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Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren von 2020 bis 2026 (Antwort zu Drs. 21/4434)

dip / drucksache 20.03.2026 · WP 21 · 21/4919 · Antwort · Original ↗

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Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren von 2020 bis 2026 (Antwort zu Drs. 21/4434) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4919 21. Wahlperiode 20.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing, Mirco Hanker, Thomas Ladzinski und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4434 – Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren von 2020 bis 2026 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Gewährung und Prüfung von Zuwendungen durch die Bundesregierung an sogenannte Nichtregierungsorganisationen sind zentral in den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift (VV) Nummer 12.1 zu § 44 BHO sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid ermächtigen darf, Zuwendungen ganz oder teilweise weiterzuleiten. Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt nach VV Nummer 12.2 zu § 44 BHO jedoch eine Beleihung voraus. Die Bundesregierung hat mehrfach darauf hingewiesen, dass bislang keine zentrale Datenbank bestehe, aus der die Weiterleitung von Zuwendungen durch Nichtregierungsorganisationen an andere Nichtregierungsorganisationen bestehe. Dies liege zum einen daran, dass der Begriff Nichtregierungsorganisation nicht einheitlich definiert sei und die jeweiligen Ressorts die Förderungen in ihren Geschäftsbereichen selbstständig und eigenverantwortlich vollzögen (Bundestagsdrucksachen 20/10952 und 21/3781). Da der Begriff Nichtregierungsorganisation laut Auskunft der Bundesregierung derzeit über keine ressortübergreifend einheitliche Definition verfügt, begehren die Fragesteller nähere Informationen über die Weiterleitungsverhältnisse von Zuwendungen des Bundes zwischen den unmittelbaren und mittelbaren Zuwendungsempfängern. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Über die Möglichkeit der Weiterleitung von Zuwendungen entscheiden die jeweils fördernden Ressorts in eigener Verantwortung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Übersieht die Bundesregierung die Durchleitung von Zuwendungen durch Empfänger an Zwischen- und Letztempfänger, wenn ja, inwieweit sind diese unmittelbaren und mittelbaren Zuwendungsempfänger für die Weiterleitung von Bundesmitteln der Bundesregierung gegenüber rechenschaftspflichtig? Für die Gewährung und Verwendung von Zuwendungen des Bundes gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Erfolgt eine Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte, bleibt der Erstempfänger gegenüber der bewilligenden Stelle grundsätzlich für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich.  2. Besitzt die Bundesregierung inzwischen ggf. eine Übersicht über Empfänger, die letztlich – also als letztempfangende Organisationen – die finanziellen Mittel aus der unmittelbaren Förderung von Zuwendungsempfängern in Anspruch nehmen bzw. genommen haben?  3. Wie viele Zuwendungsbescheide wurden durch die jeweiligen Ressorts nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 ausgestellt (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Erst-, Zwischen- oder Letztempfänger, Zuwendungsbescheide pro Jahr und gesamt sowie nach öffentlich- rechtlich und privatrechtlich organisierter juristischer Person auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel- Datei bereitstellen)?  4. Wie viele dieser Zuwendungsbescheide (vgl. Frage 3) sahen die Möglichkeit einer Weiterleitung von Mitteln aus den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 durch die Erstempfänger nach VV Nummer 12.1 zu § 44 BHO vor (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Zuwendungsbescheiden pro Jahr und gesamt sowie nach öffentlich-rechtlichem bzw. privatrechtlich organisiertem Empfänger auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)?  5. Welche Empfänger von Zuwendungen haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Mittel aus den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 weiterzuleiten (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Förderhöhe, Zuwendungszweck sowie dem jeweils weiterleitenden Empfänger und dem bzw. den jeweils begünstigten Zwischen- und Letztempfänger bzw. Zwischen- und Letztempfängern auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)?  6. In wie vielen Fällen wurde den öffentlich-rechtlich organisierten Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16 17, 21, 23, 25 oder 30 für die Weiterleitung von Zuwendungen ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde nach VV Nummer 12.4.8 zu § 44 BHO ausbedungen (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde sowie nach Prüfungsrecht ausbedungen ja und nein auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)?  7. In wie vielen Fällen kam es gegenüber den öffentlich-rechtlich organisierten Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 im Rahmen der Ausübung des Prüfungsrechts von Weiterleitungen von Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörde zu Beanstandungen (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde sowie nach Art der Beanstandung und Rechtsfolge auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel- Datei bereitstellen)?  8. In wie vielen Fällen wurde den privatrechtlich organisierten Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16 17, 21, 23, 25 oder 30 für die Weiterleitung von Zuwendungen ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde nach VV Nummer 12.6.5 2. Halbsatz zu § 44 BHO ausbedungen (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde sowie nach Prüfungsrecht ausbedungen ja und nein auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)?  9. In wie vielen Fällen kam es gegenüber den privatrechtlich organisierten Erstempfängern von Zuwendungen nach den Einzelplänen 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 im Rahmen der Ausübung des Prüfungsrechts von Weiterleitungen von Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörde zu Beanstandungen (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde sowie nach Art der Beanstandung und Rechtsfolge auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)? 10. Wie viele Verwendungsnachweise für Zuwendungen aus Mitteln der Einzelpläne 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 gingen nach Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest‑P) zu § 44 BHO entweder pünktlich, verspätet oder gar nicht ein (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Bewilligungsbehörde sowie nach Verwendungsnachweis pünktlich eingegangen, Verwendungsnachweis nicht pünktlich eingegangen, Verwendungsnachweis noch ausstehend auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF- und Excel-Datei bereitstellen)? Die Fragen 2 bis 10 werden zusammen beantwortet. Nach Ansicht der Bundesregierung können diese Fragen nicht beantwortet werden, da der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen unzumutbar ist und hierdurch in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre. Da die erfragten Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form vorliegen, wären alle Zuwendungen im gesamten Geschäftsbereich der Bundesregierung in den Jahren ab 2020 einzeln auf die erfragten Informationen hin zu sichten. Eine stichprobenartige Ermittlung der Mengengerüste bei drei (von 17) Geschäftsbereichsbehörden des BMI hat ergeben, dass es sich allein dort im erfragten Zeitraum um mehr als 7 000 Einzelzuwendungen handelt. Für jede Einzelzuwendung sind regelmäßig mehrere Zuwendungsbescheide ergangen. In den zahlreichen Geschäftsbereichsbehörden der Bundesregierung wären verschiedene Listen, Datenbanken und Papierakten zu recherchieren, sodass pro Einzelzuwendung von einem Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens 20 Minuten auszugehen ist. Allein ausgehend von den rund 7 000 Einzelzuwendungen der stichprobenartig befragten drei Geschäftsbereichsbehörden des BMI ergibt dies einen Arbeitsaufwand von über 2 300 Arbeitsstunden, wobei der Koordinierungsaufwand innerhalb der Ressorts noch unberücksichtigt wäre. Tatsächlich wäre der Arbeitsaufwand allerdings erheblich größer, da auch die 14 weiteren Geschäftsbereichsbehörden des BMI entsprechende Recherchen vornehmen müssten und sich die Gesamtanzahl der Einzelzuwendungen dadurch deutlich erhöhen würde. Im Geschäftsbereich des BMFTR wären es beispielsweise über 42 000 Projekte, die einzeln betrachtet und ausgewertet werden müssten. Auch im Geschäftsbereich des BMAS wären alle Zuwendungen in den Jahren ab 2020 einzeln auf die erfragten Informationen hin zu sichten. Es handelt sich hierbei um mindestens 8 000 Einzelzuwendungen (nach Auswertung der Zuwendungsdatenbank des Bundes). Wenn nach entsprechenden Erfahrungswerten angenommen würde, dass die Prüfung pro Zuwendung durchschnittlich 10 bis 20 Minuten in Anspruch nimmt, würde dies einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 300 Arbeitsstunden im gesamten Geschäftsbereich des BMAS nach sich ziehen, wobei auch hier der Koordinierungsaufwand noch unberücksichtigt ist. Im Geschäftsbereich des BMG wären 1 600 Vorgänge händisch zu prüfen. Im Geschäftsbereich des BMBFSFJ wären es für den betreffenden Zeitraum mindestens 40 000 Einzelzuwendungen, was sich zu 6 600 Arbeitsstunden Auswertungsaufwand kumulieren würde (bei angenommener zehnminütiger Auswertung pro Zuwendung). Insgesamt ist der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen daher aus Sicht der Bundesregierung unzumutbar und würde in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben gefährden, sodass diese Fragen ausnahmsweise nicht beantwortet werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Es sind lediglich Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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