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Schriftliche Frage 47 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern ist die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungshaftanhörungen durch die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertre…

dip / schriftliche_frage 11.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sowie in verschiedenen Organisationseinheiten der Zollverwaltung, für denkbar. Hierbei wird ausgehend von dem fachlichen Bedarf die Geeignetheit eines Produkts und seiner Anwendung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte geprüft und bewertet, wie zum Beispiel der Aspekt des Geheim- und Datenschutzes, des Ziels der digitalen Souveränität und der verfassungsrechtlichen Vorgaben..

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Schriftliche Frage 47 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern ist die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungshaftanhörungen durch die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertre… Frage 47 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern ist die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungshaftanhörungen durch die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den Fällen der Abschiebungshaft oder des Ausreisegewahrsams sowie der Überstellungshaft im Dublin-Verfahren tatsächlich zeitintensiver oder komplexer geworden, wie der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt behauptet (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilung en/DE/2025/06/kabinett-sichere-herkunft.html)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 7. Juli 2025: Für die Anwendung des Aufenthaltsrechts und damit auch die Anordnung von Abschiebungshaft, des Ausreisegewahrsams sowie der Überstellunghaft sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Länder zuständig. Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen in der Gesetzbegründung zur Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden „Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“, wonach die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG sich – laut der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 28. November 2024 – nicht bewährt habe. Das Ziel des Rückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, sei danach durch die Regelung erschwert worden und habe zu einer umfassenden Mehrbelastung der Justiz geführt.

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