Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026
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Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4434
21. Wahlperiode 03.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing, Mirco Hanker, Thomas
Ladzinski und der Fraktion der AfD
Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Empfänger in den Jahren von 2020 bis 2026
Die Gewährung und Prüfung von Zuwendungen durch die Bundesregierung an
sogenannte Nichtregierungsorganisationen sind zentral in den §§ 23 und 44 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift (VV)
Nummer 12.1 zu § 44 BHO sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die
Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid
ermächtigen darf, Zuwendungen ganz oder teilweise weiterzuleiten. Die Mittel können
vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form
weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch
juristische Personen des privaten Rechts setzt nach VV Nummer 12.2 zu § 44
BHO jedoch eine Beleihung voraus.
Die Bundesregierung hat mehrfach darauf hingewiesen, dass bislang keine
zentrale Datenbank bestehe, aus der die Weiterleitung von Zuwendungen durch
Nichtregierungsorganisationen an andere Nichtregierungsorganisationen
bestehe. Dies liege zum einen daran, dass der Begriff Nichtregierungsorganisation
nicht einheitlich definiert sei und die jeweiligen Ressorts die Förderungen in
ihren Geschäftsbereichen selbstständig und eigenverantwortlich vollzögen
(Bundestagsdrucksachen 20/10952 und 21/3781).
Da der Begriff Nichtregierungsorganisation laut Auskunft der Bundesregierung
derzeit über keine ressortübergreifend einheitliche Definition verfügt, begehren
die Fragesteller nähere Informationen über die Weiterleitungsverhältnisse von
Zuwendungen des Bundes zwischen den unmittelbaren und mittelbaren
Zuwendungsempfängern.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Übersieht die Bundesregierung die Durchleitung von Zuwendungen durch
Empfänger an Zwischen- und Letztempfänger, wenn ja, inwieweit sind
diese unmittelbaren und mittelbaren Zuwendungsempfänger für die
Weiterleitung von Bundesmitteln der Bundesregierung gegenüber
rechenschaftspflichtig?
2. Besitzt die Bundesregierung inzwischen ggf. eine Übersicht über
Empfänger, die letztlich – also als letztempfangende Organisationen – die
finanziellen Mittel aus der unmittelbaren Förderung von
Zuwendungsempfängern in Anspruch nehmen bzw. genommen haben?
3. Wie viele Zuwendungsbescheide wurden durch die jeweiligen Ressorts
nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15,
16, 17, 21, 23, 25 oder 30 ausgestellt (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis
2026 nach Kapiteln, Titeln, Erst-, Zwischen- oder Letztempfänger,
Zuwendungsbescheide pro Jahr und gesamt sowie nach öffentlich-rechtlich
und privatrechtlich organisierter juristischer Person auflisten und
entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei
bereitstellen)?
4. Wie viele dieser Zuwendungsbescheide (vgl. Frage 3) sahen die
Möglichkeit einer Weiterleitung von Mitteln aus den Einzelplänen 01, 02, 04, 05,
06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 durch die
Erstempfänger nach VV Nummer 12.1 zu § 44 BHO vor (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln,
Zuwendungsbescheiden pro Jahr und gesamt sowie nach öffentlich-rechtlichem bzw.
privatrechtlich organisiertem Empfänger auflisten und entsprechend summiert
in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)?
5. Welche Empfänger von Zuwendungen haben von ihrem Recht Gebrauch
gemacht, Mittel aus den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10,
11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 weiterzuleiten (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Förderhöhe,
Zuwendungszweck sowie dem jeweils weiterleitenden Empfänger und dem bzw.
den jeweils begünstigten Zwischen- und Letztempfänger bzw. Zwischen-
und Letztempfängern auflisten und entsprechend summiert in
maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)?
6. In wie vielen Fällen wurde den öffentlich-rechtlich organisierten
Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07,
08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16 17, 21, 23, 25 oder 30 für die Weiterleitung
von Zuwendungen ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde nach
VV Nummer 12.4.8 zu § 44 BHO ausbedungen (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde sowie
nach Prüfungsrecht ausbedungen ja und nein auflisten und entsprechend
summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei
bereitstellen)?
7. In wie vielen Fällen kam es gegenüber den öffentlich-rechtlich
organisierten Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04,
05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 im
Rahmen der Ausübung des Prüfungsrechts von Weiterleitungen von
Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörde zu Beanstandungen (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde
sowie nach Art der Beanstandung und Rechtsfolge auflisten und
entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei
bereitstellen)?
8. In wie vielen Fällen wurde den privatrechtlich organisierten
Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08,
09, 10, 11, 12, 14, 15, 16 17, 21, 23, 25 oder 30 für die Weiterleitung von
Zuwendungen ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde nach VV
Nummer 12.6.5 2. Halbsatz zu § 44 BHO ausbedungen (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde
sowie nach Prüfungsrecht ausbedungen ja und nein auflisten und
entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei
bereitstellen)?
9. In wie vielen Fällen kam es gegenüber den privatrechtlich organisierten
Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05,
06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 im Rahmen
der Ausübung des Prüfungsrechts von Weiterleitungen von Zuwendungen
durch die Bewilligungsbehörde zu Beanstandungen (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde sowie
nach Art der Beanstandung und Rechtsfolge auflisten und entsprechend
summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei
bereitstellen)?
10. Wie viele Verwendungsnachweise für Zuwendungen aus Mitteln der
Einzelpläne 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23,
25 oder 30 gingen nach Nummer 6.1 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest‑P) zu § 44 BHO
entweder pünktlich, verspätet oder gar nicht ein (bitte ab dem Haushaltsjahr
2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde sowie nach
Verwendungsnachweis pünktlich eingegangen, Verwendungsnachweis
nicht pünktlich eingegangen, Verwendungsnachweis noch ausstehend
auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF-
und Excel-Datei bereitstellen)?
Berlin, den 2. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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