Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Text
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1182
21. Wahlperiode 11.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron
Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch
im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen
wurden im Jahr 2024 vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien
gerichtet (insgesamt 67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten
Überstellungen Deutschlands gingen 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und
Kroatien (insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn
wurden 2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren
Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und
Verurteilungen Ungarns wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht durch den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024
erstmals seit Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023:
drei, 2022: null).
Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die
sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent,
2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei
28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen
Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird: im Falle Italiens war das
2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asyloder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller
Umstände. So waren 2024 78,9 Prozent der gegen eine Überstellung nach
Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112
Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die Erfolgsquote
noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei Überstellungen
nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen
Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist dabei,
dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache auch dann als
„abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den angefochtenen
Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/22405).
396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang Februar
2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere
Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und
Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des
Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland standen
im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im
Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach fast
75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit.
Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate (2023:
3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines
anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland
(etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht
durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten
überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die
dann überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote),
einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden
Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland
zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und
Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw.
existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersich
t-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April
2025 (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 und – 1 C 19.24: www.
bverwg.de/de/160425U1C18.24.0) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge
alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben
werden dürften. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären
Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden
und bzw. oder in der sogenannten Schattenwirtschaft unter prekären
Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Erste
Verwaltungsgerichte widersprechen dieser Beurteilung jedoch bzw. urteilten kurzzeitig vor
dieser Entscheidung noch anders vgl. (z. B. Verwaltungsgericht [VG]
Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 15 B 2836/25; VG Aachen, Urteil vom
11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025
– A 5 K 2875/24).
Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2024 einen
Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende
Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in
drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die
Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies, wurden im
zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“ abgelehnt und
nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Dieser Wandel der
Entscheidungspraxis des BAMF lässt sich nach Auffassung der Fragestellenden unter
anderem mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024
(C-753/22) erklären, nach dem das BAMF in einen Informationsaustausch mit
den griechischen Behörden eintreten muss, wenn es eine von den griechischen
Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will –
Ablehnungen als „unzulässig“ sind demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu
begründen. Klagen gegen solche „Unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF waren
2024 ganz überwiegend erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen
wurden abgelehnt, in 631 Fällen wurde das BAMF gerichtlich dazu
verpflichtet, einen inhaltlich begründeten Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen.
2024 gab es 220 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland,
überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.
Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und
Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der
Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025
räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h.,
dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine
entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit EU-
Mitteln geförderte Projekt „Helios +“ sowie ein vorheriges
Überbrückungsprogramm, die Überbrückungshilfen für auch aus Deutschland rückkehrende
Schutzberechtigte vorsehen, letztgenanntes allerdings nur für vier Monate und
erstgenanntes nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal
„fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklus
iv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte das
Bundesministerium des Innern (BMI) Griechenland dazu zu bewegen, das „Helios +“-
Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine Antragstellung von
Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den
Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‚Bett-Brot-Seife‘-
Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür brauche
es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung und eine
garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen jedoch ab,
sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der Obdachlosigkeit“ sah, es sei
nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett, Brot und Seife in
Helios + umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb weitere Verhandlungen
zu „Helios +“, um die Situation in Griechenland zu verbessern „und dadurch
die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte weiterhin voranzutreiben“.
„fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass die Bundesregierung nach
Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland – zumindest auf dem Papier –
zu verbessern und so auf die Gerichte einzuwirken“ (a. a. O.). Tatsächlich
stellte dann auch das BVerwG in seiner Leitentscheidung vom April 2025 (s.
Vorbemerkung der Fragestellenden) zur Rechtfertigung von Abschiebungen
anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter anderem auf das „Helios+“-
Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der „taz“ (https://taz.de/Deutsche-Asyl
politik/!6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen für anerkannte
Flüchtlinge in Griechenland. Die Arbeitsbedingungen in der griechischen
„Schattenwirtschaft“, auf die das BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der
Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner
Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland
abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung
erhalten zu haben, ihr Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der
griechische Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt:
„Solange es keine gerechte Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union gibt,
wird Griechenland keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.).
Der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass
Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig
sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen
müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/15133).
Dabei stellte er auf die Quote fehlender „EURODAC -Treffer“ (EURODAC =
europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) ab, allerdings
gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer gar nicht zu
rechnen ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in EURODAC nicht mit
Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder,
Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum), zudem
kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einer Durchreise
durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten
minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden
Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu 47,1 Prozent aller
Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein EURODAG-Treffer vor, 22,2 Prozent
der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 27,5 Prozent der
Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind.
Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach
entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasyl-
Fälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596
sonstige Erledigungen gegenüber.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten
Halbjahr 2025 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf
EURODAC-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), wie viele
EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
a) Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2025 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS = Visa-
Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1–13 Jahre“ zuzuordnen
(bitte in absoluten in relativen Zahlen angeben)?
b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein
EURODAC-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für
das erste Halbjahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
2. Welches waren im ersten Halbjahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am
stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die 15 am stärksten
angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern,
Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im ersten Halbjahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), in wie vielen Fällen haben im ersten Halbjahr 2025 andere
Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte
nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierung nach
Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht
erforderlich)?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten
Halbjahr 2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien,
Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über
welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie
möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie viele
von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie
viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie
(bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen
differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte
differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren),
wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2025 nach Deutschland
zurückgekehrt, und wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr
Jahren in Deutschland?
7. Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 war zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus
zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch
offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2025 (bitte
nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als
offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren
– und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren;
Angaben bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten in absoluten und relativen Zahlen machen)?
b) Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8b auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 zu verstehen, wonach einerseits Entscheidungen
über Asylanträge von in Griechenland Anerkannten „zunächst
zurückzustellen“ waren, weil die Beurteilung der Lage in Griechenland
überprüft werde und die Tatsachenrevisionsverfahren beim BVerwG hierzu
abgewartet werden sollten, andererseits aber Ablehnungen von
Anträgen als unzulässig hiervon ausgenommen waren (obwohl nach
Auffassung der Fragestellenden genau diese Entscheidung von der
Überprüfung der Lage in Griechenland abhängt; bitte nachvollziehbar
ausführen), und wie lautet die Antwort zu Frage 8b auf der genannten
Bundestagsdrucksache, ob und wenn ja mit welchem Inhalt und wann es
eine interne Weisung im BAMF gab, die dazu führte, dass es zu in
Griechenland Anerkannten ab Juli 2024 kaum noch Anerkennungen,
dafür aber sehr viele Ablehnungen als unzulässig gab (siehe hierzu
auch die Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte ausführen)?
c) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2025 nach
Griechenland abgeschoben (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
d) Wie gestalten sich die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch
mit der griechischen Asylbehörde bei der Sachverhaltsprüfung zu in
Griechenland anerkannten Flüchtlingen, wenn die griechische
Asylentscheidung nicht übernommen wird, in der Praxis (bitte so genau
und praxisnah wie möglich darstellen; Wiederholung der zweiten
Teilfrage zu Frage 8d auf Bundestagsdrucksache 20/15133: wer übersetzt
z. B. die relevanten Auszüge aus der griechischen Asylakte, wer
entscheidet darüber, welche Informationen genau übermittelt werden,
welche Zeiträume nehmen Übersetzung und Übersendung der
Informationen aus Griechenland in Anspruch usw.)?
e) Bedeutet der Verweis der Bundesregierung in ihrer Antwort zu
Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 20/15133 auf die Antwort zu
Frage 8b, dass das Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 und die darin
enthaltene Verpflichtung zum Informationsaustausch mit den
griechischen Behörden, wenn das BAMF die Asylentscheidung
Griechenlands nicht übernehmen möchte, und der damit nach Auffassung der
Fragestellenden verbundene hohe Arbeitsaufwand keine Rolle dabei
spielte, dass ab Juli 2024 der Anteil von Ablehnungen in Griechenland
Anerkannter als unzulässig (die ohne Informationsaustausch mit den
griechischen Behörden begründet werden können) schlagartig
anwuchs (bitte ausführen und begründen)?
f) Wie lange dauerten die Asylverfahren von in Griechenland
anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2025 (bitte auch nach den fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten
Halbjahr 2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden
Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern auflisten),
und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im
bisherigen Jahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen
Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller
Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw.
negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch
nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
10. Sind die Verhandlungen und Gespräche mit der griechischen Regierung
hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von
anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland inzwischen abgeschlossen,
und wenn ja, welches Ergebnis wurde erzielt (bitte so genau wie möglich
darlegen), und wenn nein, wie bewertet dies die Bundesregierung vor dem
Hintergrund, dass diese Gespräche bereits seit Juli 2021 andauern (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden)?
11. Welche Informationen hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang
(Zahl der Personen, Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität
der Hilfen) das „HELIOS+“-Projekt in Griechenland (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden) tatsächlich dazu führt, dass anerkannte
Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und Mittellosigkeit
bedroht sind (bitte so genau wie möglich ausführen), und inwiefern wurde
inzwischen gegebenenfalls dem Anliegen des BMI entsprochen, dass auch
Abgeschobene Zugang zu Maßnahmen des „HELIOS+“-Projekts erhalten
sollen bzw. dass eine Antragstellung auch von Deutschland aus möglich
sein soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?
12. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr
2025 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren),
in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war
das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren),
und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im ersten
Halbjahr 2025?
13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig
abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit
inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und
wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in
einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten
und relativen Zahlen angeben)?
14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr
2025 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren
und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten
Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das
BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde und nach
Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2025 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2
Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach
beiden Rechtsgrundlagen und Mitgliedstaaten differenzieren)?
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im bisherigen
Jahr 2025 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten
nennen, was zuletzt versäumt wurde, vgl. Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133, und zudem nach Zielstaaten differenzieren),
und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren
in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)?
17. In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2025 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
18. Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen
Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU-
Recht wurden im ersten Halbjahr 2025 für wie viele Personen
ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche Zusicherungen als
Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für erforderlich (bitte
begründen)?
19. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2025,
wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann
doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde,
um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche
Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenziert darstellen)?
20. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2025, und mit welcher Begründung bzw.
auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw.
wurden sie abgelehnt?
21. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im ersten
Halbjahr 2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach
Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung
nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
22. In wie vielen Fällen scheiterte im ersten Halbjahr 2025 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten
Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die
wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten)?
23. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage seit Ende 2022 (un)
möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich
ausführen), und wie bewertet die Bundesregierung dies?
24. Ist die Prüfung etwaiger Auswirkungen des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 (H. T. gegen Deutschland und Griechenland) über
die Frage der Entschädigung hinaus inzwischen abgeschlossen (vgl.
Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/15133), wenn nein,
warum nicht, wenn ja, welche (weiteren) Konsequenzen (über die Frage der
Entschädigungszahlung hinaus) zieht die Bundesregierung aus dem Urteil
(bitte so genau wie möglich ausführen), und sind die
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien weiterhin ausgesetzt oder inzwischen
auch aufgekündigt worden (wenn nein, warum nicht)?
a) Wurden insbesondere interne Dienstanweisungen der Bundespolizei
oder Ähnliches zum Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen
infolge des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 erlassen, geändert oder präzisiert, wenn ja wie (bitte
so genau wie möglich mit Datum und Inhalt auflisten), und wenn nein,
warum nicht, vor dem Hintergrund, dass die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) den Rang eines Bundesgesetzes hat und
Behörden, Gesetzgeber und Gerichte verpflichtet sind, die
Rechtsprechung des EGMR zu beachten (bitte begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden
unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine
Verletzung von Artikel 3 EMRK droht, und dass Betroffenen eine effektive
Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren
vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu
können (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-
Urteil begründen)?
c) Wie wird eine Prüfung drohender Gefahren im Sinne der EMRK in
der Grenzpraxis der Bundespolizei konkret gewährleistet,
insbesondere in der Situation der Zurückweisung von Schutzsuchenden, etwa in
Bezug auf eine qualifizierte Sprachmittlung, Anhörung,
Rückübersetzung von Anhörungsprotokollen, einen Zugang zu Beratungsstellen
bzw. anwaltlicher Hilfe, Zugang zu Gerichten, um gegebenenfalls eine
drohende (rechtswidrige) Zurückweisung effektiv verhindern zu
können, auch vor dem Hintergrund, dass ein möglicher Widerspruch
gegen eine Zurückweisungsanordnung keine aufschiebende Wirkung
entfaltet (so zur Klarstellung die damalige Staatssekretärin bei der
Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter
am 28. Februar 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger; bitte so
konkret wie möglich mit Blick auf die Situation an der Grenze und die
Restriktionen infolge der Inhaftierung der Betroffenen darlegen)?
d) Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke („Die Bundespolizei ist angewiesen, vor
jeder Zurückweisung eine Prüfung unter Berücksichtigung der
Umstände des jeweiligen Einzelfalls durchzuführen.“) auf
Bundestagsdrucksache 21/820, bei der es um die Wahrung des effektiven
Rechtsschutzes, der EU-Grundrechtecharta und der EMRK selbst im Fall
einer Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) ging, konkret zu verstehen, was genau
wird vor der Zurückweisung von Schutzsuchenden durch die
Bundespolizei in welcher Art und Weise geprüft, und zu was wurde die
Bundespolizei wann „angewiesen“ (bitte mit Datum und konkretem Inhalt
der Anweisung auflisten)?
e) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Fragestellenden, dass die Verwaltungsabsprachen des BMI mit Griechenland bzw.
Spanien über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der
Kategorie 1 aufweisen, nicht nur angesichts des in Frage 24b
genannten EGMR-Urteils, sondern auch angesichts des Umstands, dass es
seit 2018 nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke
auf Bundestagsdrucksache 20/14341) gerade einmal 50 solcher
Zurückweisungen gegeben hat, in der Praxis weitgehend folgenlos
geblieben sind (wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen;
Wiederholung der nicht beantworteten Frage 23d auf Bundestagsdrucksache
20/15133)?
25. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung zu dem
Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der
Bundespolizeidirektion München machen, wie bewertet die Bundesregierung die
bisherigen Erfahrungen mit dem Pilotprojekt, und welche Konsequenzen
werden daraus gezogen (bitte ausführen)?
26. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden,
dass die direkte Zurückweisung von Asylsuchenden an deutschen
Binnengrenzen ohne ein (zumindest: Dublin-)Prüfverfahren rechtlich immer
unzulässig ist, weil z. B. auch bei Asylsuchenden mit einer
Wiedereinreisesperre zumindest ein Dublin-Verfahren vor einer möglichen
Zurückweisung bzw. Überstellung durchgeführt werden muss (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/12827) und weil zudem auch die Prüfung
etwaiger Gefahren nach Artikel 3 EMRK und ein entsprechender effektiver
Rechtsschutz erforderlich sein kann (vgl. Urteil des EGMR vom 15.
Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19; wenn nein, bitte begründen;
Wiederholung der Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/15133, weil die
dortige Verweisantwort auf eine Antwort auf eine inhaltlich ganz anders
gelagerte Frage, die wiederum Verweise auf weitere Antworten bzw.
Bundestagsdrucksachen enthält, die ihrerseits zum Teil auf weitere
Bundestagsdrucksachen verweisen, in denen erneut auf weitere Antworten bzw.
Bundestagsdrucksachen verwiesen wird, die z. T. auf eine weitere Antwort
verweisen, nach Auffassung der Fragestellenden schlicht nicht mehr
verständlich bzw. nachvollziehbar ist und damit nach ihrer Auffassung auch
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des parlamentarischen
Fragerechts entspricht)?
27. Wie ist die Weisungslage und Praxis der Bundespolizei, selbst wenn
unerlaubt einreisende Menschen an der Grenze das Wort „Asyl“ aussprechen,
nicht automatisch immer von einem Asylgesuch auszugehen (dies sei
„weder erforderlich noch ausreichend“, so die Bundesregierung in ihrer
Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5674), sondern dem lediglich eine
„Indizwirkung“ beizumessen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der
Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/14902), und die nach dem Verständnis der Fragestellenden erklärte
Haltung der Bundesregierung, wonach es auch mit Blick auf den
Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht zu Ermittlungen gebe, ob ein Asylgesuch
gestellt werden soll oder nicht (vgl. z. B. Antworten zu Frage 29 und
Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/14902), mit Artikel 26 der EU-
Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 vereinbar, nach
dem ein Asylantrag als gestellt gilt, wenn ein entsprechender Wunsch
geäußert wird, und bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen
sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie
internationalen Schutz zu erhalten wünscht (bitte begründen), und wie wird
Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung künftig in die Praxis
umgesetzt (bitte so genau wie möglich darlegen)?
28. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
29. Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen
Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/
Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html; bitte mit
Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen
Bereichen darlegen)?
30. In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2025 welche Unterstützung
des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen
durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen und nach Einrichtung
differenzieren), und inwiefern stimmt die Bundesregierung der
Einschätzung der Fragestellenden zu, dass insgesamt 61 solcher
Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei im gesamten Jahr 2024 (Antwort zu Frage 28
auf Bundestagsdrucksache 20/15133) eine eher vernachlässigbare Größe
sind (bitte begründen)?
Berlin, den 5. August 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- asked ← Aaron Valent (Kleine Anfrage)
- asked ← Anne-Mieke Bremer (Kleine Anfrage)
- asked ← Bodo Ramelow (Kleine Anfrage)
- asked ← Christin Willnat (Kleine Anfrage)
- asked ← Clara Bünger (Kleine Anfrage)
- asked ← David Schliesing (Kleine Anfrage)
- asked ← Donata Vogtschmidt (Kleine Anfrage)
- asked ← Doris Achelwilm (Kleine Anfrage)
- asked ← Ferat Koçak (Kleine Anfrage)
- asked ← Gregor Gysi (Kleine Anfrage)
- asked ← Jan Krampe (Kleine Anfrage)
- asked ← Katrin Fey (Kleine Anfrage)
- asked ← Luke Hoß (Kleine Anfrage)
- asked ← Mandy Eißing (Kleine Anfrage)
- asked ← Sonja Lemke (Kleine Anfrage)
- asked ← Tamara Mazzi (Kleine Anfrage)
- asked ← Violetta Bock (Kleine Anfrage)
- authored ← Clara Bünger
- authored ← Doris Achelwilm
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- part_of_vorgang → Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Kleine Anfrage)