Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6377
21. Wahlperiode 10.06.2026
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei
Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
A. Problem und Ziel
Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte sind nach der Grundsatzentscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 28.07.2021 (Az. 1 StR 519/20, NJW 2022, 90) als strafbare
Steuerhinterziehung anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt,
dass es sich bei der Vermögensabschöpfung um einen überragend wichtigen
Allgemeinbelang handelt.
Bei den inkriminierten Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften ist es in aller Regel so,
dass nicht nur die Investoren und die beteiligten deutschen Kreditinstitute auf
Leerkäuferseite von den Geschäften profitieren, sondern insbesondere auch die
sog. Leerverkäufer (zur Funktionsweise zuletzt BGH, Urt. v. 08.07.2025, 1 StR
58/24, Rn 19 ff., 23). Letztere sind für das Funktionieren von Cum-/Ex-
Leerverkaufsgeschäften unabdingbar. Sie stoßen den zweiten, inkriminierten
Zahlungskreislauf an, der in die Ausstellung der zweiten Steuerbescheinigung an den
Leerkäufer führt, die wiederum zur unberechtigten Erstattung nicht einbehaltener
Kapitalertragssteuer und nicht einbehaltenem Solidaritätszuschlag in Millionenhöhe
führt. Für diesen Status werden die im Ausland ansässigen Leerverkäufer, auf die
der deutsche Fiskus nicht zugreifen kann, an den inkriminierten Erlösen aus den
Cum-/Ex-Geschäften beteiligt: Sie erhalten regelmäßig einen Anteil an der
Tatbeute in Millionenhöhe, der dem Anteil der Leerkäufer entspricht oder in
manchen Fällen sogar darüber liegt. Diese Zahlungen erhalten die Leerverkäufer in
einem sehr frühen Stadium der Cum-/Ex-Geschäfte – vor Einreichung der
Steuererklärung oder gar Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Finanzbehörden
– über Optionen, Futures und andere Finanzderivate oder mittels anderer
vertraglicher Gestaltungen ausgezahlt. Daher erlangen die Leerverkäufer in diesen Fällen
nicht „durch die Tat“ i. S. v. § 73 Absatz 1 StGB, da dies vor Versuchsbeginn
nicht möglich ist. Dieser beginnt aber in den Cum-/Ex-Fällen frühestens mit
Einreichung der fraglichen (Körperschafts-)Steuererklärung. In der Zeit davor ist
daher auch nach der Rechtsprechung des BGH ein Erlangen „für die Tat“ möglich
(sog. Vorkasse-Fälle). „Für die Tat“ sind nämlich Vorteile erlangt, die einem
Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden,
jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (BGH, Beschl. v. 8.2.2023
– 1 StR 376/22 Rn. 9 m.w.N.). Allein bei der Tatalternative des § 73 Absatz 1
Alternative 2 StGB unterliegen auch im Vorfeld der Tatbegehung erlangte
Vermögensvorteile (Vorkasse) der Abschöpfung (BGH, Urt. vom 16.4.2024 – 1 StR
204/23 Rn. 20). Dass die an die Leerverkäufer geleisteten Vorauszahlungen später
durch die Erträge aus der Straftat auf Seiten des Leerkäufers mit der Erstattung
der Kapitalertragssteuer und nicht einbehaltenem Solidaritätszuschlag
refinanziert wurden, ist für die Vermögensabschöpfung nach Auffassung des BGH ohne
Belang. Allein der tatsächliche Zahlungsfluss ist maßgeblich; die Zuflüsse sind in
diesem Sinne nicht in finanzieller Hinsicht zu werten (BGH, Urt. v. 18.09.2024 –
1 StR 197/24, NZWiSt 2025, 164, 166).
Ein Kernproblem besteht sodann darin, dass in zahlreichen Fällen eine
Inanspruchnahme des Leerkäufers und der weiteren Mittäter auf Käuferseite
ausscheidet, weil die häufig allein zur Durchführung von inkriminierten Cum-/Ex-
Geschäften gegründeten inländischen Gesellschaften zwischenzeitlich insolvent
oder aus anderen Gründen aufgelöst und die dahinterstehenden Gesellschafter ins
außereuropäische Ausland verzogen sind. Es liegt auf der Hand, dass der Fiskus
dann endgültig geschädigt bleibt, wenn nicht der Leerverkäufer im Wege der
Vermögensabschöpfung in Anspruch genommen werden kann. In anderen Fällen
leisten die deutschen Leerkäufer bzw. die auf der Käuferseite tätig gewordenen
Kreditinstitute den vollständigen Ausgleich des Steuerschadens, da sie von den
Finanzbehörden in voller Höhe für den entsprechenden Steuerschaden nebst
Nebenleistungen in Anspruch genommen werden können.
Dies führt im Ergebnis zu der unbefriedigenden Situation, dass die Leerverkäufer,
die in der Regel zu den (Mit-)Initiatoren der Cum-/Ex-Leerverkäufe zählen, den
Millionenbetrag, den sie für ihre Tatbeteiligung erhalten haben, behalten könnten,
wenn nicht eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung erfolgen würde. Dass ein
Mitinitiator und zentraler Akteur, ohne den die Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte
nicht funktionieren, seinen Teil der Erträge folgenlos behalten kann, ist nicht
hinnehmbar und läuft den bekannten Zwecken der Vermögensabschöpfung zuwider.
Zivilrechtliche Regressmaßnahmen gegenüber den Leerverkäufern spielen nach
derzeitigem Stand keine praktische Rolle, da die Leerkäufer mutmaßlich
entsprechende Reputationsschäden durch öffentlichkeitswirksame Zivilprozesse
vermeiden wollen.
In anderen Fällen, in denen der Täter oder Teilnehmer etwaige Erträge, die er
„für“ seine Tatbeiträge erhält und nicht an sich selbst, sondern zu
Verschleierungszwecken an eine von ihm kontrollierte Gesellschaft auszahlen lässt, besteht
die gleiche Problemlage. Beispiele hierfür sind etwa im Bereich der Organisierten
Kriminalität auftretende Täter, die im Gewand von juristischen Personen
Tatbeiträge im Vorfeldstadium erbringen und bei denen der Tatlohn an die juristische
Person fließt (z. B. im Bereich der kriminellen Kraftfahrzeugvermietung an unter
Alias-Personalien auftretende Personen).
Die Schwierigkeiten etwaiger Einziehungsmaßnahmen liegen bislang darin
begründet, dass die Gesetzesfassung des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB
infolge eines Redaktionsversehens – dazu sogleich – missverständlich gefasst ist.
In der jetzigen Fassung lautet § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB wie folgt:
„§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich
gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn
gehandelt hat,“
2. …“
B. Lösung
Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf wird klargestellt, dass eine
Einziehung bei Dritten auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn dieser die
Taterträge „für die Tat“ erhalten hat.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 10. Juni 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei
Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesminusterium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei
Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,“.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916) (1976 I
S. 507), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 316h wird durch den folgenden Artikel 316h ersetzt:
„Artikel 316h
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und zum Gesetz
zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften
(1) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer
Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2
Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78
Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der
strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren
anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls
von Wertersatz ergangen ist.
(2) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer
Tat, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung
bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten] begangen worden ist, nach diesem
Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von Absatz 1 und von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73b Absatz 1
Anlage 1
Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten]
geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei
Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten] sind nicht in
Verfahren anzuwenden, in denen bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten] bereits eine
Entscheidung über die Anordnung der Einziehung ergangen ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf dient der Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften durch
die Klarstellung, dass eine Einziehung bei Dritten auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn diese die
Taterträge „für die Tat“ erhalten haben. Durch die Ergänzung des Wortlauts von § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
StGB um das Merkmal „oder für die Tat“ wird die infolge eines Redaktionsversehens entstandene Gesetzeslücke
geschlossen, die andernfalls dazu führen würde, dass zentrale Akteure wie Leerverkäufer ihre rechtswidrig
erlangten Gewinne – die noch vor Versuchsbeginn erhaltenen Vorauszahlungen – folgenlos behalten könnten.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
III. Auswirkungen
Durch die Ausweitung der Strafbarkeit kann ein Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden entstehen,
dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Im Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für
Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB)
Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf wird klargestellt, dass eine Einziehung auf Seiten des
Einziehungsbeteiligten auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn dieser Vorteil „für die Tat“ erlangt worden ist.
Von § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b StGB („Verschiebung des Erlangten auf den Dritten“) ist der Sachverhalt
jedenfalls in den Vorleistungsfällen, wie sie bei Cum-/Ex-Geschäften auf Leerverkäuferseite regelmäßig
vorliegen, ebenfalls nicht umfasst. Denn in den Vorkassefällen kann die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch
die Tat“ Erlangten stammen, da die Einreichung der Steuererklärung des Leerkäufers erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgt und der Leerverkäufer bereits im Vorfeld der Tat vorab entlohnt wird.
Nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes war in der Literatur umstritten, ob auch ein Erlangen „für die Tat“
vom Wortlaut erfasst ist. Dies ist teils mit dem Argument abgelehnt worden, dass der Wortlaut eben nur von
einem Erlangen „durch die Tat“ und nicht von einem Erlangen „für die Tat“ spreche (so Schauenburg/Rossbrey,
NZWiSt 2024, 381, 385 ff.; dies., wistra 2025, 72, 74; a. A. Bekritsky, NStZ 2022, 207, 209 ff.: Kein Überschreiten
der Wortlautgrenze).
Der Gesetzgebungsvorschlag entspricht dem Votum der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für
Vermögensabschöpfung, die gleichfalls eine Klarstellung in dem hier dargelegten Sinne angeregt hat. Die Bund-/Länder-
Arbeitsgruppe hat zur Begründung ihres Gesetzgebungsvorschlags folgendes ausgeführt*:
„Ein Grund für die Aussparung des für die Tat Erlangten ist in den Gesetzgebungsunterlagen nicht ersichtlich und
ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesauslegung, im Gegenteil: § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB soll den zuvor in
* Bericht der BL-AG Vermögensabschöpfung, S. 68 f. (abrufbar unter www.justiz.bremen.de/publikationen/bericht-zur-optimierung-des-
rechtsder-vermoegensabschoepfung-21745).
§ 73 Abs. 3 StGB normierten „Vertretungsfall“ regeln (BT-Drs. 9525/8, 56, 66). Noch § 73 Abs. 3 StGB a.F. hieß
es: „Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet
sich die Anordnung des Verfalls […] gegen ihn.“ Damit waren sowohl das Erlangen „durch“ wie auch das
Erlangen „für die Tat“ erfasst. Es sind in den Gesetzgebungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Gesetzgeber hiervon abweichen wollte.
Auch eine systematische Betrachtung deutet darauf, dass § 73b Abs. 1 1. HS StGB beide Erlangungstatbestände
des § 73 StGB einschließt, da er sich auf die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a StGB insgesamt
bezieht. Dies ergibt gleichermaßen die binnensystematische Auslegung des § 73b Abs. 1 StGB, da nur durch diese
Auslegung ein Gleichlauf der drei geregelten Fallgruppen möglicher Dritteinziehung möglich wird. Sowohl der
Verschiebungs- (Nr. 2) als auch der Erbfall (Nr. 3) erfassen aufgrund der Verweisung auf § 73 StGB im 1.
Halbsatz der Norm und der deutungsoffenen Bezugnahme auf „das Erlangte“ beide Erlangungstatbestände. Es wäre
mithin systemwidrig, wenn der Vertretungsfall nur einen der beiden Tatbestände erfassen würde.
Dieses Ergebnis der Auslegung der Norm widerspräche schließlich ihrem Zweck, die Abschöpfung u. a. bei den
sog. Vertreterfällen zu ermöglichen. Sie enthält eine Grundregel, wonach die aus rechtswidrigen Taten erlangten
Vermögenswerte durch Einziehung auch bei Drittbegünstigten abzuschöpfen sind. Ein sachlicher Grund für den
Ausschluss des „Für-die-Tat-Erlangens“ ist demgegenüber nicht ersichtlich. […]
Die vorgeschlagene Formulierung ist aber aus mehreren Gründen vorzugswürdig: Sie entspricht der vom
Gesetzgeber mit dem Reformgesetz 2017 gewählten Systematik. Aus der Formulierung des § 73 Abs. 3 StGB a.F.
wurden zudem die verschiedenen Fallkonstellationen abgeleitet (Verschiebungs-, Vertretungsfälle), die seit dem
01.07.2017 ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Die frühere Formulierung wiederaufzugreifen, würde daher sehr
wahrscheinlich zu Missverständnissen führen.“
Angesichts dessen liegt es nahe, dass es sich bei der bisherigen Fassung der Norm um ein Redaktionsversehen
des Gesetzgebers handelt, da die Gesetzesbegründung keinerlei Hinweise dafür enthält, dass im Rahmen der
Abschöpfung beim Dritten nach § 73b StGB (nicht nachvollziehbare) Unterschiede zwischen dem „durch“ und „für“
die Tat Erlangten zu machen sind.
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der BGH nunmehr in einem obiter dictum ausgeführt, dass der
Wortlaut des § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB auf Fälle der Einziehung „durch die Tat“ beschränkt sei (BGH,
Urt. v. 8.7.2025 – 1 StR 58/24, BeckRS 2025, 21562 Rn. 31).
Es besteht daher gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Klarstellung bzw. Heilung des Redaktionsversehens in
§ 73b Absatz 1 Nummer1 StGB. Denn der Gesetzgeber wollte bei der Reform der Vermögensabschöpfung im
Jahr 2017 „ein gesetzliches Instrumentarium [schaffen], das eine effektive rechtsstaatliche Einziehung deliktisch
erlangter Vermögenswerte gewährleistet“ (BT-Drs. 18/9525, S.1) und nicht vertretbare Abschöpfungslücken
schließen (BT-Drs., a.a.O. S. 48). Solche Lücken würden aber, wie ausgeführt, entstehen, wenn man dem Dritten
den Anteil aus der Straftat beließe, den er „für die Tat“ erlangt hat.
Dass es dann infolge der Vermögensabschöpfung gegenüber dem Leerverkäufer betragsmäßig zu einem höheren
Einziehungsbetrag kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Eine betragsmäßige Beschränkung der Einziehung
auf den durch die Tat verursachten „Steuerschaden“ oder das hierzu vom Täter spiegelbildlich Erlangte ist nach
der Rechtsprechung des BGH nämlich nicht vorgesehen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass es im Einzelfall zur
Einziehung in einer Höhe kommen kann, die den jeweiligen Ertrag der Straftat oder den aus ihr erzielten Erlös
übersteigt (so BGH Urt. v. 8.7.2025 – 1 StR 58/24, BeckRS 2025, 21562 Rn. 40).
Zu Artikel 2 (Artikel 316h EGStGB)
Der bisherige Inhalt des Artikel 316h EGStGB geht unverändert in einem neuen Absatz 1 der Vorschrift auf. Der
neue Absatz 2 regelt die Anwendung des neuen § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB auch für bereits
eingeleitete und anhängige Verfahren – unabhängig von der Verjährung der Tat. Dies gilt jedoch nur, soweit im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung noch nicht ergangen ist.
Die Überschrift ist an den neuen Inhalt der Bestimmung angepasst worden.
In der bisherigen Fassung des Artikel 316h EGStGB ist eine Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der
strafrechtlichen Vermögensabschöpfung normiert, in der auch die Anwendung des § 73b Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 StGB in der bisherigen Fassung in zeitlicher Hinsicht geregelt ist. Dort ist statuiert, dass unabhängig von
der Verjährung der Tat, die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1
Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 anzuwenden sind. Diese Regelung soll in dem neuen Absatz 1 beibehalten werden.
Artikel 316h Absatz 2 EGStGB normiert nunmehr den zeitlichen Anwendungsbereich des § 73b Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 StGB in der neuen Fassung abweichend von § 2 Absatz 5 StGB. Die Bestimmung folgt in der
Dogmatik dem derzeit geltenden Artikel 316h EGStGB.
Die in Artikel 316h Absatz 2 EGStGB nunmehr vorgesehene Übergangsvorschrift kollidiert nicht mit dem
verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot. Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz findet keine Anwendung,
weil die Vermögensabschöpfung keinen Strafcharakter besitzt.
Auch das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte allgemeine Rückwirkungsverbot steht der Regelung
nicht entgegen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des auf dem Rechtsstaatsprinzip basierenden
Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf
den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht
gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist. Hierzu hat das BVerfG typisierende Fallgruppen entwickelt, in
denen die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 142ff, beck-online). Der Vertrauensschutz muss insbesondere
zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21, NZWiSt 2022, 276, Rn. 82ff, beck-online).
Mit der Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB soll die vermögensordnende Funktion des
Vermögensabschöpfungsrechts sowohl dem Täter und dem Dritten, als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen
geführt werden. Es wird eine systemwidrige Abschöpfungslücke geschlossen. Damit sollen – im Einklang mit den
bereits geltenden Einziehungsnormen – die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung weiterhin
verdeutlicht werden (vgl. zum gegenwärtig geltenden Einziehungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 – 2
BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 151, beck-online).
Von besonderer Bedeutung sind diese Gesichtspunkte im Bereich der strukturellen und organisierten Kriminalität
sowie der Wirtschaftskriminalität, auf welche auch der Gesetzesentwurf abzielt. Gerade dort kann der der
Rechtstreue der Bevölkerung abträgliche Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits entstehen, wenn aus Straftaten
stammende Vermögenswerte oder der Tatlohn Straftätern oder von diesen begünstigten Personen belassen werden
und von diesen genutzt werden können (so zum gegenwärtig geltenden Einziehungsrecht: BVerfG, Beschluss
vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 151, beck-online).
Die Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB soll die eingetretenen, in die Gegenwart fortwirkenden
Abschöpfungslücken beseitigen und so der Rechtsgemeinschaft verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen.
Demgegenüber muss die Vertrauensschutzposition der von der Einziehung von Taterträgen Betroffenen
zurückstehen. Das Vertrauen von juristischen und natürlichen Personen, die deliktisch erlangte Vermögenswerte in
kollusivem Zusammenwirken mit dem Täter als von ihm Vertretene erworben haben, ist nicht stärker zu schützen
als das des Täters selbst. Die Erwartung, Tatlohn behalten zu dürfen, ist nicht schutzwürdig.
Dem Vertrauensschutz wird in Satz 2 des Artikel 316h Absatz 2 EGStGB insoweit Rechnung getragen, als eine
Anwendung des neuen § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB nicht erfolgt, wenn eine gerichtliche Entscheidung
bereits ergangen ist. Es wird darüber hinaus vermieden, dass erstinstanzliche Entscheidungen im
Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen des Gesetzentwurfs, eine umfassende Abschöpfung auch von
Tatlohn bei tatunbeteiligten Dritten zu ermöglichen. Eine konsequente Vermögensabschöpfung ist ein wichtiges
Instrument zur effektiven Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität und entspricht einem zentralen
rechtspolitischen Ziel der Bundesregierung. Die Bundesregierung bereitet derzeit ein eigenes
Gesetzgebungsvorhaben zur weiteren Stärkung des Rechts der Vermögensabschöpfung vor. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem
Jahr vorgelegt werden. Wie im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vorgesehen, wird der
Gesetzentwurf unter anderem Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der
Vermögensabschöpfung aufgreifen. Um ein möglichst umfassendes, kohärentes Regelungskonzept zu gewährleisten, sollte
aus Sicht der Bundesregierung eine vorgezogene isolierte Umsetzung einzelner Empfehlungen der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe, wie sie der Bundesrat vorschlägt, vermieden werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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