Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8109
21. Wahlperiode 22.09.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Lukas
Benner, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt, Ayse Asar, Max Lucks und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von
Geldwäsche und Steuerhinterziehung
A. Problem
Finanzkriminalität ist ein direkter Angriff auf unseren Rechtsstaat und untergräbt
das Vertrauen in eine gerechte Gesellschaft. Jedes Jahr fehlen dem Staat kriminell
entzogene Gelder in dreistelliger Milliardenhöhe, die dringend für wichtige
Investitionen im ganzen Land gebraucht werden, etwa für Straßen, Kitas, Sicherheit
und das Gesundheitswesen. Zugleich ist Deutschland bei der Bekämpfung von
Finanzkriminalität im europäischen Vergleich weit abgeschlagen. Deutschland
läuft Gefahr, bei der 2029 anstehenden Überprüfung durch die internationale
„Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) nicht nur, wie bisher,
deutliche Kritik auf sich zu ziehen, sondern auf die graue Liste unkooperativer
Länder (NCCT) gesetzt zu werden. Die Liste umfasst Hochrisikoländer, in denen
Finanzkriminalität nicht ausreichend unterbunden wird. In der Konsequenz wären
Kreditinstitute in den OECD-Staaten verpflichtet, Transaktionen in und mit
Deutschland aufgrund des hohen Geldwäscherisikos mit besonderer Sorgfalt zu
behandeln.
Aus diesem Grund ist es angezeigt Geldwäsche insbesondere bei Steuerstraftaten
als Vortat effektiv zu bekämpfen. Dazu müssen vorhandene Schlupflöcher
geschlossen und auch ersparte Aufwendungen erfasst werden. Mit dem Gesetz soll
eine bestehende Strafbarkeitslücke im Bereich der Geldwäsche geschlossen und
das Kernproblem der fehlenden „Vergegenständlichung“ solcher Ersparnisse im
Vermögen der Täter*innen adressiert werden. Denn seit der Reform von § 261
StGB im Jahr 2021 werden ersparte Aufwendungen, insbesondere ersparte
Steuerzahlungen, nicht mehr als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche erfasst. Dies
führt dazu, dass Vermögensvorteile aus Steuerstraftaten unterschiedlich behandelt
werden, je nachdem, ob sie sich als ausgezahlte Steuererstattung bzw.
Steuervergütung einerseits oder als ersparte Steuerzahlung andererseits darstellen.
Steuerdelinquenten werden in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise privilegiert.
Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ob eine
Steuerhinterziehung zu einer Auszahlung durch den Fiskus oder zu einer bloßen Verkürzung der
Steuerschuld führt, hängt häufig von Zufälligkeiten der steuerlichen Abwicklung
ab. Dies gilt insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer sowie bei komplexen
Kapitalertragsteuer- und Anrechnungsfällen. Während unrechtmäßig erlangte Steu-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ererstattungen bzw. Steuervergütungen bereits nach geltendem Recht als
Gegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 StGB erfasst werden, bleiben ersparte
Steueraufwendungen außerhalb des Geldwäschetatbestandes.
Hierdurch werden Steuerstraftaten gegenüber anderen Vortaten in nicht
gerechtfertigter Weise privilegiert. Diese Ungleichbehandlung ist systemfremd, unbillig
und willkürlich. Zugleich wird die praktische Wirksamkeit von § 261 StGB
geschwächt. Das Verbot der Geldwäsche dient nicht nur der Sanktionierung des
Umgangs mit inkriminierten Vermögenswerten, sondern auch der effektiveren
Aufdeckung und Verfolgung von Vortaten sowie der Verhinderung der weiteren
Nutzung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile. Diese Zwecke können im
Bereich der Steuerkriminalität derzeit nur unvollständig erreicht werden. Ferner
besteht auch mit Blick auf Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte Anpassungsbedarf, um
Finanzkriminalität effektiv zu verfolgen. Insofern hat der Bundesgerichtshof
festgestellt, dass Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte als strafbare Steuerhinterziehung
anzusehen sind und es sich bei der Vermögenabschöpfung um einen überragend
wichtigen Allgemeinbelang handelt.1 Die derzeitige Rechtslage führt allerdings
dazu, dass zentrale Akteure von Cum-/Ex-Geschäften erhebliche Tatgewinne
behalten können, obwohl sie für das System unverzichtbar waren. Ursache ist eine
missverständliche Fassung des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB, die die
Einziehung bei Dritten erschwert, wenn der Vorteil nicht „durch“, sondern „für“
die Tat oder über zwischengeschaltete Gesellschaften erlangt wurde.
Der vorgelegte Entwurf begegnet zudem einer weiteren Ungerechtigkeit: Nach
geltendem Recht stellt auch die Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen
lediglich ein Vergehen dar – das gilt insofern auch für organisierte
Steuerkriminalität und Steuerhinterziehung in beträchtlicher Höhe. Dies eröffnet ungeachtet
des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts grundsätzlich die Möglichkeit,
sogenannte Deals in Form einer Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage
abzuschließen. Davon wird in der Strafverfolgungspraxis regelmäßig gebraucht
gemacht. So wird der Eindruck erweckt, dass selbst schwerste Formen der
Steuerkriminalität einer konsequenten strafrechtlichen Ahndung entzogen werden
können. Zugleich entsteht ein auffälliges Missverhältnis zum schweren Sozialbetrug,
der gewerbsmäßig und als Teil einer Bande begangen wird. Diese Straftat ist,
anders als der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung, als Verbrechen
ausgestaltet. Somit knüpft das geltende Recht an gleichartige Delikte
unterschiedliche Rechtsfolgen. Dies ist sowohl rechtsdogmatisch als auch rechtspolitisch nicht
hinzunehmen, da es für diese Privilegierung von Steuerkriminalität keinen
sachlichen Grund gibt. Dem Gebot der Gerechtigkeit wird nur entsprochen, wenn
schwere Steuerhinterziehung und schwere Sozialbetrug gleichermaßen streng
verfolgt werden. Die unterschiedliche Rechtsfolge kann zudem auch deswegen
nicht gewollt sein, weil die Schadenshöhe bei schwerer Steuerhinterziehung in
der Regel deutlich höher ist als bei Sozialbetrug.
B. Lösung
Der Entwurf verfolgt das Ziel, Vorteile aus Steuerstraftaten unabhängig von ihrer
technischen Erscheinungsform rechtlich gleich zu behandeln. Die vorliegende
Situation führt zu einer Privilegierung ersparter Steueraufwendungen, der dringend
mit einer legislativen Änderung zu begegnen ist; immerhin handelt es sich beim
Straftatbestand der Steuerhinterziehung nicht um eine Bagatellstraftat. In der
derzeitigen Ausgestaltung erfüllt der Geldwäschetatbestand als Anschlussdelikt nicht
die mit ihm verfolgten Zwecke einer effektiven Ermittlung der Vortat, der Siche-
1 BGH, Urteil v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20, NJW 2022, 90.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
rung von Vermögenabschöpfung und die Verhinderung einer Perpetuierung der
durch die Vortat hervorgerufenen Rechtsgutverletzung.
Ersparte Steueraufwendungen sollen künftig in den Anwendungsbereich des
§ 261 StGB einbezogen werden, soweit sie auf einer Steuerhinterziehung nach
§ 370 AO beruhen. Zugleich sollen die vor der Gesetzesreform aus dem Jahr 2021
für gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel nach § 373
AO sowie Steuerhehlerei nach § 374 AO geltenden Sonderregelungen wieder in
§ 261 Absatz 1 StGB aufgenommen werden.
Indem alle Taterträge aus Steuerstraftaten konsistent und gerecht von § 261 StGB
erfasst werden, kann die dargestellte Situation behoben und die Bekämpfung von
Geldwäschemaßnahmen effektiv ausgestaltet werden. Mit der Neufassung von
§ 73b StGB wird klargestellt, dass eine Einziehung bei Dritten auch dann
unmissverständlich möglich ist, wenn dieser die Taterträge „für die Tat“ erhalten hat. Mit
der Übergangsregelung wird zudem klargestellt, dass auch solche Sachverhalte
von der Neuregelung erfasst sind, die sich noch im Ermittlungsstadium befinden
und noch nicht verjährt sind.
Komplementiert wird der Entwurf durch eine Ausgestaltung der schweren
Steuerkriminalität als Verbrechen gemäß § 12 Absatz 1 StGB. Durch die
Gesetzesänderung werden die Ermittlungsbehörden gezwungen alle Fälle von
Steuerhinterziehung ernsthaft zu verfolgen. Fälle von schwerer Steuerhinterziehung können
nicht mehr nach §§ 153, 153a StPO eingestellt werden, was in der Konsequenz
dazu führt, dass Ermittlungen geführt und Steuergelder durch Einziehung
vollständig zurückgefordert werden müssen.
C. Alternativen
Keine. Eine Beibehaltung der geltenden Rechtslage kommt aufgrund der
willkürlichen Privilegierung von ersparten Steueraufwendungen nicht in Betracht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
F. Weitere Kosten
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschrift können den
Länderhaushalten geringfügige Verfahrens- und Vollzugskosten entstehen, deren genaue
Höhe sich derzeit nicht näher beziffern lässt, die aber wegen des insgesamt
geringen Umfangs der Erweiterungen nicht erheblich sein dürften. Zugleich werden
durch die effektive und konsequente Verfolgung von Finanzkriminalität durch die
Einziehung von Steuergeldern Kosten eingespart, die dem Staat durch
Steuerhinterziehung entstanden sind.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von
Geldwäsche und Steuerhinterziehung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) m. W. v. 02.04.2026 geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 261 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1. verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu
vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt
gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Falle des § 370 Abgabenordnung gilt als Gegenstand im Sinne des Satzes 1 auch der
Vermögensbestandteil, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten nach § 370 Absatz 1 Abgabenordnung verletzt worden
sind, wenn dadurch Aufwendungen erspart werden. Als Gegenstand im Sinne des Satzes 1 gilt in den
Fällen des § 373 oder des § 374 Abgabenordnung derjenige Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben
hinterzogen worden sind. Im Falle des Austausches des Vermögensbestandteils im Sinne des Satzes 2
tritt an dessen Stelle auch dann das Surrogat, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Austausch
vollendet ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter
zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar
für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich,
wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.“
2. § 73b Absatz 1 Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr.109) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach Artikel 316p wird folgender Artikel 316q eingefügt:
„Artikel 316q Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von
Geldwäsche und Steuerhinterziehung
Wird über die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bei anderen wegen einer Tat, die vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von
Geldwäsche und Steuerhinterziehung] begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist
abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in
der am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung
von Geldwäsche und Steuerhinterziehung] geltenden Fassung anzuwenden, wenn am … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und
Steuerhinterziehung]
1. die Verfolgung der Tat noch nicht verjährt war oder
2. die Einziehung noch nicht verjährt war (§ 76b des Strafgesetzbuches).“
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 152 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 370 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Steuerhinterziehung als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 370 verbunden
hat, gewerbsmäßig begeht.“
2. § 370 Absatz 4 wird zu § 370 Absatz 5.
3. § 370 Absatz 5 wird zu § 370 Absatz 6.
4. § 370 Absatz 6 wird zu § 370 Absatz 7.
5. § 370 Absatz 7 wird zu § 370 Absatz 8.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages und Monats des auf die Verkündung folgenden
Quartals] in Kraft.
Berlin, den 22. September 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach Schätzungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) werden in Deutschland jährlich etwa 100
Mrd. Euro durch Straftaten angeeigneter Gelder in den regulären Wirtschaftskreislauf überführt. Darunter sind
auch Gelder, die aus Straftaten im Ausland erlangt wurden und besonders häufig in Deutschland „reingewaschen“
werden. Das geschieht in einem solchen Ausmaß, dass wirtschaftliche Güter dadurch erheblich teurer werden:
Expertinnen und Experten schätzen, dass Immobilienpreise um 1,9 % zurückgingen, wenn es gelänge,
Geldwäschetätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland auch nur um 10 % zu reduzieren. Gleichzeitig gefährden
Gruppen Organisierter Kriminalität und ihre komplexen, verschleierten Geschäfte einen fairen Wettbewerb auch durch
Korruption und Dumpingpreise. Gruppen der Organisierten Kriminalität, die Drogen-, Waffen- und
Menschenhandel betreiben, speisen ihre Erträge in Zusammenarbeit mit weiteren Gruppierungen in den regulären
Wirtschaftskreislauf ein. Auch Steuerhinterziehung schadet uns allen: Organisierte Netzwerke entziehen durch
grenzüberschreitende, komplexe Steuerstraftaten der Gesellschaft Steuergelder in großen Summen. Jährlich entgehen
dem Staatshaushalt ca. 125 Mrd. Euro durch Steuerhinterziehung.
Dabei führt auch die durch die ungerechtfertigte Privilegierung von Steuerdelinquenz verursachte gesetzliche
Inkonsistenz regelmäßig zu hohen Schadenssummen. Die Abgrenzung zwischen Steuererstattung bzw. -vergütung
und ersparten Aufwendungen führt zu willkürlichen Ergebnissen, weil sie die Geldwäschetauglichkeit nicht nach
dem Unrechtsgehalt, sondern nach zufälligen rechnerischen Umständen bestimmt. Laut Brorhilker u.a. lässt sich
dies anhand folgender praxisrelevanter Beispiele belegen: Bei der Umsatzsteuerhinterziehung kann der Vorteil
entweder in einer Steuererstattung oder nur in ersparten Aufwendungen liegen; je nachdem, ob in einem
Voranmeldungszeitraum die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigt oder umgekehrt. Diese unterschiedliche Behandlung
erscheint willkürlich, weil wirtschaftlich vergleichbare Fälle strafrechtlich unterschiedlich bewertet werden. Das
zeigt sich besonders bei Umsatzsteuerkarussellen: Der sog. Missing Trader erspart sich Aufwendungen, indem er
Umsatzsteuer nicht abführt. Beim sog. Buffer hängt es von seinen übrigen Umsätzen ab, ob er eine Erstattung
erhält oder nur Aufwendungen erspart. Diese Einordnung kann sogar gezielt beeinflusst werden.2
Ähnlich ist es bei der Kapitalertragsteuer (KESt), etwa in Cum-Ex-Konstellationen: Wird die KESt unberechtigt
angerechnet, liegt entweder eine bloße Steuerverkürzung, also ersparte Aufwendungen, oder eine Steuererstattung
vor. Auch hier hängt die Geldwäschetauglichkeit allein davon ab, ob die angerechnete KESt die festgesetzte
Körperschaftsteuer rechnerisch übersteigt.
Ferner kritisiert auch die Strafverfolgung den Ausschluss ersparter Aufwendungen, die bis zur Reform im Jahr
2021 von § 261 Absatz 1 Satz 3 erfasst wurden. Die Privilegierung ersparter Aufwendungen führe dazu, dass
unter anderem die Verfolgung von Geldwäschehandlungen von Vermögenswerten aus Straftaten nach § 266a
StGB (Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und die Verfolgung Teilen der Umweltkriminalität
wie illegale Abfallentsorgung i.S.d. § 326 StGB erschwert wird. 3
Diese Beispiele verdeutlichen, dass es unerlässlich ist Geldwäsche insbesondere bei Steuerstraftaten als Vortat
effektiv zu bekämpfen. Dazu müssen auch ersparte Aufwendungen erfasst werden. Mit dem Gesetz soll eine
bestehende Strafbarkeitslücke im Bereich der Geldwäsche geschlossen und das Kernproblem der fehlenden
„Vergegenständlichung“ solcher Ersparnisse im Vermögen der Täter*innen adressiert werden. Seit der Reform von
§ 261 StGB im Jahr 2021 werden ersparte Aufwendungen, insbesondere ersparte Steuerzahlungen, nicht mehr als
taugliches Tatobjekt der Geldwäsche erfasst. Dies führt dazu, dass Vermögensvorteile aus Steuerstraftaten unter-
2 Brorhilker u.a., Schluss mit der Privilegierung von ersparten Steueraufwendungen bei der Geldwäsche. Ein Reformvorschlag zur Erfassung von
ersparten Aufwendungen als Tatobjekt der Geldwäsche, in: KriPoZ 1 (2026), 34 f.
3 Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamte (2020), S. 5 (abrufbar unter https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/doku-
mente/bund_20200908_stellungnahme_geldwaesche.pdf).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
schiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie sich als ausgezahlte Steuererstattung bzw. Steuervergütung
einerseits oder als ersparte Steuerzahlung andererseits darstellen. Steuerdelinquenten werden in sachlich nicht zu
rechtfertigender Weise privilegiert.
Die neue Regelung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Sie genügt insbesondere dem
Bestimmtheitsgebot aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz (GG). Anders als frühere Regelungen, die pauschal
auf ersparte Aufwendungen Bezug nahmen und damit die Gefahr einer unklaren Kontaminierung des gesamten
Vermögens begründeten, bestimmt der Entwurf den geldwäschetauglichen Gegenstand anhand eines konkreten
Vermögensbestandteils. Erfasst wird nur der Vermögensbestandteil, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten
verletzt wurden. Die Regelung wahrt außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie führt nicht dazu, dass
das gesamte Vermögen der Täterin oder des Täters als geldwäschetauglich behandelt wird. Vielmehr beschränkt
sie die geldwäscherechtliche Inkriminierung auf einen abgrenzbaren Vermögensbestandteil, der in einem engen
Zusammenhang mit der Vortat steht. Damit wird dem legitimen Ziel einer effektiven Bekämpfung von
Steuerkriminalität und Geldwäsche Rechnung getragen, ohne die Verkehrsfähigkeit legal erworbener Vermögenswerte
unverhältnismäßig einzuschränken. Auch Artikel 14 Absatz 1 GG steht der Regelung nicht entgegen. Die
Vorschrift ordnet keine zwingende Einziehung des betreffenden Vermögensbestandteils an. Die Fiktion gilt allein für
den Geldwäschetatbestand. Fragen der Einziehung richten sich weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften,
insbesondere nach den §§ 73 ff. StGB sowie nach § 261 Absatz 10 StGB. Ferner besteht auch mit Blick auf § 73b
StGB Anpassungsbedarf, um Finanzkriminalität effektiv zu verfolgen. Insofern hat der Bundesgerichtshof
festgestellt, dass Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte als strafbare Steuerhinterziehung anzusehen sind und es sich bei
der Vermögenabschöpfung um einen überragend wichtigen Allgemeinbelang handelt.4 Die derzeitige Rechtslage
führt allerdings dazu, dass zentrale Akteure von Cum-/Ex-Geschäften erhebliche Tatgewinne behalten können,
obwohl sie für das System unverzichtbar waren. Ursache ist eine missverständliche Fassung des § 73b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB aufgrund eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers, die die Einziehung bei
Dritten erschwert, wenn der Vorteil nicht „durch“, sondern „für“ die Tat oder über zwischengeschaltete Gesellschaften
erlangt wurde.
Der vorgelegte Entwurf begegnet darüber hinaus einer weiteren Ungerechtigkeit: Die Steuerhinterziehung in
besonders schweren Fällen ist nach geltendem Recht lediglich als Vergehen eingestuft. Damit wird grundsätzliche
Möglichkeit eröffnet sogenannte Deals in Form einer Verfahrenseinstellung gegen eine (geringe) Geldauflage
abzuschließen und selbst schwerste Formen der Steuerkriminalität können einer konsequenten strafrechtlichen
Verfolgung entzogen werden. Zudem entsteht ein nicht hinnehmbares Missverhältnis zum schweren Sozialbetrug,
der gewerbsmäßig und bandenmäßig begangen wird, der als Verbrechen ausgestaltet ist. Somit knüpft das
geltende Recht an gleichartige Delikte unterschiedliche Rechtsfolgen an, obwohl es für diese Privilegierung von
Steuerkriminalität keinen sachlichen Grund gibt. Die Gesetzesänderung ist bereits nach dem Gebot der
Gerechtigkeit erforderlich. Unterschiedliche Rechtsfolgen sollten auch mit Blick auf die regelmäßig hohe Schadenshöhe
bei schwerer Steuerhinterziehung einheitlich geregelt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
§ 261 Absatz 1 Satz 1 StGB definiert das geldwäschetaugliche Tatobjekt. Die Neuregelung modifiziert die
Reichweite des Begriffs des geldwäschetauglichen Gegenstands, indem die ersparten Aufwendungen
vergegenständlicht werden, um ein geldwäschetaugliches Objekt zu schaffen.
Der Entwurf ergänzt § 261 Absatz 1 StGB um eine Sonderregelung für Steuerstraftaten. In den Sätzen 2 und 3
wird das Tatobjekt vortatspezifisch definiert. Neben ersparten Aufwendungen im Rahmen der Delikte der
Steuerhinterziehung nach § 370 AO werden der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel nach
§ 373 AO und der Steuerhehlerei nach § 374 AO erfasst. Für Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird
bestimmt, dass als Gegenstand im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB auch derjenige Vermögensbestandteil gilt,
hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt worden sind, wenn dadurch Aufwendungen erspart werden. Die
Regelung knüpft damit nicht abstrakt an das Gesamtvermögen der Täterin oder des Täters an, sondern an einen
konkret bestimmbaren Vermögensbestandteil, der in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der Steuerhinterziehung steht. Für Fälle des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels
4 BGH, Urteil v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20, NJW 2022, 90.
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nach § 373 AO sowie der Steuerhehlerei nach § 374 AO wird der Gegenstand erfasst, hinsichtlich dessen Abgaben
hinterzogen worden sind.
Damit wird eine bereits vor der Reform des Jahres 2021 bestehende Regelung wiederhergestellt. Die bis 2021
geltende Sonderregelung in § 261 Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz StGB a.F. erklärte in den Fällen des §§ 373,
374 AO den Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind, zum Tatobjekt der Geldwäsche.
Mit diesem Gesetzesentwurf soll diese Regelung wieder in den Geldwäschetatbestand implementiert werden.
Schließlich wird klargestellt, dass im Falle eines Austauschs des betreffenden Vermögensbestandteils auch das
Surrogat als Gegenstand im Sinne des § 261 Absatz 1 StGB gilt, selbst wenn die Steuerhinterziehung erst nach
dem Austausch vollendet wird. Dadurch wird verhindert, dass die Regelung leerläuft, wenn der ursprünglich
betroffene Vermögensbestandteil vor Vollendung der Steuerhinterziehung bereits veräußert, umgewandelt oder
anderweitig ersetzt worden ist.
Mit der Neufassung von § 73b wird klargestellt, dass eine Einziehung bei Dritten auch dann unmissverständlich
möglich ist, wenn dieser die Taterträge „für die Tat“ erhalten hat. Mit der Übergangsregelung wird zudem
klargestellt, dass auch solche Sachverhalte von der Neuregelung erfasst sind, die sich noch im Ermittlungsstadium
befinden und noch nicht verjährt sind. § 73b Absatz 1 S. 1 Nummer 2b StGB (Verschiebung des Erlangten auf
den Dritten) erfasst keine Sachverhalte in Vorleistungsfällen, wie sie bei Cum-/Ex-Geschäften auf
Leerverkäuferseite regelmäßig vorliegen. In den Vorkassefällen kann die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die
Tat“ Erlangten stammen, da die Einreichung der Steuererklärung des Leerkäufers erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgt und der Leerverkäufer bereits im Vorfeld der Tat vorab entlohnt wird.
Dieser Gesetzentwurf entspricht auch den Feststellungen im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung 5, die gleichfalls eine Klarstellung angeregt hat und vom
Land Hessen als Gesetzesantrag im Bundesrat6 aufgegriffen wurde. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat zur
Begründung ihres Gesetzgebungsvorschlags folgendes ausgeführt:
„Ein Grund für die Aussparung des für die Tat Erlangten ist in den Gesetzgebungsunterlagen nicht ersichtlich und
ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesauslegung, im Gegenteil: § 73b Absatz 1 S. 1 Nr. 1 StGB soll den zuvor in
§ 73 Absatz 3 StGB normierten „Vertretungsfall“ regeln (BT-Drs. 9525/8, 56, 66). Noch § 73 Absatz 3 StGB a.F.
hieß es: „Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so
richtet sich die Anordnung des Verfalls […] gegen ihn.“ Damit waren sowohl das Erlangen „durch“ wie auch das
Erlangen „für die Tat“ erfasst. Es sind in den Gesetzgebungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Gesetzgeber hiervon abweichen wollte.
Auch eine systematische Betrachtung deutet darauf, dass § 73b Absatz 1 1. HS StGB beide Erlangungstatbestände
des § 73 StGB einschließt, da er sich auf die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a StGB insgesamt
bezieht. Dies ergibt gleichermaßen die binnensystematische Auslegung des § 73b Absatz 1 StGB, da nur durch
diese Auslegung ein Gleichlauf der drei geregelten Fallgruppen möglicher Dritteinziehung möglich wird. Sowohl
der Verschiebungs- (Nr. 2) als auch der Erbfall (Nr. 3) erfassen aufgrund der Verweisung auf § 73 StGB im 1.
Halbsatz der Norm und der deutungsoffenen Bezugnahme auf „das Erlangte“ beide Erlangungstatbestände. Es
wäre mithin systemwidrig, wenn der Vertretungsfall nur einen der beiden Tatbestände erfassen würde.
Dieses Ergebnis der Auslegung der Norm widerspräche schließlich ihrem Zweck, die Abschöpfung u. a. bei den
sog. Vertreterfällen zu ermöglichen. Sie enthält eine Grundregel, wonach die aus rechtswidrigen Taten erlangten
Vermögenswerte durch Einziehung auch bei Drittbegünstigten abzuschöpfen sind…. Ein sachlicher Grund für
den Ausschluss des „Für-die-Tat-Erlangens“ ist demgegenüber nicht ersichtlich. […]
Die vorgeschlagene Formulierung ist aber aus mehreren Gründen vorzugswürdig: Sie entspricht der vom
Gesetzgeber mit dem Reformgesetz 2017 gewählten Systematik. Aus der Formulierung des § 73 Absatz 3 StGB a.F.
wurden zudem die verschiedenen Fallkonstellationen abgeleitet (Verschiebungs-, Vertretungsfälle), die seit dem
01.07.2017 ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Die frühere Formulierung wiederaufzugreifen, würde daher sehr
wahrscheinlich zu Missverständnissen führen.“
5 Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung. Abschlussbericht März 2024, S. 68 f. (abrufbar
unter: https://www.justiz.bremen.de/publikationen/bericht-zur-optimierung-des-rechts-der-vermoegensabschoepfung-21745).
6 BR-Drs. 134/26.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Es liegt insofern nahe, dass es sich bei der derzeitigen Fassung der Norm um ein Redaktionsversehen des
Gesetzgebers handelt. Die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis darauf, dass im Rahmen der Abschöpfung beim
Dritten nach § 73b StGB ein Unterschied zwischen dem „durch“ und „für“ die Tat erlangten zu machen ist. Ein
solcher wäre auch nicht nachvollziehbar.
Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 jedoch ausgeführt, dass der Wortlaut des § 73b Absatz 1
Nummer 1 StGB auf Fälle der Einziehung „durch die Tat“ beschränkt sei.7 Insofern besteht gesetzgeberischer
Handlungsbedarf zur Klarstellung. Dies gilt besonders als der Gesetzgeber bei der Reform der
Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 „ein gesetzliches Instrumentarium [schaffen], das eine effektive rechtsstaatliche
Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte gewährleistet“8 und nicht vertretbare Abschöpfungslücken schließen.9
Solche Lücken würden aber gerade entstehen, wen der Anteil aus der Straftat beim Dritten verbliebe, den er „für
die Tat“ erlangt hat.
Durch die Einführung des § 370 Absatz 4 AO wird die schwere Steuerhinterziehung als Verbrechenstatbestand
eingeführt. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist damit endlich gleichläufig mit dem Tatbestand des
Betrugs: In Absatz 1 befindet sich der Grundtatbestand, in Absatz 3 die besonders schweren Fälle und nun in Absatz
4, sowohl in § 263 StGB als auch in § 370 AO, der Qualifikationstatbestand. . Hierdurch wird der Privilegierung
der Steuerhinterziehung im Vergleich zum Sozialbetrug endlich Abhilfe geschaffen. Es ist nicht ersichtlich, wieso
die rechtsdogmatisch sehr ähnlichen Tatbestände von Betrug und Steuerhinterziehung unterschiedlich sanktioniert
werden sollen, insbesondere wenn man beachtet, dass die Schadenshöhe bei schwerer Steuerhinterziehung
regelmäßig deutlich höher ausfällt als bei einem Sozialbetrug. Bei einem schweren Sozialbetrug handelt es sich aktuell
schon um einen Verbrechenstatbestand. Dies bedeutet unter anderem, dass eine Einstellung gegen eine Geldbuße
nach §§ 153. 153a StPO nicht möglich ist. Im Steuerstrafrecht ist dies dagegen bis jetzt nicht der Fall. Auch bei
sehr hohen Steuerschäden machen die Behörden häufig Gebrauch davon die Verfahren gegen eine Geldbuße
einzustellen. Dies ist auch bedingt durch die langwierigen und aufwendigen Ermittlungen bei schwerer
Steuerkriminalität.
Die Einführung des § 370 Absatz 4 AO zwingt die Ermittlungsbehörden nun dazu, sich mit den schweren
Steuerstraftaten in der Tiefe zu beschäftigen. Dies gehört zu einer wirksamen Bekämpfung der Finanzkriminalität
ganz klar dazu.
III. Alternativen
Eine Beibehaltung der geltenden Rechtslage kommt nicht in Betracht. Sie würde die sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung von Steuererstattungen bzw. -vergütungen einerseits sowie ersparten Steueraufwendungen
andererseits fortschreiben.
Eine allgemeine Regelung für alle Fälle ersparter Aufwendungen außerhalb des Steuerstrafrechts wurde geprüft.
Zwar können ersparte Aufwendungen auch bei anderen Straftaten auftreten, etwa bei der Vorenthaltung von
Unterhalt, der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt oder bei Umweltstraftaten. In diesen Bereichen
lässt sich jedoch nicht gleichermaßen verlässlich ein konkreter Vermögensbestandteil bestimmen, der in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der Vortat steht. Die vorgeschlagene Regelung beschränkt sich daher bewusst
auf Steuerstraftaten, bei denen ein solcher Anknüpfungspunkt regelmäßig vorhanden ist. Dem Regelungsentwurf
liegt ein eigenständiger, strafrechtlicher Vermögensbegriff zugrunde, der nicht an das Steuerrecht anknüpft. Er
ermöglicht daher auch die Erfassung solcher Vermögensbestandteile, die dem Steuerhinterzieher im
steuerrechtlichen Sinne nicht zuzurechnen sind.
7 BGH, Urteil v. 08.07.2025 – 1 StR 58/24, BeckRS 2025, 21562 Rn. 31).
8 BT-Drs. 18/9525, S.1.
9 BT-Drs., a.a.O. S. 48.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Variante 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)
Zu Nummer 1 (§ 261 Absatz 1 StGB-E)
Der neue Satz 2 erweitert den Begriff des Gegenstands im Sinne des § 261 Absatz 1 StGB für Fälle der
Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Das Tatobjekt wird insofern vortatspezifisch definiert. Künftig gilt auch
derjenige Vermögensbestandteil als Gegenstand der Geldwäsche, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt
worden sind, sofern hierdurch Aufwendungen erspart werden.
Die Vorschrift reagiert auf das Problem, dass ersparte Steuerzahlungen nach geltendem Recht nicht ohne
Weiteres als aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand eingeordnet werden können. Anders als eine
ausgezahlte Steuererstattung tritt die ersparte Steuerzahlung nicht als neuer Gegenstand in das Vermögen der
Täterin oder des Täters ein. Sie besteht vielmehr in einer Vermögensmehrung durch Nichtabfluss. Gerade diese
fehlende Vergegenständlichung hat bislang dazu geführt, dass ersparte Aufwendungen nicht als Tatobjekt der
Geldwäsche erfasst werden.
Der Entwurf löst dieses Problem durch eine gesetzliche Fiktion. Nicht die abstrakte Ersparnis als solche,
sondern der Vermögensbestandteil, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt wurden (etwa indem sie
steuerlich nicht in Ansatz gebracht wurde), wird zum geldwäschetauglichen Gegenstand erklärt. Bei nicht erklärten
Einnahmen ist dies etwa der konkrete Zufluss, bei nicht erklärten Umsätzen der betroffene Umsatz oder
Umsatzanteil, bei nicht angegebenen Mieteinnahmen die jeweilige Einnahme und bei nicht erklärten
Kapitalerträgen der entsprechende Kapitalertrag.
Damit wird eine sachgerechte und zugleich begrenzte Vergegenständlichung erreicht. Die Regelung verhindert,
dass das gesamte Vermögen der Täterin oder des Täters kontaminiert wird. Erfasst wird nur derjenige
Vermögensbestandteil, der den steuerlichen Erklärungspflichten unterlag und hinsichtlich dessen diese Pflichten
verletzt wurden.
Die Regelung beseitigt insbesondere die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Steuererstattungen bzw.
Steuervergütungen einerseits sowie ersparten Steueraufwendungen andererseits. Diese Ungleichbehandlung ist in
der Praxis häufig zufällig. So kann etwa im Umsatzsteuerrecht allein die rechnerische Situation innerhalb eines
Voranmeldungszeitraums darüber entscheiden, ob es zu einer Auszahlung durch das Finanzamt oder lediglich
zu einer Verkürzung der Zahllast kommt. Entsprechendes gilt bei Anrechnungsfällen im Bereich der
Kapitalertragsteuer.
Der Begriff der ersparten Aufwendungen knüpft an den steuerstrafrechtlichen Hinterziehungserfolg an. Die
Vorschrift findet nur Anwendung, wenn die Steuerhinterziehung vollendet ist und tatsächlich eine Steuerverkür-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zung eingetreten ist. Fälle unrechtmäßig erlangter Steuererstattungen bzw. -vergütungen bleiben demgegenüber
weiterhin unmittelbar von § 261 Absatz 1 Satz 1 StGB erfasst.
Der Gesetzentwurf erkennt, dass es zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist, Fälle marginaler
Geldwäsche aus dem Tatbestand auszunehmen. Es bedarf daher einer Mindestquote des Wertes der ersparten
Aufwendungen im Verhältnis zum Wert des Vermögensbestandteils. In Rechtsprechung und Literatur werden
unterschiedliche Mindestquoten für eine Bemakelung vertreten; der 2. Strafsenat des BGH hat eine
Totalkontamination bei einer Bemakelungsquote von knapp unter 1% nicht in Frage gestellt (BGH, Beschluss v. 10.11.2021, 2
StR 185/20), während in der Literatur eine Kontaminationsgrenze zwischen 5% bis hin zu mehr als 50%
gefordert wird. Angesichts der bislang bestehenden Rechtsprechung und Literatur ist derzeit von einer
Kontaminationsgrenze bei 5% auszugehen. Um eine Umgehung der Strafbarkeit zu verhindern, wird davon abgesehen, eine
starre Quote in den Gesetzestext aufzunehmen.
Zu Satz 3 – Schmuggel und Steuerhehlerei
Der neue Satz 3 bestimmt, dass in den Fällen des § 373 AO und des § 374 AO derjenige Gegenstand als
Gegenstand im Sinne des § 261 Absatz 1 StGB gilt, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
Damit wird eine Regelung wieder aufgenommen, die vor der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 bereits im
Gesetz enthalten war. Sie hatte insbesondere für Fälle des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßige
Schmuggels und der Steuerhehlerei praktische Bedeutung. Der geschmuggelte oder verhehlte Gegenstand
repräsentiert in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil aus der Abgabenverkürzung, da er infolge der
Hinterziehung gleichsam „verbilligt“ in den Verkehr gelangt.
Die erneute Aufnahme der Regelung ist folgerichtig. Auch in diesen Fällen besteht ein enger sachlicher
Zusammenhang zwischen der Vortat und dem betreffenden Gegenstand. Der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben
hinterzogen wurden, ist daher ein geeigneter Anknüpfungspunkt für § 261 Absatz 1 StGB.
Zu Satz 4 – Surrogate
Der neue Satz 4 stellt klar, dass im Falle des Austauschs des Vermögensbestandteils im Sinne des Satzes 2 auch
das Surrogat an dessen Stelle tritt, selbst wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Austausch vollendet wird.
Die Regelung ist erforderlich, weil bei ersparten Steueraufwendungen eine zeitliche Besonderheit besteht. Die
Steuerhinterziehung ist häufig erst zu einem Zeitpunkt vollendet, zu dem der ursprüngliche
Vermögensbestandteil bereits nicht mehr im Vermögen der Täterin oder des Täters vorhanden ist. Dies kann etwa der Fall sein,
wenn nicht erklärte Einnahmen bereits vor Eintritt des steuerstrafrechtlichen Vollendungszeitpunkts
ausgegeben, umgewandelt, investiert oder auf andere Weise ersetzt wurden.
Ohne eine ausdrückliche Surrogationsregelung bestünde die Gefahr, dass die Vorschrift in der Praxis
weitgehend leerliefe. Satz 4 verhindert dies, indem er den wirtschaftlich an die Stelle des ursprünglichen
Vermögensbestandteils getretenen Gegenstand erfasst. Voraussetzung bleibt, dass ein nachvollziehbarer
Austauschzusammenhang besteht.
Zu Nummer 2 (§ 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E)
Mit dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass eine Einziehung auf Seiten des Einziehungsbeteiligten auch dann
unmissverständlich möglich ist, wenn dieser Vorteil „für die Tat“ erlangt worden ist. Dies war in der Literatur
nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes umstritten, da der Wortlaut nur von einem Erlangen „durch die
Tat“ und nicht von einem Erlangen „für die Tat“ spreche.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)
Durch Nummer 1 soll die neue Fassung von § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB auch auf Taten anwendbar
sein, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, solange noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Darin liegt kein Verstoß gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot aus Artikel 103 Absatz 2 GG, weil die
Vermögensabschöpfung keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter
ist.
Maßstab ist daher nur das allgemeine Rückwirkungsverbot aus dem Rechtsstaatsprinzip. Für Taten vor dem 1.
Juli 2017 besteht schon kein schutzwürdiges Vertrauen, weil die alte Rechtslage nach § 73 Absatz 3 StGB a.F.
das Erlangen „durch“ und „für“ die Tat bereits erfasste. Die Neuregelung knüpft insoweit also keine belastenderen
Folgen an frühere Taten.
Für Taten ab dem 1. Juli 2017 liegt zwar eine Rückwirkung vor, diese ist aber nur eine „unechte“ Rückwirkung
(„tatbestandliche Rückanknüpfung“), weil die Verjährung noch nicht eingetreten und der Sachverhalt daher
rechtlich noch nicht abgeschlossen ist. Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn
Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Dies ist hier wegen der hohen Gemeinwohlbedeutung der
Vermögensabschöpfung der Fall.
Gleiches gilt für Nummer 2 der Neuregelung: Sie ermöglicht über die selbständige Einziehung nach § 76a
Absatz 2 StGB einen Zugriff auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, solange die besondere 30-jährige
Einziehungsverjährung nach § 76b Absatz 1 StGB noch nicht abgelaufen ist. Auch dies ist verfassungsrechtlich nur
als zulässige unechte Rückwirkung zu werten.
Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1 (§ 370 Absatz 4 AO)
§ 370 Absatz 4 AO-E wird neu eingeführt. Durch die Einführung wird die schwere Steuerhinterziehung als
Verbrechenstatbestand geregelt. Durch diese Einführung als Verbrechen können sehr hohe Steuerschäden,
gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung nicht mehr nach §§ 153, 153a StPO eingestellt werden.
Zu Nummer 2 bis Nummer 5
Bei der neuen Nummerierung der Absätze handelt es sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der
Hinzufügung des Absatz 4..
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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