Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
[Bundesrat Drucksache 763/25
19.12.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von
Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie
2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung
zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für
die 21. Wahlperiode. Dieser sieht vor, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der
sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025
eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten,
sofern sie bedürftig sind.
Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz)
erhalten haben, waren bis zum 31. Mai 2022 bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Mit dem Sofortzuschlags- und
Einmalzahlungsgesetz wurden diese Personen mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in den
Anwendungsbereich des Zweiten Buches bzw. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
II bzw. SGB XII) einbezogen. Für die hier vorzunehmende leistungsrechtliche
Neuzuordnung knüpft der Gesetzentwurf aufgrund der mit dem Koalitionsvertrag erfolgten
Festlegung an den Stichtag 1. April 2025 an und ordnet Personen, die in Anwendung der
Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz erstmals nach dem 31. März 2025 erhalten oder beantragt
haben, dem Rechtskreis des AsylbLG zu.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ergeben sich nachteilige Folgen für die
gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und für bestimmte Personen mit Anspruch nach
dem AsylbLG, für die infolge der Aufnahme und Beendigung einer Beschäftigung eine
freiwillige Mitgliedschaft in Form der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung
in der GKV begründet wurde. Die Betroffenen häufen Beitragsschulden an, da die
zuständigen Leistungsbehörden für das AsylbLG Beiträge zur freiwilligen Versicherung
nicht übernehmen. Zugleich erbringen die Krankenkassen Leistungen ohne jegliche
Beitragszahlungen zulasten der Solidargemeinschaft. Eine mögliche spätere Integration
der Betroffenen in den Arbeitsmarkt wird durch die auflaufenden Beitragsschulden
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
erheblich erschwert, da bei Beitragsrückstand und fehlender Hilfebedürftigkeit ein
Leistungsruhen der GKV auszusprechen ist. Der Begriff des „anderweitigen Anspruches
auf Absicherung im Krankheitsfall“ im Fünften Buch Sozialgesetzbuch soll (wieder)
einheitlich ausgelegt und entsprechende Mitgliedschaften beendet werden. Der
Gesetzentwurf enthält Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht für die Umsetzung des Rechtskreiswechsels Änderungen im
AsylbLG, SGB II, SGB V und SGB XII vor.
Asylbewerberleistungsgesetz
Damit die Personen, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis zur
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz aufgrund der Anwendung der
Richtinline 2001/55/EG erhalten oder beantragt haben, Leistungen nach dem AsylbLG
erhalten, bedarf es einer Anpassung der Regelung zum Kreis der Leistungsberechtigten
im AsylbLG.
Für Personen, denen ab dem Stichtag, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen
nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt wurden, bedarf es zusätzlich einer
Übergangsregelung, wonach die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erst nach
Ende des individuellen Bewilligungszeitraums im SGB II bzw. SGB XII, längstens zum
Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.
Auch bedürfen die Regelungen bezüglich der Gesundheitsversorgung einer Anpassung,
damit eine medizinische Behandlung, die aufgrund einer vorherigen
Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII im Umfang der Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung begonnen wurde, nach dem Wechsel in den
Rechtskreis des AsylbLG im Einzelfall zu Ende geführt werden kann.
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-
Mitgliedstaat vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch
Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem Gesetzesentwurf
verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. So wird die Integration der
Geflüchteten aus der Ukraine in Arbeit und in die Aufnahmegesellschaft eingefordert.
Wenn die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie von den
Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Wahrnehmung einer
Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
Eine weitere Vorschrift regelt, dass die für das AsylbLG zuständigen Behörden in
Vorbereitung des Übergangs der unter die Stichtagsregelung fallenden Personen in den
Rechtskreis des AsylbLG die von den für das SGB II bzw. SGB XII und SGB IX
zuständigen Behörden übermittelten Daten zwischen Verkündung dieses Gesetzes und
dessen Inkrafttreten erheben und verarbeiten dürfen, wenn die Daten zur Durchführung
der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
Weiterhin sieht eine klarstellende Regelung vor, dass in den Fällen von
Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands im Rahmen des EU-
Katastrophenschutzverfahrens (UCPM Verfahren-Medevac) von den Vorgaben dieses
Gesetzes abgewichen werden kann.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch
Für den unter die Stichtagsregelung fallenden Personenkreis greift der Ausschlussgrund
des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II. Aufgrund der Berechtigung auf Leistungen
nach dem AsylbLG haben sie keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Für
Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu Leistungen
nach dem SGB II bestehen.
Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden, für den
Zeitraum der bereits bewilligten Leistungen, und längstens bis zum Ablauf des dritten
Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Ebenso wie im SGB II greift für unter die Stichtagsregelung fallende Personen der
Leistungsausschluss des § 23 Absatz 2 SGB XII. Entsprechend ist der Zugang zu
Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gesperrt für Leistungsberechtigte nach § 1 des
AsylbLG. Für Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu
Leistungen nach dem SGB XII bestehen.
Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB XII bewilligt wurden, bis zum
Ende des individuellen Bewilligungszeitraums, und längstens bis zum Ablauf des dritten
Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Der Regelungsentwurf sieht eine Ergänzung von § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V vor, um im
SGB V ein einheitliches Begriffsverständnis bezüglich des Begriffes des „anderweitigen
Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall“ sicherzustellen. Korrespondierend dazu
ermöglicht eine Beendigungsregelung kraft Gesetzes für bestimmte, über die
obligatorische Anschlussversicherung begründete freiwillige Mitgliedschaften, dass
Personen mit Anspruch auf Asylbewerberleistungen nicht weiter mit Beitragsschulden
belastet werden.
Mehrkosten der Länder
Begleitend zu diesem Gesetzgebungsverfahren vereinbaren die Bundesregierung und die
Länder eine pauschalierte Kostenentlastung der den Ländern aufgrund der durch dieses
Gesetz entstehenden zusätzlichen und zwingend notwendigen Kosten durch den Bund.
Dabei wird berücksichtigt, dass die Länder sämtliche Möglichkeiten zur Reduzierung, wie
beispielsweise eine konsequente und bundesweit einheitliche Vermögensprüfung und
schnelle Arbeitsmarktintegration unterstützen und nachhalten. Daher ist davon
auszugehen, dass die in der Gesetzesbegründung genannte Größenordnung nach Abzug
der genannten Minder-Ausgaben nicht erreicht wird. Bei Asylerstantragstellenden mit
einem Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz tritt diese Regelung an die Stelle der
zwischen Bund und Ländern vereinbarten Pauschale für die Kosten für
Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Gleichwohl dient diese Größe als Orientierung für
eine maximale Kostenerstattung unabhängig von der Asylantragstellung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Jahren 2026 und 2027 Minderausgaben. Im
Jahr 2026 belaufen sich die Minderausgaben auf rund 730 Millionen Euro, von denen
rund 680 Millionen Euro auf den Bund und rund 50 Millionen Euro auf die Kommunen
entfallen. Im Jahr 2027 entstehen Minderausgaben von rund 320 Millionen Euro, von
denen rund 300 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die
Kommunen entfallen.
Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung für den Bund Minderausgaben von rund 79 Millionen Euro im
Jahr 2026 und rund 44 Millionen Euro im Jahr 2027. In der Hilfe zum Lebensunterhalt
entstehen für Länder und Kommunen Minderausgaben in Höhe von rund 22 Millionen
Euro im Jahr 2026 und von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2027.
Die Maßnahme verursacht im Bereich des AsylbLG für die Länder und Kommunen
Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 862 Mio. Euro im Jahr 2026 und von
rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027. Dabei wird davon ausgegangen, dass die
betroffene Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf niedrigere Nettoausgaben
verursacht als im AsylbLG insgesamt, u.a. da sie anrechenbares Kindergeld beziehen
können, einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und nicht in Aufnahmeeinrichtungen
oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sein müssen.
Durch die Wiederherstellung der sachgerechten Zuweisung der Anspruchsberechtigten
nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum vorrangigen Kostenträger nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz wird die GKV in nicht näher quantifizierbarer Höhe entlastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Rechtskreiswechsel erhöht sich der laufende Erfüllungsaufwand um 795.600
Euro, der vollständig auf die Kommunen entfällt, die das Asylbewerberleistungsgesetz
ausführen.
Daneben entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Höhe von rund 1,6
Millionen Euro (davon rund 324.000 Euro für den Bund und rund 1,3 Millionen Euro für die
Kommunen).
F. Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an.
Bundesrat Drucksache 763/25
19.12.25
AIS - Fz - G - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von
Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie
2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung
zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen
für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetz schnellstmöglich in
Kraft treten soll, um die Anzahl der Zuständigkeitsübergänge und den damit
verbundenen bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Darüber hinaus soll
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
sichergestellt werden, dass sehr zeitnah ein unmittelbarer Zugang in das
Leistungssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen
für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) „ nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, sofern diese
erstmals nach dem 31. März 2025 erteilt worden ist, es sei denn, dem
Ausländer wurde über die Beantragung gemäß § 24 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes erstmals eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes bis einschließlich 31. März 2025 ausgestellt
oder im Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum 31. März 2025
erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt,“.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c und
d.
bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
beantragt haben und denen erstmals nach dem 31. März 2025 eine
entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit
Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.“
b) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Personen, die unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer
8 fallen, sind, solange ihnen lebensunterhaltssichernde Leistungen nach Maßgabe
des § 75 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 147 Absatz 1 Satz 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nicht leistungsberechtigt
nach diesem Gesetz.“
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „oder von einem am
Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1
internationaler Schutz“ die Angabe „oder vorübergehender Schutz nach der Richtlinie
2001/55/EG“ eingefügt.
2. In § 1a Absatz 4 Satz 3 wird nach der Angabe „Nummer 5 entsprechend“ die Angabe
„, es sei denn, die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1 sind erfüllt“ eingefügt.
3. Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und
Nummer 8, denen lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch oder nach § 146 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in den jeweils bis
zum Ablauf des [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gem. Artikel 6 Absatz 1] geltenden Fassungen bewilligt wurden, sind ab
Leistungsbeginn nach diesem Gesetz die begonnenen medizinischen Behandlungen, die nicht von
den §§ 4 und 6 umfasst sind, weiter zu gewähren.“
4. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 sind verpflichtet, sich unverzüglich um eine
Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies gilt nicht, solange sie das 18. Lebensjahr nicht
vollendet, die Vollzeitschulpflicht nicht erfüllt haben, eine allgemeinbildende Schule
besuchen oder eine schulische Ausbildung absolvieren. Satz 1 gilt nicht für
Leistungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht
haben. Soweit Leistungsberechtigte ihrer Pflicht nach Satz 1 nicht nachkommen, sollen
sie zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 verpflichtet werden. Satz 4
gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten
darlegt und nachweist. § 5 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 2a erforderlichen personenbezogenen
Daten von Leistungsberechttigen verarbeiten, einschließlich Angaben
1. zu Sprachkenntnissen und
2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes
oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach §
45a des Aufenthaltsgesetzes.“
5. Nach § 11 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die zuständigen Behörden dürfen die personenbezogenen Daten, die zur
Durchführung der mit Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vom [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] zugewiesenen Aufgaben
erforderlich sind, von den für die Durchführung des Zweiten, Neunten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden erheben und verarbeiten.“
6. Nach § 18 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für Personen, die sich zum Zwecke der medizinischen Behandlung
einschließlich Rehabilitation im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens Union
Civil Protection Mechanism auf Grundlage des Artikel 196 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU in
Deutschland aufhalten, findet dieses Gesetz in Bezug auf Leistungen zur
Gesundheitsversorgung einschließlich Beförderungs- und Unterbringungskosten nur nachrangig
Anwendung.“
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 66a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 66b Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“.
b) Nach der Angabe zu § 74 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 75 Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“.
2. Nach § 66a wird der folgende § 66b eingefügt:
„§ 66b
Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
§ 66 findet entsprechende Anwendung bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, sofern diese erstmals nach dem 31. März 2025 erteilt worden ist, sowie für
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
beantragt haben und denen erstmals nach dem 31. März 2025 eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.“
3. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Personen, die“ die Angabe „bis
einschließlich 31. März 2025 erstmals“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf
längstens sechs Monate zu verkürzen, wenn einer Person im Zeitraum vom 4.
März 2022 bis zum 31. März 2025 erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt
wurde und ihr aufgrund einer späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Fiktionsbescheinigung nach §
81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt
worden ist. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet auf diese Person keine Anwendung.“
4. Nach § 74 wird der folgende § 75 eingefügt:
„§ 75
Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
Wurden Leistungen nach diesem Buch vor dem [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens dieses Gesetzes gem. Artikel 6 Absatz 1] an unter § 1 Absatz 1 Nummer
3 Buchstabe b oder Nummer 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der ab dem [
einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes gem. Artikel 6 Absatz 1]
geltenden Fassung fallende Personen bewilligt, sind diese Leistungen bis zum Ablauf
des entsprechenden Bewilligungszeitraums, längstens aber bis zum Ablauf des dritten
Monats, gerechnet ab dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttreten dieses
Gesetzes gem. Artikel 6 Absatz 1], weiter zu erbringen.“
Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 146 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 147 Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“.
2. § 146 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer, die“ die Angabe „bis
einschließlich 31. März 2025 erstmals“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Bewilligungszeitraum ist auf längstens sechs Monate zu verkürzen,
wenn einer Person im Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum 31. März 2025 erstmals
ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt wurde und ihr aufgrund einer späteren
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 findet
auf diese Person keine Anwendung.“
3. Nach § 146 wird der folgende § 147 eingefügt:
§ 147„
Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
(1) Leistungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses
Gesetzes gem. Artikel 6 Absatz 1] an unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder
Nummer 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der ab dem [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes gem. Artikel 6 Absatz 1] geltenden Fassung
fallende Personen bewilligt wurden, sind bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums,
längstens aber bis zum Ablauf des dritten Monats, gerechnet ab dem [einsetzen:
Datum des Tages des Inkrafttreten dieses Gesetzes gem. Artikel 6 Absatz 1] weiter zu
erbringen. Soweit nach Satz 1 mehrere Leistungen nach diesem Buch bewilligt wurden,
sind alle Leistungen bis zum Ablauf des kürzesten Bewilligungszeitraums zu erbringen.
Soweit neben den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel nach Satz 1 auch
lebensunterhaltssichernde Leistungen im Sinne von § 75 des Zweiten Buches bewilligt
wurden, sind alle Leistungen bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nach § 75 des
Zweiten Buches zu erbringen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Leistungen nach
dem Fünften bis Neunten Kapitel bewilligt worden sind.
(2) Solange Personen dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 3a des
Asylbewerberleistungsgesetzes unterfallen, gilt für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten
Kapitel der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in
diesen Fällen keine Anwendung.“
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Absatz 8a wird durch den folgenden Absatz 8a ersetzt:
„(8a) Nach Absatz 1 Nummer 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1
Nummer 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert
ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,
Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und
für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder
wenn zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht.
Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat
unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 gilt nicht als
Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nummer 13, sofern im Anschluss
daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.“
2. § 411 wird durch den folgenden § 411 ersetzt:
§ 411„
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft für Anspruchsberechtigte nach § 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Eine seit dem 10. März 2022 gemäß § 188 Absatz 4 Satz 1 begründete freiwillige
Mitgliedschaft endet am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes], sofern
das Mitglied an diesem Tag zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes hat.“
Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Nach Absatz 1 Nummer 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1
Nummer 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger
von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes oder wenn zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht. Satz 2
gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der
Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nummer 7, sofern im
Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.“
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am [einsetzen: Datum des ersten
Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 5, 6 und die Artikel 4 und 5 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer
ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser
Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12)
2. Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924), der zuletzt durch den
durch Beschluss (EU) 2023/2671 vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2671, 28.11.2023) geändert
worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die
21. Wahlperiode. Dieser sieht vor, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie
2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur
Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser
Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, der
sogenannten Massenzustromrichtlinie, (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025
eingereist sind, Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sofern sie bedürftig sind.
Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten haben, waren bis zum 31. Mai
2022 bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen leistungsberechtigt nach dem
AsylbLG. Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wurden diese Personen mit
Wirkung zum 1. Juni 2022 in den Anwendungsbereich des SGB II und SGB XII einbezogen.
Anlass für die damalige Regelung war der sehr hohe quantitative Zugang von Personen
aus der Ukraine aufgrund des dort von Russland geführten Angriffskrieges. Insbesondere
die Jobcenter waren besser in der Lage, mit diesen hohen in kurzer Zeit zu bewältigenden
Zugangszahlen umzugehen. Die quantitative Problematik liegt in dieser Form nicht mehr
vor. Für die daher nunmehr vorzunehmende leistungsrechtliche Neuzuordnung knüpft der
Gesetzentwurf an den Stichtag 1. April 2025 an und ordnet Personen, die in Anwendung
der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz erstmals nach dem 31. März 2025 erhalten oder beantragt haben,
dem Rechtskreis des AsylbLG zu.
Bislang wurde der Begriff des „anderweitigen Anspruches auf Absicherung im
Krankheitsfall“ im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einheitlich interpretiert und angewandt.
Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. März 2022, Az. B 1 KR 30/20
R) hat dieses einheitliche Verständnis nunmehr im Hinblick die obligatorische
Anschlussversicherung in Frage gestellt. Ziel der Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V ist eine
entsprechende gesetzliche Klarstellung zur Herstellung eines einheitlichen
Begriffsverständnisses. Zugleich bedarf es einer Beendigung der infolge des Urteils begründeten
Mitgliedschaften, da den Betroffenen laufend Beitragsschulden entstehen.
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf enthält die für die Umsetzung des Rechtskreiswechsels erforderlichen
Änderungen im AsylbLG, im SGB II, im SGB XII und im SGB V.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Asylbewerberleistungsgesetz
Damit die Personen, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis zur
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz aufgrund der Anwendung der
Richtlinie 2001/55/EG erhalten bzw. beantragt haben, Leistungen nach dem AsylbLG erhalten,
bedarf es einer Anpassung der Regelung zum Kreis der Leistungsberechtigten im AsylbLG.
Für Personen, denen ab dem Stichtag, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen
nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt wurden, bedarf es zusätzlich einer
Übergangsregelung, wonach die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erst nach Ende des
individuellen Bewilligungszeitraums im SGB II bzw. SGB XII längstens jedoch bis zum Ablauf
des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.
Auch bedürfen die Regelungen bezüglich der Gesundheitsversorgung einer Anpassung,
damit eine medizinische Behandlung, die aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung
nach dem SGB II bzw. SGB XII im Umfang der Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung begonnen wurde, nach dem Wechsel in den Rechtskreis des AsylbLG im Einzelfall
noch zu Ende geführt werden kann.
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat
vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf
Überbrückungsleistungen.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem Gesetzesentwurf
verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. So wird die Integration der
Geflüchteten aus der Ukraine in Arbeit und in die Aufnahmegesellschaft eingefordert. Wenn die
Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie von den
Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Wahrnehmung einer
Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
Eine weitere Vorschrift regelt, dass die für das AsylbLG zuständigen Behörden in
Vorbereitung des Übergangs der unter die Stichtagsregelung fallenden Personen in den Rechtskreis
des AsylbLG die von den für das SGB II bzw. SGB XII und SGB IX zuständigen Behörden
übermittelten Daten zwischen Verkündung dieses Gesetzes und dessen Inkrafttreten
erheben und verarbeiten dürfen, wenn die Daten zur Durchführung der mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
Weiterhin sieht eine klarstellende Regelung vor, dass in den Fällen von
Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens (UCPM
Verfahren-Medevac) von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen werden kann.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch
Für den unter die Stichtagsregelung fallenden Personenkreis greift der Ausschlussgrund
des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II. Aufgrund der Berechtigung auf Leistungen nach
dem AsylbLG haben sie keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Für Personen, die
nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II
bestehen.
Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus Leistungen nach dem SGB II bewilligt
wurden, für den Zeitraum der bereits bewilligten Leistungen, längstens jedoch bis zum
Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht leistungsberechtigt
nach dem AsylbLG. Die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II werden an diese
Personengruppe weiter erbracht. Bewilligungszeiträume, welche nicht innerhalb der
Übergangszeit von drei Monaten enden, werden bis zum Ende der Übergangszeit durch eine
entsprechende Aufhebungsentscheidung beendet.
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Ebenso wie im SGB II greift für unter den Stichtag fallende Personen der
Leistungsausschluss des § 23 Absatz 2 SGB XII. Entsprechend ist der Zugang zu Sozialhilfeleistungen
nach dem SGB XII gesperrt für Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG. Für Personen,
die nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu Leistungen nach dem SGB
XII bestehen.
Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB XII bewilligt wurden, bis zum Ende
des individuellen Bewilligungszeitraums längstens bis zum Ablauf des dritten Monats nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Der Regelungsentwurf sieht die Ergänzung von § 5 Absatz 8a Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) mit einer Klarstellung vor, sodass auch ein bereits dem Grunde
nach bestehender Anspruch auf Leistungen nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Absatz 4
Satz 2 SGB V zu verstehen ist. Zugleich werden die freiwilligen Mitgliedschaften, die
ausschließlich infolge des Urteils des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. März 2022, Az. B 1
KR 30/20 R) begründet wurden, kraft Gesetzes beendet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderungen des AsylbLG
aus Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4
(Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer), Nummer 6 (Angelegenheiten der
Flüchtlinge und Vertriebenen) und Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge), für die Änderungen im
SGB II aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Absatz
1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und für
die Änderungen im SGB XII aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer GG (öffentliche Fürsorge)
sowie für die Änderungen des SGB V aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG
(Sozialversicherung).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes
lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im
Bundesgebiet gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen beim
Beschäftigungsstand und Einkommensniveau erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine
einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass
sich innerhalb des Bundesgebiets das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Zugleich wirkt
sie Binnenwanderungen bestimmter Ausländergruppen und damit einer Verlagerung von
Sozialhilfelasten entgegen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die für das AsylbLG, SGB II und SGB XII vorgesehene Übergangsregelung wird zu einer
Verwaltungsvereinfachung für die betroffenen Leistungsbehörden führen, weil dadurch
aufwändige Erstattungsverfahren zwischen den jeweiligen Leistungsbehörden entfallen und
Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Der Begriff des anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall kann für die
gesetzliche Krankenversicherung zukünftig wieder einheitlich angewandt werden.
Im Übrigen ist eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung mit den Regelungen nicht
verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berücksichtigt in seinen Folgen die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Jahren 2026 und 2027 Minderausgaben. Im Jahr 2026
belaufen sich die Minderausgaben auf rund 730 Millionen Euro, von denen rund 680
Millionen Euro auf den Bund und rund 50 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Im Jahr
2027 entstehen Minderausgaben von rund 320 Millionen Euro, von denen rund 300
Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen.
Den ermittelten finanziellen Auswirkungen liegt die Annahme zugrunde, dass je Monat rund
12.000 Personen erstmalig in das SGB II zugegangen wären und die im Zeitraum April 2025
bis zum Inkrafttreten dieser Regelung nach Deutschland eingereisten Geflüchteten aus der
Ukraine, die zunächst SGB II-Leistungen erhalten haben, spätestens nach drei Monaten
nach Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Rechtskreis SGB II in das AsylbLG übergehen.
Zudem wird bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen im SGB II davon
ausgegangen, dass diese Personen nach der derzeit geltenden Rechtslage nach dem 4. März 2027
(derzeitiger Termin für das voraussichtliche Auslaufen der Anwendung der sog.
Massenzustromrichtlinie) keine Leistungsansprüche mehr im SGB II gehabt hätten, sodass sich ab
diesem Zeitpunkt keine weiteren Minderausgaben im SGB II ergeben. Die Höhe der
finanziellen Effekte ist erheblichen Unsicherheiten unterworfen und ist in hohem Maße vom
weiteren Fortgang des russischen Angriffskrieges auf das ukrainische Staatsgebiet abhängig.
Für den Rechtskreis SGB XII wird analog verfahren.
Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung für den Bund Minderausgaben von rund 79 Millionen Euro im
Jahr 2026 und rund 44 Millionen Euro im Jahr 2027. In der Hilfe zum Lebensunterhalt
entstehen für Länder und Kommunen Minderausgaben in Höhe von rund 22 Millionen Euro im
Jahr 2026 und von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2027.
Die Maßnahme verursacht im Bereich des AsylbLG für die Länder und Kommunen
Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 862 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund
394 Millionen Euro im Jahr 2027. Dabei wird davon ausgegangen, dass die betroffene
Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf niedrigere Nettoausgaben verursacht als im
AsylbLG insgesamt, u.a. da sie anrechenbares Kindergeld beziehen können, einer
Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sein müssen.
Die Erweiterung des vom Leistungsausschlusses in § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) umfassten Personenkreises um weitere Fälle
der Sekundärmigration, welche bisher von der Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz
4 Satz 3 AsylbLG erfasst waren, wird zu Minderausgaben in nicht bezifferbarer Höhe für
die Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz führen.
Durch die Wiederherstellung der sachgerechten Zuweisung der Anspruchsberechtigten
nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum vorrangigen Kostenträger nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz wird die gesetzliche Krankenversicherung in nicht näher
quantifizierbarer Höhe entlastet.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch das Gesetz keine Änderungen im
Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderungen keine Kosten. Für die Wirtschaft
entstehen durch die Änderungen keine Informationspflichten.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund der Regelungen in den Artikeln 1 bis 3 geht die Zuständigkeit für den betroffenen
Personenkreis von den Leistungsbehörden des SGB II und SGB XII auf die für das AsylbLG
zuständigen Behörden über. Entsprechend wechselt der bisherige laufende
Erfüllungsaufwand der Leistungsbehörden des SGB II und SGB XII zu den für das AsylbLG zuständigen
Behörden. Durch den Rechtskreiswechsel entsteht ferner folgender zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Eine Folge des Rechtskreiswechsels sind neue gemischte Bedarfsgemeinschaften, in
denen Leistungsberechtigte, die verschiedene Leistungen (AsylbLG, SGB II und SGB XII)
beziehen, zusammenwohnen und leben werden. Davon ausgehend ist damit zu rechnen, da
neben dem SGB II- bzw. SGB XII-Träger nunmehr auch zusätzlich die Leistungsbehörde
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Einkommen und Vermögen der
Bedarfsgemeinschaft prüfen muss, wenn Personen, die verschiedene Leistungen beziehen in einer
Bedarfsgemeinschaft zusammenkommen. Es wird nach einer Erhebung davon
ausgegangen, dass ca. 10 % der neueingereisten Geflüchteten aus der Ukraine in eine bestehende
Bedarfsgemeinschaft zugehen.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden verpflichtet, sich um eine
Erwerbstätigkeit zu bemühen. Soweit die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht
nachkommen, sollen sie zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG
verpflichtet werden. Im Zuge dieser Neuregelung müssen die Behörden nach dem Gesetz in jedem
Einzelfall prüfen, ob die Leistungsberechtigten ihren Bemühungen nachkommen. Die
entsprechende Verpflichtung erfolgt dann nach den Möglichkeiten sowie innerhalb der
bewährten Verfahren vor Ort. Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger (hier:
Geflüchtete aus der Ukraine) ändert sich durch dieses Gesetz nicht, da sie auch heute schon
gegenüber dem Jobcenter entsprechende Bemühungen nachweisen müssen.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/L
and
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene)
+ ggf. Sachkosten in Euro)
Laufender
Erfüllungsaufwand
1.
Artikel 1
Nummer 1
§ 1 Abs. 1
AsylbLG.
Bildung neuer
Misch-
Bedarfsgemeinschaften
Land 14.400 12,75 Euro = (30 Minuten /
60 * 25,50 Euro pro Stunde
(mD Kommunalverwaltung)
183.600 Euro
2.
Artikel 1
Nummer 5
Einführung §
5b Abs. 2a
AsylbLG
Prüfung von
Bemühungen
zur
Arbeitsintegration
Land 144.000 4,25 Euro = (10 Minuten /
60 * 25,50 Euro pro Stunde
(mD Kommunalverwaltung)
612.000 Euro
Summe 795.600 Euro
davon Bund -
davon Land (inklusive
Kommunen)
795.600 Euro
Der einmalige Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/L
and
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger Aufwand pro
Fall (Minuten * Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand oder „geringfügig“
(Begründung)
1.
Artikel 1
Nummer 1
§ 1 AsylbLG
Leistungsberechtigung
nach dem
AsylbLG
Land 157.750 5,95 Euro = (14 Minuten /
60 * 25,50 Euro pro Stunde
(mD Kommunalverwaltung)
+ 1,03 Euro Portokosten
1.101.094 Euro (938.612
Euro Lohnkosten +
162.482 Euro Sachkosten)
2.
Artikel 1
Nummer 1
§ 1 AsylbLG
(dadurch nach
§ 7 Absatz 1
Bund /
Land
63.000
(Bedarfsgemeinschaften,
die den
AsylbLG-
5,05 Euro = (10 Minuten /
60 * 30,30 Euro (mittlerer
Dienst Sozialversicherung)
+ 1,03 Euro Portokosten
383.040 Euro ( ca. 318.150
Euro Lohnkosten + ca
64.890 Euro Sachkosten)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/L
and
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger Aufwand pro
Fall (Minuten * Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand oder „geringfügig“
(Begründung)
S. 2 Nr. 3 SGB
II ausgelöste
Leistungsbeschränkung im
SGB II) und
Übertragung
von Fällen auf
die AsylbLG-
Behörden
Behörden
übergeben
werden)
3.
Artikel 3
Nummer 2
§ 146 SGB XII
Leistungsbeschränkung im
SGB XII
Land 24.750 4,25 Euro = (10 Minuten /
60 * 25,50 Euro pro Stunde
(mD Kommunalverwaltung)
+ 1,03 Euro Portokosten
130.679 Euro (ca. 105.187
Euro Lohnkosten + ca.
25.492 Euro Sachkosten)
Summe 1.614.813
davon Bund 324.817
davon Land
(inklusive
Kommunen)
1.289.996
Daneben entsteht ein einmaliger, voraussichtlich mittlerer fünfstelliger, aber nicht genauer
bezifferbarer Erfüllungsaufwand zur Umstellung der jeweiligen Datenverarbeitungssysteme
bei den Asylbewerberleistungsgesetz-Behörden.
5. Weitere Kosten
Keine weiteren Kosten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Vorschriften regeln die Einbeziehung von Personen in den Rechtskreis des AsylbLG,
die erstmals nach dem 31. März 2025 in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten bzw.
beantragt haben.
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die Vorschrift regelt im ersten Halbsatz die Leistungsberechtigung von Personen, die eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen, die
erstmals nach dem 31. März 2025 erteilt wurde. Da Geflüchtete aus der Ukraine visumfrei in
den Schengen-Raum einreisen und sich für drei Monate ohne Aufenthaltserlaubnis im
Inland aufhalten dürfen (vgl. Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), ist der Zeitpunkt
ihrer Einreise nicht bekannt und als Kriterium einer Stichtagsregelung nicht geeignet.
Anknüpfungspunkt für eine Leistungsberechtigung der betroffenen Personengruppe ist daher
der nach der Einreise mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis unmittelbar zum
Ausdruck gebrachte Wille, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu erhalten. Die in der
Folge ausgestellte Fiktionsbescheinigung, sofern eine solche erteilt wurde, oder im Übrigen
die unmittelbar ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG ermöglicht
es den zuständigen Behörden, einfach und rechtssicher festzustellen, ob eine Person unter
den Anwendungsbereich des jeweiligen Leistungsgesetzes fällt.
Im zweiten Halbsatz wird bestimmt, dass Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §
24 Absatz 1 AufenthG besitzen, die zwar nach dem 31. März 2025 erstmals ausgestellt
wurde, über deren Beantragung die Ausländerbehörde jedoch bis einschließlich 31. März
2025 eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit
Absatz 3 AufenthG ausgestellt hat, nicht leistungsberechtigt sind.
Ebenfalls nicht leistungsberechtigt sind Personen, die nach dem 31. März 2025 eine
erstmalige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten, denen aber bereits im
Zeitraum seit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (04.03.2022) bis
zum Stichtag erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt worden war. Ebenso wie im
Falle der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit
Absatz 3 AufenthG im Zusammenhang mit der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 AufenthG vor dem Stichtag hat nachweislich eine Einreise vor dem 1.
April 2025 stattgefunden. Darunter fallen insbesondere Personen, die bereits
Integrationsfortschritte erzielt haben, etwa durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Ausbildung- oder Erwerbstätigkeit. Verlieren diese Personen z. B. ihren Ausbildungs- oder
Arbeitsplatz und als Folge auch ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit und beantragen deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
AufenthG, sind sie nicht leistungsberechtigt.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu d und c.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die alte Nummer 8 wird aufgehoben, da die dort enthaltene Regelung keinen
Anwendungsbereich mehr hat. Die neue Nummer 8 regelt die Leistungsberechtigung von Personen, die
anders als die von § 1 Absatz 1 Nummer 3b erfassten Personen noch keine erstmalige
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz. 1 AufenthG besitzen, diese aber bereits beantragt
haben, und denen die entsprechende Fiktionsbescheinigung nach dem 31. März 2025
erstmals ausgestellt wurde.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Absatz 3a wird ersetzt, da die alte Regelung keinen Anwendungsbereich
mehr hat. Der neue Absatz 3a schließt die genannten Personen, solange für diese
lebensunterhaltssichernde Leistungen nach Maßgabe des § 75 SGB II oder des § 147 Absatz 1
Satz 1 SGB XII erbracht werden, vom Anwendungsbereich des AsylbLG aus.
Zu Buchstabe c
Die Regelung des § 1 Absatz 4 Nummer1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
wird auf Personen erweitert, denen in einem anderen Staat vorübergehender Schutz nach
der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gewährt worden ist und fortbesteht.
Auch in diesen Fällen der Sekundärmigration sollen Fehlanreize zum rechtswidrigen
Verbleib im Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht beseitigt werden. Die Betroffenen
sollen dazu angehalten werden, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und das
Bundesgebiet zu verlassen. Bei Hilfebedürftigkeit können sie in den ihnen Schutz gewährenden
Staat zurückzukehren, um die ihnen dort entsprechend Artikel 13 der Richtlinie 2001/55/EG
zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Bei dem betroffenen Personenkreis handelt es sich grundsätzlich um Ausländer, bei denen
typisierend davon auszugehen ist, dass sie erst vor sehr kurzer Zeit nach Deutschland
eingereist sind. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es für sie im Regelfall mit keinem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, das Bundesgebiet kurzfristig wieder zu
verlassen und in den Staat zurückzukehren, in den ihnen vorübergehender Schutz gewährt
worden ist.
Anstelle von eingeschränkten Leistungen nach § 1a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit §
1a Absatz 1 AsylbLG erhalten die Betroffenen zukünftig nach der Neuregelung ausdrücklich
keine Leistungen nach dem AsylbLG. Sie erhalten grundsätzlich nur
Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Härtefällen wird durch die Regelungen in den Sätzen 5 bis 8 Rechnung
getragen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe c.
Zu Nummer 3
Der neue Absatz in § 4 AsylbLG stellt sicher, dass medizinische Behandlungen, die
aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII erfolgt sind
und begonnen wurden, und daher Gesundheitsleistungen im Umfang der notwendigen
Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung umfassten, nach dem Wechsel in den
Rechtskreis des AsylbLG und dem damit einhergehenden Rückfall auf die Leistungen nach
§§ 4 und 6 AsylbLG im Einzelfall noch zu Ende geführt werden können und nicht
abgebrochen werden müssen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Auch nach dem Rechtskreiswechsel sollen die nunmehr im AsylbLG leistungsberechtigten
Schutzberechtigten mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG (vorübergehender
Schutz) oder entsprechender Fiktionsbescheinigung unverzüglich in den Arbeitsmarkt
integriert werden. Ihnen ist die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt (§ 4a Absatz 1
AufenthG).
Hierfür ist in Absatz 2a vorgesehen, dass arbeitsfähige, nicht erwerbstätige
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 verpflichtet sind, sich
aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Die Bemühung kann unter anderem dadurch zum Ausdruck kommen, dass kontinuierlich
Bewerbungsschreiben versendet und Bewerbungsgespräche wahrgenommen werden
oder dass bei der Agentur für Arbeit Beratungs- und Vermittlungsgespräche
wahrgenommen werden. Auch dass Jobmessen besucht werden, dass an Angeboten zur
Arbeitsmarktintegration der kommunalen Träger, Verbände und der Industrie- und
Handelskammer teilgenommen wird, z.B. an Gruppenveranstaltungen, oder die eigenständige
Registrierung und Suche geeigneter Stellen über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit
können einen Hinweis auf Eigenbemühungen geben. Entscheidend ist die Gesamtschau
der Aktivitäten unter Berücksichtigung u.a. der bisherigen Dauer des Aufenthalts. Das
Bemühen auch um dem ursprünglichen Qualifizierungsniveau nicht entsprechende
Beschäftigung, einschließlich einfacher und zeitlich befristeter Hilfstätigkeiten, ist den
Leistungsberechtigten dabei grundsätzlich zumutbar. Die nach diesem Gesetz zuständigen
Behörden haben die Bemühung in geeigneten Zeitabständen zu prüfen.
Arbeitsvermittlungen sollen durch die Agenturen für Arbeit sowie die kommunalen Träger,
Verbände und Industrie- und Handelskammern unterstützt werden, wo immer diese mit
den vorhandenen Sprachkenntnissen (deutsche, englische, ukrainische oder andere
Sprachkenntnisse) möglich sind. Nur sofern eine Arbeitsvermittlung mit vorhandenen
Sprachkenntnissen nicht möglich ist, ist die Teilnahme an einem Integrationskurs
vorrangig.
Vom Ausnahmetatbestand des Satz 2 werden nur solche schulischen Ausbildungen
erfasst, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen und an denen der
Leistungsberechtigte tatsächlich regelmäßig teilnimmt. Berufliche Ausbildung gelten als
Erwerbstätigkeit. Für die in Satz 2 genannten Personengruppen besteht die Pflicht, sich um eine
Erwerbstätigkeit zu bemühen, ab dem Zeitpunkt, ab dem die genannten Ausschlussgründe
nicht mehr vorliegen, beispielsweise nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht. Die Pflicht
nach Satz 1 gilt nach Satz 3 nicht für Personen, die bereits die Regelaltersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben.
Soweit die nach Satz 1 verpflichteten Leistungsberechtigten ihrer Pflicht nicht
nachkommen, sollen sie nach Satz 4 zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG verpflichtet
werden.
Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs sind die spezifischen Integrationserfordernisse und
Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen; auch eine vollzeitnahe Tätigkeit
ist dabei in Hinblick auf das Ziel der Verpflichtung nach Absatz 2a, nämlich die
Eingliederung in Arbeit, möglich. Die Verpflichtung nach Satz 4 zur Wahrnehmung einer
gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit nach § 5 soll dabei mindestens so lange andauern, bis der
Leistungsberechtigte seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 1 nachkommt. Die Dauer der
Verpflichtung nach Satz 4 kann aber auch darüber hinaus gehen, wenn dies im Einzelfall
zur gesellschaftlichen Teilhabe, zum Spracherwerb oder zur Eingliederung in Arbeit
erforderlich ist.
Übt der Leistungsberechtigte die zur Verfügung gestellte Tätigkeit unbegründet nicht,
nicht mehr oder nur teilweise aus, besteht nach § 5 Absatz 4 Satz 2 nur Anspruch auf
Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1.
Ist die Vermittlung in Arbeit oder in eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit aufgrund
mangelhafter Sprachkenntnisse nicht möglich, soll der Leistungsberechtigte von der nach
diesem Gesetz zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet
werden. Der Besuch eines Integrationskurses, zu dem der Leistungsberechtigte auf
Grund nicht ausreichender Sprachkenntnisse verpflichtet wurde und an dem er aktiv und
regelmäßig teilnimmt, steht der Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten in der Regel
entgegen. Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten unterbleibt zudem, wenn die nach Satz 1
Verpflichteten einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen können
(Satz 5).
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung.
Zu Nummer 5
Die Vorschrift regelt, dass die für das AsylbLG zuständigen Behörden in Vorbereitung des
Übergangs der unter die Stichtagsregelung fallenden Personen in den Rechtskreis des
AsylbLG die von den für das SGB II bzw. SGB XII und SGB IX zuständigen Behörden
übermittelten Daten zwischen Verkündung dieses Gesetzes und dessen Inkrafttreten erheben
und verarbeiten dürfen, wenn die Daten zur Durchführung der mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Durch diese Vorgehensweise wird
vermieden, dass Lücken im Leistungsbezug der betroffenen Personen entstehen. Zudem stellt
dieses Vorgehen einen ordnungsgemäßen Übergang von dem einen Leistungssystem in
das andere sicher. Der Verwaltungsaufwand bei den Daten entgegennehmenden Stellen
wird verringert, weil die erforderlichen Datensätze übermittelt werden und nicht im
Einzelnen neu festgestellt werden müssen. Nach § 71 Absatz 2a SGB X ist für
Sozialleistungsträger bereits eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten
nach § 1 des AsylbLG zulässig, soweit sie für die Durchführung des AsylbLG erforderlich
ist.
Zu Nummer 6
Die Regelung dient der Klarstellung, um in den Fällen von Unterstützungsmaßnahmen
Deutschlands im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens (UCPM Verfahren-
Medevac) von den Vorgaben dieses Gesetzes abweichen zu können.
Deutschland hat sich gemeinsam mit einer Reihe anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) dazu bereit erklärt, Patientinnen und Patienten auf Ersuchen des ukrainischen
Gesundheitsministeriums zu medizinische Behandlungsmaßnahmen aufzunehmen. Die
Aufnahme erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU koordiniert über das EU-
Katastrophenschutzverfahren, (UCPM-Union Civil Protection Mechanism) auf Grundlage des Artikel 196
des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) sowie dem Beschluss
Nr. 1313/2013/EU, durch den das Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union
(UCPM) gebildet wird. Die Regelung erstreckt sich aktuell auf die infolge des russischen
Angriffskrieges gegen die Ukraine verletzten Soldatinnen und Soldaten, weitere
Kriegsverletzte und in humanitären Ausnahmefällen im Einzelfall auch Zivilpersonen aus der Ukraine,
die im Rahmen des UCPM Verfahren- Medevac nach Deutschland evakuiert werden. Diese
Personen werden im Hinblick auf den Zugang zu Gesundheitsleistungen einschließlich
Beförderungs- und Unterbringungskosten in Umsetzung der Vereinbarung zwischen BMI,
BMG und BMF im Rahmen einer Sonderfinanzierung in Deutschland aufgenommen,
medizinisch versorgt und für den Fall einer ausreichenden Lebensunterhaltssicherung nach § 7
AufenthG registriert. Weil im Rahmen dieser vorrangigen Sonderfinanzierung Kosten für
den Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Behandlung oder
Rehabilitationsmaßnahme nicht übernommen werden, können, soweit die Sicherung des Lebensunterhaltes
nicht aus eigenen Mitteln bewirkt werden kann, in den Fällen der Registrierung der
UCPM/Medevac Patienten (Soldatinnen und Soldaten, Kriegsverletzte sowie Zivilpersonen
in humanitären Ausnahmefällen) nach § 24 AufenthG bei Bedürftigkeit Mittel dann
nachrangig -auch im Hinblick auf einen möglichen Zahlungsausfall- auf der Grundlage dieses
Gesetzes in Anspruch genommen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Ergänzungen der Inhaltsangabe.
Zu Nummer 2
Mit der Regelung wird klargestellt, dass § 66 auch auf Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit anzuwenden ist, die diejenigen Personen erhalten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 Absatz 1 AufenthG bzw. eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erstmals nach
dem 31. März 2025 erhalten haben und die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und
begonnen wurden. Damit können während des SGB-II-Bezugs bereits begonnene
Eingliederungsleistungen nach einem Wechsel in das AsylbLG fortgesetzt werden. Der Abschluss
der Maßnahmen dient der erfolgreichen Arbeitsmarktintegration. Ein alternativ dazu
denkbarer Maßnahmenabbruch ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
abzulehnen.
Erfasst sind dabei insbesondere auch alle bestehenden Verträge mit Trägern von
Maßnahmen. Die Regelung bewahrt für bestehende Leistungen und Maßnahmeteilnahmen von
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie in diesem Zusammenhang stehende Verträge
des Jobcenters mit Dritten den Rechtszustand vor dem Wechsel der Personen in das
AsylbLG. Die nachgehende Vertragsabrechnung und -abwicklung verbleibt damit beim
Jobcenter.
Auch bereits erteilte Berechtigungen (Zulassungen und Verpflichtungen) zu
Integrationskursen und Berechtigungen zu Berufssprachkursen behalten ihre Gültigkeit.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Spiegelbildlich zu der Änderung des § 1 AsylbLG aufgrund Artikel 1 dieses Gesetzes wird
§ 74 Absatz 1 zu einer Altfallregelung. Sie betrifft nur noch Personen, die bis zum 31. März
2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG beantragt haben und
denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit
Absatz 3 des AufenthG ausgestellt worden ist. Diese Personen haben weiterhin Zugang zu
Leistungen nach dem SGB II. Personen, die nach dem 31. März 2025 erstmals die zuvor
genannten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben keinen Zugang zu
Leistungen nach dem SGB II. Gemäß dem bundeseinheitlich vorgegebenen Muster für
Fiktionsbescheinigungen ist dieser zu entnehmen, ob sie erstmals ausgestellt wurde.
Zu Buchstabe b
Der Absatz 2 wird entsprechend zu der Neufassung des § 1 Absatz 1 Nummer 3b AsylbLG
neu gefasst. Personen bleiben mit dieser Regelung berechtigt zu Leistungen nach dem
SGB II, wenn sie vor der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
AufenthG im Zeitraum seit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382
(04.03.2022) bis zum Stichtag bereits einen anderen Aufenthaltstitel hatten und diesen
Personen aufgrund der späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des AufenthG eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4
ausgestellt wurde. Der Bewilligungszeitraum ist in diesen Fällen abweichend von § 41
Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
findet auf diese Personen keine Anwendung.
Zu Nummer 4
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden bereits für die unter die Stichtagsregelung
fallenden Personen Bewilligungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II erlassen. Bei
Anwendung des § 74 Absatz 1 SGB II beträgt der Bewilligungszeitraum längstens sechs
Monate. Sollten die betroffenen Personen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II beantragt und hierbei über eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetztes verfügt haben, werden
die Leistungen in der Mehrzahl der Fälle nach § 41 Absatz 3 Satz 1 SGB II für ein Jahr
bewilligt worden sein. Unabhängig von der Länge des Bewilligungszeitraums gelten diese
Bescheide zunächst fort, als Übergangszeit jedoch längstens bis zum Ablauf des dritten
Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Laufen die entsprechenden Bewilligungsbescheide nicht innerhalb dieser Übergangszeit
aufgrund des Endes des Bewilligungszeitraums aus, sind diese mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben; die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG entsteht - entsprechend der
Regelung aufgrund Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b dieses Gesetzes - für diese
Personengruppe demnach erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums oder nach der Aufhebung der
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Die Übergangsregelung vermeidet in großem
Umfang Verwaltungsaufwand in Form von Erstattungsansprüchen unter den
Leistungsträgern. Darüber hinaus bewirkt die Übergangsregelung in einem vertretbaren Umfang einen
gestaffelten Übergang der betroffenen Personen vom SGB II in das AsylbLG, was es den
Jobcentern und den für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen erleichtert, den
anfallenden Verwaltungsaufwand zu bewältigen. Hierzu dient insbesondere die Möglichkeit,
entsprechende Bewilligungsbescheide auch schon nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
aber vor Ablauf der Übergangszeit aufzuheben und damit einen gebündelten Übergang der
betroffenen Personen in das AsylbLG zu vermeiden.
In Fällen, welche nicht von dieser Übergangsregelung erfasst werden, können die
Jobcenter durch die Ausgestaltung des Bewilligungszeitraums dem bevorstehenden
Rechtskreiswechsel Rechnung tragen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung der Inhaltsangabe.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a und zu Buchstabe b
Die Änderungen erfolgen spiegelbildlich zu der Änderung des § 1 AsylbLG aufgrund Artikel
1 dieses Gesetzes und entsprechend den Regelungen zu § 74 SGB II in Artikel 2 wird §
146 Absatz 1 zu einer Altfallregelung. Sie betrifft nur noch Personen, die bis zum 31. März
2025 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG beantragt haben
oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung
mit Absatz 3 des AufenthG ausgestellt worden ist. Diese Personen haben weiterhin Zugang
zu Leistungen nach dem SGB XII. Personen, die nach dem 31. März 2025 erstmals die
zuvor genannten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben keinen Zugang
zu Leistungen nach dem SGB XII. Gemäß dem bundeseinheitlich vorgegebenen Muster für
Fiktionsbescheinigungen ist dieser zu entnehmen, ob sie erstmals ausgestellt wurde.
Der Absatz 2 wird entsprechend zu der Neufassung des § 1 Absatz 1 Nummer 3b AsylbLG
neu gefasst. Personen bleiben mit dieser Regelung berechtigt zu Leistungen nach dem
SGB XII, wenn sie vor der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
AufenthG bereits eine andere Aufenthaltserlaubnis hatten und diesen Personen aufgrund
der späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG
eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 ausgestellt
wurde. Der Bewilligungszeitraum ist in diesen Fällen auf längstens sechs Monate zu
verkürzen. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XII findet auf diese Personen keine
Anwendung.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 entspricht weitgehend den entsprechenden
Bestimmungen in diesem Gesetz für das SGB II. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
erlassene Bewilligungsbescheide für Leistungen nach dem SGB XII sollen längstens bis zu dem
in der Regelung benannten Zeitpunkt weiter fortgelten. Die Übergangsregelung soll
übermäßigen Verwaltungsaufwand und etwaige Erstattungsansprüche zwischen den
Leistungsträgern vermeiden.
Durch Absatz 1 Satz 2 und 3 wird geregelt, dass der Wechsel in den Leistungsbezug nach
dem AsylbLG für Personen, die sowohl Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
des SGB XII als auch lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB
XII beziehen, zu einem einheitlichen Zeitpunkt erfolgt. Satz 4 betrifft Fallkonstellationen, in
denen keine lebensunterhaltssichernden Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen
werden und daher für den Wechsel in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG kein
Übergangszeitraum notwendig ist.
Absatz 2 ist erforderlich, um für Personen, die auslaufende lebensunterhaltssichernde
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums
Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII bewilligen zu können.
Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
dient der einheitlichen Auslegung des Terminus des „anderweitigen Anspruches auf
Absicherung im Krankheitsfall“ im Rechtskreis des SGB V. Anlass für diese Klarstellung ist das
Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 – B 1 KR 30/20 R. Auch im Rahmen
der Fortsetzung einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige
Mitgliedschaft nach § 188 Absatz 4 Satz 1 soll ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gelten. Der Begriff ist insofern
wie auch in § 5 Absatz 1 Nummer 13 anzuwenden, mit dem die grundlegende Abgrenzung
für eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen wird. Der
Gesetzgeber ging bereits bei der Normierung der subsidiären Auffangversicherungspflicht in § 5
Absatz 1 Nummer 13 im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) davon aus, dass auch Ansprüche nach § 4 AsylbLG einen anderweitigen Anspruch
auf Absicherung im Krankheitsfall darstellen (BT-Drs. 16/3100, Seite 94). Demnach ist § 5
Absatz 1 Nummer 13 bereits tatbestandlich („Personen, die keinen anderweitigen Anspruch
auf Absicherung im Krankheitsfall haben“) nicht erfüllt, wenn Ansprüche nach § 4 AsylbLG
bestehen.
Missverständlich ist insofern allerdings die Formulierung in § 5 Absatz 8a, der die
Anwendung des § 5 Absatz 1 Nummer 13 u. a. ausschließt für „Empfänger laufender Leistungen
nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs.
16/3100, Seite 95) sollte dadurch allerdings nur erreicht werden, dass der Sozialhilfeträger
insofern weiterhin für die Krankenbehandlung zuständig bleibt. Nicht beabsichtigt war
mithin eine grundsätzliche Aussage zum Umfang des Anspruchs auf anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall.
Die insofern bestehende unterscheidende Beurteilung des Begriffes wird durch die
Regelung wie folgt geklärt: Die bereits bei den mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
eingeführten Änderungen des § 5 beabsichtigte Regelung, dass Ansprüche nach § 4 AsylbLG
einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall darstellen und § 5 Absatz
1 Nummer 13 damit tatbestandlich ausschließen, wird in Absatz 8a Satz 2 ausdrücklich
geregelt, indem dort nunmehr auch Ansprüche nach § 4 AsylbLG ausdrücklich genannt
werden und somit die Anwendung des § 5 Absatz 1 Nummer 13 ausschließen.
Es wird ausdrücklich geregelt, dass bereits ein dem Grunde nach bestehender Anspruch
auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG ein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall ist. Dies hat der Gesetzgeber in § 5
Absatz 11 zum Ausdruck bringen wollen. Asylbewerber können dem Grunde nach
anspruchsberechtigt sein, wenn sie über ausreichende Einnahmen beziehungsweise
ausreichendes Vermögen verfügen.
Mit der nunmehr vorgenommenen Ergänzung des § 5 Absatz 8a Satz 2 wird in der Sache
zugleich geregelt, dass auch im Rahmen des § 188 Absatz 4 Satz 3 ein anderweitiger
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bereits dann gegeben ist, wenn die zuvor
pflichtoder familienversicherte Person bereits dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen
nach § 4 AsylbLG hat. Dies folgt aus dem bereits dargelegten Gebot der einheitlichen
Auslegung dieses grundlegenden Begriffs im Rahmen des SGB V. Zudem folgt dies aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das festgestellt hat, dass die Voraussetzung
des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 188 Absatz 4 Satz
3 nicht anders auszulegen ist als nach § 5 Absatz 8a Satz 4 in Verbindung mit § 5 Absatz
1 Nummer 13 (a.a.O., Randnummer 19).
Konsequenz der Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 ist, dass die Regelung des § 188 Absatz
4 Satz 1 zur Begründung einer obligatorischen Anschlussversicherung für Personen keine
Anwendung findet, für die nach einem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Absatz
2 ein Anspruch nach § 4 AsylbLG bereits dem Grunde nach besteht. Sofern Krankenkassen
Kenntnis von bestehenden Leistungsansprüchen ihrer Versicherten haben, ist eine
freiwillige Versicherung nach § 188 Absatz 4 Satz 1 gar nicht erst zu begründen. Sofern
Krankenkassen erst später Kenntnis von entsprechenden Ansprüchen erlangen, kann die
Mitgliedschaft grundsätzlich ohne Verbleib von Beitragsschulden vollständig rückabgewickelt
werden.
Generell hat der Gesetzgeber die Einbeziehung von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG in die gesetzliche Krankenversicherung nicht vorgesehen, um die getrennte
Lastenteilung zwischen der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung und
der aus Steuermitteln zu finanzierenden Krankenversorgung für Leistungsberechtigte nach
dem AsylbLG aufrechtzuerhalten (so u. a. BT-Drs. 16/3100, Seite 95 und BT-Drs. 16/4247,
Seite 29). Die für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 vorgesehene
Subsidiarität gegenüber den anderen Absicherungen im Krankheitsfall, nach dem SGB XII
oder dem AsylbLG soll konsequenterweise auch bei der sogenannten obligatorischen
Anschlussversicherung des § 188 Absatz 4 durchgehend gelten, damit die Leistungsbehörden
weiterhin für die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen des AsylbLG
zuständig bleiben. Hierdurch werden zudem die Mitglieder der Solidargemeinschaft vor
Beitragsausfällen geschützt und Beitragsschulden für die Betroffenen vermieden. Mit der Einführung
der obligatorischen Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft durch
das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der
Krankenversicherung vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2423) bezweckte der Gesetzgeber die
Begrenzung von Beitragsschulden sowie die Sicherstellung einer durchgehenden
gesundheitlichen Absicherung. Der auf Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts herbeigeführte
Rechtszustand führt entgegen dieser Intention zu hohen Beitragsschulden bei den
Betroffenen, da die Leistungsbehörden im Rahmen des AsylbLG Beiträge zur freiwilligen
Versicherung nicht übernehmen. Dies kann zudem auch die spätere dauerhafte Integration der
Betroffenen in den Arbeitsmarkt erschweren, da für nicht hilfebedürftige Personen mit
Beitragsrückständen ein krankenversicherungsrechtliches Leistungsruhen nach § 16 Absatz
3a Satz 3 festgestellt wird. Für zwischenzeitlich aufgelaufene Beitragsschulden in Folge der
durch das Urteil begründeten freiwilligen Mitgliedschaften steht den Krankenkassen jedoch
im Rahmen ihres Ermessens das Instrument des Erlasses von Beiträgen zur Verfügung.
Zu Nummer 2
Im Interesse der Betroffenen zur Vermeidung weiterer Beitragsschulden und zur effizienten
verwaltungsseitigen Umsetzung ist eine automatische Beendigung der in Folge des Urteils
des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 – B 1 KR 30/20 R begründeten freiwilligen
Mitgliedschaften von bereits dem Grunde nach Anspruchsberechtigten nach § 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) angezeigt. Erfasst werden nur freiwillige
Mitgliedschaften, die seit dem Tag des Urteils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet
wurden und bei denen die Mitglieder an diesem Tag (Inkrafttreten) grundsätzlich Anspruch
auf Leistungen nach § 4 AsylbLG haben. Hierbei reicht es bereits aus, wenn für die
Mitglieder ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4
AsylbLG nur dem Grunde nach besteht. Hierdurch werden diese Personen auch hinsichtlich
ihrer Absicherung im Krankheitsfall wieder der aus Steuermitteln zu finanzierenden
Krankenversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeordnet. Das ist im Hinblick auf
die zu Artikel 4 Nummer 1 dieses Gesetzes dargelegte Intention des Gesetzgebers
sachgerecht.
Für die aufgelaufenen Beitragsschulden in Folge der durch das Urteil begründeten
freiwilligen Mitgliedschaften steht den Krankenkassen im Rahmen ihres Ermessens das
Instrument des Erlasses von Beiträgen zur Verfügung. Vor dem Hintergrund, dass der
Gesetzgeber mittels der Klarstellung in § 5 Absatz 8a Satz 2 eine missverständliche Formulierung
ausräumt und zwischenzeitlich begründete Mitgliedschaften mit hiesiger Regelung kraft
Gesetzes beendet werden, um den Rechtszustand vor dem Urteil wiederherzustellen, dürften
regelhaft Billigkeitsgründe für einen Erlass der Beitragsschulden gegeben und auch kein
Antrag des Mitglieds für den Erlass notwendig sein (vgl. auch Einheitliche Grundsätze zur
Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum
Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen vom 17. Februar 2010).
Zu Artikel 5 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 5 Absatz 8a Satz 2 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Auch in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung soll eine obligatorische
Anschlussversicherung nach § 22 Absatz 3 Satz 1 KVLG 1989 für Personen keine Anwendung finden,
für die nach einem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V ein
Anspruch nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bereits dem Grunde nach
besteht.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1 und zu zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Das Inkrafttreten wird auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gelegt. Das generelle
Inkrafttreten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats ist erforderlich, um
den Leistungsbehörden die benötigte Vorlaufzeit für die verwaltungstechnische
Organisation des Übergangs der Leistungsberechtigten von dem einen zum anderen System
einzuräumen. Das Inkrafttreten der Regelungen in Artikel 1 Nummer 1 c), Nummer 2, Nummer
5, Nummer 6 und der Artikel 4 und 5 wird auf den Tag nach der Verkündung dieses
Gesetzes vorgezogen.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in
Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung
zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz) - (NKR-Nr. 7756, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit Stand vom 15. November 2025
mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 330 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 800 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,3 Mio. Euro
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck durchgeführt. Für den NKR ist nicht
in jeder Hinsicht nachvollziehbar, weshalb
im Zuge des Rechtskreiswechsels nicht
mehr Potenzial für einen digitalen Vollzug
gehoben werden konnte.
Regelungsfolgen
Der NKR beanstandet, dass das Ressort eine vollständige Darstellung der Regelungsfolgen
erst wenige Tage vor Kabinettbefassung vorgelegt hat. Nach der in diesem kurzen
Zeitraum nur kursorisch möglichen Prüfung durch den NKR scheint die Darstellung der
Regelungsfolgen weitestgehend nachvollziehbar und methodengerecht. Allerdings liegen dem
NKR Anhaltspunkte dazu vor, dass die Belastung in Zusammenhang mit den sogenannten
„Misch-Bedarfsgemeinschaften“ etwas höher ausfallen könnte als vom Ressort geschätzt.
II. Regelungsvorhaben
Das Vorhaben regelt den Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter mit Aufenthaltserlaubnis
ab dem 1. April 2025. Es sieht insbesondere vor, dass diese Asylbewerberleistungen statt wie
bisher Bürgergeld erhalten sollen. Zudem werden Übergangsregeln für ärztliche Behandlungen und
die Verpflichtung von arbeitsfähigen Leistungsberechtigten zur Wahrnehmung einer
Arbeitsgelegenheit normiert.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Keine Auswirkungen.
Verwaltung
Das Ressort stellt für die Bundesverwaltung nachvollziehbar einen einmaligen
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 330 000 Euro dar. Die Verwaltung der Länder wird nach Darstellung des
Ressorts mit Umstellungsaufwand in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro belastet.
Als jährliche Belastung für die Landesverwaltung stellt das Ressort rund 800 000 Euro dar. Diese
ist mit rund 600 000 Euro im Wesentlichen auf die Prüfung der Bemühungen der
Leistungsberechtigten zur Arbeitsmarktintegration zurückzuführen. Für die Entstehung neuer „Misch-
Bedarfsgemeinschaften“ geht das Ressort für die Kommunen von einem jährlichen
Erfüllungsaufwand von rund 180 000 Euro aus. Dem NKR liegen Anhaltspunkte dazu vor, dass der Aufwand
hierbei höher ausfallen könnte. Denn während das Ressort annimmt, dass 10 % der betroffenen
Ukrainer zu „Misch-Bedarfsgemeinschaften“ zählen, hat der NKR in Gesprächen mit Vertretern
von Praktikerinnen und Praktikern in Erfahrung gebracht, dass der Anteil der Betroffenen
doppelt so hoch liegen könnte.
18. November 2025
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Drucksache 763/25- 3 -]
Relationen
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