Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919) (Antwort zu Drs. 21/7506)
Text
Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919) (Antwort zu Drs. 21/7506)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7685
21. Wahlperiode 21.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Rainer Groß, Georg
Schroeter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7506 –
Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4919)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Gewährung und Prüfung von Zuwendungen durch die Bundesregierung
an sogenannte Nichtregierungsorganisationen sind zentral in den §§ 23 und 44
der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift (VV)
Nummer 12.1 zu § 44 BHO sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die
Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid
ermächtigen darf, Zuwendungen ganz oder teilweise weiterzuleiten. Die Mittel können
vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form
weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch
juristische Personen des privaten Rechts setzt nach VV‑Nummer 12.2 zu
§ 44 BHO jedoch eine Beleihung voraus.
Auf die diesbezügliche Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4434
hat die Bundesregierung am 20. März 2026 geantwortet. In ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919 verweist die
Bundesregierung darauf, dass „diese Fragen nicht beantwortet werden [können], da
der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen unzumutbar ist
und hierdurch in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die
funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre“. Sie begründet
dies wie folgt: „Da die nachgefragten Informationen nicht in maschinell
auswertbarer Form vorliegen, wären alle Zuwendungen im gesamten
Geschäftsbereich der Bundesregierung in den Jahren ab 2020 einzeln auf die
nachgefragten Informationen hin zu sichten.“
Daraus ergeben sich weitere Fragen für die Fragesteller.
1. Über welche maschinell auswertbaren Daten (z. B. in Datenbanken,
Listen etc.) verfügen die Bundesregierung und die verschiedenen Ressorts,
die Informationen über Zuwendungen nach § 23 BHO enthalten?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 20. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Enthalten diese maschinell auswertbaren Daten Informationen über
Empfänger von Zuwendungen wie Name und Organisationsform
(öffentlichrechtlich oder privatrechtliche juristische Person bzw. Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR), Verein, GmbH, gGmbH etc.)?
3. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über Höhe
und Verwendungszweck der Zuwendungen an die Empfänger?
4. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, wie
viele Anträge auf Zuwendungen in einem Jahr bewilligt und abgelehnt
worden sind?
5. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob
Zuwendungsbescheide die Möglichkeit einer Weiterleitung vorsehen?
6. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob
eine Zuwendung weitergeleitet wurde, und wenn ja, wer die Erst-,
Zwischen- und Letztempfänger sind?
7. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den
Haushaltsplan und Titel der Zuwendungen an die Empfänger?
8. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob
die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihres Prüfungsrechts die
Weiterleitung von Zuwendungen beanstandet haben?
9. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den
Eingang von Verwendungsnachweisen?
10. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über
Beanstandungen von Verwendungsnachweisen?
11. Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über
Rückforderungen von Zuwendungen?
Die Fragen 1 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Beantwortung wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6599
verwiesen. In der Kleinen Anfrage waren die Fragen 1 bis 11 wortgleich enthalten.
In Ergänzung zur genannten Antwort wird mitgeteilt, dass auch das
Bundeskanzleramt grundsätzlich solche Datenbanken und Programme verwendet,
welche bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5121 aufgeführt sind.
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ISSN 0722-8333
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