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Frage von Sascha Lensing (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4373)

dip / rede 04.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 61. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Sascha Lensing (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4373) Welche Sozialleistungen sollen beim „Sofort-in-Arbeit-Plan“ konkret auf das erzielte Einkommen angerechnet werden (zum Beispiel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kosten der Unterbringung und Versorgung, Kosten im Zusammenhang mit der ärztlichen Betreuung, Kosten für Integrations- oder Sprachkurse etc.; bitte angeben, bis zu welcher Höhe jeweils angerechnet wird), und wie groß ist nach Ansicht der Bundesregierung die potenzielle Zielgruppe, die nach einem derart kurzen Voraufenthalt von lediglich drei Monaten in der Lage wäre, ein Einkommen durch eigene Arbeit zu erwirtschaften, welches nach erfolgter Verrechnung mit den erhaltenen Sozialleistungen zu einem zusätzlich verfügbaren Einkommen führt (vergleiche www.bild.de/politik/inland/bild-exklusiv-dobrindt-plan-asylbewerber-sollen-schneller-arbeiten-6999647dd2efdf1bd0d2d573)? Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig: Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie auch Geduldete sind bei Hilfebedürftigkeit leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Leistungen nach dem AsylbLG sind existenzsichernde Leistungen, die nur gewährt werden, wenn Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Sie umfassen dabei auch die in der Frage angeführten Kosten der Unterbringung und der Gesundheitsversorgung nach § 4 und § 6 AsylbLG. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen wird in § 7 AsylbLG geregelt. Es gilt ein Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 25 Prozent, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2 AsylbLG. Hinzu kommen verschiedene Absetzbeträge für Steuern, Versicherungsbeiträge und andere mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Durch diesen Einkommensfreibetrag ist sichergestellt, dass Erwerbstätigen stets mehr Einkommen zur Verfügung steht als den Leistungsberechtigten, die sich nicht um Arbeit bemühen. Potenziell können daher alle vom „Sofort-in-Arbeit-Plan“ umfassten Personengruppen profitieren, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens. Gleichzeitig trägt die Erwerbstätigkeit bereits ab dem ersten verdienten Euro dazu bei, Ausgaben nach dem AsylbLG zu reduzieren. Das entlastet Länder und Kommunen finanziell und stärkt die Akzeptanz in der Bevölkerung.

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