Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren von 2020 bis 2026 (Antwort zu Drs. 21/4434)
Text
Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren von 2020 bis 2026 (Antwort zu Drs. 21/4434)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4919
21. Wahlperiode 20.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing,
Mirco Hanker, Thomas Ladzinski und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4434 –
Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Empfänger in den Jahren von 2020 bis 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Gewährung und Prüfung von Zuwendungen durch die Bundesregierung
an sogenannte Nichtregierungsorganisationen sind zentral in den §§ 23 und 44
der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift (VV)
Nummer 12.1 zu § 44 BHO sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die
Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid
ermächtigen darf, Zuwendungen ganz oder teilweise weiterzuleiten. Die Mittel können
vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form
weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch
juristische Personen des privaten Rechts setzt nach VV Nummer 12.2 zu § 44
BHO jedoch eine Beleihung voraus.
Die Bundesregierung hat mehrfach darauf hingewiesen, dass bislang keine
zentrale Datenbank bestehe, aus der die Weiterleitung von Zuwendungen
durch Nichtregierungsorganisationen an andere Nichtregierungsorganisationen
bestehe. Dies liege zum einen daran, dass der Begriff
Nichtregierungsorganisation nicht einheitlich definiert sei und die jeweiligen Ressorts die
Förderungen in ihren Geschäftsbereichen selbstständig und eigenverantwortlich
vollzögen (Bundestagsdrucksachen 20/10952 und 21/3781).
Da der Begriff Nichtregierungsorganisation laut Auskunft der
Bundesregierung derzeit über keine ressortübergreifend einheitliche Definition verfügt,
begehren die Fragesteller nähere Informationen über die
Weiterleitungsverhältnisse von Zuwendungen des Bundes zwischen den unmittelbaren und
mittelbaren Zuwendungsempfängern.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Über die Möglichkeit der Weiterleitung von Zuwendungen entscheiden die
jeweils fördernden Ressorts in eigener Verantwortung.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 20. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Übersieht die Bundesregierung die Durchleitung von Zuwendungen
durch Empfänger an Zwischen- und Letztempfänger, wenn ja, inwieweit
sind diese unmittelbaren und mittelbaren Zuwendungsempfänger für die
Weiterleitung von Bundesmitteln der Bundesregierung gegenüber
rechenschaftspflichtig?
Für die Gewährung und Verwendung von Zuwendungen des Bundes gelten die
einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften. Erfolgt eine Weiterleitung von Zuwendungen an
Dritte, bleibt der Erstempfänger gegenüber der bewilligenden Stelle grundsätzlich
für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich.
2. Besitzt die Bundesregierung inzwischen ggf. eine Übersicht über
Empfänger, die letztlich – also als letztempfangende Organisationen – die
finanziellen Mittel aus der unmittelbaren Förderung von
Zuwendungsempfängern in Anspruch nehmen bzw. genommen haben?
3. Wie viele Zuwendungsbescheide wurden durch die jeweiligen Ressorts
nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15,
16, 17, 21, 23, 25 oder 30 ausgestellt (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020
bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Erst-, Zwischen- oder Letztempfänger,
Zuwendungsbescheide pro Jahr und gesamt sowie nach öffentlich-
rechtlich und privatrechtlich organisierter juristischer Person auflisten und
entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-
Datei bereitstellen)?
4. Wie viele dieser Zuwendungsbescheide (vgl. Frage 3) sahen die
Möglichkeit einer Weiterleitung von Mitteln aus den Einzelplänen 01, 02, 04,
05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 durch die
Erstempfänger nach VV Nummer 12.1 zu § 44 BHO vor (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln,
Zuwendungsbescheiden pro Jahr und gesamt sowie nach öffentlich-rechtlichem bzw.
privatrechtlich organisiertem Empfänger auflisten und entsprechend summiert
in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)?
5. Welche Empfänger von Zuwendungen haben von ihrem Recht Gebrauch
gemacht, Mittel aus den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10,
11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 weiterzuleiten (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Förderhöhe,
Zuwendungszweck sowie dem jeweils weiterleitenden Empfänger und dem
bzw. den jeweils begünstigten Zwischen- und Letztempfänger bzw.
Zwischen- und Letztempfängern auflisten und entsprechend summiert in
maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)?
6. In wie vielen Fällen wurde den öffentlich-rechtlich organisierten
Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06,
07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16 17, 21, 23, 25 oder 30 für die
Weiterleitung von Zuwendungen ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde
nach VV Nummer 12.4.8 zu § 44 BHO ausbedungen (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde
sowie nach Prüfungsrecht ausbedungen ja und nein auflisten und
entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei
bereitstellen)?
7. In wie vielen Fällen kam es gegenüber den öffentlich-rechtlich
organisierten Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02,
04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 im
Rahmen der Ausübung des Prüfungsrechts von Weiterleitungen von
Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörde zu Beanstandungen (bitte ab
dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln,
Bewilligungsbehörde sowie nach Art der Beanstandung und Rechtsfolge auflisten und
entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-
Datei bereitstellen)?
8. In wie vielen Fällen wurde den privatrechtlich organisierten
Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08,
09, 10, 11, 12, 14, 15, 16 17, 21, 23, 25 oder 30 für die Weiterleitung von
Zuwendungen ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde nach VV
Nummer 12.6.5 2. Halbsatz zu § 44 BHO ausbedungen (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde
sowie nach Prüfungsrecht ausbedungen ja und nein auflisten und
entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei
bereitstellen)?
9. In wie vielen Fällen kam es gegenüber den privatrechtlich organisierten
Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05,
06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 im Rahmen
der Ausübung des Prüfungsrechts von Weiterleitungen von
Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörde zu Beanstandungen (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde
sowie nach Art der Beanstandung und Rechtsfolge auflisten und
entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei
bereitstellen)?
10. Wie viele Verwendungsnachweise für Zuwendungen aus Mitteln der
Einzelpläne 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23,
25 oder 30 gingen nach Nummer 6.1 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest‑P) zu § 44 BHO
entweder pünktlich, verspätet oder gar nicht ein (bitte ab dem
Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde sowie
nach Verwendungsnachweis pünktlich eingegangen,
Verwendungsnachweis nicht pünktlich eingegangen, Verwendungsnachweis noch
ausstehend auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form
als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)?
Die Fragen 2 bis 10 werden zusammen beantwortet.
Nach Ansicht der Bundesregierung können diese Fragen nicht beantwortet
werden, da der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen
unzumutbar ist und hierdurch in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten
die funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre.
Da die erfragten Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form
vorliegen, wären alle Zuwendungen im gesamten Geschäftsbereich der
Bundesregierung in den Jahren ab 2020 einzeln auf die erfragten Informationen hin zu
sichten. Eine stichprobenartige Ermittlung der Mengengerüste bei drei (von 17)
Geschäftsbereichsbehörden des BMI hat ergeben, dass es sich allein dort im
erfragten Zeitraum um mehr als 7 000 Einzelzuwendungen handelt. Für jede
Einzelzuwendung sind regelmäßig mehrere Zuwendungsbescheide ergangen. In
den zahlreichen Geschäftsbereichsbehörden der Bundesregierung wären
verschiedene Listen, Datenbanken und Papierakten zu recherchieren, sodass pro
Einzelzuwendung von einem Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens
20 Minuten auszugehen ist. Allein ausgehend von den rund 7 000
Einzelzuwendungen der stichprobenartig befragten drei Geschäftsbereichsbehörden des
BMI ergibt dies einen Arbeitsaufwand von über 2 300 Arbeitsstunden, wobei
der Koordinierungsaufwand innerhalb der Ressorts noch unberücksichtigt
wäre. Tatsächlich wäre der Arbeitsaufwand allerdings erheblich größer, da auch
die 14 weiteren Geschäftsbereichsbehörden des BMI entsprechende
Recherchen vornehmen müssten und sich die Gesamtanzahl der Einzelzuwendungen
dadurch deutlich erhöhen würde. Im Geschäftsbereich des BMFTR wären es
beispielsweise über 42 000 Projekte, die einzeln betrachtet und ausgewertet
werden müssten. Auch im Geschäftsbereich des BMAS wären alle
Zuwendungen in den Jahren ab 2020 einzeln auf die erfragten Informationen hin zu
sichten. Es handelt sich hierbei um mindestens 8 000 Einzelzuwendungen (nach
Auswertung der Zuwendungsdatenbank des Bundes). Wenn nach
entsprechenden Erfahrungswerten angenommen würde, dass die Prüfung pro Zuwendung
durchschnittlich 10 bis 20 Minuten in Anspruch nimmt, würde dies einen
Arbeitsaufwand von mindestens 1 300 Arbeitsstunden im gesamten
Geschäftsbereich des BMAS nach sich ziehen, wobei auch hier der Koordinierungsaufwand
noch unberücksichtigt ist. Im Geschäftsbereich des BMG wären 1 600
Vorgänge händisch zu prüfen. Im Geschäftsbereich des BMBFSFJ wären es für den
betreffenden Zeitraum mindestens 40 000 Einzelzuwendungen, was sich zu
6 600 Arbeitsstunden Auswertungsaufwand kumulieren würde (bei
angenommener zehnminütiger Auswertung pro Zuwendung).
Insgesamt ist der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen
daher aus Sicht der Bundesregierung unzumutbar und würde in den mit der
Recherche befassten Arbeitseinheiten die fristgerechte Erledigung der
Fachaufgaben gefährden, sodass diese Fragen ausnahmsweise nicht beantwortet werden
können. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht. Es sind lediglich Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung
bringen kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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