
bezeichneten Stelle (gemeinsame Stelle)“ durch die Angabe „Deutschen Industrie- und
Handelskammer“ ersetzt.
4. § 34d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „kann oder“ durch die Angabe „kann,“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „besitzt.“ durch die Angabe „besitzt oder“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. der Antragsteller enge Verbindungen zu einer oder mehreren
natürlichen oder juristischen Personen hat, die den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, und die gewerberechtliche Aufsicht
durch die zuständige Industrie- und Handelskammer durch die Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder durch Schwierigkeiten bei der
Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindert wird.“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen
Gewerbetreibenden, der Versicherungen in Nebentätigkeit vermittelt, von der
Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn die Voraussetzungen nach
Satz 3 vorliegen. Eine Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit liegt vor, wenn
der Gewerbetreibende
1. die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich oder als
Hauptgeschäftszweck betreibt,
2. er lediglich Versicherungsprodukte vermittelt, die eine Ergänzung zur
Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen, und
3. er ausschließlich Versicherungsprodukte vermittelt, die keine
Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdecken, es sei denn, diese Abdeckung
ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die er hauptberuflich oder als
Hauptgeschäftszweck anbietet.
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht setzt den Nachweis durch den
Gewerbetreibenden voraus, dass
1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines
oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach
Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
ausübt,
2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie
nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten
Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 3 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 3
Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich
verpflichten, die Anforderungen nach § 48 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung
angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen
derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender, wenn er als
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
1. nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
2. diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur
Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
3. diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer
Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder
die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im
Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken
und
a) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag
von 600 Euro nicht übersteigt oder
b) die Prämie je Person abweichend von Buchstabe a einen Betrag von
200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu
einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens
drei Monaten darstellt.“
d) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „hat“ ersetzt und
wird nach der Angabe „bekannt“ die Angabe „zu“ eingefügt.
e) Absatz 13 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die zuständige Industrie- und Handelskammer überwacht die Einhaltung der
Verordnung (EU) 2022/2554 durch Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 6.
Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, die weniger als 250 Personen beschäftigen
und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme 43
Millionen Euro nicht überschreitet.“
5. Nach § 156 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Gewerbetreibende, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes]
1. als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für
Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt haben,
die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt
sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen
abzusichern oder
2. als Zusatzleistung zur Lieferung von Waren oder der Erbringung von
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen
Restschuldversicherungen vermittelt haben, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht
übersteigt,
und die diese Tätigkeit ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum … [einsetzen: Angabe des
Beginns des 25. auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 zu erwerben, sich bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 34d Absatz 6 Satz 1 von der Erlaubnispflicht ausnehmen
zu lassen oder eine Tätigkeit als gebundener Vermittler nach § 34d Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 aufzunehmen und sich selbst sowie die nach § 34d Absatz 10 Satz 1
genannten Personen in das Register nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen.
(5) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 4, die eine Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1* oder § 34i Absatz 1 besitzen, erfolgt in der Regel keine Prüfung der
Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 oder nach § 34i
Absatz 1 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
geltenden Fassung ist der Erlaubnisbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Sätze 1 und
2 gelten für Gewerbetreibende nach Absatz 4 bei Prüfung der Zuverlässigkeit und der
Vermögensverhältnisse nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.“
* Siehe Artikel 7 Nr. 1 BT Drs. 21/1851, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Hier kann es im Laufe des Verfahrens noch zu
Anpassungen der genannten Normen kommen.
Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 66 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 der Gewerbeordnung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 vom 5. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/896, 20.3.2024)
geändert worden ist)
2. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Kommission im
Mahnschreiben vom 3. Oktober 2024 zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen
Deutschland wegen Falschumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97
(Versicherungsvertriebsrichtlinie). Die gesetzlichen Anpassungen sind notwendig, um die Einstellung des
Vertragsverletzungsverfahrens zu erreichen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Europäische Kommission hat die Umsetzung der Richtlinie in § 34d Absatz 5 Satz 1
der Gewerbeordnung (GewO), § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO sowie § 34d
Absatz 11 GewO kritisiert. Um diesen Kritikpunkten abzuhelfen, sind folgende Anpassungen
geplant:
§ 34d Absatz 5 Satz 1 GewO soll eine neue Nummer 5 erhalten, wodurch in bestimmten
Fällen die Eintragung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern in das
Vermittlerregister nach § 11a GewO bzw. die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz
1 GewO oder § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO, die Voraussetzung für die Eintragung im
Vermittlerregister ist, versagt werden kann. So soll künftig eine Erlaubnis nach den Absätzen
1 und 2 ausdrücklich auch dann zu versagen sein, wenn (1) der Antragsteller enge
Verbindungen zu einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen hat, die den Rechts-
und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, und (2) die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörden entweder (a) durch
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder (b) durch Schwierigkeiten
bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindert wird.
§ 34d Absatz 6 GewO wird angepasst, um die Definition der Versicherungsvermittlung in
Nebentätigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 besser abzubilden und den
Anwendungsbereich an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 anzugleichen.
Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 GewO, wonach für die Vermittlung
einer Bausparrisikoversicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages keine Erlaubnis
erforderlich war, soll aufgehoben werden.
Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO für die Vermittlung von
Restschuldversicherungen, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der
Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- oder Leasingverträgen
vermittelt werden, und deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt, soll
ebenfalls aufgehoben werden.
In § 34d Absatz 11 Satz 1 GewO soll die Formulierung „kann“ in „hat“ geändert werden,
damit noch deutlicher zum Ausdruck kommt, dass von einer Pflicht zur öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen gegen Versicherungsvermittler
und Versicherungsberater auszugehen ist, wenn nicht ausnahmsweise die
Voraussetzungen aus § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO erfüllt sind.
§ 156 GewO sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der
Gesetzesänderung für die Anpassungen in § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO sowie eine
Übergangsregelung für die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse im
Rahmen des Erlaubnisverfahrens vor.
Daneben werden einige redaktionelle Punkte in der Gewerbeordnung korrigiert. So werden
noch vorhandene Verweise auf die in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes (UAG)
bezeichnete gemeinsame Stelle korrigiert und durch Verweis auf die Deutsche Industrie- und
Handelskammer ersetzt. In § 34d Absatz 13 GewO wurden die vorhandenen
Schwellenwerte an die Formulierung in der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-Verordnung)
angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Regelungen einer Übergangsfrist in § 156 Absatz 4 GewO und einer
Übergangsregelung in § 156 Absatz 5 GewO aufgrund der Streichung der Ausnahmevorschriften in § 34d
Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO wurde auch mit Blick auf Gespräche mit dem
Gesamtverband der Versicherer (GDV), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dem
Verband der privaten Bausparkassen e.V., dem Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA),
dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) sowie VW Financial Services erstellt.
IV. Alternativen
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in deutsches Recht ist zwingend. Bei
Unterlassen der gesetzlichen Anpassungen ist mit einem Fortgang des
Vertragsverletzungsverfahrens und der Abgabe einer begründeten Stellungnahme durch die Europäische
Kommission zu rechnen, womit anschließend der Klageweg zum Europäischen Gerichtshof eröffnet
wäre. In diesem Fall würde eine Verurteilung Deutschlands drohen.
Dennoch hat sich der Gesetzgeber umfassend mit möglichen, für die Wirtschaft weniger
belastenden Alternativen auseinandergesetzt.
So wurde geprüft, ob eine Lösung über § 34d Absatz 6 GewO möglich ist. Nach dieser
Vorschrift kann ein Gewerbetreibender, der Versicherungen in Nebentätigkeit vertreibt,
unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 Satz 1
GewO befreit werden. Folglich würden keine Kosten für die Erlaubnis und die
Sachkundeprüfung anfallen. Diese Fallgestaltung stellt vor allem für die Vermittler von
Bausparrisikoversicherungen nach dem bisherigen § 34d Absatz 8 Nummer 2 eine mögliche Alternative
dar, dürfte aber nur in geringem Umfang genutzt werden. Der Wortlaut des § 34d Absatz 6
GewO wurde angepasst, um allen betroffenen Vermittlern eine Befreiung von der
Erlaubnispflicht zu ermöglichen. Dies setzt jedoch voraus, dass die für den Befreiungstatbestand
erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Mit der Neufassung des § 34d Absatz 6 GewO steht,
unter der Voraussetzung, dass Restschuldversicherungsprodukte ohne Absicherung eines
Lebensversicherungsrisikos angeboten werden, folglich eine Alternative für alle betroffenen
Branchen zur Verfügung.
Ob eine Lösung über § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO möglich ist, wonach es keiner
Erlaubnis bedarf, wenn die Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrage
eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer
Versicherungsunternehmen ausgeübt wird (sog. gebundener Vermittler), ist im Einzelfall zu
entscheiden. Wann eine Konkurrenzsituation von Versicherungsprodukten im
Mehrmarkenvertrieb vorliegt, ist in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung noch nicht abschließend
geklärt. Es dürfte daher auf eine Einzelfallbewertung hinauslaufen, wobei darauf
abzustellen ist, ob von den beteiligten Versicherungsunternehmen angebotene Produkte im Hinblick
auf die Risikoabdeckung Überschneidungen aufweisen.
Keine Alternative, aber zumindest eine Erleichterung für die Betroffenen stellt die
Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dar. Gleiches gilt für die
Übergangsvorschrift in § 156 Absatz 5 GewO-neu.
Im Rahmen einer Novellierung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie wird sich
die Bundesregierung zudem dafür einsetzen, dass die vorliegenden Fallgestaltungen im
Europarecht besser und bürokratieärmer abgebildet werden. Wann eine Novellierung der
Versicherungsvertriebsrichtlinie zu erwarten ist, ist gegenwärtig offen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Gewerbeordnung ergibt
sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft).
Eine bundeseinheitliche Regelung der Gewerbeordnung ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Entwurf dient der
Umsetzung von EU-Recht in deutsches Recht.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen zielen darauf ab, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 umzusetzen.
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist damit nicht verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht in Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Das Regelungsvorhaben
stärkt insbesondere die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Die Schaffung klarerer
Rechtsnormen, die in Einklang mit den Europäischen Rechtsnormen stehen, befördern die
Leistungsfähigkeit und Transparenz der Institutionen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den
Bund, die Länder und die Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
IP
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
+
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d Abs.
1 GewO;
Erlaubnisanträge
Versicherungsvermittler (a*);
id-ip:
2011100516484006
Ja
538
Anträge
9,3 Euro
= (13 / 60
* 42,95
Euro/h)
5 17.917 Anträge
9,3
Euro
= (13 /
60 *
42,95
Euro/h)
2.2
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d Abs.
5 GewO;
Sachkundeprüfung für
Versicherungsvermittler
538
Prüfungen
163,2
Euro
= (180 / 60
* 54,40
Euro/h
(WZ: K))
17.917
Prüfungen
163,2
Euro
= (180 /
60 *
54,40
Euro/h
(WZ:
K))
2.924
2.3
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d Abs.
9 Satz 2 GewO;
Weiterbildungspflicht für
Versicherungsvermittler
(ungebundene
Versicherungsvermittler);
id-ip:
2017053012484501
31.967
Weiterbildungen
1.080,50
Euro
= (900 /60
* 48,30
Euro/h
+356
Euro)
34.540
2.4
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d
Abs.6 GewO;
Antrag auf Befreiung
von der
Erlaubnispflicht für Vermittler
nach § 34d Absatz 6
(b*); id-ip:
2011100516484008
Ja
132
Anträge
8,1 Euro
= (10 / 60
* 42,54
Euro/h +1
Euro)
1 4.396 Anträge
8,1
Euro
= (10 /
60 *
42,54
Euro/h
+1
Euro)
- 8 -Drucksache 781/25
2.5
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d Abs.
9 Satz 2 GewO;
Weiterbildungspflicht für
Versicherungsvermittler und
-berater nach § 34d
Absatz 6; id-ip:
2017053012484501
1.465
Weiterbildungen
1.080,5
Euro
= (900 / 60
* 48,30
Euro/h
+356
Euro)
1.583
2.6
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d Abs.
7 i. V. m. § 48 Abs.
2
Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG); Prüfung der
fachlichen Eignung
und der
Zuverlässigkeit für die am
Versicherungsvertrieb Beteiligten;
idip:
2017060108483501
612
Prüfungen
387,4
Euro
= (390 / 60
* 59,60
Euro/h)
20.384
Prüfungen
387,4
Euro
= (390 /
60 *
59,60
Euro/h)
7.897
2.7
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d Abs.
7 Satz 1 Nummer 1
i. V. m. Absatz 9
Satz 3 GewO
i. V. m. § 48 Abs.
2 VAG;
Weiterbildungspflicht für
Versicherungsvermittler (gebundene
produktakzessorische
Versicherungsvermittler);
id-ip:
2017053012484501
2.111
Weiterbildungen
738,00
Euro
= (900 / 60
* 48,30
Euro/h
(WZ: K)
+13,45
Euro)
1.558
Summe (in Tsd. Euro) 38.012 11.023
...davon aus Informationspflichten (IP) 6
Durch die Streichung der Ausnahmeregelungen nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3
GewO müssen Gewerbetreibende, die auf dieser rechtlichen Grundlage gearbeitet haben
in Zukunft entweder als gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 GewO tätig werden, bei
Vorliegen der Voraussetzungen eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d
Absatz 6 GewO beantragen oder eine Vollerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO erwerben.
Gemäß § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO unterliegen gebundene Vermittler nach § 34d
Absatz 7 GewO nur einer allgemeinen Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 48 Absatz 2 VAG
sofern sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer
Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Diese Regelung stellt eine
Ausnahme zum Grundsatz in § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO dar, wonach eine
Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr besteht. Die Ausnahmevorschrift in § 34d Absatz 9
Satz 3 GewO für produktakzessorisch gebundene Vermittler greift für Vermittler, die unter
die Definition des Vermittlers in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der
Richtlinie (EU) 2016/97 fallen. Der Erwerb einer Vollerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
erfordert eine Sachkundeprüfung und stets eine jährliche Weiterbildungspflicht von 15 Stunden.
Bei Vorliegen einer Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß § 34d Absatz 6 GewO gilt
ebenfalls eine allgemeine Pflicht zur Weiterbildung ohne konkrete Vorgabe einer
Stundenanzahl.
Im Folgenden werden die verwendeten Fallzahlen hergeleitet. Es ist davon auszugehen,
dass vor allem Bausparkassen sowie die Vermittler von Restschuldversicherungen im Kfz-
Handel bisher von § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO Gebrauch gemacht haben.
Vermutlich werden in der Praxis nur einige Vermittler von § 34d Absatz 6 GewO Gebrauch
machen, so dass diese Variante mit ca. 20 Prozent in den Erfüllungsaufwand eingeflossen
ist. Mit der Neufassung des § 34d Absatz 6 GewO steht, unter der Voraussetzung, dass
Restschuldversicherungsprodukte ohne Absicherung eines Lebensversicherungsrisikos
angeboten werden, eine Alternative für alle betroffenen Branchen zur Verfügung.
Gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 GewO
Zu lfd. Nr. 2.6 bis 2.7:
Laut Rückmeldung des Verbands der Privaten Bausparkassen sind im Moment etwa 20 000
Vermittler tätig, von denen bereits einige eine eigene Erlaubnis haben oder als gebundene
Vermittler arbeiten. Im Folgenden wird angenommen, dass rund ein Drittel der Vermittler im
Moment von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen (=6 667). Von diesen werden laut
Schätzungen des Verbands 95 Prozent (=6 334) nach § 34d Absatz 7 GewO tätig werden.
Dies verursacht einmaligen Erfüllungsaufwand. Außerdem wird davon ausgegangen, dass
jährlich 3 Prozent neue Vermittler dazu kommen, die dann nach § 34d Absatz 7 GewO tätig
werden (190=0,03*6 334).
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) vertritt 36 030 Kfz-Betriebe.
Davon sind 14 050 fabrikatsgebundene Betriebe. Ein Betrieb hat laut ZDK durchschnittlich
12 Beschäftigte, darunter sind rund 45 Prozent dem technischen Bereich zuzuordnen und
einige Mitarbeitende sind Auszubildende. All diese Personen sind nicht im Verkauf tätig und
werden entsprechend keine Restschuldversicherungen verkaufen. Es wird die Annahme
getroffen, dass je fabrikatsgebundenem Betrieb ein gebundener Vermittler in Zukunft tätig
sein werden (=14 050) und jährlich 3 Prozent neue Vermittler dazu kommen (=422).
Betrachtet man die gebundenen Vermittler bei Bausparkassen und Autohändlern
zusammen, ergibt sich eine Fallzahl von zukünftig 20 384(=6 334+14 050) bestehenden
Vermittlern und 612 (=190+422) jährlich neu hinzukommenden Vermittlern.
Während die Weiterbildungspflicht für Personen mit einer Vollerlaubnis jährlich 15 Stunden
beträgt, kann die Weiterbildung von produktakzessorisch gebundenen Vermittlern nach
§ 48 Absatz 2 VAG auch kürzer ausfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
entsprechenden Vermittler unter die Definition des Vermittlers in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1
Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 fallen. Dies kann in jedem Fall für die
produktakzessorischen Vermittler der Bausparkassen angenommen werden. Bei den
fabrikatsgebundenen Kfz-Betrieben ist dies im Einzelfall zu prüfen. Diese Betriebe werden im Rahmen des
Erfüllungsaufwands daher zunächst so behandelt, dass sie unter § 34d Absatz 9 Satz 2
GewO fallen und eine Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden jährlich erforderlich ist
(Bestandteil von Ziff. 2.3).
Es ist allerdings nicht rechtlich geregelt wie häufig oder lang die Weiterbildung sein soll. Für
die Schätzung wird angenommen, dass diese Vermittler jährlich eine Weiterbildung von fünf
Stunden absolvieren, also auf 15 Stunden alle drei Jahre kommen (vergleiche mit der
Weiterbildungspflicht für gebundene Versicherungsvermittler id-ip: 2017053012484501). Die
jährliche Fallzahl liegt hier also bei 2 111 (=6 334*1/3). Versicherungsunternehmen führen
für ihre gebundenen Vermittler die Weiterbildung jährlich intern durch. Dadurch entstehen
hier keine Sachkosten für die Weiterbildung selbst, allerdings Sachkosten zur Hinterlegung
der Information über durchgeführte Weiterbildungen in einer Weiterbildungsdatenbank
(13,35 Euro).
Bei den fabrikatsgebundenen Kfz-Betrieben ist die Möglichkeit, von der Privilegierung des
§ 34d Absatz 9 Satz 3 GewO Gebrauch zu machen in jedem Einzelfall zu prüfen. Diese
Betriebe werden im Rahmen des Erfüllungsaufwands daher zunächst so behandelt, dass
sie unter § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO fallen und eine Weiterbildungspflicht in Höhe von 15
Stunden jährlich erforderlich ist (Bestandteil von Ziff. 2.3).
Erwerb einer Vollerlaubnis nach § 34d Abs. 1 und 2 GewO
Zu lfd. Nr. 2.1 bis 2.3:
Bei den Bausparkassen werden laut Schätzungen des Verbands rund fünf Prozent der
Vermittler (=333) eine eigene Erlaubnis erwerben. Jährlich fallen außerdem einige Vermittler
weg und es wird angenommen, dass drei Prozent neu dazu kommen (10=0,03*333)
werden.
Für Autohändler ist die gebundene Vermittlung von Restschuldversicherungen gemäß
§ 34d Abs. 7 GewO weniger praktikabel, wenn Autohäuser mehrere Marken vertreiben. Der
ZDK vertritt 21 980 fabrikatsunabhängige Betriebe. Da für ein Autohaus die Vermittlung von
Restschuldversicherungen weiterhin möglich ist, wenn nicht alle in der Vermittlung tätigen
Personen eine Erlaubnis haben, wird angenommen, dass nur der Gewerbetreibende selbst
pro fabrikatsunabhängigem Autohaus eine volle Erlaubnis beantragen wird (=21 980). Von
den anderen Personen in Autohäusern, die bisher nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO
aktiv waren, wird angenommen, dass sie in Zukunft keine Restschuldversicherungen mehr
verkaufen werden, da dies mit höheren Kosten und Zeitaufwand verbunden ist als bei
produktakzessorisch tätigen gebundenen Vermittlern. Es wird weiter angenommen, dass dies
nur für 80 Prozent der fabrikatsunabhängigen Autohäuser gilt und die restlichen
Restschuldversicherungen auf Basis von § 34d Absatz 6 GewO (neu) anbieten. Die Fallzahl liegt
also bei 17 584 (=21 980*0,8). Weiterhin wird angenommen, dass jährlich 3 Prozent neue
Vermittler dazu kommen, die dann ebenfalls eine eigene Erlaubnis erwerben
(528=0,03*17 584) werden.
Die einmalige Fallzahl für neue Erlaubnisanträge und die damit verbundene
Sachkundeprüfung für beide Branchen liegt also bei 17 917 (=333+17 584). Im Hinblick auf den Erwerb
der Vollerlaubnis liegt auch die Fallzahl für die jährliche Weiterbildungspflicht von 15
Stunden für beiden Branchen bei 17 917 (=333+17 584). Diese Zahl erhöht sich allerdings um
14 050, da auch für die fabrikatsgebundenen Kfz-Betriebe im Regelfall von einer jährlichen
Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden auszugehen ist. Die Gesamtfallzahl liegt
daher bei 31 967(=17 917+14 050). Die jährliche Fallzahl für neue Erlaubnisanträge und die
damit verbundene Sachkundeprüfung liegt bei 538(=10+528).
Die Dauer der Sachkundeprüfung ist rechtlich mit 180 Minuten festgesetzt. Für die
Sachkundeprüfung wurden keine Sachkosten veranschlagt, da es sich hier um Gebühren
handelt, die nicht Teil des Erfüllungsaufwands sind.
Der Zeitaufwand für die Weiterbildung ist rechtlich mit 900 Minuten festgesetzt.
Ungebundene Vermittler müssen einen Dienstleister für die Weiterbildung in Anspruch nehmen,
dafür fallen 356 Euro Sachkosten pro Fall an.
Quelle für Zeitaufwände und Lohnsätze sonst: OnDEA.
Vermittler nach § 34d Absatz 6 GewO (neu)
Zu lfd. Nr. 2.4 bis 2.5
Durch die Änderung von § 34d Absatz 6 GewO können nun alle Betroffenen
Restschuldversicherungen in Anwendung von § 34d Absatz 6 GewO anbieten, sofern dessen
Voraussetzungen vorliegen. So können Kfz-Händler die Norm nutzen, sofern sie
Restschuldversicherungsprodukte ohne Absicherung von Lebensversicherungsrisiken anbieten. Es wird
angenommen, dass in 20 Prozent der fabrikatsunabhängigen Betriebe diese angepassten
Produkte angeboten werden, also 4 396 (= 21 980*0,2). Wie bei den gebundenen
Vermittlern in fabrikatsgebundenen Betrieben wird von einem Vermittler je Betrieb ausgegangen.
Außerdem wird angenommen, dass jährlich 3 Prozent neue Vermittler dazu kommen
(=132).
Diese Vermittler werden eine Befreiung von der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
beantragen (Vorgabe auf OnDEA: 2011100516484008), die sie für ihre bisherige Tätigkeit
nach § 34d Absatz 8 nicht benötigt haben.
Auch hier gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Weiterbildungsstunden pro
Jahr, deshalb wird analog zu den gebundenen Vermittlern von 15 Stunden alle 3 Jahre
ausgegangen, die jährliche Fallzahl entspricht also 1 465 (=4 396*1/3). Der Zeitaufwand für
die Weiterbildung ist rechtlich mit 900 Minuten festgesetzt. Ungebundene Vermittler
müssen einen Dienstleister für die Weiterbildung in Anspruch nehmen, dafür fallen 356 Euro
Sachkosten pro Fall an.
4.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Hierarchieebe-ne)
+
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einma-lige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1; aus
Streichung von
§ 34d Abs. 8
Nr. 2 und 3
GewO folgt die
Anwendung
von § 34d Abs.
1 GewO;
Bearbeitung der
Erlaubnisanträge
Versicherungsvermittler
(a*)
Land
669
Anträge
13,7
Euro
= (19 /
60 *
43,20
Euro/h
(100%
gD))
22.313
Anträge
13,7
Euro
= (19 / 60
* 43,20
Euro/h
(100%
gD))
- 12 -Drucksache 781/25
3.2
Aus der
Streichung von
§ 34d Abs. 8
Nr. 2 uns 3
GewO folgt die
Anwendung
von § 34d
Abs. 6 GewO;
Antrag auf
Befreiung von der
Erlaubnispflicht;
Bearbeitung der
Anträge auf
Befreiung von der
Erlaubnispflicht (b*)
Land
132
Anträge
13,7
Euro
= (19 /
60 *
43,20
Euro/h
(100%
gD))
2 4.396
13,7
Euro
= (19 / 60
* 43,20
Euro/h
(100%
gD))
Summe (in Tsd. Euro) 11 365
...davon auf Bundesebene 0 0
...davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 11 365
Zu lfd. Nr. 3.1:
Jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand: Aufwand pro Fall: Zeiten auf Basis der
Standardwerte aus dem Leitfaden: Formelle Prüfung, Eingang bestätigen, Inhaltliche Prüfung,
Daten übermitteln.
5. Weitere Kosten
Für die betroffenen Personen fallen bei Erwerb einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler
gemäß § 34d Absatz 1 GewO für die Sachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und
Handelskammer Gebühren in Höhe von durchschnittlich 396 Euro je Fall an. Die Höhe der
Gebühren variiert je nach Industrie- und Handelskammer. Hinzu kommen Gebühren in
Höhe von durchschnittlich 68 Euro für die Eintragung ins Vermittlerregister. Die Eintragung
betrifft neben dem Erlaubnisinhaber gemäß § 34d Absatz 1 GewO auch die auf Antrag
befreiten Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 6 GewO sowie die gebundenen
Vermittler gemäß § 34d Absatz 7 GewO. Auch die Höhe der Gebühren für die Eintragung ins
Vermittlerregister variiert je nach Industrie- und Handelskammer.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch die geplanten Anpassungen kommt es zu einer Stärkung des Schutzes für
Verbraucherinnen und Verbraucher, da die Möglichkeiten der erlaubnisfreien Vermittlung von
Versicherungsprodukten eingeschränkt werden. Gleichstellungspolitische oder
demografischen Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht sinnvoll, da das Gesetz durch die umzusetzende
Richtlinie (EU) 2016/97 vorgegeben ist.
Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht erforderlich, da mit diesem Gesetz ausschließlich
EU-Recht umgesetzt wird und der zugrundliegende EU-Rechtsakt in Artikel 41 eigene
Regelungen zur Evaluierung enthält.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
§ 11a Absatz 1 Satz 4 GewO wird redaktionell angepasst. Gemeinsame Stelle für die
Führung des Vermittlerregisters ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die seit 1.
Januar 2023 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Deutsche Industrie- und
Handelskammer soll direkt als gemeinsame Stelle benannt werden, der Rückgriff auf § 32
Absatz 2 UAG ist nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 2
§ 11b Absatz 2 Nummer 10 und § 11b Absatz 4 GewO werden redaktionell angepasst.
Gemeinsame Stelle für die Führung des Vermittlerregisters ist die Deutsche Industrie- und
Handelskammer, die seit 1. Januar 2023 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die
Deutsche Industrie- und Handelskammer soll direkt als gemeinsame Stelle benannt
werden, der Rückgriff auf § 32 Absatz 2 UAG ist nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 3
Auch § 32 Absatz 2 Satz 1 GewO wird redaktionell angepasst. Die Deutsche Industrie- und
Handelskammer soll direkt als gemeinsame Stelle benannt werden, der Rückgriff auf § 32
Absatz 2 UAG ist nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 5.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 5.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die neue Nummer 5 stellt klar, dass die Erlaubnis und damit die Eintragung in das
Vermittlerregister in einem weiteren konkret benannten Fall verweigert werden kann. So soll künftig
eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich auch dann zu versagen sein, wenn
(1) der Antragsteller enge Verbindungen zu einer oder mehreren natürlichen oder
juristischen Personen hat, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes
unterliegen, und (2) die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die
zuständigen Behörden entweder (a) durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses
Drittlandes oder (b) durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und
Verwaltungsvorschriften behindert wird.
Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 7 der
Versicherungsvertriebsrichtlinie. Die bisherige Umsetzung in § 1 Absatz 1 Nummer 3 der
Versicherungsvermittlungsverordnung hat die Europäische Kommission als nicht ausreichend erachtet, da diese
Bestimmung weder eine Verpflichtung der Industrie- und Handelskammern begründen
würde, die Eintragung zu verweigern, noch stelle sie einen wesentlichen Zusammenhang
zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlandes oder
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der
Verhinderung der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktion her.
Der Begriff der „engen Verbindungen“ wird in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie
(EU) 2016/97 unter Bezugnahme auf Artikel 13 Nummer 17 der Richtlinie 2009/138/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme
und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilitäts-II-
Richtlinie) definiert. Nach dieser Bestimmung erfasst der Begriff Situationen, in denen zwei
oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden
sind, oder Situationen, in denen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch
ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit ein und derselben Person verbunden sind.
Zu Buchstabe b
Mit § 34d Absatz 6 GewO in seiner bisherigen Fassung wurden die Vorgaben der Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 (IMD –
Directive on Insurance Mediation) über Versicherungsvermittlung in nationales Recht
umgesetzt. Auch mit Neufassung dieser Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2016/97 erfolgten
keine grundlegenden Anpassungen der Norm, obwohl sich die Vorgaben für
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit weiterentwickelt haben.
In der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom
19. Dezember 2006 (BGBl. I, 3232) heißt es ausdrücklich, dass mit der Regelung eine
Privilegierung des produktakzessorischen Vermittlers erfolgen soll. Die Privilegierung soll auf
dem Umstand beruhen, dass nur ein geringes Spektrum an Versicherungen angeboten wird
und der Vermittler gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken seines Produktes
einschätzen und damit auch die entsprechende Versicherung beurteilen kann. Auch wird
ausdrücklich auf den Vertrieb im Nebenbetrieb verwiesen, der bei Erfüllung der
Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/92/EG ausgenommen war. Im Rahmen
der Richtlinie (EU) 2016/97 wurde die Definition des Versicherungsvermittlers in
Nebentätigkeit weiterentwickelt, so dass Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97
nun eine ausführliche Definition des Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit enthält.
Diese Definition soll nun in § 34d Absatz 6 besser abgebildet werden, um den betroffenen
Gewerbetreibenden alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten einer Versicherungsvermittlung
in Nebentätigkeit in den Grenzen der Richtlinie (EU) 2016/97 zu eröffnen.
Für Weiterbildungen besteht im Falle des § 34d Absatz 6 GewO aufgrund des Wortlauts
des § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO keine Vorgabe einer jährlichen Stundenzahl.
Zu Buchstabe c
Der bisherige § 34d Absatz 8 GewO wird durch einen neuen Absatz 8 ersetzt, wodurch die
bisherigen Ausnahmevorschriften in Absatz 8 Nummer 2 und 3 entfallen.
Bisher bedurfte ein Gewerbetreibender nach Absatz 8 Nummer 2 keiner Erlaubnis, wenn er
als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer
Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelte, die Bestandteile der
Bausparverträge waren, und die ausschließlich dazu bestimmt waren, die
Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern. Diese Ausnahmeregelung
muss entfallen, da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 2022,
TC Medical Air Ambulance Agency, C-633/20, entschieden hat, dass unter den Begriff “
Versicherungsvermittler“ und somit auch den Begriff „Versicherungsvertreiber“ eine juristische
Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von
ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung
anzubieten, für die sie von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur
Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen berechtigt. Die beschriebene Konstellation liegt in der
Regel auch beim Vertrieb von Versicherungsverträgen zur Sicherung von
Zahlungsverpflichtungen aus Bausparverträgen nach § 34d Absatz 2 Nummer 2 GewO a. F. vor.
Die bisherige Ausnahmevorschrift in Absatz 8 Nummer 3 sah vor, dass ein
Gewerbetreibender auch dann keiner Erlaubnis bedurfte, wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer
Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und
Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelte, deren Jahresprämie einen Betrag von
500 Euro nicht überstieg. Die Regelung soll gestrichen werden, da die
Versicherungsvertriebsrichtlinie nach Auffassung der Europäischen Kommission keine Rechtsgrundlage für
eine entsprechende Ausnahme bietet. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 1 Absatz 3
i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 ist nach Auffassung der
Europäischen Kommission vorliegend nicht anwendbar.
Den Gewerbetreibenden, die bisher unter den Ausnahmevorschriften des § 34d Absatz 8
Nummer 2 oder 3 GewO gehandelt haben, steht nach Wegfall der Ausnahmevorschriften
die Möglichkeit zur Verfügung, eine Vollerlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d
Absatz 1 GewO zu erwerben, wenn die Vermittlung gewerbsmäßig, d. h. gegen eine
Vergütung erfolgt.
Für Gewerbetreibende, die sich auch künftig lediglich auf die Vermittlung einer
Bausparrisikoversicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages bzw. von Restschuldversicherungen
als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung
konzentrieren wollen, bietet § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO eine alternative Lösung.
Nach dieser Vorschrift kann die Versicherungsvermittlung erlaubnisfrei erfolgen, sofern die
Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die
Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen
ausgeübt wird, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die
Versicherungsunternehmen für den Gewerbetreibenden die uneingeschränkte Haftung aus
seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird (sog. gebundener Vermittler). Wann eine
Konkurrenzsituation von Versicherungsprodukten vorliegt, ist in der Kommentarliteratur und
Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Es dürfte aber auf eine Einzelfallbewertung
hinauslaufen, wobei darauf abzustellen ist, ob von den beteiligten
Versicherungsunternehmen angebotene Produkte im Hinblick auf die Risikoabdeckung Überschneidungen
aufweisen. Ist eine solche Überschneidung gegeben, stehen die Produkte in Konkurrenz
zueinander.
Für einzelne Fallgestaltungen, die die Voraussetzungen nach § 34d Absatz 6 GewO
erfüllen, kommt auch eine Befreiung von der Erlaubnispflicht in Betracht.
Bei Erwerb der Vollerlaubnis gilt nach § 34d Absatz 1 GewO i. V. m. Absatz 9 Satz 1 und 2
GewO die Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr. Gleiches gilt gemäß § 34d
Absatz 9 Satz 1 und 2 GewO grundsätzlich auch für gebundene Vermittler gemäß § 34d
Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO. Dies gilt nach Absatz 9 Satz 3 nur dann nicht, wenn die
gebundenen Vermittler lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur
Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen (sog.
produktakzessorische gebundene Vermittler). Absatz 9 Satz 3 stellt die produktakzessorischen
gebundenen Vermittler und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden
Beschäftigten von der Weiterbildungspflicht nach Absatz 9 Satz 2 frei. Versicherungsunternehmen
dürfen allerdings mit produktakzessorischen gebundenen Vermittlern nur
zusammenarbeiten, wenn sich diese Vermittler regelmäßig fortbilden, siehe § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
i. V. m. Satz 1 VAG. Dabei muss die Fortbildung nicht zwingend 15 Stunden je Kalenderjahr
umfassen. Die Ausnahmevorschrift in § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO für produktakzessorisch
gebundene Vermittler greift für Vermittler, die unter die Definition des Vermittlers in
Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 fallen. Für
Weiterbildungen besteht im Falle des § 34d Absatz 6 GewO aufgrund des Wortlauts des § 34d
Absatz 9 Satz 2 GewO keine Vorgabe einer jährlichen Stundenzahl.
Zu Buchstabe d
Mit dieser Regelung wird Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 in nationales Recht
umgesetzt. Die Änderung in § 34d Absatz 11 Satz 1 GewO soll noch deutlicher zum
Ausdruck bringen, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung auszugehen ist,
wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzung aus § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO erfüllt
sind. Bereits bisher war bei pflichtgemäßem Ermessensgebrauch von einer
Ermessensreduzierung auf null auszugehen, wenn die in § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO aufgeführten
Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bekanntmachung nicht erfüllt sind. Nach
Auffassung der Europäischen Kommission begründete die bisherige Reglung in § 34d
Absatz 11 Satz 1 GewO allerdings keine ausdrückliche Pflicht zur Bekanntmachung, sondern
gab der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, nicht mehr anfechtbare
Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Gewerbeordnung öffentlich bekannt
zu machen.
Zu Buchstabe e
§ 34d Absatz 13 GewO wird redaktionell angepasst. Mit diesem Absatz wird die Behörde
festgelegt, die bei Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1, 2 und 6 GewO die Einhaltung
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-Verordnung) überwacht. Die
angepasste Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich diejenigen Gewerbetreibenden
beaufsichtigt werden, die vom Anwendungsbereich der DORA-Verordnung erfasst sind. Gemäß
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der DORA-Verordnung gelten die DORA-Vorgaben nicht für
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in
Nebentätigkeit, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere
Unternehmen handelt. Aufgrund der Schwellenwerte in Artikel 3 Nummer 60, 63 und 64 der DORA-
Verordnung sind daher Gewerbetreibende ausgenommen, die weniger als 250 Personen
beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro und/oder deren
Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet. Danach liegt ein mittleres Unternehmen vor,
wenn dieses weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen
Euro und dessen Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet. Ein mittleres
Unternehmen liegt aber auch dann vor, wenn das Unternehmen weniger als 250 Personen
beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme
43 Millionen Euro nicht überschreiten. Danach genügt es, dass eine der beiden
Finanzkennzahlen unterschritten ist, um noch als mittleres Unternehmen zu gelten, sofern die
Beschäftigtenzahl unter 250 Personen liegt.
Damit gelten umgekehrt die DORA-Vorgaben für Gewerbetreibende, die mindestens 250
Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro und deren
Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro übersteigt. Beschäftigt ein Unternehmen also weniger als 250
Personen, gilt es nicht mehr als mittleres Unternehmen, wenn beide Finanzkennzahlen
überschritten sind. Sind beide Finanzkennzahlen nicht überschritten, gilt ein Unternehmen
dann nicht mehr als mittleres Unternehmen, wenn 250 Personen oder mehr beschäftigt
werden. In den genannten Fällen kommt die DORA-Verordnung zur Anwendung.
Zu Nummer 5
In § 156 Absatz 4 und 5 GewO-neu werden Übergangsregelungen für bereits im Markt
befindliche Gewerbetreibende vorgesehen.
Nach Absatz 4 müssen bereits im Markt tätige Gewerbetreibende, die bisher unter die
Ausnahmeregelungen nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 oder 3 GewO fielen und künftig eine
Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO benötigen, diese innerhalb von zwei Jahren ab
Inkrafttreten des Gesetzes erworben haben und sich und ihre eintragungspflichtigen
Beschäftigten in das Vermittlerregister eintragen lassen. Sofern für Gewerbetreibende eine
Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO möglich ist, muss diese innerhalb
der zweijährigen Übergangsfrist vorliegen.
Absatz 5 sieht Erleichterungen für das Erlaubnisverfahren vor. Die Prüfung der
Zuverlässigkeit sowie der Vermögensverhältnisse entfällt im Regelfall, wenn die Antragstellenden
bereits Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 GewO oder § 34i Absatz 1 GewO
sind, da das Vorliegen der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse bereits im
Rahmen dieser Erlaubnisverfahren erfolgt ist und eine nochmalige Überprüfung in der Regel
deshalb nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für das Befreiungsverfahren nach § 34d
Absatz 6 Satz 1 GewO.
Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelungen des Gesetzes treten
am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (NKR-Nr. 7771, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 2. Dezember 2025 mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 38 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: geringfügige Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 11 Mio. Euro
Verwaltung
Bund keine Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 365 000 Euro
„One in, one out”-Regel
Der jährliche Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben stellt
im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung kein „In“ dar, da er allein
aus der Umsetzung von EU-Recht resultiert.
Weitere Kosten
Versicherungsvermittlerinnen und
Versicherungsvermittlern entstehen einmalig
Gebühren für Sachkundeprüfungen und
den Eintrag in das Vermittlerregister.
Insgesamt nicht dargestellt
im Einzelfall rund 464 Euro
Evaluierung
Das Ressort hat in Abwägung folgender
Gründe auf eine Evaluierung verzichtet:
1:1-Umsetzung von EU-Recht
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt,
dass kein Digitalbezug vorliegt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben setzt die EU-Richtlinie 2016/971 zum Versicherungsvertrieb um. Dazu
werden insbesondere bisher bestehende Ausnahmeregeln in der Gewerbeordnung, nach denen
Bausparkassen und Vermittlerinnen und Vermittler von Restschuldversicherungen keine
Erlaubnis benötigen, gestrichen werden. Die betroffenen Unternehmen müssen nach der neuen
Vorgabe entweder eine Vollerlaubnis erwerben, als gebundene Vermittlerinnen oder Vermittler
arbeiten oder sie können sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen, soweit sie bestimmte
Bedingungen erfüllen.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
1 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(Neufassung)
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht insgesamt jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 38 Mio. Euro und
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 11 Mio. Euro.
Wahlmöglichkeit: Erwerb einer Vollerlaubnis
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass jährlich 538 neue und einmalig 17 917
bestehende Vermittlerinnen und Vermittler einen Antrag auf eine Vollerlaubnis stellen werden. Das
Ausüben der Tätigkeit mit einer Vollerlaubnis geht mit einer Sachkundeprüfung einher, die bei
den betroffenen Unternehmen ebenfalls Erfüllungsaufwand auslöst. Hierdurch entsteht der
Wirtschaft geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand und einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 3 Mio. Euro.
Wahlmöglichkeit: Tätigkeit als gebundene Vermittlerin oder Vermittler
Wer als gebundene Vermittlerin oder gebundener Vermittler arbeitet, also nur Produkte eines
einzelnen Versicherungsunternehmens oder nicht in Konkurrenz stehende Produkte vertritt,
bedarf keiner Erlaubnis, muss aber seine fachliche Eignung und Zuverlässigkeit für die am
Versicherungsvertrieb Beteiligten nachweisen.
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass jährlich 612 neue und einmalig 20 384
bestehende Vermittlerinnen und Vermittler einen solchen Nachweis erbringen müssen. Hierdurch
entsteht der Wirtschaft jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 237 000 Euro und einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 7,9 Mio. Euro.
Wahlmöglichkeit: Befreiung von der Erlaubnispflicht
Versicherungsvermittlerinnen und-vermittler können sich von der Erlaubnispflicht befreien
lassen, wenn sie Versicherungen nur in Nebentätigkeit vertreiben, dies unmittelbar im Auftrag
eines genehmigten Versicherungsvermittlers tun und zuverlässig und angemessen qualifiziert
sind. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass 132 jährlich hinzukommende und 4 396
bestehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler diese Voraussetzungen erfüllen und
einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung stellen werden. Der Nachweis löst hierbei nachvollziehbar
nur einen geringen Zeitaufwand aus. Hierdurch entsteht der Wirtschaft geringfügiger jährlicher
und einmaliger Erfüllungsaufwand.
Weiterbildungspflicht
Alle betroffenen Vermittlerinnen und Vermittler sind durch das Streichen der Ausnahmeregel
künftig zur Weiterbildung verpflichtet. Das Ressort geht davon aus, dass
o der Weiterbildungsumfang bei Vermittlerinnen und Vermittlern mit einer Vollerlaubnis
und gebundenen Kfz-Betrieben 15 Stunden pro Jahr beträgt und zusätzlich Sachkosten in
Form von Teilnahmegebühren in Höhe von 356 Euro anfallen;
o der Weiterbildungsumfang bei allen anderen gebundenen Vermittlern 5 Stunden pro
Jahr beträgt und keine Sachkosten anfallen, da Versicherungsunternehmen für ihre
gebundenen Vermittlerinnen und Vermittler die Weiterbildung intern durchführen; und
o der Weiterbildungsumfang bei Vermittlerinnen und Vermittlern, die von der
Erlaubnispflicht befreit werden, 5 Stunden pro Jahr beträgt und zusätzlich Sachkosten in Form von
Teilnahmegebühren in Höhe von 356 Euro anfallen.
Hieraus entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 37,7 Mio. Euro.
Verwaltung
Der Landesverwaltung entsteht insgesamt geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand sowie
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 365 000 Euro.
Ausstellen von Erlaubnisanträgen bzw. Befreiung von der Erlaubnispflicht
Der Landesverwaltung entsteht Erfüllungsaufwand durch das Ausstellen von Erlaubnisanträgen,
bzw. durch die Befreiung von der Erlaubnispflicht. Spiegelbildlich zur Wirtschaft geht das
Ressort hierbei wiederkehrend von rund 669 Erlaubnisanträgen und 132 Befreiungsanträgen und
einmalig von rund 22 313 Erlaubnisanträgen sowie 4 396 Befreiungsanträgen aus. Insgesamt
entsteht der Landesverwaltung dadurch geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand und
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 365 000 Euro.
III. 2 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat aufwandsärmere Alternativen abgewogen. Insbesondere wurde geprüft, ob
weitere Fallgruppen von der Erlaubnis- oder Weiterbildungspflicht ausgenommen werden können.
Der NKR begrüßt, dass im Zuge dessen die Anregungen der beteiligten Länder und Verbände
aufgegriffen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Prüfung der Zuverlässigkeit
abzusehen und die Übergangsfrist auf zwei Jahre zu verlängern.
Der NKR begrüßt, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der Novellierung der europäischen
Versicherungsvertriebsrichtlinie für eine aufwandsärmere Ausgestaltung der Richtlinie einsetzen
wird, um die Belastung für die Wirtschaft zu reduzieren.
11. Dezember 2025
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Drucksache 781/25- 5 -]
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