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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/4008)

dip / drucksache 20.03.2026 · WP 21 · 21/4911 · Antwort · Original ↗

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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/4008) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4911 21. Wahlperiode 20.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4008 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2024 vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien gerichtet (insgesamt 67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands gingen im Jahr 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und Kroatien (insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn wurden im Jahr 2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof nach Verstößen gegen EU-Asylrecht ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024 erstmals seit Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023: 3, 2022: 0). Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die so genannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent, 2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, im Falle Italiens waren das im Jahr 2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren im Jahr 2024 78,9 Prozent der gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112 Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache statistisch auch dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405). 396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang Februar 2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate (2023: 3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die dann überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote), einen Schutzstatus in Deutschland erhielten. In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsueber sicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 2025 | Bundesverwaltungsgericht) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und/oder in der so genannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch vgl. (z. B. VG Hannover 15 B 2836/25, Beschluss vom 5.5.2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24). Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten im Jahr 2024 einen Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in drei Vierteln dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“ abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als „unzulässig“ sind demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu begründen. Klagen gegen solche „Unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF waren 2024 ganz überwiegend erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen wurden abgelehnt, in 631 Fällen wurde das BAMF gerichtlich dazu verpflichtet, einen inhaltlich begründeten Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. Im Jahr 2024 gab es 220 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge. Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h. dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit EU-Mitteln geförderte Projekt „Helios+“, das Überbrückungshilfen für aus Deutschland rückkehrende Schutzberechtigte vorsieht, allerdings nur für vier Monate und nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal „fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaat.de/artikel/ex klusiv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte des Bundesministerium des Innern (BMI), Griechenland dazu zu bewegen, das „Helios+“-Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine Antragstellung von Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‘Bett-Brot- Seife‘-Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür brauche es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung und eine garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen jedoch ab, sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der Obdachlosigkeit“ sah, es sei nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett, Brot und Seife in HELIOS+ umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb weitere Verhandlungen zu „Helios+“, um die Situation in Griechenland zu verbessern „und dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte weiterhin voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass die Bundesregierung nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland – zumindest auf dem Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte einzuwirken“ (ebd.). Tatsächlich stellte auch das BVerwG in seiner Leitentscheidung vom April 2025 (s. o.) zur Rechtfertigung von Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter anderem auf das „Helios+“-Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der „taz“ (https://taz.de/Deutsche-Asylpolitik/ !6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“, auf die das BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, ihr Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der griechische Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt: „Solange es keine gerechte Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union gibt, wird Griechenland keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.). Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-Treffer“ ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer gar nicht zu rechnen ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac (European Dactyloscopy) nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin- Regelungen auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu 47,1 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein Eurodac-Treffer vor, 22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren. Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasylfälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596 sonstige Erledigungen gegenüber.  1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im Gesamtjahr 2025 bzw. im vierten Quartal 2025 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern (Eurodac: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Dublin- Verfahren angeben), und wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer 4. Quartal 2025  23.665  7.848 33,2 Prozent 62,3 Prozent Jahr 2025 113.236 35.942 31,7 Prozent 64,1 Prozent Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 4. Quartal 2025 Jahr 2025 EURODAC-Treffer gesamt* 4.893 23.049 davon EURODAC-Treffer: nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 3.515 16.750 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 879 4.365 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 499 1.934 * Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC- Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgen nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 4. Quartal 2025 5.261 907 Jahr 2025 26.054 4.544  a) Wie viele Asylsuchende im Jahr 2025 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten in relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr 2025 (soweit verfügbar) Anzahl Anteil zu Asylerstanträgen nachgeborene Kinder 17.707 15,6 Prozent VIS-Treffer* 16.161 16,6 Prozent visafreie Einreise 9.636 8,5 Prozent Altersgruppe unter 14 Jahre 41.809 36,9 Prozent * Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis Oktober 2025 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 97.277.  b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das Jahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr 2025 nach Staatsangehörigkeiten Asylerstantragstellende mit EURODAC-Treffer der Kategorie 1 oder 2 Asylantragstellende ab 14 Anteil mit EURODAC-Treffer an Asylantragstellende ab 14 in Prozent Gesamt 30.598 71.427 42,8 darunter: Afghanistan 8.980 13.518 66,4 Syrien, Arabische Republik 7.754 12.731 60,9 Türkei 2.282 8.057 28,3 Somalia 1.771 3.005 58,9 Russische Föderation 1.265 1.875 67,5 Algerien 982 1.562 62,9 Irak 878 1.577 55,7 Guinea 750 1.266 59,2 Ungeklärt 660 997 66,2 Marokko 485 885 54,8 Iran, Islamische Republik 431 1.790 24,1 Sudan 340 574 59,2 Tunesien 326 691 47,2 Eritrea 302 800 37,8 Georgien 189 1.226 15,4  2. Welche waren im Jahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Jahr 2025 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 35.942 darunter: Griechenland 6.518 18,1 Italien 6.229 17,3 Kroatien 5.311 14,8 Frankreich 3.301 9,2 Spanien 2.788 7,8 Bulgarien 2.227 6,2 Schweiz 1.435 4,0 Niederlande 1.348 3,8 Österreich 1.230 3,4 Polen 952 2,6 Schweden 815 2,3 Belgien 742 2,1 Ungarn 415 1,2 Portugal 356 1,0 Rumänien 321 0,9 Jahr 2025 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 35.942 darunter: Zypern 145 0,4 Malta 118 0,3 Jahr 2025 Übernahmeersuchen nach Herkunftsland absolut in Prozent gesamt 35.942 darunter: Syrien, Arabische Republik 7.034 19,6 Afghanistan 4.019 11,2 Türkei 3.669 10,2 Russische Föderation 2.672 7,4 Algerien 1.868 5,2 Somalia 1.586 4,4 Marokko 959 2,7 Guinea 908 2,5 Iran, Islamische Republik 903 2,5 Irak 878 2,4 Armenien 744 2,1 Nigeria 692 1,9 China 593 1,6 Ungeklärt 581 1,6 Libyen 546 1,5  3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im Jahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)? Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.  4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im Jahr 2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Jahr 2025 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 5.377 darunter: Frankreich 1.024 19,0 Spanien 878 16,3 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Jahr 2025 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 5.377 darunter: Kroatien 572 10,6 Schweiz 396 7,4 Niederlande 379 7,0 Österreich 369 6,9 Polen 334 6,2 Belgien 296 5,5 Schweden 266 4,9 Bulgarien 220 4,1 Slowenien 101 1,9 Portugal 90 1,7 Rumänien 60 1,1 Tschechien 55 1,0 Lettland 54 1,0 Malta 29 0,5 Griechenland 26 0,5 Zypern 13 0,2 Ungarn 2 0,0 Jahr 2025 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 5.377 darunter: Afghanistan 990 18,4 Syrien, Arabische Republik 591 11,0 Türkei 537 10,0 Algerien 384 7,1 Russische Föderation 318 5,9 Guinea 223 4,1 Marokko 181 3,4 Somalia 156 2,9 Iran, Islamische Republik 149 2,8 Irak 131 2,4 Nigeria 124 2,3 Tadschikistan 99 1,8 China 90 1,7 Tunesien 83 1,5 Ägypten 82 1,5  5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)? Zum Stichtag 31. Dezember 2025 hielten sich 16 066 Personen in Deutschland auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sog. Dublin-III-VO abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen waren zum Stichtag 2 824 ausreisepflichtig. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage 1* entnommen werden. Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 16.066 2.824 darunter: Syrien, Arabische Republik 1.925 321 Afghanistan 1.829 290 Türkei 1.308 141 Russische Föderation 1.214 242 Irak 1.106 207 Nigeria 1.022 287 Iran, Islamische Republik 669 85 Guinea 590 127 Somalia 520 73 Algerien 335 66 Bundesland Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 16.066 2.824 davon: Baden-Württemberg 2.388 378 Bayern 2.149 440 Berlin 789 139 Brandenburg 568 251 Bremen 170 22 Hamburg 432 63 Hessen 826 85 Mecklenburg-Vorpommern 357 44 Niedersachsen 1.570 229 Nordrhein-Westfalen 4.194 782 Rheinland-Pfalz 567 69 Saarland 162 31 Sachsen 576 53 Sachsen-Anhalt 368 66 Schleswig-Holstein 561 115 Thüringen 389 57 Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 16.066 2.824 davon: Italien 5.040 853 Kroatien 2.543 362 Frankreich 1.347 272 Spanien 959 188 Bulgarien 877 148 Polen 861 197 Schweden 594 104 Niederlande 496 104 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 16.066 2.824 davon: Österreich 435 90 Schweiz 390 59 Belgien 306 72 Litauen 285 47 Ungarn 275 16 Rumänien 241 33 Portugal 232 44 Norwegen 171 32 Lettland 159 41 Dänemark u. Färöer 154 34 Finnland 149 35 Tschechische Republik 101 16 Slowenien 100 21 Griechenland 88 15 Slowakische Republik 85 14 Malta 74 12 Estland 39 6 Zypern 33 2 Luxemburg 17 4 Großbritannien mit Nordirland 9 2 Island 5 1 Irland 1  6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele dieser Personen sind im Jahr 2025 nach Deutschland zurückgekehrt, wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland? Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 15 636 aufhältige Personen im Ausländerzentralregister registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden. Davon waren 4 623 Personen ausreisepflichtig. 1 820 der aufhältigen Personen reisten im Jahr 2025 nach Deutschland ein und 10 358 Personen hielten sich seit 3 oder mehr Jahren in Deutschland auf. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen in Anlage 1* entnommen werden. Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.636 4.623 darunter: Russische Föderation 2.181 872 Afghanistan 1.843 351 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.636 4.623 darunter: Irak 1.287 415 Syrien, Arabische Republik 1.169 201 Türkei 710 170 Somalia 617 174 Iran, Islamische Republik 604 144 Nigeria 593 211 Guinea 586 296 Kosovo 445 78 Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.636 4.623 davon: Italien 3.123 848 Polen 2.136 743 Frankreich 1.884 719 Spanien 1.253 441 Österreich 1.212 350 Schweden 1.101 286 Belgien 943 242 Kroatien 628 181 Niederlande 596 153 Schweiz 391 105 Ungarn 356 58 Tschechische Republik 230 68 Dänemark u. Färöer 219 45 Bulgarien 210 74 Rumänien 205 55 Norwegen 181 30 Griechenland 168 9 Litauen 158 54 Slowenien 151 45 Portugal 148 35 Finnland 93 21 Lettland 67 25 Slowakische Republik 62 17 Luxemburg 42 8 Malta 33 2 Großbritannien mit Nordirland 22 5 Estland 11 3 Irland 6 Zypern 6 1 Island 1 0 Schutzstatus Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.636 4.623 davon: Kein Schutzstatus 13.419 4.568 Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG 1.421 36 subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt 782 19 Als Asylberechtigter anerkannt 14 0  7. Wie vielen Asylsuchenden im Jahr 2025 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragstellende vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde. Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr 2025 Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Sonstige Gesamt gesamt 9.713 3.447 722 415 280 734 15.311 davon: Januar 682 1.021 183 70 50 164 2.170 Februar 813 823 122 75 59 127 2.019 März 981 287 73 38 33 91 1.503 April 1.483 138 98 35 36 65 1.855 Mai 986 107 42 37 12 47 1.231 Juni 523 47 58 26 24 49 727 Juli 680 93 62 30 11 44 920 August 879 89 20 17 8 34 1.047 September 941 162 17 40 8 39 1.207 Oktober 792 192 8 26 13 41 1.072 November 619 327 30 10 19 17 1.022 Dezember 334 161 9 11 7 16 538 * Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.  8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im Jahr 2025 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen? Die Angaben für das Jahr 2025 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. HKL gesamt Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Entscheidungen 526 637 1.084 1.791 2.427 2.002 HKL gesamt Personen Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jahr 2025 gesamt Entscheidungen 1.759 563 4.377 8.102 4.399 3.376 31.043 Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen (z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann. Mit Stand 31. Dezember 2025 waren rund 14 707 Verfahren von durch Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anhängig.  a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den vier üblichen Schutzstatus: Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen, differenzieren und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)? Die Daten für das Jahr 2025 sind den folgenden Tabellen zu entnehmen. In absoluten Zahlen Entscheidungen Jahr 2025 (Stand 31.12.2025) Gesamt Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Anerkennung 27 26 0 0 0 0 Flüchtlingsschutz gemäß§ 3 I AsylG 11.577 10.983 1 37 105 182 subsidiärer Schutz gemäß§ 4 I AsylG 365 6 19 13 109 25 Abschiebungsverbot gemäß§ 60 V/VII AufenthG 823 399 17 178 6 154 abgelehnt 2.361 331 104 1.487 33 37 o. u. abgelehnt 230 5 - 180 16 - formelle Verfahrenserledigung 15.660 4.892 3.969 1.753 2.017 933 davon: Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 650 209 114 83 71 46 sonstige Einstellung 237 66 55 26 45 3 Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 5 2 0 2 0 1 Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 14.342 4.515 3.665 1.580 1.850 867 Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 423 100 135 61 51 16 Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 3 0 0 1 0 0 Gesamt 31.043 16.642 4.110 3.648 2.286 1.331 In relativen Zahlen Entscheidungen Jahr 2025 in % (Stand 31.12.2025) Gesamt Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Anerkennung 0,1 % 0,2 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Flüchtlingsschutz gemäß§ 3 I AsylG 37,3 % 66,0 % 0,0 % 1,0 % 4,6 % 13,7 % subsidiärer Schutz gemäß§ 4 I AsylG 1,2 % 0,0 % 0,5 % 0,4 % 4,8 % 1,9 % Abschiebungsverbot gemäß§ 60 V/VII AufenthG 2,7 % 2,4 % 0,4 % 4,9 % 0,3 % 11,6 % abgelehnt 7,6 % 2,0 % 2,5 % 40,8 % 1,4 % 2,8 % o. u. abgelehnt 0,7 % 0,0 % 4,9 % 0,7 % Entscheidungen Jahr 2025 in % (Stand 31.12.2025) Gesamt Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia formelle Verfahrenserledigung 50,4 % 29,4 % 96,6 % 48,1 % 88,2 % 70,1 % davon: 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 2,1 % 1,3 % 2,8 % 2,3 % 3,1 % 3,5 % sonstige Einstellung 0,8 % 0,4 % 1,3 % 0,7 % 2,0 % 0,2 % Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,1 % 0,0 % 0,1 % Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 46,2 % 27,1 % 89,2 % 43,3 % 80,9 % 65,1 % Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 1,4 % 0,6 % 3,3 % 1,7 % 2,2 % 1,2 % Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Gesamt 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %  b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2025 nach Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen. Abschiebungen nach Griechenland Jahr 2025 (Drittstaater) Gesamt 811 Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten 1. Syrien 297 2. Afghanistan 231 3. ungeklärt 125 4. Irak 59 5. Somalia 29 6. Iran 15 7. Jemen 13 8. Palästinensische Autonomiegebiete 7 9. staatenlos 6 10. Sudan 4  c) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im Jahr 2025 (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Verfahrensdauer von in Griechenland anerkannten Geflüchteten nach Monaten; Jahr 2025 (Stand: 31.12.2025) Gesamt 14,9 darunter: Afghanistan 13,2 Syrien, Arabische Republik 9,3 Irak 21,0 Ungeklärt 16,8 Somalia 20,6  9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr 2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Klagen insgesamt 01.01. bis 31.12.2025 (Stand 15.02.2026) Personen 14.613 darunter: Afghanistan 4.583 Syrien, Arabische Republik 3.081 Irak 3.047 Ungeklärt 1.408 Somalia 751 Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 580 Iran, Islamische Republik 346 Jemen 227 Sudan 114 Eritrea 90 Gerichtsentscheidungen insgesamt 01.01.- 31.12.2025 (Stand 15.02.2026) Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG Ablehnung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt Gesamt 21 1 17 1 36 4.164 darunter: Afghanistan 0 0 5 1 6 1268 Syrien, Arabische Republik 0 0 2 0 7 1113 Irak 0 0 4 0 15 566 Ungeklärt 11 0 2 0 2 409 Somalia 0 0 1 0 3 235 Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 9 0 0 0 0 211 Jemen 0 0 0 0 1 165 Iran, Islamische Republik 1 0 1 0 0 73 Sudan 0 0 0 0 0 46 Eritrea 0 1 1 0 0 18 Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.-31.12.2025 (Stand 15.02.2026) 4.164 davon: Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 2.190 sonstige Einstellung 738 aufgehoben; neuer Bescheid 652 Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 383 Prozesserledigungen 156 Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.-31.12.2025 (Stand 15.02.2026) 4.164 davon: Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 24 kein Abschiebungshindernis 14 kein Wiederaufnahmeverfahren 2 Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 2 Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG) 1 Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG) 1 Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 1 In 135 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine positive Entscheidung des BAMF getroffen. Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.-31.12.2025) gesamt 135 davon: Flüchtlingsschutz gemäß§ 3 I AsylG 73 subsidiärer Schutz gemäß§ 4 I AsylG 19 Abschiebungsverbot gemäß§ 60 V/VII AufenthG 43 10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie ihrer Verpflichtung zur umfassenden und nachvollziehbaren Beantwortung parlamentarischer Anfragen nachgekommen ist, als sie in ihren Antworten zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14869 verwies, aus denen sich jedoch lediglich eine Frage, nicht aber die Antwort der Bundesregierung ergab, während die dazugehörige Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verweist, die auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12757 verweist, die auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9067 verweist, in der auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5868 verwiesen wird, in der auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4197 Bezug genommen wird, sodass im Ergebnis mehr als ein halbes Dutzend Bundestagsdrucksachen recherchiert werden müssen, um am Ende in Kenntnis dieser Dokumente festzustellen, dass nach Auffassung der Fragestellenden trotz der zahlreichen Verweise a) die Frage 10 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, wie es die Bundesregierung bewertet, dass die Gespräche mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland bereits seit Juli 2021 andauern – und zum Zeitpunkt der Antwort offenbar immer noch ergebnislos geblieben waren –, (erneut) nicht beantwortet wurde (die Fragestellenden weisen darauf hin, dass eine solche Frage, wie die Bundesregierung die Ergebnislosigkeit jahrelanger Verhandlungen bewertet, ihrer Auffassung nach nicht die Gefahr eines „Mitregierens Dritter“ beinhaltet und deshalb nicht mit dem Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unbeantwortet bleiben darf), Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet. Die Bunderegierung steht zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Griechenland in regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung und der EU-Kommission. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) sowie vom 23. Oktober 2025 (BVerwG 1 C 11/25) entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU- Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen. Ansonsten ist der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 nichts hinzuzufügen.  b) die Frage 11 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, welche Informationen die Bundesregierung dazu hat, in welchem Umfang (Zahl der Personen, Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität der Hilfen) das „Helios+“-Projekt in Griechenland tatsächlich dazu führt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und Mittellosigkeit bedroht sind und inwiefern gegebenenfalls dem Anliegen des BMI entsprochen wurde, dass auch Abgeschobene Zugang zu Maßnahmen des „Helios+“-Projekts erhalten sollen bzw. dass eine Antragstellung auch von Deutschland aus möglich sein soll, ebenfalls nicht beantwortet wurde (wenn ja, bitte nachvollziehbar begründen)? Bei Helios+ handelt es sich um ein nationales Integrationsprogramm des griechischen Staates, an dem Deutschland nicht beteiligt ist. Die Registrierung für das Programm erfolgt ausschließlich vor Ort in Griechenland. Nähere Informationen hierzu sind der Webseite https://greece.iom.int/helios zu entnehmen. Im Rahmen des durch die EU-Kommission finanzierten Überbrückungsprogramms zu Helios+, in dem sich interessierte Personen mit Schutzstaus in Griechenland aus Deutschland einschreiben können, werden die Teilnehmer jedoch bei der Aufnahme in das griechische Integrationsprogramm HELIOS+ unterstützt. 11. Wie lauten die gut verständlichen, umfassenden Antworten zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 nach aktuellem Stand? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen. 12. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2025 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2025? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Monat Anzahl der gemeldeten Kirchen- Asylfälle dazu bisher eingegangene Dossiers Ergebnisse der bisherigen Dossier-Prüfungen sonstige Erledigungen in Bearbeitung SER ausgeübt kein SER ausgeübt Januar 2025 226 169 0 4 162 3 Februar 2025 174 132 0 7 121 4 März 2025 217 156 0 5 147 4 April 2025 195 148 0 2 140 6 Mai 2025 179 138 1 0 129 8 Juni 2025 148 113 1 3 105 4 Juli 2025 144 108 2 46 58 2 August 2025 84 67 2 54 6 5 September 2025 99 82 0 58 15 9 Oktober 2025 93 75 0 37 15 23 November 2025 114 102 0 52 10 40 Dezember 2025 77 29 0 6 3 20 Gesamtergebnis 1.750 1.319 6 274 911 128 Bundesland Anzahl Nordrhein-Westfalen 633 Hessen 273 Bayern 243 Berlin 122 Niedersachsen 87 Bremen 62 Thüringen 61 Sachsen-Anhalt 50 Rheinland-Pfalz 49 Hamburg 40 Schleswig-Holstein 33 Brandenburg 31 Baden-Württemberg 25 Mecklenburg-Vorpommern 25 Sachsen 11 Saarland 5 Gesamtergebnis 1.750 Das BAMF prüfte im Jahr 2025 insgesamt 42 Kirchenasylfälle ohne Dublin- Bezug. Eine statistische Erhebung der Ergebnisse erfolgt nicht. 13. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 29 I Nr. 1 AsylG) davon Einstellungen Jahr 2025 310.930 77.975 18.637 18.553 84 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Schutz im Mitgliedstaat Jahr 2025 310.930 77.975 20.934 14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2025 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen in der Anlage 1* entnommen werden. Jahr 2025 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 1.230 661 369 663 433 335 Belgien 742 532 296 2.382 1.592 489 Bulgarien 2.227 1.095 220 56 29 22 Schweiz 1.435 950 396 1.893 1.399 727 Zypern 145 26 13 27 16 35 Tschechien 168 147 55 75 56 46 Dänemark 196 136 50 217 168 108 Estland 23 20 9 1 1 6 Griechenland 6.518 96 26 1.116 889 806 Spanien 2.788 2.156 878 148 19 1 Finnland 118 103 41 49 41 45 Frankreich 3.301 2.501 1.024 5.588 3.075 1.025 Kroatien 5.311 4.609 572 239 39 12 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Jahr 2025 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Ungarn 415 301 2 51 36 26 Irland 38 8 4 326 122 2 Island 29 12 4 19 11 7 Italien 6.229 6.633 1 424 307 23 Liechtenstein 4 1 0 12 7 12 Litauen 135 98 39 13 6 6 Luxemburg 61 31 19 200 167 91 Lettland 313 283 54 14 4 2 Malta 118 107 29 4 1 2 Niederlande 1.348 957 379 2.325 1.601 726 Norwegen 189 143 37 193 156 131 Polen 952 797 334 108 87 47 Portugal 356 284 90 87 58 3 Rumänien 321 240 60 11 7 2 Schweden 815 663 266 173 138 107 Slowenien 296 216 101 95 34 10 Slowakei 121 106 9 21 13 11 Gesamt 35.942 23.912 5.377 16.530 10.512 4.865 15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2025 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten, differenzieren)? Die Angaben können der Tabelle der Anlage 1 entnommen werden.* 16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im Jahr 2025 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 31.12.2025 (Stand 15.02.2026) abgelehnt stattgegeben Gesamt davon Belgien 69 22 91 Bulgarien 234 103 337 Dänemark 20 0 20 Estland 6 0 6 Finnland 18 0 18 Frankreich 577 68 645 Griechenland 15 14 29 Island 5 0 5 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 31.12.2025 (Stand 15.02.2026) abgelehnt stattgegeben Gesamt davon Italien 169 565 734 Kroatien 796 156 952 Lettland 70 3 73 Litauen 37 15 52 Luxemburg 5 0 5 Malta 15 1 16 Niederlande 158 14 172 Norwegen 17 2 19 Österreich 168 16 184 Polen 186 31 217 Portugal 73 5 78 Rumänien 50 16 66 Schweden 114 24 138 Schweiz 166 16 182 Slowakei 40 40 Slowenien 36 1 37 Spanien 351 35 386 Tschechien 55 5 60 Ungarn 3 1 4 Zypern 9 5 14 Keine Angabe 69 11 80 Gesamt 3.531 1.129 4.660 Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand 15.02.2026) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 31.12.2025 (Stand 15.02.2026) darunter Stattgabe in der Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im Dublin- Verfahren Belgien 8 1 Bulgarien 25 11 Dänemark 1 0 Finnland 1 0 Frankreich 34 2 Italien 143 101 Kroatien 73 15 Lettland 3 1 Litauen 2 0 Malta 2 0 Niederlande 9 1 Norwegen 2 0 Österreich 15 3 Polen 11 0 Portugal 1 0 Rumänien 7 2 Schweden 9 1 Schweiz 8 1 Slowenien 2 0 Spanien 25 7 Tschechien 3 1 (Leer) 5 2 Gesamtergebnis 389 149 Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz 5, 7, 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) führt nicht zwangsläufig zur Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen. Die in der Tabelle angegebene Zahl je Mitgliedstaat stellt daher die Gesamtzahl der Verfahren dar, in denen eine Gerichtsentscheidung zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren getroffen wurde und die in das nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren übergegangen sind. Ob der Übergang in das nationale Verfahren auf der Gerichtsentscheidung beruht, ist statistisch seitens BAMF nicht auswertbar. Ergänzend wurden die Stattgaben in den Eilverfahren ausgewiesen. 17. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2025 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Übernahmeersuchen an Griechenland Jahr 2025 Herkunftsländer gesamt: 6.518 darunter: Syrien, Arabische Republik 2.625 Türkei 982 Afghanistan 673 Armenien 464 Somalia 384 Iran, Islamische Republik 276 Irak 249 Libyen 132 Ungeklärt 103 Ägypten 76 SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands Jahr 2025 37 Herkunftsländer gesamt darunter: Armenien 10 Syrien, Arabische Republik 9 Irak 6 Afghanistan 3 Aserbaidschan 2 Indien 2 Libanon 2 Ägypten 1 Iran, Islamische Republik 1 Türkei 1 18. Welche Vereinbarungen wurden im Rahmen der Verhandlungen zum EU- Solidaritätspool mit den Ländern Griechenland und Italien und gegebenenfalls weiteren Mitgliedstaaten in Bezug auf den (Nicht-)Vollzug der Dublin-Regeln bis bzw. ab dem Inkrafttreten des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems getroffen (bitte so ausführlich und detailliert wie möglich darlegen)? Deutschland hat mit Griechenland und Italien dahingehende Verständigungen erzielt, dass der deutsche Solidaritätsbeitrag bis Mitte 2027 ausschließlich in Form einer Anrechnung mit unserer Belastung aus erfolgter Zuständigkeitsübernahme aus Sekundärmigration der Vergangenheit erfolgen wird. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagement Verordnung – das gegenwärtige Dublin-Verfahren – zwischen Deutschland und Griechenland sowie Deutschland und Italien ab der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wieder vollständig implementiert wird. Dies verdeutlicht das gemeinsame Anliegen, die GEAS-Reform zum Gelingen zu führen, zu der auch ein funktionierendes Überstellungsverfahren ein wichtiger Baustein ist.  a) Welcher Zeitraum genau ist gemeint, wenn es in einer Medienmeldung zu Äußerungen des Bundesministers des Innern, Alexander Dobrindt, heißt, dass Deutschland „in den ersten zwei Semestern unter den neuen Regelungen nicht zur Aufnahme von Migranten über den neuen Solidaritätsmechanismus verpflichtet sei“ (www.antenn e.de/nachrichten/welt/dobrindt-verteidigt-einigung-mit- griechenlandzu-asylfaellen)? Die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen des in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Solidaritätsmechanismen am 8. Dezember 2025 im Rat auf den Solidaritätspool für das Jahr 2026 (12. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026) verständigt. Auf dieser Grundlage sollen erstmals Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, durch andere Mitgliedstaaten im Rahmen des neuen Solidaritätsmechanismus entlastet werden. Die EU- Kommission hat festgestellt, dass für Deutschland „eine Gefahr von Migrationsdruck“ besteht. Die Kommission hat damit berücksichtigt, dass – neben der hohen Zahl an unerlaubten Einreisen im Berichtszeitraum – Deutschland auch aufgrund der sehr hohen Zahl an Asylanträgen in den vergangenen zehn Jahren sowie der Aufnahme der meisten ukrainischen Schutzsuchenden in der EU besonders belastet ist. Da Deutschland in der Vergangenheit umfangreich Asylbewerber aufgenommen hat, die aus anderen europäischen Staaten kamen, muss die Bundesrepublik im laufenden Solidaritätszyklus keine weitere Solidarität gegenüber anderen Mitgliedstaaten leisten. Deutschland wird seine Solidaritätsverpflichtung in Form einer Aufrechnung mit der Belastung aus erfolgten Zuständigkeitsübernahmen im Zusammenhang mit Sekundärmigration der Vergangenheit erfüllen.  b) Kommen auch künftig Verrechnungen von Weiterwanderungen nach Deutschland in der Vergangenheit in Betracht, um die Zahl der ansonsten gegebenenfalls erforderlichen Übernahmen im Rahmen des Solidaritätspools zu verringern oder zu vermeiden (bitte ausführen)? Für den Solidaritätspool 2027 wird die EU-Kommission zum 15. Oktober 2026 erneut ein sog. Solidaritätspaket vorlegen. Aussagen dazu, ob und in welchem Umfang Deutschland Solidaritätsleistungen erbringen oder erhalten wird, sind erst nach Vorlage und Auswertung der Dokumente der EU-Kommission möglich. 19. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2025, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, und dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Jahr 2025 2,1 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren Dauer in Monaten Anzahl Entscheidungen Jahr 2025 18,8 35.240 darunter: Afghanistan 16,4 7.336 Türkei 15,4 5.197 Russische Föderation 15,3 4.341 Syrien, Arabische Republik 13,9 3.049 Iran, Islamische Republik 24,2 2.440 Irak 31,8 2.027 Nigeria 35,8 1.022 Guinea 19,2 987 Somalia 19,0 554 Pakistan 17,2 537 Jahr 2025 Anerkennung Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG subsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG Ablehnung sonst. Verfahrenserledigungen Entscheidungen gesamt Gesamt 45 3.445 574 1.790 23.903 5.483 35.240 darunter: Afghanistan 8 2.183 33 1.118 3.325 669 7.336 Türkei 0 94 20 6 4.381 696 5.197 Russische Föderation 12 69 46 12 3.501 701 4.341 Syrien, Arabische Republik 0 2 10 4 2.423 610 3.049 Iran, Islamische Republik 6 486 40 19 1.690 199 2.440 Irak 0 87 25 87 1.198 630 2.027 Nigeria 3 19 5 52 683 260 1.022 Guinea 3 94 32 36 690 132 987 Somalia 2 86 14 220 128 104 554 Pakistan 0 17 0 14 407 99 537 * Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. Das heißt, dass die Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem Deutschland zuständig wurde. 20. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung, und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im Jahr 2025, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ersuchen von Griechenland an Deutschland Jahr 2025 gesamt: 1.116 darunter familiäre Gründe: Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 104 Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 20 Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 Artikel 9 Dublin III 747 Artikel 10 Dublin III 81 Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 5 Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 3 Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III 114 Zustimmungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland Jahr 2025 gesamt 889 darunter aus familiären Gründen: Artikel 8 I Dublin III 73 Artikel 8 II Dublin III 23 Artikel 9 Dublin III 604 Artikel 10 Dublin III 71 Artikel 11 a) Dublin III 1 Artikel 16 I Dublin III 3 Artikel 16 II Dublin III 3 Artikel 17 II Dublin III 98 Ablehnungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland Jahr 2025 gesamt 239 darunter aus familiären Gründen: Artikel 8 I Dublin III 32 Artikel 8 II Dublin III 26 Artikel 9 Dublin III 94 Artikel 10 Dublin III 11 Artikel 16 I Dublin III 2 Artikel 17 II Dublin III 36 Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an Deutschland Jahr 2025 gesamt 806 darunter aus familiären Gründen: Artikel 8 I Dublin III 77 Artikel 8 II Dublin III 25 Artikel 9 Dublin III 531 Artikel 10 Dublin III 70 Artikel 11 a) Dublin III 1 Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an Deutschland Jahr 2025 Artikel 16 I Dublin III 1 Artikel 16 II Dublin III 3 Artikel 17 II Dublin III 90 21. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr 2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Remonstrationen von Griechenland Jahr 2025 gesamt 172 Darunter familiäre Gründe: Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 36 Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 18 Artikel 9 Dublin III 81 Artikel 10 Dublin III 8 Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 4 Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III 22 Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland Jahr 2025 Ablehnungen Zustimmungen gesamt 79 99 Darunter familiäre Gründe: Artikel 8 I Dublin III 20 16 Artikel 8 II Dublin III 14 5 Artikel 9 Dublin III 27 58 Artikel 10 Dublin III 3 4 Artikel 16 I Dublin III 2 2 Artikel 17 II Dublin III 10 14 22. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2025 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auflisten)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ablauf der Überstellungsfrist Jahr 2025 nach Gründen (Stand 31.12.2025) 30.778 davon: Mitgliedstaat 11.167 untergetaucht 4.416 (Untätigkeit) ABH 4.213 nicht angetroffen 2.528 Kirchenasyl 2.175 Ablauf der Überstellungsfrist Jahr 2025 nach Gründen (Stand 31.12.2025) 30.778 davon: prozessuale Gründe 1.421 Hoheitsgebiet der MS verlassen 1.292 Organisatorisches 1.209 fehlende Flugverbindung 844 Reiseunfähigkeit/Krankheit 396 Sonstiges 384 SER 350 Fehlende Entscheidungsreife 257 Renitenz 85 Fehlende Begleitung/Untersuchung 27 Suizidversuch/Selbstverletzung 14 Ablauf der Überstellungsfrist Jahr 2025 nach Herkunftsland (Stand 31.12.2025) 30.778 darunter: Syrien, Arabische Republik 10.087 Afghanistan 3.400 Türkei 3.256 Russische Föderation 2.750 Iran, Islamische Republik 943 Irak 937 Guinea 654 Algerien 630 Somalia 581 Nigeria 540 Ablauf der Überstellungsfrist Jahr 2025 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand 31.12.2025) 30.778 darunter: Italien 9.981 Kroatien 8.601 Bulgarien 2.106 Frankreich 2.012 Spanien 1.451 Polen 1.177 Österreich 887 Schweden 751 Niederlande 557 Schweiz 476 23. Warum wurden infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (H.T. gegen Deutschland und Griechenland) die Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien nur „auf unbestimmte Zeit ausgesetzt“ (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/1668) und nicht aufgekündigt, zumal es bereits seit 2022 keine Zurücküberweisungen auf der Grundlage dieser Abkommen mehr gab (vgl. auch den Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des genannten EGMR-Urteils (ebd.) bitte darlegen)? Nach Auffassung der Bundesregierung stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) allein in Bezug auf die der Entscheidung zugrunde liegende konkrete Rücküberstellung des Beschwerdeführers fest. Das Urteil enthält keine Verpflichtung zur Aufhebung der Verwaltungsvereinbarung selbst. Die Bundesregierung hat mit dem Aktionsplan zur Umsetzung des in der Frage zitierten Urteils des EGMR daher alle aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils ergriffen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.  a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) droht, und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu können, und wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen (Wiederholung der Frage 24b der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, die nach Auffassung der Fragestellenden nicht beantwortet wurde)? Gegenstand der von der Fragestellerin genannten Entscheidung des EGMR war eine Überstellung aus dem Jahr 2018, die auf Basis der mit Griechenland getroffenen Verwaltungsabsprache erfolgte. Das Urteil stellt kein generelles Verbot von Zurückweisungen auf. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Aktionsplans die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Entscheidung des EGMR vom 15. Oktober 2024 umzusetzen. Nach Auffassung der Bundesregierung steht die derzeitige Praxis von Rückführungen nach Griechenland im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 3 EMRK. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts droht alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Artikel 3 EMRK zur Folge hätten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23b bis 23d verwiesen.  b) Ist die Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668 so zu verstehen, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von Schutzsuchenden eine umfassende „Prüfung von Hindernissen im Sinne des § 60 AufenthG“, d. h. eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und/oder von Abschiebungshindernissen im Rahmen der „Befragung zur Einreise“ vornimmt (bitte ausführen), wenn nein, wie ist diese Antwort zu verstehen, und wenn ja, auf welcher genauen Rechtsgrundlage geschieht dies, weil eine solche Prüfung nach Auffassung der Fragestellenden eigentlich dem BAMF zukommt? In welcher Weise sind die Beamtinnen und Beamten für solche Befragungen und Bewertungen ausgebildet (bitte genau darlegen), und wie werden bei solchen Prüfverfahren an der Grenze durch die Bundespolizei die unionsrechtlichen Anforderungen an Asylverfahren gewährleistet (bitte darlegen)? Gilt die Erklärung von Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann in einer Sitzung des Innenausschusses am 9. Oktober 2024 noch (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, S. 3), wonach die Bundespolizei seit 1951 keine materielle Prüfung von Asylgesuchen (die nach Auffassung der Fragestellenden auch die Prüfung von Abschiebungshindernissen umfasst) mehr vornehme (bitte ausführen)? Mit Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 zu einer Intensivierung der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen werden nicht-vulnerable Asylsuchende im Rahmen dieser Binnengrenzkontrollen zurückgewiesen. Dies erfolgt unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei diesen Zurückweisungen werden amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei einbezogen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.  c) Wie können sich Asylsuchende, die nicht bereits anwaltlich vertreten sind, zur Verhinderung einer aus ihrer Sicht rechtswidrigen Zurückweisung an den Grenzen durch die Bundespolizei effektiv anwaltlich vertreten lassen? Wie viel Zeit steht ihnen vor einer Zurückweisung für eine Kontaktnahme mit Anwältinnen bzw. Anwälten üblicherweise zur Verfügung, wie viel Zeit wird dann einer gegebenenfalls beauftragten rechtsanwaltlichen Vertretung in solchen Situation eingeräumt, um an die Grenze reisen und mit ihren Mandantinnen bzw. Mandanten sprechen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können? Welche konkreten Hinweise auf fachkundige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden Betroffenen durch die Bundespolizei gegebenenfalls erteilt, und wie ist überhaupt die Beauftragung einer anwaltlichen Vertretung aus der Haft an der Grenze heraus für die in der Regel nicht deutsch sprechenden Schutzsuchenden möglich (bitte nachvollziehbar darlegen)? Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die Zurückweisung von Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen im Regelfall innerhalb weniger Stunden bzw. Tage vollzogen wird (bitte erläutern)? Zurückweisungen im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen sind als solche justiziabel und unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Betroffenen steht insoweit der Rechtsweg offen. Die Maßnahmen unterfallen der Rechtsweggarantie des Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die von Zurückweisungen betroffenen Personen werden über ihre Rechtsmittel frühzeitig und umfassend, auch über Sprachmittler, belehrt. Ob und inwieweit die Betroffenen davon anschließend Gebrauch machen, liegt in der Sphäre der Betroffenen. Der Vollzug der Zurückweisung ist u. a. abhängig von den konkreten Feststellungsmodalitäten, der Aufnahme und des Ablaufs der grenzpolizeilichen Bearbeitung des Sachverhalts und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. In der Folge ist zeitliche Ablauf nicht pauschal determinierbar. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.  d) Wieso leitet die Bundespolizei, wenn „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ können (Antwort zu Frage 24c auf Bundestagdrucksache 21/1668), die Betroffenen „zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs vonseiten der Ausländerbehörden“ – und nicht durch das BAMF – weiter (bitte begründen), und wie oft geschieht dies in der Praxis bzw. ist dies überhaupt schon einmal geschehen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Können zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, leitet die Bundespolizei die Drittstaatsangehörigen an die zuständigen Einrichtungen und Behörden weiter, damit die dort dann zuständigen Behörden etwaige Folgemaßnahmen prüfen und vornehmen können.  e) Wie lautet eine nachvollziehbare Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820, vor dem Hintergrund, dass ihre Antwort dort in Verbindung mit ihrer Antwort zu Frage 24d auf die Nachfrage hierzu auf Bundestagdrucksache 21/1668 nach Auffassung der Fragestellenden so verstanden werden könnte, als ob nach Auffassung der Bundesregierung eine Einzelfallprüfung bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze lediglich hinsichtlich der Frage einer besonderen Vulnerabilität erfolgen müsse, während sie in ihrer Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820 eigentlich anerkannt hatte, dass die Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kein Abweichen vom EU-Primärrecht, von der EU- Grundrechtecharta oder der EMRK zulässt – was nach Auffassung der Fragestellenden weit mehr als die Frage der Vulnerabilität umfasst und insbesondere zumindest eine effektive Prüfung (d. h. vor dem Vollzug der Zurückweisung) etwaig drohender Abschiebungshindernisse inklusive eines Rechtsschutzverfahrens erfordert (bitte nachvollziehbar ausführen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 sowie auf die hiesigen Antworten zu den Fragen 23b bis 23d verwiesen. 24. Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Down loads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_de s_EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird, dass a) nach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13) – was nach Auffassung der Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den Binnengrenzen derzeit der Regelfall sein dürfte, Es wird auf die Antwort zu Frage 23c verwiesen.  b) der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3 EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat nicht ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer Kettenabschiebung sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“ (ebd., S. 12) – wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa in Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über Belarus nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl.: www.pr oasyl.de/pressemitteilung/polen-setzt-asylrecht-aus- bundesregierungmuss-pushbacks-und-abschiebungen-in-das-land-stoppen/), Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern stehen die Zurückweisungen im Sinne der Fragestellung im Einklang mit europäischem und nationalem Recht.  c) der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine gründliche, individuelle Prüfung der (…) drohenden Verletzung [der] Rechte nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung vorgenommen worden“ sei, so dass im Ergebnis „ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe (ebd.) (bitte Fragen 24a bis 24c getrennt beantworten und dabei jeweils nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen von nicht-vulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden)? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 24 bis 24d der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen. 25. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung inzwischen machen zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München, wie bewertet die Bundesregierung diese bisherige Bilanz, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, und inwiefern wurde bzw. wird das Pilotprojekt trotz der ansonsten praktizierten Zurückweisung von Schutzsuchenden (d. h. ohne vorheriges Dublin-Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen)? Die Bundespolizei führt im Sinne der Fragestellung eine Statistik über Personen, die im Rahmen des Pilotprojektes zum beschleunigten Dublin-Verfahren in Haft genommen wurden. Im Zeitraum von Januar 2025 bis zum Januar 2026 wurden 58 Personen in Haft genommen. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 41 Überstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung aus der Haft heraus in einen anderen Mitgliedstaat der EU vollzogen 26. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist, sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren Befragungen selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer Auffassung ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden, S. 2 f.; bitte begründen)? Der Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 ist nichts hinzuzufügen. 27. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Personal-Einsatz Dublin in VZÄ eD/mD gD hD Summe Dublin gesamt 184,6 211,7 14,8 411,0 dezentral (Dublinzentren 32D, 32E, 32F, o. B.)** 82,8 130,2 4,8 217,7 Dublinreferate (32A, 32B, 32C)** 101,8 81,5 10,0 193,3 ** gemäß „Zentraler Steuerungsdatei“ (ZSD) Stand 01.01.2026 Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ* Summe Dublin** 5,0 Vakante Dienstposten in VZÄ (Stand: 01.01.2026) mD gD hD Dublin (32A-F) 92,6 92,2 13,5 Soll in VZÄ (Stand: 01.01.2026) mD gD hD Dublin (32A-F) 277,1 303,9 28,3 Personalplanung: Dublin: Aktuell sind 3 VZÄ (davon 0 unbefristet) im mD und 12 VZÄ (davon 3 unbefristet) im gD in Ausschreibung 28. Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/ Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen; Ergänzungen gegenüber der Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 21/1688 sind ausreichend)? Der Einsatz der Europäischen Asylagentur zur Unterstützung der Dublin- Abteilung des BAMF ist Ende 2025 plangemäß ausgelaufen. Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 dargelegt, haben die letzten drei Unterstützungskräfte im Dublinzentrum Berlin Ihren Einsatz zum 31. Dezember 2025 beendet. 29. In welchem Umfang hat es im Jahr 2025 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtung, nennen)? Im Jahr 2025 überstellte die Bundespolizei auf Ersuchen der Länder insgesamt 55 Personen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen. Die Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Behörde Anzahl der Fälle Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen der Länder Schleswig- Holstein und Mecklenburg-Vorpommern 19 Bundespolizeidirektion Koblenz Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen des Landes Saarland 19 Bundespolizeidirektion Berlin Überstellung aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen des Landes Brandenburg 17 30. Sind die den Fragestellenden zugetragenen Informationen zutreffend, wonach das Bundesministerium des Innern den Bundesländern (oder/und anderen Empfangenden) eine Argumentationshilfe (oder Ähnliches) zur Verfügung gestellt haben soll zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 21. Mai 2025 (Aktenzeichen 19 B 24.1772), nach dem aufgrund von Unionsrecht (Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) die Regelung des § 67 Absatz 1 Nummer 5 des Asylgesetzes (AsylG), wonach die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Fällen mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erlischt, bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Gesetzgeber unionsrechtswidrig und damit unanwendbar ist, wenn nein, welcher Vorgang könnte nach Auffassung der Bundesregierung stattdessen gemeint sein, und wenn ja, a) von wann ist diese Argumentationshilfe, wer hat sie auf wessen Veranlassung hin erstellt, und an welchen Adressatenkreis wurde sie verschickt, b) was sind der genaue Inhalt und die rechtliche Argumentation dieser Argumentationshilfe, auch in Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil des Bayerischen VGH, enthält diese Argumentationshilfe insbesondere die Empfehlung, Duldungen nach einer Ablehnung im Dublin-Verfahren ungültig zu stempeln und nur noch rechtlich nicht normierte sogenannte Dublin-Bescheinigungen oder andere Papiere statt einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung zu erteilen (bitte ausführen), c) machen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch Behördenmitarbeitende im genannten Kontext ungültig gestempelt wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG strafbar (bitte begründen), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen), d) welche Konsequenzen hat die Erteilung von so genannten Dublin- Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf das Geldwäschegesetz, das nach § 10 eine Identifizierung der Vertragspartner verlangt, insbesondere für Anbieter einer Bezahlkarte (bitte ausführen)? Die Fragen 30 bis 30d werden zusammen beantwortet. Die in Bezug genommene Argumentationshilfe zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2025 ist – ohne Veranlassung des Bundesministeriums des Innern – unter nachfolgender Adresse öffentlich einsehbar: www.ggua.de/fileadmin/downloads/Dublin/Anlage_2_BayVGH_Rechtliche_B ewertung.pdf. 1 Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 21/4008 Zu 3. Jahr 2025 Ablehnungen durch den 13.577 Mitgliedstaat gesamt Art. 3 II Dublin III 16 Art. 8 I Dublin III 6 Art. 8 II Dublin III 2 Art. 8 III Dublin III 1 Art. 8 IV Dublin III 184 Art. 9 Dublin III 181 Art. 10 Dublin III 41 Art. 11 a) Dublin III 48 Art. 11 b) Dublin III 11 Art. 12 I Dublin III 60 Art. 12 II Dublin III 535 Art. 12 III Dublin III 7 Art. 12 IV Dublin III 990 Art. 13 I Dublin III 446 Art. 13 II Dublin III 87 Art. 14 I Dublin III 7 Art. 14 II Dublin III 7 Art. 16 I Dublin III 1 Art. 17 I Dublin III 3 Art. 17 II Dublin III 41 Art. 18 I a Dublin III 17 Art. 18 I b Dublin III 3.722 Art. 18 I c Dublin III 16 Art. 18 I d Dublin III 43 Art. 19 I Dublin III 7 Art. 19 II Dublin III 601 Art. 19 III Dublin III 180 Art. 20 III Dublin III 3 Art. 22 VII Dublin III 4 2 Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3.MS noch nicht beantwortet 11 EURODAC-Treffer unvollständig 21 Kein Dublinfall (i.d.R., weil int. Schutz in MS) 2.120 Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 2.125 Minderjährigkeit zw. MS strittig 96 Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 1.937 Zustimmungen des 23.912 Mitgliedstaat gesamt Art. 3 II Dublin III 5 Art. 8 I Dublin III 1 Art. 9 Dublin III 10 Art. 10 Dublin III 4 Art. 11 a) Dublin III 19 Art. 11 b) Dublin III 5 Art. 12 I Dublin III 293 Art. 12 II Dublin III 2.087 Art. 12 III Dublin III 16 Art. 12 IV Dublin III 1.894 Art. 13 I Dublin III 1.166 Art. 13 II Dublin III 14 Art. 14 I Dublin III 5 Art. 17 I Dublin III 1 Art. 17 II Dublin III 9 Art. 18 I a Dublin III 157 Art. 18 I b Dublin III 2.321 Art. 18 I c Dublin III 988 Art. 18 I d Dublin III 3.326 Art. 18 II Dublin III 1 Art. 19 I Dublin III 5 Art. 20 III Dublin III 17 3 Art. 20 III S. 2 Dublin III 4 Art. 20 V Dublin III 4.285 Art. 22 VII Dublin III 5.700 Art. 25 II Dublin III 1.576 Art. 28 III Dublin III 3 Jahr 2025 Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Belgien 9 darunter: Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 2 Georgien 2 Kamerun 2 Bulgarien 27 darunter: Türkei 9 Syrien, Arabische Republik 6 Afghanistan 4 Dänemark 2 Ghana 1 Tunesien 1 Frankreich 58 darunter: Türkei 11 Albanien 6 Iran, Islamische Republik 5 Griechenland 37 darunter: Armenien 10 Syrien, Arabische Republik 9 Irak 6 Italien 184 darunter: Tunesien 63 Syrien, Arabische Republik 23 Afghanistan 12 Kroatien 142 darunter: Türkei 65 Russische Föderation 30 4 Syrien, Arabische Republik 28 Lettland 9 darunter: Tadschikistan 4 Kongo, Demokratische Republik 3 Marokko 1 Litauen 14 Irak 12 Aserbaidschan 1 Tadschikistan 1 Malta 15 darunter: Libyen 7 Syrien, Arabische Republik 4 Indien 2 Niederlande 22 darunter: Moldau, Republik 5 Algerien 4 Ghana 3 Norwegen 2 Libanon 1 Syrien, Arabische Republik 1 Österreich 15 darunter: Türkei 6 Russische Föderation 3 Tunesien 3 Polen 29 darunter: Tadschikistan 7 Eritrea 4 Georgien 3 Portugal 6 darunter: Irak 3 Afghanistan 1 Angola 1 Rumänien 4 Syrien, Arabische Republik 4 Schweden 10 darunter: Russische Föderation 3 5 Somalia 2 Syrien, Arabische Republik 2 Schweiz 17 darunter: Aserbaidschan 5 Marokko 4 Algerien 3 Slowenien 4 Marokko 2 Algerien 1 Russische Föderation 1 Spanien 21 darunter: Algerien 9 Nigeria 3 Angola 1 Tschechien 7 darunter: Aserbaidschan 3 Türkei 2 Syrien, Arabische Republik 1 Ungarn 10 darunter: Nordmazedonien 5 Syrien, Arabische Republik 2 Vietnam 2 Zypern 1 Türkei 1 Gesamt 645 *Die einzelnen Mitgliedstaaten melden ihrerseits an Eurostat, in wie vielen Fällen sie jeweils vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht haben. Es erfolgt jedoch durch die einzelnen Mitgliedstaaten keine veröffentlichte Differenzierung nach Herkunftsland, Mitgliedstaat und Grund der Ausübung. Zu 5. Aufenthaltsstatus Anzahl Personen Davon ausreisepichtig : Gesamt 16.066 2.824 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 76 30 6 Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gestellt 2 1 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 28 8 Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepichtige Ausländer, Anspruch) erteilt 4 Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 8 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung) erteilt 2 Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) erteilt 3 Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG (Blaue Karte EU - Regelberufe) erteilt 1 Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG (Blaue Karte EU - Mangelberufe) erteilt 1 Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 22a BeschV (Beschäftigung von Pegehilfskräften) erteilt 1 Aufenthaltsgestattung 4.644 19 Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 46 Aufenthaltstitel erloschen 1 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG 4.525 473 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 534 Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/ EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 17 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 26 26 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt 35 35 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt 4 4 7 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 223 223 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen erteilt 12 12 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 805 805 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt 10 10 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt 5 5 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags erteilt 89 89 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt 279 279 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch) 11 11 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter) 10 10 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt 4 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG (Verfahren nach § 85a) erteilt 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 327 327 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 48 48 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 2 2 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz) erteilt 1 1 Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt 109 109 8 Einreise und Aufenthalt nach § 16c AufenthG, Bescheinigung ausgestellt 1 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (Altfall) 1 1 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (unanfechtbar) 2 1 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (zugestellt am) 6 1 Fiktionsbescheinigung eingezogen 6 Fiktionsbescheinigung erloschen 6 1 kein Aufenthaltsrecht 1.748 288 nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen- Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) 72 nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) 3 nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) 11 nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung Weiterbildung) erteilt 8 nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt 2 nach § 18 Abs. 3 AufenthG (Altfall - keine qualizierte Beschäftigung) 1 nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) erteilt 20 nach § 18c Abs 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt 7 nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt 19 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben) erteilt 1 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland) 28 9 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss) 1 nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung) erteilt 4 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 41 nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 67 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 3 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 211 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 116 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 385 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 2 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 6 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 185 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) 131 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern) 9 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister) 4 nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) 374 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) 25 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) 68 10 nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs) 8 nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 47 nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 2 nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 1 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 43 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 81 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) 5 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 227 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 69 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) 1 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 7 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Var.1 AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 1 nach § 30 AufenthG (Altfall -Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG 1 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1 AufenthG) 17 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 13 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 1 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 4 11 Abs. 1 S. 3 oder Kapitel 2 Abschn. 3 oder 4 AufenthG) nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) 9 nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) 1 nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) 1 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 2 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 1 nach § 35 AufenthG (Kinder) 9 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 3 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 4 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen des EU-Mitgliedstaates]) 28 nach § 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) 2 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 1 nach § 9 AufenthG (allgemein) 14 nach § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) 1 Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache) erteilt 2 Zu 6. Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreis epich tig: 12 Gesamt 15.636 4.623 davon: Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 205 50 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis 30.06.2014) 2 Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gestellt 12 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 51 16 Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepichtige Ausländer, Anspruch) erteilt 15 Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) erteilt 1 Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG (Blaue Karte EU - Mangelberufe) erteilt 2 Aufenthaltserlaubnis/EU (Angehörige von EU- /EWR-Bürgern, (befristet) (alt) 1 Aufenthaltsgestattung 1.638 16 Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 7 S. 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern) ausgestellt 16 Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 83 Aufenthaltstitel erloschen 12 1 Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen 6 2 befristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht EU- /EWR-Bürger 1 Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG 3 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG 1.061 167 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 1.304 Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/ EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 61 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 70 70 13 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt 84 84 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt 4 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 439 439 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen erteilt 21 21 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 1.253 1.253 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt 20 20 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO erteilt 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt 2 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags erteilt 485 485 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt 140 140 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch) 33 33 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen) 9 9 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter) 12 12 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60c Abs. 6 S. 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss) erteilt 1 1 14 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt 6 6 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d Abs. 4 in V.m. Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 7 7 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 967 967 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 119 119 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 15 15 Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt 431 431 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (Altfall) 10 4 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (unanfechtbar) 3 3 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (zugestellt am) 16 8 EU/EWR-Bürger ohne erfassten Aufenthaltsstatus 32 Fiktionsbescheinigung eingezogen 8 1 Fiktionsbescheinigung erloschen 7 2 kein Aufenthaltsrecht 842 233 nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen- Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) 92 nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) 2 nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) 22 nach § 16 Abs. 1 AufenthG (Altfall - Studium) 1 nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung Weiterbildung) erteilt 11 nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt 4 15 nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) erteilt 15 nach § 18c Abs 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt 11 nach § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt 1 nach § 18d Abs. 1 (Forscher) erteilt 1 nach § 19c Abs. 1 AufenthG (übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV) 3 nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1a BeschV (Beschäftigung aus religiösen Gründen) erteilt 1 nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV (Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer) 4 nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt 1 nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt 43 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben) erteilt 2 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland) 32 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss) 2 nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung) erteilt 3 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 6 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) 3 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 2 nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) - NE 1 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 83 16 nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 81 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 12 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1.062 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 696 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 1.059 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 8 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 19 nach § 25 Abs. 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht f. Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a StGB wurden) 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 371 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) 181 nach § 25a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Ehegatte/Lebenspartner) 2 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern) 8 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister) 5 nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) 405 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) 20 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) 48 17 nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Altfall - Asyl/GFK nach 3 Jahren) 5 nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs) 16 nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 117 nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 33 nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 13 nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 1 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (Altfall - aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 13 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 184 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 150 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) 8 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 447 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 1 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 366 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 19 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Var.1 AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 1 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1 AufenthG) 60 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 33 18 nach § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) 4 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 oder Kapitel 2 Abschn. 3 oder 4 AufenthG) 6 nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) 8 nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) 7 nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) 3 nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) 2 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 2 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 8 nach § 35 AufenthG (Kinder) 58 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 1 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 9 nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 1 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen des EU-Mitgliedstaates]) 51 nach § 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) 7 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 1 nach § 9 AufenthG (allgemein) 139 nach § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) 20 nach Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines 1 19 drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache) erteilt 1 unbefristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 2 Zu 14. Jahr 2025 Ablehnungen durch das Bundesamt an die Mitgliedstaaten gesamt 6.109 davon: Art. 3 II Dublin III 3 Art. 8 I Dublin III 41 Art. 8 II Dublin III 28 Art. 8 IV Dublin III 41 Art. 9 Dublin III 107 Art. 10 Dublin III 19 Art. 11 a) Dublin III 45 Art. 11 b) Dublin III 9 Art. 12 I Dublin III 6 Art. 12 II Dublin III 25 Art. 12 III Dublin III 1 Art. 12 IV Dublin III 158 Art. 13 I Dublin III 3 Art. 13 II Dublin III 2 Art. 14 I Dublin III 4 Art. 14 II Dublin III 2 Art. 16 I Dublin III 3 Art. 16 II Dublin III 2 Art. 17 II Dublin III 71 Art. 18 I a Dublin III 1 Art. 18 I b Dublin III 149 Art. 18 I c Dublin III 3 20 Art. 18 I d Dublin III 39 Art. 19 I Dublin III 6 Art. 19 II Dublin III 733 Art. 19 III Dublin III 549 Art. 20 III Dublin III 1 Art. 22 VII Dublin III 3 Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3.MS noch nicht beantwortet 14 EURODAC-Treffer unvollständig 128 Kein Dublinfall (i.d.R., weil int. Schutz in MS) 857 Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 3 Minderjährigkeit zw. MS strittig 9 Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 3.044 Zustimmungen durch das Bundesamt an die Mitgliedstaaten gesamt 10.512 davon: Art. 8 I Dublin III 85 Art. 8 II Dublin III 28 Art. 8 IV Dublin III 2 Art. 9 Dublin III 625 Art. 10 Dublin III 76 Art. 11 a) Dublin III 8 Art. 11 b) Dublin III 5 Art. 12 I Dublin III 85 Art. 12 II Dublin III 415 Art. 12 III Dublin III 10 Art. 12 IV Dublin III 619 Art. 13 I Dublin III 5 Art. 13 II Dublin III 5 Art. 16 I Dublin III 3 Art. 16 II Dublin III 3 Art. 17 II Dublin III 117 Art. 18 I a Dublin III 35 Art. 18 I b Dublin III 1.692 Art. 18 I c Dublin III 718 Art. 18 I d Dublin III 5.916 Art. 19 I Dublin III 5 21 Art. 20 V Dublin III 29 Art. 22 VII Dublin III 4 Art. 25 II Dublin III 22 22 Zu 15. Jahr 2025 Zustimmungen der Mitgliedstaaten Zustimmungen Deutschlands Alle Zustimmungen darunter darunter Alle Zustimmungen darunter darunter Artikel 22 Absatz 7 Dublin III Artikel 25 Absatz 2 Dublin III Artikel 22 Absatz 7 Dublin III Artikel 25 Absatz 2 Dublin III absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Österreich 661 0 0,0 2 0,3 433 1 0,2 1 0,2 Belgien 532 2 0,4 4 0,8 1.592 0 0,0 7 0,4 Bulgarien 1.095 33 3,0 11 1,0 29 0 0,0 0 0,0 Schweiz 950 0 0,0 3 0,3 1.399 0 0,0 4 0,3 Zypern 26 0 0,0 4 15,4 16 0 0,0 0 0,0 Tschechien 147 0 0,0 0 0,0 56 0 0,0 0 0,0 Dänemark 136 0 0,0 2 1,5 168 0 0,0 0 0,0 Estland 20 0 0,0 0 0,0 1 0 0,0 0 0,0 Griechenland 96 6 6,3 21 21,9 889 3 0,3 0 0,0 Spanien 2.156 38 1,8 13 0,6 19 0 0,0 0 0,0 Finnland 103 0 0,0 0 0,0 41 0 0,0 0 0,0 Frankreich 2.501 228 9,1 155 6,2 3.075 0 0,0 4 0,1 Kroatien 4.609 4 0,1 96 2,1 39 0 0,0 0 0,0 23 Ungarn 301 1 0,3 1 0,3 36 0 0,0 0 0,0 Irland 8 0 0,0 0 0,0 122 0 0,0 0 0,0 Island 12 1 8,3 0 0,0 11 0 0,0 0 0,0 Italien 6.633 5.355 80,7 1.226 18,5 307 0 0,0 0 0,0 Liechtenstein 1 0 0,0 0 0,0 7 0 0,0 0 0,0 Litauen 98 0 0,0 0 0,0 6 0 0,0 0 0,0 Luxemburg 31 0 0,0 0 0,0 167 0 0,0 0 0,0 Lettland 283 0 0,0 2 0,7 4 0 0,0 0 0,0 Malta 107 0 0,0 0 0,0 1 0 0,0 0 0,0 Niederlande 957 3 0,3 7 0,7 1.601 0 0,0 6 0,4 Norwegen 143 0 0,0 2 1,4 156 0 0,0 0 0,0 Polen 797 2 0,3 4 0,5 87 0 0,0 0 0,0 Portugal 284 21 7,4 7 2,5 58 0 0,0 0 0,0 Rumänien 240 6 2,5 6 2,5 7 0 0,0 0 0,0 Schweden 663 0 0,0 8 1,2 138 0 0,0 0 0,0 Slowenien 216 0 0,0 2 0,9 34 0 0,0 0 0,0 Slowakei 106 0 0,0 0 0,0 13 0 0,0 0 0,0 Gesamt 23.912 5.700 23,8 1.576 6,6 10.512 4 0,0 22 0,2 Gesamtherstellung: H. 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