Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Asylbewerberleistungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/5999)
Text
Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Asylbewerberleistungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/5999)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6265
21. Wahlperiode 02.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Filiz Polat, Sylvia
Rietenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5999 –
Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim
Asylbewerberleistungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit September 2019 erhalten alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte
in Gemeinschaftsunterkünften Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 2, die im System der
Grundsicherung eigentlich für in Partnerschaft lebende Personen vorgesehen
ist. Dies führt zu einer Absenkung der Leistungen gegenüber der
Regelbedarfsstufe 1.
Zur Begründung wurde im Gesetzgebungsverfahren angeführt, dass
Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften gemeinsam
wirtschaften und hierdurch Einsparungen erzielen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedoch mit Beschluss vom
19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) entschieden, dass diese pauschale Absenkung
der Leistungen für alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften mit
dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es stellte klar, dass eine Gleichstellung mit
Paarhaushalten mangels gemeinsamer Wirtschaftsführung verfassungswidrig
ist und alleinstehenden Leistungsberechtigten daher die Regelbedarfsstufe 1
zusteht.
Gleichwohl bestehen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen fort und
werden in der Praxis teilweise weiterhin angewendet. Eine gesetzliche
Anpassung an die verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist bislang nicht erfolgt,
obwohl seitdem mehrmals das Asylbewerberleistungsgesetz durch den
Gesetzgeber, auch auf Initiative der Bundesregierung hin, geändert wurde.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
2. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung trotz der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) an
den verfassungswidrig abgesenkten Regelbedarfsstufen für alleinstehende
und alleinerziehende Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften
nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sowie § 3a Absatz 1 und 2
Nummer 2b des Asylbewerberleistungsgesetzes fest?
2. Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, die entsprechenden
Regelbedarfe des Asylbewerberleistungsgesetzes an die verfassungsrechtlichen
Vorgaben anzupassen (siehe Frage 1)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Oktober 2022
(BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022, 1 BvL 3/21) hat die Anwendung
der Regelbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) außer Kraft gesetzt.
Somit findet die Regelbedarfsstufe 2 in diesen Fällen keine Anwendung mehr.
Zur Übertragbarkeit des Beschlusses des BVerfG auf den Grundleistungsbezug
nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b AsylbLG hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) mit den das AsylbLG ausführenden Ländern ausgetauscht. Zu
berücksichtigen ist, dass dazu ein weiteres Verfahren beim BVerfG anhängig ist
(1 BvL 1/25). Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten.
3. Welche methodischen Verfahren legt die Bundesregierung zugrunde, um
einen vom allgemeinen Existenzminimum abweichenden Bedarf von
Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu begründen?
4. Auf welcher Grundlage rechtfertigt die Bundesregierung, dass für
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bislang keine
eigenständige, bedarfsbezogene Regelsatzermittlung erfolgt ist, obwohl
das Bundesverfassungsgericht eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus
nur dann für zulässig erachtet, wenn ein abweichender
existenznotwendiger Bedarf dieser Personengruppe in einem transparenten und
nachvollziehbaren Verfahren belegt wird (siehe Presseerklärung des BVerfG vom
18. Juli 2012)?
5. Plant die Bundesregierung in diesem Jahr, die Leistungen nach dem
AsylbLG entsprechend diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben
eigenständig und bedarfsgerecht zu bemessen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Grundlage für die Leistungssätze nach dem AsylbLG bildet die Ermittlung der
Regelbedarfe für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese
sind nach § 28 SGB XII gesetzlich neu zu ermitteln, wenn die Ergebnisse einer
neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen
Bundesamtes vorliegen. Dies ist aktuell der Fall. Das BMAS hat beim Statistischen
Bundesamt die erforderlichen Sonderauswertungen als statistische Grundlage
für die Neuermittlung in Auftrag gegeben. Deren Ergebnisse werden zurzeit
ausgewertet. Daran wird sich eine regierungsinterne Beratung anschließen.
Anknüpfend an die Ermittlung der Regelbedarfe für Leistungsberechtigte nach
dem SGB XII und SGB II werden die Leistungssätze nach dem AsylbLG neu
zu ermitteln sein.
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 15. April 2026 ist die Berechnung der
Leistungshöhe des AsylbLG auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden.
Insbesondere bestätigt das BVerfG, dass der Gesetzgeber als Datengrundlage für die
Bemessung der Grundleistungen die für die Berechnung von
Sozialhilfeleistungen und Leistungen nach dem SGB XII durchgeführte Sonderauswertung
der EVS herangezogen und keine gesonderte Erhebung bei einer spezifisch auf
die Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG zugeschnittenen
Referenzgruppe durchgeführt hat (BVerfG, Beschluss vom 15. April 2026, 1 – BvL
5/21, Rn, 136). Insoweit stellt das BVerfG ausdrücklich klar, dass der
Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum zur Methodik der Bedarfsermittlung in
dieser Form nutzen darf.
6. Plant die Bundesregierung, die Kosten für Sprachkurse wieder in den
Regelbedarf des AsylbLG einfließen zu lassen, nachdem für Asylsuchende
und Geduldete nunmehr nur noch eine Zulassung zum Integrationskurs auf
Selbstzahlerinnen- und Selbstzahlerbasis erfolgen kann, sofern keine
Verpflichtung durch das Sozialamt erfolgt (die Bedarfe für Kursgebühren sind
im Jahr 2016 mit Verweis auf die damalige Möglichkeit einer kostenfreien
Teilnahme am Integrationskurs aus dem Regelbedarf gestrichen worden;
vgl. Bundestagsdrucksache 18/7538, S. 23), und wenn nein, warum nicht?
Die Behörden nach dem AsylbLG können Leistungsberechtigte zur Teilnahme
an Integrationskursen verpflichten. Die Kosten übernimmt das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nichtberücksichtigung
der Ausgaben aus der EVS-Abteilung 10 für Kurse, die nicht auf
Bildungsabschlüsse zielen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom
15. April 2026, 1 – BvL 5/21, Rn. 155 ff.).
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ISSN 0722-8333
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