Grundrechte verwirklichen - Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen statt ausweiten, Haushalte der Länder und Kommunen entlasten
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Grundrechte verwirklichen - Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen statt ausweiten, Haushalte der Länder und Kommunen entlasten
[Antrag
der Abgeordneten Clara Bünger, Cansin Köktürk, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Jörg Cezanne, Agnes
Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Tamara Mazzi, Pascal Meiser,
Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah
Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Grundrechte verwirklichen – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen statt
ausweiten, Haushalte der Länder und Kommunen entlasten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Bundesregierung will neu eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine künftig wieder
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuordnen, nachdem sie bisher
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen konnten. Dies hatten CDU, CSU und SPD im
Koalitionsvertrag vereinbart (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 98 f.).
Die Umsetzung des Entwurfs eines „Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“
(Bundestagsdrucksache 21/3539) würde auf individueller Ebene finanzielle Leistungen für den
Lebensunterhalt ebenso mindern wie den Umfang von Kranken- und Pflegeleistungen
und schlösse die Betroffenen von Eingliederungshilfen der Jobcenter aus.
Diese geplante Verschlechterung ist nicht nur aus sozialpolitischer, sondern auch aus
integrations- und gesellschaftspolitischer Perspektive fatal. Die meisten
Arbeitsmarktexpertinnen und -experten sind sich einig, dass der Vergleich zwischen geflüchteten
Menschen aus Syrien (Einreise 2015/2016) und der Ukraine in 2022/2023 zeigt, dass
eine Arbeitsmarktintegration unter den rechtlichen Rahmenbedingungen des SGB II
einfacher und schneller möglich ist als unter denen des Asylbewerberleistungsrechts
(vgl. z. B. https://iab-forum.de/10-jahre-fluchtmigration-2015-was-integration-foer-
dert-und-was-sie-bremst/, https://iab.de/publikationen/publikation/?id=15067601 und
Heinmueller u. a. (2025): Refugee Labor Marktet at Scale: Evidence from Germany’s
Fast-Track Employment Program, https://osf.io/preprints/socarxiv/px9ew_v1). Dies
gelte auch unter Beachtung der unterschiedlichen Ausprägungen der beiden
Fluchtbewegungen, z. B. hinsichtlich der Bildung oder des Geschlechts (ebd.).
Umgekehrt würden die geplanten Leistungskürzungen laut Gesetzesbegründung
jedoch nicht zu einer Einsparung staatlicher Mittel führen: Im Gegenteil übersteigen die
erwarteten Mehrausgaben für Leistungen nach dem AsylbLG sogar die
Minderausgaben beim Bürgergeld (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) (siehe
Bundestagsdrucksache 21/3539, S. 15 f.). Dies würde Länder und Kommunen zusätzlich belasten,
sofern keine Ausgleichzahlung durch den Bund vereinbart wird.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3571
21. Wahlperiode 13.01.2026
Der Entwurf eines „Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“ unterstreicht vor diesem
Hintergrund – wenn auch unfreiwillig – die Notwendigkeit einer Abschaffung des
AsylbLG bzw. nach einer Gleichbehandlung Geflüchteter im Rahmen der
Sozialgesetzbücher. Die menschenrechtswidrige Abschreckungspolitik im Rahmen des
AsylbLG (so u. a. Pro Asyl, www.proasyl.de/news/im-auftrag-diskriminierung-
einekleine-geschichte-von-schikanen-durch-das-asylblg/, und Amnesty International,
www.amnesty.de/informieren/aktuell/deutschland-asylbewerberleistungsgesetz-
abschaffen-appell-154-organisationen) ist im Ergebnis mit erheblichen Belastungen für
die Betroffenen, mit einer desintegrativen Ausgrenzung und mit finanziellen
Mehrkosten für die Gesellschaft verbunden – eine „Lose-Lose-Situation“ für alle Beteiligten.
Statt Geflüchtete zu gängeln und bewusst schlecht zu behandeln, müssen
sozialstaatliche Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum garantieren. Zugleich muss
die Unterstützung und Förderung der Menschen das Ziel haben, dass diese möglichst
unabhängig von staatlichen Leistungen leben können. Seit vielen Jahren fordern
zahlreiche Vereine, Organisationen und Wohlfahrtsverbände, ebenso die beiden großen
Kirchen, das AsylbLG als Sondergesetz gänzlich abzuschaffen (vgl. Appell von 210
Organisationen aus dem Jahr 2023: www.proasyl.de/asylbewerberleistungsgesetz/).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
Pläne zur Zuordnung neu aus der Ukraine geflüchteter Personen zum Rechtskreis des
AsylbLG nicht weiter zu verfolgen und stattdessen einen Gesetzentwurf vorzulegen,
mit dem das AsylbLG insgesamt aufgehoben wird und alle bislang von diesem Gesetz
umfassten Personen in den Anwendungsbereich des allgemeinen Systems sozialer
Sicherung nach den Sozialgesetzbüchern einschließlich der Gesundheitsversorgung
einbezogen werden.
Berlin, den 12. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Das Vorhaben, neu eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine dem AsylbLG zuzuordnen, wird häufig mit der
Behauptung begründet, dass die angeblich zu hohen Sozialleistungen die Bundesrepublik zu einem „Magneten“ für
Geflüchtete machten. Die Leistungen müssten gesenkt werden, um die Zahl der Schutzsuchenden zu reduzieren,
erklären etwa Politikerinnen und Politiker der Union immer wieder (www.handelsblatt.com/politik/
deutschland/sozialstaat-buergergeld-fuer-ukrainer-kanzleramtschef-widerspricht-union/100046264.html). Allerdings
zeigt die Aufnahme der Ukraine-Geflüchteten, dass diese Behauptung gerade nicht zutrifft: Ein Großteil der
ukrainischen Geflüchteten kam direkt zu Kriegsbeginn nach Deutschland, und damit zu einem Zeitpunkt, als diese
Gruppe nur Zugang zu Leistungen nach dem AsylbLG hatte. Die Ministerpräsidentenkonferenz beschloss am
7. April 2022 den Rechtskreiswechsel ins SGB II/XII, die entsprechende Gesetzesänderung trat am 1. Juni 2022
in Kraft. Die Zahl der täglich registrierten Neuankünfte aus der Ukraine ging sowohl nach dem Beschluss als
auch nach Inkrafttreten der genannten Regelung zurück (im Detail nachzuvollziehen auf Ausschussdrucksache
20(4)116, Bericht des Bundesministeriums des Innern vom 29. September 2022). In der Empirie wurde damit,
einmal mehr, die immer wieder von der politischen Rechten behauptete und von der Wissenschaft mehrfach
widerlegte These von angeblich zu hohen Sozialleistungen als „Pull-Faktor“ eindrucksvoll widerlegt (vgl. z. B.:
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw15-pa-arbeit-leistungen-asylbewerber-995288; https://medi-
endienst-integration.de/artikel/eine-sogwirkung-konnte-nicht-nachgewiesen-werden.html; www.volksverpetzer-
.de/analyse/pull-faktor-haerte-bringt-nichts/).
Die Bundesregierung legt keine plausible Begründung für die Notwendigkeit eines erneuten Rechtskreiswechsels
vor. Eine solche inhaltliche Begründung ist aber verfassungsrechtlich zwingend geboten, denn nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum (Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL
10/10 und 1 BvL 2/11) muss der Gesetzgeber empirisch nachvollziehbar darlegen, warum er der Auffassung ist,
dass bestimmte Personengruppen geringere Grundbedürfnisse haben als andere Menschen. Dabei darf die
Menschenwürde nicht migrationspolitisch relativiert werden, d. h. eine Kürzung existenzsichernder Leistungen mit
dem Ziel einer Migrationssteuerung ist von vornherein verfassungswidrig. Im Gesetzentwurf zum
„Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ wird jedoch lediglich dargelegt, dass der Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll und
behauptet, die Jobcenter seien zu Beginn des Krieges besser in der Lage gewesen, „mit diesen hohen in kurzer
Zeit zu bewältigenden Zugangszahlen umzugehen“ (Bundestagsdrucksache 21/3539, S. 13). Das ist kein
verfassungsrechtlich tragfähiges Argument, denn Überlegungen zur Effektivität der behördlichen Bearbeitung können
eine Reduzierung der Leistungen zur Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht begründen.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.) wäre eine Kürzung beispielsweise nur dann zulässig,
wenn empirisch nachweisbar ist, dass bestimmte Personengruppen z. B. typischerweise nur kurzzeitig in
Deutschland leben und hieraus ein Minderbedarf ableitbar ist. Auf Geflüchtete aus der Ukraine trifft dies
offenkundig nicht zu, sie erhalten mindestens für die unbestimmbare Dauer des Krieges in ihrem Land Schutz in
Deutschland und zudem von Beginn an einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel.
Die geplante Änderung verstößt zudem eklatant gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Zum einen würden neu
nach Deutschland fliehende Ukrainer*innen schlechter behandelt als jene, die bereits nach Deutschland geflohen
sind – obwohl der Krieg in der Ukraine andauert und entsprechende Gefährdungen unverändert vorliegen. Zum
anderen würden ukrainische Geflüchtete gegenüber anderen anerkannten Schutzberechtigten benachteiligt,
obwohl sie wie diese einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus erhalten und ihre Schutzbedürftigkeit außer Frage steht.
Es wäre absurd anzunehmen, dass die seit April 2025 nach Deutschland geflohenen Ukrainer*innen
Minderbedarfe im Bereich des Existenzminimums gegenüber zuvor Eingereisten hätten, Entsprechendes wurde von der
Bundesregierung auch nicht vorgetragen. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum
„Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ wird der falsche Eindruck erweckt, die Betroffenen könnten wegen angeblich zu hoher
Sozialleistungen nach Deutschland kommen. Dabei fliehen die Menschen offenkundig vor den Folgen eines brutalen
Angriffskriegs auf ihr Land und aus Angst um ihr Leben. Diese Debatte verstärkt rassistische Vorurteile und
rechte Narrative, wovon am Ende nur diejenigen Akteurinnen und Akteure, die an einer weiteren politischen
Diskusverschiebung nach rechts interessiert sind, profitieren. Zudem spaltet sie die arme und arbeitende
Bevölkerung und erschwert so einen gemeinsamen Widerstand gegen Sozialabbau.
Die geplante Änderung muss als Teil einer autoritären Wende in der Asylpolitik verstanden werden, die sich
immer weniger an Grund- und Menschenrechten orientiert und bei der immer häufiger selbst klare
Gerichtsentscheidungen bewusst ignoriert werden (etwa zur Rechtswidrigkeit von Zurückweisungen von Schutzsuchenden).
Nicht nur führt die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gravierende Verschlechterungen für
neu eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine ein, an deren Zulässigkeit verfassungsrechtliche Zweifel bestehen;
sie versäumt es zugleich, dringend notwendige Verbesserungen umzusetzen. So ist im Zuge der beabsichtigten
Änderung des AsylbLG nicht geplant, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022
(1 BvL 3/21) zur Verfassungswidrigkeit der Zuordnung alleinstehender Personen in Gemeinschaftsunterkünften
zur Regelbedarfsstufe 2 gesetzgeberisch umzusetzen. Zuvor war bereits die Ampelregierung über zwei Jahre
hinweg untätig geblieben. Der Beschluss des BVerfG vom Oktober 2022 gelte unmittelbar, hieß es auf Nachfrage
zur Rechtfertigung (Plenarprotokoll 20/193, S. 25201, Mündliche Frage 34 der Abgeordneten Clara Bünger).
Auch die von der Ampelkoalition zu verantwortende Neuregelung zur kompletten Leistungseinstellung in so
genannten Dublin-Fällen müsste dringend zurückgenommen werden, es liegt bereits eine Vielzahl von
Gerichtsentscheidungen vor, die von einer Unvereinbarkeit dieser Regelung mit Verfassungs- und EU-Recht ausgehen
(www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf). Auch
hierzu findet sich in dem Gesetzentwurf nichts.
Soweit politisch argumentiert wurde, dass ukrainische Geflüchtete in anderen europäischen Ländern häufiger
erwerbstätig seien als in Deutschland und dies an zu hohen Sozialleistungen in Deutschland liege, ist das
wissenschaftlich nicht haltbar: Bei den Geflüchteten aus der Ukraine handelt es sich überdurchschnittlich häufig um
Frauen und Mütter mit Kindern, deren Arbeitsmarktzugang aus vielerlei Gründen erschwert ist (notwendiger
Spracherwerb, fehlende Kinderbetreuungsmöglichkeiten, zeitaufwändige Anerkennung ausländischer
Qualifikationen usw., https://iab.de/presseinfo/ukrainische-gefluechtete-in-deutschland-teilhabe-waechst-doch-viele-
huerden-bleiben/). In Deutschland werde – im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen die Betroffenen häufig
schnell, aber prekär beschäftigt würden – auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und einen
gründlichen Spracherwerb gesetzt, was sich mittel- und langfristig auszahle. Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung IAB mit einem Vergleich der Beschäftigungsquoten ukrainischer Geflüchteter in 26
europäischen Ländern ergab, dass es keinen signifikanten Zusammenhang zwischen der Beschäftigungsquote und der
Höhe der sozialen Transferleistungen gibt (vgl. https://iab.de/presseinfo/arbeitsmarktintegration-ukrainischer-
gefluechteter-deutschland-im-europaeischen-mittelfeld/). Die Zahl der sozialversicherungspflichtig
beschäftigten Ukrainer*innen in Deutschland nimmt seit 2022 kontinuierlich zu, von 60 000 im März 2022 auf 291 000 im
Juli 2025 (mehrheitlich Fachkräfte und Spezialist*innen), hinzu kamen knapp 66 000 ausschließlich geringfügig
Beschäftigte. Die Beschäftigungsquote stieg damit im selben Zeitraum von 19,3 auf 36,2 Prozent, was angesichts
der schwierigen Ankunfts- und Lebenssituation unfreiwillig geflohener Menschen eine beeindruckende Bilanz
ist (https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1961220&-
topic_f=bst-hochrechnung-ukraine; https://mediendienst-integration.de/flucht-asyl/ukrainische-fluechtlin-
ge.html#:~:text=Die%20Besch%C3%A4ftigungsquote%20lag%20damit%20bei,Prozent%20mehr%20
Ukrainer%20in%20Arbeit.).
Mit dem geplanten Rechtskreiswechsel wird diese positive Entwicklung gefährdet, denn die gezielte
Arbeitsförderung durch die Jobcenter wäre dann nicht mehr möglich. Die Jobcenter sind erfahren im Umgang mit
Geflüchteten und komplexen sozialen und persönlichen Notlagen. Das SGB II ermöglicht eine intensive Betreuung
insbesondere von Frauen mit minderjährigen Kindern – das ist wichtig, um deren Erwerbsbeteiligung verbessern zu
können (vgl. §§ 16 ff. SGB II). Auch außerbetriebliche Ausbildungen sind im Rechtsrahmen des AsylbLG nicht
möglich. In einer aktuellen wissenschaftlichen Studie wird die Wirkung des so genannten „Job-Turbos“ für
Geflüchtete positiv bewertet (https://osf.io/preprints/socarxiv/px9ew_v1), vor allem der erhöhte Kontakt zu den
Mitarbeitenden der Jobcenter habe zusätzliche Beschäftigungsaufnahmen zur Folge gehabt.
Im Rahmen des AsylbLG ist zudem nur eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung möglich, die Flucht aus
einem Kriegsgebiet wie der Ukraine ist jedoch häufig mit medizinischen und/oder psychologischen
Erkrankungen verbunden. Eine unzureichende Behandlung belastet nicht nur die Betroffenen, sondern kann auch zu
Chronifizierungen von Erkrankung und damit am Ende zu Mehrkosten in der Krankenversorgung führen.
Schon immer wurde gegen das AsylbLG kritisch vorgebracht, dass die Politik der Abschreckung nicht nur
menschenrechtswidrig, sondern auch teuer ist. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt erstmals als offizielle
Drucksache unmissverständlich vor Augen, dass die sozialrechtliche Sonderbehandlung Geflüchteter im Rahmen
des AsylbLG mit Mehrkosten für die Aufnahmegesellschaft verbunden ist. Denn nach den Kostenberechnungen
wird die schlechtere Versorgung nach dem AsylbLG die Steuerzahlenden nicht etwa ent-, sondern vielmehr
belasten, etwa wegen der bürokratisch aufwändigen Umsetzung des Sachleistungsprinzips. Dabei liegen die
Leistungen, die die Betroffenen erhalten, deutlich unterhalb des sonst üblichen Existenzminimums (bei
Alleinstehenden um über 20 Prozent). Hinzu kommen faktische Kürzungen infolge des entmündigendes
Sachleistungsprinzips und die nur eingeschränkte Gesundheitsversorgung. Für 2026 wird infolge der geplanten Umstellung mit
Mehrkosten in Höhe von 33 Mio. Euro gerechnet, davon rund 31 Mio. Euro bei den Leistungen, 1,6 Mio. Euro
für den einmaligen sowie 0,8 Mio. Euro für den laufenden Verwaltungsaufwand (vgl. Bundestagsdrucksache
21/3539, S. 16 ff.). Dabei bleibt offen, ob es bei diesem Mehraufwand bleiben wird: Im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales waren die Verfasser*innen noch von rund 60 Mio. Euro
Mehraufwand allein im Jahr 2026 ausgegangen (vgl. www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/
Referentenentwuerfe/leistungsrechtsanpassungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8, S. 12–14).
Diese Erkenntnis gilt es zu nutzen, um das diskriminierende AsylbLG nicht etwa auszuweiten, sondern
grundsätzlich abzuschaffen, wie es z. B. die Caritas nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum
AsylbLG gefordert hat (www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2014/artikel/guenstige-gelegenheit-
gesetz-kann-jetzt-gekippt-werden) und wofür aktuell auch der Paritätische Gesamtverband in seiner Stellungnahme
zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz plädiert (www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Stn_
Parit%C3%A4tischer_LeistungsrechtsanpassungsG.pdf). Die Fraktion Die Linke hat die Abschaffung des AsylbLG
bereits mehrfach im Bundestag gefordert und begründet (vgl. z. B. die Bundestagsdrucksachen 18/10531,
18/2871, 17/4424, 16/10871). Die Kommunen und Bundesländer würden dadurch finanziell entlastet, die
Integration der geflüchteten Menschen würde erleichtert und dem Grundsatz der Verfassung zur Wahrung der
Menschenwürde würde endlich entsprochen.
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