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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 781/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze [Bundesrat Drucksache 781/25 19.12.25 Wi - Fz - R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze A. Problem und Ziel Mit Mahnschreiben vom 3. Oktober 2024 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Falschumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb eingeleitet. Konkret werden die Regelungen in § 34d Absatz 5 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO, § 34d Absatz 11 GewO und § 319 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) kritisiert. Mit diesem Gesetz sollen die Vorgaben in der Gewerbeordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 angepasst werden, um die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erreichen. Der Kritik an § 319 VAG wird mit einem separaten Gesetzesvorhaben abgeholfen. B. Lösung § 34d Absatz 5 Satz 1 GewO soll im Sinne der Europäischen Kommission ergänzt werden, indem eine neue Nummer 5 angefügt wird, wodurch in bestimmten Fällen die Eintragung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern in das Vermittlerregister nach § 11a GewO bzw. die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO oder § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO, die Voraussetzung für die Eintragung im Vermittlerregister ist, versagt werden kann. So soll künftig eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich auch dann zu versagen sein, wenn (1) der Antragsteller enge Verbindungen zu einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen hat, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, und (2) die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörden entweder (a) durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder (b) durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindert wird. Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 GewO, wonach für die Vermittlung einer Bausparrisikoversicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages keine Erlaubnis erforderlich ist, soll aufgehoben werden. Es soll eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgesehen werden. Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO für die Vermittlung von Restschuldversicherungen, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Fristablauf: 30.01.26 Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- oder Leasingverträgen vermittelt werden, und deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt, soll ebenfalls aufgehoben werden. Es soll eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgesehen werden. § 34d Absatz 11 Satz 1 GewO soll im Sinne der Europäischen Kommission angepasst werden, indem durch Änderung der Formulierung „kann“ in „hat“ noch deutlicher zum Ausdruck kommt, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen gegen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater auszugehen ist, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen aus § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO erfüllt sind. Daneben wurden § 34d Absatz 6 GewO an die Vorgaben für die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 angepasst sowie einige redaktionelle Punkte in der Gewerbeordnung korrigiert. C. Alternativen Bei Unterlassen der gesetzlichen Anpassungen ist von einem Fortgang des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland zu rechnen. Alternativen wurden umfassend geprüft. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen für den Bund keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 38 012 000 Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 11 023 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es fallen Bürokratiekosten in Höhe von 6 000 Euro an. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One-in-one-out“- Regel, da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt. Durch das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflicht wird die Belastung für die Wirtschaft ausgeglichen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand bei den Ländern von 11 000 Euro und einmaliger Aufwand von 365 000 Euro. F. Weitere Kosten Für die betroffenen Personen fallen bei Erwerb einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 1 GewO für die Sachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gebühren in Höhe von durchschnittlich 396 Euro je Fall an. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Industrie- und Handelskammer. Hinzu kommen Gebühren in Höhe von durchschnittlich 68 Euro für die Eintragung ins Vermittlerregister. Die Eintragung betrifft neben dem Erlaubnisinhaber gemäß § 34d Absatz 1 GewO auch die auf Antrag befreiten Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 6 GewO sowie die gebundenen Vermittler gemäß § 34d Absatz 7 GewO. Auch die Höhe der Gebühren für die Eintragung ins Vermittlerregister variiert je nach Industrie- und Handelskammer. Bundesrat Drucksache 781/25 19.12.25 Wi - Fz - R Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 30.01.26 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle)“ durch die Angabe „Deutschen Industrie- und Handelskammer“ ersetzt. 2. § 11b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe „zu der in § 32 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle,“ durch die Angabe „zur Deutschen Industrie- und Handelskammer“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „in § 32 Absatz 2 Satz 1 des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame Stelle“ durch die Angabe „Deutsche Industrie- und Handelskammer“ ersetzt. 3. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame Stelle)“ durch die Angabe „Deutschen Industrie- und Handelskammer“ ersetzt. 4. § 34d wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „kann oder“ durch die Angabe „kann,“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „besitzt.“ durch die Angabe „besitzt oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. der Antragsteller enge Verbindungen zu einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen hat, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, und die gewerberechtliche Aufsicht durch die zuständige Industrie- und Handelskammer durch die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindert wird.“ b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der Versicherungen in Nebentätigkeit vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen. Eine Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende 1. die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich oder als Hauptgeschäftszweck betreibt, 2. er lediglich Versicherungsprodukte vermittelt, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen, und 3. er ausschließlich Versicherungsprodukte vermittelt, die keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdecken, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die er hauptberuflich oder als Hauptgeschäftszweck anbietet. Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht setzt den Nachweis durch den Gewerbetreibenden voraus, dass 1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, 2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und 3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Im Fall des Satzes 3 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 3 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen nach § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.“ c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender, wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit 1. nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt, 2. diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und 3. diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und a) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder b) die Prämie je Person abweichend von Buchstabe a einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.“ d) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „hat“ ersetzt und wird nach der Angabe „bekannt“ die Angabe „zu“ eingefügt. e) Absatz 13 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die zuständige Industrie- und Handelskammer überwacht die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 6. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet.“ 5. Nach § 156 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: (4) „ Gewerbetreibende, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] 1. als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt haben, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder 2. als Zusatzleistung zur Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt haben, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt, und die diese Tätigkeit ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum … [einsetzen: Angabe des Beginns des 25. auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 zu erwerben, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 34d Absatz 6 Satz 1 von der Erlaubnispflicht ausnehmen zu lassen oder eine Tätigkeit als gebundener Vermittler nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 aufzunehmen und sich selbst sowie die nach § 34d Absatz 10 Satz 1 genannten Personen in das Register nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. (5) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 4, die eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1* oder § 34i Absatz 1 besitzen, erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 oder nach § 34i Absatz 1 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist der Erlaubnisbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Gewerbetreibende nach Absatz 4 bei Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.“ * Siehe Artikel 7 Nr. 1 BT Drs. 21/1851, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Hier kann es im Laufe des Verfahrens noch zu Anpassungen der genannten Normen kommen. Artikel 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 66 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 der Gewerbeordnung.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte 1. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 vom 5. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist) 2. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Kommission im Mahnschreiben vom 3. Oktober 2024 zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen Falschumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (Versicherungsvertriebsrichtlinie). Die gesetzlichen Anpassungen sind notwendig, um die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erreichen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Europäische Kommission hat die Umsetzung der Richtlinie in § 34d Absatz 5 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO sowie § 34d Absatz 11 GewO kritisiert. Um diesen Kritikpunkten abzuhelfen, sind folgende Anpassungen geplant: § 34d Absatz 5 Satz 1 GewO soll eine neue Nummer 5 erhalten, wodurch in bestimmten Fällen die Eintragung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern in das Vermittlerregister nach § 11a GewO bzw. die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO oder § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO, die Voraussetzung für die Eintragung im Vermittlerregister ist, versagt werden kann. So soll künftig eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich auch dann zu versagen sein, wenn (1) der Antragsteller enge Verbindungen zu einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen hat, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, und (2) die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörden entweder (a) durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder (b) durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindert wird. § 34d Absatz 6 GewO wird angepasst, um die Definition der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 besser abzubilden und den Anwendungsbereich an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 anzugleichen. Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 GewO, wonach für die Vermittlung einer Bausparrisikoversicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages keine Erlaubnis erforderlich war, soll aufgehoben werden. Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO für die Vermittlung von Restschuldversicherungen, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- oder Leasingverträgen vermittelt werden, und deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt, soll ebenfalls aufgehoben werden. In § 34d Absatz 11 Satz 1 GewO soll die Formulierung „kann“ in „hat“ geändert werden, damit noch deutlicher zum Ausdruck kommt, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen gegen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater auszugehen ist, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen aus § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO erfüllt sind. § 156 GewO sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung für die Anpassungen in § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO sowie eine Übergangsregelung für die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vor. Daneben werden einige redaktionelle Punkte in der Gewerbeordnung korrigiert. So werden noch vorhandene Verweise auf die in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes (UAG) bezeichnete gemeinsame Stelle korrigiert und durch Verweis auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer ersetzt. In § 34d Absatz 13 GewO wurden die vorhandenen Schwellenwerte an die Formulierung in der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-Verordnung) angepasst. III. Exekutiver Fußabdruck Die Regelungen einer Übergangsfrist in § 156 Absatz 4 GewO und einer Übergangsregelung in § 156 Absatz 5 GewO aufgrund der Streichung der Ausnahmevorschriften in § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO wurde auch mit Blick auf Gespräche mit dem Gesamtverband der Versicherer (GDV), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dem Verband der privaten Bausparkassen e.V., dem Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA), dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) sowie VW Financial Services erstellt. IV. Alternativen Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in deutsches Recht ist zwingend. Bei Unterlassen der gesetzlichen Anpassungen ist mit einem Fortgang des Vertragsverletzungsverfahrens und der Abgabe einer begründeten Stellungnahme durch die Europäische Kommission zu rechnen, womit anschließend der Klageweg zum Europäischen Gerichtshof eröffnet wäre. In diesem Fall würde eine Verurteilung Deutschlands drohen. Dennoch hat sich der Gesetzgeber umfassend mit möglichen, für die Wirtschaft weniger belastenden Alternativen auseinandergesetzt. So wurde geprüft, ob eine Lösung über § 34d Absatz 6 GewO möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann ein Gewerbetreibender, der Versicherungen in Nebentätigkeit vertreibt, unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO befreit werden. Folglich würden keine Kosten für die Erlaubnis und die Sachkundeprüfung anfallen. Diese Fallgestaltung stellt vor allem für die Vermittler von Bausparrisikoversicherungen nach dem bisherigen § 34d Absatz 8 Nummer 2 eine mögliche Alternative dar, dürfte aber nur in geringem Umfang genutzt werden. Der Wortlaut des § 34d Absatz 6 GewO wurde angepasst, um allen betroffenen Vermittlern eine Befreiung von der Erlaubnispflicht zu ermöglichen. Dies setzt jedoch voraus, dass die für den Befreiungstatbestand erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Mit der Neufassung des § 34d Absatz 6 GewO steht, unter der Voraussetzung, dass Restschuldversicherungsprodukte ohne Absicherung eines Lebensversicherungsrisikos angeboten werden, folglich eine Alternative für alle betroffenen Branchen zur Verfügung. Ob eine Lösung über § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO möglich ist, wonach es keiner Erlaubnis bedarf, wenn die Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrage eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt wird (sog. gebundener Vermittler), ist im Einzelfall zu entscheiden. Wann eine Konkurrenzsituation von Versicherungsprodukten im Mehrmarkenvertrieb vorliegt, ist in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Es dürfte daher auf eine Einzelfallbewertung hinauslaufen, wobei darauf abzustellen ist, ob von den beteiligten Versicherungsunternehmen angebotene Produkte im Hinblick auf die Risikoabdeckung Überschneidungen aufweisen. Keine Alternative, aber zumindest eine Erleichterung für die Betroffenen stellt die Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dar. Gleiches gilt für die Übergangsvorschrift in § 156 Absatz 5 GewO-neu. Im Rahmen einer Novellierung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie wird sich die Bundesregierung zudem dafür einsetzen, dass die vorliegenden Fallgestaltungen im Europarecht besser und bürokratieärmer abgebildet werden. Wann eine Novellierung der Versicherungsvertriebsrichtlinie zu erwarten ist, ist gegenwärtig offen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Gewerbeordnung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung der Gewerbeordnung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Entwurf dient der Umsetzung von EU-Recht in deutsches Recht. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelungen zielen darauf ab, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 umzusetzen. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist damit nicht verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht in Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Das Regelungsvorhaben stärkt insbesondere die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Die Schaffung klarerer Rechtsnormen, die in Einklang mit den Europäischen Rechtsnormen stehen, befördern die Leistungsfähigkeit und Transparenz der Institutionen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund, die Länder und die Kommunen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. 4.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft IP lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1; aus Streichung von § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO folgt Anwendung von § 34d Abs. 1 GewO; Erlaubnisanträge Versicherungsvermittler (a*); id-ip: 2011100516484006 Ja 538 Anträge 9,3 Euro = (13 / 60 * 42,95 Euro/h) 5 17.917 Anträge 9,3 Euro = (13 / 60 * 42,95 Euro/h) 2.2 Artikel 1; aus Streichung von § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO folgt Anwendung von § 34d Abs. 5 GewO; Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler 538 Prüfungen 163,2 Euro = (180 / 60 * 54,40 Euro/h (WZ: K)) 17.917 Prüfungen 163,2 Euro = (180 / 60 * 54,40 Euro/h (WZ: K)) 2.924 2.3 Artikel 1; aus Streichung von § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO folgt Anwendung von § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO; Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler (ungebundene Versicherungsvermittler); id-ip: 2017053012484501 31.967 Weiterbildungen 1.080,50 Euro = (900 /60 * 48,30 Euro/h +356 Euro) 34.540 2.4 Artikel 1; aus Streichung von § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO folgt Anwendung von § 34d Abs.6 GewO; Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht für Vermittler nach § 34d Absatz 6 (b*); id-ip: 2011100516484008 Ja 132 Anträge 8,1 Euro = (10 / 60 * 42,54 Euro/h +1 Euro) 1 4.396 Anträge 8,1 Euro = (10 / 60 * 42,54 Euro/h +1 Euro) - 8 -Drucksache 781/25 2.5 Artikel 1; aus Streichung von § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO folgt Anwendung von § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO; Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d Absatz 6; id-ip: 2017053012484501 1.465 Weiterbildungen 1.080,5 Euro = (900 / 60 * 48,30 Euro/h +356 Euro) 1.583 2.6 Artikel 1; aus Streichung von § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO folgt Anwendung von § 34d Abs. 7 i. V. m. § 48 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG); Prüfung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit für die am Versicherungsvertrieb Beteiligten; idip: 2017060108483501 612 Prüfungen 387,4 Euro = (390 / 60 * 59,60 Euro/h) 20.384 Prüfungen 387,4 Euro = (390 / 60 * 59,60 Euro/h) 7.897 2.7 Artikel 1; aus Streichung von § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO folgt Anwendung von § 34d Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 9 Satz 3 GewO i. V. m. § 48 Abs. 2 VAG; Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler (gebundene produktakzessorische Versicherungsvermittler); id-ip: 2017053012484501 2.111 Weiterbildungen 738,00 Euro = (900 / 60 * 48,30 Euro/h (WZ: K) +13,45 Euro) 1.558 Summe (in Tsd. Euro) 38.012 11.023 ...davon aus Informationspflichten (IP) 6 Durch die Streichung der Ausnahmeregelungen nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO müssen Gewerbetreibende, die auf dieser rechtlichen Grundlage gearbeitet haben in Zukunft entweder als gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 GewO tätig werden, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO beantragen oder eine Vollerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO erwerben. Gemäß § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO unterliegen gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 GewO nur einer allgemeinen Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 48 Absatz 2 VAG sofern sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Diese Regelung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz in § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO dar, wonach eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr besteht. Die Ausnahmevorschrift in § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO für produktakzessorisch gebundene Vermittler greift für Vermittler, die unter die Definition des Vermittlers in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 fallen. Der Erwerb einer Vollerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO erfordert eine Sachkundeprüfung und stets eine jährliche Weiterbildungspflicht von 15 Stunden. Bei Vorliegen einer Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß § 34d Absatz 6 GewO gilt ebenfalls eine allgemeine Pflicht zur Weiterbildung ohne konkrete Vorgabe einer Stundenanzahl. Im Folgenden werden die verwendeten Fallzahlen hergeleitet. Es ist davon auszugehen, dass vor allem Bausparkassen sowie die Vermittler von Restschuldversicherungen im Kfz- Handel bisher von § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO Gebrauch gemacht haben. Vermutlich werden in der Praxis nur einige Vermittler von § 34d Absatz 6 GewO Gebrauch machen, so dass diese Variante mit ca. 20 Prozent in den Erfüllungsaufwand eingeflossen ist. Mit der Neufassung des § 34d Absatz 6 GewO steht, unter der Voraussetzung, dass Restschuldversicherungsprodukte ohne Absicherung eines Lebensversicherungsrisikos angeboten werden, eine Alternative für alle betroffenen Branchen zur Verfügung. Gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 GewO Zu lfd. Nr. 2.6 bis 2.7: Laut Rückmeldung des Verbands der Privaten Bausparkassen sind im Moment etwa 20 000 Vermittler tätig, von denen bereits einige eine eigene Erlaubnis haben oder als gebundene Vermittler arbeiten. Im Folgenden wird angenommen, dass rund ein Drittel der Vermittler im Moment von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen (=6 667). Von diesen werden laut Schätzungen des Verbands 95 Prozent (=6 334) nach § 34d Absatz 7 GewO tätig werden. Dies verursacht einmaligen Erfüllungsaufwand. Außerdem wird davon ausgegangen, dass jährlich 3 Prozent neue Vermittler dazu kommen, die dann nach § 34d Absatz 7 GewO tätig werden (190=0,03*6 334). Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) vertritt 36 030 Kfz-Betriebe. Davon sind 14 050 fabrikatsgebundene Betriebe. Ein Betrieb hat laut ZDK durchschnittlich 12 Beschäftigte, darunter sind rund 45 Prozent dem technischen Bereich zuzuordnen und einige Mitarbeitende sind Auszubildende. All diese Personen sind nicht im Verkauf tätig und werden entsprechend keine Restschuldversicherungen verkaufen. Es wird die Annahme getroffen, dass je fabrikatsgebundenem Betrieb ein gebundener Vermittler in Zukunft tätig sein werden (=14 050) und jährlich 3 Prozent neue Vermittler dazu kommen (=422). Betrachtet man die gebundenen Vermittler bei Bausparkassen und Autohändlern zusammen, ergibt sich eine Fallzahl von zukünftig 20 384(=6 334+14 050) bestehenden Vermittlern und 612 (=190+422) jährlich neu hinzukommenden Vermittlern. Während die Weiterbildungspflicht für Personen mit einer Vollerlaubnis jährlich 15 Stunden beträgt, kann die Weiterbildung von produktakzessorisch gebundenen Vermittlern nach § 48 Absatz 2 VAG auch kürzer ausfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Vermittler unter die Definition des Vermittlers in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 fallen. Dies kann in jedem Fall für die produktakzessorischen Vermittler der Bausparkassen angenommen werden. Bei den fabrikatsgebundenen Kfz-Betrieben ist dies im Einzelfall zu prüfen. Diese Betriebe werden im Rahmen des Erfüllungsaufwands daher zunächst so behandelt, dass sie unter § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO fallen und eine Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden jährlich erforderlich ist (Bestandteil von Ziff. 2.3). Es ist allerdings nicht rechtlich geregelt wie häufig oder lang die Weiterbildung sein soll. Für die Schätzung wird angenommen, dass diese Vermittler jährlich eine Weiterbildung von fünf Stunden absolvieren, also auf 15 Stunden alle drei Jahre kommen (vergleiche mit der Weiterbildungspflicht für gebundene Versicherungsvermittler id-ip: 2017053012484501). Die jährliche Fallzahl liegt hier also bei 2 111 (=6 334*1/3). Versicherungsunternehmen führen für ihre gebundenen Vermittler die Weiterbildung jährlich intern durch. Dadurch entstehen hier keine Sachkosten für die Weiterbildung selbst, allerdings Sachkosten zur Hinterlegung der Information über durchgeführte Weiterbildungen in einer Weiterbildungsdatenbank (13,35 Euro). Bei den fabrikatsgebundenen Kfz-Betrieben ist die Möglichkeit, von der Privilegierung des § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO Gebrauch zu machen in jedem Einzelfall zu prüfen. Diese Betriebe werden im Rahmen des Erfüllungsaufwands daher zunächst so behandelt, dass sie unter § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO fallen und eine Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden jährlich erforderlich ist (Bestandteil von Ziff. 2.3). Erwerb einer Vollerlaubnis nach § 34d Abs. 1 und 2 GewO Zu lfd. Nr. 2.1 bis 2.3: Bei den Bausparkassen werden laut Schätzungen des Verbands rund fünf Prozent der Vermittler (=333) eine eigene Erlaubnis erwerben. Jährlich fallen außerdem einige Vermittler weg und es wird angenommen, dass drei Prozent neu dazu kommen (10=0,03*333) werden. Für Autohändler ist die gebundene Vermittlung von Restschuldversicherungen gemäß § 34d Abs. 7 GewO weniger praktikabel, wenn Autohäuser mehrere Marken vertreiben. Der ZDK vertritt 21 980 fabrikatsunabhängige Betriebe. Da für ein Autohaus die Vermittlung von Restschuldversicherungen weiterhin möglich ist, wenn nicht alle in der Vermittlung tätigen Personen eine Erlaubnis haben, wird angenommen, dass nur der Gewerbetreibende selbst pro fabrikatsunabhängigem Autohaus eine volle Erlaubnis beantragen wird (=21 980). Von den anderen Personen in Autohäusern, die bisher nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO aktiv waren, wird angenommen, dass sie in Zukunft keine Restschuldversicherungen mehr verkaufen werden, da dies mit höheren Kosten und Zeitaufwand verbunden ist als bei produktakzessorisch tätigen gebundenen Vermittlern. Es wird weiter angenommen, dass dies nur für 80 Prozent der fabrikatsunabhängigen Autohäuser gilt und die restlichen Restschuldversicherungen auf Basis von § 34d Absatz 6 GewO (neu) anbieten. Die Fallzahl liegt also bei 17 584 (=21 980*0,8). Weiterhin wird angenommen, dass jährlich 3 Prozent neue Vermittler dazu kommen, die dann ebenfalls eine eigene Erlaubnis erwerben (528=0,03*17 584) werden. Die einmalige Fallzahl für neue Erlaubnisanträge und die damit verbundene Sachkundeprüfung für beide Branchen liegt also bei 17 917 (=333+17 584). Im Hinblick auf den Erwerb der Vollerlaubnis liegt auch die Fallzahl für die jährliche Weiterbildungspflicht von 15 Stunden für beiden Branchen bei 17 917 (=333+17 584). Diese Zahl erhöht sich allerdings um 14 050, da auch für die fabrikatsgebundenen Kfz-Betriebe im Regelfall von einer jährlichen Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden auszugehen ist. Die Gesamtfallzahl liegt daher bei 31 967(=17 917+14 050). Die jährliche Fallzahl für neue Erlaubnisanträge und die damit verbundene Sachkundeprüfung liegt bei 538(=10+528). Die Dauer der Sachkundeprüfung ist rechtlich mit 180 Minuten festgesetzt. Für die Sachkundeprüfung wurden keine Sachkosten veranschlagt, da es sich hier um Gebühren handelt, die nicht Teil des Erfüllungsaufwands sind. Der Zeitaufwand für die Weiterbildung ist rechtlich mit 900 Minuten festgesetzt. Ungebundene Vermittler müssen einen Dienstleister für die Weiterbildung in Anspruch nehmen, dafür fallen 356 Euro Sachkosten pro Fall an. Quelle für Zeitaufwände und Lohnsätze sonst: OnDEA. Vermittler nach § 34d Absatz 6 GewO (neu) Zu lfd. Nr. 2.4 bis 2.5 Durch die Änderung von § 34d Absatz 6 GewO können nun alle Betroffenen Restschuldversicherungen in Anwendung von § 34d Absatz 6 GewO anbieten, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. So können Kfz-Händler die Norm nutzen, sofern sie Restschuldversicherungsprodukte ohne Absicherung von Lebensversicherungsrisiken anbieten. Es wird angenommen, dass in 20 Prozent der fabrikatsunabhängigen Betriebe diese angepassten Produkte angeboten werden, also 4 396 (= 21 980*0,2). Wie bei den gebundenen Vermittlern in fabrikatsgebundenen Betrieben wird von einem Vermittler je Betrieb ausgegangen. Außerdem wird angenommen, dass jährlich 3 Prozent neue Vermittler dazu kommen (=132). Diese Vermittler werden eine Befreiung von der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO beantragen (Vorgabe auf OnDEA: 2011100516484008), die sie für ihre bisherige Tätigkeit nach § 34d Absatz 8 nicht benötigt haben. Auch hier gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Weiterbildungsstunden pro Jahr, deshalb wird analog zu den gebundenen Vermittlern von 15 Stunden alle 3 Jahre ausgegangen, die jährliche Fallzahl entspricht also 1 465 (=4 396*1/3). Der Zeitaufwand für die Weiterbildung ist rechtlich mit 900 Minuten festgesetzt. Ungebundene Vermittler müssen einen Dienstleister für die Weiterbildung in Anspruch nehmen, dafür fallen 356 Euro Sachkosten pro Fall an. 4.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einma-lige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „gering- fügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1; aus Streichung von § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO folgt die Anwendung von § 34d Abs. 1 GewO; Bearbeitung der Erlaubnisanträge Versicherungsvermittler (a*) Land 669 Anträge 13,7 Euro = (19 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) 22.313 Anträge 13,7 Euro = (19 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) - 12 -Drucksache 781/25 3.2 Aus der Streichung von § 34d Abs. 8 Nr. 2 uns 3 GewO folgt die Anwendung von § 34d Abs. 6 GewO; Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht; Bearbeitung der Anträge auf Befreiung von der Erlaubnispflicht (b*) Land 132 Anträge 13,7 Euro = (19 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) 2 4.396 13,7 Euro = (19 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) Summe (in Tsd. Euro) 11 365 ...davon auf Bundesebene 0 0 ...davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 11 365 Zu lfd. Nr. 3.1: Jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand: Aufwand pro Fall: Zeiten auf Basis der Standardwerte aus dem Leitfaden: Formelle Prüfung, Eingang bestätigen, Inhaltliche Prüfung, Daten übermitteln. 5. Weitere Kosten Für die betroffenen Personen fallen bei Erwerb einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 1 GewO für die Sachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gebühren in Höhe von durchschnittlich 396 Euro je Fall an. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Industrie- und Handelskammer. Hinzu kommen Gebühren in Höhe von durchschnittlich 68 Euro für die Eintragung ins Vermittlerregister. Die Eintragung betrifft neben dem Erlaubnisinhaber gemäß § 34d Absatz 1 GewO auch die auf Antrag befreiten Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 6 GewO sowie die gebundenen Vermittler gemäß § 34d Absatz 7 GewO. Auch die Höhe der Gebühren für die Eintragung ins Vermittlerregister variiert je nach Industrie- und Handelskammer. 6. Weitere Gesetzesfolgen Durch die geplanten Anpassungen kommt es zu einer Stärkung des Schutzes für Verbraucherinnen und Verbraucher, da die Möglichkeiten der erlaubnisfreien Vermittlung von Versicherungsprodukten eingeschränkt werden. Gleichstellungspolitische oder demografischen Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes ist nicht sinnvoll, da das Gesetz durch die umzusetzende Richtlinie (EU) 2016/97 vorgegeben ist. Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht erforderlich, da mit diesem Gesetz ausschließlich EU-Recht umgesetzt wird und der zugrundliegende EU-Rechtsakt in Artikel 41 eigene Regelungen zur Evaluierung enthält. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 § 11a Absatz 1 Satz 4 GewO wird redaktionell angepasst. Gemeinsame Stelle für die Führung des Vermittlerregisters ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die seit 1. Januar 2023 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer soll direkt als gemeinsame Stelle benannt werden, der Rückgriff auf § 32 Absatz 2 UAG ist nicht mehr erforderlich. Zu Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 10 und § 11b Absatz 4 GewO werden redaktionell angepasst. Gemeinsame Stelle für die Führung des Vermittlerregisters ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die seit 1. Januar 2023 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer soll direkt als gemeinsame Stelle benannt werden, der Rückgriff auf § 32 Absatz 2 UAG ist nicht mehr erforderlich. Zu Nummer 3 Auch § 32 Absatz 2 Satz 1 GewO wird redaktionell angepasst. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer soll direkt als gemeinsame Stelle benannt werden, der Rückgriff auf § 32 Absatz 2 UAG ist nicht mehr erforderlich. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 5. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 5. Zu Doppelbuchstabe cc Die neue Nummer 5 stellt klar, dass die Erlaubnis und damit die Eintragung in das Vermittlerregister in einem weiteren konkret benannten Fall verweigert werden kann. So soll künftig eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich auch dann zu versagen sein, wenn (1) der Antragsteller enge Verbindungen zu einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen hat, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, und (2) die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörden entweder (a) durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder (b) durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindert wird. Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 7 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Die bisherige Umsetzung in § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Versicherungsvermittlungsverordnung hat die Europäische Kommission als nicht ausreichend erachtet, da diese Bestimmung weder eine Verpflichtung der Industrie- und Handelskammern begründen würde, die Eintragung zu verweigern, noch stelle sie einen wesentlichen Zusammenhang zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlandes oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verhinderung der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktion her. Der Begriff der „engen Verbindungen“ wird in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2016/97 unter Bezugnahme auf Artikel 13 Nummer 17 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilitäts-II- Richtlinie) definiert. Nach dieser Bestimmung erfasst der Begriff Situationen, in denen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder Situationen, in denen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit ein und derselben Person verbunden sind. Zu Buchstabe b Mit § 34d Absatz 6 GewO in seiner bisherigen Fassung wurden die Vorgaben der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 (IMD – Directive on Insurance Mediation) über Versicherungsvermittlung in nationales Recht umgesetzt. Auch mit Neufassung dieser Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2016/97 erfolgten keine grundlegenden Anpassungen der Norm, obwohl sich die Vorgaben für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit weiterentwickelt haben. In der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I, 3232) heißt es ausdrücklich, dass mit der Regelung eine Privilegierung des produktakzessorischen Vermittlers erfolgen soll. Die Privilegierung soll auf dem Umstand beruhen, dass nur ein geringes Spektrum an Versicherungen angeboten wird und der Vermittler gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken seines Produktes einschätzen und damit auch die entsprechende Versicherung beurteilen kann. Auch wird ausdrücklich auf den Vertrieb im Nebenbetrieb verwiesen, der bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/92/EG ausgenommen war. Im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/97 wurde die Definition des Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit weiterentwickelt, so dass Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 nun eine ausführliche Definition des Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit enthält. Diese Definition soll nun in § 34d Absatz 6 besser abgebildet werden, um den betroffenen Gewerbetreibenden alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten einer Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit in den Grenzen der Richtlinie (EU) 2016/97 zu eröffnen. Für Weiterbildungen besteht im Falle des § 34d Absatz 6 GewO aufgrund des Wortlauts des § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO keine Vorgabe einer jährlichen Stundenzahl. Zu Buchstabe c Der bisherige § 34d Absatz 8 GewO wird durch einen neuen Absatz 8 ersetzt, wodurch die bisherigen Ausnahmevorschriften in Absatz 8 Nummer 2 und 3 entfallen. Bisher bedurfte ein Gewerbetreibender nach Absatz 8 Nummer 2 keiner Erlaubnis, wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelte, die Bestandteile der Bausparverträge waren, und die ausschließlich dazu bestimmt waren, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern. Diese Ausnahmeregelung muss entfallen, da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 2022, TC Medical Air Ambulance Agency, C-633/20, entschieden hat, dass unter den Begriff “ Versicherungsvermittler“ und somit auch den Begriff „Versicherungsvertreiber“ eine juristische Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen berechtigt. Die beschriebene Konstellation liegt in der Regel auch beim Vertrieb von Versicherungsverträgen zur Sicherung von Zahlungsverpflichtungen aus Bausparverträgen nach § 34d Absatz 2 Nummer 2 GewO a. F. vor. Die bisherige Ausnahmevorschrift in Absatz 8 Nummer 3 sah vor, dass ein Gewerbetreibender auch dann keiner Erlaubnis bedurfte, wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelte, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht überstieg. Die Regelung soll gestrichen werden, da die Versicherungsvertriebsrichtlinie nach Auffassung der Europäischen Kommission keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Ausnahme bietet. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 1 Absatz 3 i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 ist nach Auffassung der Europäischen Kommission vorliegend nicht anwendbar. Den Gewerbetreibenden, die bisher unter den Ausnahmevorschriften des § 34d Absatz 8 Nummer 2 oder 3 GewO gehandelt haben, steht nach Wegfall der Ausnahmevorschriften die Möglichkeit zur Verfügung, eine Vollerlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 1 GewO zu erwerben, wenn die Vermittlung gewerbsmäßig, d. h. gegen eine Vergütung erfolgt. Für Gewerbetreibende, die sich auch künftig lediglich auf die Vermittlung einer Bausparrisikoversicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages bzw. von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung konzentrieren wollen, bietet § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO eine alternative Lösung. Nach dieser Vorschrift kann die Versicherungsvermittlung erlaubnisfrei erfolgen, sofern die Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für den Gewerbetreibenden die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird (sog. gebundener Vermittler). Wann eine Konkurrenzsituation von Versicherungsprodukten vorliegt, ist in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Es dürfte aber auf eine Einzelfallbewertung hinauslaufen, wobei darauf abzustellen ist, ob von den beteiligten Versicherungsunternehmen angebotene Produkte im Hinblick auf die Risikoabdeckung Überschneidungen aufweisen. Ist eine solche Überschneidung gegeben, stehen die Produkte in Konkurrenz zueinander. Für einzelne Fallgestaltungen, die die Voraussetzungen nach § 34d Absatz 6 GewO erfüllen, kommt auch eine Befreiung von der Erlaubnispflicht in Betracht. Bei Erwerb der Vollerlaubnis gilt nach § 34d Absatz 1 GewO i. V. m. Absatz 9 Satz 1 und 2 GewO die Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr. Gleiches gilt gemäß § 34d Absatz 9 Satz 1 und 2 GewO grundsätzlich auch für gebundene Vermittler gemäß § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO. Dies gilt nach Absatz 9 Satz 3 nur dann nicht, wenn die gebundenen Vermittler lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen (sog. produktakzessorische gebundene Vermittler). Absatz 9 Satz 3 stellt die produktakzessorischen gebundenen Vermittler und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten von der Weiterbildungspflicht nach Absatz 9 Satz 2 frei. Versicherungsunternehmen dürfen allerdings mit produktakzessorischen gebundenen Vermittlern nur zusammenarbeiten, wenn sich diese Vermittler regelmäßig fortbilden, siehe § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 i. V. m. Satz 1 VAG. Dabei muss die Fortbildung nicht zwingend 15 Stunden je Kalenderjahr umfassen. Die Ausnahmevorschrift in § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO für produktakzessorisch gebundene Vermittler greift für Vermittler, die unter die Definition des Vermittlers in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 fallen. Für Weiterbildungen besteht im Falle des § 34d Absatz 6 GewO aufgrund des Wortlauts des § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO keine Vorgabe einer jährlichen Stundenzahl. Zu Buchstabe d Mit dieser Regelung wird Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 in nationales Recht umgesetzt. Die Änderung in § 34d Absatz 11 Satz 1 GewO soll noch deutlicher zum Ausdruck bringen, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung auszugehen ist, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzung aus § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO erfüllt sind. Bereits bisher war bei pflichtgemäßem Ermessensgebrauch von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen, wenn die in § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO aufgeführten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bekanntmachung nicht erfüllt sind. Nach Auffassung der Europäischen Kommission begründete die bisherige Reglung in § 34d Absatz 11 Satz 1 GewO allerdings keine ausdrückliche Pflicht zur Bekanntmachung, sondern gab der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, nicht mehr anfechtbare Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Gewerbeordnung öffentlich bekannt zu machen. Zu Buchstabe e § 34d Absatz 13 GewO wird redaktionell angepasst. Mit diesem Absatz wird die Behörde festgelegt, die bei Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1, 2 und 6 GewO die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-Verordnung) überwacht. Die angepasste Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich diejenigen Gewerbetreibenden beaufsichtigt werden, die vom Anwendungsbereich der DORA-Verordnung erfasst sind. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der DORA-Verordnung gelten die DORA-Vorgaben nicht für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt. Aufgrund der Schwellenwerte in Artikel 3 Nummer 60, 63 und 64 der DORA- Verordnung sind daher Gewerbetreibende ausgenommen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro und/oder deren Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet. Danach liegt ein mittleres Unternehmen vor, wenn dieses weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro und dessen Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet. Ein mittleres Unternehmen liegt aber auch dann vor, wenn das Unternehmen weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreiten. Danach genügt es, dass eine der beiden Finanzkennzahlen unterschritten ist, um noch als mittleres Unternehmen zu gelten, sofern die Beschäftigtenzahl unter 250 Personen liegt. Damit gelten umgekehrt die DORA-Vorgaben für Gewerbetreibende, die mindestens 250 Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro und deren Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro übersteigt. Beschäftigt ein Unternehmen also weniger als 250 Personen, gilt es nicht mehr als mittleres Unternehmen, wenn beide Finanzkennzahlen überschritten sind. Sind beide Finanzkennzahlen nicht überschritten, gilt ein Unternehmen dann nicht mehr als mittleres Unternehmen, wenn 250 Personen oder mehr beschäftigt werden. In den genannten Fällen kommt die DORA-Verordnung zur Anwendung. Zu Nummer 5 In § 156 Absatz 4 und 5 GewO-neu werden Übergangsregelungen für bereits im Markt befindliche Gewerbetreibende vorgesehen. Nach Absatz 4 müssen bereits im Markt tätige Gewerbetreibende, die bisher unter die Ausnahmeregelungen nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 oder 3 GewO fielen und künftig eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO benötigen, diese innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes erworben haben und sich und ihre eintragungspflichtigen Beschäftigten in das Vermittlerregister eintragen lassen. Sofern für Gewerbetreibende eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO möglich ist, muss diese innerhalb der zweijährigen Übergangsfrist vorliegen. Absatz 5 sieht Erleichterungen für das Erlaubnisverfahren vor. Die Prüfung der Zuverlässigkeit sowie der Vermögensverhältnisse entfällt im Regelfall, wenn die Antragstellenden bereits Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 GewO oder § 34i Absatz 1 GewO sind, da das Vorliegen der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse bereits im Rahmen dieser Erlaubnisverfahren erfolgt ist und eine nochmalige Überprüfung in der Regel deshalb nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für das Befreiungsverfahren nach § 34d Absatz 6 Satz 1 GewO. Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelungen des Gesetzes treten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (NKR-Nr. 7771, BMWE) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 2. Dezember 2025 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 38 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten: geringfügige Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 11 Mio. Euro Verwaltung Bund keine Auswirkungen Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 365 000 Euro „One in, one out”-Regel Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben stellt im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung kein „In“ dar, da er allein aus der Umsetzung von EU-Recht resultiert. Weitere Kosten Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern entstehen einmalig Gebühren für Sachkundeprüfungen und den Eintrag in das Vermittlerregister. Insgesamt nicht dargestellt im Einzelfall rund 464 Euro Evaluierung Das Ressort hat in Abwägung folgender Gründe auf eine Evaluierung verzichtet:  1:1-Umsetzung von EU-Recht Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt, dass kein Digitalbezug vorliegt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben setzt die EU-Richtlinie 2016/971 zum Versicherungsvertrieb um. Dazu werden insbesondere bisher bestehende Ausnahmeregeln in der Gewerbeordnung, nach denen Bausparkassen und Vermittlerinnen und Vermittler von Restschuldversicherungen keine Erlaubnis benötigen, gestrichen werden. Die betroffenen Unternehmen müssen nach der neuen Vorgabe entweder eine Vollerlaubnis erwerben, als gebundene Vermittlerinnen oder Vermittler arbeiten oder sie können sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen, soweit sie bestimmte Bedingungen erfüllen. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 1 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht insgesamt jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 38 Mio. Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 11 Mio. Euro.  Wahlmöglichkeit: Erwerb einer Vollerlaubnis Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass jährlich 538 neue und einmalig 17 917 bestehende Vermittlerinnen und Vermittler einen Antrag auf eine Vollerlaubnis stellen werden. Das Ausüben der Tätigkeit mit einer Vollerlaubnis geht mit einer Sachkundeprüfung einher, die bei den betroffenen Unternehmen ebenfalls Erfüllungsaufwand auslöst. Hierdurch entsteht der Wirtschaft geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand und einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 3 Mio. Euro.  Wahlmöglichkeit: Tätigkeit als gebundene Vermittlerin oder Vermittler Wer als gebundene Vermittlerin oder gebundener Vermittler arbeitet, also nur Produkte eines einzelnen Versicherungsunternehmens oder nicht in Konkurrenz stehende Produkte vertritt, bedarf keiner Erlaubnis, muss aber seine fachliche Eignung und Zuverlässigkeit für die am Versicherungsvertrieb Beteiligten nachweisen. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass jährlich 612 neue und einmalig 20 384 bestehende Vermittlerinnen und Vermittler einen solchen Nachweis erbringen müssen. Hierdurch entsteht der Wirtschaft jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 237 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 7,9 Mio. Euro.  Wahlmöglichkeit: Befreiung von der Erlaubnispflicht Versicherungsvermittlerinnen und-vermittler können sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wenn sie Versicherungen nur in Nebentätigkeit vertreiben, dies unmittelbar im Auftrag eines genehmigten Versicherungsvermittlers tun und zuverlässig und angemessen qualifiziert sind. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass 132 jährlich hinzukommende und 4 396 bestehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler diese Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung stellen werden. Der Nachweis löst hierbei nachvollziehbar nur einen geringen Zeitaufwand aus. Hierdurch entsteht der Wirtschaft geringfügiger jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand.  Weiterbildungspflicht Alle betroffenen Vermittlerinnen und Vermittler sind durch das Streichen der Ausnahmeregel künftig zur Weiterbildung verpflichtet. Das Ressort geht davon aus, dass o der Weiterbildungsumfang bei Vermittlerinnen und Vermittlern mit einer Vollerlaubnis und gebundenen Kfz-Betrieben 15 Stunden pro Jahr beträgt und zusätzlich Sachkosten in Form von Teilnahmegebühren in Höhe von 356 Euro anfallen; o der Weiterbildungsumfang bei allen anderen gebundenen Vermittlern 5 Stunden pro Jahr beträgt und keine Sachkosten anfallen, da Versicherungsunternehmen für ihre gebundenen Vermittlerinnen und Vermittler die Weiterbildung intern durchführen; und o der Weiterbildungsumfang bei Vermittlerinnen und Vermittlern, die von der Erlaubnispflicht befreit werden, 5 Stunden pro Jahr beträgt und zusätzlich Sachkosten in Form von Teilnahmegebühren in Höhe von 356 Euro anfallen. Hieraus entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 37,7 Mio. Euro. Verwaltung Der Landesverwaltung entsteht insgesamt geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand sowie einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 365 000 Euro.  Ausstellen von Erlaubnisanträgen bzw. Befreiung von der Erlaubnispflicht Der Landesverwaltung entsteht Erfüllungsaufwand durch das Ausstellen von Erlaubnisanträgen, bzw. durch die Befreiung von der Erlaubnispflicht. Spiegelbildlich zur Wirtschaft geht das Ressort hierbei wiederkehrend von rund 669 Erlaubnisanträgen und 132 Befreiungsanträgen und einmalig von rund 22 313 Erlaubnisanträgen sowie 4 396 Befreiungsanträgen aus. Insgesamt entsteht der Landesverwaltung dadurch geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand und einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 365 000 Euro. III. 2 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten Das Ressort hat aufwandsärmere Alternativen abgewogen. Insbesondere wurde geprüft, ob weitere Fallgruppen von der Erlaubnis- oder Weiterbildungspflicht ausgenommen werden können. Der NKR begrüßt, dass im Zuge dessen die Anregungen der beteiligten Länder und Verbände aufgegriffen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Prüfung der Zuverlässigkeit abzusehen und die Übergangsfrist auf zwei Jahre zu verlängern. Der NKR begrüßt, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der Novellierung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie für eine aufwandsärmere Ausgestaltung der Richtlinie einsetzen wird, um die Belastung für die Wirtschaft zu reduzieren. 11. Dezember 2025 Lutz Goebel Garrelt Duin Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Drucksache 781/25- 5 -]

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