Erklärung von des Staatsministers Niels Annen auf die Frage der Abgeordneten Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/5983)
Teil von Protokoll der 67. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Erklärung von des Staatsministers Niels Annen auf die Frage der Abgeordneten Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/5983)
Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf diplomatischem Weg dafür ein, die polnische Regierung zu einem Außerkraftsetzen des Gesetzes zur Klimakonferenz in Kattowitz zu bewegen, welches die Versammlungsfreiheit einschränkt und laut den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages (WD 2 – 3000 – 020/18 „Vereinbarkeit des polnischen COP24-Gesetzes mit den Vorgaben des Europarates“, www.bundestag.de/blob/554936/18b03d22fd490edc64f2295de5e36040/wd-2-020-18-pdf-data.pdf ) die Gefahr birgt, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu verstoßen?
Gestatten Sie mir vorab eine Bemerkung: Die Bundesregierung begrüßt es außerordentlich, dass Polen die Gastgeberrolle bei dieser wichtigen Konferenz zum Klimaschutz übernimmt. Wir wünschen der Konferenz viel Erfolg.
In Ihrer Frage nennen Sie ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes. Dieses ist in dieser Frage aus Sicht der Bundesregierung keineswegs so eindeutig, wie Ihre Fragestellung impliziert.
Zwar sieht das Gutachten Anzeichen dafür, dass bestimmte Maßnahmen des Gesetzes einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bedeuten. So zum Beispiel die Möglichkeit zur Versammlungsauflösung.
Allerdings räumt das Gutachten auch ein, dass dies bei besonderer Notwendigkeit aufgrund der Gefährdungslage zulässig ist, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, hat die polnische Seite Vorkehrungen getroffen, wie zum Beispiel die anschließende Vernichtung gesammelter Daten.
Ob eine polizeiliche Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, kann immer nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Nach Einschätzung der Bundesregierung steht das Gesetz jedenfalls im Einklang mit geltenden Rechtsnormen.
Bei der Vorbereitung der COP 24 steht die Bundesregierung mit der polnischen Seite in engem Kontakt und wird den Verlauf der Konferenz verfolgen.
Wir freuen uns auf eine – hoffentlich – erfolgreiche Konferenz, die einem nicht nur für Deutschland und Polen wichtigem Ziel dient.
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