Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919)
Text
Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5773
21. Wahlperiode 06.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Rainer Groß, Georg Schroeter, Ulrike Schielke-
Ziesing, Wolfgang Wiehle, Julian Schmidt und der Fraktion der AfD
Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4919)
Die Gewährung und Prüfung von Zuwendungen durch die Bundesregierung an
sogenannte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind zentral in den §§ 23
und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die
Verwaltungsvorschrift (VV) Nummer 12.1 zu § 44 BHO sieht zudem die Möglichkeit vor, dass
die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid
ermächtigen darf, Zuwendungen ganz oder teilweise weiterzuleiten. Die Mittel
können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher
Form weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form
durch juristische Personen des privaten Rechts setzt nach VV-Nummer 12.2 zu
§ 44 BHO jedoch eine Beleihung voraus.
Auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4434 hat die
Bundesregierung am 20. März 2026 geantwortet. In ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 21/4919 verweist die Bundesregierung darauf, dass „diese Fragen
nicht beantwortet werden [können], da der Arbeitsaufwand zur Recherche der
erfragten Informationen unzumutbar ist und hierdurch in den mit der Recherche
befassten Arbeitseinheiten die funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben
gefährdet wäre“. Sie begründet dies wie folgt: „Da die nachgefragten
Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form vorliegen, wären alle
Zuwendungen im gesamten Geschäftsbereich der Bundesregierung in den Jahren ab 2020
einzeln auf die nachgefragten Informationen hin zu sichten.“
Daraus ergeben sich für die Fragesteller weitere Fragen an die
Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Über welche maschinell auswertbaren Daten (z. B. in Datenbanken, Listen
etc.) verfügt die Bundesregierung in den verschiedenen Ressorts, die
Informationen über Zuwendungen nach § 23 BHO enthalten?
2. Enthalten diese in Frage 1 erfragten maschinell auswertbaren Daten
Informationen über Empfänger von Zuwendungen wie Name und
Organisationsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtliche juristische Person bzw.
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), Verein, GmbH, gGmbH etc.)?
3. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über Höhe
und Verwendungszweck der Zuwendungen an die Empfänger?
4. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, wie
viele Anträge auf Zuwendungen in einem Jahr bewilligt und abgelehnt
worden sind?
5. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob
Zuwendungsbescheide die Möglichkeit einer Weiterleitung vorsehen?
6. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob
eine Zuwendung weitergeleitet wurde, und wenn ja, wer die Erst-,
Zwischen- und Letztempfänger sind?
7. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den
Haushaltsplan und Titel der Zuwendungen an die Empfänger?
8. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob
die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihres Prüfungsrechts die
Weiterleitung von Zuwendungen beanstandet haben?
9. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den
Eingang von Verwendungsnachweisen?
10. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über
Beanstandungen von Verwendungsnachweisen?
11. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über
Rückforderungen von Zuwendungen?
Berlin, den 22. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Georg Schroeter (Kleine Anfrage)
- asked ← Julian Schmidt (Kleine Anfrage)
- asked ← Rainer Groß (Kleine Anfrage)
- asked ← René Springer (Kleine Anfrage)
- asked ← Ulrike Schielke-Ziesing (Kleine Anfrage)
- asked ← Wolfgang Wiehle (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Rainer Groß
- authored ← René Springer
- part_of_vorgang → Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026 (Nachfrage z (Kleine Anfrage)