Frage von Knuth Meyer-Soltau (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835)
Teil von Protokoll der 88. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Knuth Meyer-Soltau (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835)
Welche rechtspolitischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem Urteil vom 8. Juli 2025, Az. 1 StR 58/24), wonach im Vorfeld einer Tat erlangte Vermögensvorteile (sogenannte Vorkasse- oder Vorleistungsfälle) bei tatunbeteiligten Dritten mangels der gesetzlichen Formulierung „für die Tat“ in § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches strafrechtlich nicht abgeschöpft werden können, und plant sie, dieses offensichtliche Redaktionsversehen der Reform von 2017 zeitnah durch eine gesetzliche Klarstellung zu korrigieren, um eine dauerhafte Abschöpfungslücke insbesondere bei Cum-Ex-Leerverkäufen zu verhindern (vergleiche Bundestagsdrucksache 21/6377)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe:
Die Bundesregierung hat die Frage bereits beantwortet. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2026 (Bundestagsdrucksache 21/6377, Seite 19) zu einem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrats ausgeführt, dass sie das Anliegen unterstützt, eine umfassende Abschöpfung auch von Tatlohn bei tatunbeteiligten Dritten zu ermöglichen. Die Bundesregierung bereitet derzeit ein eigenes, sehr umfangreiches Gesetzgebungsvorhaben zur weiteren Stärkung des Rechts der Vermögensabschöpfung vor. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden.
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