Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 134/26 (Beschluss)
08.05.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften
sowie bei Einziehungsbeteiligten
A. Problem und Ziel
Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte sind nach der Grundsatzentscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 28.07.2021 (Az. 1 StR 519/20, NJW 2022, 90) als strafbare
Steuerhinterziehung anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass
es sich bei der Vermögensabschöpfung um einen überragend wichtigen
Allgemeinbelang handelt.
Bei den inkriminierten Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften ist es in aller Regel so,
dass nicht nur die Investoren und die beteiligten deutschen Kreditinstitute auf
Leerkäuferseite von den Geschäften profitieren, sondern insbesondere auch die sog.
Leerverkäufer (zur Funktionsweise zuletzt BGH, Urt. v. 08.07.2025, 1 StR 58/24,
Rn 19 ff., 23). Letztere sind für das Funktionieren von Cum-/Ex-
Leerverkaufsgeschäften unabdingbar. Sie stoßen den zweiten, inkriminierten
Zahlungskreislauf an, der in die Ausstellung der zweiten Steuerbescheinigung an den
Leerkäufer führt, die wiederum zur unberechtigten Erstattung nicht einbehaltener
Kapitalertragssteuer und nicht einbehaltenem Solidaritätszuschlag in Millionenhöhe
führt. Für diesen Status werden die im Ausland ansässigen Leerverkäufer, auf die
der deutsche Fiskus nicht zugreifen kann, an den inkriminierten Erlösen aus den
Cum-/Ex-Geschäften beteiligt: Sie erhalten regelmäßig einen Anteil an der Tatbeute
in Millionenhöhe, der dem Anteil der Leerkäufer entspricht oder in manchen Fällen
sogar darüber liegt. Diese Zahlungen erhalten die Leerverkäufer in einem sehr
frühen Stadium der Cum-/Ex-Geschäfte – vor Einreichung der Steuererklärung oder
gar Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Finanzbehörden – über Optionen,
Futures und andere Finanzderivate oder mittels anderer vertraglicher Gestaltungen
ausgezahlt. Daher erlangen die Leerverkäufer in diesen Fällen nicht „durch die Tat“
i. S. v. § 73 Absatz 1 StGB, da dies vor Versuchsbeginn nicht möglich ist. Dieser
beginnt aber in den Cum-/Ex-Fällen frühestens mit Einreichung der fraglichen
(Körperschafts-)Steuererklärung. In der Zeit davor ist daher auch nach der
Rechtsprechung des BGH ein Erlangen „für die Tat“ möglich (sog. Vorkasse-Fälle). „Für
die Tat“ sind nämlich Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für
sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der
Tatbestandsverwirklichung beruhen (BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 1 StR 376/22 Rn. 9 m.w.N.).
Allein bei der Tatalternative des § 73 Absatz 1 Alternative 2 StGB unterliegen auch
im Vorfeld der Tatbegehung erlangte Vermögensvorteile (Vorkasse) der
Abschöpfung (BGH, Urt. vom 16.4.2024 – 1 StR 204/23 Rn. 20). Dass die an die
Leerverkäufer geleisteten Vorauszahlungen später durch die Erträge aus der Straftat auf
Seiten des Leerkäufers mit der Erstattung der Kapitalertragssteuer und nicht
einbehaltenem Solidaritätszuschlag refinanziert wurden, ist für die
Vermögensabschöpfung nach Auffassung des BGH ohne Belang. Allein der tatsächliche Zahlungsfluss
ist maßgeblich; die Zuflüsse sind in diesem Sinne nicht in finanzieller Hinsicht zu
werten (BGH, Urt. v. 18.09.2024 – 1 StR 197/24, NZWiSt 2025, 164, 166).
Ein Kernproblem besteht sodann darin, dass in zahlreichen Fällen eine
Inanspruchnahme des Leerkäufers und der weiteren Mittäter auf Käuferseite ausscheidet, weil
die häufig allein zur Durchführung von inkriminierten Cum-/Ex-Geschäften
gegründeten inländischen Gesellschaften zwischenzeitlich insolvent oder aus anderen
Gründen aufgelöst und die dahinterstehenden Gesellschafter ins außereuropäische
Ausland verzogen sind. Es liegt auf der Hand, dass der Fiskus dann endgültig
geschädigt bleibt, wenn nicht der Leerverkäufer im Wege der Vermögensabschöpfung
in Anspruch genommen werden kann. In anderen Fällen leisten die deutschen
Leerkäufer bzw. die auf der Käuferseite tätig gewordenen Kreditinstitute den
vollständigen Ausgleich des Steuerschadens, da sie von den Finanzbehörden in voller Höhe
für den entsprechenden Steuerschaden nebst Nebenleistungen in Anspruch
genommen werden können.
Dies führt im Ergebnis zu der unbefriedigenden Situation, dass die Leerverkäufer,
die in der Regel zu den (Mit-)Initiatoren der Cum-/Ex-Leerverkäufe zählen, den
Millionenbetrag, den sie für ihre Tatbeteiligung erhalten haben, behalten könnten,
wenn nicht eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung erfolgen würde. Dass ein
Mitinitiator und zentraler Akteur, ohne den die Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte
nicht funktionieren, seinen Teil der Erträge folgenlos behalten kann, ist nicht
hinnehmbar und läuft den bekannten Zwecken der Vermögensabschöpfung zuwider.
Zivilrechtliche Regressmaßnahmen gegenüber den Leerverkäufern spielen nach
derzeitigem Stand keine praktische Rolle, da die Leerkäufer mutmaßlich
entsprechende Reputationsschäden durch öffentlichkeitswirksame Zivilprozesse vermeiden
wollen.
In anderen Fällen, in denen der Täter oder Teilnehmer etwaige Erträge, die er „für“
seine Tatbeiträge erhält und nicht an sich selbst, sondern zu
Verschleierungszwecken an eine von ihm kontrollierte Gesellschaft auszahlen lässt, besteht die gleiche
Problemlage. Beispiele hierfür sind etwa im Bereich der Organisierten Kriminalität
auftretende Täter, die im Gewand von juristischen Personen Tatbeiträge im
Vorfeldstadium erbringen und bei denen der Tatlohn an die juristische Person fließt
(z. B. im Bereich der kriminellen Kraftfahrzeugvermietung an unter Alias-
Personalien auftretende Personen).
Die Schwierigkeiten etwaiger Einziehungsmaßnahmen liegen bislang darin
begründet, dass die Gesetzesfassung des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB infolge
eines Redaktionsversehens – dazu sogleich – missverständlich gefasst ist. In der
jetzigen Fassung lautet § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB wie folgt:
„§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen
anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn
gehandelt hat,“
2. …“
B. Lösung
Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf wird klargestellt, dass eine
Einziehung bei Dritten auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn dieser die
Taterträge „für die Tat“ erhalten hat.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 134/26 (Beschluss)
08.05.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften
sowie bei Einziehungsbeteiligten
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 134/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften
sowie bei Einziehungsbeteiligten
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für
ihn gehandelt hat,“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;
1975 I S. 1916)(1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 109) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 316h wird durch den folgenden Artikel 316h ersetzt:
„Artikel 316h
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung und zum Gesetz zu Stärkung der Vermögensabschöpfung bei
Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften
(1) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes
des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist,
nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des
Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e,
76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur
Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum
1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder
des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
(2) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes
des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-
Leerverkaufsgeschäften] begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt
entschieden, so ist abweichend von Absatz 1 und von § 2 Absatz 5 des
Strafgesetzbuches § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der am … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] geltenden Fassung
anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung
bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften vom … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-
Leerverkaufsgeschäften] sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] bereits eine
Entscheidung über die Anordnung der Einziehung ergangen ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf dient der Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-
Leerverkaufsgeschäften durch die Klarstellung, dass eine Einziehung bei Dritten
auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn diese die Taterträge „für die Tat“
erhalten haben. Durch die Ergänzung des Wortlauts von § 73b Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 StGB um das Merkmal „oder für die Tat“ wird die infolge eines
Redaktionsversehens entstandene Gesetzeslücke geschlossen, die andernfalls dazu führen
würde, dass zentrale Akteure wie Leerverkäufer ihre rechtswidrig erlangten
Gewinne – die noch vor Versuchsbeginn erhaltenen Vorauszahlungen – folgenlos behalten
könnten.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
Grundgesetz.
III. Auswirkungen
Durch die Ausweitung der Strafbarkeit kann ein Mehraufwand für die
Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Im
Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für Bürgerinnen und Bürger und
die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB)
Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf wird klargestellt, dass eine
Einziehung auf Seiten des Einziehungsbeteiligten auch dann unmissverständlich möglich
ist, wenn dieser Vorteil „für die Tat“ erlangt worden ist.
Von § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b StGB („Verschiebung des Erlangten auf den
Dritten“) ist der Sachverhalt jedenfalls in den Vorleistungsfällen, wie sie bei Cum-
/Ex-Geschäften auf Leerverkäuferseite regelmäßig vorliegen, ebenfalls nicht
umfasst. Denn in den Vorkassefällen kann die Entlohnung des Dritten nicht aus dem
„durch die Tat“ Erlangten stammen, da die Einreichung der Steuererklärung des
Leerkäufers erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und der Leerverkäufer bereits
im Vorfeld der Tat vorab entlohnt wird.
Nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes war in der Literatur umstritten, ob
auch ein Erlangen „für die Tat“ vom Wortlaut erfasst ist. Dies ist teils mit dem
Argument abgelehnt worden, dass der Wortlaut eben nur von einem Erlangen „durch
die Tat“ und nicht von einem Erlangen „für die Tat“ spreche (so
Schauenburg/Rossbrey, NZWiSt 2024, 381, 385 ff.; dies., wistra 2025, 72, 74; a. A.
Bekritsky, NStZ 2022, 207, 209 ff.: Kein Überschreiten der Wortlautgrenze).
Der Gesetzgebungsvorschlag entspricht dem Votum der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe für Vermögensabschöpfung, die gleichfalls eine Klarstellung in dem
hier dargelegten Sinne angeregt hat. Die Bund-/Länder-Arbeitsgruppe hat zur
Begründung ihres Gesetzgebungsvorschlags folgendes ausgeführt:
„Ein Grund für die Aussparung des für die Tat Erlangten ist in den
Gesetzgebungsunterlagen nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesauslegung,
im Gegenteil: § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB soll den zuvor in § 73 Abs. 3 StGB
normierten „Vertretungsfall“ regeln (BT-Drs. 9525/8, 56, 66). Noch § 73 Abs. 3
StGB a.F. hieß es: „Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt
und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls
[…] gegen ihn.“ Damit waren sowohl das Erlangen „durch“ wie auch das Erlangen
„für die Tat“ erfasst. Es sind in den Gesetzgebungsunterlagen keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiervon abweichen wollte.
Bericht der BL-AG Vermögensabschöpfung, S. 68 f. (abrufbar unter
https://www.justiz.bremen.de/publikationen/bericht-zur-optimierung-des-rechts-der-
vermoegensabschoepfung-21745).
Auch eine systematische Betrachtung deutet darauf, dass § 73b Abs. 1 1. HS StGB
beide Erlangungstatbestände des § 73 StGB einschließt, da er sich auf die
Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a StGB insgesamt bezieht. Dies ergibt
gleichermaßen die binnensystematische Auslegung des § 73b Abs. 1 StGB, da nur
durch diese Auslegung ein Gleichlauf der drei geregelten Fallgruppen möglicher
Dritteinziehung möglich wird. Sowohl der Verschiebungs- (Nr. 2) als auch der
Erbfall (Nr. 3) erfassen aufgrund der Verweisung auf § 73 StGB im 1. Halbsatz der
Norm und der deutungsoffenen Bezugnahme auf „das Erlangte“ beide
Erlangungstatbestände. Es wäre mithin systemwidrig, wenn der Vertretungsfall nur einen der
beiden Tatbestände erfassen würde.
Dieses Ergebnis der Auslegung der Norm widerspräche schließlich ihrem Zweck,
die Abschöpfung u. a. bei den sog. Vertreterfällen zu ermöglichen. Sie enthält eine
Grundregel, wonach die aus rechtswidrigen Taten erlangten Vermögenswerte durch
Einziehung auch bei Drittbegünstigten abzuschöpfen sind. Ein sachlicher Grund für
den Ausschluss des „Für-die-Tat-Erlangens“ ist demgegenüber nicht ersichtlich.
[…]
Die vorgeschlagene Formulierung ist aber aus mehreren Gründen vorzugswürdig:
Sie entspricht der vom Gesetzgeber mit dem Reformgesetz 2017 gewählten
Systematik. Aus der Formulierung des § 73 Abs. 3 StGB a.F. wurden zudem die
verschiedenen Fallkonstellationen abgeleitet (Verschiebungs-, Vertretungsfälle), die
seit dem 01.07.2017 ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Die frühere
Formulierung wiederaufzugreifen, würde daher sehr wahrscheinlich zu Missverständnissen
führen.“
Angesichts dessen liegt es nahe, dass es sich bei der bisherigen Fassung der Norm
um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, da die Gesetzesbegründung
keinerlei Hinweise dafür enthält, dass im Rahmen der Abschöpfung beim Dritten
nach § 73b StGB (nicht nachvollziehbare) Unterschiede zwischen dem „durch“ und
„für“ die Tat Erlangten zu machen sind.
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der BGH nunmehr in einem obiter
dictum ausgeführt, dass der Wortlaut des § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB auf Fälle
der Einziehung „durch die Tat“ beschränkt sei (BGH, Urt. v. 8.7.2025 – 1 StR
58/24, BeckRS 2025, 21562 Rn. 31).
Es besteht daher gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Klarstellung bzw. Heilung
des Redaktionsversehens in § 73b Absatz 1 Nummer1 StGB. Denn der Gesetzgeber
wollte bei der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 „ein gesetzliches
Instrumentarium [schaffen], das eine effektive rechtsstaatliche Einziehung
deliktisch erlangter Vermögenswerte gewährleistet“ (BT-Drs. 18/9525, S.1) und nicht
vertretbare Abschöpfungslücken schließen (BT-Drs., a.a.O. S. 48). Solche Lücken
würden aber, wie ausgeführt, entstehen, wenn man dem Dritten den Anteil aus der
Straftat beließe, den er „für die Tat“ erlangt hat.
Dass es dann infolge der Vermögensabschöpfung gegenüber dem Leerverkäufer
betragsmäßig zu einem höheren Einziehungsbetrag kommen kann, liegt in der Natur
der Sache. Eine betragsmäßige Beschränkung der Einziehung auf den durch die Tat
verursachten „Steuerschaden“ oder das hierzu vom Täter spiegelbildlich Erlangte ist
nach der Rechtsprechung des BGH nämlich nicht vorgesehen. Dies führt
zwangsläufig dazu, dass es im Einzelfall zur Einziehung in einer Höhe kommen kann, die
den jeweiligen Ertrag der Straftat oder den aus ihr erzielten Erlös übersteigt (so
BGH Urt. v. 8.7.2025 – 1 StR 58/24, BeckRS 2025, 21562 Rn. 40).
Zu Artikel 2 (Artikel 316h EGStGB)
Der bisherige Inhalt des Artikel 316h EGStGB geht unverändert in einem neuen
Absatz 1 der Vorschrift auf. Der neue Absatz 2 regelt die Anwendung des neuen
§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB auch für bereits eingeleitete und anhängige
Verfahren – unabhängig von der Verjährung der Tat. Dies gilt jedoch nur, soweit im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung über die
Einziehung noch nicht ergangen ist. Die Überschrift ist an den neuen Inhalt der
Bestimmung angepasst worden.
In der bisherigen Fassung des Artikel 316h EGStGB ist eine Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung normiert, in
der auch die Anwendung des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB in der
bisherigen Fassung in zeitlicher Hinsicht geregelt ist. Dort ist statuiert, dass unabhängig
von der Verjährung der Tat, die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d,
73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
13. April 2017 anzuwenden sind. Diese Regelung soll in dem neuen Absatz 1
beibehalten werden.
Artikel 316h Absatz 2 EGStGB normiert nunmehr den zeitlichen
Anwendungsbereich des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB in der neuen Fassung abweichend
von § 2 Absatz 5 StGB. Die Bestimmung folgt in der Dogmatik dem derzeit
geltenden Artikel 316h EGStGB.
Die in Artikel 316h Absatz 2 EGStGB nunmehr vorgesehene Übergangsvorschrift
kollidiert nicht mit dem verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot.
Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz findet keine Anwendung, weil die
Vermögensabschöpfung keinen Strafcharakter besitzt.
Auch das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte allgemeine
Rückwirkungsverbot steht der Regelung nicht entgegen. Das Rückwirkungsverbot findet im
Grundsatz des auf dem Rechtsstaatsprinzip basierenden Vertrauensschutzes nicht
nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein
Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf
eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht
schutzwürdig ist. Hierzu hat das BVerfG typisierende Fallgruppen entwickelt, in denen die
Rückbewirkung von Rechtsfolgen ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 142ff, beck-online).
Der Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende Belange
des Gemeinwohls eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21, NZWiSt 2022, 276, Rn. 82ff,
beckonline).
Mit der Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB soll die
vermögensordnende Funktion des Vermögensabschöpfungsrechts sowohl dem Täter und dem
Dritten, als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen geführt werden. Es wird eine
systemwidrige Abschöpfungslücke geschlossen. Damit sollen – im Einklang mit
den bereits geltenden Einziehungsnormen – die Gerechtigkeit und
Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung weiterhin verdeutlicht werden (vgl. zum gegenwärtig
geltenden Einziehungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW
2021, 1222, Rn. 151, beck-online).
Von besonderer Bedeutung sind diese Gesichtspunkte im Bereich der strukturellen
und organisierten Kriminalität sowie der Wirtschaftskriminalität, auf welche auch
der Gesetzesentwurf abzielt. Gerade dort kann der der Rechtstreue der Bevölkerung
abträgliche Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits entstehen, wenn aus
Straftaten stammende Vermögenswerte oder der Tatlohn Straftätern oder von diesen
begünstigten Personen belassen werden und von diesen genutzt werden können (so
zum gegenwärtig geltenden Einziehungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 –
2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 151, beck-online).
Die Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB soll die eingetretenen,
in die Gegenwart fortwirkenden Abschöpfungslücken beseitigen und so der
Rechtsgemeinschaft verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen. Demgegenüber muss
die Vertrauensschutzposition der von der Einziehung von Taterträgen Betroffenen
zurückstehen. Das Vertrauen von juristischen und natürlichen Personen, die
deliktisch erlangte Vermögenswerte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Täter als
von ihm Vertretene erworben haben, ist nicht stärker zu schützen als das des Täters
selbst. Die Erwartung, Tatlohn behalten zu dürfen, ist nicht schutzwürdig.
Dem Vertrauensschutz wird in Satz 2 des Artikel 316h Absatz 2 EGStGB insoweit
Rechnung getragen, als eine Anwendung des neuen § 73b Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 StGB nicht erfolgt, wenn eine gerichtliche Entscheidung bereits ergangen ist.
Es wird darüber hinaus vermieden, dass erstinstanzliche Entscheidungen im
Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden
müssen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Relationen
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