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Frage von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835)

dip / rede 08.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 88. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835) Sieht die Bundesregierung anlässlich des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Mai 2023 – AnwZ (Brfg) 23/22 und 24/22), in welchem einem nach Deutschland geflohenen Rechtsanwaltsehepaar, welchem im Herkunftsland die wohnrechtliche Meldung und damit auch ihre Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer des Herkunftslands ohne ihr Zutun gelöscht wurde und deswegen die Aufnahme in der Rechtsanwaltskammer versagt wurde, gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und, wenn ja, bis wann soll ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt werden, und, wenn nein, wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die vom BGH angesprochene Problematik künftig gelöst werden? Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe: Aus Sicht der Bundesregierung folgt aus dem bezeichneten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der BGH hat sich in seinem Urteil sehr ausführlich mit den gesetzgeberischen Motiven auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt. Wie bereits vom BGH dargelegt, ist es dem dortigen Kläger in der Bundesrepublik nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes möglich, Rechtsberatung im türkischen Recht zu erbringen, wovon er auch Gebrauch macht. Diese Tätigkeitsbefugnis entspricht inhaltlich nahezu der, die er auch bei einer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach den §§ 206 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung gehabt hätte. Die Ablehnung der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer hat daher im Wesentlichen nur zur Folge, dass der Kläger nicht unter dem Titel „Avukat“ tätig werden darf.

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