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Grundrechte verwirklichen - Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen statt ausweiten, Haushalte der Länder und Kommunen entlasten

dip / drucksache 13.01.2026 · WP 21 · 21/3571 · Antrag · Original ↗

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Grundrechte verwirklichen - Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen statt ausweiten, Haushalte der Länder und Kommunen entlasten [Antrag der Abgeordneten Clara Bünger, Cansin Köktürk, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Grundrechte verwirklichen – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen statt ausweiten, Haushalte der Länder und Kommunen entlasten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Bundesregierung will neu eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine künftig wieder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuordnen, nachdem sie bisher Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen konnten. Dies hatten CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag vereinbart (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 98 f.). Die Umsetzung des Entwurfs eines „Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“ (Bundestagsdrucksache 21/3539) würde auf individueller Ebene finanzielle Leistungen für den Lebensunterhalt ebenso mindern wie den Umfang von Kranken- und Pflegeleistungen und schlösse die Betroffenen von Eingliederungshilfen der Jobcenter aus. Diese geplante Verschlechterung ist nicht nur aus sozialpolitischer, sondern auch aus integrations- und gesellschaftspolitischer Perspektive fatal. Die meisten Arbeitsmarktexpertinnen und -experten sind sich einig, dass der Vergleich zwischen geflüchteten Menschen aus Syrien (Einreise 2015/2016) und der Ukraine in 2022/2023 zeigt, dass eine Arbeitsmarktintegration unter den rechtlichen Rahmenbedingungen des SGB II einfacher und schneller möglich ist als unter denen des Asylbewerberleistungsrechts (vgl. z. B. https://iab-forum.de/10-jahre-fluchtmigration-2015-was-integration-foer- dert-und-was-sie-bremst/, https://iab.de/publikationen/publikation/?id=15067601 und Heinmueller u. a. (2025): Refugee Labor Marktet at Scale: Evidence from Germany’s Fast-Track Employment Program, https://osf.io/preprints/socarxiv/px9ew_v1). Dies gelte auch unter Beachtung der unterschiedlichen Ausprägungen der beiden Fluchtbewegungen, z. B. hinsichtlich der Bildung oder des Geschlechts (ebd.). Umgekehrt würden die geplanten Leistungskürzungen laut Gesetzesbegründung jedoch nicht zu einer Einsparung staatlicher Mittel führen: Im Gegenteil übersteigen die erwarteten Mehrausgaben für Leistungen nach dem AsylbLG sogar die Minderausgaben beim Bürgergeld (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) (siehe Bundestagsdrucksache 21/3539, S. 15 f.). Dies würde Länder und Kommunen zusätzlich belasten, sofern keine Ausgleichzahlung durch den Bund vereinbart wird. Deutscher Bundestag Drucksache 21/3571 21. Wahlperiode 13.01.2026 Der Entwurf eines „Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“ unterstreicht vor diesem Hintergrund – wenn auch unfreiwillig – die Notwendigkeit einer Abschaffung des AsylbLG bzw. nach einer Gleichbehandlung Geflüchteter im Rahmen der Sozialgesetzbücher. Die menschenrechtswidrige Abschreckungspolitik im Rahmen des AsylbLG (so u. a. Pro Asyl, www.proasyl.de/news/im-auftrag-diskriminierung- einekleine-geschichte-von-schikanen-durch-das-asylblg/, und Amnesty International, www.amnesty.de/informieren/aktuell/deutschland-asylbewerberleistungsgesetz- abschaffen-appell-154-organisationen) ist im Ergebnis mit erheblichen Belastungen für die Betroffenen, mit einer desintegrativen Ausgrenzung und mit finanziellen Mehrkosten für die Gesellschaft verbunden – eine „Lose-Lose-Situation“ für alle Beteiligten. Statt Geflüchtete zu gängeln und bewusst schlecht zu behandeln, müssen sozialstaatliche Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum garantieren. Zugleich muss die Unterstützung und Förderung der Menschen das Ziel haben, dass diese möglichst unabhängig von staatlichen Leistungen leben können. Seit vielen Jahren fordern zahlreiche Vereine, Organisationen und Wohlfahrtsverbände, ebenso die beiden großen Kirchen, das AsylbLG als Sondergesetz gänzlich abzuschaffen (vgl. Appell von 210 Organisationen aus dem Jahr 2023: www.proasyl.de/asylbewerberleistungsgesetz/). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Pläne zur Zuordnung neu aus der Ukraine geflüchteter Personen zum Rechtskreis des AsylbLG nicht weiter zu verfolgen und stattdessen einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem das AsylbLG insgesamt aufgehoben wird und alle bislang von diesem Gesetz umfassten Personen in den Anwendungsbereich des allgemeinen Systems sozialer Sicherung nach den Sozialgesetzbüchern einschließlich der Gesundheitsversorgung einbezogen werden. Berlin, den 12. Januar 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Das Vorhaben, neu eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine dem AsylbLG zuzuordnen, wird häufig mit der Behauptung begründet, dass die angeblich zu hohen Sozialleistungen die Bundesrepublik zu einem „Magneten“ für Geflüchtete machten. Die Leistungen müssten gesenkt werden, um die Zahl der Schutzsuchenden zu reduzieren, erklären etwa Politikerinnen und Politiker der Union immer wieder (www.handelsblatt.com/politik/ deutschland/sozialstaat-buergergeld-fuer-ukrainer-kanzleramtschef-widerspricht-union/100046264.html). Allerdings zeigt die Aufnahme der Ukraine-Geflüchteten, dass diese Behauptung gerade nicht zutrifft: Ein Großteil der ukrainischen Geflüchteten kam direkt zu Kriegsbeginn nach Deutschland, und damit zu einem Zeitpunkt, als diese Gruppe nur Zugang zu Leistungen nach dem AsylbLG hatte. Die Ministerpräsidentenkonferenz beschloss am 7. April 2022 den Rechtskreiswechsel ins SGB II/XII, die entsprechende Gesetzesänderung trat am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Zahl der täglich registrierten Neuankünfte aus der Ukraine ging sowohl nach dem Beschluss als auch nach Inkrafttreten der genannten Regelung zurück (im Detail nachzuvollziehen auf Ausschussdrucksache 20(4)116, Bericht des Bundesministeriums des Innern vom 29. September 2022). In der Empirie wurde damit, einmal mehr, die immer wieder von der politischen Rechten behauptete und von der Wissenschaft mehrfach widerlegte These von angeblich zu hohen Sozialleistungen als „Pull-Faktor“ eindrucksvoll widerlegt (vgl. z. B.: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw15-pa-arbeit-leistungen-asylbewerber-995288; https://medi- endienst-integration.de/artikel/eine-sogwirkung-konnte-nicht-nachgewiesen-werden.html; www.volksverpetzer- .de/analyse/pull-faktor-haerte-bringt-nichts/). Die Bundesregierung legt keine plausible Begründung für die Notwendigkeit eines erneuten Rechtskreiswechsels vor. Eine solche inhaltliche Begründung ist aber verfassungsrechtlich zwingend geboten, denn nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum (Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) muss der Gesetzgeber empirisch nachvollziehbar darlegen, warum er der Auffassung ist, dass bestimmte Personengruppen geringere Grundbedürfnisse haben als andere Menschen. Dabei darf die Menschenwürde nicht migrationspolitisch relativiert werden, d. h. eine Kürzung existenzsichernder Leistungen mit dem Ziel einer Migrationssteuerung ist von vornherein verfassungswidrig. Im Gesetzentwurf zum „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ wird jedoch lediglich dargelegt, dass der Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll und behauptet, die Jobcenter seien zu Beginn des Krieges besser in der Lage gewesen, „mit diesen hohen in kurzer Zeit zu bewältigenden Zugangszahlen umzugehen“ (Bundestagsdrucksache 21/3539, S. 13). Das ist kein verfassungsrechtlich tragfähiges Argument, denn Überlegungen zur Effektivität der behördlichen Bearbeitung können eine Reduzierung der Leistungen zur Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht begründen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.) wäre eine Kürzung beispielsweise nur dann zulässig, wenn empirisch nachweisbar ist, dass bestimmte Personengruppen z. B. typischerweise nur kurzzeitig in Deutschland leben und hieraus ein Minderbedarf ableitbar ist. Auf Geflüchtete aus der Ukraine trifft dies offenkundig nicht zu, sie erhalten mindestens für die unbestimmbare Dauer des Krieges in ihrem Land Schutz in Deutschland und zudem von Beginn an einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel. Die geplante Änderung verstößt zudem eklatant gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Zum einen würden neu nach Deutschland fliehende Ukrainer*innen schlechter behandelt als jene, die bereits nach Deutschland geflohen sind – obwohl der Krieg in der Ukraine andauert und entsprechende Gefährdungen unverändert vorliegen. Zum anderen würden ukrainische Geflüchtete gegenüber anderen anerkannten Schutzberechtigten benachteiligt, obwohl sie wie diese einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus erhalten und ihre Schutzbedürftigkeit außer Frage steht. Es wäre absurd anzunehmen, dass die seit April 2025 nach Deutschland geflohenen Ukrainer*innen Minderbedarfe im Bereich des Existenzminimums gegenüber zuvor Eingereisten hätten, Entsprechendes wurde von der Bundesregierung auch nicht vorgetragen. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ wird der falsche Eindruck erweckt, die Betroffenen könnten wegen angeblich zu hoher Sozialleistungen nach Deutschland kommen. Dabei fliehen die Menschen offenkundig vor den Folgen eines brutalen Angriffskriegs auf ihr Land und aus Angst um ihr Leben. Diese Debatte verstärkt rassistische Vorurteile und rechte Narrative, wovon am Ende nur diejenigen Akteurinnen und Akteure, die an einer weiteren politischen Diskusverschiebung nach rechts interessiert sind, profitieren. Zudem spaltet sie die arme und arbeitende Bevölkerung und erschwert so einen gemeinsamen Widerstand gegen Sozialabbau. Die geplante Änderung muss als Teil einer autoritären Wende in der Asylpolitik verstanden werden, die sich immer weniger an Grund- und Menschenrechten orientiert und bei der immer häufiger selbst klare Gerichtsentscheidungen bewusst ignoriert werden (etwa zur Rechtswidrigkeit von Zurückweisungen von Schutzsuchenden). Nicht nur führt die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gravierende Verschlechterungen für neu eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine ein, an deren Zulässigkeit verfassungsrechtliche Zweifel bestehen; sie versäumt es zugleich, dringend notwendige Verbesserungen umzusetzen. So ist im Zuge der beabsichtigten Änderung des AsylbLG nicht geplant, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) zur Verfassungswidrigkeit der Zuordnung alleinstehender Personen in Gemeinschaftsunterkünften zur Regelbedarfsstufe 2 gesetzgeberisch umzusetzen. Zuvor war bereits die Ampelregierung über zwei Jahre hinweg untätig geblieben. Der Beschluss des BVerfG vom Oktober 2022 gelte unmittelbar, hieß es auf Nachfrage zur Rechtfertigung (Plenarprotokoll 20/193, S. 25201, Mündliche Frage 34 der Abgeordneten Clara Bünger). Auch die von der Ampelkoalition zu verantwortende Neuregelung zur kompletten Leistungseinstellung in so genannten Dublin-Fällen müsste dringend zurückgenommen werden, es liegt bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen vor, die von einer Unvereinbarkeit dieser Regelung mit Verfassungs- und EU-Recht ausgehen (www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf). Auch hierzu findet sich in dem Gesetzentwurf nichts. Soweit politisch argumentiert wurde, dass ukrainische Geflüchtete in anderen europäischen Ländern häufiger erwerbstätig seien als in Deutschland und dies an zu hohen Sozialleistungen in Deutschland liege, ist das wissenschaftlich nicht haltbar: Bei den Geflüchteten aus der Ukraine handelt es sich überdurchschnittlich häufig um Frauen und Mütter mit Kindern, deren Arbeitsmarktzugang aus vielerlei Gründen erschwert ist (notwendiger Spracherwerb, fehlende Kinderbetreuungsmöglichkeiten, zeitaufwändige Anerkennung ausländischer Qualifikationen usw., https://iab.de/presseinfo/ukrainische-gefluechtete-in-deutschland-teilhabe-waechst-doch-viele- huerden-bleiben/). In Deutschland werde – im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen die Betroffenen häufig schnell, aber prekär beschäftigt würden – auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und einen gründlichen Spracherwerb gesetzt, was sich mittel- und langfristig auszahle. Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung IAB mit einem Vergleich der Beschäftigungsquoten ukrainischer Geflüchteter in 26 europäischen Ländern ergab, dass es keinen signifikanten Zusammenhang zwischen der Beschäftigungsquote und der Höhe der sozialen Transferleistungen gibt (vgl. https://iab.de/presseinfo/arbeitsmarktintegration-ukrainischer- gefluechteter-deutschland-im-europaeischen-mittelfeld/). Die Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Ukrainer*innen in Deutschland nimmt seit 2022 kontinuierlich zu, von 60 000 im März 2022 auf 291 000 im Juli 2025 (mehrheitlich Fachkräfte und Spezialist*innen), hinzu kamen knapp 66 000 ausschließlich geringfügig Beschäftigte. Die Beschäftigungsquote stieg damit im selben Zeitraum von 19,3 auf 36,2 Prozent, was angesichts der schwierigen Ankunfts- und Lebenssituation unfreiwillig geflohener Menschen eine beeindruckende Bilanz ist (https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1961220&- topic_f=bst-hochrechnung-ukraine; https://mediendienst-integration.de/flucht-asyl/ukrainische-fluechtlin- ge.html#:~:text=Die%20Besch%C3%A4ftigungsquote%20lag%20damit%20bei,Prozent%20mehr%20 Ukrainer%20in%20Arbeit.). Mit dem geplanten Rechtskreiswechsel wird diese positive Entwicklung gefährdet, denn die gezielte Arbeitsförderung durch die Jobcenter wäre dann nicht mehr möglich. Die Jobcenter sind erfahren im Umgang mit Geflüchteten und komplexen sozialen und persönlichen Notlagen. Das SGB II ermöglicht eine intensive Betreuung insbesondere von Frauen mit minderjährigen Kindern – das ist wichtig, um deren Erwerbsbeteiligung verbessern zu können (vgl. §§ 16 ff. SGB II). Auch außerbetriebliche Ausbildungen sind im Rechtsrahmen des AsylbLG nicht möglich. In einer aktuellen wissenschaftlichen Studie wird die Wirkung des so genannten „Job-Turbos“ für Geflüchtete positiv bewertet (https://osf.io/preprints/socarxiv/px9ew_v1), vor allem der erhöhte Kontakt zu den Mitarbeitenden der Jobcenter habe zusätzliche Beschäftigungsaufnahmen zur Folge gehabt. Im Rahmen des AsylbLG ist zudem nur eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung möglich, die Flucht aus einem Kriegsgebiet wie der Ukraine ist jedoch häufig mit medizinischen und/oder psychologischen Erkrankungen verbunden. Eine unzureichende Behandlung belastet nicht nur die Betroffenen, sondern kann auch zu Chronifizierungen von Erkrankung und damit am Ende zu Mehrkosten in der Krankenversorgung führen. Schon immer wurde gegen das AsylbLG kritisch vorgebracht, dass die Politik der Abschreckung nicht nur menschenrechtswidrig, sondern auch teuer ist. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt erstmals als offizielle Drucksache unmissverständlich vor Augen, dass die sozialrechtliche Sonderbehandlung Geflüchteter im Rahmen des AsylbLG mit Mehrkosten für die Aufnahmegesellschaft verbunden ist. Denn nach den Kostenberechnungen wird die schlechtere Versorgung nach dem AsylbLG die Steuerzahlenden nicht etwa ent-, sondern vielmehr belasten, etwa wegen der bürokratisch aufwändigen Umsetzung des Sachleistungsprinzips. Dabei liegen die Leistungen, die die Betroffenen erhalten, deutlich unterhalb des sonst üblichen Existenzminimums (bei Alleinstehenden um über 20 Prozent). Hinzu kommen faktische Kürzungen infolge des entmündigendes Sachleistungsprinzips und die nur eingeschränkte Gesundheitsversorgung. Für 2026 wird infolge der geplanten Umstellung mit Mehrkosten in Höhe von 33 Mio. Euro gerechnet, davon rund 31 Mio. Euro bei den Leistungen, 1,6 Mio. Euro für den einmaligen sowie 0,8 Mio. Euro für den laufenden Verwaltungsaufwand (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3539, S. 16 ff.). Dabei bleibt offen, ob es bei diesem Mehraufwand bleiben wird: Im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales waren die Verfasser*innen noch von rund 60 Mio. Euro Mehraufwand allein im Jahr 2026 ausgegangen (vgl. www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/ Referentenentwuerfe/leistungsrechtsanpassungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8, S. 12–14). Diese Erkenntnis gilt es zu nutzen, um das diskriminierende AsylbLG nicht etwa auszuweiten, sondern grundsätzlich abzuschaffen, wie es z. B. die Caritas nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum AsylbLG gefordert hat (www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2014/artikel/guenstige-gelegenheit- gesetz-kann-jetzt-gekippt-werden) und wofür aktuell auch der Paritätische Gesamtverband in seiner Stellungnahme zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz plädiert (www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Stn_ Parit%C3%A4tischer_LeistungsrechtsanpassungsG.pdf). Die Fraktion Die Linke hat die Abschaffung des AsylbLG bereits mehrfach im Bundestag gefordert und begründet (vgl. z. B. die Bundestagsdrucksachen 18/10531, 18/2871, 17/4424, 16/10871). Die Kommunen und Bundesländer würden dadurch finanziell entlastet, die Integration der geflüchteten Menschen würde erleichtert und dem Grundsatz der Verfassung zur Wahrung der Menschenwürde würde endlich entsprochen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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