Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3947
21. Wahlperiode 02.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
A. Problem und Ziel
Mit Mahnschreiben vom 3. Oktober 2024 hat die Europäische Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Falschumsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über
Versicherungsvertrieb eingeleitet. Konkret werden die Regelungen in § 34d Absatz 5
Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO,
§ 34d Absatz 11 GewO und § 319 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
kritisiert. Mit diesem Gesetz sollen die Vorgaben in der Gewerbeordnung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 angepasst werden, um die Einstellung des
Vertragsverletzungsverfahrens zu erreichen. Der Kritik an § 319 VAG wird mit
einem separaten Gesetzesvorhaben abgeholfen.
B. Lösung
§ 34d Absatz 5 Satz 1 GewO soll im Sinne der Europäischen Kommission ergänzt
werden, indem eine neue Nummer 5 angefügt wird, wodurch in bestimmten
Fällen die Eintragung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern in
das Vermittlerregister nach § 11a GewO bzw. die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 34d Absatz 1 Satz 1 GewO oder § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO, die
Voraussetzung für die Eintragung im Vermittlerregister ist, versagt werden kann. So soll
künftig eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich auch dann zu
versagen sein, wenn (1) der Antragsteller enge Verbindungen zu einer oder mehreren
natürlichen oder juristischen Personen hat, die den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, und (2) die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörden entweder (a) durch
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder (b) durch
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und
Verwaltungsvorschriften behindert wird.
Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 GewO, wonach für die
Vermittlung einer Bausparrisikoversicherung im Rahmen eines
Kollektivvertrages keine Erlaubnis erforderlich ist, soll aufgehoben werden. Es soll eine
Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgesehen
werden.
Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO für die
Vermittlung von Restschuldversicherungen, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer
Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit
Darlehensoder Leasingverträgen vermittelt werden und deren Jahresprämie einen Betrag
von 500 Euro nicht übersteigt, soll ebenfalls aufgehoben werden. Es soll eine
Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung
vorgesehen werden.
§ 34d Absatz 11 Satz 1 GewO soll im Sinne der Europäischen Kommission
angepasst werden, indem durch Änderung der Formulierung „kann“ in „hat“ noch
deutlicher zum Ausdruck kommt, dass von einer Pflicht zur öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen gegen Versicherungsvermittler
und Versicherungsberater auszugehen ist, wenn nicht ausnahmsweise die
Voraussetzungen aus § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO erfüllt sind.
Daneben wurde § 34d Absatz 6 GewO an die Vorgaben für die
Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 angepasst und es wurden
einige redaktionelle Punkte in der Gewerbeordnung korrigiert.
C. Alternativen
Bei Unterlassen der gesetzlichen Anpassungen ist mit einem Fortgang des
Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland zu rechnen. Alternativen wurden
umfassend geprüft.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen für den Bund keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des
Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 38 012 000
Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 11 023 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es fallen Bürokratiekosten in Höhe von 6 000 Euro an.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in,
one out“-Regel, da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt.
Durch das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur
Aufhebung von Berichtspflicht wird die Belastung für die Wirtschaft ausgeglichen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand bei den Ländern von
11 000 Euro und einmaliger Aufwand von 365 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Für die betroffenen Personen fallen bei Erwerb einer Erlaubnis als
Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 1 GewO für die Sachkundeprüfung bei der
zuständigen Industrie- und Handelskammer Gebühren in Höhe von durchschnittlich
396 Euro je Fall an. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Industrie- und
Handelskammer. Hinzu kommen Gebühren in Höhe von durchschnittlich 68 Euro für
die Eintragung ins Vermittlerregister. Die Eintragung betrifft neben dem
Erlaubnisinhaber gemäß § 34d Absatz 1 GewO auch die auf Antrag befreiten
Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 6 GewO sowie die gebundenen Vermittler
gemäß § 34d Absatz 7 GewO. Auch die Höhe der Gebühren für die Eintragung
ins Vermittlerregister variiert je nach Industrie- und Handelskammer.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist
als Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 11a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten
gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle)“ durch die Angabe „Deutschen Industrie- und Handelskammer“ ersetzt.
2. § 11b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe „zu der in § 32 des Umweltauditgesetzes
bezeichneten gemeinsamen Stelle“ durch die Angabe „zur Deutschen Industrie- und Handelskammer“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „in § 32 Absatz 2 Satz 1 des Umweltauditgesetzes bezeichnete
gemeinsame Stelle“ durch die Angabe „Deutsche Industrie- und Handelskammer“ ersetzt.
3. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten Stelle
(gemeinsame Stelle)“ durch die Angabe „Deutschen Industrie- und Handelskammer“ ersetzt.
4. § 34d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „kann oder“ durch die Angabe „kann,“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „besitzt.“ durch die Angabe „besitzt, oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. der Antragsteller enge Verbindungen zu einer oder mehreren natürlichen oder juristischen
Personen hat, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterliegen,
und die gewerberechtliche Aufsicht durch die zuständige Industrie- und Handelskammer
durch die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder durch
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindert wird.“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der
Versicherungen in Nebentätigkeit vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1
auszunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen. Eine Versicherungsvermittlung in
Nebentätigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende
1. die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich oder als Hauptgeschäftszweck betreibt,
Anlage 1
2. lediglich Versicherungsprodukte vermittelt, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware oder zur
Erbringung einer Dienstleistung darstellen, und
3. ausschließlich Versicherungsprodukte vermittelt, die keine Lebensversicherungs- oder
Haftpflichtrisiken abdecken, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die er
hauptberuflich oder als Hauptgeschäftszweck anbietet.
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht setzt den Nachweis durch den Gewerbetreibenden voraus, dass
1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer
Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder
mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des
Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten
Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 3 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 3 Nummer 1 bezeichneten
Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen nach § 48
Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen
Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts
Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender, wenn er als Versicherungsvermittler
in Nebentätigkeit
1. nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
2. diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer
Dienstleistung darstellen und
3. diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware
oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von
Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten
Reise abdecken und
a) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht
übersteigt oder
b) die Prämie je Person abweichend von Buchstabe a einen Betrag von 200 Euro nicht
übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten
Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.“
d) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „hat“ ersetzt und wird nach der Angabe
„bekannt“ die Angabe „zu“ eingefügt.
e) Absatz 13 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die zuständige Industrie- und Handelskammer überwacht die Einhaltung der Verordnung (EU)
2022/2554 durch Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 6. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende,
die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder deren
Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet.“
5. Nach § 156 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Gewerbetreibende, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses
Gesetzes]
1. als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen
im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt haben, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und
die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten
Darlehen abzusichern, oder
2. als Zusatzleistung zur Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt haben, deren
Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt,
und die diese Tätigkeit ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Gesetzes]
weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum … [einsetzen: Angabe des Beginns des 25. auf den Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1
Satz 1 zu erwerben, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 34d Absatz 6 Satz 1 von der
Erlaubnispflicht ausnehmen zu lassen oder eine Tätigkeit als gebundener Vermittler nach § 34d Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 aufzunehmen und sich selbst sowie die nach § 34d Absatz 10 Satz 1 genannten Personen in das
Register nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen.
(5) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 4, die eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 oder § 34i Absatz 1
besitzen, erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1
oder nach § 34i Absatz 1 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist der Erlaubnisbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten
für Gewerbetreibende nach Absatz 4 bei Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach
§ 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 66 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in
Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 der Gewerbeordnung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2024/896 vom 5. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale
operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU)
Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1; L, 2024/90822, 19.12.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Kommission im Mahnschreiben vom 3.
Oktober 2024 zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen Falschumsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/97 (Versicherungsvertriebsrichtlinie). Die gesetzlichen Anpassungen sind notwendig, um
die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erreichen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Europäische Kommission hat die Umsetzung der Richtlinie in § 34d Absatz 5 Satz 1 der Gewerbeordnung
(GewO), § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO sowie § 34d Absatz 11 GewO kritisiert. Um diesen
Kritikpunkten abzuhelfen, sind folgende Anpassungen geplant:
§ 34d Absatz 5 Satz 1 GewO soll eine neue Nummer 5 erhalten, wodurch in bestimmten Fällen die Eintragung
von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern in das Vermittlerregister nach § 11a GewO bzw. die
Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO oder § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO, die Voraussetzung
für die Eintragung im Vermittlerregister ist, versagt werden kann. So soll künftig eine Erlaubnis nach den
Absätzen 1 und 2 ausdrücklich auch dann zu versagen sein, wenn (1) der Antragsteller enge Verbindungen zu einer
oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen hat, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Drittlandes unterliegen, und (2) die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen
Behörden entweder (a) durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder (b) durch
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindert wird.
§ 34d Absatz 6 GewO wird angepasst, um die Definition der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit gemäß
der Richtlinie (EU) 2016/97 besser abzubilden und den Anwendungsbereich an die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2016/97 anzugleichen.
Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 GewO, wonach für die Vermittlung einer
Bausparrisikoversicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages keine Erlaubnis erforderlich war, soll aufgehoben werden.
Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO für die Vermittlung von
Restschuldversicherungen, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang
mit Darlehens- oder Leasingverträgen vermittelt werden, und deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht
übersteigt, soll ebenfalls aufgehoben werden.
In § 34d Absatz 11 Satz 1 GewO soll die Formulierung „kann“ in „hat“ geändert werden, damit noch deutlicher
zum Ausdruck kommt, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr anfechtbarer
Entscheidungen gegen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater auszugehen ist, wenn nicht ausnahmsweise die
Voraussetzungen aus § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO erfüllt sind.
§ 156 GewO sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung für die
Anpassungen in § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO sowie eine Übergangsregelung für die Prüfung der Zuverlässigkeit
und der Vermögensverhältnisse im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vor.
Daneben werden einige redaktionelle Punkte in der Gewerbeordnung korrigiert. So werden noch vorhandene
Verweise auf die in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes (UAG) bezeichnete gemeinsame Stelle korrigiert und
durch Verweis auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer ersetzt. In § 34d Absatz 13 GewO wurden die
vorhandenen Schwellenwerte an die Formulierung in der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-Verordnung)
angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Regelungen einer Übergangsfrist in § 156 Absatz 4 GewO und einer Übergangsregelung in § 156 Absatz 5
GewO aufgrund der Streichung der Ausnahmevorschriften in § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO wurde auch
mit Blick auf Gespräche mit dem Gesamtverband der Versicherer (GDV), der Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv), dem Verband der privaten Bausparkassen e. V., dem Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA),
dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) sowie VW Financial Services erstellt.
IV. Alternativen
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in deutsches Recht ist zwingend. Bei Unterlassen der gesetzlichen
Anpassungen ist mit einem Fortgang des Vertragsverletzungsverfahrens und der Abgabe einer begründeten
Stellungnahme durch die Europäische Kommission zu rechnen, womit anschließend der Klageweg zum Europäischen
Gerichtshof eröffnet wäre. In diesem Fall würde eine Verurteilung Deutschlands drohen.
Dennoch hat sich der Gesetzgeber umfassend mit möglichen, für die Wirtschaft weniger belastenden Alternativen
auseinandergesetzt.
So wurde geprüft, ob eine Lösung über § 34d Absatz 6 GewO möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann ein
Gewerbetreibender, der Versicherungen in Nebentätigkeit vertreibt, unter bestimmten Voraussetzungen von der
Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO befreit werden. Folglich würden keine Kosten für die Erlaubnis
und die Sachkundeprüfung anfallen. Diese Fallgestaltung stellt vor allem für die Vermittler von
Bausparrisikoversicherungen nach dem bisherigen § 34d Absatz 8 Nummer 2 eine mögliche Alternative dar, dürfte aber nur in
geringem Umfang genutzt werden. Der Wortlaut des § 34d Absatz 6 GewO wurde angepasst, um allen betroffenen
Vermittlern eine Befreiung von der Erlaubnispflicht zu ermöglichen. Dies setzt jedoch voraus, dass die für den
Befreiungstatbestand erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Mit der Neufassung des § 34d Absatz 6 GewO steht,
unter der Voraussetzung, dass Restschuldversicherungsprodukte ohne Absicherung eines
Lebensversicherungsrisikos angeboten werden, folglich eine Alternative für alle betroffenen Branchen zur Verfügung.
Ob eine Lösung über § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO möglich ist, wonach es keiner Erlaubnis bedarf,
wenn die Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrage eines oder, wenn die
Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt wird (sog. gebundener
Vermittler), ist im Einzelfall zu entscheiden. Wann eine Konkurrenzsituation von Versicherungsprodukten im
Mehrmarkenvertrieb vorliegt, ist in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Es
dürfte daher auf eine Einzelfallbewertung hinauslaufen, wobei darauf abzustellen ist, ob von den beteiligten
Versicherungsunternehmen angebotene Produkte im Hinblick auf die Risikoabdeckung Überschneidungen
aufweisen.
Keine Alternative, aber zumindest eine Erleichterung für die Betroffenen stellt die Übergangsfrist von zwei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dar. Gleiches gilt für die Übergangsvorschrift in § 156 Absatz 5 GewO-neu.
Im Rahmen einer Novellierung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie wird sich die Bundesregierung
zudem dafür einsetzen, dass die vorliegenden Fallgestaltungen im Europarecht besser und bürokratieärmer
abgebildet werden. Wann eine Novellierung der Versicherungsvertriebsrichtlinie zu erwarten ist, ist gegenwärtig
offen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Gewerbeordnung ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft).
Eine bundeseinheitliche Regelung der Gewerbeordnung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
Bundesgebiet erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Entwurf dient der Umsetzung von EU-Recht in deutsches
Recht.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen zielen darauf ab, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 umzusetzen. Eine Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung ist damit nicht verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht in Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne
der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Das Regelungsvorhaben stärkt insbesondere die Zielvorgabe 16.6
„Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Die Schaffung
klarerer Rechtsnormen, die in Einklang mit den Europäischen Rechtsnormen stehen, befördern die
Leistungsfähigkeit und Transparenz der Institutionen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund, die Länder und die
Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d
Abs. 1 GewO;
Erlaubnisanträge
Versicherungsvermittler (a*); id-ip:
2011100516484006
Ja 538
Anträge
9,3 Euro
= (13 / 60 *
42,95 Euro/h)
5 17.917
Anträge
9,3 Euro
= (13 / 60 *
42,95
Euro/h)
167
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.2
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d
Abs. 5 GewO;
Sachkundeprüfung
für
Versicherungsvermittler
538
Prüfungen
163,2 Euro
= (180 / 60 *
54,40 Euro/h
(WZ: K))
88 17.917
Prüfungen
163,2 Euro
= (180 / 60 *
54,40 Euro/h
(WZ: K))
2.924
2.3
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d
Abs. 9 Satz 2
GewO;
Weiterbildungspflicht für
Versicherungsvermittler
(ungebundene
Versicherungsvermittler);
id-ip:
2017053012484501
31.967
Weiterbildungen
1.080,50 Euro
= (900 /60 *
48,30 Euro/h
+356 Euro)
34.540
2.4
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d
Abs.6 GewO;
Antrag auf Befreiung
von der
Erlaubnispflicht für
Vermittler nach § 34d
Absatz 6 (b*); id-ip:
2011100516484008
Ja 132
Anträge
8,1 Euro
= (10 / 60 *
42,54 Euro/h
+1 Euro)
1 4.396
Anträge
8,1 Euro
= (10 / 60 *
42,54 Euro/h
+1 Euro)
36
2.5
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d
Abs. 9 Satz 2
GewO;
Weiterbildungspflicht für
Versicherungsvermittler und -berater
nach § 34d
Absatz 6; id-ip:
2017053012484501
1.465
Weiterbildungen
1.080,5 Euro
= (900 / 60 *
48,30 Euro/h
+356 Euro)
1.583
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.6
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d
Abs. 7 i. V. m. § 48
Abs. 2
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG);
Prüfung der fachlichen
Eignung und der
Zuverlässigkeit für
die am
Versicherungsvertrieb
Beteiligten; id-ip:
2017060108483501
612
Prüfungen
387,4 Euro
= (390 / 60 *
59,60 Euro/h)
237 20.384
Prüfungen
387,4 Euro
= (390 / 60 *
59,60
Euro/h)
7.897
2.7
Artikel 1; aus
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und 3
GewO folgt
Anwendung von § 34d
Abs. 7 Satz 1
Nummer 1 i. V. m.
Absatz 9 Satz 3 GewO
i. V. m. § 48
Abs. 2 VAG;
Weiterbildungspflicht
für
Versicherungsvermittler
(gebundene
produktakzessorische
Versicherungsvermittler);
id-ip:
2017053012484501
2.111
Weiterbildungen
738,00 Euro
= (900 / 60 *
48,30 Euro/h
(WZ: K)
+13,45 Euro)
1.558
Summe (in Tsd. Euro) 38.012 11.023
...davon aus Informationspflichten (IP) 6
Durch die Streichung der Ausnahmeregelungen nach § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO müssen
Gewerbetreibende, die auf dieser rechtlichen Grundlage gearbeitet haben in Zukunft entweder als gebundene Vermittler
nach § 34d Absatz 7 GewO tätig werden, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Befreiung von der
Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO beantragen oder eine Vollerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO erwerben.
Gemäß § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO unterliegen gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 GewO nur einer
allgemeinen Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 48 Absatz 2 VAG sofern sie lediglich Versicherungen vermitteln,
die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Diese
Regelung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz in § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO dar, wonach eine
Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr besteht. Die Ausnahmevorschrift in § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO für
produktakzessorisch gebundene Vermittler greift für Vermittler, die unter die Definition des Vermittlers in
Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 fallen. Der Erwerb einer Vollerlaubnis
nach § 34d Absatz 1 GewO erfordert eine Sachkundeprüfung und stets eine jährliche Weiterbildungspflicht von
15 Stunden. Bei Vorliegen einer Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß § 34d Absatz 6 GewO gilt ebenfalls
eine allgemeine Pflicht zur Weiterbildung ohne konkrete Vorgabe einer Stundenanzahl.
Im Folgenden werden die verwendeten Fallzahlen hergeleitet. Es ist davon auszugehen, dass vor allem
Bausparkassen sowie die Vermittler von Restschuldversicherungen im Kfz-Handel bisher von § 34d Absatz 8 Nummer 2
und 3 GewO Gebrauch gemacht haben. Vermutlich werden in der Praxis nur einige Vermittler von § 34d Absatz 6
GewO Gebrauch machen, so dass diese Variante mit ca. 20 Prozent in den Erfüllungsaufwand eingeflossen ist.
Mit der Neufassung des § 34d Absatz 6 GewO steht, unter der Voraussetzung, dass
Restschuldversicherungsprodukte ohne Absicherung eines Lebensversicherungsrisikos angeboten werden, eine Alternative für alle
betroffenen Branchen zur Verfügung.
Gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 GewO
Zu lfd. Nr. 2.6 bis 2.7:
Laut Rückmeldung des Verbands der Privaten Bausparkassen sind im Moment etwa 20 000 Vermittler tätig, von
denen bereits einige eine eigene Erlaubnis haben oder als gebundene Vermittler arbeiten. Im Folgenden wird
angenommen, dass rund ein Drittel der Vermittler im Moment von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen
(=6 667). Von diesen werden laut Schätzungen des Verbands 95 Prozent (=6 334) nach § 34d Absatz 7 GewO
tätig werden. Dies verursacht einmaligen Erfüllungsaufwand. Außerdem wird davon ausgegangen, dass jährlich
3 Prozent neue Vermittler dazu kommen, die dann nach § 34d Absatz 7 GewO tätig werden (190=0,03*6 334).
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) vertritt 36 030 Kfz-Betriebe. Davon sind 14 050
fabrikatsgebundene Betriebe. Ein Betrieb hat laut ZDK durchschnittlich 12 Beschäftigte, darunter sind rund
45 Prozent dem technischen Bereich zuzuordnen und einige Mitarbeitende sind Auszubildende. All diese
Personen sind nicht im Verkauf tätig und werden entsprechend keine Restschuldversicherungen verkaufen. Es wird die
Annahme getroffen, dass je fabrikatsgebundenem Betrieb ein gebundener Vermittler in Zukunft tätig sein werden
(=14 050) und jährlich 3 Prozent neue Vermittler dazu kommen (=422).
Betrachtet man die gebundenen Vermittler bei Bausparkassen und Autohändlern zusammen, ergibt sich eine
Fallzahl von zukünftig 20 384 (=6 334+14 050) bestehenden Vermittlern und 612 (=190+422) jährlich neu
hinzukommenden Vermittlern.
Während die Weiterbildungspflicht für Personen mit einer Vollerlaubnis jährlich 15 Stunden beträgt, kann die
Weiterbildung von produktakzessorisch gebundenen Vermittlern nach § 48 Absatz 2 VAG auch kürzer ausfallen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Vermittler unter die Definition des Vermittlers in
Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 fallen. Dies kann in jedem Fall für die
produktakzessorischen Vermittler der Bausparkassen angenommen werden. Bei den fabrikatsgebundenen Kfz-
Betrieben ist dies im Einzelfall zu prüfen. Diese Betriebe werden im Rahmen des Erfüllungsaufwands daher zunächst
so behandelt, dass sie unter § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO fallen und eine Weiterbildungspflicht in Höhe von
15 Stunden jährlich erforderlich ist (Bestandteil von Ziff. 2.3).
Es ist allerdings nicht rechtlich geregelt wie häufig oder lang die Weiterbildung sein soll. Für die Schätzung wird
angenommen, dass diese Vermittler jährlich eine Weiterbildung von fünf Stunden absolvieren, also auf 15
Stunden alle drei Jahre kommen (vergleiche mit der Weiterbildungspflicht für gebundene Versicherungsvermittler
idip: 2017053012484501). Die jährliche Fallzahl liegt hier also bei 2 111 (=6 334*1/3). Versicherungsunternehmen
führen für ihre gebundenen Vermittler die Weiterbildung jährlich intern durch. Dadurch entstehen hier keine
Sachkosten für die Weiterbildung selbst, allerdings Sachkosten zur Hinterlegung der Information über
durchgeführte Weiterbildungen in einer Weiterbildungsdatenbank (13,35 Euro).
Bei den fabrikatsgebundenen Kfz-Betrieben ist die Möglichkeit, von der Privilegierung des § 34d Absatz 9 Satz 3
GewO Gebrauch zu machen in jedem Einzelfall zu prüfen. Diese Betriebe werden im Rahmen des
Erfüllungsaufwands daher zunächst so behandelt, dass sie unter § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO fallen und eine
Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden jährlich erforderlich ist (Bestandteil von Ziff. 2.3).
Erwerb einer Vollerlaubnis nach § 34d Abs. 1 und 2 GewO
Zu lfd. Nr. 2.1 bis 2.3:
Bei den Bausparkassen werden laut Schätzungen des Verbands rund fünf Prozent der Vermittler (=333) eine
eigene Erlaubnis erwerben. Jährlich fallen außerdem einige Vermittler weg und es wird angenommen, dass drei
Prozent neu dazu kommen (10=0,03*333) werden.
Für Autohändler ist die gebundene Vermittlung von Restschuldversicherungen gemäß § 34d Abs. 7 GewO
weniger praktikabel, wenn Autohäuser mehrere Marken vertreiben. Der ZDK vertritt 21 980 fabrikatsunabhängige
Betriebe. Da für ein Autohaus die Vermittlung von Restschuldversicherungen weiterhin möglich ist, wenn nicht
alle in der Vermittlung tätigen Personen eine Erlaubnis haben, wird angenommen, dass nur der Gewerbetreibende
selbst pro fabrikatsunabhängigem Autohaus eine volle Erlaubnis beantragen wird (=21 980). Von den anderen
Personen in Autohäusern, die bisher nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO aktiv waren, wird angenommen, dass
sie in Zukunft keine Restschuldversicherungen mehr verkaufen werden, da dies mit höheren Kosten und
Zeitaufwand verbunden ist als bei produktakzessorisch tätigen gebundenen Vermittlern. Es wird weiter angenommen,
dass dies nur für 80 Prozent der fabrikatsunabhängigen Autohäuser gilt und die restlichen
Restschuldversicherungen auf Basis von § 34d Absatz 6 GewO (neu) anbieten. Die Fallzahl liegt also bei 17 584 (=21 980*0,8).
Weiterhin wird angenommen, dass jährlich 3 Prozent neue Vermittler dazu kommen, die dann ebenfalls eine eigene
Erlaubnis erwerben (528=0,03*17 584) werden.
Die einmalige Fallzahl für neue Erlaubnisanträge und die damit verbundene Sachkundeprüfung für beide
Branchen liegt also bei 17 917 (=333+17 584). Im Hinblick auf den Erwerb der Vollerlaubnis liegt auch die Fallzahl
für die jährliche Weiterbildungspflicht von 15 Stunden für beiden Branchen bei 17 917 (=333+17 584). Diese
Zahl erhöht sich allerdings um 14 050, da auch für die fabrikatsgebundenen Kfz-Betriebe im Regelfall von einer
jährlichen Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden auszugehen ist. Die Gesamtfallzahl liegt daher bei
31 967(=17 917+14 050). Die jährliche Fallzahl für neue Erlaubnisanträge und die damit verbundene
Sachkundeprüfung liegt bei 538 (=10+528).
Die Dauer der Sachkundeprüfung ist rechtlich mit 180 Minuten festgesetzt. Für die Sachkundeprüfung wurden
keine Sachkosten veranschlagt, da es sich hier um Gebühren handelt, die nicht Teil des Erfüllungsaufwands sind.
Der Zeitaufwand für die Weiterbildung ist rechtlich mit 900 Minuten festgesetzt. Ungebundene Vermittler müssen
einen Dienstleister für die Weiterbildung in Anspruch nehmen, dafür fallen 356 Euro Sachkosten pro Fall an.
Quelle für Zeitaufwände und Lohnsätze sonst: OnDEA.
Vermittler nach § 34d Absatz 6 GewO (neu)
Zu lfd. Nr. 2.4 bis 2.5
Durch die Änderung von § 34d Absatz 6 GewO können nun alle Betroffenen Restschuldversicherungen in
Anwendung von § 34d Absatz 6 GewO anbieten, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. So können Kfz-Händler
die Norm nutzen, sofern sie Restschuldversicherungsprodukte ohne Absicherung von Lebensversicherungsrisiken
anbieten. Es wird angenommen, dass in 20 Prozent der fabrikatsunabhängigen Betriebe diese angepassten
Produkte angeboten werden, also 4 396 (= 21 980*0,2). Wie bei den gebundenen Vermittlern in fabrikatsgebundenen
Betrieben wird von einem Vermittler je Betrieb ausgegangen. Außerdem wird angenommen, dass jährlich 3
Prozent neue Vermittler dazu kommen (=132).
Diese Vermittler werden eine Befreiung von der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO beantragen (Vorgabe auf
OnDEA: 2011100516484008), die sie für ihre bisherige Tätigkeit nach § 34d Absatz 8 nicht benötigt haben.
Auch hier gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Weiterbildungsstunden pro Jahr, deshalb wird
analog zu den gebundenen Vermittlern von 15 Stunden alle 3 Jahre ausgegangen, die jährliche Fallzahl entspricht
also 1 465 (=4 396*1/3). Der Zeitaufwand für die Weiterbildung ist rechtlich mit 900 Minuten festgesetzt.
Ungebundene Vermittler müssen einen Dienstleister für die Weiterbildung in Anspruch nehmen, dafür fallen 356 Euro
Sachkosten pro Fall an.
4.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1; aus
Streichung von
§ 34d Abs. 8
Nr. 2 und 3
GewO folgt die
Anwendung von
§ 34d Abs. 1
GewO;
Bearbeitung der
Erlaubnisanträge
Versicherungsvermittler (a*)
Land 669
Anträge
13,7 Euro
= (19 / 60 *
43,20
Euro/h
(100% gD))
9 22.313
Anträge
13,7 Euro
= (19 / 60 *
43,20 Euro/h
(100% gD))
305
3.2
Aus der
Streichung von § 34d
Abs. 8 Nr. 2 und
3 GewO folgt die
Anwendung von
§ 34d Abs. 6
GewO; Antrag
auf Befreiung von
der
Erlaubnispflicht;
Bearbeitung der Anträge
auf Befreiung von
der
Erlaubnispflicht (b*)
Land 132
Anträge
13,7 Euro
= (19 / 60 *
43,20
Euro/h
(100% gD))
2 4.396
13,7 Euro
= (19 / 60 *
43,20 Euro/h
(100% gD))
60
Summe (in Tsd. Euro) 11 365
... davon auf Bundesebene 0 0
... davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 11 365
Zu lfd. Nr. 3.1:
Jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand: Aufwand pro Fall: Zeiten auf Basis der Standardwerte aus dem
Leitfaden: Formelle Prüfung, Eingang bestätigen, Inhaltliche Prüfung, Daten übermitteln.
5. Weitere Kosten
Für die betroffenen Personen fallen bei Erwerb einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 1
GewO für die Sachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gebühren in Höhe von
durchschnittlich 396 Euro je Fall an. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Industrie- und Handelskammer.
Hinzu kommen Gebühren in Höhe von durchschnittlich 68 Euro für die Eintragung ins Vermittlerregister. Die
Eintragung betrifft neben dem Erlaubnisinhaber gemäß § 34d Absatz 1 GewO auch die auf Antrag befreiten
Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 6 GewO sowie die gebundenen Vermittler gemäß § 34d Absatz 7
GewO. Auch die Höhe der Gebühren für die Eintragung ins Vermittlerregister variiert je nach Industrie- und
Handelskammer.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch die geplanten Anpassungen kommt es zu einer Stärkung des Schutzes für Verbraucherinnen und
Verbraucher, da die Möglichkeiten der erlaubnisfreien Vermittlung von Versicherungsprodukten eingeschränkt werden.
Gleichstellungspolitische oder demografischen Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht sinnvoll, da das Gesetz durch die umzusetzende Richtlinie (EU) 2016/97
vorgegeben ist.
Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht erforderlich, da mit diesem Gesetz ausschließlich EU-Recht umgesetzt
wird und der zugrundliegende EU-Rechtsakt in Artikel 41 eigene Regelungen zur Evaluierung enthält.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
§ 11a Absatz 1 Satz 4 GewO wird redaktionell angepasst. Gemeinsame Stelle für die Führung des
Vermittlerregisters ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die seit 1. Januar 2023 eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer soll direkt als gemeinsame Stelle benannt werden, der
Rückgriff auf § 32 Absatz 2 UAG ist nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 2
§ 11b Absatz 2 Nummer 10 und § 11b Absatz 4 GewO werden redaktionell angepasst. Gemeinsame Stelle für die
Führung des Vermittlerregisters ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die seit 1. Januar 2023 eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer soll direkt als gemeinsame
Stelle benannt werden, der Rückgriff auf § 32 Absatz 2 UAG ist nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 3
Auch § 32 Absatz 2 Satz 1 GewO wird redaktionell angepasst. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer soll
direkt als gemeinsame Stelle benannt werden, der Rückgriff auf § 32 Absatz 2 UAG ist nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 5.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 5.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die neue Nummer 5 stellt klar, dass die Erlaubnis und damit die Eintragung in das Vermittlerregister in einem
weiteren konkret benannten Fall verweigert werden kann. So soll künftig eine Erlaubnis nach den Absätzen 1
und 2 ausdrücklich auch dann zu versagen sein, wenn (1) der Antragsteller enge Verbindungen zu einer oder
mehreren natürlichen oder juristischen Personen hat, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Drittlandes unterliegen, und (2) die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen
Behörden entweder (a) durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Drittlandes oder (b) durch
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindert wird.
Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 7 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Die bisherige
Umsetzung in § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Versicherungsvermittlungsverordnung hat die Europäische
Kommission als nicht ausreichend erachtet, da diese Bestimmung weder eine Verpflichtung der Industrie- und
Handelskammern begründen würde, die Eintragung zu verweigern, noch stelle sie einen wesentlichen Zusammenhang
zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlandes oder Schwierigkeiten bei der
Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verhinderung der wirksamen Ausübung der
Aufsichtsfunktion her.
Der Begriff der „engen Verbindungen“ wird in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2016/97 unter
Bezugnahme auf Artikel 13 Nummer 17 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilitäts-II-Richtlinie) definiert. Nach dieser Bestimmung erfasst der Begriff Situationen, in
denen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder
Situationen, in denen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft
mit ein und derselben Person verbunden sind.
Zu Buchstabe b
Mit § 34d Absatz 6 GewO in seiner bisherigen Fassung wurden die Vorgaben der Richtlinie 2002/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 (IMD – Directive on Insurance Mediation) über
Versicherungsvermittlung in nationales Recht umgesetzt. Auch mit Neufassung dieser Richtlinie durch die
Richtlinie (EU) 2016/97 erfolgten keine grundlegenden Anpassungen der Norm, obwohl sich die Vorgaben für
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit weiterentwickelt haben.
In der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I, 3232) heißt es ausdrücklich, dass mit der Regelung eine Privilegierung des produktakzessorischen
Vermittlers erfolgen soll. Die Privilegierung soll auf dem Umstand beruhen, dass nur ein geringes Spektrum an
Versicherungen angeboten wird und der Vermittler gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken seines
Produktes einschätzen und damit auch die entsprechende Versicherung beurteilen kann. Auch wird ausdrücklich auf den
Vertrieb im Nebenbetrieb verwiesen, der bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der
Richtlinie 2002/92/EG ausgenommen war. Im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/97 wurde die Definition des
Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit weiterentwickelt, so dass Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU)
2016/97 nun eine ausführliche Definition des Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit enthält.
Diese Definition soll nun in § 34d Absatz 6 besser abgebildet werden, um den betroffenen Gewerbetreibenden
alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten einer Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit in den Grenzen der
Richtlinie (EU) 2016/97 zu eröffnen.
Für Weiterbildungen besteht im Falle des § 34d Absatz 6 GewO aufgrund des Wortlauts des § 34d Absatz 9 Satz 2
GewO keine Vorgabe einer jährlichen Stundenzahl.
Zu Buchstabe c
Der bisherige § 34d Absatz 8 GewO wird durch einen neuen Absatz 8 ersetzt, wodurch die bisherigen
Ausnahmevorschriften in Absatz 8 Nummer 2 und 3 entfallen.
Bisher bedurfte ein Gewerbetreibender nach Absatz 8 Nummer 2 keiner Erlaubnis, wenn er als Bausparkasse oder
als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines
Kollektivvertrages vermittelte, die Bestandteile der Bausparverträge waren, und die ausschließlich dazu bestimmt waren, die
Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern. Diese Ausnahmeregelung
muss entfallen, da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 2022, TC Medical Air
Ambulance Agency, C-633/20, entschieden hat, dass unter den Begriff “Versicherungsvermittler“ und somit auch
den Begriff „Versicherungsvertreiber“ eine juristische Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige
Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung
anzubieten, für die sie von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur Inanspruchnahme von
Versicherungsleistungen berechtigt. Die beschriebene Konstellation liegt in der Regel auch beim Vertrieb von
Versicherungsverträgen zur Sicherung von Zahlungsverpflichtungen aus Bausparverträgen nach § 34d Absatz 2
Nummer 2 GewO a. F. vor.
Die bisherige Ausnahmevorschrift in Absatz 8 Nummer 3 sah vor, dass ein Gewerbetreibender auch dann keiner
Erlaubnis bedurfte, wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung
im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelte, deren
Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht überstieg. Die Regelung soll gestrichen werden, da die
Versicherungsvertriebsrichtlinie nach Auffassung der Europäischen Kommission keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende
Ausnahme bietet. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 1 Absatz 3 i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der
Richtlinie (EU) 2016/97 ist nach Auffassung der Europäischen Kommission vorliegend nicht anwendbar.
Den Gewerbetreibenden, die bisher unter den Ausnahmevorschriften des § 34d Absatz 8 Nummer 2 oder 3 GewO
gehandelt haben, steht nach Wegfall der Ausnahmevorschriften die Möglichkeit zur Verfügung, eine
Vollerlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 1 GewO zu erwerben, wenn die Vermittlung gewerbsmäßig,
d. h. gegen eine Vergütung erfolgt.
Für Gewerbetreibende, die sich auch künftig lediglich auf die Vermittlung einer Bausparrisikoversicherung im
Rahmen eines Kollektivvertrages bzw. von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer
Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung konzentrieren wollen, bietet § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
GewO eine alternative Lösung. Nach dieser Vorschrift kann die Versicherungsvermittlung erlaubnisfrei erfolgen,
sofern die Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die
Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, die im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für den Gewerbetreibenden die
uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird (sog. gebundener Vermittler). Wann
eine Konkurrenzsituation von Versicherungsprodukten vorliegt, ist in der Kommentarliteratur und
Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Es dürfte aber auf eine Einzelfallbewertung hinauslaufen, wobei darauf
abzustellen ist, ob von den beteiligten Versicherungsunternehmen angebotene Produkte im Hinblick auf die
Risikoabdeckung Überschneidungen aufweisen. Ist eine solche Überschneidung gegeben, stehen die Produkte in
Konkurrenz zueinander.
Für einzelne Fallgestaltungen, die die Voraussetzungen nach § 34d Absatz 6 GewO erfüllen, kommt auch eine
Befreiung von der Erlaubnispflicht in Betracht.
Bei Erwerb der Vollerlaubnis gilt nach § 34d Absatz 1 GewO i. V. m. Absatz 9 Satz 1 und 2 GewO die
Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr. Gleiches gilt gemäß § 34d Absatz 9 Satz 1 und 2 GewO
grundsätzlich auch für gebundene Vermittler gemäß § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO. Dies gilt nach Absatz 9
Satz 3 nur dann nicht, wenn die gebundenen Vermittler lediglich Versicherungen vermitteln, die eine
Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen (sog. produktakzessorische
gebundene Vermittler). Absatz 9 Satz 3 stellt die produktakzessorischen gebundenen Vermittler und deren bei der
Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten von der Weiterbildungspflicht nach Absatz 9 Satz 2 frei.
Versicherungsunternehmen dürfen allerdings mit produktakzessorischen gebundenen Vermittlern nur
zusammenarbeiten, wenn sich diese Vermittler regelmäßig fortbilden, siehe § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 i. V. m. Satz 1
VAG. Dabei muss die Fortbildung nicht zwingend 15 Stunden je Kalenderjahr umfassen. Die Ausnahmevorschrift
in § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO für produktakzessorisch gebundene Vermittler greift für Vermittler, die unter die
Definition des Vermittlers in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97
fallen. Für Weiterbildungen besteht im Falle des § 34d Absatz 6 GewO aufgrund des Wortlauts des § 34d Absatz 9
Satz 2 GewO keine Vorgabe einer jährlichen Stundenzahl.
Zu Buchstabe d
Mit dieser Regelung wird Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 in nationales Recht umgesetzt. Die
Änderung in § 34d Absatz 11 Satz 1 GewO soll noch deutlicher zum Ausdruck bringen, dass von einer Pflicht zur
öffentlichen Bekanntmachung auszugehen ist, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzung aus § 34d Absatz 11
Satz 3 GewO erfüllt sind. Bereits bisher war bei pflichtgemäßem Ermessensgebrauch von einer
Ermessensreduzierung auf null auszugehen, wenn die in § 34d Absatz 11 Satz 3 GewO aufgeführten Voraussetzungen für ein
Absehen von einer Bekanntmachung nicht erfüllt sind. Nach Auffassung der Europäischen Kommission
begründete die bisherige Reglung in § 34d Absatz 11 Satz 1 GewO allerdings keine ausdrückliche Pflicht zur
Bekanntmachung, sondern gab der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, nicht mehr anfechtbare
Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Gewerbeordnung öffentlich bekannt zu machen.
Zu Buchstabe e
§ 34d Absatz 13 GewO wird redaktionell angepasst. Mit diesem Absatz wird die Behörde festgelegt, die bei
Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1, 2 und 6 GewO die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU)
2022/2554 (DORA-Verordnung) überwacht. Die angepasste Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich diejenigen
Gewerbetreibenden beaufsichtigt werden, die vom Anwendungsbereich der DORA-Verordnung erfasst sind.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der DORA-Verordnung gelten die DORA-Vorgaben nicht für
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um
Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt. Aufgrund der Schwellenwerte in Artikel 3
Nummer 60, 63 und 64 der DORA-Verordnung sind daher Gewerbetreibende ausgenommen, die weniger als 250
Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro und/oder deren Jahresbilanzsumme 43
Millionen Euro nicht überschreitet. Danach liegt ein mittleres Unternehmen vor, wenn dieses weniger als 250 Personen
beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro und dessen Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht
überschreitet. Ein mittleres Unternehmen liegt aber auch dann vor, wenn das Unternehmen weniger als 250
Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro
nicht überschreiten. Danach genügt es, dass eine der beiden Finanzkennzahlen unterschritten ist, um noch als
mittleres Unternehmen zu gelten, sofern die Beschäftigtenzahl unter 250 Personen liegt.
Damit gelten umgekehrt die DORA-Vorgaben für Gewerbetreibende, die mindestens 250 Personen beschäftigen
oder deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro und deren Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro übersteigt.
Beschäftigt ein Unternehmen also weniger als 250 Personen, gilt es nicht mehr als mittleres Unternehmen, wenn beide
Finanzkennzahlen überschritten sind. Sind beide Finanzkennzahlen nicht überschritten, gilt ein Unternehmen
dann nicht mehr als mittleres Unternehmen, wenn 250 Personen oder mehr beschäftigt werden. In den genannten
Fällen kommt die DORA-Verordnung zur Anwendung.
Zu Nummer 5
In § 156 Absatz 4 und 5 GewO-neu werden Übergangsregelungen für bereits im Markt befindliche
Gewerbetreibende vorgesehen.
Nach Absatz 4 müssen bereits im Markt tätige Gewerbetreibende, die bisher unter die Ausnahmeregelungen nach
§ 34d Absatz 8 Nummer 2 oder 3 GewO fielen und künftig eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO benötigen,
diese innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes erworben haben und sich und ihre
eintragungspflichtigen Beschäftigten in das Vermittlerregister eintragen lassen. Sofern für Gewerbetreibende eine Befreiung
von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO möglich ist, muss diese innerhalb der zweijährigen
Übergangsfrist vorliegen.
Absatz 5 sieht Erleichterungen für das Erlaubnisverfahren vor. Die Prüfung der Zuverlässigkeit sowie der
Vermögensverhältnisse entfällt im Regelfall, wenn die Antragstellenden bereits Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 34c
Absatz 1 GewO oder § 34i Absatz 1 GewO sind, da das Vorliegen der Zuverlässigkeit und der
Vermögensverhältnisse bereits im Rahmen dieser Erlaubnisverfahren erfolgt ist und eine nochmalige Überprüfung in der Regel
deshalb nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für das Befreiungsverfahren nach § 34d Absatz 6 Satz 1 GewO.
Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelungen des Gesetzes treten am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (NKR-Nr. 7771, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 2. Dezember 2025 mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 38 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: geringfügige Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 11 Mio. Euro
Verwaltung
Bund keine Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 365 000 Euro
„One in, one out”-Regel
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in
diesem Regelungsvorhaben stellt im Sinne der „One in,
one out“-Regel der Bundesregierung kein „In“ dar, da
er allein aus der Umsetzung von EU-Recht resultiert.
Weitere Kosten
Versicherungsvermittlerinnen und
Versicherungsvermittlern entstehen einmalig Gebühren für
Sachkundeprüfungen und den Eintrag in das Vermittlerregister.
Insgesamt nicht dargestellt
im Einzelfall rund 464 Euro
Evaluierung Das Ressort hat in Abwägung folgender Gründe auf
eine Evaluierung verzichtet:
• 1:1-Umsetzung von EU-Recht
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
mit dem Vorhaben über eine 1:1-Umsetzung von EU-
Recht hinausgegangen wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt, dass kein
Digitalbezug vorliegt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale
Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben setzt die EU-Richtlinie 2016/97* zum Versicherungsvertrieb um.
Dazu werden insbesondere bisher bestehende Ausnahmeregeln in der Gewerbeordnung,
nach denen Bausparkassen und Vermittlerinnen und Vermittler von
Restschuldversicherungen keine Erlaubnis benötigen, gestrichen werden. Die betroffenen Unternehmen müssen
nach der neuen Vorgabe entweder eine Vollerlaubnis erwerben, als gebundene
Vermittlerinnen oder Vermittler arbeiten oder sie können sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen,
soweit sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht insgesamt jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 38 Mio. Euro und
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 11 Mio. Euro.
• Wahlmöglichkeit: Erwerb einer Vollerlaubnis
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass jährlich 538 neue und einmalig 17 917
bestehende Vermittlerinnen und Vermittler einen Antrag auf eine Vollerlaubnis stellen werden.
Das Ausüben der Tätigkeit mit einer Vollerlaubnis geht mit einer Sachkundeprüfung einher,
die bei den betroffenen Unternehmen ebenfalls Erfüllungsaufwand auslöst. Hierdurch entsteht
der Wirtschaft geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand und einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 3 Mio. Euro.
• Wahlmöglichkeit: Tätigkeit als gebundene Vermittlerin oder Vermittler
Wer als gebundene Vermittlerin oder gebundener Vermittler arbeitet, also nur Produkte eines
einzelnen Versicherungsunternehmens oder nicht in Konkurrenz stehende Produkte vertritt,
bedarf keiner Erlaubnis, muss aber seine fachliche Eignung und Zuverlässigkeit für die am
Versicherungsvertrieb Beteiligten nachweisen.
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass jährlich 612 neue und einmalig 20 384
bestehende Vermittlerinnen und Vermittler einen solchen Nachweis erbringen müssen.
Hierdurch entsteht der Wirtschaft jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 237 000 Euro und
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 7,9 Mio. Euro.
• Wahlmöglichkeit: Befreiung von der Erlaubnispflicht
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler können sich von der Erlaubnispflicht befreien
lassen, wenn sie Versicherungen nur in Nebentätigkeit vertreiben, dies unmittelbar im Auftrag
eines genehmigten Versicherungsvermittlers tun und zuverlässig und angemessen qualifiziert
sind. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass 132 jährlich hinzukommende und
4 396 bestehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler diese Voraussetzungen
erfüllen und einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung stellen werden. Der Nachweis löst hierbei nach-
* Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb (Neufassung)
vollziehbar nur einen geringen Zeitaufwand aus. Hierdurch entsteht der Wirtschaft
geringfügiger jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand.
• Weiterbildungspflicht
Alle betroffenen Vermittlerinnen und Vermittler sind durch das Streichen der Ausnahmeregel
künftig zur Weiterbildung verpflichtet. Das Ressort geht davon aus, dass
o der Weiterbildungsumfang bei Vermittlerinnen und Vermittlern mit einer Vollerlaubnis
und gebundenen Kfz-Betrieben 15 Stunden pro Jahr beträgt und zusätzlich Sachkosten
in Form von Teilnahmegebühren in Höhe von 356 Euro anfallen;
o der Weiterbildungsumfang bei allen anderen gebundenen Vermittlern 5 Stunden pro
Jahr beträgt und keine Sachkosten anfallen, da Versicherungsunternehmen für ihre
gebundenen Vermittlerinnen und Vermittler die Weiterbildung intern durchführen; und
o der Weiterbildungsumfang bei Vermittlerinnen und Vermittlern, die von der
Erlaubnispflicht befreit werden, 5 Stunden pro Jahr beträgt und zusätzlich Sachkosten in Form
von Teilnahmegebühren in Höhe von 356 Euro anfallen.
Hieraus entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 37,7 Mio. Euro.
Verwaltung
Der Landesverwaltung entsteht insgesamt geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand sowie
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 365 000 Euro.
• Ausstellen von Erlaubnisanträgen bzw. Befreiung von der Erlaubnispflicht
Der Landesverwaltung entsteht Erfüllungsaufwand durch das Ausstellen von
Erlaubnisanträgen, bzw. durch die Befreiung von der Erlaubnispflicht. Spiegelbildlich zur Wirtschaft geht das
Ressort hierbei wiederkehrend von rund 669 Erlaubnisanträgen und 132 Befreiungsanträgen
und einmalig von rund 22 313 Erlaubnisanträgen sowie 4 396 Befreiungsanträgen aus.
Insgesamt entsteht der Landesverwaltung dadurch geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand
und einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 365 000 Euro.
III.2 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat aufwandsärmere Alternativen abgewogen. Insbesondere wurde geprüft, ob
weitere Fallgruppen von der Erlaubnis- oder Weiterbildungspflicht ausgenommen werden
können. Der NKR begrüßt, dass im Zuge dessen die Anregungen der beteiligten Länder und
Verbände aufgegriffen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Prüfung der
Zuverlässigkeit abzusehen und die Übergangsfrist auf zwei Jahre zu verlängern.
Der NKR begrüßt, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der Novellierung der
europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie für eine aufwandsärmere Ausgestaltung der Richtlinie
einsetzen wird, um die Belastung für die Wirtschaft zu reduzieren.
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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