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Frage von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/483)

dip / rede 10.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 20. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/483) Welche weiteren Quellen – außer dem Bericht der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 28. November 2024 – hat die Bundesregierung genutzt, um die im Gesetzentwurf zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam behaupteten negativen Auswirkungen des verpflichtenden Rechtsbeistands, wie die umfassende Mehrbelastung der Justiz, dass die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungshaftanhörung zeitintensiver sowie komplexer geworden sei und dass das Ziel, Rückführungen zu erleichtern, erschwert worden sei, zu überprüfen? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Die entsprechende Rechtsänderung geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück. In Umsetzung dieser Vereinbarung hat die Bundesregierung hierzu eine entsprechende Formulierungshilfe am 4. Juni 2025 beschlossen. Für die Anwendung des Aufenthaltsrechts und damit auch die Anordnung von Abschiebungshaft, des Ausreisegewahrsams sowie der Überstellunghaft sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Länder zuständig. Die Bundesregierung verweist im Hinblick auf die Frage daher auf die Ausführungen in der Gesetzbegründung zur Formulierungshilfe, wonach die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG sich nicht bewährt habe.

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