Einwanderung in das Sozialsystem und Sozialleistungsmissbrauch stoppen
Text
Einwanderung in das Sozialsystem und Sozialleistungsmissbrauch stoppen
Antrag
der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Jan Feser,
Hans-Jürgen Goßner, Gerrit Huy, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing,
Thomas Stephan, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Marc
Bernhard, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger,
Hauke Finger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn,
Stefan Henze, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Jörn
König, Reinhard Mixl, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue,
Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Georg Schroeter, Bernd
Schuhmann, Martina Uhr, Wolfgang Wiehle, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und
der Fraktion der AfD
Einwanderung in das Sozialsystem und Sozialleistungsmissbrauch stoppen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Zuwanderung in die deutschen Sozialsysteme ist seit Jahren Realität und Ausdruck
einer strukturellen Fehlentwicklung. Sie ist das Resultat einer verfehlten Migrations-
und Sozialpolitik, die den Zugang zu steuerfinanzierten Sozialleistungen
kontinuierlich erleichtert und bestehende Fehlanreize systematisch verharmlost statt konsequent
beseitigt hat.
Der deutsche Sozialstaat darf keine Einladung zu einem bedingungslosen
Grundeinkommen für die ganze Welt sein. Die steuerfinanzierten Sozialleistungen werden
ausschließlich durch die Leistungsbereitschaft und Steuerkraft der arbeitenden
Bevölkerung getragen. Sie basieren auf dem fundamentalen Solidarprinzip, dass staatliche
Unterstützung nur demjenigen zusteht, der sich nicht selbst helfen kann und soweit
möglich aktiv an der Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit mitwirkt. Das bedeutet, wer
Teil dieser Solidargemeinschaft werden will, muss sich nach seinen Möglichkeiten
aktiv in das Gemeinwesen einbringen.
Ausländische Staatsangehörige, die sich in Deutschland niedergelassen haben, müssen
ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenständig und ohne Rückgriff auf die
Solidargemeinschaft sichern können. Steuerfinanzierte Sozialleistungen dürfen unter keinen
Umständen Anreize für eine dauerhafte Einwanderung in den Sozialstaat oder eine
fortlaufende Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen schaffen.
Systematischer Sozialleistungsmissbrauch, Schwarzarbeit, Urlaubsreisen von
Asylbewerbern in ihre vermeintlichen Fluchtländer sowie der ungerechtfertigte Export von
Kindergeld ins Ausland zerrütten das Vertrauen der Bürger in die Gerechtigkeit und
Handlungsfähigkeit des Rechts- und Sozialstaates zutiefst.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6642
21. Wahlperiode 23.06.2026
Erforderlich ist daher eine grundlegende politische und rechtliche Neuausrichtung:
Neben verschärften Kontrollen, einem lückenlosen Datenaustausch und konsequenten
Sanktionen bedarf es einer fundamentalen Neuordnung des Verhältnisses von
Zuwanderung und Sozialstaat. Dazu gehört, dass der Zugang ausländischer Staatsangehöriger
zu steuerfinanzierten Sozialleistungen bereits an der Eintrittsschwelle wirksam
begrenzt und das Asylbewerberleistungsrecht konsequent auf das Sachleistungsprinzip
zurückgeführt wird.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
bis spätestens zum 1. September 2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die
Einwanderung in steuerfinanzierte Sozialsysteme wirksam begrenzt,
Sozialleistungsmissbrauch konsequent bekämpft und dabei insbesondere
1. Sofortmaßnahmen gegen Sozialleistungsmissbrauch im SGB-II-
Leistungsbereich vorzusehen, durch die
a) erwerbsfähige volljährige Leistungsberechtigte nach sechs Monaten
Leistungsbezug grundsätzlich zu zumutbarer, gemeinnütziger Bürgerarbeit
verpflichtet werden;
b) die Erreichbarkeit im Inland als zentrale Leistungsvoraussetzung klargestellt
und bei konkreten Anhaltspunkten für eine ungenehmigte Ortsabwesenheit
eine sofortige vorläufige Zahlungseinstellung einschließlich der Kosten der
Unterkunft bis zur Sachverhaltsklärung ermöglicht werden;
c) eine Bezahlkarte für Fälle von Pflichtverletzungen, Missbrauchsverdacht,
fehlendem inländischem Konto oder zweckwidrigem Geldtransfer
eingeführt wird;
d) Zahlungsdienstleister wie PayPal zur Aufdeckung verschleierter Einnahmen
und Vermögenswerte in den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB
II einbezogen und bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Auskunft über
Kontoguthaben und Zahlungseingänge gegenüber den Jobcentern
verpflichtet werden;
e) ein zweckgebundenes digitales Datenaustauschsystem zwischen Jobcentern,
Sozialämtern, Familienkassen, Meldebehörden, Ausländerbehörden,
Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Sozialversicherungsträgern und
Sicherheitsbehörden mit monatlichem Datenaustausch, risikobasierten Prüfanlässen
und KI-gestützten Hinweis- und Analysesystemen geschaffen wird;
f) Rückforderungen, Aufrechnungen, Vollstreckung und
Vermögensabschöpfung bei Sozialleistungsmissbrauch wirksam verschärft werden;
2. den Zugang und den Bezug von SGB-II-Leistungen für ausländische
Staatsangehörige neu zu regeln, indem nach einer angemessenen Übergangsphase und
soweit keine zwingenden verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsansprüche
entgegenstehen
a) volljährige erwerbsfähige Ausländer aus dem EU-Ausland und aus
Drittstaaten grundsätzlich vom Bezug von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen
werden, soweit sie nicht nachweislich im Rahmen eines erlaubten
Aufenthaltes, mindestens zehn Jahren im Falle von Drittstaatsangehörigen und
mindestens fünf Jahren im Falle von EU-Ausländern einer
existenzsichernden und sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
sowie berufsbefähigende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2
nachweisen können; wobei Ausländer aus Drittstaaten überdies auch einen
unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis nachweisen
müssen;
b) Minijobs, Scheinarbeit, Schein-Selbständigkeit und bloße
Gewerbeanmeldungen ausdrücklich nicht als existenzsichernde Erwerbstätigkeit anerkannt
werden;
c) SGB-II-Leistungen für volljährige erwerbsfähige Ausländer grundsätzlich,
auf zwölf zusammenhängende Monate und insgesamt fünf Jahre während
des Erwerbslebens begrenzt werden;
d) Ausländer, die keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II erhalten oder
deren Höchstbezugsdauer ausgeschöpft ist, grundsätzlich auf
Rückkehrhilfen sowie auf der Höhe und Dauer nach eng begrenzte
Überbrückungsleistungen verwiesen werden, soweit verfassungsrechtlich zwingende
Ansprüche nicht entgegenstehen;
3. die Indexierung des Kindergeldes für Auslandskinder umzusetzen, indem
a) unter Ausschöpfung der nationalen Spielräume und erforderlichenfalls
durch Initiativen zur Änderung des europäischen Koordinierungsrechts das
Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat
nach Maßgabe des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 21/6003 an
die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen;
b) die tatsächlichen Wohnsitz- und Aufenthaltsverhältnisse von Kindern im
Ausland durch die Familienkassen konsequenter überprüft werden;
4. Sozialleistungsmissbrauch durch ausländische Leistungsbezieher wirksamer zu
bekämpfen, indem
a) die Kontaktdichte der Jobcenter zu volljährigen erwerbsfähigen
ausländischen Leistungsbeziehern bei fehlender Arbeitsmarktintegration auf
grundsätzlich monatliche Vorsprachen in Präsenz erhöht wird;
b) sichere Identitätsprüfungen bei Antragstellung, Folgeanträgen und
Vorsprachen ermöglicht und biometrische Prüfverfahren bei konkreten
Anhaltspunkten für Identitätstäuschung, Mehrfachidentitäten oder
Leistungsmissbrauch zugelassen werden;
c) gemeinsame Schwerpunktprüfungen von Jobcentern, Finanzkontrolle
Schwarzarbeit, Ausländerbehörden und Sozialversicherungsträgern gegen
Scheinarbeit, Minijob-Missbrauch und Schein-Selbständigkeit eingeführt
werden;
d) der Bundespolizei die Befugnis eingeräumt wird, im Rahmen der
Grenzkontrolle an Flughäfen und Grenzübergängen bei tatsächlichen Anhaltspunkten
für eine nicht angezeigte, verschleierte oder widersprüchlich erklärte Reise
in den Herkunftsstaat digitale Endgeräte, insbesondere Mobiltelefone, von
Ausländern mit Aufenthaltstiteln nach den §§ 22 bis 26 AufenthG zu
sichten, soweit dies zur Feststellung von Identität, Herkunft, Reiseweg,
Aufenthaltsorten, Reisezweck oder eines Verstoßes gegen eine Anzeigepflicht nach
§ 47b AufenthG erforderlich ist; reisebezogene Erkenntnisse sind
unverzüglich den zuständigen Asyl- und Ausländerbehörden sowie dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge zu übermitteln;
e) soweit die nach Buchstabe d gewonnenen Erkenntnisse für die Prüfung von
Erreichbarkeit, gewöhnlichem Aufenthalt oder sonstigen
Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II erheblich sein können, eine gesetzlich geregelte,
auf den Prüfanlass beschränkte Kontrollmitteilung an das zuständige
Jobcenter vorzusehen;
f) Kommunen bei der Bekämpfung von Problemimmobilien, Sammeladressen,
Überbelegung, Meldebetrug, illegaler Untervermietung und organisierter
Ausbeutung durch bundesrechtliche Klarstellungen und gemeinsame Task-
Forces unterstützt werden;
5. das Asylbewerberleistungsrecht neu zu ordnen und Fehlanreize für
Sozialmigration zu beseitigen, indem
a) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Leistungsberechtigte
nach § 1 AsylbLG während des Asylverfahrens und nach dessen erfolglosem
Abschluss bis zur Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich auf notwendige
Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Hygiene („Brot,
Bett und Seife“) umzustellen und auf eine medizinische Notversorgung
sowie unabweisbare Einzelfallbedarfe zu beschränken;
b) die sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG abgeschafft und durch
ein einheitlich abgesenktes Leistungsregime innerhalb des
Asylbewerberleistungsgesetzes ersetzt werden;
c) die Verwaltungsverfahren im Asylbewerberleistungs-, Asyl- und
Aufenthaltsrecht vereinfacht, beschleunigt und verzahnt werden;
6. Transparenz und parlamentarische Kontrolle im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu stärken, indem
a) dem Deutschen Bundestag halbjährlich ein Bericht zur Entwicklung des
SGB-II- und SGB-XII-Leistungsbezugs nach Staatsangehörigkeit,
Aufenthaltsstatus, Erwerbsstatus, Leistungsdauer und Herkunftsgruppen vorgelegt
wird;
b) die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die SGB-II-Quote bei den wichtigsten
Asylherkunftsländern gesondert ausgewiesen werden;
c) die Belastungen des Bundeshaushalts durch SGB-II-Leistungsbezug
ausländischer Staatsangehöriger transparent dargestellt werden;
d) bei künftigen Gesetzesvorhaben im Bereich Migration, Aufenthaltsrecht und
Sozialleistungen die Auswirkungen auf die steuerfinanzierten Sozialsysteme
ausdrücklich ausgewiesen werden.
Berlin, den 23. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Der deutsche Sozialstaat ist kein bedingungsloses Grundeinkommen für alle, die es über die Grenze geschafft
haben und im Bundesgebiet aufhalten. Der Antrag reagiert auf eine strukturelle Fehlentwicklung an der
Schnittstelle von Sozial- und Aufenthaltsrecht. Steuerfinanzierte existenzsichernde Leistungen sind an tatsächliche
Hilfebedürftigkeit gebunden. Sie sollen Notlagen überbrücken, Eigenverantwortung aktivieren und diejenigen
unterstützen, die ihren Lebensunterhalt übergangsweise nicht aus eigener Kraft sichern können. Das SGB II steht
deshalb unter dem Nachrangprinzip: Eigene Erwerbsmöglichkeiten, eigenes Einkommen und verwertbares
Vermögen sind vorrangig einzusetzen, bevor die Allgemeinheit eintritt. Jede Durchbrechung dieses Grundsatzes,
bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.
Der Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu steuerfinanzierten Sozialleistungen ist künftig an eine
nachweisbare Einbindung in die deutsche Solidargemeinschaft zu knüpfen. Wer den vollen Schutz eines steuerfinanzierten
Grundsicherungssystems in Anspruch nehmen will, muss zuvor über einen längeren Zeitraum erlaubt im
Bundesgebiet gelebt, seinen Lebensunterhalt durch existenzsichernde sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit
bestritten und durch Steuer- und Beitragsleistungen zur Finanzierung des Gemeinwesens beigetragen haben. Erst
eine solche verfestigte, arbeitsmarktbezogene und rechtliche Inlandsbindung rechtfertigt es, den Zugang zu
bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zu erleichtern und vermögensschonende Regelungen in größerem Umfang zu
gewähren.
Der gesetzgeberische Handlungsbedarf zeigt sich in der Statistik zum SGB-II-Leistungsbezug. Nach dem IAB-
Zuwanderungsmonitor Mai 20261 waren im Februar 2026 rund 2,44 Millionen der insgesamt rund 5,30 Millionen
SGB-II-Leistungsberechtigten ausländische Staatsangehörige. Die SGB-II-Hilfequote lag bei Ausländern mit
19,2 Prozent deutlich über der Gesamtquote von 8,2 Prozent; bei Staatsangehörigen aus den wichtigsten
Asylherkunftsländern lag sie bei 39,9 Prozent und bei ukrainischen Staatsangehörigen bei 52,3 Prozent. Diese Zahlen
begründen keinen Missbrauchsvorwurf im Einzelfall. Sie zeigen aber eine erhebliche strukturelle
Überrepräsentation im steuerfinanzierten Leistungsbezug und damit einen legitimen Anlass, Zugangsvoraussetzungen,
Bezugsdauer, Mitwirkungspflichten, Schonvermögensregelungen und Kontrollinstrumente neu auszurichten. Die
pauschale Äußerung der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas in der Regierungsbefragung des
Deutschen Bundestages vom 6. Mai 2026, „Es wandert niemand in unsere Sozialsysteme ein“2, wird der
sozialpolitischen Realität nicht gerecht.
Ergänzend treten Vollzugs- und Verifikationsdefizite hinzu. Sozialleistungsmissbrauch entsteht häufig dort, wo
Identitäten, Wohnsitze, Erwerbsverhältnisse, tatsächlicher Aufenthalt und Vermögenswerte nicht hinreichend
überprüft werden können. Dies gilt insbesondere für Vermögen im Ausland. Bankguthaben, Häuser,
Eigentumswohnungen und Grundstücke außerhalb Deutschlands lassen sich durch deutsche Sozialbehörden regelmäßig
nicht zuverlässig erfassen, bewerten oder verwerten. Auf ausländische Immobilien- und Kontoregister besteht
regelmäßig kein unmittelbarer Zugriff; die Bedürftigkeitsprüfung beruht insoweit häufig auf Selbstauskünften
der Antragsteller3. Dieses strukturelle Kontrolldefizit verstärkt das Risiko ungerechtfertigter
Leistungsgewährung, einer Fehlallokation öffentlicher Mittel und einer faktischen Schonung vorhandenen Auslandsvermögens.
In Zeiten erheblicher finanzieller Herausforderungen für Bund, Länder und Kommunen sowie deutlich
gestiegener Staatsverschuldung ist ein sparsamer und überprüfbarer Mitteleinsatz geboten. Der Gesetzgeber verfügt bei
der Ausgestaltung des Sozialleistungssystems über einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum.
Differenzierungen müssen an sachliche Gründe anknüpfen und verhältnismäßig ausgestaltet sein. Langjähriger
erlaubter Aufenthalt, existenzsichernde sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, Steuer- und Beitragsleistung
sowie berufsbefähigende Deutschkenntnisse sind hierfür tragfähige Kriterien. Der Antrag verbindet deshalb kurz-
1 Vgl. Brücker/Hauptmann/Keita, IAB-Zuwanderungsmonitor Mai 2026, Tabelle 1, S. 4, abgerufen unter: https://doku.iab.de/arbeitsmarktda-
ten/Zuwanderungsmonitor_2605.pdf
2 Vgl. Deutscher Bundestag, Regierungsbefragung vom 6. Mai 2026, Bundestags-Mediathek, 76. Sitzung, TOP 1, Zeitmarke „14:12:05
Zusatzfrage: Springer, René (AfD)“, Antwort der Bundesministerin im Anschluss, Videoaufzeichnung: www.bundestag.de/mediathek/video?
videoid=7652731; vgl. ferner Berliner Zeitung, „Bärbel Bas sorgt mit Aussage für Kritik: ‚Es wandert niemand in unsere Sozialsysteme ein‘“, 7.
Mai 2026: www.berliner-zeitung.de/article/baerbel-bas-sorgt-mit-aussage-fuer-kritik-es-
3 Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Anlage VM – Anlage zur Selbstauskunft über das Vermögen, wonach Vermögenswerte der gesamten
Bedarfsgemeinschaft einschließlich Vermögen im Inland und im Ausland anzugeben sind, abrufbar unter: www.arbeitsagentur.de/datei/anla-
gevm_ba013070.pdf.
fristige Vollzugsinstrumente mit einer materiellrechtlichen Neuordnung des Leistungszugangs, einer Begrenzung
von Fehlanreizen und einer verbesserten parlamentarischen Kontrolle.
Zu II.1. Sofortmaßnahmen gegen Sozialleistungsmissbrauch im SGB II
Missbrauchsbekämpfung muss im laufenden Leistungsbezug ansetzen. Die gemeinnützige Bürgerarbeit setzt den
Grundsatz des Forderns praktisch um4. Nach angemessener Karenzzeit kann volljährigen erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten eine zumutbare, gemeinnützige und arbeitsmarktneutrale Tätigkeit abverlangt werden. Damit
wird klargestellt, dass Grundsicherung kein bedingungsloses Transferverhältnis ist, sondern an Mitwirkung,
Eigenbemühungen und Aktivierung anknüpft. Ausnahmen sind insbesondere für Personen vorzusehen, die bereits
sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, eine Ausbildung oder Qualifizierung absolvieren, gesundheitlich
eingeschränkt sind, Kinder betreuen, Angehörige pflegen oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen nicht
herangezogen werden können.
Die Erreichbarkeit im Inland ist eine zentrale Leistungsvoraussetzung5. Das SGB II sichert den Lebensunterhalt
im Inland und dient der Vermittlung in den deutschen Arbeitsmarkt. Wer ohne Zustimmung des Jobcenters im
Ausland ist, steht regelmäßig weder für Vermittlung noch für kurzfristige Mitwirkungs- und Kontrolltermine zur
Verfügung. Bei konkreten Anhaltspunkten für ungenehmigte Ortsabwesenheit muss deshalb eine vorläufige
Zahlungseinstellung einschließlich der Kosten der Unterkunft bis zur persönlichen Sachverhaltsklärung möglich sein.
Die Bezahlkarte ist ein verhältnismäßiges Mittel unterhalb des vollständigen Leistungsausschlusses. Sie kann
Bargeldabflüsse, zweckwidrige Mittelverwendung und Geldtransfers ins Ausland begrenzen, wenn
Pflichtverletzungen, Missbrauchsverdacht, fehlende inländische Kontoverbindung oder konkrete Hinweise auf zweckwidrige
Verwendung vorliegen. Ergänzend bedarf es eines zweckgebundenen digitalen Datenaustauschs zwischen
Jobcentern, Sozialämtern, Familienkassen, Melde- und Ausländerbehörden, Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
Sozialversicherungsträgern und Sicherheitsbehörden6. Automatisierte Risikoanalysen dürfen nur gesetzlich definierten
Prüfzwecken dienen; belastende Entscheidungen müssen behördlich im Einzelfall getroffen und begründet
werden. Rückforderungen, Aufrechnung, Vollstreckung und Vermögensabschöpfung sind so auszugestalten, dass
rechtswidrig erlangte Leistungen nicht faktisch beim Täter oder bei Hintermännern, Vermittlern,
Scheinarbeitgebern, Vermietern und sonstigen Profiteuren verbleiben.
Zu II.2. Beschränkter Zugang und befristeter Bezug von SGB-II-Leistungen für Ausländer
Steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen dürfen volljährigen erwerbsfähigen Ausländern nicht
voraussetzungslos offenstehen. Der Zugang zum SGB II ist auf Personen zu beschränken, die eine rechtmäßige, verfestigte
und auf Erwerbsarbeit angelegte Beziehung zum Bundesgebiet nachweisen. Mindestzeiten rechtmäßigen
Aufenthalts, existenzsichernde sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit und berufsbefähigende
Deutschkenntnisse sind objektiv überprüfbare Kriterien. Bei Drittstaatsangehörigen ist zusätzlich ein strengerer Maßstab
gerechtfertigt, weil das Aufenthaltsrecht grundsätzlich bereits voraussetzt, dass der Lebensunterhalt ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist7; eine Niederlassungserlaubnis belegt insoweit eine verfestigte
aufenthaltsrechtliche Integration.
Auch bei Unionsbürgern darf ein tragfähiger, nicht nur formal begründeter Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt
verlangt werden. Minijobs, Scheinarbeitsverhältnisse, Schein-Selbständigkeit und bloße Gewerbeanmeldungen
dürfen keinen dauerhaften Zugang zu steuerfinanzierten Transferleistungen eröffnen. Anerkennungsfähig muss
eine nachweisbare, bedarfsdeckende und nicht nur kurzfristige Erwerbstätigkeit sein.
Die zeitliche Begrenzung des SGB-II-Bezugs stellt den Überbrückungscharakter der Leistung klar. Wer
dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Deutschland zu sichern, soll nicht dauerhaft in
steuerfinanzierter Transferabhängigkeit verbleiben. Für Personen ohne Zugang zu SGB II – Leistungen oder nach Ausschöp-
4 Vgl. Deutscher Bundestag, Bundestagsdrucksache 21/3605, Antrag „Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld“, insbesondere
zu Bürgerarbeit, Bezahlkarte, Erreichbarkeit und Leistungsausschlüssen für Ausländer
5 Vgl. § 7b SGB II zur Erreichbarkeit als Leistungsvoraussetzung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, abrufbar unter: www.gesetze-im-
internet.de/sgb_2/__7b.html.
6 Vgl. § 52 SGB II zum automatisierten Datenabgleich in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, abrufbar unter: www.gesetze-im-inter-
net.de/sgb_2/__52.html
7 Vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur
Sicherung des Lebensunterhalts als regelmäßiger Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/
aufenthg_2004/__2.html und www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html.
fung der Höchstbezugsdauer kommen, soweit zwingende verfassungsrechtliche Ansprüche bestehen, nur der
Höhe und Dauer nach eng begrenzte Überbrückungsleistungen sowie Rückkehrhilfen in Betracht.
Zu II.3. Kindergeld-Indexierung für Auslandskinder
Das Kindergeld erfüllt seinen Zweck nur, wenn es den kindbezogenen Bedarf angemessen berücksichtigt. Lebt
ein Kind dauerhaft in einem EU-Mitgliedstaat mit deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten, etwa in Rumänien
oder Bulgarien, kann die ungekürzte Auszahlung des deutschen Kindergeldbetrags zu einer unangemessenen
Überförderung und zu Fehlanreizen führen. Eine an den Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates orientierte
Indexierung stellt materielle Angemessenheit her, ohne den Anspruch als solchen zu beseitigen8. Maßstab sind
die Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates.
Die Indexierung ist unter Ausschöpfung der nationalen Spielräume umzusetzen. Soweit hierfür Änderungen des
europäischen Koordinierungsrechts erforderlich sind, hat die Bundesregierung entsprechende Initiativen auf
europäischer Ebene zu ergreifen. Zugleich müssen Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Haushaltszugehörigkeit,
tatsächliche Unterhaltsleistung sowie Schul- oder Ausbildungsstatus durch die Familienkassen konsequenter
überprüft werden. Hierfür bedarf es rechtssicherer Kontrollmitteilungen und eines verbesserten Datenabgleichs.
Zu II.4. Maßnahmen bei ausländischen Leistungsbeziehern
Bei ausländischen Leistungsbeziehern treffen Aufenthaltsrecht, Freizügigkeitsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht,
Melderecht und Schwarzarbeitsbekämpfung aufeinander. Gerade an diesen Schnittstellen entstehen
Missbrauchsmöglichkeiten. Eine erhöhte persönliche Kontaktdichte dient daher zugleich der Kontrolle, Aktivierung und
Arbeitsvermittlung. Sie erschwert Scheinaufenthalte, ungenehmigte Auslandsabwesenheiten und die
missbräuchliche Vertretung ganzer Bedarfsgemeinschaften.
Sichere Identitätsprüfungen sind erforderlich, um Leistungen unter falscher Identität, mit Mehrfachidentitäten
oder durch Stellvertreter zu verhindern. Biometrische Prüfverfahren kommen bei konkretem Anlass in Betracht,
soweit sie erforderlich, verhältnismäßig und zweckgebunden ausgestaltet sind. Gemeinsame
Schwerpunktprüfungen von Jobcentern, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Ausländerbehörden und Sozialversicherungsträgern sind
insbesondere bei auffälligen Minijob-Strukturen, Scheinarbeitsverträgen, Schein-Selbständigkeit und fingierten
Gewerbeanmeldungen geboten. Werden vorgetäuschte Beschäftigungsverhältnisse festgestellt, müssen
leistungs-, sozialversicherungs-, steuer-, aufenthalts- und freizügigkeitsrechtliche Folgen gezogen werden.
Urlaubsreisen in den Herkunftsstaat können leistungs-, asyl- und aufenthaltsrechtlich relevant sein. Die
vorgesehene Befugnis der Bundespolizei zur Sichtung digitaler Endgeräte bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine nicht
angezeigte, verschleierte oder widersprüchlich erklärte Reise in den Herkunftsstaat ist grundsätzlich auf die
Feststellung von Identität, Herkunft, Reiseweg, Aufenthaltsorten, Reisezweck und möglicher Verstöße gegen § 47b
AufenthG zu begrenzen. Entsprechende Erkenntnisse sind unverzüglich und zweckgebunden an die zuständigen
Asyl- und Ausländerbehörden sowie an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermitteln.
Soweit diese Erkenntnisse zugleich für den SGB-II-Leistungsbezug erheblich sein können, insbesondere für
Erreichbarkeit, gewöhnlichen Aufenthalt, Hilfebedürftigkeit oder Mitwirkung, muss eine gesetzlich geregelte
Kontrollmitteilung an das zuständige Jobcenter möglich sein. Diese darf keine pauschale Weitergabe von Rohdaten
oder Geräteinhalten umfassen, sondern ist auf den konkreten Prüfanlass und leistungsrechtlich erhebliche
Feststellungstatsachen zu beschränken. Das Jobcenter entscheidet anschließend im Einzelfall über weitere
Aufklärung, persönliche Vorsprache, vorläufige Zahlungseinstellung oder Aufhebung der Leistungsbewilligung.
Problemimmobilien, Sammeladressen, Überbelegung, Meldebetrug, illegale Untervermietung und organisierte
Ausbeutung sind typische Begleitstrukturen organisierten Sozialleistungsmissbrauchs. Besonders belastete
Kommunen benötigen daher klare bundesrechtliche Grundlagen, verbesserte Informationsflüsse und koordinierte
Task-Force-Strukturen, um sozialrechtliche, aufenthaltsrechtliche, ordnungsrechtliche und strafrechtliche
Maßnahmen wirksam zu verzahnen.
Zu II.5. Neuordnung des Asylbewerberleistungsrechts
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Sonderleistungssystem für Personen, deren Schutzstatus ungeklärt ist
oder deren Aufenthalt nur vorübergehend hingenommen wird. Es darf nicht zu einem sozialhilfegleichen
Dauerleistungssystem werden. Leistungen für Berechtigte nach § 1 AsylbLG sind daher während des Asylverfahrens
und nach dessen erfolglosem Abschluss bis zur Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich auf notwendige Sachleis-
8 Vgl. Deutscher Bundestag, Bundestagsdrucksache 21/6003, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kindergeldrechtlicher Regelungen,
insbesondere zur Anpassung des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates des Kindes
tungen für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Hygieneartikel nach dem Grundsatz „Brot, Bett und Seife“
zu konzentrieren. Frei verfügbare Geldleistungen sind auf das rechtlich zwingende Mindestmaß zu begrenzen.
Die medizinische Versorgung ist auf eine Notversorgung und unabweisbare Einzelfallbedarfe zu beschränken.
Die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG sind abzuschaffen. Eine bloße Verlängerung der Wartefrist beseitigt
den Fehlanreiz nicht, sondern verschiebt ihn nur. Wer dem Asylbewerberleistungsrecht unterfällt, soll in einem
eigenständigen, abgesenkten Leistungsregime verbleiben, das den rechtlich gebotenen Mindestbedarf sichert,
aber nicht durch Zeitablauf in ein sozialhilfegleiches Leistungsniveau übergeht9. Für bestehende Leistungsfälle
sind angemessene Übergangsregelungen vorzusehen.
Asylbewerberleistungs-, Asyl- und Aufenthaltsverfahren sind zudem zu vereinfachen, zu beschleunigen und
besser zu verzahnen. Leistungsrechtliche Entscheidungen müssen stärker an asyl- und aufenthaltsrechtliche
Feststellungen anknüpfen. Bei vollziehbarer Ausreisepflicht, verletzten Mitwirkungspflichten oder ungeklärtem
Schutzstatus darf das Leistungsrecht keine dauerhaft verfestigte Bleibeperspektive fingieren.
Zu II.6. Transparenz und parlamentarische Kontrolle
Eine wirksame Neuordnung setzt voraus, dass der Deutsche Bundestag regelmäßig und vollständig über die
Entwicklung steuerfinanzierter Leistungsbezüge informiert wird. Die Bundesregierung soll halbjährlich berichten,
wie sich SGB-II- und SGB-XII-Leistungsbezug nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Erwerbsstatus,
Herkunftsgruppen und Bezugsdauer entwickeln. Besonders auszuweisen sind die Zahl erwerbsfähiger
Leistungsberechtigter, die Zahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und die SGB-II-Hilfequote bei den wichtigsten
Asylherkunftsländern sowie weiteren stark vertretenen Herkunftsgruppen.
Die finanziellen Auswirkungen sind transparent im Bundeshaushalt abzubilden. Dazu gehören Regelbedarfe,
Kosten der Unterkunft, Verwaltungskosten, Kranken- und Pflegeaufwendungen, Eingliederungsleistungen,
Rückforderungen und uneinbringliche Forderungen.
Künftige Gesetzesvorhaben im Migrations-, Aufenthalts-, Sozial- und Familienleistungsrecht müssen ihre
Auswirkungen auf steuerfinanzierte Sozialsysteme ausdrücklich darstellen. Nur so können Folgekosten,
Vollzugsrisiken und Fehlanreize parlamentarisch bewertet und rechtzeitig korrigiert werden.
9 Vgl. die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 AsylbLG zum Kreis der Leistungsberechtigten, zu Analogleistungen, Grundleistungen, medizinischer Versorgung
und sonstigen Leistungen im Einzelfall, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/asylblg
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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