Grenzkontrollen durch Polen und EU-Zusammenarbeit in der Migrationspolitik (Antwort zu Drs. 21/930)
Text
Grenzkontrollen durch Polen und EU-Zusammenarbeit in der Migrationspolitik (Antwort zu Drs. 21/930)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1337
21. Wahlperiode 21.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Christian Görke, Jan van
Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/930 –
Grenzkontrollen durch Polen und EU-Zusammenarbeit in der Migrationspolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Reaktion auf die Grenzkontrollen der Bundesregierung kontrolliert die
Republik Polen seit dem 7. Juli 2025 mithilfe stationärer Grenzkontrollen die
Grenze zu Deutschland (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/grenzkontroll
en-polen-104.html). Die Bundesregierung betont regelmäßig die Bedeutung
einer gemeinsamen europäischen Migrationspolitik, die sich an
rechtsstaatlichen und solidarischen Grundsätzen orientiert. Die Fragestellenden beurteilen
das nach Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichts (VG; www.berlin.de/g
erichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1
565917.php) rechtswidrige Vorgehen der Bundesregierung an den Grenzen als
gefährlich für den europäischen Zusammenhalt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung macht sich die in der Kleinen Anfrage inklusive der
Vorbemerkung zum Ausdruck gebrachten Wertungen und Aussagen nicht zu eigen.
Die Fragestellenden nehmen hier Bezug auf die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2025. Hierbei handelt es sich um
Einzelfallentscheidungen. In diesen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht Berlin nicht generell
Zurückweisungen von Asylsuchenden im Rahmen der derzeitig vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen für rechtswidrig erklärt.
1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den stationären
Grenzkontrollen seit dem 7. Juli 2025 durch die Republik Polen vor
(z. B. zu Umfang, Zielrichtung und Dauer der Maßnahme)?
Die Republik Polen hat zur Eindämmung illegaler Migration seit dem 7. Juli
2025 Binnengrenzkontrollen an den Grenzen zu Deutschland und Litauen
vorübergehend bis zum 5. August 2025 auf Grundlage von Artikel 25 ff. des
Schengener Grenzkodexes eingeführt und diese anschließend bis zum 4.
Oktober 2025 verlängert. Die vorübergehende Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen seitens der Republik Polen richtet sich nach den Vorgaben des
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
20. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Schengener Grenzkodex und wird stichprobenartig an 52 Übergängen entlang
der deutsch-polnischen Grenze durchgeführt.
2. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den Auswirkungen
der Grenzkontrollen durch die polnischen Behörden (z. B. zu
Zurückweisungen, Staubildungen, Auswirkungen auf den Pendlerverkehr und
Weiterem)?
Die Bundesregierung steht auf allen Ebenen in regelmäßigem Austausch mit
den polnischen Partnerbehörden, insbesondere mit dem polnischen
Grenzschutz. Die Bundespolizei und der polnische Grenzschutz koordinieren ihre
Maßnahmen im Rahmen einer abgestimmten Zusammenarbeit, die auf die
Wahrung der beiderseitigen Kontrollinteressen ausgerichtet ist. Nach Kenntnis
der Bundesregierung verläuft der Verkehrsfluss an den relevanten
Grenzübergängen derzeit weitgehend störungsfrei. Verkehrsbedingte Beeinträchtigungen
oder Auswirkungen auf die bundespolizeiliche Aufgabenwahrnehmung sind,
bis auf punktuelle und temporäre Beeinträchtigungen des
grenzüberschreitenden Verkehrs u. a. im Bereich der Bundesautobahnen 4 und 12, nach
derzeitigem Stand nicht zu verzeichnen. Die polnischen Behörden haben zudem
verkehrstechnische Maßnahmen im Bereich ihrer Grenzkontrollen auf der
Bundesautobahn 12 am Grenzübergang Swiecko ergriffen, die zu einer erkennbaren
Staureduzierung in diesem Bereich geführt haben. In der Anfangsphase der
polnischen Binnengrenzkontrollen kam es auf polnischer Seite zu medialer
Begleitung und zu punktuellen Protestbewegungen. Nach Kenntnis der
Bundesregierung haben diese seit Einführung der Maßnahmen jedoch deutlich
abgenommen.
Mit Stand 6. August 2025 sind dem Auswärtigen Amt 134 Zurückweisungen
durch Polen bekannt (Quelle: Polnischer Grenzschutz). In Bezug auf
einreiseverhindernde Maßnahmen sind keine Beeinträchtigungen festzustellen.
3. Wurde die Bundesregierung vorab durch die polnische Regierung zu den
geplanten Maßnahmen konsultiert, wenn ja, wann, zwischen wem fanden
diese Konsultationen statt, und welchen Inhalt hatten sie (ggf. bitte
einzelne Termine auflisten; bitte möglichst konkret ausführen)?
4. Wurde die Bundesregierung vorab durch die polnische Regierung über
die geplanten Maßnahmen informiert, wenn ja, wann, von wem, und mit
welchem Inhalt?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammenfassend beantwortet.
Der polnische Innenminister hat den Bundesminister des Innern am 30. Juni
2025 über die Einführung von Binnengrenzkontrollen an der polnischen Grenze
unterrichtet.
5. Hat die polnische Regierung der Bundesregierung angeboten, keine
Kontrollen einzuführen, wenn auch Deutschland auf die Kontrollen
verzichtet, und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert (bitte möglichst
konkret ausführen und die Reaktion der Bundesregierung begründen)?
Ein Angebot im Sinne der Fragstellung ist nicht bekannt.
6. In welchem Umfang fanden nach Kenntnis der Bundesregierung
Abstimmungen zwischen der Republik Polen und den zuständigen Institutionen
der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission,
zur geplanten Maßnahme statt?
Der polnische Innenminister hat die EU-Kommission mit Schreiben vom 4. Juli
2025 über die Einführung der vorübergehenden Binnengrenzkontrollen mit
Angabe der betroffenen Grenzübergangsstellen informiert. Über die Verlängerung
dieser temporären Binnengrenzkontrollen hat die Republik Polen mit Schreiben
vom 4. August 2025 informiert.
7. Hat die Europäische Union nach Kenntnis der Bundesregierung vorab ihr
Einverständnis zu den Maßnahmen der Republik Polen erklärt, wenn ja
wann, und durch wen?
Informationen im Sinne der Fragestellung sind nicht bekannt.
8. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Auswirkungen der polnischen Grenzkontrollen auf den grenzüberschreitenden
Alltag, insbesondere im deutsch-polnischen Grenzraum, welche
Einschätzung hat die Bundesregierung zu den Auswirkungen der deutschen
Grenzkontrollen auf den grenzüberschreitenden Alltag, insbesondere im
Grenzraum auf polnischer Seite (in Bezug auf Staus usw.; bitte jeweils so
ausführlich wie möglich ausführen)?
Die intensivierten vorübergehend wiedereingeführten deutschen
Binnengrenzkontrollen werden weiterhin lageabhängig durchgeführt. Die Bundespolizei ist
bestrebt, etwaige Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr, d. h.
auf Pendler, Handwerker, Lieferanten, den Güterverkehr, die Wirtschaft und
den übrigen Reiseverkehr, so gering wie möglich zu halten. Die Bundespolizei
monitort Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr bereits
fortlaufend und hält Auswirkungen so gering wie möglich. Bislang sind nur temporäre
und an einzelnen Kontrollstellen punktuelle, sowie kurzzeitige
Beeinträchtigungen bekannt. Stausituationen werden unmittelbar kommuniziert und
Maßnahmen zur Erleichterung des Verkehrsflusses ergriffen. Auch gemeinsame Vor-
Ort-Besichtigungen mit den Partnerbehörden der Nachbarstaaten dienen diesem
Zweck.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Inwiefern interpretiert die Bundesregierung das Vorgehen Polens als eine
Reaktion auf das einseitige Vorgehen der Bundesrepublik Deutschland
bei der Einführung von Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Polen
und der seit dem 7. Mai 2025 zusätzlich geltenden (nach Auffassung des
VG Berlin rechtswidrigen) Zurückweisungsvorgabe in Bezug auf
Schutzsuchende (bitte begründen), sieht die Bundesregierung die Gefahr
einer allmählichen Auflösung des Schengen-Raums und einer
Beeinträchtigung des Grundsatzes der unkontrollierten Reisefreiheit in der EU
infolge der von ihr (und anderen Mitgliedstaaten) ausgerufenen und
immer wieder verlängerten Binnengrenzkontrollen, und inwieweit sieht sie
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, auch angesichts der
vergleichsweise überschaubaren Zahl von Zurückweisungen von
Schutzsuchenden (bitte begründen)?
Die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen seitens der
Republik Polen ist eine Entscheidung in dortiger nationaler Souveränität.
Die Voraussetzungen und Modalitäten für die vorübergehende
Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen sind im Schengener Grenzkodex normiert.
Über die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen
entscheiden die Schengenstaaten in nationaler Souveränität. Mit den derzeitig
vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen einiger
Schengenstaaten geht nach Auffassung der Bundesregierung keine Gefahr einer allmählichen
Auflösung des Schengenraums und einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der
unkontrollierten Reisefreiheit in der EU einher.
Die Zurückweisung von Asylbegehrenden im Rahmen der vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Binnengrenzen
erfolgt unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes
(AsylG) und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit
Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die von
deutscher Seite vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen und
Zurückweisungen von nicht vulnerablen Schutzsuchenden sind nach Auffassung
der Bundesregierung verhältnismäßig.
10. Welche unterschiedlichen Bedrohungslagen wurden seitens der
Bundesregierung angeführt, um die Grenzkontrollen vor der Europäischen
Kommission zu begründen (bitte einzeln für jede halbjährige Verlängerung
der Grenzkontrollen seit Beginn der Kontrollen an der Grenze zu Polen
angeben; bitte ausführlichere Angaben als in Anlage 2 zu Frage 39d auf
Bundestagsdrucksache 21/301 machen)?
Die Binnengrenzkontrollen erfolgen aus sicherheits- und migrationsbedingten
Gründen, deren Schwerpunktsetzung im Umfang und in der Intensität variiert.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 39d auf
Bundestagsdrucksache 21/820, verwiesen.
11. Plant die Bundespolizei nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einführung von Green Lanes, Fast-Lanes bzw. Sonderspuren für
Lastkraftwagen an den Grenzübergängen, wenn ja, wann werden diese Sonderspuren
nach Kenntnis der Bundesregierung eingeführt (Antwort zu Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 21/612; bitte einzeln für die Autobahn 12 [A 12]
sowie die Stadtbrücke angeben), und wenn nein, warum nicht?
13. Welche Möglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrssituation haben die
Bundespolizei und die Autobahn GmbH nach Kenntnis der
Bundesregierung geprüft, und welche wurden tatsächlich umgesetzt (siehe Antwort
zu Frage 20c auf Bundestagsdrucksache 21/612, bitte einzeln nach
Prüfung und Umsetzung für die A 12 südlich von Frankfurt (Oder) sowie die
Bundesstraße 5 [B 5]-Stadtbrücke angeben)?
Die Fragen 11 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Prüfung möglicher Optimierungsmaßnahmen zur Verbesserung der
Kontrollsituation und des Verkehrsflusses ist ein fortlaufender Prozess, in dessen
Rahmen alle Beteiligten vor Ort eingebunden werden und zustimmen müssen.
Die Einrichtung von so genannten Green Lanes ist maßgeblich abhängig von
der örtlichen verkehrlichen Infrastruktur und setzt neben umfangreichen
Abstimmungen in der Regel tiefgreifende bauliche Maßnahmen im
Zuständigkeitsbereich der Autobahn GmbH des Bundes voraus. Vor diesem Hintergrund
liegen derzeit noch keine abschließenden Planungen für eine umfassende
Umsetzung entsprechender Maßnahmen vor.
12. Plant die Bundespolizei nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einführung von Passierscheinen für einen reibungslosen Grenzübergang, wenn
ja, wann werden diese Passierscheine nach Kenntnis der
Bundesregierung eingeführt, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundespolizei evaluiert fortlaufend die Lageentwicklungen an der
deutschpolnischen Landgrenze und deren Auswirkungen. Eine Ausstellung eines
sogenannten „Passierscheins“ wurde bereits geprüft. Das Ziel der vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen ist die Verhinderung der
unerlaubten Einreise von Personen nach Deutschland sowie die Bekämpfung der
Schleusungskriminalität. Dazu wird der Personen- und Fahrzeugverkehr
zumindest einer Sichtkontrolle zugeführt. Die damit verbundenen Aufwände
werden so gering wie möglich gehalten. Die Ausstellung von „Passierscheinen“
würde diese Aufwände nicht reduzieren; zudem könnten „Passierscheine“
missbräuchlich verwandt werden.
14. Auf welchen Datensatz bzw. welche Datensätze oder welche sonstigen,
empirisch nachvollziehbaren Informationen bezieht die Bundesregierung
die ihr fehlenden „Hinweise zu wesentlichen Beeinträchtigungen des
Personen- und Warenverkehrs oder des grenzüberschreitenden Handels
an den deutschen Grenzen“ (siehe Antwort zu Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 21/612)?
Die Kenntnis des Bundesministeriums des Innern zur Intensität etwaiger
Beeinträchtigungen im Sinne der Fragestellung stützt sich insbesondere auf aktuelle
Berichte des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) zu vermehrten
Grenzkontrollen sowie auf Meldungen der Bundespolizei. Neben Ad-hoc-
Informationen aus dem allgemeinen Verwaltungsvollzug und der Presse finden
Informationen des Unternehmens Transporeon zu Lkw-Wartezeiten an
europäischen Grenzen Berücksichtigung (abrufbar unter: https://freightperspectives.su
bstack.com/p/border-waiting-times-europe). Eine belastbare Kausalität
zwischen den Binnengrenzkontrollen und flächendeckenden oder strukturellen
Verkehrsbeeinträchtigungen ergibt sich aus den vorliegenden Informationen nicht.
15. Hat die Bundesregierung bei ihrer Bewertung der Beeinträchtigung des
Personen- und Warenverkehrs oder des grenzüberschreitenden Handels
die ADAC-Staubilanz (ADAC = Allgemeiner Deutscher Automobil-
Club) 2024 mit einbezogen, in der sich die „Staumeldungen zwischen
Berliner Ring und Deutschlands Nachbarland […] mehr als verdreifacht
haben“ (presse.adac.de/regionalclubs/berlin-brandenburg/ein-maeuselebe
n-im-stau.html), wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
16. Hat die Bundesregierung bei ihrer Bewertung der Beeinträchtigung des
Personen- und Warenverkehrs oder des grenzüberschreitenden Handels
die Bewertung des Leiters des Geschäftsbereichs Wirtschaftspolitik bei
der Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostbrandenburg, Dr. Knuth
Thiel, mit einbezogen, der die Auswirkungen auf die Wirtschaft als
„erheblich“ beschreibt (oderwelle.de/ihk-grenzkontrollen-loesen-probleme-f
uer-unternehmen-und-pendler-aus/), wenn ja, inwiefern, und wenn nein,
warum nicht?
17. Hat die Bundesregierung bei ihrer Bewertung der Beeinträchtigung des
Personen- und Warenverkehrs oder des grenzüberschreitenden Handels
auch die Bewertung von Norma Groß von der IHK Ostbrandenburg
einbezogen, die den „Warenaustausch und die Geschäftsbeziehungen über
die Grenze“ als durch die Grenzkontrollen „gestört“ bezeichnet
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 5 - 3000 - 144/24,
S. 11), wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 17 werden zusammenfassend beantwortet.
Die Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen des Personen- und Warenverkehrs
oder des grenzüberschreitenden Handels im Kontext der vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen stützt sich vornehmlich auf
fortlaufende Erkenntnisberichte und Datenerhebungen der zuständigen Bundesbehörden,
insbesondere der Bundespolizei. Diese ermöglichen eine belastbare
Einschätzung der Verkehrssituation auf Grundlage amtlicher Informationen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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