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Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Asylbewerberleistungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/5999)

dip / drucksache 02.06.2026 · WP 21 · 21/6265 · Antwort · Original ↗

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Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Asylbewerberleistungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/5999) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6265 21. Wahlperiode 02.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Filiz Polat, Sylvia Rietenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5999 – Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Asylbewerberleistungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit September 2019 erhalten alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 2, die im System der Grundsicherung eigentlich für in Partnerschaft lebende Personen vorgesehen ist. Dies führt zu einer Absenkung der Leistungen gegenüber der Regelbedarfsstufe 1. Zur Begründung wurde im Gesetzgebungsverfahren angeführt, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften gemeinsam wirtschaften und hierdurch Einsparungen erzielen könnten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedoch mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) entschieden, dass diese pauschale Absenkung der Leistungen für alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es stellte klar, dass eine Gleichstellung mit Paarhaushalten mangels gemeinsamer Wirtschaftsführung verfassungswidrig ist und alleinstehenden Leistungsberechtigten daher die Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Gleichwohl bestehen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen fort und werden in der Praxis teilweise weiterhin angewendet. Eine gesetzliche Anpassung an die verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist bislang nicht erfolgt, obwohl seitdem mehrmals das Asylbewerberleistungsgesetz durch den Gesetzgeber, auch auf Initiative der Bundesregierung hin, geändert wurde. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 2. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) an den verfassungswidrig abgesenkten Regelbedarfsstufen für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sowie § 3a Absatz 1 und 2 Nummer 2b des Asylbewerberleistungsgesetzes fest? 2. Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, die entsprechenden Regelbedarfe des Asylbewerberleistungsgesetzes an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen (siehe Frage 1)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Oktober 2022 (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022, 1 BvL 3/21) hat die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) außer Kraft gesetzt. Somit findet die Regelbedarfsstufe 2 in diesen Fällen keine Anwendung mehr. Zur Übertragbarkeit des Beschlusses des BVerfG auf den Grundleistungsbezug nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b AsylbLG hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit den das AsylbLG ausführenden Ländern ausgetauscht. Zu berücksichtigen ist, dass dazu ein weiteres Verfahren beim BVerfG anhängig ist (1 BvL 1/25). Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. 3. Welche methodischen Verfahren legt die Bundesregierung zugrunde, um einen vom allgemeinen Existenzminimum abweichenden Bedarf von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu begründen? 4. Auf welcher Grundlage rechtfertigt die Bundesregierung, dass für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bislang keine eigenständige, bedarfsbezogene Regelsatzermittlung erfolgt ist, obwohl das Bundesverfassungsgericht eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus nur dann für zulässig erachtet, wenn ein abweichender existenznotwendiger Bedarf dieser Personengruppe in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren belegt wird (siehe Presseerklärung des BVerfG vom 18. Juli 2012)? 5. Plant die Bundesregierung in diesem Jahr, die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechend diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben eigenständig und bedarfsgerecht zu bemessen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Grundlage für die Leistungssätze nach dem AsylbLG bildet die Ermittlung der Regelbedarfe für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese sind nach § 28 SGB XII gesetzlich neu zu ermitteln, wenn die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes vorliegen. Dies ist aktuell der Fall. Das BMAS hat beim Statistischen Bundesamt die erforderlichen Sonderauswertungen als statistische Grundlage für die Neuermittlung in Auftrag gegeben. Deren Ergebnisse werden zurzeit ausgewertet. Daran wird sich eine regierungsinterne Beratung anschließen. Anknüpfend an die Ermittlung der Regelbedarfe für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und SGB II werden die Leistungssätze nach dem AsylbLG neu zu ermitteln sein. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 15. April 2026 ist die Berechnung der Leistungshöhe des AsylbLG auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Insbesondere bestätigt das BVerfG, dass der Gesetzgeber als Datengrundlage für die Bemessung der Grundleistungen die für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen und Leistungen nach dem SGB XII durchgeführte Sonderauswertung der EVS herangezogen und keine gesonderte Erhebung bei einer spezifisch auf die Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG zugeschnittenen Referenzgruppe durchgeführt hat (BVerfG, Beschluss vom 15. April 2026, 1 – BvL 5/21, Rn, 136). Insoweit stellt das BVerfG ausdrücklich klar, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum zur Methodik der Bedarfsermittlung in dieser Form nutzen darf. 6. Plant die Bundesregierung, die Kosten für Sprachkurse wieder in den Regelbedarf des AsylbLG einfließen zu lassen, nachdem für Asylsuchende und Geduldete nunmehr nur noch eine Zulassung zum Integrationskurs auf Selbstzahlerinnen- und Selbstzahlerbasis erfolgen kann, sofern keine Verpflichtung durch das Sozialamt erfolgt (die Bedarfe für Kursgebühren sind im Jahr 2016 mit Verweis auf die damalige Möglichkeit einer kostenfreien Teilnahme am Integrationskurs aus dem Regelbedarf gestrichen worden; vgl. Bundestagsdrucksache 18/7538, S. 23), und wenn nein, warum nicht? Die Behörden nach dem AsylbLG können Leistungsberechtigte zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichten. Die Kosten übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nichtberücksichtigung der Ausgaben aus der EVS-Abteilung 10 für Kurse, die nicht auf Bildungsabschlüsse zielen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom 15. April 2026, 1 – BvL 5/21, Rn. 155 ff.). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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