Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7262
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Christoph Birghan, Stephan
Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Ulrich
von Zons, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Joachim Bloch,
René Bochmann, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Boris
Gamanov, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn,
Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael
Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Edgar
Naujok, Iris Nieland, Denis Pauli, Arne Raue, Bernd Schattner, Manfred Schiller,
Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes
und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
(Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz)
A. Problem
Nach geltendem Recht (§§ 73 ff. des Strafgesetzbuches – StGB) ist es möglich,
Vermögenswerte, die aus einer Straftat herrühren, einzuziehen. Die Wirksamkeit
dieser Vermögensabschöpfung wird jedoch dadurch beeinträchtigt, dass
verurteilte Täter in der Praxis häufig nach Abschluss des Strafverfahrens erneut Zugriff
auf das erlangte Vermögen nehmen oder dieses aktiv einsammeln.
Solche Handlungen unterlaufen den Zweck der Vermögensabschöpfung, bleiben
aber regelmäßig straflos, da sie weder durch § 261 StGB (Geldwäsche) noch
durch § 258 StGB (Strafvereitelung) erfasst werden.
Die Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 hat diese Lücke nicht geschlossen. Zwar
wurde der Anwendungsbereich der Geldwäsche auf sämtliche rechtswidrige
Taten erweitert („All-Crimes-Ansatz“), doch bleibt der bloße Rückerwerb oder
Besitz der Tatbeute durch den Verurteilten nicht strafbar, solange keine
Verschleierung erfolgt (§ 261 Absatz 7 StGB):
Nach § 261 Absatz 7 StGB gilt, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist,
wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den
Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Durch die
Reform im Jahre 2021 wurde die Strafbarkeit des sog. Selbstgeldwäschers (also
des Täters oder Teilnehmers der Vortat) weiter eingeschränkt. Das bedeutet, dass
der Vortäter selbst nicht allein wegen des Besitzes, Verwahrens oder bloßen
Einsammelns seiner eigenen Tatbeute bestraft werden kann. Strafbar ist er nur, wenn
er den Gegenstand „in den Verkehr bringt“ und dabei „dessen rechtswidrige
Herkunft verschleiert“. Das Verschleierungselement bleibt also konstitutiv für die
Strafbarkeit des Vortäters.
Es fehlt ein Straftatbestand, der die Missachtung der Einziehungsentscheidung
selbst schützt. § 261 StGB schützt weiterhin nur das System der Geld- und
Wertflüsse, nicht den Vollzug staatlicher Vermögensabschöpfung. Deshalb ist es
angezeigt, diese Gesetzeslücke zu schließen.
B. Lösung
Mit dem neuen § 261a StGB (Vereitelung der Vermögensabschöpfung) wird ein
eigenständiger Tatbestand geschaffen, der die nachträgliche Beeinträchtigung der
Einziehung oder Rückführung von Taterträgen unter Strafe stellt.
Der Tatbestand richtet sich gegen Handlungen, durch die Verurteilte nachträglich
Besitz an eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerten erlangen oder die
Vollstreckung der Einziehung vereiteln.
Dadurch wird die Wirksamkeit der §§ 73 ff. StGB erhöht und die Legitimität des
strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrechts gestärkt.
C. Alternativen
Keine.
Eine bloße Auslegungserweiterung der bestehenden Tatbestände (§§ 258, 261
StGB) würde dem Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel 103 Absatz 2 GG)
widersprechen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine nennenswerten Haushaltsausgaben.
Etwaige Mehrbelastungen für Strafverfolgungsbehörden werden durch erhöhte
Rückgewinnungserfolge kompensiert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht beim Bürger
kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen wird die Wirtschaft nicht mit
Kosen belastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen entstehen keine Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein
Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
(Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 261 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 261a Vereitelung der Vermögensabschöpfung“.
2. Nach § 261 wird der folgende § 261a eingefügt:
„§ 261a
Vereitelung der Vermögensabschöpfung
(1) Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Tat, durch die er oder ein anderer einen
Vermögensvorteil erlangt hat, vorsätzlich den aus der Tat stammenden Vermögensvorteil in Besitz nimmt,
verwertet, beiseiteschafft oder auf sonstige Weise die Sicherstellung, Einziehung oder Rückführung des
Vermögenswertes an den Staat oder den Verletzten vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Neuregelung wird eine Lücke im System der Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) geschlossen.
Die geltenden Vorschriften des § 261 StGB (Geldwäsche) erfassen zwar Handlungen, die auf die Verschleierung
oder Integration von Tatbeute in den legalen Wirtschaftsverkehr gerichtet sind.
Nicht erfasst sind hingegen Fälle, in denen ein bereits rechtskräftig verurteilter Täter nachträglich
Vermögenswerte in Besitz nimmt oder an sich bringt, die Gegenstand einer Einziehungsanordnung sind, ohne dass ein
Verschleierungselement hinzutritt.
Solche Handlungen unterlaufen den Zweck der Vermögensabschöpfung.
Diese gesetzliche Strafbarkeitslücke führt dazu, dass Täter, die sich über Einziehungsentscheidungen
hinwegsetzen und die Beute nachträglich sichern oder verwerten, keine strafrechtlichen Konsequenzen für dieses Verhalten
zu erwarten hat. Die bestehende Lücke ist geeignet, das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat nachhaltig zu
beschädigen. Straftaten dürfen sich nicht lohnen und Strafbarkeitslücken sind zu schließen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Einführung eines neuen Straftatbestandes. Mit dem vorgeschlagenen
§ 261a StGB (Vereitelung der Vermögensabschöpfung) wird ein eigenständiger Tatbestand geschaffen, der die
nachträgliche Beeinträchtigung der Einziehung oder Rückführung von Taterträgen unter Strafe stellt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Artikel 1 und 2 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht und Gerichtsverfassung).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Mit der vorgeschlagenen Regelung würde die Effektivität der Vermögensabschöpfung erhöht werden. Sie stärkt
die Durchsetzbarkeit rechtskräftiger Einziehungsentscheidungen und steht in Einklang mit den unionsrechtlichen
Vorgaben zur Effektivität der Vermögensabschöpfung (Richtlinie 2024/42/EU Außerdem wirkt die Regelung
präventiv, indem sie verurteilte Täter davon abhält, sich die Tatbeute nachträglich wieder anzueignen. Zugleich
wird das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat deutlich gestärkt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2 (§ 261a):
Gemäß Absatz 1 ist Tatobjekt ein „aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand“, der bereits im Sinne
des § 73 Absatz 1 Satz 1 StGB taterlangt wurde. Erfasst werden also sowohl körperliche Gegenstände (Bargeld,
Wertpapiere, Schmuck u. Ä.) als auch surrogierte oder ersetzte Vermögenswerte (Bankguthaben, Immobilien,
Kryptowährungen). Tatobjekt kann auch der Wertersatzanspruch (§ 73c StGB) sein, sofern dieser vollstreckbar
ist. Damit werden auch Handlungen erfasst, die den Zugriff auf Vermögenswerte verhindern sollen, aus denen
der Wertersatz zu leisten wäre.
Der Tatbestand setzt ausdrücklich voraus, dass der Täter bereits wegen der zugrunde liegenden rechtswidrigen
Tat rechtskräftig verurteilt wurde. Damit wird klargestellt, dass § 261a StGB kein Fall der Doppelbestrafung
darstellt (Artikel 103 Absatz 3 GG). Das spätere Vereitelungsverhalten bildet eine eigenständige, nachgelagerte
Tat.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Handlungsvarianten orientieren sich an den Tatbestandsmerkmalen der
§§ 73 ff. StGB, sind jedoch bewusst weit gefasst:
Nummer 1 erfasst insbesondere das nachträgliche Inbesitznehmen, Verbringen, Verwenden oder Verwerten des
Tatobjekts, etwa wenn der Täter nach der Verurteilung verschobene Gelder „einsammelt“ oder über Strohmänner
zurückführt.
Nummer 2 enthält eine Generalklausel für sonstige Vereitelungshandlungen, z. B. Übertragung von
Vermögenswerten auf Dritte, Gründung von Treuhandkonstruktionen, gezieltes Verschweigen von Tatbeute im
Insolvenzverfahren, physisches Verstecken oder Vernichten von Vermögensgegenständen.
Der Begriff „Vereitelung“ lehnt sich an § 258 Absatz 1 StGB an, jedoch mit dem Schutzgut der
Vermögensabschöpfung statt des staatlichen Strafanspruchs.
Erforderlich ist Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Fahrlässige
Begehung ist nicht strafbar.
Der Täter muss insbesondere wissen, dass der Gegenstand aus seiner abgeurteilten Tat stammt und dass dessen
Einziehung angeordnet oder zu erwarten ist.
Ein Bereicherungs- oder Verschleierungszweck ist nicht erforderlich. § 261a schützt nicht den legalen
Geldverkehr, sondern die Durchsetzung des Einziehungsanspruchs.
Der Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) lehnt sich an § 258 Absatz 1 StGB an. Dies
trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tathandlungen nachträglich erfolgen und regelmäßig weniger
Unrechtsgehalt aufweisen als die zugrundeliegende Straftat.
Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar. Bereits vorbereitende Maßnahmen (z. B. Anweisung zur Geldüberweisung
auf ein Auslandskonto) können erhebliche Gefahren für den staatlichen Einziehungsanspruch begründen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Norm regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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