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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz)

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7262 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7262 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Christoph Birghan, Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Boris Gamanov, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Denis Pauli, Arne Raue, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz) A. Problem Nach geltendem Recht (§§ 73 ff. des Strafgesetzbuches – StGB) ist es möglich, Vermögenswerte, die aus einer Straftat herrühren, einzuziehen. Die Wirksamkeit dieser Vermögensabschöpfung wird jedoch dadurch beeinträchtigt, dass verurteilte Täter in der Praxis häufig nach Abschluss des Strafverfahrens erneut Zugriff auf das erlangte Vermögen nehmen oder dieses aktiv einsammeln. Solche Handlungen unterlaufen den Zweck der Vermögensabschöpfung, bleiben aber regelmäßig straflos, da sie weder durch § 261 StGB (Geldwäsche) noch durch § 258 StGB (Strafvereitelung) erfasst werden. Die Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 hat diese Lücke nicht geschlossen. Zwar wurde der Anwendungsbereich der Geldwäsche auf sämtliche rechtswidrige Taten erweitert („All-Crimes-Ansatz“), doch bleibt der bloße Rückerwerb oder Besitz der Tatbeute durch den Verurteilten nicht strafbar, solange keine Verschleierung erfolgt (§ 261 Absatz 7 StGB): Nach § 261 Absatz 7 StGB gilt, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Durch die Reform im Jahre 2021 wurde die Strafbarkeit des sog. Selbstgeldwäschers (also des Täters oder Teilnehmers der Vortat) weiter eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Vortäter selbst nicht allein wegen des Besitzes, Verwahrens oder bloßen Einsammelns seiner eigenen Tatbeute bestraft werden kann. Strafbar ist er nur, wenn er den Gegenstand „in den Verkehr bringt“ und dabei „dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert“. Das Verschleierungselement bleibt also konstitutiv für die Strafbarkeit des Vortäters. Es fehlt ein Straftatbestand, der die Missachtung der Einziehungsentscheidung selbst schützt. § 261 StGB schützt weiterhin nur das System der Geld- und Wertflüsse, nicht den Vollzug staatlicher Vermögensabschöpfung. Deshalb ist es angezeigt, diese Gesetzeslücke zu schließen. B. Lösung Mit dem neuen § 261a StGB (Vereitelung der Vermögensabschöpfung) wird ein eigenständiger Tatbestand geschaffen, der die nachträgliche Beeinträchtigung der Einziehung oder Rückführung von Taterträgen unter Strafe stellt. Der Tatbestand richtet sich gegen Handlungen, durch die Verurteilte nachträglich Besitz an eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerten erlangen oder die Vollstreckung der Einziehung vereiteln. Dadurch wird die Wirksamkeit der §§ 73 ff. StGB erhöht und die Legitimität des strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrechts gestärkt. C. Alternativen Keine. Eine bloße Auslegungserweiterung der bestehenden Tatbestände (§§ 258, 261 StGB) würde dem Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel 103 Absatz 2 GG) widersprechen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine nennenswerten Haushaltsausgaben. Etwaige Mehrbelastungen für Strafverfolgungsbehörden werden durch erhöhte Rückgewinnungserfolge kompensiert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht beim Bürger kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen wird die Wirtschaft nicht mit Kosen belastet. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 261 die folgende Angabe eingefügt: „§ 261a Vereitelung der Vermögensabschöpfung“. 2. Nach § 261 wird der folgende § 261a eingefügt: „§ 261a Vereitelung der Vermögensabschöpfung (1) Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Tat, durch die er oder ein anderer einen Vermögensvorteil erlangt hat, vorsätzlich den aus der Tat stammenden Vermögensvorteil in Besitz nimmt, verwertet, beiseiteschafft oder auf sonstige Weise die Sicherstellung, Einziehung oder Rückführung des Vermögenswertes an den Staat oder den Verletzten vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Neuregelung wird eine Lücke im System der Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) geschlossen. Die geltenden Vorschriften des § 261 StGB (Geldwäsche) erfassen zwar Handlungen, die auf die Verschleierung oder Integration von Tatbeute in den legalen Wirtschaftsverkehr gerichtet sind. Nicht erfasst sind hingegen Fälle, in denen ein bereits rechtskräftig verurteilter Täter nachträglich Vermögenswerte in Besitz nimmt oder an sich bringt, die Gegenstand einer Einziehungsanordnung sind, ohne dass ein Verschleierungselement hinzutritt. Solche Handlungen unterlaufen den Zweck der Vermögensabschöpfung. Diese gesetzliche Strafbarkeitslücke führt dazu, dass Täter, die sich über Einziehungsentscheidungen hinwegsetzen und die Beute nachträglich sichern oder verwerten, keine strafrechtlichen Konsequenzen für dieses Verhalten zu erwarten hat. Die bestehende Lücke ist geeignet, das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat nachhaltig zu beschädigen. Straftaten dürfen sich nicht lohnen und Strafbarkeitslücken sind zu schließen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Einführung eines neuen Straftatbestandes. Mit dem vorgeschlagenen § 261a StGB (Vereitelung der Vermögensabschöpfung) wird ein eigenständiger Tatbestand geschaffen, der die nachträgliche Beeinträchtigung der Einziehung oder Rückführung von Taterträgen unter Strafe stellt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Artikel 1 und 2 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht und Gerichtsverfassung). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Mit der vorgeschlagenen Regelung würde die Effektivität der Vermögensabschöpfung erhöht werden. Sie stärkt die Durchsetzbarkeit rechtskräftiger Einziehungsentscheidungen und steht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben zur Effektivität der Vermögensabschöpfung (Richtlinie 2024/42/EU Außerdem wirkt die Regelung präventiv, indem sie verurteilte Täter davon abhält, sich die Tatbeute nachträglich wieder anzueignen. Zugleich wird das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat deutlich gestärkt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 2 (§ 261a): Gemäß Absatz 1 ist Tatobjekt ein „aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand“, der bereits im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 StGB taterlangt wurde. Erfasst werden also sowohl körperliche Gegenstände (Bargeld, Wertpapiere, Schmuck u. Ä.) als auch surrogierte oder ersetzte Vermögenswerte (Bankguthaben, Immobilien, Kryptowährungen). Tatobjekt kann auch der Wertersatzanspruch (§ 73c StGB) sein, sofern dieser vollstreckbar ist. Damit werden auch Handlungen erfasst, die den Zugriff auf Vermögenswerte verhindern sollen, aus denen der Wertersatz zu leisten wäre. Der Tatbestand setzt ausdrücklich voraus, dass der Täter bereits wegen der zugrunde liegenden rechtswidrigen Tat rechtskräftig verurteilt wurde. Damit wird klargestellt, dass § 261a StGB kein Fall der Doppelbestrafung darstellt (Artikel 103 Absatz 3 GG). Das spätere Vereitelungsverhalten bildet eine eigenständige, nachgelagerte Tat. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Handlungsvarianten orientieren sich an den Tatbestandsmerkmalen der §§ 73 ff. StGB, sind jedoch bewusst weit gefasst: Nummer 1 erfasst insbesondere das nachträgliche Inbesitznehmen, Verbringen, Verwenden oder Verwerten des Tatobjekts, etwa wenn der Täter nach der Verurteilung verschobene Gelder „einsammelt“ oder über Strohmänner zurückführt. Nummer 2 enthält eine Generalklausel für sonstige Vereitelungshandlungen, z. B. Übertragung von Vermögenswerten auf Dritte, Gründung von Treuhandkonstruktionen, gezieltes Verschweigen von Tatbeute im Insolvenzverfahren, physisches Verstecken oder Vernichten von Vermögensgegenständen. Der Begriff „Vereitelung“ lehnt sich an § 258 Absatz 1 StGB an, jedoch mit dem Schutzgut der Vermögensabschöpfung statt des staatlichen Strafanspruchs. Erforderlich ist Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Fahrlässige Begehung ist nicht strafbar. Der Täter muss insbesondere wissen, dass der Gegenstand aus seiner abgeurteilten Tat stammt und dass dessen Einziehung angeordnet oder zu erwarten ist. Ein Bereicherungs- oder Verschleierungszweck ist nicht erforderlich. § 261a schützt nicht den legalen Geldverkehr, sondern die Durchsetzung des Einziehungsanspruchs. Der Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) lehnt sich an § 258 Absatz 1 StGB an. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tathandlungen nachträglich erfolgen und regelmäßig weniger Unrechtsgehalt aufweisen als die zugrundeliegende Straftat. Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar. Bereits vorbereitende Maßnahmen (z. B. Anweisung zur Geldüberweisung auf ein Auslandskonto) können erhebliche Gefahren für den staatlichen Einziehungsanspruch begründen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Norm regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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