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Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026 (Antwort zu Drs. 21/7233)

dip / drucksache 28.08.2026 · WP 21 · 21/7782 · Antwort · Original ↗

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Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026 (Antwort zu Drs. 21/7233) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7782 21. Wahlperiode 28.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7233 – Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, wies die Bundespolizei am 7. Mai 2025 an, an den deutschen Grenzen Menschen ohne die erforderlichen Einreisepapiere auch dann zurückzuweisen, wenn sie ein Asylgesuch stellen wollen. Dabei berief Alexander Dobrindt sich auf § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG), wonach einem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn er über einen sicheren EU-Mitgliedstaat einreist. Eine Ausnahme sieht die Weisung nur für „erkennbar vulnerable Personen“ vor, die weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden können (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-au snahme-weisung-europarecht-thym). Die neue Zurückweisungspraxis rief Kritik hervor, denn unter Juristinnen und Juristen herrscht weitgehend Einigkeit, dass pauschale Zurückweisungen von Asylsuchenden gegen EU-Recht verstoßen. Welcher Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, muss im Rahmen eines Dublin-Verfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermittelt werden; die Bundespolizei kann dies nicht an der Grenze entscheiden. § 18 Absatz 2 AsylG wird nach dieser Auffassung durch EU-Recht verdrängt (vgl. exemplarisch „Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu Transitzonen“ vom 24. Januar 2024, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 151/23). Dr. Constantin Hruschka befand nach ausführlicher Analyse der EU-Rechtsordnung, dass Dobrindts Weisung „evident rechtswidrig“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle- dobrindt/). Auch das Verwaltungsgericht Berlin begründete Anfang Juni 2025 seine Entscheidung, dass drei Asylsuchenden aus Somalia die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Durchführung eines Dublin-Verfahrens erlaubt werden müsse, mit dem Anwendungsvorrang der Dublin-Verordnung gegenüber § 18 Absatz 2 AsylG (Beschluss vom 2. Juni 2025, 6 L 191/25, 6 L 192/25 sowie 6 L 193/25). Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 erklärte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem weiteren Verfahren die Zurückweisung eines Eritreers für rechtswidrig (Aktenzeichen 28 L 270/26 A). Hinzu kommt, dass die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits im Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 wegen einer menschenrechtswidrigen direkten Zurückweisung eines Schutzsuchenden verurteilt und dies insbesondere damit begründet wurde, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dass „keine gründliche, individuelle Prüfung drohender Gefahren“ vorgenommen wurde und die Zurückweisung „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte, wie dem Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung dieses Urteils zu entnehmen ist (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ue ber_die_Rechtsprechung_des_EGMR_2024_DE.pdf). Nichtsdestotrotz hält das Bundesministerium des Innern (BMI) seit mehr als einem Jahr an den Zurückweisungen fest, ohne dafür eine aus Sicht der Fragestellenden fundierte rechtliche Begründung vorzubringen. Um die Zurückweisungen zu rechtfertigen, bezog sich das BMI teilweise auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser erlaube es, im Ausnahmefall zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und von EU-Sekundärrecht abzuweichen (vgl. Antwort zu den Fragen 11 bis 13 auf Bundestagsdrucksache 21/820). Allerdings sind die Voraussetzungen dafür sehr hoch; der Europäische Gerichtshof wies alle bisherigen Versuche, sich auf die Ausnahmeklausel zu berufen, zurück (https://papers.ssrn.com/sol3/pap ers.cfm?abstract_id=4647561). Das BMI erklärte im September 2024, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf Artikel 72 AEUV beruft, „konkret darzulegen“ habe, warum eine vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme als „Ultima ratio“ „erforderlich und verhältnismäßig“ ist, um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit abzuwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047). Auf eine entsprechende Nachfrage der Abgeordneten Clara Bünger erläuterte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern, Daniela Ludwig, im Mai 2025, dass eine „Notlage“ darin bestehe, dass „keine Kommune in ganz Deutschland […] klarkommt mit den hohen Zahlen, die klarkommt mit der Unterbringung, mit der Zurverfügungstellung von Kindergarten- und Schulplätzen, mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum“ (Antwort der Bundesregierung auf die Zusatzfrage zu ihrer Mündlichen Frage 6, Plenarprotokoll 21/6, S. 411 (B)). Diese pauschale und mit konkreten Zahlen nicht belegte Behauptung steht nach Auffassung der Fragestellenden nicht nur im Widerspruch zu differenzierteren Studien zur Aufnahmesituation in den Kommunen, wonach sich im Oktober 2025 nur noch etwa ein Zehntel aller Kommunen im „Notfallmodus“ sah (vgl. https://mediendienst-integratio n.de/news/viele-kommunen-sind-nicht-mehr-am-limit/). Sie ist nach Auffassung der Fragestellenden jedenfalls auch nicht mehr haltbar, nachdem Bundeskanzler Friedrich Merz im April 2026 zur Migrationspolitik erklärte, dass „die Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man davon sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst haben“ (www.bi ld.de/politik/inland/merz-lobt-migrationspolitik-der-regierung-grosse-teile-de s-problems-jetzt-geloest-69ef901ebb738f64ea7805ef). Zuvor hatte bereits Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im Januar 2026 im Deutschen Bundestag dargestellt, dass es „einen deutlichen Rückgang der illegalen Migration“ „im Verhältnis zum Jahr zuvor […] um 51 Prozent“ und „im Verhältnis zu zwei Jahren davor um 66 Prozent“ gegeben habe (Plenarprotokoll 21/52, S. 6179 (C)). Auf die Frage, wie sich die andauernde Berufung auf Artikel 72 AEUV mit dieser Entwicklung vereinbaren lasse, rechtfertigte der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Christoph de Vries, im Mai 2026 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden und landesweite Binnengrenzkontrollen – ohne konkrete Zahlen zu nennen – mit einer „Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme in Deutschland durch das stetige und insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren“. Die Maßnahmen seien „notwendig, bis das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem tatsächlich funktionsfähig ist; das heißt: wirksamer Schutz an den EU- Außengrenzen, ein funktionierendes Dublin-System […] und ein Solidaritätsmechanismus, der tatsächlich greift“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 21/76, S. 9142 (C)). Nach Auffassung der Fragestellenden wird damit die Nichteinhaltung geltenden EU-Sekundärrechts (Dublin-Verordnung) durch die Bundesregierung unzulässigerweise nicht mehr mit einer konkret darzulegenden schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Rahmen eines „Ultima ratio“-Grundsatzes begründet, sondern mit politischen Erwartungen an ein künftiges „Funktionieren“ neuer asylrechtlicher Bestimmungen, ohne dass hierfür konkrete Kriterien benannt würden und ohne darzulegen, warum derzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland durch eine ungewisse künftige Entwicklung des europäischen Asylsystems gefährdet ist – zumal es einen massiven Rückgang der Asylgesuche in den letzten Jahren gab, obwohl das dabei geltende Dublin-System von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt als „dysfunktional“ bezeichnet worden war (www.lto.de/recht/hintergruende/h/dobrindt-plaene-zurueckweisunge n-pushbacks-eu-recht). Trotz der schnellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Rechtswidrigkeit der direkten Zurückweisung von Schutzsuchenden (s. o.) ist mit einer (erneuten) gerichtlichen Klärung der Rechtsfragen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dies liegt vor allem daran, dass eine Fortsetzung der anhängigen Hauptsacheverfahren nach Auffassung der damit befassten Verwaltungsgerichte aus formellen Gründen nicht möglich ist, wenn die zurückgewiesenen Personen zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland eingereist sind, denn dann fehle, mangels Wiederholungsgefahr, ein „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ (vgl. www.lto.de/rech t/hintergruende/h/entscheidungen-des-vg-karlsruhe-und-des-vg-berlin und Die Welt vom 14. Juli 2026: „Wenn die Bundespolizei selbst die Zurückweisung für rechtswidrig erklärt“). Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte angedeutet, sich (erst) einem Urteil des EuGH beugen zu wollen („darüber sollte der Europäische Gerichtshof entscheiden“, www.zeit.de/politik/deutschland/2 025-06/dobrindt-europaeischer-gerichtshof-zurueckweisungen). Nach Auffassung der Fragestellenden sorgt damit ausgerechnet die „Ineffektivität“ der verfügten Zurückweisungen (ineffektiv, weil die Zurückgewiesenen in aller Regel später dennoch einreisen konnten – jedenfalls war es so in den dokumentierten und von den Gerichten entschiedenen Fällen) dafür, dass eine gerichtliche Klärung in letzter Instanz nicht absehbar ist. In der Debatte über Zurückweisungen geht nach Wahrnehmung der Fragestellenden häufig unter, dass auch bereits unter der Vorgängerregierung in großem Umfang Menschen an den Grenzen zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2024 waren davon rund 40 000 Menschen betroffen, viele von ihnen kamen aus typischen Asylherkunftsländern wie der Türkei, Syrien oder Afghanistan. Die Fragestellenden vermuten, dass bereits vor dem 7. Mai 2025 Asylsuchende zurückgewiesen wurden, die die Bundespolizei allerdings nicht als solche registriert hat. Ein Indiz dafür ist, dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei Aufgriffen an den Binnengrenzen mit der Verstärkung von Binnengrenzkontrollen merklich zurückgegangen ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902). Auch das Verwaltungsgericht Berlin stellte in seinem Beschluss vom 22. Mai 2026 (Aktenzeichen 28 L 270/26 A) fest, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Asylgesuch an der Grenze geäußert wurde, obwohl dies von der Bundespolizei und mehreren Bundespolizisten bestritten worden war. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Hinweis für alle statistischen Daten: Die Datengrundlage ist die Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES). Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern.  1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele Eurodac [European Asylum Dactyloscopy Database]-Treffer (Eurodac: […]) gab es dabei (bitte jeweils nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)? Die Feststellungen der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu unerlaubten Einreisen und deren Aufschlüsselung nach Grenzart und Nachbarstaaten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. 2026 Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt unerlaubte Einreisen Landgrenze, davon: 10.183 9.912 20.095 Belgien 581 504 1.085 Dänemark 142 111 253 Frankreich 2.284 2.330 4.614 Luxemburg 291 322 613 Niederlande 966 886 1.852 Polen 1.394 1.290 2.684 Schweiz 1.637 1.660 3.297 Tschechien 993 1.013 2.006 keiner Landgrenze zuzuordnen 120 121 241 Österreich 1.775 1.675 3.450 Luftgrenze 2.352 2.185 4.537 Seegrenze 89 108 197 Gesamt 12.624 12.205 24.829 EURODAC-Treffer können aus den Datengrundlagen der Bundespolizei nur dargestellt werden, wenn die unerlaubt eingereiste Person ein Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden geäußert hat. Die Anzahl der unerlaubt Eingereisten mit EURODAC-Treffer sind in den nachfolgenden Übersichten abgebildet. Eine Erfassung des Landes der ersten Asylantragstellung erfolgt nicht, daher sind alle Staaten dargestellt, für die EURODAC-Treffer festgestellt wurden. 2026 Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt unerlaubte Einreisen mit Eurodac-Treffer Landgrenze, davon: 148 114 262 Belgien 12 6 18 Dänemark 3 0 3 Frankreich 44 27 71 Luxemburg 2 1 3 Niederlande 7 1 8 Polen 7 9 16 Schweiz 40 26 66 Tschechien 17 22 39 keiner Landgrenze zuzuordnen 7 11 18 Österreich 9 11 20 Luftgrenze 99 38 137 Seegrenze 1 1 2 Gesamt 248 153 401 2026 Land der Antragstellung 1. Quartal 2. Quartal Gesamt unerlaubte Einreisen mit Eurodac-Treffer Belgien 4 1 5 Bulgarien 5 5 10 Deutschland 13 12 25 Dänemark 1 0 1 Estland 0 3 3 Frankreich 21 6 27 Griechenland 128 53 181 Irland 0 1 1 Italien 24 17 41 Kroatien 36 29 65 Lettland 3 3 6 Litauen 1 2 3 Luxemburg 1 0 1 Niederlande 17 5 22 Norwegen 0 2 2 Polen 4 2 6 Portugal 1 0 1 Rumänien 0 1 1 Schweden 4 1 5 Schweiz 16 14 30 Slowenien 1 1 2 Spanien 11 11 22 Ungarn 2 0 2 Zypern 0 2 2 Österreich 9 8 17  2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, Die Anzahl unerlaubter Einreisen nach Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. 2026 Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt unerlaubte Einreisen Landgrenze, davon: 3.549 3.079 3.555 3.604 3.380 2.928 20.095 Belgien 263 162 156 214 153 137 1.085 Dänemark 52 47 43 44 29 38 253 Frankreich 835 641 808 873 763 694 4.614 Luxemburg 112 91 88 109 131 82 613 Niederlande 278 321 367 341 299 246 1.852 Polen 456 446 492 522 451 317 2.684 Schweiz 587 456 594 498 602 560 3.297 Tschechien 329 314 350 398 346 269 2.006 keiner Landgrenze zuzuordnen 46 40 34 28 37 56 241 Österreich 591 561 623 577 569 529 3.450 Luftgrenze 796 722 834 604 735 846 4.537 Seegrenze 29 24 36 32 60 16 197 Gesamt 4.374 3.825 4.425 4.240 4.175 3.790 24.829 b) den Bundespolizeidirektionen, Die Anzahl unerlaubter Einreisen nach feststellenden Bundespolizeidirektionen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Januar – Juni 2026 unerlaubte Einreisen BPOLD Berlin 1.585 BPOLD Bad Bramstedt 872 BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 2.482 BPOLD Hannover 1.002 BPOLD Koblenz 2.033 BPOLD München 5.364 BPOLD Pirna 2.036 BPOLD Stuttgart 6.828 BPOLD Sankt Augustin 2.517 Landespolizei Bayern 109 Landespolizei Hamburg 1 Gesamt 24.829 c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen)? Die Anzahl der unerlaubten Einreisen nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind nachfolgend abgebildet. Januar – Juni 2026 Staatsangehörigkeit unerlaubte Einreisen Anteil an Gesamt in Prozent ukrainisch 2.696 10,9 türkisch 1.977 8,0 afghanisch 1.955 7,9 syrisch 1.586 6,4 algerisch 1.494 6,0 indisch 913 3,7 marokkanisch 863 3,5 somalisch 705 2,8 albanisch 623 2,5 chinesisch 568 2,3 russisch 565 2,3 tunesisch 538 2,2 irakisch 486 2,0 serbisch 486 2,0 kosovarisch 465 1,9 georgisch 449 1,8 pakistanisch 353 1,4 moldauisch 352 1,4 nigerianisch 348 1,4 kolumbianisch 328 1,3 weitere Staatsangehörigkeiten aus den 15 häufigsten Asylherkunftsländern iranisch 313 1,3 guineisch 270 1,1 Januar – Juni 2026 Staatsangehörigkeit unerlaubte Einreisen Anteil an Gesamt in Prozent vietnamesisch 266 1,1 eritreisch 260 1,0  3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele Eurodac-Treffer gab es dabei (bitte jweils nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)? Die Anzahl registrierter Asylgesuche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise und deren Aufschlüsselung nach Grenzart und Nachbarstaaten stellt die nachfolgende Übersicht dar. Die statistische Erfassung von EURODAC- Treffern erfolgt nur im Zusammenhang mit einem gestellten Asylgesuch. Die Daten können aus der Antwort zu Frage 1 entnommen werden. 2026 Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt Asylgesuche i. Z. m. unerlaubter Einreise Landgrenze, davon: 500 524 1.024 Belgien 76 65 141 Dänemark 5 3 8 Frankreich 83 68 151 Luxemburg 12 5 17 Niederlande 18 22 40 Polen 25 68 93 Schweiz 72 100 172 Tschechien 92 68 160 keiner Landgrenze zuzuordnen 17 28 45 Österreich 100 97 197 Luftgrenze 318 226 544 Seegrenze 2 6 8 Gesamt 820 756 1.576  4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, Die statistischen Daten zu Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt. 2026 Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt Asylgesuche i. Z. m. unerlaubter Einreise Landgrenze, davon 181 137 182 189 200 135 1.024 Belgien 47 17 12 35 19 11 141 Dänemark 1 4 0 2 0 1 8 Frankreich 25 24 34 22 32 14 151 Luxemburg 7 4 1 1 4 0 17 2026 Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt Asylgesuche i. Z. m. unerlaubter Einreise Niederlande 5 9 4 7 10 5 40 Polen 8 12 5 20 33 15 93 Schweiz 19 20 33 26 34 40 172 Tschechien 27 14 51 35 25 8 160 keiner Landgrenze zuzuordnen 8 2 7 5 14 9 45 Österreich 34 31 35 36 29 32 197 Luftgrenze 87 120 111 39 92 95 544 Seegrenze 0 1 1 0 5 1 8 Gesamt 268 258 294 228 297 231 1.576 b) den Bundespolizeidirektionen, Die Anzahl der Asylgesuche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise nach feststellenden Bundespolizeidirektionen sind nachfolgend dargestellt. Januar – Juni 2026 unerlaubte Einreisen BPOLD Berlin 104 BPOLD Bad Bramstedt 47 BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 188 BPOLD Hannover 176 BPOLD Koblenz 137 BPOLD München 212 BPOLD Pirna 239 BPOLD Stuttgart 255 BPOLD Sankt Augustin 209 Landespolizei Bayern 9 Gesamt 1.576 c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen), Die Anzahl der Asylgesuche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind nachfolgend dargestellt. Januar – Juni 2026 Staatsangehörigkeit unerlaubte Einreisen Anteil an Gesamt in Prozent afghanisch 347 22,0 russisch 139 8,8 algerisch 127 8,1 türkisch 110 7,0 iranisch 80 5,1 chinesisch 61 3,9 syrisch 56 3,6 marokkanisch 53 3,4 somalisch 53 3,4 ukrainisch 51 3,2 Januar – Juni 2026 Staatsangehörigkeit unerlaubte Einreisen Anteil an Gesamt in Prozent libysch 46 2,9 sri-lankisch 33 2,1 tunesisch 31 2,0 pakistanisch 29 1,8 indisch 21 1,3 sudanesisch 21 1,3 palästinensisch 20 1,3 guineisch 18 1,1 aserbaidschanisch 17 1,1 irakisch 17 1,1 weitere Staatsangehörigkeiten aus den 15 häufigsten Asylherkunftsländern nigerianisch 12 0,8 georgisch 10 0,6 eritreisch 4 0,3 moldauisch 3 0,2 vietnamesisch 1 0,1 d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden? Im ersten Halbjahr 2026 erfolgte bei insgesamt 927 Personen, die nach unerlaubter Einreise ein Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden äußerten, die Weiterleitung an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (einschließlich Flughafenasylverfahren).  5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern, Grenzabschnitten und Rechtsgrundlagen für die Zurückweisung differenzieren)? Die Anzahl aller vollzogenen Zurückweisungen und deren Aufschlüsselung nach Grenzart und Nachbarstaaten bildet die nachfolgende Übersicht ab. 2026 Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt Zurückweisungen Landgrenze, davon: 7.180 6.809 13.989 Österreich 1.397 1.352 2.749 Belgien 302 263 565 Schweiz 1.207 1.182 2.389 Tschechien 496 473 969 Dänemark 107 91 198 Frankreich 1.690 1.634 3.324 Luxemburg 192 215 407 Niederlande 538 490 1.028 Polen 1.251 1.109 2.360 Luftgrenze 2.002 1.940 3.942 Seegrenze 2 2 4 Gesamt 9.184 8.751 17.935 Die Erhebung des Status der Person (zum Beispiel Asylsuchender) erfolgt im Zusammenhang mit aufenthaltsverhindernden Maßnahmen nicht. Hier wird lediglich die Rechtsgrundlage von Zurückweisungen erfasst. Diese stellen sich wie folgt dar. 2026 1. Quartal 2. Quartal Gesamt Zurückweisungen nach Rechtsgrundlage gemäß AufenthaltsG 8.845 8.398 17.243 gemäß AsylG 265 281 546 gemäß FreizügG/EU 74 72 146 Die aufgeschlüsselten Daten von Zurückweisungen nach Grenzart und Nachbarstaaten gemäß Asylgesetz sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. 2026 Zurückweisungen gemäß AsylG 1. Quartal 2. Quartal Gesamt Landgrenze, davon: 248 266 514 Österreich 84 93 177 Belgien 54 49 103 Schweiz 11 3 14 Tschechien 47 69 116 Dänemark 3 3 Frankreich 20 24 44 Luxemburg 11 2 13 Niederlande 4 10 14 Polen 14 16 30 Luftgrenze 17 15 32 Gesamt 265 281 546 Die aufgeschlüsselten Daten von Zurückweisungen nach dem Asylgesetz nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. 2026 Zurückweisungen gemäß AsylG Staatsangehörigkeit 1. Quartal 2. Quartal Gesamt russisch 46 44 90 türkisch 41 22 63 algerisch 34 25 59 ukrainisch 15 41 56 afghanisch 27 15 42 marokkanisch 15 15 30 chinesisch 7 19 26 iranisch 10 4 14 tunesisch 8 5 13 somalisch 8 3 11 irakisch 4 6 10 aserbaidschanisch 1 8 9 sierra-leonisch 1 8 9 sudanesisch 3 5 8 georgisch 1 7 8 kamerunisch 4 4 8 2026 Zurückweisungen gemäß AsylG Staatsangehörigkeit 1. Quartal 2. Quartal Gesamt pakistanisch 6 1 7 libysch 1 6 7 ungeklärt 3 3 6 syrisch 1 4 5 jordanisch 1 4 5 guineisch 2 3 5  6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, Die statistischen Daten zu Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. 2026 Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt Zurückweisungen Landgrenze, davon: 2.447 2.221 2.512 2.630 2.212 1.967 13.989 Österreich 453 459 485 488 445 419 2.749 Belgien 147 92 63 121 82 60 565 Schweiz 453 336 418 359 422 401 2.389 Tschechien 145 168 183 184 160 129 969 Dänemark 34 33 40 33 28 30 198 Frankreich 620 475 595 635 511 488 3.324 Luxemburg 65 71 56 76 82 57 407 Niederlande 145 198 195 195 161 134 1.028 Polen 385 389 477 539 321 249 2.360 Luftgrenze 625 657 720 720 634 586 3.942 Seegrenze 1 1 1 1 4 Gesamt 3.073 2.879 3.232 3.351 2.846 2.554 17.935 b) den Bundespolizeidirektionen, Die Anzahl der vollzogenen Zurückweisungen nach Bundespolizeidirektionen stellt die nachfolgende Übersicht dar. Januar – Juni 2026 Zurückweisungen BPOLD B 1839 BPOLD BBS 500 BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 1099 BPOLD H 602 BPOLD KO 1418 BPOLD M 3449 BPOLD PIR 1388 BPOLD S 5143 BPOLD STA 2231 Landespolizei Bayern 266 Gesamt 17935 c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen), Die Anzahl der vollzogenen Zurückweisungen nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Januar – Juni 2026 Staatsangehörigkeit Zurückweisungen Anteil an Gesamt in Prozent ukrainisch 2.579 14,4 türkisch 1.288 7,2 algerisch 1.088 6,1 afghanisch 1.076 6,0 albanisch 788 4,4 kosovarisch 783 4,4 syrisch 754 4,2 georgisch 617 3,4 marokkanisch 580 3,2 serbisch 525 2,9 moldauisch 448 2,5 tunesisch 357 2,0 russisch 340 1,9 somalisch 333 1,9 kolumbianisch 292 1,6 irakisch 290 1,6 mazedonisch 267 1,5 chinesisch 256 1,4 ungeklärt 215 1,2 eritreisch 214 1,2 weitere Staatsangehörigkeiten aus den 15 häufigsten Asylherkunftsländern iranisch 174 1,0 vietnamesisch 164 0,9 guineisch 160 0,9 venezolanisch 96 0,5 d) den Gründen der Zurückweisung? Die Anzahl der vollzogenen Zurückweisungen nach Gründen sind nachfolgend dargestellt. Januar – Juni 2026 Zurückweisungen gemäß AufenthG (A) ohne gültige(s) Reisedokument 6.650 (B) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Reisedokuments 122 (C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel 6.060 (D) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels 44 (E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen 1.304 (F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten 1.004 (G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts 560 (H1) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem 410 (H2) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in nationalen Fahndungsbeständen 509 (I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen 577 (J1) hat sich geweigert, seine biometrischen Daten bereitzustellen, hier: Anlegen des persönlichen Dossiers im EES 1 (J2) hat sich geweigert, seine biometrischen Daten bereitzustellen, hier: zur Durchführung der Grenzkontrolle 2 gemäß AsylG § 18 Absatz 2 518 § 18a Absatz 3 unbegründeter Asylantrag im Rahmen des sog. Flughafenasylverfahren, seit 12. Juni 2026 § 18a Absatz 2 AsylG 28 gemäß FreizügG/EU 146 Gesamt 17.935  7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)? Der Verbleib der Personen nach Feststellung der unerlaubten Einreise sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. 20 26 Ve rb le ib u ne rla ub t e in ge re is te r P er so ne n La nd gr en ze Lu ftg re nz e Se eg re nz e PO L C ZE A U T C H E FR A LU X B EL N LD D N K ke in er L an dgr en ze z uz uor dn en A bs ch ie be ha ft 7 9 21 19 19 2 21 11 1 17 1 A bs ch ie bu ng 1 3 13 3 6 1 6 12 2 94 8 A us re is eg es ta ttu ng 93 20 90 48 16 5 14 46 12 6 9 71 2. 01 2 9 A us st el lu ng G re nz üb er tri tts be - sc he in ig un g 57 46 93 19 46 2 16 59 4 2 37 6 11 6 A us st el lu ng P as se rs at z/ V is um 1 5 5 Ei nl ie fe ru ng U nt er su ch un gs ha ft 1 10 2 6 3 2 Ei nr ei se ge st at tu ng 15 8 27 8 3 11 6 72 9 16 8 1 85 3 H af t z ur S ic he ru ng d er Z ur üc ksc hi eb un g 1 3 15 4 3 5 6 1 H af t z ur S ic he ru ng d er Z ur üc kw ei su ng 2 22 11 3 2 5 14 5 1 3 St ra fh af t ( Ei nl ie fe ru ng JV A ) 17 23 42 33 45 7 27 21 1 5 1 Ü be rg ab e au sl än di sc he B eh ör - de 1 6 1 1 Ü be rg ab e A us lä nd er be hö rd e 18 2 30 2 43 7 27 4 62 0 13 5 31 7 46 2 5 46 79 13 Ü be rg ab e B A M F 31 61 11 5 30 0 16 9 12 58 31 10 80 47 9 10 Ü be rg ab e B un de sp ol iz ei 1 1 Ü be rg ab e Ju ge nd am t 17 12 51 14 6 62 3 22 8 1 27 13 1 Ü be rg ab e La nd es po liz ei 1 6 16 13 18 4 7 5 1 7 7 W ei te rle itu ng F lu gh af en as yl - ve rf ah re n 72 Zu rü ck sc hi eb un g 12 9 19 46 12 10 3 2 3 19 13 15 Zu rü ck w ei su ng 1. 97 4 81 8 2. 22 8 2. 28 6 3. 21 6 38 8 54 1 1. 01 5 21 0 1 1. 21 6 12 So ns tig e/ U nb ek an nt 13 38 3 15 1 13 58 20 8 66 3 4 51 7 G es am t 2. 68 4 2. 00 6 3. 45 0 3. 29 7 4. 61 4 61 3 1. 08 5 1. 85 2 25 3 24 1 4. 53 7 19 7  8. Wie viele Zurückweisungen von Asylsuchenden nach § 18 Absatz 2 AsylG gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten, Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen aufschlüsseln)? Der Erfassung von Zurückweisungen von Asylsuchenden im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an allen landseitigen deutschen Binnengrenzen liegt die Weisung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Mai 2025 zugrunde. Vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 erfolgten insgesamt 514 Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG. Weitere Daten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG Landgrenze, davon: 79 72 97 130 85 51 514 Österreich 20 31 33 37 25 31 177 Belgien 32 14 8 25 17 7 103 Schweiz 4 5 2 2 1 14 Tschechien 4 5 38 41 22 6 116 Dänemark 1 2 3 Frankreich 4 6 10 10 11 3 44 Luxemburg 6 3 2 1 1 13 Niederlande 2 2 5 4 1 14 Polen 6 6 2 9 6 1 30 Luftgrenze 3 1 4 Gesamt 79 72 97 133 85 52 518 Januar – Juni 2026 Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG Staatsangehörigkeit Zurückweisungen russisch 90 türkisch 63 algerisch 58 ukrainisch 56 afghanisch 41 marokkanisch 29 chinesisch 26 tunesisch 13 iranisch 12 aserbaidschanisch  9 sierra-leonisch  9 irakisch  8 kamerunisch  8 somalisch  8 sudanesisch  8 a) Wie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil sie als vulnerabel eingestuft wurden (bitte nach Monaten, Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen aufschlüsseln)? b) Wie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil ihre Einreise erst im Inland festgestellt wurde (bitte nach Monaten und zuständigen Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)? Die Fragen 8a und 8b werden gemeinsam beantwortet. Die statistischen Daten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt. 2026 Januar Februar März April Mai Juni Gesamt BPOLD Berlin 6 3 7 5 4 2 27 BPOLD Bad Bramstedt - 7 2 7 25 3 44 BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 8 8 4 2 11 5 38 BPOLD Hannover 29 37 38 4 17 20 145 BPOLD Koblenz 22 27 17 17 15 15 113 BPOLD München 10 2 3 15 5 6 41 BPOLD Pirna 17 15 25 12 20 18 107 BPOLD Stuttgart 22 24 43 23 31 33 176 BPOLD Sankt Augustin 10 4 14 7 7 6 48 c) Wie viele Asylsuchende konnten nicht zurückgewiesen werden, weil ihre Übernahme von den jeweiligen Nachbarstaaten verweigert wurde (bitte nach Monaten und den jeweiligen Nachbarländern auflisten)? Im ersten Halbjahr 2026 scheiterte im April eine Zurückweisungsmaßnahme, weil die Übernahme der Personen von Frankreich verweigert wurde.  9. Welche Erkenntnisse, Zahlen oder zumindest Einschätzungen von fachkundigen Bundesbediensteten liegen dazu vor, wie viele der zurückgewiesenen Personen bzw. Asylsuchenden später dennoch (unerlaubt) einreisen konnten, bzw. dazu, wie viele Asylsuchende bzw. Antragstellende zuvor zurückgewiesen worden sind (bitte so differenziert wie möglich antworten)? Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst. 10. Wie viele Eil- bzw. Klageverfahren gegen Zurückweisungen von Asylsuchenden durch die Bundespolizei sind derzeit noch bei den Verwaltungsgerichten anhängig, und welche Entscheidungen sind bereits ergangen (bitte mit Gericht, Aktenzeichen und Inhalt der Entscheidung auflisten)? Mit Stand vom 12. August 2026 sind fünf Eil- und zwölf Hauptsacheverfahren im Zusammenhang mit Zurückweisungen von Asylsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen anhängig. Bereits ergangen ist eine, noch nicht rechtskräftige, Entscheidung in der Hauptsache (VG Karlsruhe: A 13 K 6191/25). Die Klage wurde aufgrund fehlendem Fortsetzungsfeststellungsinteresse abgewiesen. Zusätzlich erging eine Entscheidung in einem Eilverfahren (VG München: M 22 E 26.31815). Das Gericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Darüber hinaus ergingen vier Eilbeschlüsse, welche die Bundespolizei verpflichteten, den Antragstellern den Grenzübertritt zu gestatten, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren nach der bisherigen Dublin-III- Verordnung einzuleiten (VG Berlin: VG 6 L 191/25; VG 6 L 192/25; VG 6 L 193/25; VG 28 L 270/26 A). Außerdem sind sieben Eil- und sechs Hauptsacheverfahren aufgrund von Erledigungserklärungen, Klage (Antrags-)rücknahmen, Rücknahme des Verwaltungsaktes und Nichtbetreiben des Verfahrens seitens der Klägerseite geendet. 11. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im ersten Halbjahr 2026, und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach Bundesländern differenziert auflisten)? Ein polizeilicher Einsatz liegt vor, wenn operative polizeiliche Aufgaben unter Nutzung personeller und materieller Ressourcen wahrgenommen werden. Nicht jede Grenzkontrolltätigkeit bedingt einen einzelnen Einsatz im Einsatzleitstellensystem (ELS BPOL). Einsätze können auch als „Tageseinsatz“ angelegt sein. Maßnahmen zur „Grenzsicherung“ können auch im Rahmen der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung erfolgen. Eine Differenzierung ist in diesen Fällen nicht möglich. Insofern ist die Anzahl an Einsätzen zur „Grenzsicherung“ nicht abschließend. In der Bundespolizei finden dementsprechend täglich eine Vielzahl von Einsatzmaßnahmen im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung statt. Die Einsatzmaßnahmen betreffen hierbei alle Aufgabenbereiche, welche der Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz obliegen. Sie sind ferner in ihrer Zielrichtung (präventiv/repressiv), ihrem jeweiligen Umfang (Wahrnehmung in der Allgemeinen Aufbauorganisation/Besonderen Aufbauorganisation) und dem Anlasszeitpunkt (ad hoc/geplant) unterschiedlich. Die Bundespolizei dokumentierte von Januar bis Juni 2026 insgesamt 531.104 Einsätze. Aufgrund des weitzufassenden Begriffs „Grenzsicherung“ bildet der nachfolgend dargestellte Wert die Einsätze ab, welche im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung durchgeführt wurden. Dies waren von Januar bis Juni 2026 insgesamt 99.298 Einsätze. Eine differenzierte Auflistung nach Bundesländern und Jahren ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Januar – Juni 2026 Gesamtzahl der Einsätze der Bundespolizei 531.104 davon zur Grenzsicherung 99.298 Baden-Württemberg 9.787 Bayern 15.787 Berlin 9.515 Brandenburg 10.249 Hamburg 4.013 Hessen 287 Mecklenburg-Vorpommern 5.781 Niedersachsen + Bremen 3.967 Nordrhein-Westfalen 12.935 Rheinland-Pfalz 2.178 Saarland 2.702 Sachsen 16.448 Sachsen-Anhalt 5 Schleswig-Holstein 5.479 Thüringen 165 12. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden im ersten Halbjahr 2026 gegen unerlaubt eingereiste Personen eingeleitet (bitte auch nach Quartalen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den 15 wichtigsten Straftatbeständen differenzieren), und welchen Deliktgruppen sind die Straftaten vor allem zuzuordnen (z. B.: Verstöße gegen das Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsgesetz, Urkundenfälschung, Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte usw., bitte quantifizieren)? Den unerlaubt eingereisten Personen wurden im Tatzusammenhang zu ihrer unerlaubten Einreise im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 39.337 Delikte zugeordnet. Die Staatsangehörigkeiten entsprechen denen der unerlaubt eingereisten Personen und können der Antwort zur Frage 2 entnommen werden. Die 15 häufigsten Delikte sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Delikte im Zusammenhang mit unerlaubter Einreise 2026 1. Quartal 2. Quartal Gesamt § 95 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG 11.855 11.518 23.373 § 95 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG 4.299 4.224 8.523 § 95 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG 1.743 1.797 3.540 § 95 Absatz 2 Nr. 1 AufenthG 612 478 1.090 § 95 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG 332 300 632 § 34 Absatz 1 Nr. 5 KCanG 183 178 361 § 267 Absatz 1 StGB 163 195 358 § 276 Absatz 1 Nr. 1 StGB 91 71 162 § 21 Absatz 1 Nr. 1 StVG 60 62 122 § 9 Absatz 2 FreizügG/EU 64 56 120 § 281 Absatz 1 StGB 70 39 109 § 95 Absatz 6 AufenthG 43 34 77 § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG 38 29 67 § 52 Absatz 3 Nr. 1 WaffG 28 23 51 § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG 23 15 38 Die Zuordnung aller Delikte zu den Deliktsgruppen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Delikte im Zusammenhang mit unerlaubter Einreise 2026 1. Quartal 2. Quartal Gesamt Verstoß AufenthG 18.917 18.375 37.292 Urkundenfälschungen 472 435 907 Betäubungsmittel 270 237 507 Straßenverkehrsdelikte 67 69 136 Verstoß FreizügG/EU 64 57 121 Waffendelikte 32 37 69 sonstige Straftaten 28 28 56 Widerstand gg. die Staatsgewalt 25 30 55 Betrug und Untreue 24 12 36 Verstoß AsylG 12 22 34 Eigentumsdelikte 10 21 31 Straftaten gg. die öffentliche Ordnung 5 12 17 Steuerstraftaten 7 5 12 Straftaten gg. die persönliche Freiheit 5 7 12 Körperverletzungsdelikte 5 6 11 Delikte im Zusammenhang mit unerlaubter Einreise 2026 1. Quartal 2. Quartal Gesamt Eingriffe und Störungen 3 7 10 Begünstigung und Hehlerei 3 5 8 Sexualdelikte 4 3 7 Sachbeschädigung 2 3 5 Geld- u. Wertzeichenfälschung 2 2 4 Staatsschutz 3 1 4 Sprengstoffdelikte 1 1 2 Gemeingefährliche Straftaten 0 1 1 Gesamt 19.961 19.376 39.337 13. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, wie viele wurden zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die festgestellten unerlaubten Einreisen und Zurückweisungen unbegleiteter Minderjähriger sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Hinweis: Die statistische Erfassung von unerlaubten Einreisen (Straftaten) und Zurückweisungen erfolgt voneinander unabhängig. In den Daten der Zurückweisungen sind Maßnahmen enthalten, denen eine unerlaubte Einreise vorausgeht und denen keine unerlaubte Einreise im strafrechtlichen Sinne zugrunde liegt. 2026 Feststellungen unbegleiteter Minderjähriger 1. Quartal 2. Quartal Gesamt unerlaubte Einreise 395 345 740 davon Weiterleitung an das Jugendamt 172 152 324 Zurückweisung 150 137 287 Die Aufschlüsselung der unerlaubten Einreisen unbegleiteter Minderjähriger nach Grenzart, Nachbarländern und den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten sind in den nachfolgenden Übersichten dargestellt. 2026 Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt Landgrenze, davon: 383 335 718 Belgien 21 20 41 Dänemark 5 5 10 Frankreich 71 82 153 Luxemburg 6 4 10 Niederlande 22 17 39 Polen 16 25 41 Schweiz 171 119 290 Tschechien 11 6 17 Österreich 36 34 70 keiner Landgrenze zuzuordnen 24 23 47 Luftgrenze 12 10 22 2026 Staatsangehörigkeit 1. Quartal 2. Quartal Gesamt somalisch 140 103 243 algerisch 33 37 70 afghanisch 38 29 67 marokkanisch 39 21 60 syrisch 30 25 55 sudanesisch 14 12 26 ukrainisch 14 12 26 guineisch 17 7 24 türkisch 10 14 24 tunesisch 7 9 16 14. In wie vielen Fällen gab es im ersten Halbjahr 2026 Zurückweisungen an der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten differenzieren)? Die statistischen Daten zu Zurückweisungen nach Dublin-III Verfahren sind in den nachfolgenden Übersichten aufgeführt. Januar – Juni 2026 Monat Februar  2 März  1 April  9 Juni  1 Gesamt 13 Januar – Juni 2026 Staatsangehörigkeit sudanesisch 2 algerisch 2 afghanisch 1 türkisch 1 ägyptisch 1 togoisch 1 türkisch 1 äthiopisch 1 venezolanisch 1 indisch 1 türkisch 1 Januar – Juni 2026 Zielland Frankreich 5 Spanien 3 Niederlande 2 Januar – Juni 2026 Zielland Malta 1 Österreich 1 Slowenien 1 15. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen, Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte zusätzlich nach Monaten, Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen, wichtigsten Staatsangehörigkeiten, stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrolle differenzieren)? Die statistischen Daten zu Feststellungen von Schleusern nach Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt. Schleuser 2026 Januar Februar März April Mai Juni Gesamt Landgrenze, davon 62 73 85 111 95 72 498 Belgien 10 8 7 12 8 6 51 Dänemark 1 1 1 2 1 2 8 Frankreich 11 16 18 24 15 12 96 Luxemburg 4 1 1 4 4 1 15 Niederlande 8 15 16 22 11 12 84 Polen 1 6 6 11 7 6 37 Schweiz 3 0 3 5 8 8 27 Tschechien 2 3 6 10 8 6 35 keiner Landgrenze zuzuordnen 0 1 0 0 0 0 1 Österreich 22 22 27 21 33 19 144 Luftgrenze 0 3 1 3 1 1 9 Seegrenze 0 0 0 0 1 0 1 Inlandsfeststellung 7 12 2 66 11 4 102 Gesamt 69 88 88 180 108 77 610 Die Anzahl der Schleuser nach den zwanzig häufigsten Staatsangehörigkeiten und nach Aufgriffsort sind nachfolgend dargestellt. Weitere Informationen liegen nicht vor. Schleuser 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten im ersten Halbjahr 2026 syrisch 154 ukrainisch 41 türkisch 39 deutsch 34 afghanisch 32 französisch 19 Schleuser 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten im ersten Halbjahr 2026 algerisch 18 albanisch 15 belgisch 14 kosovarisch 14 rumänisch 14 serbisch 13 irakisch 9 italienisch 9 niederländisch 8 iranisch 8 ungeklärt 7 aserbaidschanisch 7 moldauisch 7 chinesisch 6 mazedonisch 6 georgisch 6 polnisch 6 Aufgriffsort Grenzübergang 455 Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern 52 Inland 103 16. Gegen wie viele der im ersten Halbjahr 2026 bei einer unerlaubten Einreise festgestellten Personen lag ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen wurden zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben, bzw. wie vielen wurde infolge eines Asylgesuchs der Zugang zu einem Asylverfahren gewährt (bitte ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Feststellungen unerlaubt eingereister Personen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. unerlaubte Einreisen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot Januar – Juni 2026 Gesamt Anteil an unerlaubten Einreisen Gesamt 912 3,7 Prozent 15 häufigste Staatsangehörigkeiten afghanisch 76 3,9 Prozent syrisch 74 4,7 Prozent türkisch 61 3,1 Prozent algerisch 53 3,5 Prozent georgisch 40 8,9 Prozent albanisch 39 6,3 Prozent kosovarisch 29 6,2 Prozent irakisch 28 5,8 Prozent rumänisch 27 67,5 Prozent marokkanisch 26 3,0 Prozent moldauisch 26 7,4 Prozent vietnamesisch 22 8,3 Prozent unerlaubte Einreisen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot Januar – Juni 2026 Gesamt Anteil an unerlaubten Einreisen serbisch 21 4,3 Prozent mazedonisch 21 10,2 Prozent somalisch 21 3,0 Prozent Die aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzogenen Zurückweisungen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die statistische Erfassung von unerlaubten Einreisen (Straftaten) und Zurückweisungen voneinander unabhängig erfolgt. Zurückweisungen wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot Januar – Juni 2026 Gesamt 919 15 häufigste Staatsangehörigkeiten kosovarisch 94 albanisch 82 georgisch 82 syrisch 58 afghanisch 55 türkisch 46 serbisch 37 mazedonisch 34 algerisch 34 moldauisch 30 ukrainisch 30 irakisch 25 iranisch 19 polnisch 16 marokkanisch 14 Daten zu Zurückschiebungen aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots werden nicht erhoben. Personen, welche nach einer unerlaubten Einreise mit Einreise- und Aufenthaltsverbot und einem Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden an eine inländische Stelle (einschließlich Flughafenasylverfahren) weitergeleitet wurden, sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. unerlaubte Einreisen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot und Asylgesuch und Weiterleitung an das BAMF (einschließlich Flughafenverfahren) Januar – Juni 2026 Gesamt 4 russisch 4 17. Wie viele einsatzbedingte Mehrkosten sind bei der Bundespolizei infolge der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen seit dem 16. September 2024 entstanden (bitte nach Quartalen sowie nach Mehrarbeitsvergütungen, Zulagen, Hotelkosten usw. differenzieren)? Die Bundespolizei erfasst seit Beginn der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an allen Landbinnengrenzen am 16. September 2024 aufgrund des damit verbundenen gestiegenen öffentlichen Interesses systematisch und quartalsweise ihre geleisteten Einsatzstunden sowie ihre einsatzbedingten Kosten. Dabei sind ihr Mehrkosten in Höhe von rd. 194,7 Mio. Euro entstanden, die sich wie folgt aufschlüsseln. in Mio. Euro Mehrarbeitsvergütung* Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten Betrieb Grenzkontrollstellen Verbrauch Führungs- und Einsatzmittel Hotelunterbringung, Verpflegung Gesamt 16.09. – 31.12.2024 13,1 2,4 1,8 1,9 8,2 27,4 01.01. – 31.03.2025 11,0 1,9 2,2 2,3 6,6 24,0 01.04. – 30.06.2025 13,8 2,8 1,9 2,6 8,0 29,1 01.07. – 30.09.2025 12,2 2,4 2,0 2,9 9,9 29,4 01.10. – 31.12.2025 11,7 2,3 4,9 3,1 8,1 30,1 01.01. – 31.03.2026 11,1 2,1 4,3 2,3 8,0 27,8 01.04. – 30.06.2026 11,5 2,1 2,9 2,3 8,1 26,9 Gesamt 84,4 16,0 20,0 17,4 56,9 194,7 * Die Mehrarbeitsvergütung ist kalkulatorisch ermittelt. Diese werden nur dann kassenwirksam, wenn Beamtinnen und Beamte nach Vorgabe des § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht – im Grundsatz vorrangig – innerhalb von zwölf Monaten Freizeitausgleich gewährt werden kann. 18. Ist es so, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG „mit der Befragung zur Einreise in jedem Einzelfall“ vornimmt und Betroffene an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weiterleitet, wenn „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ können, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668 erklärte, oder ist es so, dass in dieser Situation lediglich „amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei“ berücksichtigt werden, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache 21/4911 erklärte, was nach Auffassung der Fragestellenden etwas ganz anderes wäre als die Prüfung von Abschiebungshindernissen durch Befragungen im Einzelfall, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil in der Rechtssache 13337/19 vom 15. Oktober 2024 bei drohenden Gefahren, die geltend gemacht und gerichtlich effektiv überprüft werden können müssen, aber verlangt wurde (bitte so präzise und nachvollziehbar wie möglich antworten und dabei berücksichtigen, dass ein Abweichen von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch nach einer Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht zulässig ist, so die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820)? Die in den genannten Bundestagsdrucksachen enthalten Aussagen stehen aus Sicht der Bundesregierung im Einklang. Die Bundespolizei führt vor einer Zurückweisung eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch. Dabei werden auch der Bundespolizei bekannte Informationen zu möglichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten berücksichtigt. Abschiebungsverbote sind regelmäßig in Bezug zu den an Deutschland angrenzenden Staaten nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23b der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verwiesen. 19. Was bedeutet es in der Praxis, dass „amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei“ (Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache 21/4911) berücksichtigt werden, was ist hierunter genau zu verstehen, inwieweit findet demnach eine Prüfung von Abschiebungshindernissen in jedem Einzelfall statt (oder nicht), inwieweit werden dabei Betroffene persönlich angehört, und wird ihnen Gelegenheit gegebenen, aus ihrer Sicht drohende Abschiebungshindernisse geltend zu machen, gegebenenfalls auch mit rechtsanwaltlicher Unterstützung (bitte so genau wie möglich ausführen, insbesondere auch, wie gegebenenfalls ein Zugang zu rechtsanwaltlicher Unterstützung vor dem Vollzug einer Zurückweisung praktisch sichergestellt wird)? Abschiebungsverbote im Sinne der Fragestellung sind gemäß § 60 Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beispielsweise Gefahr der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Grenzbehörde hört die Drittstaatsangehörigen vor der Anordnung der Einreiseverweigerung an. Dabei wird ihnen Gelegenheit gegeben, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder -hindernisse geltend zu machen. Soweit hierfür eine Sprachmittlung erforderlich ist, wird diese gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 18 und 20 verwiesen. 20. Wie lautet die Antwort zu Frage 23c auf Bundestagsdrucksache 21/4911, wenn die Bundesregierung berücksichtigt, dass nicht abstrakt nach Rechtsschutzmöglichkeiten gefragt wurde, sondern ganz konkret nach den Umständen, unter denen es an der Grenze aufgegriffenen Schutzsuchenden effektiv möglich ist, Anwälte oder Anwältinnen zu kontaktieren, um effektiven Rechtsschutz gegen eine geplante Zurückweisung zu erhalten (bitte praxisnah antworten; die Schilderung eines typischen Verlaufs ist nach Auffassung der Fragestellenden ungeachtet möglicher Besonderheiten im Einzelfall möglich und zumutbar)? Zurückweisungen im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen sind justiziabel und unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung. Die betroffenen Personen werden über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten frühzeitig und umfassend, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Sprachmittlern, belehrt. Den betroffenen Personen steht die Möglichkeit offen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die konkrete Möglichkeit und der zeitliche Ablauf einer anwaltlichen Kontaktaufnahme richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Eine pauschale Aussage dazu, wie viel Zeit den Betroffenen bzw. einer gegebenenfalls beauftragten anwaltlichen Vertretung zur Verfügung steht, ist daher nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 18 und 19 und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23c der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 sowie die dort in Bezug genommenen Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen. 21. Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Down loads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_de s_EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird, dass a) nach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13), was nach Auffassung der Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den Binnengrenzen derzeit der Regelfall sein dürfte (bitte diese und die zwei folgenden Unterfragen getrennt beantworten und dabei jeweils nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden; Wiederholung der Frage 24 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4008), b) der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3 EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat nicht ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer Kettenabschiebung sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“ (ebd., S. 12), wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa in Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über Belarus nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl. www.proasy l.de/pressemitteilung/polen-setzt-asylrecht-aus-bundesregierung-mus s-pushbacks-und-abschiebungen-in-das-land-stoppen/), c) der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine gründliche, individuelle Prüfung der […] drohenden Verletzung [der] Rechte nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung vorgenommen worden“ sei, sodass im Ergebnis „ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe (ebd.)? Die Fragen 21, 21a bis 21c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 hat der EGMR den Verstoß Deutschlands gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) damit begründet, dass Deutschland seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, im konkreten Fall des H. T. vor dessen Abschiebung nach Griechenland die Risiken einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung zu prüfen. Aus Sicht der Bundesregierung stehen die bei der Abschiebung des H. T. aufgetretenen Versäumnisse im engen Zusammenhang mit der Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland, auf deren Grundlage die Abschiebung erfolgte und die im Übrigen mit Inkrafttreten des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am 12. Juni 2026 außer Kraft getreten ist. Die von den Fragestellern zitierten Feststellungen aus dem Urteil beziehen sich auf den konkreten Einzelfall des H. T. Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Zusammenhang zwischen dem vom EGMR festgestellten Verstoß im Fall des H. T. und der aktuellen Zurückweisungspraxis. Letztere setzt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung zielstaatsbezogener sowie in der Person begründeter Abschiebungsverbote voraus. Nur dann steht sie im Einklang mit den Anforderungen der EMRK, insbesondere Artikel 3 EMRK. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18, 23 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911, auf die Antwort zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 und auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 24 bis 24d der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen. 22. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 26 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist, sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren Befragungen selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer Auffassung ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, insbesondere die Vorbemerkung der Fragesteller, S. 2 f.; bitte begründen), angesichts des Umstands, dass das Verwaltungsgericht Berlin inzwischen in einem Einzelfall den Versicherungen des Betroffenen, er habe ein Asylgesuch an der Grenze gestellt, Glauben schenkte, während die dem entgegenstehende amtliche Feststellung der Bundespolizei, dass kein Asylgesuch gestellt worden sei, und entsprechende dienstliche Erklärungen mehrerer Bundespolizisten dies nach Auffassung des Gerichts nicht infrage stellen konnten (vgl. VG Berlin, 28 L 270/26 A, Beschluss vom 22. Mai 2026), sodass nach Auffassung der Fragestellenden eine Überprüfung der in der Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 geäußerten Auffassung der Bundesregierung zur diesbezüglichen Praxis der Bundespolizei erfolgen sollte (bitte in Auseinandersetzung mit dem genannten VG-Beschluss begründet ausführen)? Im vorliegenden Fall ist die Bundespolizei nicht von einem Asylgesuch ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat dahingehend anders entschieden. Zum Zeitpunkt der Antwort zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 war die Verordnung (EU) 2024/1348 noch nicht unmittelbar anwendbar. Im Übrigen wird auf diese Antwort verwiesen. 23. Welche konkreten Belege kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren drastisch zurückgegangenen Asylzahlen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) geltend machen, um eine derzeitige hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit zu begründen, die sich im Rahmen eines Ultima-ratio- Grundsatzes nur dadurch abwenden lasse, dass EU-Recht unangewendet bleibt, sprich, dass Schutzsuchende ohne vorheriges Dublin-Verfahren zurückgewiesen werden müssen, um diese Gefährdung abwenden zu können (bitte so genau wie möglich darlegen und begründen)? Es wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/5661 verwiesen. a) Gilt die Erklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz, wonach „die Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man davon sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst haben“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), unverändert fort, wenn ja, wie lässt sich damit die andauernde Bezugnahme auf eine drohende Notlage im Sinne des Artikel 72 AEUV vereinbaren (bitte nachvollziehbar begründen), und wenn nein, was hat sich seit der Äußerung des Bundeskanzlers verändert? Die Aussage des Bundeskanzlers, die sich auf den Rückgang der Asylzugänge seit Amtsantritt der neuen Bundesregierung bezieht und keine rechtliche Bewertung im Sinne der Fragestellung enthält, steht für sich und gilt unverändert fort. b) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass eine Missachtung geltenden EU-Rechts durch einen Mitgliedstaat nicht mit der Missachtung von EU-Recht durch einen anderen Mitgliedstaat gerechtfertigt werden kann, wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, stimmt sie der Auffassung der Fragestellenden zu, dass unionsrechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne vorheriges Dublin-Verfahren) nicht damit begründet werden können, dass andere EU-Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Rücknahme im Rahmen des Dublin-Systems nicht nachgekommen sind (bitte begründen)? Nach Auffassung der Bundesregierung stehen die Zurückweisungen von Schutzsuchenden im Einklang mit europäischem und nationalem Recht. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 sowie zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen. c) Warum hat die Bundesregierung keine Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 259 AEUV gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die aus ihrer Sicht gegen EU-Recht verstoßen, etwa gegen die Verpflichtung zur Rücknahme von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Systems, um die entsprechenden Rechtsfragen zu klären (bitte begründen)? Die Bundesregierung weist kontinuierlich auf EU-Ebene auf die Einhaltung der europäischen Bestimmungen hin. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verwiesen. d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass eine Berufung auf Artikel 72 AEUV zur Rechtfertigung von direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin- Verfahren nicht damit begründet werden kann, dass abgewartet werden müsse, ob „das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem tatsächlich funktionsfähig ist“ (so aber die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Christoph de Vries, auf die Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 21/76, S. 9142 (C)), weil es bei der Berufung auf Artikel 72 AEUV um Maßnahmen geht, die als „Ultima ratio“ erforderlich und verhältnismäßig sind, um eine tatsächlich drohende und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit abzuwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047), und nicht um mögliche abstrakte Gefährdungen in der Zukunft (wenn nein, bitte begründen)? Die Zurückweisungen im Rahmen der intensivierten Binnengrenzkontrollen erfolgen unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere auf Bundestagsdrucksachen 21/820 und 21/4922, wird verwiesen. Die Bundesregierung sieht hierin keinen Widerspruch zu der in Bezug genommen Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs. e) Wie begründet die Bundesregierung die Erforderlichkeit von direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin- Verfahren angesichts des Umstands, dass die zurückgewiesenen Personen, soweit dies durch entsprechende Gerichtsverfahren bekannt wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), in aller Regel zu einem späteren Zeitpunkt doch nach Deutschland einreisen können? Der Umstand, dass in einzelnen Fällen eine spätere Einreise nach Deutschland erfolgt, stellt die Erforderlichkeit der Zurückweisung zum Zeitpunkt der Feststellung nicht in Frage. Ziel der Zurückweisung ist es, Personen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, an der Einreise zu hindern. f) Wie begründet die Bundesregierung ihr Festhalten an der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Artikels 72 AEUV angesichts des Umstands, dass mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sekundärrechtlich Maßnahmen ergriffen wurden, die nach Auffassung der beteiligten Akteure dazu führen sollen, dass eine aus Sicht der Bundesregierung unerwünschte Sekundärmigration nach Deutschland unterbleibt bzw. dass Rücküberstellungen in die zuständigen Ersteinreiseländer nach diesen neuen Regeln effektiver durchgesetzt werden können? Die mit der Anwendbarkeit der Reform des GEAS zu erwartenden Veränderungen am bzw. ab 12. Juni 2026, insbesondere bei Asyl- und Rückkehrverfahren an den Schengen-Außengrenzen sowie bei Überstellungen nach dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat, können in ihrer Wirksamkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht umfassend und abschließend bewertet werden. 24. Hält die Bundesregierung eine gerichtliche Klärung der Frage, ob sie sich zur Rechtfertigung direkter Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu Recht oder Unrecht auf Artikel 72 AEUV beruft, im Hauptsacheverfahren in absehbarer Zeit für realistisch, da die anhängigen Gerichtsverfahren in den bekannt gewordenen Fällen in der Hauptsache wohl nicht fortgesetzt werden können, da den Betroffenen nach ihrer später erfolgten Einreise nach Auffassung der beteiligten Gerichte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)? Der Bundesregierung kann keine Prognose zum weiteren Fortgang anhängiger Gerichtsverfahren treffen. a) Ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereit, den zu dieser Frage vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr Gewicht beizumessen (zumal diesen eine umfangreiche generelle Begründung zu entnehmen ist, die sich nicht nur auf den konkret entschiedenen Einzelfall bezieht), weil es nach Einschätzung der Fragestellenden aus den genannten Gründen in absehbarer Zeit keine klärenden Urteile in der Hauptsache oder in weiteren Instanzen geben könnte (bitte begründen)? Die Bundesregierung misst jedem gerichtlichen Verfahren Bedeutung bei. b) Wird die Bundesregierung die nach Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichts rechtswidrigen direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erst nach einem entsprechenden Urteil des EuGH einstellen, wie Aussagen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nahelegen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie ist das zu begründen vor dem Hintergrund, dass es zu einem solchen Urteil des EuGH in den nächsten Jahren aus den genannten verfahrenstechnischen Gründen vermutlich nicht kommen wird und dass bereits eine klare Rechtsprechung und mehrere Entscheidungen des EuGH zur Berufung auf Artikel 72 AEUV vorliegen, die das Bundesministerium des Innern so zusammenfasste, dass „die Anforderungen an eine Anwendung von Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hoch“ seien und „Artikel 72 AEUV […] demnach eine eng auszulegende […] Ausnahmevorschrift“ sei (Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047; bitte begründen)? Die Bundesregierung stellt Entscheidungen des EuGH zur Berufung auf Artikel 72 AEUV nicht in Frage. Bisher gibt es keine Entscheidung des EuGH zur Anwendung des Artikel 72 AEUV im Kontext der Zurückweisung von Asylsuchenden im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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