polradar

Schriftliche Frage 22 von Clara Bünger (DIE LINKE): Entsprechen die Klaglosstellungen in den Verfahren VG Berlin 43 L 323/26 A und VG 43 K 324/26 A mit der Begründung, die beiden Afghanen seie…

dip / schriftliche_frage 11.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 22 von Clara Bünger (DIE LINKE): Entsprechen die Klaglosstellungen in den Verfahren VG Berlin 43 L 323/26 A und VG 43 K 324/26 A mit der Begründung, die beiden Afghanen seie… Frage 22 (Clara Bünger, Die Linke): Entsprechen die Klaglosstellungen in den Verfahren VG Berlin 43 L 323/26 A und VG 43 K 324/26 A mit der Begründung, die beiden Afghanen seien „bereits rechtlich eingereist“ gewesen (sie wurden ca. 20 Minuten nach dem Grenzübertritt noch in Grenznähe festgenommen), der üblichen Praxis und Rechtsauffassung der Bundespolizei, sodass in vergleichbaren Fällen mit keinen Zurückweisungen zu rechnen ist (bitte auch die für die Praxis maßgeblichen Kriterien darlegen, wann nach Auffassung der Bundespolizei eine Einreise rechtlich erfolgt ist), und wenn ja, welche Schutzmechanismen in der Bundespolizei gibt es, damit in derartigen Fällen keine rechtswidrige Zurückweisung erfolgt, und wenn nein, was entgegnet die Bundespolizei der von Pro Asyl geäußerten Vermutung, sie habe in diesem Fall lediglich eine gerichtliche Entscheidung umgehen wollen (www.proasyl.de/news/dobrindts-sp iel-mit-dem-rechtsstaat/), wofür aus meiner Sicht spricht, dass die Betroffenen infolge der rechtswidrigen Zurückweisung in Polen inhaftiert wurden und ohne Asylprüfung rechtswidrig nach Afghanistan abgeschoben werden sollten, was nur durch eine einstweilige Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verhindert werden konnte (bitte ausführen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Berichten, wonach Polen bei Abschiebungen nach Afghanistan selbst rechtlich bindende einstweilige Anordnungen des EGMR ignoriert hat (https://vo xeurop.eu/en/deportation-afghan-nationals-eu-s afe/) und Personen, die über Belarus eingereist sind, der Zugang zum Asylverfahren verweigert wird und das polnische Asylsystem insofern unter systemischen Mängeln leidet (VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 1 L 22/26.A – www.asyl.net/rsdb/m33945)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 11. September 2026: Die Einreise in das Bundesgebiet richtet sich nach § 13 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wonach an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ein Ausländer erst eingereist ist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Dies bemisst sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Einreise und der in diesem Zusammenhang grundsätzlichen Möglichkeit eines gezielten behördlichen Einwirkens auf die betroffene Person. Es entspricht der üblichen Praxis und Rechtsauffassung der Bundespolizei, dass Personen, die aufenthaltsrechtlich bereits eingereist sind, nicht zurückgewiesen werden. Maßnahmen der Bundespolizei unterliegen interner Dienst- und Fachaufsicht. Davon unbenommen steht jedem Betroffenen grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg zur Überprüfung polizeilicher Maßnahmen offen. Die Bundespolizei hat in dem konkreten Sachverhalt die Einreiseverweigerung zurückgenommen, da sich nach retrograder Prüfung der Gesamtumstände herausgestellt hat, dass deren rechtliche Voraussetzungen nicht vorlagen. Bei der Republik Polen handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auch um einen sicheren Drittstaat. Aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzepts ist also davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C 411/10 und C-493 – N. S. und M. E., Rn. 80).

Relationen