Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919)
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Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7506
21. Wahlperiode 06.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Rainer Groß, Georg Schroeter, Ulrike Schielke-
Ziesing, Wolfgang Wiehle, Julian Schmidt, und der Fraktion der AfD
Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4919)
Die Gewährung und Prüfung von Zuwendungen durch die Bundesregierung an
sogenannte Nichtregierungsorganisationen sind zentral in den §§ 23 und 44 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift (VV)
Nummer 12.1 zu § 44 BHO sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die
Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid
ermächtigen darf, Zuwendungen ganz oder teilweise weiterzuleiten. Die Mittel können
vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form
weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch
juristische Personen des privaten Rechts setzt nach VV‑Nummer 12.2 zu
§ 44 BHO jedoch eine Beleihung voraus.
Auf die diesbezügliche Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4434 hat
die Bundesregierung am 20. März 2026 geantwortet. In ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919 verweist die
Bundesregierung darauf, dass „diese Fragen nicht beantwortet werden [können], da der
Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen unzumutbar ist und
hierdurch in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die
funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre“. Sie begründet dies wie
folgt: „Da die nachgefragten Informationen nicht in maschinell auswertbarer
Form vorliegen, wären alle Zuwendungen im gesamten Geschäftsbereich der
Bundesregierung in den Jahren ab 2020 einzeln auf die nachgefragten
Informationen hin zu sichten.“
Daraus ergeben sich weitere Fragen für die Fragesteller.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Über welche maschinell auswertbaren Daten (z. B. in Datenbanken, Listen
etc.) verfügen die Bundesregierung und die verschiedenen Ressorts, die
Informationen über Zuwendungen nach § 23 BHO enthalten?
2. Enthalten diese maschinell auswertbaren Daten Informationen über
Empfänger von Zuwendungen wie Name und Organisationsform
(öffentlichrechtlich oder privatrechtliche juristische Person bzw. Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR), Verein, GmbH, gGmbH etc.)?
3. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über Höhe
und Verwendungszweck der Zuwendungen an die Empfänger?
4. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, wie
viele Anträge auf Zuwendungen in einem Jahr bewilligt und abgelehnt
worden sind?
5. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob
Zuwendungsbescheide die Möglichkeit einer Weiterleitung vorsehen?
6. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob
eine Zuwendung weitergeleitet wurde, und wenn ja, wer die Erst-,
Zwischen- und Letztempfänger sind?
7. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den
Haushaltsplan und Titel der Zuwendungen an die Empfänger?
8. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob
die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihres Prüfungsrechts die
Weiterleitung von Zuwendungen beanstandet haben?
9. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den
Eingang von Verwendungsnachweisen?
10. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über
Beanstandungen von Verwendungsnachweisen?
11. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über
Rückforderungen von Zuwendungen?
Berlin, den 27. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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