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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)

dip / drucksache 12.01.2026 · WP 21 · 21/3539 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3539 21. Wahlperiode 12.01.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) A. Problem und Ziel Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode. Dieser sieht vor, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sofern sie bedürftig sind. Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) erhalten haben, waren bis zum 31. Mai 2022 bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wurden diese Personen mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches bzw. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) einbezogen. Für die hier vorzunehmende leistungsrechtliche Neuzuordnung knüpft der Gesetzentwurf aufgrund der mit dem Koalitionsvertrag erfolgten Festlegung an den Stichtag 1. April 2025 an und ordnet Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erstmals nach dem 31. März 2025 erhalten oder beantragt haben, dem Rechtskreis des AsylbLG zu. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ergeben sich nachteilige Folgen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und für bestimmte Personen mit Anspruch nach dem AsylbLG, für die infolge der Aufnahme und Beendigung einer Beschäftigung eine freiwillige Mitgliedschaft in Form der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung in der GKV begründet wurde. Die Betroffenen häufen Beitragsschulden an, da die zuständigen Leistungsbehörden für das AsylbLG Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht übernehmen. Zugleich erbringen die Krankenkassen Leistungen ohne jegliche Beitragszahlungen zulasten der Solidargemeinschaft. Eine mögliche spätere Integration der Betroffenen in den Arbeitsmarkt wird durch die auflaufenden Beitragsschulden erheblich erschwert, da bei Beitragsrückstand und fehlender Hilfebedürftigkeit ein Leistungsruhen der GKV auszusprechen ist. Der Begriff des „anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall“ im Fünften Buch Sozialgesetzbuch soll (wieder) einheitlich ausgelegt und entsprechende Mitgliedschaften beendet werden. Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht für die Umsetzung des Rechtskreiswechsels Änderungen im AsylbLG, SGB II, SGB V und SGB XII vor. Asylbewerberleistungsgesetz Damit die Personen, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz aufgrund der Anwendung der Richtinline 2001/55/EG erhalten oder beantragt haben, Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, bedarf es einer Anpassung der Regelung zum Kreis der Leistungsberechtigten im AsylbLG. Für Personen, denen ab dem Stichtag, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt wurden, bedarf es zusätzlich einer Übergangsregelung, wonach die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erst nach Ende des individuellen Bewilligungszeitraums im SGB II bzw. SGB XII, längstens zum Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht. Auch bedürfen die Regelungen bezüglich der Gesundheitsversorgung einer Anpassung, damit eine medizinische Behandlung, die aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII im Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begonnen wurde, nach dem Wechsel in den Rechtskreis des AsylbLG im Einzelfall zu Ende geführt werden kann. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU- Mitgliedstaat vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem Gesetzesentwurf verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. So wird die Integration der Geflüchteten aus der Ukraine in Arbeit und in die Aufnahmegesellschaft eingefordert. Wenn die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie von den Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden. Eine weitere Vorschrift regelt, dass die für das AsylbLG zuständigen Behörden in Vorbereitung des Übergangs der unter die Stichtagsregelung fallenden Personen in den Rechtskreis des AsylbLG die von den für das SGB II bzw. SGB XII und SGB IX zuständigen Behörden übermittelten Daten zwischen Verkündung dieses Gesetzes und dessen Inkrafttreten erheben und verarbeiten dürfen, wenn die Daten zur Durchführung der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Weiterhin sieht eine klarstellende Regelung vor, dass in den Fällen von Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands im Rahmen des EU- Katastrophenschutzverfahrens (UCPM-Verfahren Medevac) von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen werden kann. Zweites Buch Sozialgesetzbuch Für den unter die Stichtagsregelung fallenden Personenkreis greift der Ausschlussgrund des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II. Aufgrund der Berechtigung auf Leistungen nach dem AsylbLG haben sie keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Für Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II bestehen. Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden, für den Zeitraum der bereits bewilligten Leistungen und längstens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Ebenso wie im SGB II greift für unter die Stichtagsregelung fallende Personen der Leistungsausschluss des § 23 Absatz 2 SGB XII. Entsprechend ist der Zugang zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gesperrt für Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG. Für Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII bestehen. Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB XII bewilligt wurden, bis zum Ende des individuellen Bewilligungszeitraums und längstens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Der Regelungsentwurf sieht eine Ergänzung von § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V vor, um im SGB V ein einheitliches Begriffsverständnis bezüglich des Begriffes des „anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall“ sicherzustellen. Korrespondierend dazu ermöglicht eine Beendigungsregelung kraft Gesetzes für bestimmte, über die obligatorische Anschlussversicherung begründete freiwillige Mitgliedschaften, dass Personen mit Anspruch auf Asylbewerberleistungen nicht weiter mit Beitragsschulden belastet werden. Mehrkosten der Länder Begleitend zu diesem Gesetzgebungsverfahren vereinbaren die Bundesregierung und die Länder eine pauschalierte Kostenentlastung der den Ländern aufgrund der durch dieses Gesetz entstehenden zusätzlichen und zwingend notwendigen Kosten durch den Bund. Dabei wird berücksichtigt, dass die Länder sämtliche Möglichkeiten zur Reduzierung, wie beispielsweise eine konsequente und bundesweit einheitliche Vermögensprüfung und schnelle Arbeitsmarktintegration unterstützen und nachhalten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Gesetzesbegründung genannte Größenordnung nach Abzug der genannten Minder-Ausgaben nicht erreicht wird. Bei Asylerstantragstellenden mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes tritt diese Regelung an die Stelle der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Pauschale für die Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Gleichwohl dient diese Größe als Orientierung für eine maximale Kostenerstattung unabhängig von der Asylantragstellung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Jahren 2026 und 2027 Minderausgaben. Im Jahr 2026 belaufen sich die Minderausgaben auf rund 730 Millionen Euro, von denen rund 680 Millionen Euro auf den Bund und rund 50 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Im Jahr 2027 entstehen Minderausgaben von rund 320 Millionen Euro, von denen rund 300 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Bund Minderausgaben von rund 79 Millionen Euro im Jahr 2026 und rund 44 Millionen Euro im Jahr 2027. In der Hilfe zum Lebensunterhalt entstehen für Länder und Kommunen Minderausgaben in Höhe von rund 22 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2027. Die Maßnahme verursacht im Bereich des AsylbLG für die Länder und Kommunen Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 862 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027. Dabei wird davon ausgegangen, dass die betroffene Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf niedrigere Nettoausgaben verursacht als im AsylbLG insgesamt, u. a. da sie anrechenbares Kindergeld beziehen können, einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sein müssen. Durch die Wiederherstellung der sachgerechten Zuweisung der Anspruchsberechtigten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum vorrangigen Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die GKV in nicht näher quantifizierbarer Höhe entlastet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch den Rechtskreiswechsel erhöht sich der laufende Erfüllungsaufwand um 795.600 Euro, der vollständig auf die Kommunen entfällt, die das Asylbewerberleistungsgesetz ausführen. Daneben entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro (davon rund 324.000 Euro für den Bund und rund 1,3 Millionen Euro für die Kommunen). F. Weitere Kosten Es fallen keine weiteren Kosten an. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 19. Dezember 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: b) „ nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, sofern diese erstmals nach dem 31. März 2025 erteilt worden ist, es sei denn, dem Ausländer wurde über die Beantragung gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erstmals eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes bis einschließlich 31. März 2025 ausgestellt oder im Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum 31. März 2025 erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt,“. bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c und d. bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen erstmals nach dem 31. März 2025 eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.“ b) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt: „(3a) Personen, die unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 fallen, sind, solange ihnen lebensunterhaltssichernde Leistungen nach Maßgabe des § 75 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 147 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nicht leistungsberechtigt nach diesem Gesetz.“ Anlage 1 c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz“ die Angabe „oder vorübergehender Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG“ eingefügt. 2. In § 1a Absatz 4 Satz 3 wird nach der Angabe „Nummer 5 entsprechend“ die Angabe „, es sei denn, die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1 sind erfüllt“ eingefügt. 3. Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 8, denen lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 146 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in den jeweils bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Fassungen bewilligt wurden, sind ab Leistungsbeginn nach diesem Gesetz die begonnenen medizinischen Behandlungen, die nicht von den §§ 4 und 6 umfasst sind, weiter zu gewähren.“ 4. § 5b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 sind verpflichtet, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies gilt nicht, solange sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet, die Vollzeitschulpflicht nicht erfüllt haben, eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine schulische Ausbildung absolvieren. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Soweit Leistungsberechtigte ihrer Pflicht nach Satz 1 nicht nachkommen, sollen sie zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 verpflichtet werden. Satz 4 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist. § 5 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 2a erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten verarbeiten, einschließlich Angaben 1. zu Sprachkenntnissen und 2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.“ 5. Nach § 11 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die zuständigen Behörden dürfen die personenbezogenen Daten, die zur Durchführung der mit Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, von den für die Durchführung des Zweiten, Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden erheben und verarbeiten.“ 6. Nach § 18 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Für Personen, die sich zum Zwecke der medizinischen Behandlung einschließlich Rehabilitation im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens Union Civil Protection Mechanism auf Grundlage des Artikels 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU in Deutschland aufhalten, findet dieses Gesetz in Bezug auf Leistungen zur Gesundheitsversorgung einschließlich Beförderungs- und Unterbringungskosten nur nachrangig Anwendung.“ Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 66a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 66b Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“. b) Nach der Angabe zu § 74 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 75 Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“. 2. Nach § 66a wird der folgende § 66b eingefügt: „§ 66b Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes § 66 findet entsprechende Anwendung bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, sofern diese erstmals nach dem 31. März 2025 erteilt worden ist, sowie für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen erstmals nach dem 31. März 2025 eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.“ 3. § 74 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Personen, die“ die Angabe „bis einschließlich 31. März 2025 erstmals“ eingefügt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen, wenn einer Person im Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum 31. März 2025 erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt wurde und ihr aufgrund einer späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet auf diese Person keine Anwendung.“ 4. Nach § 74 wird der folgende § 75 eingefügt: „§ 75 Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes Wurden Leistungen nach diesem Buch vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] an unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der ab dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Fassung fallenden Personen bewilligt, sind diese Leistungen bis zum Ablauf des entsprechenden Bewilligungszeitraums, längstens aber bis zum Ablauf des dritten Monats, gerechnet ab dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1], weiter zu erbringen.“ Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 146 die folgende Angabe eingefügt: „§ 147 Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“. 2. § 146 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer, die“ die Angabe „bis einschließlich 31. März 2025 erstmals“ eingefügt. b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Bewilligungszeitraum ist auf längstens sechs Monate zu verkürzen, wenn einer Person im Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum 31. März 2025 erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt wurde und ihr aufgrund einer späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 findet auf diese Person keine Anwendung.“ 3. Nach § 146 wird der folgende § 147 eingefügt: § 147„ Übergangsregelung aus Anlass des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (1) Leistungen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] an unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der ab dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Fassung fallenden Personen bewilligt wurden, sind bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums, längstens aber bis zum Ablauf des dritten Monats, gerechnet ab dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] weiter zu erbringen. Soweit nach Satz 1 mehrere Leistungen nach diesem Buch bewilligt wurden, sind alle Leistungen bis zum Ablauf des kürzesten Bewilligungszeitraums zu erbringen. Soweit neben den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel nach Satz 1 auch lebensunterhaltssichernde Leistungen im Sinne von § 75 des Zweiten Buches bewilligt wurden, sind alle Leistungen bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nach § 75 des Zweiten Buches zu erbringen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel bewilligt worden sind. (2) Solange Personen dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes unterfallen, gilt für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.“ Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 8a wird durch den folgenden Absatz 8a ersetzt: „(8a) Nach Absatz 1 Nummer 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder wenn zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nummer 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.“ 2. § 411 wird durch den folgenden § 411 ersetzt: § 411„ Ende der freiwilligen Mitgliedschaft für Anspruchsberechtigte nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes Eine seit dem 10. März 2022 gemäß § 188 Absatz 4 Satz 1 begründete freiwillige Mitgliedschaft endet am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 2], sofern das Mitglied an diesem Tag zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes hat.“ Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: „(6a) Nach Absatz 1 Nummer 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder wenn zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nummer 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.“ Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 5, 6 und die Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12) 2. Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924), der zuletzt durch den durch Beschluss (EU) 2023/2671 vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2671, 28.11.2023) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode. Dieser sieht vor, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, der sogenannten Massenzustromrichtlinie, (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sofern sie bedürftig sind. Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten haben, waren bis zum 31. Mai 2022 bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wurden diese Personen mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in den Anwendungsbereich des SGB II und SGB XII einbezogen. Anlass für die damalige Regelung war der sehr hohe quantitative Zugang von Personen aus der Ukraine aufgrund des dort von Russland geführten Angriffskrieges. Insbesondere die Jobcenter waren besser in der Lage, mit diesen hohen in kurzer Zeit zu bewältigenden Zugangszahlen umzugehen. Die quantitative Problematik liegt in dieser Form nicht mehr vor. Für die daher nunmehr vorzunehmende leistungsrechtliche Neuzuordnung knüpft der Gesetzentwurf an den Stichtag 1. April 2025 an und ordnet Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erstmals nach dem 31. März 2025 erhalten oder beantragt haben, dem Rechtskreis des AsylbLG zu. Bislang wurde der Begriff des „anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheits-fall“ im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einheitlich interpretiert und angewandt. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. März 2022, Az. B 1 KR 30/20 R) hat dieses einheitliche Verständnis nunmehr im Hinblick die obligatorische Anschlussversicherung in Frage gestellt. Ziel der Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V ist eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zur Herstellung eines einheitlichen Begriffsverständnisses. Zugleich bedarf es einer Beendigung der infolge des Urteils begründeten Mitgliedschaften, da den Betroffenen laufend Beitragsschulden entstehen. Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf enthält die für die Umsetzung des Rechtskreiswechsels erforderlichen Änderungen im AsylbLG, im SGB II, im SGB XII und im SGB V. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Asylbewerberleistungsgesetz Damit die Personen, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG erhalten bzw. beantragt haben, Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, bedarf es einer Anpassung der Regelung zum Kreis der Leistungsberechtigten im AsylbLG. Für Personen, denen ab dem Stichtag, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt wurden, bedarf es zusätzlich einer Übergangsregelung, wonach die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erst nach Ende des individuellen Bewilligungszeitraums im SGB II bzw. SGB XII längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht. Auch bedürfen die Regelungen bezüglich der Gesundheitsversorgung einer Anpassung, damit eine medizinische Behandlung, die aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII im Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begonnen wurde, nach dem Wechsel in den Rechtskreis des AsylbLG im Einzelfall noch zu Ende geführt werden kann. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem Gesetzesentwurf verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. So wird die Integration der Geflüchteten aus der Ukraine in Arbeit und in die Aufnahmegesellschaft eingefordert. Wenn die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie von den Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden. Eine weitere Vorschrift regelt, dass die für das AsylbLG zuständigen Behörden in Vorbereitung des Übergangs der unter die Stichtagsregelung fallenden Personen in den Rechtskreis des AsylbLG die von den für das SGB II bzw. SGB XII und SGB IX zuständigen Behörden übermittelten Daten zwischen Verkündung dieses Gesetzes und dessen Inkrafttreten erheben und verarbeiten dürfen, wenn die Daten zur Durchführung der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Weiterhin sieht eine klarstellende Regelung vor, dass in den Fällen von Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens (UCPM-Verfahren Medevac) von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen werden kann. Zweites Buch Sozialgesetzbuch Für den unter die Stichtagsregelung fallenden Personenkreis greift der Ausschlussgrund des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II. Aufgrund der Berechtigung auf Leistungen nach dem AsylbLG haben sie keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Für Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II bestehen. Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden, für den Zeitraum der bereits bewilligten Leistungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II werden an diese Personengruppe weiter erbracht. Bewilligungszeiträume, welche nicht innerhalb der Übergangszeit von drei Monaten enden, werden bis zum Ende der Übergangszeit durch eine entsprechende Aufhebungsentscheidung beendet. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Ebenso wie im SGB II greift für unter den Stichtag fallende Personen der Leistungsausschluss des § 23 Absatz 2 SGB XII. Entsprechend ist der Zugang zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gesperrt für Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG. Für Personen, die nicht unter die Stichtagsregelung fallen, bleibt der Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII bestehen. Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB XII bewilligt wurden, bis zum Ende des individuellen Bewilligungszeitraums längstens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Der Regelungsentwurf sieht die Ergänzung von § 5 Absatz 8a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit einer Klarstellung vor, sodass auch ein bereits dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Leistungen nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Absatz 4 Satz 2 SGB V zu verstehen ist. Zugleich werden die freiwilligen Mitgliedschaften, die ausschließlich infolge des Urteils des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. März 2022, Az. B 1 KR 30/20 R) begründet wurden, kraft Gesetzes beendet. III. Exekutiver Fußabdruck Keiner. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderungen des AsylbLG aus Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer), Nummer 6 (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge), für die Änderungen im SGB II aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und für die Änderungen im SGB XII aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer GG (öffentliche Fürsorge) sowie für die Änderungen des SGB V aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozialversicherung). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Bundesgebiet gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb des Bundesgebiets das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Zugleich wirkt sie Binnenwanderungen bestimmter Ausländergruppen und damit einer Verlagerung von Sozialhilfelasten entgegen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die für das AsylbLG, SGB II und SGB XII vorgesehene Übergangsregelung wird zu einer Verwaltungsvereinfachung für die betroffenen Leistungsbehörden führen, weil dadurch aufwändige Erstattungsverfahren zwischen den jeweiligen Leistungsbehörden entfallen und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Der Begriff des anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall kann für die gesetzliche Krankenversicherung zukünftig wieder einheitlich angewandt werden. Im Übrigen ist eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung mit den Regelungen nicht verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf berücksichtigt in seinen Folgen die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Jahren 2026 und 2027 Minderausgaben. Im Jahr 2026 belaufen sich die Minderausgaben auf rund 730 Millionen Euro, von denen rund 680 Millionen Euro auf den Bund und rund 50 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Im Jahr 2027 entstehen Minderausgaben von rund 320 Millionen Euro, von denen rund 300 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Den ermittelten finanziellen Auswirkungen liegt die Annahme zugrunde, dass je Monat rund 12.000 Personen erstmals in das SGB II zugegangen wären und die im Zeitraum April 2025 bis zum Inkrafttreten dieser Regelung nach Deutschland eingereisten Geflüchteten aus der Ukraine, die zunächst SGB-II-Leistungen erhalten haben, spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Rechtskreis SGB II in das AsylbLG übergehen. Zudem wird bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen im SGB II davon ausgegangen, dass diese Personen nach der derzeit geltenden Rechtslage nach dem 4. März 2027 (derzeitiger Termin für das voraussichtliche Auslaufen der Anwendung der sog. Massenzustromrichtlinie) keine Leistungsansprüche mehr im SGB II gehabt hätten, sodass sich ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Minderausgaben im SGB II ergeben. Die Höhe der finanziellen Effekte ist erheblichen Unsicherheiten unterworfen und ist in hohem Maße vom weiteren Fortgang des russischen Angriffskrieges auf das ukrainische Staatsgebiet abhängig. Für den Rechtskreis SGB XII wird analog verfahren. Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Bund Minderausgaben von rund 79 Millionen Euro im Jahr 2026 und rund 44 Millionen Euro im Jahr 2027. In der Hilfe zum Lebensunterhalt entstehen für Länder und Kommunen Minderausgaben in Höhe von rund 22 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2027. Die Maßnahme verursacht im Bereich des AsylbLG für die Länder und Kommunen Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 862 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027. Dabei wird davon ausgegangen, dass die betroffene Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf niedrigere Nettoausgaben verursacht als im AsylbLG insgesamt, u. a. da sie anrechenbares Kindergeld beziehen können, einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sein müssen. Die Erweiterung des vom Leistungsausschlusses in § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) umfassten Personenkreises um weitere Fälle der Sekundärmigration, welche bisher von der Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 4 Satz 3 AsylbLG erfasst waren, wird zu Minderausgaben in nicht bezifferbarer Höhe für die Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz führen. Durch die Wiederherstellung der sachgerechten Zuweisung der Anspruchsberechtigten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum vorrangigen Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die gesetzliche Krankenversicherung in nicht näher quantifizierbarer Höhe entlastet. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch das Gesetz keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderungen keine Kosten. Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderungen keine Informationspflichten. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Aufgrund der Regelungen in den Artikeln 1 bis 3 geht die Zuständigkeit für den betroffenen Personenkreis von den Leistungsbehörden des SGB II und SGB XII auf die für das AsylbLG zuständigen Behörden über. Entsprechend wechselt der bisherige laufende Erfüllungsaufwand der Leistungsbehörden des SGB II und SGB XII zu den für das AsylbLG zuständigen Behörden. Durch den Rechtskreiswechsel entsteht ferner folgender zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Eine Folge des Rechtskreiswechsels sind neue gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen Leistungsberechtigte, die verschiedene Leistungen (AsylbLG, SGB II und SGB XII) beziehen, zusammenwohnen und leben werden. Davon ausgehend ist damit zu rechnen, dass neben dem SGB-II- bzw. SGB-XII-Träger nunmehr auch zusätzlich die Leistungsbehörde nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft prüfen muss, wenn Personen, die verschiedene Leistungen beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenkommen. Es wird nach einer Erhebung davon ausgegangen, dass ca. 10 % der neueingereisten Geflüchteten aus der Ukraine in eine bestehende Bedarfsgemeinschaft zugehen. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Soweit die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden. Im Zuge dieser Neuregelung müssen die Behörden nach dem Gesetz in jedem Einzelfall prüfen, ob die Leistungsberechtigten ihren Bemühungen nachkommen. Die entsprechende Verpflichtung erfolgt dann nach den Möglichkeiten sowie innerhalb der bewährten Verfahren vor Ort. Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger (hier: Geflüchtete aus der Ukraine) ändert sich durch dieses Gesetz nicht, da sie auch heute schon gegenüber dem Jobcenter entsprechende Bemühungen nachweisen müssen. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + ggf. Sachkosten in Euro) Laufender Erfüllungsaufwand 1. Artikel 1 Nummer 1 § 1 Abs. 1 AsylbLG. Bildung neuer Misch- Bedarfsgemeinschaften Land 14.400 12,75 Euro = (30 Minuten / 60 * 25,50 Euro pro Stunde (mD Kommunalverwaltung) 183.600 Euro 2. Artikel 1 Nummer 5 Einführung § 5b Abs. 2a AsylbLG Prüfung von Bemühungen zur Arbeitsintegration Land 144.000 4,25 Euro = (10 Minuten / 60 * 25,50 Euro pro Stunde (mD Kommunalverwaltung) 612.000 Euro Summe 795.600 Euro davon Bund - davon Land (inklusive Kommunen) 795.600 Euro Der einmalige Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand oder „geringfügig“ (Begründung) 1. Artikel 1 Nummer 1 § 1 AsylbLG Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG Land 157.750 5,95 Euro = (14 Minuten / 60 * 25,50 Euro pro Stunde (mD Kommunalverwaltung) + 1,03 Euro Portokosten 1.101.094 Euro (938.612 Euro Lohnkosten + 162.482 Euro Sachkosten) 2. Artikel 1 Nummer 1 § 1 AsylbLG (dadurch nach § 7 Absatz 1 S. 2 Nr. 3 SGB II ausgelöste Leistungsbeschränkung im SGB II) und Übertragung von Fällen auf die AsylbLG- Behörden Bund/ Land 63.000 (Bedarfsge meinschaften, die den AsylbLG- Behörden übergeben werden) 5,05 Euro = (10 Minuten / 60 * 30,30 Euro (mittlerer Dienst Sozialversicherung) + 1,03 Euro Portokosten 383.040 Euro ( ca. 318.150 Euro Lohnkosten + ca 64.890 Euro Sachkosten) 3. Artikel 3 Nummer 2 § 146 SGB XII Leistungsbeschränkung im SGB XII Land 24.750 4,25 Euro = (10 Minuten / 60 * 25,50 Euro pro Stunde (mD Kommunalverwaltung) + 1,03 Euro Portokosten 130.679 Euro (ca. 105.187 Euro Lohnkosten + ca. 25.492 Euro Sachkosten) Summe 1.614.813 davon Bund 324.817 davon Land (inklusive Kommunen) 1.289.996 Daneben entsteht ein einmaliger, voraussichtlich mittlerer fünfstelliger, aber nicht genauer bezifferbarer Erfüllungsaufwand zur Umstellung der jeweiligen Datenverarbeitungssysteme bei den Asylbewerberleistungsgesetz- Behörden. 5. Weitere Kosten Keine weiteren Kosten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Vorschriften regeln die Einbeziehung von Personen in den Rechtskreis des AsylbLG, die erstmals nach dem 31. März 2025 in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten bzw. beantragt haben. Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Die Vorschrift regelt im ersten Halbsatz die Leistungsberechtigung von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen, die erstmals nach dem 31. März 2025 erteilt wurde. Da Geflüchtete aus der Ukraine visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich für drei Monate ohne Aufenthaltserlaubnis im Inland aufhalten dürfen (vgl. Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), ist der Zeitpunkt ihrer Einreise nicht bekannt und als Kriterium einer Stichtagsregelung nicht geeignet. Anknüpfungspunkt für eine Leistungsberechtigung der betroffenen Personengruppe ist daher der nach der Einreise mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis unmittelbar zum Ausdruck gebrachte Wille, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu erhalten. Die in der Folge ausgestellte Fiktionsbescheinigung, sofern eine solche erteilt wurde, oder im Übrigen die unmittelbar ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG ermöglicht es den zuständigen Behörden, einfach und rechtssicher festzustellen, ob eine Person unter den Anwendungsbereich des jeweiligen Leistungsgesetzes fällt. Im zweiten Halbsatz wird bestimmt, dass Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG besitzen, die zwar nach dem 31. März 2025 erstmals ausgestellt wurde, über deren Beantragung die Ausländerbehörde jedoch bis einschließlich 31. März 2025 eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 AufenthG ausgestellt hat, nicht leistungsberechtigt sind. Ebenfalls nicht leistungsberechtigt sind Personen, die nach dem 31. März 2025 eine erstmalige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten, denen aber bereits im Zeitraum seit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (04.03.2022) bis zum Stichtag erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt worden war. Ebenso wie im Falle der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 AufenthG im Zusammenhang mit der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG vor dem Stichtag hat nachweislich eine Einreise vor dem 1. April 2025 stattgefunden. Darunter fallen insbesondere Personen, die bereits Integrationsfortschritte erzielt haben, etwa durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung- oder Erwerbstätigkeit. Verlieren diese Personen z. B. ihren Ausbildungsoder Arbeitsplatz und als Folge auch ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit und beantragen deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG, sind sie nicht leistungsberechtigt. Zu Dreifachbuchstabe bbb Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben d und c. Zu Doppelbuchstabe bb Die alte Nummer 8 wird aufgehoben, da die dort enthaltene Regelung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Die neue Nummer 8 regelt die Leistungsberechtigung von Personen, die anders als die von § 1 Absatz 1 Nummer 3b erfassten Personen noch keine erstmalige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz. 1 AufenthG besitzen, diese aber bereits beantragt haben, und denen die entsprechende Fiktionsbescheinigung nach dem 31. März 2025 erstmals ausgestellt wurde. Zu Buchstabe b Der bisherige Absatz 3a wird ersetzt, da die alte Regelung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Der neue Absatz 3a schließt die genannten Personen, solange für diese lebensunterhaltssichernde Leistungen nach Maßgabe des § 75 SGB II oder des § 147 Absatz 1 Satz 1 SGB XII erbracht werden, vom Anwendungsbereich des AsylbLG aus. Zu Buchstabe c Die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wird auf Personen erweitert, denen in einem anderen Staat vorübergehender Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gewährt worden ist und fortbesteht. Auch in diesen Fällen der Sekundärmigration sollen Fehlanreize zum rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht beseitigt werden. Die Betroffenen sollen dazu angehalten werden, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und das Bundesgebiet zu verlassen. Bei Hilfebedürftigkeit können sie in den ihnen Schutz gewährenden Staat zurückzukehren, um die ihnen dort entsprechend Artikel 13 der Richtlinie 2001/55/EG zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bei dem betroffenen Personenkreis handelt es sich grundsätzlich um Ausländer, bei denen typisierend davon auszugehen ist, dass sie erst vor sehr kurzer Zeit nach Deutschland eingereist sind. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es für sie im Regelfall mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, das Bundesgebiet kurzfristig wieder zu verlassen und in den Staat zurückzukehren, in den ihnen vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Anstelle von eingeschränkten Leistungen nach § 1a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 AsylbLG erhalten die Betroffenen zukünftig nach der Neuregelung ausdrücklich keine Leistungen nach dem AsylbLG. Sie erhalten grundsätzlich nur Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Härtefällen wird durch die Regelungen in den Sätzen 5 bis 8 Rechnung getragen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe c. Zu Nummer 3 Der neue Absatz in § 4 AsylbLG stellt sicher, dass medizinische Behandlungen, die aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII erfolgt sind und begonnen wurden, und daher Gesundheitsleistungen im Umfang der notwendigen Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung umfassten, nach dem Wechsel in den Rechtskreis des AsylbLG und dem damit einhergehenden Rückfall auf die Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG im Einzelfall noch zu Ende geführt werden können und nicht abgebrochen werden müssen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Auch nach dem Rechtskreiswechsel sollen die nunmehr im AsylbLG leistungsberechtigten Schutzberechtigten mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) oder entsprechender Fiktionsbescheinigung unverzüglich in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ihnen ist die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt (§ 4a Absatz 1 AufenthG). Hierfür ist in Absatz 2a vorgesehen, dass arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 8 verpflichtet sind, sich aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Bemühung kann unter anderem dadurch zum Ausdruck kommen, dass kontinuierlich Bewerbungsschreiben versendet und Bewerbungsgespräche wahrgenommen werden oder dass bei der Agentur für Arbeit Beratungs- und Vermittlungsgespräche wahrgenommen werden. Auch dass Jobmessen besucht werden, dass an Angeboten zur Arbeitsmarktintegration der kommunalen Träger, Verbände und der Industrie- und Handelskammer teilgenommen wird, z. B. an Gruppenveranstaltungen, oder die eigenständige Registrierung und Suche geeigneter Stellen über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit können einen Hinweis auf Eigenbemühungen geben. Entscheidend ist die Gesamtschau der Aktivitäten unter Berücksichtigung u. a. der bisherigen Dauer des Aufenthalts. Das Bemühen auch um dem ursprünglichen Qualifizierungsniveau nicht entsprechende Beschäftigung, einschließlich einfacher und zeitlich befristeter Hilfstätigkeiten, ist den Leistungsberechtigten dabei grundsätzlich zumutbar. Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden haben die Bemühung in geeigneten Zeitabständen zu prüfen. Arbeitsvermittlungen sollen durch die Agenturen für Arbeit sowie die kommunalen Träger, Verbände und Industrie- und Handelskammern unterstützt werden, wo immer diese mit den vorhandenen Sprachkenntnissen (deutsche, englische, ukrainische oder andere Sprachkenntnisse) möglich sind. Nur sofern eine Arbeitsvermittlung mit vorhandenen Sprachkenntnissen nicht möglich ist, ist die Teilnahme an einem Integrationskurs vorrangig. Vom Ausnahmetatbestand des Satz 2 werden nur solche schulischen Ausbildungen erfasst, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen und an denen der Leistungsberechtigte tatsächlich regelmäßig teilnimmt. Berufliche Ausbildung gelten als Erwerbstätigkeit. Für die in Satz 2 genannten Personengruppen besteht die Pflicht, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, ab dem Zeitpunkt, ab dem die genannten Ausschlussgründe nicht mehr vorliegen, beispielsweise nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nach Satz 3 nicht für Personen, die bereits die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Soweit die nach Satz 1 verpflichteten Leistungsberechtigten ihrer Pflicht nicht nachkommen, sollen sie nach Satz 4 zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs sind die spezifischen Integrationserfordernisse und Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen; auch eine vollzeitnahe Tätigkeit ist dabei in Hinblick auf das Ziel der Verpflichtung nach Absatz 2a, nämlich die Eingliederung in Arbeit, möglich. Die Verpflichtung nach Satz 4 zur Wahrnehmung einer gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit nach § 5 soll dabei mindestens so lange andauern, bis der Leistungsberechtigte seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 1 nachkommt. Die Dauer der Verpflichtung nach Satz 4 kann aber auch darüber hinaus gehen, wenn dies im Einzelfall zur gesellschaftlichen Teilhabe, zum Spracherwerb oder zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist. Übt der Leistungsberechtigte die zur Verfügung gestellte Tätigkeit unbegründet nicht, nicht mehr oder nur teilweise aus, besteht nach § 5 Absatz 4 Satz 2 nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Ist die Vermittlung in Arbeit oder in eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse nicht möglich, soll der Leistungsberechtigte von der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Der Besuch eines Integrationskurses, zu dem der Leistungsberechtigte aufgrund nicht ausreichender Sprachkenntnisse verpflichtet wurde und an dem er aktiv und regelmäßig teilnimmt, steht der Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten in der Regel entgegen. Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten unterbleibt zudem, wenn die nach Satz 1 Verpflichteten einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen können (Satz 5). Zu Buchstabe b Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung. Zu Nummer 5 Die Vorschrift regelt, dass die für das AsylbLG zuständigen Behörden in Vorbereitung des Übergangs der unter die Stichtagsregelung fallenden Personen in den Rechtskreis des AsylbLG die von den für das SGB II bzw. SGB XII und SGB IX zuständigen Behörden übermittelten Daten zwischen Verkündung dieses Gesetzes und dessen Inkrafttreten erheben und verarbeiten dürfen, wenn die Daten zur Durchführung der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Durch diese Vorgehensweise wird vermieden, dass Lücken im Leistungsbezug der betroffenen Personen entstehen. Zudem stellt dieses Vorgehen einen ordnungsgemäßen Übergang von dem einen Leistungssystem in das andere sicher. Der Verwaltungsaufwand bei den Daten entgegennehmenden Stellen wird verringert, weil die erforderlichen Datensätze übermittelt werden und nicht im Einzelnen neu festgestellt werden müssen. Nach § 71 Absatz 2a SGB X ist für Sozialleistungsträger bereits eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 des AsylbLG zulässig, soweit sie für die Durchführung des AsylbLG erforderlich ist. Zu Nummer 6 Die Regelung dient der Klarstellung, um in den Fällen von Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens (UCPM-Verfahren Medevac) von den Vorgaben dieses Gesetzes abweichen zu können. Deutschland hat sich gemeinsam mit einer Reihe anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dazu bereit erklärt, Patientinnen und Patienten auf Ersuchen des ukrainischen Gesundheitsministeriums zu medizinische Behandlungsmaßnahmen aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU koordiniert über das EU-Katastrophenschutzverfahren, (UCPM – Union Civil Protection Mechanism) auf Grundlage des Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) sowie dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU, durch den das Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union (UCPM) gebildet wird. Die Regelung erstreckt sich aktuell auf die infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine verletzten Soldatinnen und Soldaten, weitere Kriegsverletzte und in humanitären Ausnahmefällen im Einzelfall auch Zivilpersonen aus der Ukraine, die im Rahmen des UCPM-Verfahren Medevac nach Deutschland evakuiert werden. Diese Personen werden im Hinblick auf den Zugang zu Gesundheitsleistungen einschließlich Beförderungs- und Unterbringungskosten in Umsetzung der Vereinbarung zwischen BMI, BMG und BMF im Rahmen einer Sonderfinanzierung in Deutschland aufgenommen, medizinisch versorgt und für den Fall einer ausreichenden Lebensunterhaltssicherung nach § 7 AufenthG registriert. Weil im Rahmen dieser vorrangigen Sonderfinanzierung Kosten für den Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Behandlung oder Rehabilitationsmaßnahme nicht übernommen werden, können, soweit die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenen Mitteln bewirkt werden kann, in den Fällen der Registrierung der UCPM/Medevac-Patienten (Soldatinnen und Soldaten, Kriegsverletzte sowie Zivilpersonen in humanitären Ausnahmefällen) nach § 24 AufenthG bei Bedürftigkeit Mittel dann nachrangig – auch im Hinblick auf einen möglichen Zahlungsausfall – auf der Grundlage dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden. Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Redaktionelle Ergänzungen der Inhaltsangabe. Zu Nummer 2 Mit der Regelung wird klargestellt, dass § 66 auch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzuwenden ist, die diejenigen Personen erhalten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG bzw. eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erstmals nach dem 31. März 2025 erhalten haben und die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und begonnen wurden. Damit können während des SGB-II-Bezugs bereits begonnene Eingliederungsleistungen nach einem Wechsel in das AsylbLG fortgesetzt werden. Der Abschluss der Maßnahmen dient der erfolgreichen Arbeitsmarktintegration. Ein alternativ dazu denkbarer Maßnahmenabbruch ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abzulehnen. Erfasst sind dabei insbesondere auch alle bestehenden Verträge mit Trägern von Maßnahmen. Die Regelung bewahrt für bestehende Leistungen und Maßnahmeteilnahmen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie in diesem Zusammenhang stehende Verträge des Jobcenters mit Dritten den Rechtszustand vor dem Wechsel der Personen in das AsylbLG. Die nachgehende Vertragsabrechnung und -abwicklung verbleibt damit beim Jobcenter. Auch bereits erteilte Berechtigungen (Zulassungen und Verpflichtungen) zu Integrationskursen und Berechtigungen zu Berufssprachkursen behalten ihre Gültigkeit. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Spiegelbildlich zu der Änderung des § 1 AsylbLG aufgrund Artikel 1 dieses Gesetzes wird § 74 Absatz 1 zu einer Altfallregelung. Sie betrifft nur noch Personen, die bis zum 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des AufenthG ausgestellt worden ist. Diese Personen haben weiterhin Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Personen, die nach dem 31. März 2025 erstmals die zuvor genannten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Gemäß dem bundeseinheitlich vorgegebenen Muster für Fiktionsbescheinigungen ist dieser zu entnehmen, ob sie erstmals ausgestellt wurde. Zu Buchstabe b Der Absatz 2 wird entsprechend zu der Neufassung des § 1 Absatz 1 Nummer 3b AsylbLG neu gefasst. Personen bleiben mit dieser Regelung berechtigt zu Leistungen nach dem SGB II, wenn sie vor der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG im Zeitraum seit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (04.03.2022) bis zum Stichtag bereits einen anderen Aufenthaltstitel hatten und diesen Personen aufgrund der späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 ausgestellt wurde. Der Bewilligungszeitraum ist in diesen Fällen abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet auf diese Personen keine Anwendung. Zu Nummer 4 Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden bereits für die unter die Stichtagsregelung fallenden Personen Bewilligungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II erlassen. Bei Anwendung des § 74 Absatz 1 SGB II beträgt der Bewilligungszeitraum längstens sechs Monate. Sollten die betroffenen Personen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II beantragt und hierbei über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetztes verfügt haben, werden die Leistungen in der Mehrzahl der Fälle nach § 41 Absatz 3 Satz 1 SGB II für ein Jahr bewilligt worden sein. Unabhängig von der Länge des Bewilligungszeitraums gelten diese Bescheide zunächst fort, als Übergangszeit jedoch längstens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Laufen die entsprechenden Bewilligungsbescheide nicht innerhalb dieser Übergangszeit aufgrund des Endes des Bewilligungszeitraums aus, sind diese mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG entsteht – entsprechend der Regelung aufgrund Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b dieses Gesetzes – für diese Personengruppe demnach erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums oder nach der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Die Übergangsregelung vermeidet in großem Umfang Verwaltungsaufwand in Form von Erstattungsansprüchen unter den Leistungsträgern. Darüber hinaus bewirkt die Übergangsregelung in einem vertretbaren Umfang einen gestaffelten Übergang der betroffenen Personen vom SGB II in das AsylbLG, was es den Jobcentern und den für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen erleichtert, den anfallenden Verwaltungsaufwand zu bewältigen. Hierzu dient insbesondere die Möglichkeit, entsprechende Bewilligungsbescheide auch schon nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor Ablauf der Übergangszeit aufzuheben und damit einen gebündelten Übergang der betroffenen Personen in das AsylbLG zu vermeiden. In Fällen, welche nicht von dieser Übergangsregelung erfasst werden, können die Jobcenter durch die Ausgestaltung des Bewilligungszeitraums dem bevorstehenden Rechtskreiswechsel Rechnung tragen. Zu Artikel 3 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung der Inhaltsangabe. Zu Nummer 2 Zu den Buchstaben a und b Die Änderungen erfolgen spiegelbildlich zu der Änderung des § 1 AsylbLG aufgrund Artikel 1 dieses Gesetzes und entsprechend den Regelungen zu § 74 SGB II in Artikel 2 wird § 146 Absatz 1 zu einer Altfallregelung. Sie betrifft nur noch Personen, die bis zum 31. März 2025 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG beantragt haben oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des AufenthG ausgestellt worden ist. Diese Personen haben weiterhin Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII. Personen, die nach dem 31. März 2025 erstmals die zuvor genannten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII. Gemäß dem bundeseinheitlich vorgegebenen Muster für Fiktionsbescheinigungen ist dieser zu entnehmen, ob sie erstmals ausgestellt wurde. Der Absatz 2 wird entsprechend zu der Neufassung des § 1 Absatz 1 Nummer 3b AsylbLG neu gefasst. Personen bleiben mit dieser Regelung berechtigt zu Leistungen nach dem SGB XII, wenn sie vor der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG bereits eine andere Aufenthaltserlaubnis hatten und diesen Personen aufgrund der späteren Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 ausgestellt wurde. Der Bewilligungszeitraum ist in diesen Fällen auf längstens sechs Monate zu verkürzen. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XII findet auf diese Personen keine Anwendung. Zu Nummer 3 Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 entspricht weitgehend den entsprechenden Bestimmungen in diesem Gesetz für das SGB II. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erlassene Bewilligungsbescheide für Leistungen nach dem SGB XII sollen längstens bis zu dem in der Regelung benannten Zeitpunkt weiter fortgelten. Die Übergangsregelung soll übermäßigen Verwaltungsaufwand und etwaige Erstattungsansprüche zwischen den Leistungsträgern vermeiden. Durch Absatz 1 Satz 2 und 3 wird geregelt, dass der Wechsel in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG für Personen, die sowohl Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII als auch lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, zu einem einheitlichen Zeitpunkt erfolgt. Satz 4 betrifft Fallkonstellationen, in denen keine lebensunterhaltssichernden Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen werden und daher für den Wechsel in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG kein Übergangszeitraum notwendig ist. Absatz 2 ist erforderlich, um für Personen, die auslaufende lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII bewilligen zu können. Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dient der einheitlichen Auslegung des Terminus des „anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall“ im Rechtskreis des SGB V. Anlass für diese Klarstellung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 – B 1 KR 30/20 R. Auch im Rahmen der Fortsetzung einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Absatz 4 Satz 1 soll ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gelten. Der Begriff ist insofern wie auch in § 5 Absatz 1 Nummer 13 anzuwenden, mit dem die grundlegende Abgrenzung für eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen wird. Der Gesetzgeber ging bereits bei der Normierung der subsidiären Auffangversicherungspflicht in § 5 Absatz 1 Nummer 13 im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) davon aus, dass auch Ansprüche nach § 4 AsylbLG einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall darstellen (BT-Drs. 16/3100, Seite 94). Demnach ist § 5 Absatz 1 Nummer 13 bereits tatbestandlich („Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben“) nicht erfüllt, wenn Ansprüche nach § 4 AsylbLG bestehen. Missverständlich ist insofern allerdings die Formulierung in § 5 Absatz 8a, der die Anwendung des § 5 Absatz 1 Nummer 13 u. a. ausschließt für „Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100, Seite 95) sollte dadurch allerdings nur erreicht werden, dass der Sozialhilfeträger insofern weiterhin für die Krankenbehandlung zuständig bleibt. Nicht beabsichtigt war mithin eine grundsätzliche Aussage zum Umfang des Anspruchs auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Die insofern bestehende unterscheidende Beurteilung des Begriffes wird durch die Regelung wie folgt geklärt: Die bereits bei den mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführten Änderungen des § 5 beabsichtigte Regelung, dass Ansprüche nach § 4 AsylbLG einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall darstellen und § 5 Absatz 1 Nummer 13 damit tatbestandlich ausschließen, wird in Absatz 8a Satz 2 ausdrücklich geregelt, indem dort nunmehr auch Ansprüche nach § 4 AsylbLG ausdrücklich genannt werden und somit die Anwendung des § 5 Absatz 1 Nummer 13 ausschließen. Es wird ausdrücklich geregelt, dass bereits ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall ist. Dies hat der Gesetzgeber in § 5 Absatz 11 zum Ausdruck bringen wollen. Asylbewerber können dem Grunde nach anspruchsberechtigt sein, wenn sie über ausreichende Einnahmen beziehungsweise ausreichendes Vermögen verfügen. Mit der nunmehr vorgenommenen Ergänzung des § 5 Absatz 8a Satz 2 wird in der Sache zugleich geregelt, dass auch im Rahmen des § 188 Absatz 4 Satz 3 ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bereits dann gegeben ist, wenn die zuvor pflicht- oder familienversicherte Person bereits dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG hat. Dies folgt aus dem bereits dargelegten Gebot der einheitlichen Auslegung dieses grundlegenden Begriffs im Rahmen des SGB V. Zudem folgt dies aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das festgestellt hat, dass die Voraussetzung des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 188 Absatz 4 Satz 3 nicht anders auszulegen ist als nach § 5 Absatz 8a Satz 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 13 (a. a. O., Randnummer 19). Konsequenz der Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 ist, dass die Regelung des § 188 Absatz 4 Satz 1 zur Begründung einer obligatorischen Anschlussversicherung für Personen keine Anwendung findet, für die nach einem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 ein Anspruch nach § 4 AsylbLG bereits dem Grunde nach besteht. Sofern Krankenkassen Kenntnis von bestehenden Leistungsansprüchen ihrer Versicherten haben, ist eine freiwillige Versicherung nach § 188 Absatz 4 Satz 1 gar nicht erst zu begründen. Sofern Krankenkassen erst später Kenntnis von entsprechenden Ansprüchen erlangen, kann die Mitgliedschaft grundsätzlich ohne Verbleib von Beitragsschulden vollständig rückabgewickelt werden. Generell hat der Gesetzgeber die Einbeziehung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in die gesetzliche Krankenversicherung nicht vorgesehen, um die getrennte Lastenteilung zwischen der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung und der aus Steuermitteln zu finanzierenden Krankenversorgung für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG aufrechtzuerhalten (so u. a. BT-Drs. 16/3100, Seite 95 und BT-Drs. 16/4247, Seite 29). Die für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 vorgesehene Subsidiarität gegenüber den anderen Absicherungen im Krankheitsfall, nach dem SGB XII oder dem AsylbLG soll konsequenterweise auch bei der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung des § 188 Absatz 4 durchgehend gelten, damit die Leistungsbehörden weiterhin für die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen des AsylbLG zuständig bleiben. Hierdurch werden zudem die Mitglieder der Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt und Beitragsschulden für die Betroffenen vermieden. Mit der Einführung der obligatorischen Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2423) bezweckte der Gesetzgeber die Begrenzung von Beitragsschulden sowie die Sicherstellung einer durchgehenden gesundheitlichen Absicherung. Der auf Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts herbeigeführte Rechtszustand führt entgegen dieser Intention zu hohen Beitragsschulden bei den Betroffenen, da die Leistungsbehörden im Rahmen des AsylbLG Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht übernehmen. Dies kann zudem auch die spätere dauerhafte Integration der Betroffenen in den Arbeitsmarkt erschweren, da für nicht hilfebedürftige Personen mit Beitragsrückständen ein krankenversicherungsrechtliches Leistungsruhen nach § 16 Absatz 3a Satz 3 festgestellt wird. Für zwischenzeitlich aufgelaufene Beitragsschulden in Folge der durch das Urteil begründeten freiwilligen Mitgliedschaften steht den Krankenkassen jedoch im Rahmen ihres Ermessens das Instrument des Erlasses von Beiträgen zur Verfügung. Zu Nummer 2 Im Interesse der Betroffenen zur Vermeidung weiterer Beitragsschulden und zur effizienten verwaltungsseitigen Umsetzung ist eine automatische Beendigung der in Folge des Urteils des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 – B 1 KR 30/20 R begründeten freiwilligen Mitgliedschaften von bereits dem Grunde nach Anspruchsberechtigten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) angezeigt. Erfasst werden nur freiwillige Mitgliedschaften, die seit dem Tag des Urteils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und bei denen die Mitglieder an diesem Tag (Inkrafttreten) grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG haben. Hierbei reicht es bereits aus, wenn für die Mitglieder ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG nur dem Grunde nach besteht. Hierdurch werden diese Personen auch hinsichtlich ihrer Absicherung im Krankheitsfall wieder der aus Steuermitteln zu finanzierenden Krankenversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeordnet. Das ist im Hinblick auf die zu Artikel 4 Nummer 1 dieses Gesetzes dargelegte Intention des Gesetzgebers sachgerecht. Für die aufgelaufenen Beitragsschulden infolge der durch das Urteil begründeten freiwilligen Mitgliedschaften steht den Krankenkassen im Rahmen ihres Ermessens das Instrument des Erlasses von Beiträgen zur Verfügung. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mittels der Klarstellung in § 5 Absatz 8a Satz 2 eine missverständliche Formulierung ausräumt und zwischenzeitlich begründete Mitgliedschaften mit hiesiger Regelung kraft Gesetzes beendet werden, um den Rechtszustand vor dem Urteil wiederherzustellen, dürften regelhaft Billigkeitsgründe für einen Erlass der Beitragsschulden gegeben und auch kein Antrag des Mitglieds für den Erlass notwendig sein (vgl. auch Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 17. Februar 2010). Zu Artikel 5 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 5 Absatz 8a Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Auch in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung soll eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 22 Absatz 3 Satz 1 KVLG 1989 für Personen keine Anwendung finden, für die nach einem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V ein Anspruch nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bereits dem Grunde nach besteht. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Zu den Absätzen 1 und 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Inkrafttreten wird auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gelegt. Das generelle Inkrafttreten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats ist erforderlich, um den Leistungsbehörden die benötigte Vorlaufzeit für die verwaltungstechnische Organisation des Übergangs der Leistungsberechtigten von dem einen zum anderen System einzuräumen. Das Inkrafttreten der Regelungen in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 5, 6 und der Artikel 4 und 5 wird auf den Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes vorgezogen. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) – (NKR-Nr. 7756, BMAS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit Stand vom 15. November 2025 mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 330 000 Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 800 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,3 Mio. Euro Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck durchgeführt. Für den NKR ist nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar, weshalb im Zuge des Rechtskreiswechsels nicht mehr Potenzial für einen digitalen Vollzug gehoben werden konnte. Regelungsfolgen Der NKR beanstandet, dass das Ressort eine vollständige Darstellung der Regelungsfolgen erst wenige Tage vor Kabinettbefassung vorgelegt hat. Nach der in diesem kurzen Zeitraum nur kursorisch möglichen Prüfung durch den NKR scheint die Darstellung der Regelungsfolgen weitestgehend nachvollziehbar und methodengerecht. Allerdings liegen dem NKR Anhaltspunkte dazu vor, dass die Belastung in Zusammenhang mit den sogenannten „Misch-Bedarfsgemeinschaften“ etwas höher ausfallen könnte als vom Ressort geschätzt. II. Regelungsvorhaben Das Vorhaben regelt den Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter mit Aufenthaltserlaubnis ab dem 1. April 2025. Es sieht insbesondere vor, dass diese Asylbewerberleistungen statt wie bisher Bürgergeld erhalten sollen. Zudem werden Übergangsregeln für ärztliche Behandlungen und die Verpflichtung von arbeitsfähigen Leistungsberechtigten zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit normiert. III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen. Wirtschaft Keine Auswirkungen. Verwaltung Das Ressort stellt für die Bundesverwaltung nachvollziehbar einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 330 000 Euro dar. Die Verwaltung der Länder wird nach Darstellung des Ressorts mit Umstellungsaufwand in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro belastet. Als jährliche Belastung für die Landesverwaltung stellt das Ressort rund 800 000 Euro dar. Diese ist mit rund 600 000 Euro im Wesentlichen auf die Prüfung der Bemühungen der Leistungsberechtigten zur Arbeitsmarktintegration zurückzuführen. Für die Entstehung neuer „Misch-Bedarfsgemeinschaften“ geht das Ressort für die Kommunen von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 180 000 Euro aus. Dem NKR liegen Anhaltspunkte dazu vor, dass der Aufwand hierbei höher ausfallen könnte. Denn während das Ressort annimmt, dass 10 % der betroffenen Ukrainer zu „Misch-Bedarfsgemeinschaften“ zählen, hat der NKR in Gesprächen mit Vertretern von Praktikerinnen und Praktikern in Erfahrung gebracht, dass der Anteil der Betroffenen doppelt so hoch liegen könnte. Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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