Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3539
21. Wahlperiode 12.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen
für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer Vereinbarung des
Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode. Dieser sieht vor, dass Flüchtlinge mit
Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die
nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sofern sie bedürftig sind.
Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Absatz 1
Aufenthaltsgesetz) erhalten haben, waren bis zum 31. Mai 2022 bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Mit
dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wurden diese Personen mit
Wirkung zum 1. Juni 2022 in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches bzw.
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) einbezogen. Für die
hier vorzunehmende leistungsrechtliche Neuzuordnung knüpft der Gesetzentwurf
aufgrund der mit dem Koalitionsvertrag erfolgten Festlegung an den Stichtag
1. April 2025 an und ordnet Personen, die in Anwendung der Richtlinie
2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz erstmals nach dem 31. März 2025 erhalten oder beantragt haben,
dem Rechtskreis des AsylbLG zu.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ergeben sich nachteilige Folgen für
die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und für bestimmte Personen mit
Anspruch nach dem AsylbLG, für die infolge der Aufnahme und Beendigung einer
Beschäftigung eine freiwillige Mitgliedschaft in Form der sogenannten
obligatorischen Anschlussversicherung in der GKV begründet wurde. Die Betroffenen
häufen Beitragsschulden an, da die zuständigen Leistungsbehörden für das
AsylbLG Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht übernehmen. Zugleich
erbringen die Krankenkassen Leistungen ohne jegliche Beitragszahlungen zulasten
der Solidargemeinschaft. Eine mögliche spätere Integration der Betroffenen in
den Arbeitsmarkt wird durch die auflaufenden Beitragsschulden erheblich
erschwert, da bei Beitragsrückstand und fehlender Hilfebedürftigkeit ein
Leistungsruhen der GKV auszusprechen ist. Der Begriff des „anderweitigen Anspruches
auf Absicherung im Krankheitsfall“ im Fünften Buch Sozialgesetzbuch soll
(wieder) einheitlich ausgelegt und entsprechende Mitgliedschaften beendet werden.
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht für die Umsetzung des Rechtskreiswechsels Änderungen
im AsylbLG, SGB II, SGB V und SGB XII vor.
Asylbewerberleistungsgesetz
Damit die Personen, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz aufgrund der
Anwendung der Richtinline 2001/55/EG erhalten oder beantragt haben,
Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, bedarf es einer Anpassung der Regelung zum
Kreis der Leistungsberechtigten im AsylbLG.
Für Personen, denen ab dem Stichtag, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt wurden, bedarf es zusätzlich
einer Übergangsregelung, wonach die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG
erst nach Ende des individuellen Bewilligungszeitraums im SGB II bzw.
SGB XII, längstens zum Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes entsteht.
Auch bedürfen die Regelungen bezüglich der Gesundheitsversorgung einer
Anpassung, damit eine medizinische Behandlung, die aufgrund einer vorherigen
Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII im Umfang der
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begonnen wurde, nach dem Wechsel
in den Rechtskreis des AsylbLG im Einzelfall zu Ende geführt werden kann.
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-
Mitgliedstaat vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben
nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem
Gesetzesentwurf verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. So wird die
Integration der Geflüchteten aus der Ukraine in Arbeit und in die
Aufnahmegesellschaft eingefordert. Wenn die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht
nachkommen, sollen sie von den Leistungsbehörden nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
Eine weitere Vorschrift regelt, dass die für das AsylbLG zuständigen Behörden in
Vorbereitung des Übergangs der unter die Stichtagsregelung fallenden Personen
in den Rechtskreis des AsylbLG die von den für das SGB II bzw. SGB XII und
SGB IX zuständigen Behörden übermittelten Daten zwischen Verkündung dieses
Gesetzes und dessen Inkrafttreten erheben und verarbeiten dürfen, wenn die Daten
zur Durchführung der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben
erforderlich sind.
Weiterhin sieht eine klarstellende Regelung vor, dass in den Fällen von
Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands im Rahmen des EU-
Katastrophenschutzverfahrens (UCPM-Verfahren Medevac) von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen
werden kann.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch
Für den unter die Stichtagsregelung fallenden Personenkreis greift der
Ausschlussgrund des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II. Aufgrund der
Berechtigung auf Leistungen nach dem AsylbLG haben sie keinen Zugang zu Leistungen
nach dem SGB II. Für Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen,
bleibt der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II bestehen.
Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB II bewilligt
wurden, für den Zeitraum der bereits bewilligten Leistungen und längstens bis zum
Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Ebenso wie im SGB II greift für unter die Stichtagsregelung fallende Personen
der Leistungsausschluss des § 23 Absatz 2 SGB XII. Entsprechend ist der Zugang
zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gesperrt für Leistungsberechtigte
nach § 1 des AsylbLG. Für Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen,
bleibt der Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII bestehen.
Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB XII bewilligt
wurden, bis zum Ende des individuellen Bewilligungszeitraums und längstens bis
zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Der Regelungsentwurf sieht eine Ergänzung von § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V vor,
um im SGB V ein einheitliches Begriffsverständnis bezüglich des Begriffes des
„anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall“ sicherzustellen.
Korrespondierend dazu ermöglicht eine Beendigungsregelung kraft Gesetzes für
bestimmte, über die obligatorische Anschlussversicherung begründete freiwillige
Mitgliedschaften, dass Personen mit Anspruch auf Asylbewerberleistungen nicht
weiter mit Beitragsschulden belastet werden.
Mehrkosten der Länder
Begleitend zu diesem Gesetzgebungsverfahren vereinbaren die Bundesregierung
und die Länder eine pauschalierte Kostenentlastung der den Ländern aufgrund der
durch dieses Gesetz entstehenden zusätzlichen und zwingend notwendigen
Kosten durch den Bund. Dabei wird berücksichtigt, dass die Länder sämtliche
Möglichkeiten zur Reduzierung, wie beispielsweise eine konsequente und bundesweit
einheitliche Vermögensprüfung und schnelle Arbeitsmarktintegration
unterstützen und nachhalten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der
Gesetzesbegründung genannte Größenordnung nach Abzug der genannten Minder-Ausgaben
nicht erreicht wird. Bei Asylerstantragstellenden mit einem Aufenthaltsrecht nach
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes tritt diese Regelung an die Stelle der zwischen Bund
und Ländern vereinbarten Pauschale für die Kosten für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber. Gleichwohl dient diese Größe als Orientierung für eine maximale
Kostenerstattung unabhängig von der Asylantragstellung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Jahren 2026 und 2027
Minderausgaben. Im Jahr 2026 belaufen sich die Minderausgaben auf rund 730 Millionen
Euro, von denen rund 680 Millionen Euro auf den Bund und rund 50 Millionen
Euro auf die Kommunen entfallen. Im Jahr 2027 entstehen Minderausgaben von
rund 320 Millionen Euro, von denen rund 300 Millionen Euro auf den Bund und
rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen.
Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung für den Bund Minderausgaben von rund
79 Millionen Euro im Jahr 2026 und rund 44 Millionen Euro im Jahr 2027. In der
Hilfe zum Lebensunterhalt entstehen für Länder und Kommunen Minderausgaben
in Höhe von rund 22 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 12 Millionen
Euro im Jahr 2027.
Die Maßnahme verursacht im Bereich des AsylbLG für die Länder und
Kommunen Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 862 Millionen Euro im Jahr
2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027. Dabei wird davon
ausgegangen, dass die betroffene Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf niedrigere
Nettoausgaben verursacht als im AsylbLG insgesamt, u. a. da sie anrechenbares
Kindergeld beziehen können, einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und nicht
in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sein
müssen.
Durch die Wiederherstellung der sachgerechten Zuweisung der
Anspruchsberechtigten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum vorrangigen Kostenträger
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die GKV in nicht näher
quantifizierbarer Höhe entlastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Rechtskreiswechsel erhöht sich der laufende Erfüllungsaufwand um
795.600 Euro, der vollständig auf die Kommunen entfällt, die das
Asylbewerberleistungsgesetz ausführen.
Daneben entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Höhe von
rund 1,6 Millionen Euro (davon rund 324.000 Euro für den Bund und rund
1,3 Millionen Euro für die Kommunen).
F. Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen
für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 19. Dezember 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen
für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) „ nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, sofern diese erstmals nach dem
31. März 2025 erteilt worden ist, es sei denn, dem Ausländer wurde über die
Beantragung gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erstmals eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes bis einschließlich 31. März 2025 ausgestellt oder im Zeitraum vom
4. März 2022 bis zum 31. März 2025 erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel
erteilt,“.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c und d.
bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und
denen erstmals nach dem 31. März 2025 eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.“
b) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Personen, die unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 fallen, sind, solange
ihnen lebensunterhaltssichernde Leistungen nach Maßgabe des § 75 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch oder des § 147 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nicht
leistungsberechtigt nach diesem Gesetz.“
Anlage 1
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „oder von einem am Verteilmechanismus
teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz“ die Angabe „oder
vorübergehender Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG“ eingefügt.
2. In § 1a Absatz 4 Satz 3 wird nach der Angabe „Nummer 5 entsprechend“ die Angabe „, es sei denn, die
Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1 sind erfüllt“ eingefügt.
3. Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 8, denen
lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 146 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch in den jeweils bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Fassungen bewilligt wurden, sind ab
Leistungsbeginn nach diesem Gesetz die begonnenen medizinischen Behandlungen, die nicht von den §§ 4 und 6 umfasst
sind, weiter zu gewähren.“
4. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b oder Nummer 8 sind verpflichtet, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies
gilt nicht, solange sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet, die Vollzeitschulpflicht nicht erfüllt haben,
eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine schulische Ausbildung absolvieren. Satz 1 gilt nicht
für Leistungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht
haben. Soweit Leistungsberechtigte ihrer Pflicht nach Satz 1 nicht nachkommen, sollen sie zur
Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 verpflichtet werden. Satz 4 gilt nicht, wenn die
leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist. § 5 Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den Absätzen 1, 2 und 2a erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten
verarbeiten, einschließlich Angaben
1. zu Sprachkenntnissen und
2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer
Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.“
5. Nach § 11 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die zuständigen Behörden dürfen die personenbezogenen Daten, die zur Durchführung der mit
Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, von den für die Durchführung des Zweiten,
Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden erheben und verarbeiten.“
6. Nach § 18 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für Personen, die sich zum Zwecke der medizinischen Behandlung einschließlich Rehabilitation
im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens Union Civil Protection Mechanism auf Grundlage des
Artikels 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Beschlusses
Nr. 1313/2013/EU in Deutschland aufhalten, findet dieses Gesetz in Bezug auf Leistungen zur
Gesundheitsversorgung einschließlich Beförderungs- und Unterbringungskosten nur nachrangig Anwendung.“
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 66a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 66b Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“.
b) Nach der Angabe zu § 74 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 75 Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“.
2. Nach § 66a wird der folgende § 66b eingefügt:
„§ 66b
Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
§ 66 findet entsprechende Anwendung bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für Personen mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, sofern diese erstmals nach dem
31. März 2025 erteilt worden ist, sowie für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen erstmals nach dem 31. März 2025 eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt
worden ist.“
3. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Personen, die“ die Angabe „bis einschließlich 31. März 2025
erstmals“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs
Monate zu verkürzen, wenn einer Person im Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum 31. März 2025 erstmals
ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt wurde und ihr aufgrund einer späteren Beantragung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Fiktionsbescheinigung nach § 81
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 findet auf diese Person keine Anwendung.“
4. Nach § 74 wird der folgende § 75 eingefügt:
„§ 75
Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
Wurden Leistungen nach diesem Buch vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] an unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 des
Asylbewerberleistungsgesetzes in der ab dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Fassung fallenden Personen bewilligt, sind diese Leistungen bis
zum Ablauf des entsprechenden Bewilligungszeitraums, längstens aber bis zum Ablauf des dritten Monats,
gerechnet ab dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6
Absatz 1], weiter zu erbringen.“
Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl.
I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 146 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 147 Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“.
2. § 146 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer, die“ die Angabe „bis einschließlich 31. März
2025 erstmals“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Bewilligungszeitraum ist auf längstens sechs Monate zu verkürzen, wenn einer Person
im Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum 31. März 2025 erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel
erteilt wurde und ihr aufgrund einer späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 findet auf diese
Person keine Anwendung.“
3. Nach § 146 wird der folgende § 147 eingefügt:
§ 147„
Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
(1) Leistungen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 6 Absatz 1] an unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 des
Asylbewerberleistungsgesetzes in der ab dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
6 Absatz 1] geltenden Fassung fallenden Personen bewilligt wurden, sind bis zum Ablauf des
Bewilligungszeitraums, längstens aber bis zum Ablauf des dritten Monats, gerechnet ab dem … [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] weiter zu erbringen. Soweit nach Satz 1
mehrere Leistungen nach diesem Buch bewilligt wurden, sind alle Leistungen bis zum Ablauf des kürzesten
Bewilligungszeitraums zu erbringen. Soweit neben den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
nach Satz 1 auch lebensunterhaltssichernde Leistungen im Sinne von § 75 des Zweiten Buches bewilligt
wurden, sind alle Leistungen bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nach § 75 des Zweiten Buches zu
erbringen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
bewilligt worden sind.
(2) Solange Personen dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes
unterfallen, gilt für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Tatbestand von § 23 Absatz 1
Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.“
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 8a wird durch den folgenden Absatz 8a ersetzt:
„(8a) Nach Absatz 1 Nummer 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 12
versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2
des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
oder wenn zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese
Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2
gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nummer 13, sofern im Anschluss daran
kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.“
2. § 411 wird durch den folgenden § 411 ersetzt:
§ 411„
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft für Anspruchsberechtigte nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
Eine seit dem 10. März 2022 gemäß § 188 Absatz 4 Satz 1 begründete freiwillige Mitgliedschaft endet
am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 2], sofern das Mitglied an
diesem Tag zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes hat.“
Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Nach Absatz 1 Nummer 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6
versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder wenn
zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes besteht. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat
unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nummer 7, sofern im Anschluss daran kein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.“
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 5, 6 und die Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im
Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der
Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl.
L 212 vom 7.8.2001, S. 12)
2. Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein
Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924), der zuletzt durch den durch Beschluss (EU) 2023/2671 vom
22. November 2023 (ABl. L, 2023/2671, 28.11.2023) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode.
Dieser sieht vor, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli
2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der
Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, der sogenannten
Massenzustromrichtlinie, (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach
dem AsylbLG erhalten, sofern sie bedürftig sind.
Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz erhalten haben, waren bis zum 31. Mai 2022 bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wurden
diese Personen mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in den Anwendungsbereich des SGB II und SGB XII einbezogen.
Anlass für die damalige Regelung war der sehr hohe quantitative Zugang von Personen aus der Ukraine aufgrund
des dort von Russland geführten Angriffskrieges. Insbesondere die Jobcenter waren besser in der Lage, mit diesen
hohen in kurzer Zeit zu bewältigenden Zugangszahlen umzugehen. Die quantitative Problematik liegt in dieser
Form nicht mehr vor. Für die daher nunmehr vorzunehmende leistungsrechtliche Neuzuordnung knüpft der
Gesetzentwurf an den Stichtag 1. April 2025 an und ordnet Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG
eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erstmals nach dem 31. März
2025 erhalten oder beantragt haben, dem Rechtskreis des AsylbLG zu.
Bislang wurde der Begriff des „anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheits-fall“ im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) einheitlich interpretiert und angewandt. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts
(Urteil vom 10. März 2022, Az. B 1 KR 30/20 R) hat dieses einheitliche Verständnis nunmehr im Hinblick die
obligatorische Anschlussversicherung in Frage gestellt. Ziel der Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V ist
eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zur Herstellung eines einheitlichen Begriffsverständnisses. Zugleich
bedarf es einer Beendigung der infolge des Urteils begründeten Mitgliedschaften, da den Betroffenen laufend
Beitragsschulden entstehen.
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf enthält die für die Umsetzung des Rechtskreiswechsels erforderlichen Änderungen im
AsylbLG, im SGB II, im SGB XII und im SGB V.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Asylbewerberleistungsgesetz
Damit die Personen, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung
zum vorübergehenden Schutz aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG erhalten bzw. beantragt haben,
Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, bedarf es einer Anpassung der Regelung zum Kreis der
Leistungsberechtigten im AsylbLG.
Für Personen, denen ab dem Stichtag, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB II oder
SGB XII bewilligt wurden, bedarf es zusätzlich einer Übergangsregelung, wonach die Leistungsberechtigung
nach dem AsylbLG erst nach Ende des individuellen Bewilligungszeitraums im SGB II bzw. SGB XII längstens
jedoch bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.
Auch bedürfen die Regelungen bezüglich der Gesundheitsversorgung einer Anpassung, damit eine medizinische
Behandlung, die aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII im Umfang
der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begonnen wurde, nach dem Wechsel in den Rechtskreis
des AsylbLG im Einzelfall noch zu Ende geführt werden kann.
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehender
Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem Gesetzesentwurf verpflichtet, sich um
eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. So wird die Integration der Geflüchteten aus der Ukraine in Arbeit und in die
Aufnahmegesellschaft eingefordert. Wenn die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie
von den Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit
verpflichtet werden.
Eine weitere Vorschrift regelt, dass die für das AsylbLG zuständigen Behörden in Vorbereitung des Übergangs
der unter die Stichtagsregelung fallenden Personen in den Rechtskreis des AsylbLG die von den für das SGB II
bzw. SGB XII und SGB IX zuständigen Behörden übermittelten Daten zwischen Verkündung dieses Gesetzes
und dessen Inkrafttreten erheben und verarbeiten dürfen, wenn die Daten zur Durchführung der mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
Weiterhin sieht eine klarstellende Regelung vor, dass in den Fällen von Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands
im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens (UCPM-Verfahren Medevac) von den Vorgaben dieses
Gesetzes abgewichen werden kann.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch
Für den unter die Stichtagsregelung fallenden Personenkreis greift der Ausschlussgrund des § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 SGB II. Aufgrund der Berechtigung auf Leistungen nach dem AsylbLG haben sie keinen Zugang zu
Leistungen nach dem SGB II. Für Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu
Leistungen nach dem SGB II bestehen.
Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen über den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden, für den Zeitraum der bereits
bewilligten Leistungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II werden an
diese Personengruppe weiter erbracht. Bewilligungszeiträume, welche nicht innerhalb der Übergangszeit von drei
Monaten enden, werden bis zum Ende der Übergangszeit durch eine entsprechende Aufhebungsentscheidung
beendet.
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Ebenso wie im SGB II greift für unter den Stichtag fallende Personen der Leistungsausschluss des § 23 Absatz 2
SGB XII. Entsprechend ist der Zugang zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gesperrt für
Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG. Für Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu
Leistungen nach dem SGB XII bestehen.
Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes Leistungen nach dem SGB XII bewilligt wurden, bis zum Ende des individuellen Bewilligungszeitraums
längstens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht leistungsberechtigt
nach dem AsylbLG.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Der Regelungsentwurf sieht die Ergänzung von § 5 Absatz 8a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) mit einer Klarstellung vor, sodass auch ein bereits dem Grunde nach bestehender Anspruch auf
Leistungen nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
im Sinne des § 188 Absatz 4 Satz 2 SGB V zu verstehen ist. Zugleich werden die freiwilligen Mitgliedschaften,
die ausschließlich infolge des Urteils des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. März 2022, Az. B 1 KR 30/20 R)
begründet wurden, kraft Gesetzes beendet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderungen des AsylbLG aus Artikel 72 Absatz 2
des Grundgesetzes (GG) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für
Ausländer), Nummer 6 (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge),
für die Änderungen im SGB II aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74
Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und für die Änderungen
im SGB XII aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer GG (öffentliche Fürsorge) sowie für die Änderungen des SGB V
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozialversicherung).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2
GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse für
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Bundesgebiet gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen beim
Beschäftigungsstand und Einkommensniveau erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche
Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb des Bundesgebiets das
Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Zugleich wirkt sie Binnenwanderungen bestimmter Ausländergruppen und
damit einer Verlagerung von Sozialhilfelasten entgegen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die für das AsylbLG, SGB II und SGB XII vorgesehene Übergangsregelung wird zu einer
Verwaltungsvereinfachung für die betroffenen Leistungsbehörden führen, weil dadurch aufwändige Erstattungsverfahren zwischen
den jeweiligen Leistungsbehörden entfallen und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Der Begriff des anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall kann für die gesetzliche
Krankenversicherung zukünftig wieder einheitlich angewandt werden.
Im Übrigen ist eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung mit den Regelungen nicht verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berücksichtigt in seinen Folgen die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen
Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II in den Jahren 2026 und 2027 Minderausgaben. Im Jahr 2026 belaufen sich die Minderausgaben auf rund
730 Millionen Euro, von denen rund 680 Millionen Euro auf den Bund und rund 50 Millionen Euro auf die
Kommunen entfallen. Im Jahr 2027 entstehen Minderausgaben von rund 320 Millionen Euro, von denen rund 300
Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen.
Den ermittelten finanziellen Auswirkungen liegt die Annahme zugrunde, dass je Monat rund 12.000 Personen
erstmals in das SGB II zugegangen wären und die im Zeitraum April 2025 bis zum Inkrafttreten dieser Regelung
nach Deutschland eingereisten Geflüchteten aus der Ukraine, die zunächst SGB-II-Leistungen erhalten haben,
spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Rechtskreis SGB II in das AsylbLG
übergehen. Zudem wird bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen im SGB II davon ausgegangen, dass diese
Personen nach der derzeit geltenden Rechtslage nach dem 4. März 2027 (derzeitiger Termin für das
voraussichtliche Auslaufen der Anwendung der sog. Massenzustromrichtlinie) keine Leistungsansprüche mehr im SGB II
gehabt hätten, sodass sich ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Minderausgaben im SGB II ergeben. Die Höhe der
finanziellen Effekte ist erheblichen Unsicherheiten unterworfen und ist in hohem Maße vom weiteren Fortgang
des russischen Angriffskrieges auf das ukrainische Staatsgebiet abhängig. Für den Rechtskreis SGB XII wird
analog verfahren.
Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung für den Bund Minderausgaben von rund 79 Millionen Euro im Jahr 2026 und rund 44 Millionen Euro im
Jahr 2027. In der Hilfe zum Lebensunterhalt entstehen für Länder und Kommunen Minderausgaben in Höhe von
rund 22 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2027.
Die Maßnahme verursacht im Bereich des AsylbLG für die Länder und Kommunen Mehrausgaben in einer
Größenordnung von rund 862 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027. Dabei
wird davon ausgegangen, dass die betroffene Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf niedrigere Nettoausgaben
verursacht als im AsylbLG insgesamt, u. a. da sie anrechenbares Kindergeld beziehen können, einer
Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht
sein müssen.
Die Erweiterung des vom Leistungsausschlusses in § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) umfassten Personenkreises um weitere Fälle der Sekundärmigration, welche bisher von der
Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 4 Satz 3 AsylbLG erfasst waren, wird zu Minderausgaben in nicht
bezifferbarer Höhe für die Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz führen.
Durch die Wiederherstellung der sachgerechten Zuweisung der Anspruchsberechtigten nach § 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zum vorrangigen Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die gesetzliche
Krankenversicherung in nicht näher quantifizierbarer Höhe entlastet.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch das Gesetz keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderungen keine Kosten. Für die Wirtschaft entstehen durch die
Änderungen keine Informationspflichten.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund der Regelungen in den Artikeln 1 bis 3 geht die Zuständigkeit für den betroffenen Personenkreis von
den Leistungsbehörden des SGB II und SGB XII auf die für das AsylbLG zuständigen Behörden über.
Entsprechend wechselt der bisherige laufende Erfüllungsaufwand der Leistungsbehörden des SGB II und SGB XII zu
den für das AsylbLG zuständigen Behörden. Durch den Rechtskreiswechsel entsteht ferner folgender zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Eine Folge des Rechtskreiswechsels sind neue gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen Leistungsberechtigte,
die verschiedene Leistungen (AsylbLG, SGB II und SGB XII) beziehen, zusammenwohnen und leben werden.
Davon ausgehend ist damit zu rechnen, dass neben dem SGB-II- bzw. SGB-XII-Träger nunmehr auch zusätzlich
die Leistungsbehörde nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Einkommen und Vermögen der
Bedarfsgemeinschaft prüfen muss, wenn Personen, die verschiedene Leistungen beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft
zusammenkommen. Es wird nach einer Erhebung davon ausgegangen, dass ca. 10 % der neueingereisten Geflüchteten
aus der Ukraine in eine bestehende Bedarfsgemeinschaft zugehen.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu
bemühen. Soweit die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie zur Wahrnehmung einer
Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden. Im Zuge dieser Neuregelung müssen die Behörden
nach dem Gesetz in jedem Einzelfall prüfen, ob die Leistungsberechtigten ihren Bemühungen nachkommen. Die
entsprechende Verpflichtung erfolgt dann nach den Möglichkeiten sowie innerhalb der bewährten Verfahren vor
Ort. Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger (hier: Geflüchtete aus der Ukraine) ändert sich durch
dieses Gesetz nicht, da sie auch heute schon gegenüber dem Jobcenter entsprechende Bemühungen nachweisen
müssen.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene) +
ggf. Sachkosten in Euro)
Laufender Erfüllungsaufwand
1.
Artikel 1
Nummer 1
§ 1 Abs. 1
AsylbLG.
Bildung neuer
Misch-
Bedarfsgemeinschaften
Land 14.400 12,75 Euro = (30 Minuten / 60
* 25,50 Euro pro Stunde (mD
Kommunalverwaltung)
183.600 Euro
2.
Artikel 1
Nummer 5
Einführung § 5b
Abs. 2a
AsylbLG
Prüfung von
Bemühungen
zur
Arbeitsintegration
Land 144.000 4,25 Euro = (10 Minuten / 60
* 25,50 Euro pro Stunde (mD
Kommunalverwaltung)
612.000 Euro
Summe 795.600 Euro
davon Bund -
davon Land (inklusive Kommunen) 795.600 Euro
Der einmalige Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand oder „geringfügig“
(Begründung)
1.
Artikel 1
Nummer 1
§ 1 AsylbLG
Leistungsberechtigung nach
dem AsylbLG
Land 157.750 5,95 Euro = (14 Minuten / 60
* 25,50 Euro pro Stunde (mD
Kommunalverwaltung)
+ 1,03 Euro Portokosten
1.101.094 Euro (938.612
Euro Lohnkosten + 162.482
Euro Sachkosten)
2.
Artikel 1
Nummer 1
§ 1 AsylbLG
(dadurch nach
§ 7 Absatz 1
S. 2 Nr. 3
SGB II
ausgelöste
Leistungsbeschränkung im
SGB II) und
Übertragung
von Fällen auf
die AsylbLG-
Behörden
Bund/
Land
63.000
(Bedarfsge
meinschaften, die den
AsylbLG-
Behörden
übergeben
werden)
5,05 Euro = (10 Minuten / 60
* 30,30 Euro (mittlerer Dienst
Sozialversicherung)
+ 1,03 Euro Portokosten
383.040 Euro ( ca. 318.150
Euro Lohnkosten + ca 64.890
Euro Sachkosten)
3.
Artikel 3
Nummer 2
§ 146 SGB XII
Leistungsbeschränkung im
SGB XII
Land 24.750 4,25 Euro = (10 Minuten / 60
* 25,50 Euro pro Stunde (mD
Kommunalverwaltung)
+ 1,03 Euro Portokosten
130.679 Euro (ca. 105.187
Euro Lohnkosten + ca. 25.492
Euro Sachkosten)
Summe 1.614.813
davon Bund 324.817
davon Land
(inklusive
Kommunen)
1.289.996
Daneben entsteht ein einmaliger, voraussichtlich mittlerer fünfstelliger, aber nicht genauer bezifferbarer
Erfüllungsaufwand zur Umstellung der jeweiligen Datenverarbeitungssysteme bei den Asylbewerberleistungsgesetz-
Behörden.
5. Weitere Kosten
Keine weiteren Kosten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind
nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Vorschriften regeln die Einbeziehung von Personen in den Rechtskreis des AsylbLG, die erstmals nach dem
31. März 2025 in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung
zum vorübergehenden Schutz erhalten bzw. beantragt haben.
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die Vorschrift regelt im ersten Halbsatz die Leistungsberechtigung von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen, die erstmals nach dem 31. März 2025 erteilt wurde.
Da Geflüchtete aus der Ukraine visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich für drei Monate ohne
Aufenthaltserlaubnis im Inland aufhalten dürfen (vgl. Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), ist der Zeitpunkt
ihrer Einreise nicht bekannt und als Kriterium einer Stichtagsregelung nicht geeignet. Anknüpfungspunkt für eine
Leistungsberechtigung der betroffenen Personengruppe ist daher der nach der Einreise mit der Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis unmittelbar zum Ausdruck gebrachte Wille, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu
erhalten. Die in der Folge ausgestellte Fiktionsbescheinigung, sofern eine solche erteilt wurde, oder im Übrigen die
unmittelbar ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG ermöglicht es den zuständigen
Behörden, einfach und rechtssicher festzustellen, ob eine Person unter den Anwendungsbereich des jeweiligen
Leistungsgesetzes fällt.
Im zweiten Halbsatz wird bestimmt, dass Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG
besitzen, die zwar nach dem 31. März 2025 erstmals ausgestellt wurde, über deren Beantragung die
Ausländerbehörde jedoch bis einschließlich 31. März 2025 eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5
in Verbindung mit Absatz 3 AufenthG ausgestellt hat, nicht leistungsberechtigt sind.
Ebenfalls nicht leistungsberechtigt sind Personen, die nach dem 31. März 2025 eine erstmalige
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten, denen aber bereits im Zeitraum seit Inkrafttreten des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (04.03.2022) bis zum Stichtag erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt
worden war. Ebenso wie im Falle der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung
mit Absatz 3 AufenthG im Zusammenhang mit der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
AufenthG vor dem Stichtag hat nachweislich eine Einreise vor dem 1. April 2025 stattgefunden. Darunter fallen
insbesondere Personen, die bereits Integrationsfortschritte erzielt haben, etwa durch den Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung- oder Erwerbstätigkeit. Verlieren diese Personen z. B. ihren
Ausbildungsoder Arbeitsplatz und als Folge auch ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
und beantragen deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG, sind sie nicht
leistungsberechtigt.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben d und c.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die alte Nummer 8 wird aufgehoben, da die dort enthaltene Regelung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Die
neue Nummer 8 regelt die Leistungsberechtigung von Personen, die anders als die von § 1 Absatz 1 Nummer 3b
erfassten Personen noch keine erstmalige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz. 1 AufenthG besitzen, diese aber
bereits beantragt haben, und denen die entsprechende Fiktionsbescheinigung nach dem 31. März 2025 erstmals
ausgestellt wurde.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Absatz 3a wird ersetzt, da die alte Regelung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Der neue
Absatz 3a schließt die genannten Personen, solange für diese lebensunterhaltssichernde Leistungen nach Maßgabe
des § 75 SGB II oder des § 147 Absatz 1 Satz 1 SGB XII erbracht werden, vom Anwendungsbereich des AsylbLG
aus.
Zu Buchstabe c
Die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wird auf
Personen erweitert, denen in einem anderen Staat vorübergehender Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG des Rates
vom 20. Juli 2001 gewährt worden ist und fortbesteht. Auch in diesen Fällen der Sekundärmigration sollen
Fehlanreize zum rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht beseitigt werden. Die
Betroffenen sollen dazu angehalten werden, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und das Bundesgebiet
zu verlassen. Bei Hilfebedürftigkeit können sie in den ihnen Schutz gewährenden Staat zurückzukehren, um die
ihnen dort entsprechend Artikel 13 der Richtlinie 2001/55/EG zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Bei dem betroffenen Personenkreis handelt es sich grundsätzlich um Ausländer, bei denen typisierend davon
auszugehen ist, dass sie erst vor sehr kurzer Zeit nach Deutschland eingereist sind. Daher ist die Annahme
gerechtfertigt, dass es für sie im Regelfall mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, das Bundesgebiet
kurzfristig wieder zu verlassen und in den Staat zurückzukehren, in den ihnen vorübergehender Schutz gewährt
worden ist.
Anstelle von eingeschränkten Leistungen nach § 1a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 AsylbLG
erhalten die Betroffenen zukünftig nach der Neuregelung ausdrücklich keine Leistungen nach dem AsylbLG. Sie
erhalten grundsätzlich nur Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Härtefällen wird durch die Regelungen in den
Sätzen 5 bis 8 Rechnung getragen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe c.
Zu Nummer 3
Der neue Absatz in § 4 AsylbLG stellt sicher, dass medizinische Behandlungen, die aufgrund einer vorherigen
Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII erfolgt sind und begonnen wurden, und daher
Gesundheitsleistungen im Umfang der notwendigen Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung umfassten, nach
dem Wechsel in den Rechtskreis des AsylbLG und dem damit einhergehenden Rückfall auf die Leistungen nach
§§ 4 und 6 AsylbLG im Einzelfall noch zu Ende geführt werden können und nicht abgebrochen werden müssen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Auch nach dem Rechtskreiswechsel sollen die nunmehr im AsylbLG leistungsberechtigten Schutzberechtigten
mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) oder entsprechender
Fiktionsbescheinigung unverzüglich in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ihnen ist die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt
(§ 4a Absatz 1 AufenthG).
Hierfür ist in Absatz 2a vorgesehen, dass arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach § 1
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 verpflichtet sind, sich aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Die Bemühung kann unter anderem dadurch zum Ausdruck kommen, dass kontinuierlich Bewerbungsschreiben
versendet und Bewerbungsgespräche wahrgenommen werden oder dass bei der Agentur für Arbeit Beratungs-
und Vermittlungsgespräche wahrgenommen werden. Auch dass Jobmessen besucht werden, dass an Angeboten
zur Arbeitsmarktintegration der kommunalen Träger, Verbände und der Industrie- und Handelskammer
teilgenommen wird, z. B. an Gruppenveranstaltungen, oder die eigenständige Registrierung und Suche geeigneter
Stellen über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit können einen Hinweis auf Eigenbemühungen geben.
Entscheidend ist die Gesamtschau der Aktivitäten unter Berücksichtigung u. a. der bisherigen Dauer des Aufenthalts.
Das Bemühen auch um dem ursprünglichen Qualifizierungsniveau nicht entsprechende Beschäftigung,
einschließlich einfacher und zeitlich befristeter Hilfstätigkeiten, ist den Leistungsberechtigten dabei grundsätzlich
zumutbar. Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden haben die Bemühung in geeigneten Zeitabständen zu
prüfen.
Arbeitsvermittlungen sollen durch die Agenturen für Arbeit sowie die kommunalen Träger, Verbände und
Industrie- und Handelskammern unterstützt werden, wo immer diese mit den vorhandenen Sprachkenntnissen (deutsche,
englische, ukrainische oder andere Sprachkenntnisse) möglich sind. Nur sofern eine Arbeitsvermittlung mit
vorhandenen Sprachkenntnissen nicht möglich ist, ist die Teilnahme an einem Integrationskurs vorrangig.
Vom Ausnahmetatbestand des Satz 2 werden nur solche schulischen Ausbildungen erfasst, die zu einem
anerkannten Berufsabschluss führen und an denen der Leistungsberechtigte tatsächlich regelmäßig teilnimmt.
Berufliche Ausbildung gelten als Erwerbstätigkeit. Für die in Satz 2 genannten Personengruppen besteht die Pflicht,
sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, ab dem Zeitpunkt, ab dem die genannten Ausschlussgründe nicht
mehr vorliegen, beispielsweise nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nach Satz 3
nicht für Personen, die bereits die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben.
Soweit die nach Satz 1 verpflichteten Leistungsberechtigten ihrer Pflicht nicht nachkommen, sollen sie nach
Satz 4 zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden.
Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs sind die spezifischen Integrationserfordernisse und Umstände des jeweiligen
Einzelfalls zu berücksichtigen; auch eine vollzeitnahe Tätigkeit ist dabei in Hinblick auf das Ziel der
Verpflichtung nach Absatz 2a, nämlich die Eingliederung in Arbeit, möglich. Die Verpflichtung nach Satz 4 zur
Wahrnehmung einer gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit nach § 5 soll dabei mindestens so lange andauern, bis der
Leistungsberechtigte seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 1 nachkommt. Die Dauer der Verpflichtung nach Satz 4
kann aber auch darüber hinaus gehen, wenn dies im Einzelfall zur gesellschaftlichen Teilhabe, zum Spracherwerb
oder zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist.
Übt der Leistungsberechtigte die zur Verfügung gestellte Tätigkeit unbegründet nicht, nicht mehr oder nur
teilweise aus, besteht nach § 5 Absatz 4 Satz 2 nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1.
Ist die Vermittlung in Arbeit oder in eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit aufgrund mangelhafter
Sprachkenntnisse nicht möglich, soll der Leistungsberechtigte von der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde zur
Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Der Besuch eines Integrationskurses, zu dem der
Leistungsberechtigte aufgrund nicht ausreichender Sprachkenntnisse verpflichtet wurde und an dem er aktiv und
regelmäßig teilnimmt, steht der Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten in der Regel entgegen. Verpflichtung zu
Arbeitsgelegenheiten unterbleibt zudem, wenn die nach Satz 1 Verpflichteten einen wichtigen Grund für ihr
Verhalten darlegen und nachweisen können (Satz 5).
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung.
Zu Nummer 5
Die Vorschrift regelt, dass die für das AsylbLG zuständigen Behörden in Vorbereitung des Übergangs der unter
die Stichtagsregelung fallenden Personen in den Rechtskreis des AsylbLG die von den für das SGB II bzw.
SGB XII und SGB IX zuständigen Behörden übermittelten Daten zwischen Verkündung dieses Gesetzes und
dessen Inkrafttreten erheben und verarbeiten dürfen, wenn die Daten zur Durchführung der mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Durch diese Vorgehensweise wird vermieden, dass Lücken
im Leistungsbezug der betroffenen Personen entstehen. Zudem stellt dieses Vorgehen einen ordnungsgemäßen
Übergang von dem einen Leistungssystem in das andere sicher. Der Verwaltungsaufwand bei den Daten
entgegennehmenden Stellen wird verringert, weil die erforderlichen Datensätze übermittelt werden und nicht im
Einzelnen neu festgestellt werden müssen. Nach § 71 Absatz 2a SGB X ist für Sozialleistungsträger bereits eine
Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 des AsylbLG zulässig, soweit sie
für die Durchführung des AsylbLG erforderlich ist.
Zu Nummer 6
Die Regelung dient der Klarstellung, um in den Fällen von Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands im Rahmen
des EU-Katastrophenschutzverfahrens (UCPM-Verfahren Medevac) von den Vorgaben dieses Gesetzes
abweichen zu können.
Deutschland hat sich gemeinsam mit einer Reihe anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dazu
bereit erklärt, Patientinnen und Patienten auf Ersuchen des ukrainischen Gesundheitsministeriums zu
medizinische Behandlungsmaßnahmen aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU koordiniert
über das EU-Katastrophenschutzverfahren, (UCPM – Union Civil Protection Mechanism) auf Grundlage des
Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) sowie dem Beschluss
Nr. 1313/2013/EU, durch den das Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union (UCPM) gebildet wird.
Die Regelung erstreckt sich aktuell auf die infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine verletzten
Soldatinnen und Soldaten, weitere Kriegsverletzte und in humanitären Ausnahmefällen im Einzelfall auch
Zivilpersonen aus der Ukraine, die im Rahmen des UCPM-Verfahren Medevac nach Deutschland evakuiert werden.
Diese Personen werden im Hinblick auf den Zugang zu Gesundheitsleistungen einschließlich Beförderungs- und
Unterbringungskosten in Umsetzung der Vereinbarung zwischen BMI, BMG und BMF im Rahmen einer
Sonderfinanzierung in Deutschland aufgenommen, medizinisch versorgt und für den Fall einer ausreichenden
Lebensunterhaltssicherung nach § 7 AufenthG registriert. Weil im Rahmen dieser vorrangigen Sonderfinanzierung
Kosten für den Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Behandlung oder Rehabilitationsmaßnahme nicht
übernommen werden, können, soweit die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenen Mitteln bewirkt
werden kann, in den Fällen der Registrierung der UCPM/Medevac-Patienten (Soldatinnen und Soldaten,
Kriegsverletzte sowie Zivilpersonen in humanitären Ausnahmefällen) nach § 24 AufenthG bei Bedürftigkeit Mittel dann
nachrangig – auch im Hinblick auf einen möglichen Zahlungsausfall – auf der Grundlage dieses Gesetzes in
Anspruch genommen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Ergänzungen der Inhaltsangabe.
Zu Nummer 2
Mit der Regelung wird klargestellt, dass § 66 auch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzuwenden ist,
die diejenigen Personen erhalten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG bzw. eine
entsprechende Fiktionsbescheinigung erstmals nach dem 31. März 2025 erhalten haben und die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes bewilligt und begonnen wurden. Damit können während des SGB-II-Bezugs bereits begonnene
Eingliederungsleistungen nach einem Wechsel in das AsylbLG fortgesetzt werden. Der Abschluss der Maßnahmen dient
der erfolgreichen Arbeitsmarktintegration. Ein alternativ dazu denkbarer Maßnahmenabbruch ist aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abzulehnen.
Erfasst sind dabei insbesondere auch alle bestehenden Verträge mit Trägern von Maßnahmen. Die Regelung
bewahrt für bestehende Leistungen und Maßnahmeteilnahmen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie in
diesem Zusammenhang stehende Verträge des Jobcenters mit Dritten den Rechtszustand vor dem Wechsel der
Personen in das AsylbLG. Die nachgehende Vertragsabrechnung und -abwicklung verbleibt damit beim
Jobcenter.
Auch bereits erteilte Berechtigungen (Zulassungen und Verpflichtungen) zu Integrationskursen und
Berechtigungen zu Berufssprachkursen behalten ihre Gültigkeit.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Spiegelbildlich zu der Änderung des § 1 AsylbLG aufgrund Artikel 1 dieses Gesetzes wird § 74 Absatz 1 zu einer
Altfallregelung. Sie betrifft nur noch Personen, die bis zum 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Absatz 1 des AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5
in Verbindung mit Absatz 3 des AufenthG ausgestellt worden ist. Diese Personen haben weiterhin Zugang zu
Leistungen nach dem SGB II. Personen, die nach dem 31. März 2025 erstmals die zuvor genannten
aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Gemäß dem
bundeseinheitlich vorgegebenen Muster für Fiktionsbescheinigungen ist dieser zu entnehmen, ob sie erstmals
ausgestellt wurde.
Zu Buchstabe b
Der Absatz 2 wird entsprechend zu der Neufassung des § 1 Absatz 1 Nummer 3b AsylbLG neu gefasst. Personen
bleiben mit dieser Regelung berechtigt zu Leistungen nach dem SGB II, wenn sie vor der Beantragung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG im Zeitraum seit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/382 (04.03.2022) bis zum Stichtag bereits einen anderen Aufenthaltstitel hatten und diesen Personen
aufgrund der späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG eine
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 ausgestellt wurde. Der Bewilligungszeitraum ist in
diesen Fällen abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen. § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 findet auf diese Personen keine Anwendung.
Zu Nummer 4
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden bereits für die unter die Stichtagsregelung fallenden Personen
Bewilligungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II erlassen. Bei Anwendung des § 74 Absatz 1 SGB II beträgt
der Bewilligungszeitraum längstens sechs Monate. Sollten die betroffenen Personen vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II beantragt und hierbei über eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetztes verfügt haben, werden die Leistungen in der Mehrzahl
der Fälle nach § 41 Absatz 3 Satz 1 SGB II für ein Jahr bewilligt worden sein. Unabhängig von der Länge des
Bewilligungszeitraums gelten diese Bescheide zunächst fort, als Übergangszeit jedoch längstens bis zum Ablauf
des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Laufen die entsprechenden Bewilligungsbescheide nicht innerhalb dieser Übergangszeit aufgrund des Endes des
Bewilligungszeitraums aus, sind diese mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; die Leistungsberechtigung nach
dem AsylbLG entsteht – entsprechend der Regelung aufgrund Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b dieses Gesetzes
– für diese Personengruppe demnach erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums oder nach der Aufhebung der
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Die Übergangsregelung vermeidet in großem Umfang
Verwaltungsaufwand in Form von Erstattungsansprüchen unter den Leistungsträgern. Darüber hinaus bewirkt die
Übergangsregelung in einem vertretbaren Umfang einen gestaffelten Übergang der betroffenen Personen vom SGB II
in das AsylbLG, was es den Jobcentern und den für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen
erleichtert, den anfallenden Verwaltungsaufwand zu bewältigen. Hierzu dient insbesondere die Möglichkeit,
entsprechende Bewilligungsbescheide auch schon nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor Ablauf der Übergangszeit
aufzuheben und damit einen gebündelten Übergang der betroffenen Personen in das AsylbLG zu vermeiden.
In Fällen, welche nicht von dieser Übergangsregelung erfasst werden, können die Jobcenter durch die
Ausgestaltung des Bewilligungszeitraums dem bevorstehenden Rechtskreiswechsel Rechnung tragen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung der Inhaltsangabe.
Zu Nummer 2
Zu den Buchstaben a und b
Die Änderungen erfolgen spiegelbildlich zu der Änderung des § 1 AsylbLG aufgrund Artikel 1 dieses Gesetzes
und entsprechend den Regelungen zu § 74 SGB II in Artikel 2 wird § 146 Absatz 1 zu einer Altfallregelung. Sie
betrifft nur noch Personen, die bis zum 31. März 2025 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des
AufenthG beantragt haben oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in
Verbindung mit Absatz 3 des AufenthG ausgestellt worden ist. Diese Personen haben weiterhin Zugang zu Leistungen
nach dem SGB XII. Personen, die nach dem 31. März 2025 erstmals die zuvor genannten aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen, haben keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII. Gemäß dem
bundeseinheitlich vorgegebenen Muster für Fiktionsbescheinigungen ist dieser zu entnehmen, ob sie erstmals ausgestellt wurde.
Der Absatz 2 wird entsprechend zu der Neufassung des § 1 Absatz 1 Nummer 3b AsylbLG neu gefasst. Personen
bleiben mit dieser Regelung berechtigt zu Leistungen nach dem SGB XII, wenn sie vor der Beantragung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG bereits eine andere Aufenthaltserlaubnis hatten und diesen
Personen aufgrund der späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG eine
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 ausgestellt wurde. Der
Bewilligungszeitraum ist in diesen Fällen auf längstens sechs Monate zu verkürzen. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XII
findet auf diese Personen keine Anwendung.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 entspricht weitgehend den entsprechenden Bestimmungen in diesem Gesetz für
das SGB II. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erlassene Bewilligungsbescheide für Leistungen nach
dem SGB XII sollen längstens bis zu dem in der Regelung benannten Zeitpunkt weiter fortgelten. Die
Übergangsregelung soll übermäßigen Verwaltungsaufwand und etwaige Erstattungsansprüche zwischen den
Leistungsträgern vermeiden.
Durch Absatz 1 Satz 2 und 3 wird geregelt, dass der Wechsel in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG für
Personen, die sowohl Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII als auch
lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, zu einem einheitlichen Zeitpunkt erfolgt. Satz 4
betrifft Fallkonstellationen, in denen keine lebensunterhaltssichernden Leistungen nach SGB II oder SGB XII
bezogen werden und daher für den Wechsel in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG kein Übergangszeitraum
notwendig ist.
Absatz 2 ist erforderlich, um für Personen, die auslaufende lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem
SGB II oder SGB XII erhalten, bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums Leistungen nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel des SGB XII bewilligen zu können.
Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dient der einheitlichen
Auslegung des Terminus des „anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall“ im Rechtskreis des
SGB V. Anlass für diese Klarstellung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 – B 1 KR
30/20 R. Auch im Rahmen der Fortsetzung einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als
freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Absatz 4 Satz 1 soll ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als anderweitiger Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall gelten. Der Begriff ist insofern wie auch in § 5 Absatz 1 Nummer 13 anzuwenden, mit
dem die grundlegende Abgrenzung für eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen
wird. Der Gesetzgeber ging bereits bei der Normierung der subsidiären Auffangversicherungspflicht in § 5
Absatz 1 Nummer 13 im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) davon aus, dass
auch Ansprüche nach § 4 AsylbLG einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall darstellen
(BT-Drs. 16/3100, Seite 94). Demnach ist § 5 Absatz 1 Nummer 13 bereits tatbestandlich („Personen, die keinen
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben“) nicht erfüllt, wenn Ansprüche nach § 4
AsylbLG bestehen.
Missverständlich ist insofern allerdings die Formulierung in § 5 Absatz 8a, der die Anwendung des § 5 Absatz 1
Nummer 13 u. a. ausschließt für „Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100, Seite 95) sollte dadurch allerdings nur erreicht werden, dass der
Sozialhilfeträger insofern weiterhin für die Krankenbehandlung zuständig bleibt. Nicht beabsichtigt war mithin
eine grundsätzliche Aussage zum Umfang des Anspruchs auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.
Die insofern bestehende unterscheidende Beurteilung des Begriffes wird durch die Regelung wie folgt geklärt:
Die bereits bei den mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführten Änderungen des § 5 beabsichtigte
Regelung, dass Ansprüche nach § 4 AsylbLG einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
darstellen und § 5 Absatz 1 Nummer 13 damit tatbestandlich ausschließen, wird in Absatz 8a Satz 2 ausdrücklich
geregelt, indem dort nunmehr auch Ansprüche nach § 4 AsylbLG ausdrücklich genannt werden und somit die
Anwendung des § 5 Absatz 1 Nummer 13 ausschließen.
Es wird ausdrücklich geregelt, dass bereits ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Leistungen bei
Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall ist. Dies hat der Gesetzgeber in § 5 Absatz 11 zum Ausdruck bringen wollen. Asylbewerber können dem
Grunde nach anspruchsberechtigt sein, wenn sie über ausreichende Einnahmen beziehungsweise ausreichendes
Vermögen verfügen.
Mit der nunmehr vorgenommenen Ergänzung des § 5 Absatz 8a Satz 2 wird in der Sache zugleich geregelt, dass
auch im Rahmen des § 188 Absatz 4 Satz 3 ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bereits
dann gegeben ist, wenn die zuvor pflicht- oder familienversicherte Person bereits dem Grunde nach einen
Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG hat. Dies folgt aus dem bereits dargelegten Gebot der einheitlichen
Auslegung dieses grundlegenden Begriffs im Rahmen des SGB V. Zudem folgt dies aus der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, das festgestellt hat, dass die Voraussetzung des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung
im Krankheitsfall nach § 188 Absatz 4 Satz 3 nicht anders auszulegen ist als nach § 5 Absatz 8a Satz 4 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 13 (a. a. O., Randnummer 19).
Konsequenz der Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 ist, dass die Regelung des § 188 Absatz 4 Satz 1 zur
Begründung einer obligatorischen Anschlussversicherung für Personen keine Anwendung findet, für die nach einem
nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 ein Anspruch nach § 4 AsylbLG bereits dem Grunde nach
besteht. Sofern Krankenkassen Kenntnis von bestehenden Leistungsansprüchen ihrer Versicherten haben, ist eine
freiwillige Versicherung nach § 188 Absatz 4 Satz 1 gar nicht erst zu begründen. Sofern Krankenkassen erst später
Kenntnis von entsprechenden Ansprüchen erlangen, kann die Mitgliedschaft grundsätzlich ohne Verbleib von
Beitragsschulden vollständig rückabgewickelt werden.
Generell hat der Gesetzgeber die Einbeziehung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in die gesetzliche
Krankenversicherung nicht vorgesehen, um die getrennte Lastenteilung zwischen der Solidargemeinschaft der
gesetzlichen Krankenversicherung und der aus Steuermitteln zu finanzierenden Krankenversorgung für
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG aufrechtzuerhalten (so u. a. BT-Drs. 16/3100, Seite 95 und BT-Drs. 16/4247,
Seite 29). Die für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 vorgesehene Subsidiarität gegenüber
den anderen Absicherungen im Krankheitsfall, nach dem SGB XII oder dem AsylbLG soll konsequenterweise
auch bei der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung des § 188 Absatz 4 durchgehend gelten, damit
die Leistungsbehörden weiterhin für die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen des AsylbLG
zuständig bleiben. Hierdurch werden zudem die Mitglieder der Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt
und Beitragsschulden für die Betroffenen vermieden. Mit der Einführung der obligatorischen
Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2423) bezweckte der Gesetzgeber die
Begrenzung von Beitragsschulden sowie die Sicherstellung einer durchgehenden gesundheitlichen Absicherung.
Der auf Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts herbeigeführte Rechtszustand führt entgegen dieser
Intention zu hohen Beitragsschulden bei den Betroffenen, da die Leistungsbehörden im Rahmen des AsylbLG
Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht übernehmen. Dies kann zudem auch die spätere dauerhafte Integration
der Betroffenen in den Arbeitsmarkt erschweren, da für nicht hilfebedürftige Personen mit Beitragsrückständen
ein krankenversicherungsrechtliches Leistungsruhen nach § 16 Absatz 3a Satz 3 festgestellt wird. Für
zwischenzeitlich aufgelaufene Beitragsschulden in Folge der durch das Urteil begründeten freiwilligen Mitgliedschaften
steht den Krankenkassen jedoch im Rahmen ihres Ermessens das Instrument des Erlasses von Beiträgen zur
Verfügung.
Zu Nummer 2
Im Interesse der Betroffenen zur Vermeidung weiterer Beitragsschulden und zur effizienten verwaltungsseitigen
Umsetzung ist eine automatische Beendigung der in Folge des Urteils des Bundessozialgerichts vom 10. März
2022 – B 1 KR 30/20 R begründeten freiwilligen Mitgliedschaften von bereits dem Grunde nach
Anspruchsberechtigten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) angezeigt. Erfasst werden nur freiwillige
Mitgliedschaften, die seit dem Tag des Urteils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und bei denen
die Mitglieder an diesem Tag (Inkrafttreten) grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG haben.
Hierbei reicht es bereits aus, wenn für die Mitglieder ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
und Geburt nach § 4 AsylbLG nur dem Grunde nach besteht. Hierdurch werden diese Personen auch hinsichtlich
ihrer Absicherung im Krankheitsfall wieder der aus Steuermitteln zu finanzierenden Krankenversorgung nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeordnet. Das ist im Hinblick auf die zu Artikel 4 Nummer 1 dieses Gesetzes
dargelegte Intention des Gesetzgebers sachgerecht.
Für die aufgelaufenen Beitragsschulden infolge der durch das Urteil begründeten freiwilligen Mitgliedschaften
steht den Krankenkassen im Rahmen ihres Ermessens das Instrument des Erlasses von Beiträgen zur Verfügung.
Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mittels der Klarstellung in § 5 Absatz 8a Satz 2 eine
missverständliche Formulierung ausräumt und zwischenzeitlich begründete Mitgliedschaften mit hiesiger Regelung kraft
Gesetzes beendet werden, um den Rechtszustand vor dem Urteil wiederherzustellen, dürften regelhaft
Billigkeitsgründe für einen Erlass der Beitragsschulden gegeben und auch kein Antrag des Mitglieds für den Erlass
notwendig sein (vgl. auch Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und
zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen vom 17. Februar 2010).
Zu Artikel 5 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 5 Absatz 8a Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V).
Auch in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung soll eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 22
Absatz 3 Satz 1 KVLG 1989 für Personen keine Anwendung finden, für die nach einem nachgehenden
Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V ein Anspruch nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bereits
dem Grunde nach besteht.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Das Inkrafttreten wird auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gelegt. Das generelle Inkrafttreten am ersten Tag des
dritten auf die Verkündung folgenden Monats ist erforderlich, um den Leistungsbehörden die benötigte
Vorlaufzeit für die verwaltungstechnische Organisation des Übergangs der Leistungsberechtigten von dem einen zum
anderen System einzuräumen. Das Inkrafttreten der Regelungen in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c,
Nummer 2, 5, 6 und der Artikel 4 und 5 wird auf den Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes vorgezogen.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen,
die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz) – (NKR-Nr. 7756, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit Stand vom 15. November
2025 mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 330 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 800 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,3 Mio. Euro
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft
und hierzu einen Digitalcheck durchgeführt. Für den
NKR ist nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar,
weshalb im Zuge des Rechtskreiswechsels nicht mehr
Potenzial für einen digitalen Vollzug gehoben
werden konnte.
Regelungsfolgen
Der NKR beanstandet, dass das Ressort eine vollständige Darstellung der
Regelungsfolgen erst wenige Tage vor Kabinettbefassung vorgelegt hat. Nach der in diesem kurzen
Zeitraum nur kursorisch möglichen Prüfung durch den NKR scheint die Darstellung der
Regelungsfolgen weitestgehend nachvollziehbar und methodengerecht. Allerdings liegen dem
NKR Anhaltspunkte dazu vor, dass die Belastung in Zusammenhang mit den sogenannten
„Misch-Bedarfsgemeinschaften“ etwas höher ausfallen könnte als vom Ressort geschätzt.
II. Regelungsvorhaben
Das Vorhaben regelt den Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter mit
Aufenthaltserlaubnis ab dem 1. April 2025. Es sieht insbesondere vor, dass diese Asylbewerberleistungen
statt wie bisher Bürgergeld erhalten sollen. Zudem werden Übergangsregeln für ärztliche
Behandlungen und die Verpflichtung von arbeitsfähigen Leistungsberechtigten zur
Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit normiert.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Keine Auswirkungen.
Verwaltung
Das Ressort stellt für die Bundesverwaltung nachvollziehbar einen einmaligen
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 330 000 Euro dar. Die Verwaltung der Länder wird nach Darstellung
des Ressorts mit Umstellungsaufwand in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro belastet.
Als jährliche Belastung für die Landesverwaltung stellt das Ressort rund 800 000 Euro dar.
Diese ist mit rund 600 000 Euro im Wesentlichen auf die Prüfung der Bemühungen der
Leistungsberechtigten zur Arbeitsmarktintegration zurückzuführen. Für die Entstehung neuer
„Misch-Bedarfsgemeinschaften“ geht das Ressort für die Kommunen von einem jährlichen
Erfüllungsaufwand von rund 180 000 Euro aus. Dem NKR liegen Anhaltspunkte dazu vor,
dass der Aufwand hierbei höher ausfallen könnte. Denn während das Ressort annimmt, dass
10 % der betroffenen Ukrainer zu „Misch-Bedarfsgemeinschaften“ zählen, hat der NKR in
Gesprächen mit Vertretern von Praktikerinnen und Praktikern in Erfahrung gebracht, dass der
Anteil der Betroffenen doppelt so hoch liegen könnte.
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufe (Gesetzentwurf)